Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Mehrfacher Betrug etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB250036-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz

Urteil vom 13. März 2026

in Sachen

Beschuldigter und Zweitberufungskläger

bis 27. März 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ [Genossenschaft], Privatklägerin und Erstberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/22).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

– des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Sachverhalt "C._____ AG"),

– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 Sachverhalt

2. Der Beschuldigte ist schuldig

– des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1 Sachverhalte

– der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1

– der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB,

– des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'700.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu vollziehen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 700.– zzgl. Zins zu 5% seit 3. September 2021 zu bezahlen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 2'400.– Gebühr für die Strafuntersuchung,

Fr. 8'500.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.).

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

8. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von 70% auferlegt und im Mehrbetrag auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 30% definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Zweitberufungskläger) (Urk. 67)

" 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3. Die gesamten Verfahrenskosten, inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. MWST), seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Privatklägerschaft keine Parteientschädigung zuzusprechen."

b) Der Vertretung der Privatklägerin B._____ [Genossenschaft]: (Erstberufungsklägerin) (Urk. 72)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Berufungsbeklagte) (Urk. 71)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

I. Verfahrensgang

1.

Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach vom 22. Mai 2024 (Urk. 64), das gleichentags mündlich eröffnet worden ist (Prot. I S. 28), liessen die Privatklägerin B._____ [Genossenschaft] am 28. Mai 2024 (Datum Poststempel) sowie der Beschuldigte mit elektronischer Eingabe vom 29. Mai 2024 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 55 f.). Nach Erhalt der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung, die den genannten Parteien am 8. Januar 2025 zugestellt worden ist (vgl. Urk. 61), reichte die Beschuldigtenseite mit wiederum elektronischer Eingabe vom 27. Januar 2025 fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 67), wohingegen die Privatklägerin bereits am 13. Januar 2025 ihre Appellation zurückgezogen und den Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung mitgeteilt hatte (Urk. 66).

2.1

Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um sich der Berufung des Beschuldigten anzuschliessen oder um ein Nichteintreten auf dieselbe zu beantragen (Urk. 69). Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2025 auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 71), gefolgt von der Privatklägerin am 10. Februar 2025 (Urk. 72).

2.2

Mit weiterer Präsidialverfügung vom 27. März 2025, welche die frühere berichtigungsbedürftige Anordnung vom 19. März 2025 ersetzt hat (vgl. Urk. 80), wurde – nach Einräumung des rechtlichen Gehörs an den Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger (Urk. 76; Urk. 77/1 f.) – für den weiteren Berufungsprozess die amtliche Verteidigung widerrufen (Urk. 81). Für seine Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren wurde dem bisherigen Offizialverteidiger mit Beschluss vom 10. April 2025 eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 84).

2.3

In der Folge wurde auf den 13. März 2026 zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Teilnahme freigestellt wurde (Urk. 86). Zum Gerichtstermin erschien einzig der Beschuldigte (Prot. II S. 8).

II. Prozessuales

1.

Die Privatklägerin hat ihre ursprünglich angemeldete Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vor dem Termin der Berufungsverhandlung schriftlich zurückgezogen (Urk. 65). Davon ist in Anwendung von Art. 386 StPO Vormerk zu nehmen.

2.1

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Soweit gegen einen Teil des vorinstanzlichen Entscheids keine Berufung erhoben wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2).

2.2

Nach Massgabe der Berufungserklärung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch von Schuld und Strafe, die Abweisung der privatklägerischen Adhäsionsforderung bzw. eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg sowie die Befreiung von der Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Parteientschädigung (Urk. 67). Daraus ergibt sich, dass einzig der von der Vorinstanz ausgefällte Teilfreispruch von den Vorwürfen des Betrugs und der Urkundenfälschung hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes betreffend die C._____ AG (Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils) unangefochten geblieben sind. Die daraus resultierende Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Ent- scheids ist mittels Beschluss vorab festzustellen (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). In allen übrigen Punkten steht das angefochtene Urteil im Appellationsprozess hingegen zur Disposition.

3.

Im Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.6;7B_795/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2).

III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

A. Anklagekomplex "D._____ AG"

1.

Vorwurf der Urkundenfälschung

1.1

Mit Bezug auf die D._____ AG – über die inzwischen der Konkurs eröffnet worden ist, der danach mangels Aktiven eingestellt wurde – wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass er unter dem Datum 14. Mai 2020 das Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" ausgefüllt und bei der F._____ AG eingereicht habe, obschon er gewusst habe oder zumindest ernsthaft damit gerechnet habe, dass der darin angegebene Umsatzerlös überhöht und der Hinweis, dass die Gesellschaft durch die Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt werde, wahrheitswidrig gewesen sei. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, für die D._____ AG einen Kredit zu erlangen, auch wenn die Bedingungen nach der massgeblichen COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (COVID-19-SBüV) nicht bzw. nicht für den gesamten Kreditbetrag erfüllt gewesen seien (Urk. D1/22 S. 6 ff.).

1.2

Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.

1.3.1

In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass der anklagegegenständliche Kreditantrag vom 14. Mai 2020 (Urk. D1/6 Beilage 7) vom Beschuldigten in seiner damaligen Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der D._____ AG (vgl. Urk. D1/6 Beilage 1) unterschrieben worden ist. Denn zum einen stimmt die Unterschrift auf dem Schriftstück augenscheinlich mit denjenigen auf den Steuererklärungen 2019 und 2020 der D._____ AG überein, die unbestrittenermassen von ihm stammen (vgl. Urk. D1/3). Und zum anderen stellt auch der Beschuldigte nicht in Abrede, das betreffende Formular ausgefüllt zu haben (Prot. II S. 16 f.; Urk. D1/21/11 S. 3; Urk. 51 S. 4 f.). Darauf ist dieser zu behaften. Anders als im angefochtenen Entscheid braucht diesbezüglich also nicht auf die Aussagen des damaligen Verwaltungsratsmitglieds G._____ anlässlich dessen polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2023 abgestellt zu werden (Urk. 64 S. 14). Entsprechend kann offen bleiben, ob dessen Depositionen, die in Abwesenheit des Beschuldigten gemacht wurden, strafprozessual verwertbar sind.

1.3.2

Unter der Rubrik "Umsatzerlös" ist auf dem Kreditbegehren vom 14. Mai 2020 sodann ein Betrag von Fr. 140'000.– aufgeführt (Urk. D1/6 Beilage 7). Darüber, wie es zu diesem Eintrag gekommen ist, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, nachdem er im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz noch durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte (vgl. Urk. D1/6; Urk. D1/11; Prot. I S. 14 ff.), unterschiedliche Erklärungen zu Protokoll. So führte er aus, im Jahr 2018 habe der Umsatz der D._____ AG gemäss Bilanz rund Fr. 113'906.– betragen. Der Betrag von Fr. 113'000.– sei auch in der Steuererklärung deklariert. Im Formular des Kreditantrags sei jedoch nicht gestanden, ob der Umsatzerlös inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer oder vor bzw. nach den Abschreibungen zu verstehen sei (Prot. II S. 16, S. 20 f.). Er habe den Antrag auf dem iPad ausgefüllt und zwischen dem Formular und dem Betriebssystem hin- und herwechseln müssen. Die Zahlen habe er dabei aus den Systemdaten herausgeholt und übertragen und die Umsätze bzw. die verschiedenen Umsatzpositionen zusammengezählt. Es sei auch möglich, dass es dabei einen Zahlendreher gegeben habe. Er habe das Formular jedoch zweimal einreichen müssen und jeweils dieselbe Zahl angegeben. Das müsse einen Grund haben, weshalb die Zahl irgendwo ersichtlich gewesen sein müsse. Vielleicht seien es nicht Fr. 140'000.– gewesen, aber er sei plus/minus auf diesen Betrag gekommen, der wahrscheinlich gerundet sei (Prot. II S. 17 f., S. 21). Er habe jedenfalls nicht absichtlich einen zu hohen Umsatzerlös angegeben, sondern die Zahlen aus dem System gezogen, wobei diese seiner Meinung nach korrekt gewesen seien (Prot. II S. 18). Dabei springt zunächst ins Auge, dass sich die verschiedenen Versionen des Beschuldigten einander zum Teil gegenseitig ausschliessen, denn einerseits verweist er auf konkret bezifferte Buchhaltungswerte, spricht davon, dass er die im Kreditantragsformular verwendete Zahl aus den Systemdaten übernommen habe und macht geltend, dass es dabei einen "Zahlendreher" gehabt haben könnte, andererseits will er dann doch die einzelnen Umsatzpositionen zusammengezählt haben, er sei "plus/minus" auf den angegebenen Wert gekommen und wahrscheinlich habe er noch aufgerundet. Bezeichnenderweise legt sich der Beschuldigte auch nicht fest, welche dieser Varianten

zum Zug gekommen sei, als er den Kreditantrag ausgefüllt habe, sondern bringt sogar noch einen weiteren Erklärungsansatz ins Spiel, indem er sich zusätzlich darauf beruft, dass unklar gewesen sei, ob bei der geforderten Angabe zum Umsatzerlös noch weitere Faktoren wie "Mehrwertsteuer" bzw. "Abschreibungen" hätten hinzugezählt werden dürfen. Indessen ergibt sich aus dem vom Kreditsuchenden auszufüllenden Dokument unmissverständlich, dass der definitive Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden der provisorische Umsatzerlös 2019 und, wenn auch ein solcher nicht vorhanden ist, der Umsatzerlös 2018 einzusetzen war ("Block 1"). Es musste damit auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass dafür einzig die Zahlen gemäss Jahresrechnung relevant sein konnten, während Schätzungen oder dergleichen in diesem Zusammenhang nicht zugelassen waren. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb der Beschuldigte, der zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Kreditantrags zugegebenermassen in Besitz der Jahresrechnung 2018 der D._____ AG war und in welcher der Jahresumsatzbetrag konkret und präzis ausgewiesen war, einzelne Umsatzpositionen hätte zusammenrechnen sollen, um so einen ungefähren Wert zu ermitteln, den er auch noch aufgerundet haben will. Auch soweit der Beschuldigte anführt, es sei unklar gewesen, ob er die Mehrwertsteuerbeträge oder die Abschreibungen hätte dazu zählen können, ist nicht nachvollziehbar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dies geschehen sein soll. Es ist mithin nicht ansatzweise erkennbar, auf welche Mehrwertsteuer- bzw. Abschreibungszahlen sich der Beschuldigte gestützt haben will, um sich als berechtigt anzusehen, vom ausgewiesenen Umsatzwert gemäss Jahresrechnung 2018 abzuweichen. Insgesamt betrachtet liegt es demnach auf der Hand, dass es sich bei den inhaltlich weitgehend wirren und inkonsistenten Aussagen des Beschuldigten letztlich um Schutzbehauptungen handelt.

1.3.3

Dasselbe gilt für das Argument, wonach der Beschuldigte sich beim Übertrag des Umsatzes gemäss Jahresrechnung 2018 vertippt habe, was vermutlich daran gelegen habe, dass er das Formular elektronisch an seinem kleinen Laptop ausgefüllt habe (so auch die frühere Verteidigung in Urk. 51 S. 4). Aufgrund der Aktenlage ist nämlich auszuschliessen, dass es bloss einem fahrlässigen Versehen geschuldet war, dass der Beschuldigte im Kreditantrag anstelle von Fr. 113'906.57, die er auf Fr. 114'000.– aufgerundet haben will, den Betrag von Fr. 140'000.– eingefügt hat. So handelt es sich beim schriftlichen Kreditantrag, den er ausgefüllt hat, nicht etwa um ein umfangreiches Regelwerk, sondern um ein Dokument, das gerade mal 1 Seite umfasst. Wesentlicher Inhalt ist dabei zweifelsohne der Umsatzerlös, zumal sich daraus automatisch der anbegehrte Kreditbetrag ergibt, der sich auf 10 % des angegebenen Umsatzerlöses beläuft (Art. 7 Abs. 1 COVID-19-SBüV). Dafür war neben den Personalien der D._____ AG und der kreditgebenden F._____ AG einzig der definitive oder provisorische Umsatzerlös für das Jahr 2018 oder 2019 ("Block 1") und in der folgenden Zeile der Kreditbetrag einzutragen, wohingegen das Ausfüllen von "Block 2" vorliegend wegfiel, da dies nur für den Fall notwendig war, dass kein Umsatzerlös angegeben werden kann. Auf der gleichen Seite und nach diesen wenigen Angaben ent- hielt das Formular den Unterschriftenblock. Es ist nicht plausibel, dass dem Beschuldigten ausgerechnet beim Umsatzerlös und dem daraus abzuleitenden Kreditbetrag ein Versehen unterlaufen ist, während die anderen Einträge korrekt erfolgten. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Beschuldigte als erfahrener Geschäftsmann den Kreditantrag vor dem Versand nicht nochmals durchgelesen hat und dabei den leicht zu entdeckenden Fehler nicht bemerkt haben soll. Dagegen spricht überdies, dass in Bezug auf die D._____ AG ein weiteres Kreditantragsformular bei den Akten liegt, das ebenfalls vom Beschuldigten unterzeichnet ist, aber ein früheres Datum, den 26. März 2020, trägt (vgl. Urk. D1/5 Beilage 1). Auch darin wird hinsichtlich des Umsatzerlöses 2018 ein Betrag von Fr. 140'000.– angegeben. Bereits dies widerlegt folglich die Behauptung des Beschuldigten und der ehemaligen Verteidigung, es habe sich um ein Versehen gehandelt, das sich einzig aufgrund ausserordentlicher Umstände wie dem sehr kleinen Laptop, den

der Beschuldigte beim Erstellen des Dokuments benützte, ereignet haben soll. Augenfällig ist vielmehr, dass der Beschuldigte ebenfalls am 26. März 2020 einen Kreditantrag für eine andere Gesellschaft, bei der er als Geschäftsführer fungierte (E._____ AG), ausgefüllt hat, wobei er auch in diesem Fall aufgrund eines Versehens einen zu hohen Umsatzerlös angegeben haben will (s. dazu hinten Erw. III. B. 2.2.). Dass dem Beschuldigten an ein und demselben Tag gleich zweimal derselbe Irrtum unterläuft und in beiden Fällen die Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses nicht bemerkt, ist indessen aufgrund der zentralen Bedeutung dieses Wertes im Rahmen der Kreditaufnahme schlicht unrealistisch und deshalb zu verwerfen. Daran ändert im Übrigen nichts, wenn der Beschuldigte geltend macht, dass er beim Ausfüllen eines weiteren Antragsformulars für einen COVID-19-Kredit bei der C._____ AG (bei der er ebenfalls als Geschäftsführer eingesetzt war) absichtlich einen zu kleinen Umsatzerlös angegeben habe (Prot. II S. 27), was im Übrigen dem in seiner Anwesenheit getätigten Vorbringen der damaligen Verteidigung widerspricht, wonach auch in diesem Fall ein Irrtum vorgelegen habe, der sich diesmal aber zu Ungunsten des Beschuldigten ausgewirkt habe (Urk. 51 S. 4 f.). Zwar hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang tatsächlich einen Freispruch gefällt, weil im Kreditantrag für die C._____ AG, der wiederum vom 26. März 2020 datiert, ein Umsatzerlös von Fr. 580'000.– deklariert wurde, der de- finitive Umsatz der Gesellschaft für das Jahr 2018 aber Fr. 683'597.61 betrug, weshalb eine Vorteilsabsicht verneint wurde (Urk. 64 S. 8 ff.). Gleichwohl zeigt dieser Vorgang klar, dass sich der Beschuldigte auch bei der C._____ AG über die echten Geschäftszahlen hinweggesetzt und einen offensichtlich davon abweichenden Umsatzerlös behauptet hat. Dass in allen drei Fällen ein reines Versehen vorliegen soll, wirkt jedoch erst recht unglaubhaft. Im Einklang mit der Vorinstanz ist demgemäss als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2020 bewusst statt eines Umsatzerlöses von knapp Fr. 114'000.– einen solchen von Fr. 140'000.– deklariert hat, um so für die D._____ AG einen höheren Kredit zu erlangen (Urk. 64 S. 15).

1.4.1

Mit der rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten hat sich das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrmals ausführlich auseinandergesetzt. Konkret weisen demnach Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes eines Unternehmens auf dem Formular zur Gewährung von CO- VID-19-Krediten Urkundencharakter auf und es kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden. In derlei Konstellationen trägt das Bundesgericht insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzangaben auf der kaufmännischen Buchführung basieren. Diese und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Zusätzlich berücksichtigt das Bundesgericht die besondere Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe, indem es betont, dass die COVID-19- Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren und daher bei deren Vergabe bis zu Fr. 500'000.– ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kam, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken beinhaltete. Diese beschränkte sich auf die Prüfung, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden gemachten Angaben erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichtes 7B_290/2023 vom 18. März 2025 E. 5;6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4;6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3;6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4.3).

1.4.2

Nach Massgabe der vorstehend zitierten Rechtsprechung stellen Falschangaben zum Umsatz, wie sie der Beschuldigte beim Ausfüllen des inkriminierten COVID-19-Kreditantrags vom 14. Mai 2020 namens der D._____ AG gemacht hat, nicht mehr bloss einfache schriftliche Lügen dar, die straflos bleiben, sondern es kommt ihnen die für eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich einen überhöhten Umsatzerlös der D._____ AG deklariert hat, damit der Gesellschaft eine höhere Kreditsumme eingeräumt wurde, als ihr tatsächlich zugestanden hätte, sind zudem auch in subjektiver Hinsicht ein vorsätzliches Handeln und die tatbestandsmässige Vorteilsabsicht zu bejahen. Demgemäss ist der von der Vorinstanz (Urk. 64 S. 27 f.) ausgesprochene Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.

1.4.3

Zu beachten ist schliesslich, dass die vom Tatvorhalt ebenfalls umfasste Zusicherung des Beschuldigten, wonach die D._____ AG aufgrund der Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei, selbst dann nicht Gegenstand einer Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB sein kann, wenn sich diese Selbsteinschätzung – wie in der Anklageschrift umschrieben – als unrichtig herausstellen sollte, zumal damit auf keinen bestimmten und objektiv feststehenden Sachverhalt Bezug genommen wird (vgl. BGE 151 IV 113 E. 1.9.6). Auch hierin ist der Vorinstanz mithin zu folgen (Urk. 64 S. 17 f.).

2.

Vorwurf des Betrugs

2.1

Im Weiteren wird dem Beschuldigten mit Bezug auf die D._____ AG vorgeworfen, mit dem inhaltlich falsch ausgefüllten Kreditantrag vorgespiegelt zu haben, die Gesellschaft erfülle die Kreditvoraussetzungen in Höhe von Fr. 14'000.–. Sowohl die den Kredit gewährende F._____ AG wie auch die sich für die Kreditsumme verbürgende Privatklägerin hätten sich auf die Angaben im Formular verlassen. Gestützt darauf sei der D._____ AG in der Folge das Darlehen wie beantragt gewährt worden, wodurch das Vermögen der Privatklägerin im Umfang des die Kreditvoraussetzungen nicht erfüllenden Betrags gefährdet gewesen sei

2.2

Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).

2.3

Wie erwogen hat der Beschuldigte mittels Kreditbegehrens vom 14. Mai 2020 für die D._____ AG einen COVID-19-Kredit von Fr. 14'000.– beantragt, wobei er hierzu einen überhöhten Umsatzerlös von Fr. 140'000.– vortäuschte (s. dazu vorn Erw. III. A. 1.3.1. ff.). Nachdem die Vergabe von COVID-19-Krediten angesichts der damaligen besonderen Lage als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht war, die auch in verfahrensmässiger Hinsicht bewusst unbürokratisch ausgestaltet wurde, herrschte berechtigtes Vertrauen in die Richtigkeit der im Formular gemachten Angaben und zahlte die F._____ AG den Kredit in Unkenntnis der wahren Faktenlage wie beantragt aus, indem sie der D._____ AG mit Wirkung ab dem 15. Mai 2020 die Befugnis erteilte, das Firmenkonto bis zum Betrag von Fr. 14'000.– im Minus zu belasten (vgl. Urk. D1/3 S. 7). Einhergehend mit der Beurteilung im angefochtenen Entscheid ist dabei erstellt, dass die D._____ AG bei Angabe eines wahrheitsgemässen Umsatzerlöses (Fr. 113'906.57) Anspruch auf eine Kreditsumme von höchstens Fr. 11'390.65 (entsprechend 10 % von Fr. 113'906.57) gehabt hätte, was gegenüber der tatsächlich eingeräumten Kreditlinie eine Differenz von Fr. 2'609.35 zu ihren Gunsten ausmacht (Urk. 64 S. 15 f.). Damit steht in sachverhaltsmässiger Hinsicht fest, dass sich die F._____ AG hinsichtlich der Höhe des Umsatzerlöses bei der D._____ AG in einem Irrtum befand und aus diesem Grund den vollen Kreditbetrag von Fr. 14'000.– bewilligte.

2.4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vergabe eines COVID-19-Kredits nicht mit der Gewährung eines gewöhnlichen Bankdarlehens vergleichbar. Vielmehr ergibt sich die Arglist beim COVID-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der bereits angesprochenen besonderen Lage im Kreditzeitpunkt und dem in der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Denn eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des COVID-19-Kredits, d.h. der pandemiebedingt notwendig gewordenen unbürokratischen Unterstützung, nach der damals geltenden gesetzlichen Regelung zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.– jedoch nicht vorgesehen (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.4.2;6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.3 f.;6B_124/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3;6B_244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.3.2). Folgerichtig ist das Vorgehen des Beschuldigten als arglistig zu werten.

2.4.2

Gemäss Bundesgericht besteht die schädigende Vermögensdisposition beim COVID-19-Kredit sodann in der Auszahlung des Darlehens, soweit darauf ganz oder teilweise kein Anspruch bestand. Dabei ist das Vermögen bereits ab dem Zeitpunkt der Kreditvergabe als gefährdet anzusehen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Darlehen später zurückbezahlt wird (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.2.7;6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2;6B_124/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2). Indem die Täuschung des Beschuldigten bewirkte, dass die F._____ AG der D._____ AG eine um rund Fr. 2'600.– höhere Kreditlinie gewährt hat, als der Gesellschaft tatsächlich zustand, trat bei der Privatklägerin, die sich für die gesamte Kreditsumme verbürgt hat (vgl. Ziff. 9 der Kreditvereinbarung zwischen der D._____ AG und der F._____ AG [Urk. D1/6 Beilage 7]), im entsprechenden Umfang eine tatbestandsmässige Vermögensgefährdung ein.

2.4.3

Im Einklang mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind (Urk. 64 S. 24 ff.). Insbesondere ist in subjektiver Hinsicht anzufügen, dass der Beschuldigte zwar keine direkte Schädigungsabsicht hatte, er jedoch angesichts der falschen Angabe des Umsatzerlöses zumindest in Kauf nahm, in dem der D._____ AG nicht zustehenden Kreditumfang das Vermögen der Privatklägerin zu gefährden. Demgemäss ist auch die Verurteilung des Beschuldigten wegen Betrugs zu bestätigen.

B. Anklagekomplex "E._____ AG"

1.

Soweit es um die (inzwischen konkursite und aus dem Handelsregister gelöschte) E._____ AG geht, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich wiederum der Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig gemacht zu haben, indem er am 26. März 2020 das Antragsformular für einen COVID-19-Kredit bei der F._____ AG eingereicht habe, im Wissen darum, dass darin ein überhöhter Umsatzerlös von Fr. 180'000.– deklariert gewesen sei. Gestützt auf diese wahrheitswidrige Angabe sei der E._____ AG eine Kreditsumme von Fr. 18'000.– gutgeschrieben worden, worauf im Umfang des die Kreditvoraussetzungen nicht erfüllenden Betrags kein Anspruch bestanden habe (Urk. D1/22 S. 10 ff.).

2.1

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den inkriminierten Kreditantrag vom 26. März 2020 in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der damaligen E._____ AG (vgl. Urk. D1/10 Beilage 1) ausgefüllt und unterschrieben hat (Urk. D1/10 Beilage 6; Prot. II S. 23). Gemäss Formular wies die Gesellschaft einen Umsatzerlös von Fr. 180'000.– aus, weshalb um Auszahlung eines Kredits von Fr. 18'000.– ersucht wurde. Dabei ist aktenmässig belegt, dass der Jahresumsatz 2018 der E._____ AG, auf den der Beschuldigte mit der Vorinstanz abstellen durfte (Urk. 64 S. 21), Fr. 172'492.61 betrug (Urk. D1/10 Beilage 2). Ebenso ergibt sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses, dass die F._____ AG den Kredit in der Folge bewilligte, indem sie der E._____ AG zugestanden hat, das Firmenkonto bis zur Höhe des beantragten Kreditbetrags zu überziehen (Urk. D1/2 S. 6 f.). Aktenkundig ist überdies, dass die F._____ AG nach der Einstellung des Konkurses über die E._____ AG mangels Aktiven am 22. Juli 2021 für den daraus resultierenden Kreditausfall die Solidarbürgschaft der Privatklägerin in Anspruch genommen hat, worauf diese am 3. September 2021 die kreditgebende Bank mit einer Zahlung von Fr. 17'910.– schadlos gehalten hat (Urk. 44/3 f.).

2.2

Bezüglich der Frage, wie es dazu kam, dass im Kreditantrag der E._____ AG ein falscher Umsatzerlös angegeben ist, berief sich der Beschuldigte selbst in der Untersuchung und vor Vorinstanz – wie hinsichtlich aller anderen Fragen auch (Urk. D1/10 f.; Prot. I S. 14 ff.) – auf sein Aussageverweigerungsrecht. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, es sei dieselbe Situation wie bei der D._____ AG. Die Umsätze habe er wiederum dem Betriebssystem entnommen und zusammengezählt. Im Abschluss hätten dann auch Fr. 172'492.– resultiert, wobei ihm der Abschluss im Zeitpunkt des Kreditbegehrens noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Den angegebenen Umsatzerlös von Fr. 180'000.– bzw. den Kreditbetrag von Fr. 18'000.– habe er wahrscheinlich aufgerundet. Er habe die Angaben nicht schätzen müssen, da im System sowohl der Aufwand als auch der Ertrag ausgewiesen gewesen seien. Unter dem Strich sei einfach diese Summe gestanden. Er wisse nicht, ob Fr. 181'000.– oder Fr. 179'000.– gestanden sei. Da die E._____ AG wenig Abschreibungen und Verluste gehabt habe, werde er Fr. 180'000.– genommen haben. Er wisse aber nicht, ob dieser Betrag die Mehrwertsteuer beinhalte (Prot. II S. 23 f., S. 25 f.). Beim Ausfüllen des Antrags habe er auf die Erfolgsrechnung geschaut. Da das Internet im H._____ [Deutschland] nicht gut und die Tabelle klein gewesen sei, könne es gut möglich sein, dass er vielleicht auch plus/minus gerundet habe, um es einfacher ausfüllen zu können (Prot. II S. 26). Er habe für die drei Firmen Fr. 90'000.– beantragt, obwohl er Fr. 96'000.– hätte beantragen können. Wenn er aus dem Ganzen hätte Profit schlagen wollen, hätte er nicht bei einer der Gesellschaften Fr. 10'000.– weniger deklariert (Prot. II S. 26 f.). Wie bereits bei der D._____ AG machte der Beschuldigte auch bei der E._____ AG widersprüchliche Angaben betreffend das Zustandekommen des im Formular angegebenen Umsatzerlöses für das Jahr 2018. Unter Verweis auf die betreffenden Erwägungen zur D._____ AG sind die gleichlautenden Aussagen des Beschuldigten somit auch im Zusammenhang mit der E._____ AG als reine Schutzbehauptungen einzustufen (s. dazu vorn Erw. III. A. 1.3.2.). Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass der Umsatzerlös für jede Gesellschaft als eigenständige juristische Person unabhängig von den anderen Gesellschaften zu berechnen und in den Kreditformularen anzugeben ist,

weshalb entgegen der Auffassung des Beschuldigten letztlich irrelevant ist, ob für die drei Gesellschaften zusammengerechnet insgesamt ein höherer COVID-19- Kredit hätte beantragt werden können. Nicht gefolgt werden kann zudem dem Einwand, wonach der Beschuldigte wohl versehentlich Fr. 180'000.– anstelle von Fr. 170'000.– eingegeben habe, als er nach einer langen Autofahrt aus dem Aus- land das Formular auf seinem kleinen Laptop ausgefüllt habe, wobei er auf dem Bildschirm zwischen dem Fenster mit der elektronisch abgelegten Erfolgsrechnung 2018 der Gesellschaft und dem Kreditantrag habe hin- und herwechseln müssen (Urk. 51 S. 7; Prot. II S. 26). Zwar mag die Abweichung geringfügig erscheinen. Gleichwohl ist wie bei der D._____ AG auszuschliessen, dass dem Beschuldigten just beim zentralen Wert des Umsatzerlöses ein Versehen unterlief, das er auch bei der Überprüfung des bloss einseitigen Dokuments vor dem Versand nicht bemerkt haben will (s. dazu vorn Erw. III. A. 1.3.3.). Nachdem sowohl seitens des Beschuldigten als auch der früheren Verteidigung eingeräumt wird, dass der Beschuldigte während des Ausfüllens des Formulars die Unterlagen mit den exakten Geschäftszahlen zur Hand hatte, scheidet zudem auch eine bloss ungenaue Schätzung als Erklärung für die leichte Differenz zwischen dem deklarierten und dem tatsächlichen Umsatzerlös aus. Ebenso setzen sich der Beschuldigte und die Verteidigung zu ihren eigenen Ausführungen, wonach jener beim Ausfüllen des Kreditformulars für die E._____ AG die Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2018 konsultiert habe, in Widerspruch, wenn sie geltend machen, dass sich der Umsatz unter Einbezug der Mehrwertsteuer auf Fr. 178'000.– belaufen haben soll (Prot. I S. 22; Prot. II S. 26), geht solches doch aus der Erfolgsrechnung gerade nicht hervor.

2.3

Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie aufgrund der Differenz von Fr. 7'507.40 zwischen dem im Jahresabschluss 2018 ausgewiesenen und dem im Kreditantragsformular deklarierten Umsatzerlös einen Betrag von Fr. 750.75 (entsprechend 10 %) ermittelt hat, in dessen Umfang der Beschuldigte aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angabe eine unrechtmässige Kreditsumme für die E._____ AG erlangte (Urk. 64 S. 21). Zu übernehmen sind ferner auch die übrigen sachverhaltsmässigen Schlussfolgerungen der Vorinstanz (Urk. 64 S. 22 ff.).

3.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann abschliessend hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die vorstehenden Erwägungen zur D._____ AG (s. dazu vorn Erw. III. A. 1.4.1. ff. und Erw. III. A. 2.4.1. ff.) sowie auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 64 S. 24 ff.) verwiesen werden. Demzufolge ist auch mit Bezug auf die E._____ AG der Schuld- spruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zu bestätigen.

C. Anklagekomplex "Betreibungsamt"

1.

Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, während des Zeitraums von Oktober 2020 bis September 2021 im Rahmen einer gegen ihn laufenden Lohnpfändung die das Existenzminimum übersteigenden Erwerbseinkünfte von zusammengerechnet Fr. 3'670.50 nicht dem zuständigen Betreibungsamt Pfannenstiel abgeliefert zu haben. Dies, obschon er sowohl in der Pfändungsanzeige vom 17. September 2020 wie in der Pfändungsurkunde vom 5. Februar 2021 unter Straffolge auf die Pflicht zur Ablieferung der pfändbaren Erwerbsquote hingewiesen worden sei (Urk. D1/22 S. 15 f.).

2.

Der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB macht sich u.a. strafbar, wer eigenmächtig über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet ist. Den Tatbestand von Art. 292 StGB erfüllt, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wobei im Konkurrenzfall Art. 292 StGB allerdings gegenüber Art. 169 StGB subsidiär ist und hinter diese spezielle Strafnorm zurücktritt (BSK StGB II-RIEDO/BO-

Art. 292 N 4).

3.1

In den Anwendungsbereich von Art. 169 StGB fällt jegliche Art von Erwerbseinkommen, das gemäss Art. 93 SchKG im Rahmen eines betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens pfändbar ist, namentlich auch zukünftige Lohnforderungen von unselbstständig Erwerbenden sowie zukünftiger Verdienst aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (BGE 96 IV 111 E. 1). Über seine zukünftigen Einkünfte kann der Schuldner indessen nur tatbestandsmässig verfügen, sofern er es in der massgebenden Pfändungsperiode effektiv erzielt und unter Berücksichtigung seines Notbedarfs die Pfändung respektieren könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.454/2005 vom 11. Januar 2006 E. 1). Bezieht ein Schuldner ein schwankendes Einkommen, so wird dies berücksichtigt, indem le- diglich der jeweils das Existenzminimum übersteigende Betrag für pfändbar bestimmt wird. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei zeitweilig unter dem Notbedarf bleibenden Einkünften ein Ausgleich mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös aus einer anderen Pfändungsperiode zu erfolgen hat (BGE 102 IV 248 E. 2a). Um festzustellen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt, hat das Strafgericht den Verdienstumfang und den Notbedarf des Schuldners sowie die allfällige pfändbare Quote selbst zu ermitteln (vgl. BGE 96 IV 111 E. 2; Urteil des Bundesgerichtes 6P.67/2004 vom 6. August 2004 E. 6.1).

3.2

Aus der Pfändungsurkunde vom 5. Februar 2021 geht hinsichtlich der anklagegegenständlichen Lohnpfändung hervor, dass sowohl der Beschuldigte wie auch dessen mit ihm zusammenlebende Ehegattin variable Einkünfte aufwiesen und dass das gemeinschaftliche Existenzminimum auf Fr. 3'507.15 im Monat festgelegt wurde. Demzufolge wurde seitens des Betreibungsamts darauf hingewiesen, dass die beim Beschuldigten pfändbare Quote aus dessen jeweiligen Nettoeinkommen abzüglich des auf ihn entfallenden Anteils am gemeinsamen Notbedarf ermittelt werde (Urk. D2/2/1). In diesem Zusammenhang war denn auch am 17. September 2020 eine Pfändungsanzeige ergangen, die den Beschuldigten aufforderte, während der folgenden Zeitspanne von 1 Jahr dem Betreibungsamt jeweils bis zum 5. jeden Monats Auskunft über die Einkommensverhältnisse von ihm und seiner Ehefrau sowie über die gemeinschaftlichen Auslagen zu erteilen. Ebenso wurde er verpflichtet, den anschliessend vom Bertreibungsamt zu berechnenden pfändbaren Einkommensanteil bis spätestens am 10. jeden Monats abzuliefern (Urk. D2/2/2).

3.3

Als Grundlage für die Bemessung der vom Beschuldigten abzuliefernden Quote hat die Vorinstanz die tabellarischen Aufstellungen des Betreibungsamtes herangezogen, die dieses im Rahmen der Anzeigeerstattung vom 22. März 2022 eingereicht hatte (Urk. D2/1). Dabei handelt es sich um Abrechnungen der für die Monate Oktober 2020 bis September 2021 aufgelisteten Einkünfte des Beschuldigten und seiner Ehegattin einerseits sowie der gemeinschaftlichen Auslagen andererseits (Urk. D2/2/3 ff.). Dass diese Abrechnungen nicht selbsterklärend sind, zeigt sich schon daran, dass die untersuchungsführende Staatsanwältin mehr- mals beim Betreibungsamt nachfragen musste, weil die vorgenommene Berechnung der pfändbaren Quote unverständlich erschien (Urk. D2/4 f.). Ebenso wird im angefochtenen Entscheid auf mehrere Punkte (etwa hinsichtlich der von der Pfändungsurkunde abweichenden Höhe des Notbedarfs und der fehlenden Berücksichtigung der Krankenkassenkosten) hingewiesen, die daran zu bemängeln sind (Urk. 64 S. 30 f.). Kommt hinzu, dass die Abrechnungen zwar jeweils eine Reihe von völlig ungeordnet zusammengestellten Kopien von Dokumenten zu den finanziellen Belangen des Beschuldigten enthalten (Buchhaltungsauszüge, Rechnungen, Quittungen, SVA-Abrechnungen und dergleichen). Hinsichtlich mehrerer Monate (Oktober 2020 bis März 2021) lässt sich aber auch aus diesem Wust an Unterlagen nicht nachvollziehen, wie das Betreibungsamt auf das aufgeführte Einkommen des Beschuldigten kommt. In Bezug auf seine Ehefrau fehlen mit Ausnahme des Monats Juni 2021 (Urk. D2/2/11 Beilage 2) Belege zu den Einkünften sogar komplett. Stattdessen findet sich bei ihr vereinzelt die Bemerkung "gem. Vollzug vom 05.03.2021 da keine LA abgegeben" (Urk. D2/2/11-13), dessen Sinn sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht erschliesst. Unter diesen Umständen ist eine objektivierbare Überprüfung insbesondere der Angaben zu den relevanten Einkommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau im pfändungsrelevanten Zeitraum nicht möglich. Diesbezüglich ist im Übrigen zu bedenken, dass die genannten Abrechnungen gemäss Angaben des Betreibungsamtes erst nach Ablauf der Pfändungsperiode erstellt wurden (vgl. Urk. D2/1 S. 1) und weder eine Unterschrift des Vollzugsbeamten noch des Beschuldigten tragen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 64 S. 32) lässt sich daher nicht sagen, dass sich der

Beschuldigte – der in der Untersuchung und vor Vorinstanz zu diesem Tatvorhalt wiederum von seinem Aussageverweigerungsrecht integral Gebrauch gemacht hat (Urk. D2/3; Prot. I S. 19 f.), den Anklagevorwurf jedoch konstant in Abrede stellen liess (Urk. D21/11 S. 6 ff.; Urk. 51 S. 8 ff.) und diesen auch im Berufungsverfahren vollumfänglich bestritt (Prot. II S. 27 f.) – die darin aufgeführten Einkommenszahlen im Strafprozess entgegenhalten lassen müsste, weil er sie nicht ausdrücklich bestritten hat. Vielmehr ist aktenkundig, dass sich der Beschuldigte schon am 30. September 2020, mithin zu Beginn der Pfändungsperiode, schriftlich an das Betreibungsamt gewandt hatte, um gegen die Berechnung des pfänd- baren Lohnanteils zu protestieren. Dabei hatte er namentlich auch eingewendet, dass das Einkommen seiner Ehefrau in der gegen ihn laufenden Betreibung überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 21/11 Beilage 1; vgl. auch Prot. II S. 27 f.).

4.

Aufgrund des dargelegten Beweisergebnisses ergibt sich, dass beim Beschuldigten eine pfändbare Einkommensquote für den anklagerelevanten Zeitraum nicht rechtsgenügend eruiert werden kann. Damit entfällt in strafrechtlicher Hinsicht sowohl die Tatbestandsmässigkeit nach Art. 169 StGB wie auch nach der subsidiären Bestimmung von Art. 292 StGB. Der Beschuldigte ist deshalb in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids von den diesbezüglichen Anklagevorwürfen freizusprechen.

IV. Sanktion

A. Ausgangslage

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Den Vollzug der Geldstrafe hat sie unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt (Urk. 64 S. 35 ff.). Die Beschuldigtenseite, welche einen Freispruch beantragt, hat keine Ausführungen zum Strafpunkt gemacht (vgl. Prot. I S. 23).

B. Grundsätze der Strafzumessung

Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 64 S. 35 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht die allgemeinen Strafzumessungsprinzipien und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2).

C. Strafart

1.

In Bezug auf die zur Beurteilung stehenden Verbrechen (mehrfacher Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Urk. 64 S. 36). Diese zutreffenden Erwägungen sind bereits in Nachachtung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu übernehmen.

2.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die von der Vorinstanz separat ausgesprochene Übertretungsbusse (Urk. 67 S. 39) ersatzlos wegfällt, nachdem die zugrundeliegende Verurteilung des Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Berufungsverfahren aufzuheben ist (s. dazu vorn Erw. III. C. 3.).

D. Strafrahmen

Sowohl der Betrugstatbestand wie auch die Urkundenfälschung sehen einen Strafrahmen vor, der theoretisch von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. Art. 251 Ziff. 1 StGB). Im Einklang mit der Vorinstanz bildet dabei der Betrug im Fall der D._____ AG als schwerste Tat den Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe (Urk. 67 S. 37). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor.

E. Strafzumessung

1.1

In verschuldensmässiger Hinsicht ist zu beachten, dass sich die Vorgehensweise beim COVID-19-Kredit für die D._____ AG darin erschöpfte, unter Vorspiegelung eines falschen Umsatzerlöses eine Kreditsumme zu erlangen, die um rund Fr. 2'600.– höher lag, als dem Unternehmen zugestanden wäre. Dabei handelt es sich um einen vergleichsweise geringen Deliktsbetrag. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vorliegend kein ausgeklügeltes Lügengebäude errichtete oder sich perfider täuschender Machenschaften bediente, die von besonderer Raffinesse zeugten. Vielmehr beschränkte sich die Tathandlung darauf, dass der Beschul- digte in einer schriftlichen Urkunde wahrheitswidrige Angaben machte und voraussah, dass die Mitarbeitenden der kreditgebenden Bank sie nicht überprüfen würden. Freilich befand sich zum Tatzeitpunkt die gesamte Gesellschaft – mithin auch der Beschuldigte – aufgrund des Pandemieausbruchs in einer ausserordentlichen Lage, wobei infolge der notwendigen Massnahmen etliche Wirtschaftszweige in eine wirtschaftliche Notlage gerieten. Der Staat war in dieser Situation gezwungen, für schnelle und unbürokratische finanzielle Hilfe zu sorgen, weswegen auch die Überprüfungsmöglichkeiten bei Krediten wie dem für die D._____ AG erhältlich gemachten massiv herabgesetzt waren. Letztlich nutzte der Beschuldigte diese Krisensituation aus, wobei mit dem Bezug des deliktisch überschiessenden Kreditbetrags eine Leistung in Anspruch genommen wurde, die für notleidende Unternehmen vorgesehen war. Unter diesen Umständen ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustufen, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als angezeigt erscheint.

1.2

Betreffend das subjektive Tatverschulden war sich der Beschuldigte bewusst, dass der deklarierte Umsatzerlös von den echten Geschäftszahlen bei der D._____ AG abwich. Zudem beging er den Betrug im Mai 2020, obschon ihm bereits wenige Monate zuvor für die E._____ AG ein wiederum unter Vorspiegelung falscher Angaben erlangter Kredit mit überhöhter Summe ausbezahlt worden war (s. dazu hinten Erw. III. E. 2.). Der Beschuldigte konnte sich also sicher sein, dass sich der geplante Taterfolg auch dieses Mal einstellen würde. Auf der anderen Seite kann ihm nicht zur Last gelegt werden, den Kredit für die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verwendet zu haben. Vielmehr strebte er die eingetretene Vermögensgefährdung nicht direkt an, sondern nahm diese nur in Kauf (s. dazu vorn Erw. III. A. 2.4.3.), was das Verschulden leicht zu mildern vermag und zu einer Reduktion der Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze führt. Demgegenüber kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie für den Betrug im Fall der D._____ AG eine Sanktion von lediglich 40 Tagessätzen als verschuldensangemessen erachtet (Urk. 67 S. 37).

1.3

Mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse führte der Beschuldigte aus, er habe keine Berufsausbildung abgeschlossen und im Verlaufe seines Berufsle- bens diverse Anstellungen gehabt. Aktenkundig ist weiter, dass er als Rentner im Nebenerwerb weiterhin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und dass er hoch verschuldet ist (vgl. Urk. 77/1 f.; Prot. II S. 12 ff.). In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Beschuldigte nach eigenen Angaben an Diabetes Typ 2 sowie an einer psychischen Nervenstörung (Prot. II S. 15). Des Weiteren muss hinsichtlich seines Nachtatverhaltens festgehalten werden, dass er keine Einsicht oder Reue gezeigt hat. Auch Vorstrafen weist er keine auf (Urk. 89). Einhergehend mit der Vorinstanz wirkt sich die Täterkomponente demnach neutral aus (Urk. 64 S. 39). Entsprechend ist die Einsatzstrafe bei 90 Tagessätzen zu belassen.

2.

Bereits am 26. März 2020 hatte der Beschuldigte sodann einen weiteren COVID-19-Kredit für die E._____ AG beantragt, bei dem er ebenfalls unter Vorspiegelung eines falschen Umsatzerlöses die Auszahlung einer zu hohen Kreditsumme erwirkt hat. Dabei sind die Vorgehensweise und die übrigen Tatumstände mit denjenigen im Fall der D._____ AG ohne weiteres vergleichbar. Es kann daher hinsichtlich der Tat- und Täterkomponente grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (s. dazu vorn Erw. IV. E. 1.1. ff.). Auch bei der E._____ AG ist das Tatverschulden mithin als noch leicht einzustufen. Weil der Deliktsbetrag diesmal mit rund Fr. 750.– ausserordentlich gering ausgefallen ist, ist dafür allerdings bei isolierter Betrachtung eine leicht tiefere Strafe von 80 Tagessätzen anzusetzen, wohingegen die im angefochtenen Entscheid veranschlagten 20 Tagessätze (Urk. 67 S. 38) als deutlich zu mild erscheinen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich sodann, die Einsatzstrafe für die Haupttat aufgrund des Betrugs betreffend die E._____ AG um 60 Tages-sätze zu erhöhen.

3.

Was die mehrfache Urkundenfälschung anbelangt, so ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei der D._____ AG und der E._____ AG eine einzelne Urkunde fälschte, indem er jeweils einen zu hohen Umsatzerlös deklariert hat. Dabei verwendete er die gefälschten Kreditantragsformulare einzig gegenüber der kreditgebenden Bank, wenn auch im Wissen darum, dass die Darlehen letztlich durch den Bund bzw. die Privatklägerin verbürgt werden. Insofern stellte das wahrheitswidrige Ausfüllen der Formulare bloss Tatmittel des bereits abgehandelten mehrfachen Betrugs dar. Es drängt sich daher auf, in beiden Fällen innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von Art. 251 StGB ein objektiv leichtes Verschulden anzunehmen, welches auch in subjektiver Hinsicht nicht weiter relativiert wird, zumal der Beschuldigte hinsichtlich der Falschangabe zum Umsatzerlös direktvorsätzlich vorging. Unter Verweis auf die bereits erörterte Täterkomponente (s. dazu vorn Erw. IV. E. 1.3.) sind für die beiden Urkundenfälschungen unter diesen Umständen bei isolierter Betrachtung Strafen von jeweils 45 Tagessätzen in Betracht zu ziehen, während die vorinstanzlich bemessenen 30 bzw. 20 Tagessätze (Urk. 64 S. 37 f.) wiederum als zu tief erscheinen. Nachdem die Tatbegehungen in sehr engem Konnex mit den COVID-19-Kreditbetrügen stehen, ist zudem eine grosszügige Asperation angezeigt, weshalb für beide Delikte zusammen eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 30 Tagessätze zu veranschlagen ist.

4.

Zusammengefasst würde die Einsatzstrafe für den Betrug im Fall der D._____ AG in Anbetracht aller strafzumessungsrelevanten Faktoren bei 90 Tagessätzen Geldstrafe liegen. Diese wäre alsdann in Anwendung des Asperationsprinzips für den Betrug betreffend die E._____ AG zunächst um 60 Tagessätze und in einem nächsten Schritt für die beiden Urkundenfälschungen um weitere 30 Tagessätze zu erhöhen. Daraus würde mithin eine Strafe von insgesamt 180 Tagessätzen resultieren. Nachdem einzig von Seiten des Beschuldigten ein Rechtsmittel eingelegt wurde, darf das erstinstanzliche Urteil indessen von vornherein nicht zu dessen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Kraft des Verschlechterungsverbots hat es daher im Ergebnis beim Strafmass von 90 Tagessätzen gemäss dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

F. Höhe des Tagessatzes

Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe der Geldstrafe auf Fr. 30.– festgelegt (vgl. Urk. 67 S. 39). Dies ist auch im Lichte der im Berufungsprozess eingereichten Unterlagen und getätigten Aussagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des verheirateten und von familiären Unterhaltspflichten freien Beschuldigten, gemäss denen er neben Renteneinkünften von monatlich Fr. 1'776.– ein Ne- benerwerbseinkommen von Fr. 800.– bis Fr. 1'000.– im Monat deklariert (Urk. 77/1; Prot. II S. 13) sowie beträchtliche Schulden im Betreibungsregisterauszug eingetragen sind (Urk. 77/2; vgl. Prot. II S. 13 f.), nicht zu beanstanden. Auch in diesem Punkt ist das erstinstanzliche Urteil somit zu bestätigen.

G. Vollzugsregelung

Ohne weiteres zu übernehmen ist schliesslich die Regelung des Vollzugs der Geldstrafe durch die Vorinstanz, welche dem Beschuldigten unter Attestierung einer günstigen Legalprognose den bedingten Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren angesetzt hat (Urk. 67 S. 40). Aufgrund des strafprozessualen Verschlechterungsverbots würde sich ohnehin jede andere Vollzugsregelung verbieten.

V. Zivilbegehren

1.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 700.– nebst 5 % Zins seit dem 3. September 2021 zu bezahlen (Urk. 64 S. 40 ff.). Mit seiner Appellation beantragt der Beschuldigte wie vor erster Instanz die Abweisung der privatklägerischen Adhäsionsforderung bzw. deren Verweis auf den Zivilweg, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Urk. 51 S. 10; Urk. 67 S. 2). Demgegenüber verlangt die Privatklägerin die Bestätigung des angefochtenen Entscheids im Zivilpunkt (Urk. 72).

2.

Die Zusprechung von Schadenersatz zugunsten der Privatklägerin begründet die Vorinstanz mit dem erfolgten COVID-19-Kreditbetrug für die E._____ AG (Urk. 64 S. 42 f.). Dies stimmt mit der vorstehend vorgenommenen rechtlichen Würdigung überein, gemäss welcher der Beschuldigte durch Vorspiegelung eines falschen Umsatzerlöses einen um Fr. 750.75 höheren Kreditbetrag erlangt hat, als der E._____ AG zugestanden wäre (s. dazu vorn Erw. III. B.). Zudem deckt sich das insofern mit den Akten, als die kreditgebende F._____ AG nach der Einstellung des Konkurses bei der E._____ AG gegenüber der Privatklägerin die Bürgschaft in Anspruch genommen hat (Urk. 44/3), welche Erstere mit Überweisung von Fr. 17'910.– am 3. September 2021 schadlos gehalten hat (Urk. 44/4). Dabei hat die Vorinstanz zu Recht lediglich den deliktischen Anteil an der Kreditsumme – der kurzerhand auf Fr. 700.– abgerundet wurde – als im Rahmen des Strafprozesses ersatzfähig erachtet. Abgesehen davon, dass kein strafbares Verhalten vorliegen soll, wurden seitens des Beschuldigten keine Einwände gegen Bestand und Höhe der privatklägerischen Adhäsionsforderung vorgebracht. Ebenso wenig wurde geltend gemacht, dass inzwischen die volle oder teilweise Rückzahlung des ausstehenden Betrags erfolgt wäre.

3.

Demgemäss ist die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin in Höhe von Fr. 700.– einschliesslich der unbestritten gebliebenen Zinsregelung auch zweitinstanzlich zu bejahen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1

Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. In der Regel sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt zumindest, solange sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen oder sich der beschuldigten Person mit Bezug auf jene Anklagepunkte, welche mit einem Freispruch enden, nachweisen lässt, dass sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO II-DOMEISEN Art. 426 N 6; SK StPO II- GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.).

1.2

Bereits die Vorinstanz hat angesichts des Freispruchs hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes betreffend die C._____ AG dem Beschuldigten lediglich 70 % der Verfahrenskosten auferlegt und im selben Umfang eine Rückzahlungspflicht für das Honorar seiner amtlichen Verteidigung vorbehalten (Urk. 64 S. 43). Im Vergleich dazu hat im Berufungsverfahren ein weiterer Freispruch in Bezug auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der Lohnpfändung beim Betreibungsamt Pfannenstiel zu erfolgen (s. dazu vorn Erw. III. C.). Diese Vorwürfe lassen sich klar von den Anklagepunkten auseinanderhalten, die das betrügerische Erlangen von COVID-19-Krediten mittels gefälschten Urkunden betreffen und bei denen es nach wie vor beim Schuldspruch bleibt. Zudem lässt sich nicht sagen, dass der Beschuldigte diesbezüglich die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Entsprechend ist eine weitere Kostenausscheidung vorzunehmen. Neu erweist es sich als angemessen, dem Beschuldigten 3/5 der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen sowie ihn im Umfang von 3/5 mit einem Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Offizialverteidigerkosten zu belegen.

2.1

Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Weiter ist festzuhalten, dass der ehemalige amtliche Verteidiger für dessen Bemühungen in zweiter Instanz bereits mit Fr. 1'224.75 (Barauslagen und MWST inbegriffen) entschädigt worden ist (Urk. 84).

2.2

Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2.3 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).

2.3

Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte insofern, als im Vergleich zum angefochtenen Entscheid hinsichtlich zweier Anklagevorwürfe (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) der Schuldspruch wegfällt, was auch zu einer Herabsetzung seiner Kostenpflicht im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren führt (s. dazu vorn Erw. VI. 1.2.). Bezüglich aller anderen Anträge, insbesondere des verlangten Freispruchs von den übrigen Anklagevorwürfen und der vollständigen Abweisung der privatklägerischen Schadenersatzforderung, dringt er mit seiner Appellation hingegen nicht durch. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind die Kosten des Appellationsprozesses demnach, mit Ausnahme derjenigen der zwischenzeitlichen amtlichen Verteidigung, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist analog dazu in Bezug auf die zweitinstanzlichen Offizialverteidigerkosten eine Rückforderungspflicht im Umfang von 4/5 vorzumerken (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.4

Keine Kosten zu tragen hat hingegen die Privatklägerin, nachdem der Rückzug ihrer ursprünglich angemeldeten Berufung so früh erfolgt ist, dass praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. ZR 2011 Nr. 37).

3.

Schliesslich hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Urk. 64 S. 44). Nachdem es im Berufungsverfahren bei der Schadenersatzregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid bleibt (s. dazu vorn Erw. V. 3.), besteht kein Grund, daran etwas zu ändern. Für das Rechtsmittelverfahren wurden seitens der Privatklägerin sodann keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Demzufolge ist die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung auch zweitinstanzlich zu bestätigen.

Es wird beschlossen:

1.

Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin B._____ Genossenschaft wird Vormerk genommen.

2.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 22. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teilfreispruch Dossier 1 Sachverhalt "C._____ AG") und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4.

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1

– der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB

2.

Von den Anklagevorwürfen der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB (Dossier 2) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3.

Der Beschuldigte wird bestraft mit 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe.

4.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ [Genossenschaft] Fr. 700.– zuzüglich Zins von 5 % seit 3. September 2021 als Schadenersatz zu bezahlen.

6.

Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Fünfteln vorbehalten.

7.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST); bereits Fr. 1'224.75 bezahlt.

8.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der zwischenzeitlichen amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

9.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ [Genossenschaft] für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. 8.1 % MWST) zu bezahlen.

10.

Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

– den Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

– den Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (sofern verlangt)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

11.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 13. März 2026

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 47, Art. 49, Art. 146, Art. 169, Art. 251 und Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.