Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250206-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher
Urteil vom 16. Februar 2026
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2025 (DG240122)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Juli 2024 (Urk. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 57 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
– der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
– der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 184 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Juli 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter Polis Geschäfts-Nr. 84226971 lagernden Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:
– Mobiltelefon, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'111'976),
– Mobiltelefon, iPhone 13 (Asservat-Nr. A017'111'987),
– Solid-State Drive (SSD) (Asservat-Nr. A017'141'434),
– Tablet PC, iPad Air 5 (Asservat-Nr. A017'113'290),
– Festplatte, Hitachi (Asservat-Nr. A017'141'478).
7. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis Geschäfts- Nr. 84226971 lagernden Asservate werden an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil auf erstes Verlangen herausgegeben:
– Sexartikel (Asservat-Nr. A017'111'998),
– Esswaren (Asservat-Nr. A017'113'109),
– Getränk (ohne Alkohol) (Asservat-Nr. A017'113'110),
– Sack (Asservat-Nr. A017'113'187),
– Notebook, Lenovo ThinkPad (Asservat-Nr. A017'113'245),
– Fussbekleidung (Asservat-Nr. A017'113'314),
– Notebook, Toshiba (Asservat-Nr. A017'113'325),
– Datenträger, Speicherkarte aus Kamera (Asservat-Nr. A170'113'336).
Werden die Gegenstände vom Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 22'506.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 13'342.40 erhalten hat.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 5'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 14'110.00 Auslagen (Gutachten);
Fr. 25.80 Auslagen (Entschädigung Zeuge);
Fr. 22'506.65 amtliche Verteidigung, RA X._____.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]"
Erwägungen
I. Prozessuales
1.
Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 28. Januar 2025 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 21 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Für den Beschuldigten wurde eine stationäre Massnahme angeordnet, wobei der Strafvollzug zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben wurde (Urk. 36 S. 57 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 7. Februar 2025 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 38). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 12. Mai 2025 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 41; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 38 und 41). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 38; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 41).
2.1
Die Verteidigung hat im Rahmen des Berufungsverfahrens ausgeführt, dass sie – wie bereits in Zusammenhang mit der Haftanhörung angetönt – im Prinzip einzig und alleine die stationäre Massnahme zum Thema des Berufungsverfahrens gemacht hätte, wenn keine Sicherheitshaft angeordnet worden wäre und der Beschuldigte weiterhin im ambulanten Setting mit den Ersatzmassnahmen hätte verbleiben können. In diesem Fall wären der Schuldspruch und alles Weitere nicht angefochten bzw. die Berufung im Restumfang zurückgezogen worden. Die
Verteidigung habe sich dann jedoch gemeinsam mit dem Beschuldigten dazu entschieden, dass nun – nachdem der Beschuldigte schon seit Oktober 2025 keine Massnahme mehr bekomme, obwohl sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die erste Instanz eine solche als zwingend notwendig erachteten – doch nochmals alles vorgebracht werde, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht worden sei; folglich im Hauptstandpunkt ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird (Prot. II S. 20 f.).
2.2
Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7)
- die vorinstanzliche Regelung betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8) sowie
- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 9).
Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
3.
Der Beschuldigte wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2025 auf Antrag der Anklagebehörde (Urk. 54) in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 62). Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Antrag auf vorzeitigen ambulanten Massnahmeantritt (Urk. 77 und Urk. 84 sowie Urk. 88) mangels praktischer Umsetzbarkeit und mit Verweis auf die anstehende Berufungsverhandlung abgelehnt (Urk. 95). Nachdem im Anschluss an die Berufungsverhandlung das Urteil erging, wurde die Sicherheitshaft mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2026 bis zum Strafantritt bzw. zum Antritt der stationären Massnahme verlängert (Urk. 102 f.).
4.
Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024, E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 1.5.2. mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).
II. Schuldpunkt
1.
Anklagevorwurf und Ausgangslage
1.1
Der Vorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 16), worauf verwiesen werden kann. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sich am 15. Februar 2023 für ein Treffen in der Stadt Zürich vom 22. Februar 2023 verabredet und sei an diesem Tag auch tatsächlich am vereinbarten Ort erschienen, um dort mit oder am vermeintlich 14-jährigen Mädchen "B._____" nach Möglichkeit sexuelle Handlungen vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen. Vor Ort wurde der Beschuldigte jedoch von der Kantonspolizei Zürich erwartet und verhaftet.
Anlässlich der gleichentags am Wohnort des Beschuldigten in C._____ durchgeführten Hausdurchsuchung sei der Beschuldigte ausserdem im Besitz von ca. 167 Aufnahmen oder Abbildungen tatsächlicher minderjähriger Menschen und ca. fünf Abbildungen oder Darstellungen virtueller minderjähirger Menschen bei der Vor- nahme sexueller Handlungen, und/oder nackt, in sexuell aufreizenden Posen oder unter bewusster Betonung der Geschlechtsorgane gewesen.
Ausserdem soll sich der Beschuldigte unter verschiedenen Pseudonymen zu diversen Zeitpunkten auf unterschiedlichen Chat-Plattformen bzw. auf WhatsApp von verschiedenen Standorten in der Schweiz aus mit vermeintlichen Kindern im Alter von 13 oder 14 Jahren bzw. unter 16 Jahren – wobei es sich in Wahrheit um Polizeiangehörige handelte – unterhalten haben, wobei er die Unterhaltung zumeist bzw. von Beginn an auf sexuelle Inhalte gelenkt, sich nach deren Aussehen, sexuellen Entwicklung, sexuellen Erfahrungen oder sexuellen Bereitschaft erkundigt respektive konkrete sexuelle Handlungen beschrieben oder auch Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen vorgeschlagen habe.
1.2
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig gesprochen.
1.3
Der Beschuldigte hat den äusseren Sachverhalt nie in Abrede gestellt. So hat er nie bestritten bzw. sogar explizit anerkannt, die diversen Nachrichten unter den entsprechenden Pseudonymen verschickt zu haben bzw. in Besitz der vorgenannten Dateien gewesen zu sein (vgl. u.a. Urk. D1/4/1 S. 2, Urk. D1/4/2 S. 2 f., Urk. D1/4/8 S. 2 ff., und Urk. D2/3/1 S. 1 ff.). Dementsprechend ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt. Der Beschuldigte lässt jedoch im Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt unter Geltendmachung der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweismittel bzw. mangels Erfüllung des objektiven sowie subjektiven Tatbestands der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB – wie bereits vorstehend unter E. I. 2.1. ausgeführt – einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 100).
2.
Rechtliches
2.1
Unzulässige verdeckte Ermittlungen
2.1.1
Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren betreffend die Ermittlungen von "D._____" geltend macht, dass eine verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedürfe und diese ansonsten rechtswidrig sei, woran auch eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft nichts zu ändern vermöge, verkennt sie, dass die Vorinstanz die Tätigkeit des Polizeiangehörigen zu Recht nicht als verdeckte Ermittlung, sondern als verdeckte Fahndung qualifizierte, die keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedarf (vgl. Urk. 100 S. 3). Diesbezüglich wird vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Urk. 36 S. 7 ff.) und nachfolgend ergänzend und teilweise rekapitulierend auf die Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingegangen.
2.1.2
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die zur Fortsetzung der Konversation auf WhatsApp gegenüber dem Beschuldigten kommunizierte Mobiltelefonnummer Teil der von "D._____" verwendeten Legende darstelle (Urk. 100 S. 4). Die Legendenausstattung bildet ein zentrales Abgrenzungselement zwischen der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen sich verdeckte Fahnder auch einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durchaus raffiniert sein kann, solange sie nicht urkundengeschützt ist. So erscheine die Verwendung eines Mobiltelefons bzw. der entsprechenden Nummer jedenfalls so lange unbedenklich, als dieses bzw. diese nicht auf die Scheinidentätit des Fahnders ausgestellt worden sei (BGE 143 IV 27 E. 4.1.2 f.). Überdies liegt die Vorinstanz mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – entgegen der Verteidigung – mit ihrer Annahme, wonach keine Anhaltspunkte bestünden, dass die entsprechende Mobiltelefonnummer zur Schaffung einer Scheinidentätit des Polizeiangehörigen ausgestellt worden sei, nicht falsch. Aus einer fehlenden Angabe der Telefonnummer bzw. der Vertragsdaten kann nämlich nicht einfach geschlossen werden, dass für die Registrierung eine fiktive Identität oder falsche Urkunde verwendet worden ist. In einer solchen Situation liege der Schluss sogar gerade auf der Hand, dass die Nummer auf eine staatliche Körperschaft oder Behörde registriert worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2022 vom 26. Oktober 2022, E. 3.3.4.). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Vorliegen einer urkundengeschützten Legendierung im Sinne von Art. 285a StPO zu Recht verneint.
2.1.3
Zwar konzediert die Verteidigung, dass – mit der Vorinstanz – zutreffend sein möge, dass für die Kommunikation via Chatlounge und WhatsApp bzw. Skype mehrheitlich nur einfache Lügen notwendig seien. Sie macht aber geltend, dass die Vorinstanz den Inhalt der zitierten bundesgerichtlichen Entscheide verkenne und diese Rechtsprechung zu Unrecht auf den vorliegenden Fall anwende (Urk. 100 S. 3). Die Verteidigung verkennt dabei, dass das Bundesgericht in BGE 143 IV 27 E. 2.4 sowie E. 4.3 in Bezug auf die zeitliche Komponente festhielt, dass – soweit die Massnahme nicht auf längere Dauer angelegt bzw. in der Regel auf kürzere Einsätze ausgerichtet sei – die Regeln über die verdeckte Fahndung massgebend sind. Es handelte sich vorliegend um keine ausgeklügelte, institutionalisierte und von langer Hand geplante Ermittlungstätigkeit. Die lange Dauer der verdeckten Fahndung war auch nicht auf die ursprüngliche Intention des Polizeiangehörigen zu Beginn seiner Ermittlungstätigkeit, sondern – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – auf diverse ausserhalb dessen Einflussbereichs liegende Unterbrüche zurückzuführen. Dieser Umstand tut deshalb – entgegen der Verteidigung – durchaus etwas zur Sache. Überdies ergibt sich – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – aus Art. 298b Abs. 2 StGB, wonach eine verdeckte Fahndung nach Ablauf eines Monats mit Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft verlängert werden kann, dass verdeckte Fahndungen eben nicht ausschliesslich im Rahmen kurzer Einsätze gemäss Gesetzestext stattfinden können. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Dauer ohnehin nicht als einziges Kriterium für die Abgrenzung zwischen verdeckter Ermittlung und verdeckter Fahndung eignet, sondern es stets die Eingriffsintensität und die Möglichkeit zur Beeinflussung der Zielperson im Auge zu behalten gilt (BSK StPO-KNODEL, 3. Aufl. 2023, Art. 298a N 4).
2.1.4
Weiter macht die Verteidigung geltend, dass der Polizeifunktionär während des über Monate anhaltenden Chat-Dialogs klarerweise ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten im Sinne von Art. 285a StPO aufgebaut habe. Die Kommunikation via WhatsApp über die eigene Wohnumgebung, die Schule bzw. den beruflichen Alltag sowie Ferien, das eigeninitiative Angebot von "D._____", den Beschuldigten im Spital zu besuchen und die fortlaufende Nährung und Stärkung dieser Liebesbeziehung sei weit über kurze Chat-Dialoge hinausgegangen und habe auf die persönliche Zuneigung und Interessen abgezielt, um das Vertrauen des Beschuldigten in "D._____" zu nähren und zu stärken (Urk. 100 S. 4 f.). Eine verdeckte polizeiliche Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO setzt unter anderem voraus, dass der Ermittler durch täuschendes Verhalten mit der Zielperson Kontakt knüpft, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen. Die verdeckte Ermittlung setzt somit eine gewisse Täuschungsintensität voraus. Wie bereits vorstehend festgehalten wurde, trat "D._____" vorliegend nicht unter einer Legende im Sinne von Art. 285a StPO auf. Mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz ausserdem korrekt erwogen, dass das Verhalten des Polizeiangehörigen im Übrigen die einer verdeckten Ermittlung eigene Eingriffsintensität nicht erreicht hat, um ein Vertrauensverhältnis im Sinne von Art. 285a StPO entstehen zu lassen. Daran vermag auch der im Vergleich zum bundesgerichtlichen Sachverhalt längere Zeitraum nichts zu ändern (vgl. vorstehende E. II. 2.1.3.). In diesem Zusammenhang gilt es ausserdem zu beachten, dass der Begriff des Vertrauensverhältnisses in unterschiedlichem Kontext ganz Verschiedenes bedeuten kann. Im Verhältnis zwischen Täter und Opfer dürfte beispielsweise meist ausreichen, wenn der Täter überzeugt ist, ein geeignetes Opfer gefunden zu haben, an dem er seine Straftat verüben kann. Dessen Risikoerwägungen dürften weniger vom Vertrauen ins Opfer abhängen, d.h. er muss seinem Opfer nicht vertrauen, um die Straftat zu begehen (vgl. SK StPO- HANSJAKOB/PAJAROLA, 3. Aufl. 2020, Art. 285a N 52). Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich unter anderem auch aus dem WhatsApp-Chat, wo der Beschuldigte explizit ausführt, dass er einfach einen kurzen Videocall machen
wolle, weil er sich vorher absichern wolle, dass "D._____" auch wirklich echt und das keine Falle sei. Er wisse von einem Kollegen, der "mega i d scheisse" gekommen sei wegen eines solchen Dates. Es sei strafbar, wenn er sie treffe und aus diesem Grund woller er das. Er frage nur nach einem kurzen Videocall, weil er nicht ins Gefängnis wolle (Urk. D1/2/1/4/1 S. 662 ff., S. 671 und S. 688).
2.1.5
Die erforderlichen Voraussetzungen einer verdeckten Ermittlung lagen folglich – mit der Vorinstanz – nicht vor. Die Argumentation der Verteidigung, wonach die unterlassene Offenlegung der Identität des Polizeiangehörigen darauf schliessen lasse, dass die Strafuntersuchungsbehörde selbst von einer verdeckten Ermittlung ausgegangen sei, da eine solche bei verdeckten Fahndern erfolgte, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urk. 100 S. 5). Da die verdeckte Fahndung von "D._____" keiner Genehmigungspflicht durch das Zwangsmassnahmengericht unterlag, sind dementsprechend auch alle im Rahmen derselben gewonnenen Beweismittel uneingeschränkt verwertbar.
"H._____" macht die Verteidigung sodann geltend, dass die Vorinstanz nicht darlege, weshalb die formellen Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Sie beschränke sich einzig auf den Hinweis, wonach verdeckte (Vor-)Ermittlungen angeordnet worden seien und die erforderlichen Genehmigungen vorlägen. Nach dem Beginn der fraglichen Chat-Dialoge hätten die präventiven Vorermittlungen aber geendet und es sei zu einer verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a ff. StPO gekommen, wofür eine ausdrückliche Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erforderlich gewesen wäre (Urk. 100 S. 5 f.).
Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Ermittlungstätigkeit von "D._____" bzw. zur Abgrenzung zwischen verdeckter Fahndung respektive Ermittlung ist festzuhalten, dass auch die Ermittlungen der Polizeiangehörigen gen einer verdeckten Ermittlung nach Art. 285a ff. StPO nicht erfüllen. Deshalb war – mit der Vorinstanz – auch keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich und sind die entsprechenden Beweise verwertbar.
2.2
Unzulässiges Einwirken der Polizeiangehörigen "D._____" sowie "E._____"
2.2.1
Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz habe zwar festgehalten, dass sich verdeckte Fahnder zurückhaltender zu verhalten hätten, jedoch bei der Beurteilung der konkreten Fahndungshandlungen nichts mehr von der selbst postulierten Zurückhaltung wissen wolle. Die Polizeiangehörigen "D._____" und "E._____" hätten jedoch in rechtswidriger Weise auf den Beschuldigten eingewirkt, weshalb die daraus gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar seien.
Die Ermittlungshandlungen von "D._____" seien bei Weitem über das zulässige Mass hinaus gegangen. Das Ziel der Ermittlungstätigkeit sei ganz offensichtlich gewesen, dass der Beschuldigte die Schwelle zur strafbaren versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind überschreite, konkret also zu einem Treffen mit "D._____" erscheine. Bei der Prüfung des unzulässigen Verhaltens des Polizeiangehörigen gehe es deshalb um ebendiesen Entschluss zur Überschreitung der Versuchsschwelle am 22. Februar 2023. Es möge sein, dass der Beschuldigte am Anfang ein Treffen thematisierte und allenfalls eine allgemeine Tatbereitschaft – jedoch kein Tatentschluss – vorgelegen habe. Es sei aber beim Austausch über ein theoretisches Treffen geblieben. Nur wer einen Online-Kontakt initiiere oder auch einen allfälligen Kontakt thematisiere, habe sich noch lange nicht zu einem Treffen entschlossen. Die Vorinstanz argumentiere aktenwidrig, indem sie festhalte, dass die Treffen nur zufällig nicht stattgefunden hätten und daraus auf einen Tatentschluss schliesse. Der Beschuldigte habe die Treffen abgesagt, weil er diese nicht wollte, womit er den entsprechenden Tatentschluss nicht gefasst habe und die vordergründig im Chat angegebenen Gründe für die Absagen seien erfunden gewesen. Der Polizeiangehörige "D._____" habe folglich mitnichten nur auf die Konkretisierung eines schon vorhandenen Tatentschlusses hingewirkt, sondern sein provokantes und aktives Verhalten sei für den Tatentschluss absolut entscheidend und nicht ansatzweise nur von untergeordneter Bedeutung gewesen (Urk. 100 S. 6 ff.).
Auch der Polizeiangehörige "E._____" habe in rechtswidriger Weise auf den Tatentschluss des Beschuldigten eingewirkt und diesen geradezu hervorgerufen. Die Vorinstanz übergehe bei ihrer Beurteilung alle von der Verteidigung im Detail aufgezeigten Anhaltspunkte im Chatdialog, welche auf ein Treffen und damit einen
Tatentschluss zur Überschreitung der strafbaren Versuchsschwelle gerichtet waren (Urk. 100 S. 9 ).
2.2.2
Vorab ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum zulässigen Mass der Einwirkung im Rahmen einer verdeckten Fahndung wie auch die entsprechende Würdigung der Interaktion zwischen dem Beschuldigten und "D._____" respektive "E._____" zu verweisen (Urk. 36 S. 12 ff. un S. 18 f.). Die nachfolgenden Ausführungen sind somit ergänzender bzw. teilweise rekapitulierender Natur.
Gemäss Art. 298c Abs. 2 StPO gelten die Regelungen betreffend Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Ermittler sinngemäss auch für die verdeckten Fahnder. Die verdeckten Ermittler dürfen sich nicht als Anstifter i.S.v. Art. 24 StGB betätigen, sondern haben sich auf Beeinflussungen eines mindestens in genereller Weise bereits Tatentschlossenen zu beschränken. Ausserdem muss der Anstoss zur Tat vom Täter ausgehen (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 293 N 1 und 4). Dementsprechend darf sich der verdeckte Ermittler nicht wesentlich anders verhalten, als die meisten anderen Pesonen aus dem betreffenden Milieu sich in der gleichen Lage verhalten würden, d.h. das vermeintlich jugendliche Opfer sexueller Avancen im Internet muss die übliche Zurückhaltung an den Tag legen, bis es auf Angebote der Zielperson eingeht (SK StPO-HANSJA- KOB/PAJAROLA, Art. 293 N 13). Nachdem der Beschuldigte den Chat initiiert hatte,
lenkte er die Konversation bereits im Rahmen seiner dritten Nachricht eindeutig in den Bereich sexueller Handlungen, indem er auf die Frage, ob er es gut habe mit "Ja chli spitz, aber susch guet danke" antwortete und dieses Thema auch im weiteren Chatverlauf immer wieder aufbrachte. "D._____" hat die Fragen des Beschuldigten beantwortet bzw. Anschluss- oder Gegenfragen gestellt und sexuelle Handlungen nie von sich aus ins Spiel gebracht (vgl. Urk. D1/2/1/3). Ausserdem hat der Beschuldigte rund eine Dreiviertelstunde nach Beginn der Chatkonversation bereits ein gemeinsames Treffen angesprochen indem er auf die Antwort von "D._____", wonach sie gerade "chille", ausführte "Chönnte mer au zäme" (Urk. 1/2/1/3 S. 3 f.). Nach dem Wechsel von Chatlounge zu WhatsApp und nachdem der Beschuldigte "D._____" zwei Fotos von sich geschickt hatte, fragte er bereits weniger als eine Viertelstunde später gleich nochmals nach "Und hesch immer no luscht zum zäme chille?". Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz folglich zu Recht Rückschlüsse aus den Anfängen des Chatdialogs auf den Tatentschluss des Beschuldigten im Februar 2023 gezogen. Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz ausserdem nicht aktenwidrig argumentiert, wenn sie festhielt, dass das Treffen vom 4. Januar 2023 aufgrund einer notfallmässigen Spitaleinlieferung des Beschuldigten nicht stattgefunden habe. Dies hat der Beschuldigte "D._____" gegenüber so im Chat kommuniziert. Erst im Rahmen seiner Einvernahmen nach der Verhaftung hat sich der Beschuldigte sodann auf den Standpunkt gestellt, dass die angegebenen Gründe für die Absagen erfunden gewesen seien. In Anbetracht der Gesamtumstände sowie insbesondere angesichts dessen, dass der Beschuldigte am 23. Januar 2023 zum vermeintlichen Wohnort von "D._____" fuhr und dort die Umgebung auskundschaftete – z.B. die Beschilderung der Türklingel in Erfahrung brachte – um die Angaben von "D._____" zu verifizieren, sind diese Aussagen als reine Schutzbehauptungen zu würdigen. Es leuchtet nicht ein, weshalb der Beschuldigte diese Vorsichtsmassnahmen hätte ergreifen respektive die entsprechenden Umstände hätte auf sich nehmen sollen, wenn er gar nie die Absicht gehabt hätte, tatsächlich zu einem vereinbarten Treffen zu erscheinen.
Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, zeigte der Beschuldigte auch im Chat mit "E._____" ein sehr ähnliches Verhalten, indem er auch in diesem bereits kurz nach Beginn der Konversation das Gespräch auf sexuelle Inhalte sowie ein allfälliges Treffen lenkte und (von sich aus) auch immer wieder darauf zu sprechen kam.
2.2.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beiden Polizeiangehörigen beim Beschuldigten – mit der Vorinstanz – weder den Tatentschluss geweckt noch übermässig auf diesen eingewirkt haben. Es war vielmehr so, dass sie den bereits tatentschlossenen Beschuldigten zum konkreten Delikt hinführten. Mit Blick auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung ist abgesehen davon anzunehmen, dass selbst ein übermässiges Einwirken des verdeckten Fahnders gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO nicht automatisch zur Unverwertbarkeit geführt hätte, sondern nach dem Gesetzeswortlaut bzw. der Gesetzessystematik eher im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.8.3 ff.).
Folglich hat die Vorinstanz auch diesbezüglich korrekterweise festgehalten, dass es keine unzulässig erhobenen Beweise und Folgebeweise gibt, die nicht verwertbar wären.
2.3
Fehlendes Tatobjekt der "Schrift" im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 StGB
2.3.1
In Bezug auf die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung beanstandet die Verteidigung zunächst, dass unklar sei, was die Vorinstanz als Tatobjekt der "Schrift" im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB qualifiziere. Einerseits könne es sich dabei um den gesamten Chatverlauf oder andererseits um einzelne, vom Beschuldigten verfasste Sätze handeln. Indem der Verteidigung bis jetzt nicht klar sei, wovon die Vorinstanz ausgegangen sei bzw. wovon auszugehen sei, sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden und seien auch seine Verteidigungsrechte eingeschränkt worden (Urk. 100 S. 10 f.).
2.3.2
Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu verweisen (Urk. 36 S. 27 ff.). Zwar hat die Vorinstanz exemplarisch als hartpornografische Erzeugnisse nur einige Chatnachrichten des Beschuldigten – losgelöst vom Kontext, d.h. ohne die Ausführungen der jeweiligen Chatpartner/innen – aufgelistet. Aus den entsprechenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz zu Recht die jeweiligen Konversationen bzw. Chatunterhaltungen insgesamt – und nicht nur die Nachrichten des Beschuldigten im Rahmen derselben – als taugliches Tatobjekt erachtete (vgl. Urk. 36 S. 29 ff.). Folglich wurden weder das rechtliche Gehör noch die Verteidigungsrechte des Beschuldigten verletzt.
2.4
Fehlende pornografische Natur gemäss aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB
2.4.1
Die Verteidigung kritisiert weiter, dass die Chats als Gesamtprodukt bei einer durchschnittlichen Drittperson nicht ansatzweise einen kinderpornografischen Gesamteindruck erweckten. Ausserdem rezitiere die Vorinstanz einzig die gesetzliche Definition, ohne den Sachverhalt konkret darunter zu subsumieren (vgl. Urk. 100 S. 11 ff.).
Zunächst ist auch diesbezüglich vorweg auf die zutreffenden Ausführung der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen betreffend pornografische Erzeugnisse sowie die entsprechende Würdigung zu verweisen (Urk. 36 S. 27 ff.). Der Begriff der Pornografie setzt neben der auf den Genitalbereich konzentrierten Darstellung voraus, dass sie objektiv darauf angelegt ist, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken, wobei immer der Gesamteindruck massgebend ist
2.4.2
Der Beschuldigte beschreibt in den verschiedenen Chats immer wieder diverse eindeutige sexuelle Handlungen, welche er an den Minderjährigen vornehmen wolle bzw. welche diese an ihm oder auch an sich selbst vornehmen könnten. Die entsprechenden Ausführungen sind dabei – entgegen der Verteidigung – auch durchaus detailliert, indem der Beschuldigte beispielsweise beschreibt, wie bzw. wohin genau er die Chat-Partnerin überall küssen würde ("zerscht ufs muul", "Uf dini brüscht", "Ja und au zwüsche d bei"; Urk. D1/2/3/5 S. 3). Entgegen der Verteidigung ändert auch die Wechselseitigkeit des Dialogs bzw. der Umstand, dass der Beschuldigte die Ausführungen zu den sexuellen Handlungen teilweise in Frageform formuliert (z.B. "streichlisch dich aube sälber?" oder "Längt sie dis schnäbi amigs au a? (…) Und streichlet sies au? (…) Und de sprützisch au ned? (..) I ihri hand?"), nichts an deren pornografischen Natur. Auch auf diese Formulierungsweise regt der Beschuldigte aus objektiver Sicht – entgegen der Verteidigung – die Visualisierung der entsprechenden sexuellen Handlungen beim Leser an.
2.4.3
Auch wenn zutreffend ist, dass sich in den diversen Chats durchaus auch Abschnitte ohne expliziten sexuellen Bezug finden lassen, ist seitens des Beschuldigten dennoch das gesamte Gespräch eindeutig auf einen sexuellen Konnex ausgerichtet. So erfragt er z.B. bereits meist ganz zu Beginn der Konversation ganz gezielt das Alter, das äussere Erscheinungsbild, den Beziehungsstatus sowie die (fehlenden) sexuellen Erfahrungen der Chatpartnerinnen und lenkt das Gespräch auch später immer wieder in die entsprechende Richtung (vgl. z.B. Urk. D1/2/3/5 S. 1, Urk. D2/2/4 S. 1, Urk. D3/2/1 S. 1). In Anbetracht der vorgenannten Umstände ergibt sich aufgrund eines Gesamteindrucks, dass die Chatverläufe jeweils als
Gesamtprodukte pornografische Schriften im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB darstellen.
2.5
Fehlender Vorsatz gemäss aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB
2.5.1
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sexuelle Äusserungen getätigt habe, folgere, dass er pornografische Schriften habe herstellen wollen (Urk. 100 S. 13 f.).
2.5.2
Die Vorinstanz hat sich bereits zu den rechtlichen Grundlagen geäussert und den vorliegenden Sachverhalt entsprechend gewürdigt, auf welche korrekten Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 28 ff.). Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz, gerichtet auf den harten pornografischen Charakter der Erzeugnisse und auf die objektiven Tathandlungen, voraus. Eventualvorsatz ist ausreichend (OFK StGB-WEDER, 22. Aufl. 2026, Art. 197 N 44). Der Beschuldigte muss sich angesichts des Umstands, dass er bereits im Jahr 2017 wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 Satz 1 StGB sowie versuchter Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person im Sinne von aArt. 197 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 37 und Urk. 97) des harten pornografischen Charakters der Erzeugnisse bewusst gewesen sein. Entgegen der Verteidigung ist für die Qualifikation als Herstellung eines verbotenen pornografischen Produkts durch den Beschuldigten überdies nicht erforderlich, dass er die Absicht hatte, sich dieses anschliessend jeweils – z.B. in Form eines Ausdrucks – auch regelmässig zu Gemüte zu führen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist weder ein Ausdruck noch eine Vervielfältigung erforderlich (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 31). Die materialisierte Form der dauerhaften und potentiell unbegrenzten Zugänglichkeit begründet das Gefährdungspotential, welches der Gesetzgeber mit der Norm erfassen will, bereits. Selbst wenn der Beschuldigte bezüglich der Tathandlung der Herstellung nicht mit direktem Vorsatz gehandelt haben sollte, hat er in Kauf genommen, mit der Verschriftlichung des pornografischen Inhalts im Rahmen der Chatprotokolle den Tatbestand zu erfüllen.
3.
Obwohl die Verteidigung im Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, macht sie zum Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB keine Ausführungen. Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 36 S. 33 ff.).
4.
Ergebnis
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz folglich korrekt festgestellt, dass sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat.
III. Sanktion
1.1
Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren – für den Fall einer anklagegemässen Verurteilung – eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 36 S. 2 mit Verweis). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 36 S. 58). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch bzw. – eventualiter – eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Urk. 38; Urk. 100).
1.2
Die Vorinstanz hat eingangs die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern als schwerstes Delikt erkannt, den anwendbaren Strafrahmen bestimmt und – einzig – eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion gesehen (Urk. 36 S. 35-38). Darauf wird verwiesen und dies bleibt seitens der Verteidigung auch ungerügt (Urk. 100).
1.3
Zur Tatkomponente des schwersten Delikts hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe sich am 22. Februar 2023 nach einem äusserst expliziten Chat an die I._____-strasse 1 in … Zürich begeben, um sich dort mit einem 14-jährigen Mädchen zu treffen in der Absicht, mit der 14-Jährigen die von ihm zuvor umschrie- benen sexuellen Handlungen bis hin zu Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Der Beschuldigte selbst habe dieses Treffen von Beginn weg initiiert und über mehrere Monate hinweg geplant. Die vom Beschuldigten umschriebenen sexuellen Handlungen seien sodann äusserst offensiv gewesen, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass das 14-jährige Mädchen bisher keine sexuellen Erfahrungen hatte und er sie entjungfern würde. Dass der Beschuldigte schliesslich am vereinbarten Treffpunkt erschienen sei, zeige, dass er die beschriebenen Handlungen auch in die Tat umgesetzt hätte. Durch das missbräuchliche Verhalten des Beschuldigten hätte das minderjährige Mädchen schwere körperliche und seelische Folgen davongetragen. Das zentrale und sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wäre dadurch stark beeinträchtigt worden. Aufgrund der Anonymität des Internets, sowie seiner Bereitschaft, die Naivität und Neugier eines Kindes auszunutzen, wirke sein Vorgehen heimtückisch; er habe mit harmlos beginnenden Fragen die Chatunterhaltung sehr gezielt und geplant auf sein Vorhaben gelenkt. Als einzig mildernder Umstand wiege, dass es sich bei dem vermeintlichen Opfer um eine 14-jährige Jugendliche und damit nicht mehr um ein kleines Kind gehandelt habe.
Subjektiv habe der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Dem Beschuldigen sei von Anfang an klar gewesen, dass "D._____" erst 14 Jahre alt sei. Dies zeuge von einer erheblichen Geringschätzung des durch aArt. 187 StGB geschützten, hoch zu gewichtenden Rechtsgutes der ungestörten sexuellen, aber auch seelischen Entwicklung von Minderjährigen. Der Beschuldigte habe rücksichtslos und egoistisch alleine die Befriedigung seiner sexuellen Begierden verfolgt. Die dem Beschuldigten gutachterlich attestierte psychische Störung – insbesondere die multiple Störung der sexuellen Präferenz – wiege leicht entlastend. Insgesamt relativiere die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere jedoch nicht. Das Verschulden des Beschuldigten sei als nicht mehr leicht einzustufen, was zu einer Einsatzstrafe für das (hypothetisch) vollendete Delikt bei 14 Monaten führe.
Der tatbestandsmässige Erfolg hätte vorliegend aufgrund des konkreten Umstandes, dass es sich bei "D._____" um einen verdeckten Fahnder handelte, gar nicht erst verwirklicht werden – die genannten Rechtsgüter hätten gar nicht erst verletzt werden können. Die Tatbegehung sei direkt nach der Überschreitung der Schwelle zum Versuch abgebrochen worden, bedingt durch einen äusseren Umstand. Es habe nicht im Einflussbereich des Beschuldigten gelegen, dass es sich beim vermeintlichen Opfer nicht um ein 14-jähriges Mädchen, sondern um einen verdeckten Fahnder handelte. Der Beschuldigte habe seinerseits alles ausgeführt, um mit "D._____" sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die versuchte Tatbegehung sei deshalb nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, was zu einer Einsatzstrafe von 12 Monaten führe (Urk. 36 S. 38-40).
1.4
Diese Einschätzung ist im Resultat und in der Begründung korrekt und zu übernehmen und bedarf nur weniger Ergänzungen: Ob ein sexuelles Zusammentreffen mit einer tatsächlich existierenden, 14-jährigen Geschädigten auch zu "schweren körperlichen Folgen" geführt hätte, ist nicht ausgeschlossen, kann jedoch offen gelassen werden; schwere psychische Folgen des Missbrauchs eines Kindes im Schutzalter waren jedenfalls zu erwarten. Der Beschuldigte hat sodann das vermeintliche Alter seiner Chatpartnerin nicht nur "von Anfang gekannt", er hat vielmehr fraglos sogar gezielt nach einer weiblichen Kontaktperson im Kindesalter gesucht. Dass bei der Vorgehensweise des Beschuldigten, der gezielten und manipulativen Kontaktaufnahme in elektronischen Kommunikationsforen, keine Kleinkinder erreicht werden, ist deliktsimmanent und daher nicht ausdrücklich verschuldensmindernd: Kleinkinder bewegen sich alters- und entwicklungsbedingt – noch – nicht auf solchen Kommunikationskanälen. Ausserdem überzeugen die Ausführungen der Verteidigung betreffend eine tiefere Einsatzstrafe nicht. Bei den vorgebrachten Argumenten handelt es sich um verharmlosende Darstellungen der Tat, welche keine weitergehende Strafminderung zu rechtfertigen vermögen. Einerseits hat der Beschuldigte das Treffen mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter E. II. 2.2.2. f. durchaus von Beginn weg initiiert, über eine längere Zeitdauer kontinuierlich darauf "hingearbeitet" und ist schliesslich auch zu demselben erschienen. Andererseits erfolgte seitens des Polizeiangehörigen auch keine unzulässige Einwirkung auf den Beschuldigten (vgl. Urk. 100 S. 15).
1.5
Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt. Abgesehen davon, dass sich der
Beschuldigte seit dem 22. Oktober 2025 wieder in Haft befindet, haben sich gemäss dessen eigenen Aussagen seither keine wesentlichen Änderungen ergeben (Urk. 99 S. 1). Mit der Vorinstanz wiegen die persönlichen Umstände strafzumessungsneutral. Die beiden Vorstrafen (Urk. 37 und Urk. 97), insbesondere die einschlägige, wiegen straferhöhend. Zum Nachtatverhalten hat sich der Beschuldigte zögerlich geständig gezeigt; er hat aber auch noch im Hauptverfahren sowie auch im Berufungsverfahren einen Freispruch verlangt. Einsicht und auch eine gewisse Reue (Urk. 60 und Urk. 99; vgl. auch Prot. II S. 20 f.) sind dem Beschuldigten trotzdem nicht abzusprechen. Allerdings musste er während laufendem Berufungsverfahren wegen eines eigentlichen Rückfalls in Sicherheitshaft versetzt werden (Urk. 62 mit Verweisen). Dies wirkt sich vorliegend nicht auf die Strafzumessung aus, wird aber bei der Prüfung weiterer Sanktionen massgeblich zu berücksichtigen sein.
Wenn die Vorinstanz die Täterkomponente betreffend die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene Einsatzstrafe erhöhend taxiert und für das schwerste Delikte eine Strafe von 15 Monaten bemessen hat (Urk. 36 S. 43), ist dies nicht zu kritisieren, sondern vielmehr zu übernehmen.
1.6
Zur Abgeltung der versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafe für das schwerste Delikt um 5 Monate auf 20 Monate erhöht (Urk. 36 S. 43-45; Art. 47 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 StGB).
Die Vorinstanz hat zusammengefasst richtig erwogen, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von einschlägigen Chats über eine längere Zeit mit – vermeintlich – Minderjährigen führte und in diesen Konversationen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen bis hin zu Geschlechtsverkehr und inzestuösen Sexvorstellungen thematisierte. Wiederum handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch motiviert. Es blieb auch hier beim Versuch, da der Beschuldigte – entgegen seinem Wissen und seiner Absicht – nicht mit Kindern, sondern Polizeibeamten chattete. Zur Täterkomponente wiegen auch hier die Vorstrafen erschwerend, wobei wiederum eine Vorstrafe einschlägig ist (Urk. 37 und Urk. 97). Wenn die Vorinstanz ausgehend von einem noch leichten Verschulden die Einsatzstrafe um lediglich fünf
Monate erhöhte, ist dies mit Sicherheit nicht überrissen. Auch wenn sich die Vorinstanz betreffend objektive Tatschwere durchaus dezidierter Formulierungen bediente, tat sie dies entgegen der Verteidigung – mit Blick auf die seitens des Beschuldigten im Chat thematisierten inzestuösen Sexualpraktiken – im Übrigen auch nicht aktenwidrig (vgl. Urk. 100 S. 16).
1.7
Schliesslich hat die Vorinstanz wiederum in Berücksichtigung des Asperationsprinzips und mit korrekter Begründung zur Abgeltung der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB die für die ersten beiden Anklagepunkte bemessene Strafe um einen weiteren Monat auf letztlich 21 Monate erhöht (Urk. 36 S. 45 f.). Die Verteidigung hatte zur Relativierung des entsprechenden Tatvorwurfs im Hauptverfahren einzig die Quantität der sichergestellten inkriminierten Bilder in Frage gestellt. Der Eventualantrag der Verteidigung fiel im Übrigen nicht tiefer bzw. gleich aus wie die vorinstanzlich bemessene Strafe (vgl. Urk. 26 S. 16 und Urk. 100 S. 16).
1.8
Insgesamt ist die angefochtene Freiheitsstrafe zu bestätigen. Die im Untersuchungsverfahren erstandene Haft ist ebenso anzurechnen wie die im Berufungsverfahren erstandene Sicherheitshaft (Art. 51 StGB).
2.
Dass der Beschuldigte massnahmebedürftig ist, was die für einen bedingten Strafvollzug notwendige günstige Legalprognose ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 3.3.2.; Art. 42 Abs. 1 StGB), bestreitet auch die Verteidigung – für den Verurteilungsfall – nicht (Urk. 38 S. 2 und Urk. 100 S. 16). Die Freiheitsstrafe ist vollziehbar zu erklären.
3.1
Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 36 S. 58). Die Verteidigung beantragt auch im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren, im Falle seiner Verurteilung sei – lediglich – eine ambulante Massnahme anzuordnen (Urk. 26 S. 2, Urk. 38 S. 2 und Urk. 100 S. 2).
3.2
Die Vorinstanz hat eingangs das notwendige Theoretische zur Anordnung einer Massnahme angeführt und erkannt, dass die Delikte des Beschuldigten grundsätzlich Anlasstaten für eine stationäre Massnahme darstellen (Urk. 36 S. 47 f.). In der Folge hat die Vorinstanz auf das über den Beschuldigten erstellte fachärztliche Gutachten von Dr. med. J._____ vom 17. Juli 2023 verwiesen und darauf abgestellt (Urk. D1/7/6): Der Beschuldigte habe zum Tatzeitpunkt – und andauernd – dissoziale Persönlichkeitszüge und – nebst Weiterem – eine multiple Störung der sexuellen Präferenzen aufgewiesen; diese schwere psychische Störung stehe mit den Anlasstaten in direktem Zusammenhang.
Der Gutachter attestiere dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose. Während kurzfristig eine Beeindruckbarkeit durch das laufende Verfahren angenommen werden könne, steige die Rückfallgefahr bereits wenige Monate nach einer Verurteilung wieder steil an. Der Beschuldigte müsse in die Höchstrisikogruppe für Sexualstraftäter eingestuft werden. Es sei vor allem mit erneuter illegaler Pornografie, sexualisierten Chats mit Mädchen im Schutzalter, wie auch Versuche, diese zu realen sexuellen Handlungen zu treffen, zu befürchten. Die Umsetzungsgefahr von sexuellen Fantasien in reale sexuelle Handlungen sei beim Beschuldigten als hoch einzustufen (Gutachten S. 89 f. und S. 96). Das deliktische Verhalten der letzten 13 Jahre sei legalprognostisch bedenklich.
Zum gleichen Schluss komme auch der leitende Psychologe K._____ im Therapiebericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstens des Kantons Zürich vom 25. November 2024: Es müsse gemäss einer allgemeinen Risikobeurteilung von einem hohen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Kindern und Pornografiekonsum ausgegangen werden. Aufgrund der noch wenig fundierten Kenntnis des Beschuldigten seiner in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften und erst marginal vorhandener und sicherlich ausbaufähiger Kontrollfähigkeit lägen die Risikoeigenschaften und der Umgang mit ihnen in unveränderter Ausprägung vor. Schliesslich werde dem Beschuldigten für den Beurteilungszeitpunkt eine geringe bis moderate Selbstkontrolle attestiert (vgl. Urk. 22 S. 15 ff.).
Eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens und der Vorgeschichte des Beschuldigten – so die Vorinstanz – führe zu keiner anderen Einschätzung: Der Beschuldigte sei wegen gleichartiger Delikte in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September
2017 sei eine ambulante Behandlung im Forensischen Ambulatorium des PDAG angeordnet worden. Noch während laufender Therapie habe der Beschuldigte mit Minderjährigen gechattet, was er gegenüber dem Therapeuten verschwieg. Die Einschätzung der schlechten Legalprognose durch den Gutachter sei nicht anzuzweifeln. Ein Behandlungsbedürfnis sei vor diesem Hintergrund ausgewiesen.
Auch betreffend Massnahmefähigkeit und -willigkeit hat die Vorinstanz auf die entsprechenden Ausführungen des Gutachters sowie im Massnahme-Therapiebericht abgestellt und diese bejaht (Urk. 36 S. 50-52 mit Verweisen).
3.3
Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung im Hauptverfahren und auch im Berufungsverfahren eine Massnahmebedürftigkeit (und damit einhergehend eine Rückfallgefahr) nicht bestreiten. Die Verteidigung hielt jedoch dafür, der Beschuldigte habe nach deren Anordnung die von ihm gewünschte und durch den PPD initiierte ambulante Behandlung motiviert begonnen. Er habe in der Folge zuverlässig und regelmässig an Einzel- und Gruppensitzungen teilgenommen. Auch die Therapeuten hielten die Weiterführung der ambulanten Massnahme für zweckmässig. Eine stationäre Massnahme wäre hingegen kontraproduktiv, unnötig und würde dem Beschuldigten "wichtige Pfeiler seines Empfangsraums entziehen", namentlich seine Arbeitsstelle. Eine ambulante Massnahme sei nach wie vor zweckmässig und zielführend, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten (Urk. 26 S. 16 f. und Urk. 100 S. 16 f.).
3.4.1
Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf (Urk. 37 und Urk. 97). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2017 wurde für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme angeordnet und diese bis Mai 2022 vollzogen (Urk. 37 S. 3). Nur wenige Monate nach Beendigung des – vermeintlich erfolgreichen – Massnahmevollzugs begann der Beschuldigte mit den heute zu beurteilenden, wiederum einschlägigen Straftaten (Urk. 16). Am 25. August 2023 wurde nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Haft im Sinne einer Ersatzmassnahme eine ambulante Behandlung installiert (Urk. 22 S. 2). Während des laufenden, vorliegenden Berufungsverfahrens und während der laufenden ambulanten Behandlung wurde der Beschuldigte mit obergerichtlicher Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2025 auf Antrag der Anklagebehörde in
Sicherheitshaft versetzt, da er sich am 10. Oktober 2025 wiederum in absolut einschlägiger Weise verhielt, d.h. versuchte, auf sozialen Kommunikationsplattformen mit einem – vermeintlich – dreizehnjährigen Kind in Kontakt zu treten und sexuelle Inhalte auszutauschen (Urk. 62). Der Beschuldigte bestreitet die erneute Kontaktnahme nicht und äussert dazu, es sei für ihn selber eine wahnsinnige Enttäuschung und er könne selber nicht begreifen, weshalb er dies getan habe (Urk. 60 S. 1 und vgl. auch Urk. 99 S. 7 f.). Die Argumentation der Verteidigung, der fragliche neue Chat sei zwar dumm und unnötig, jedoch strafrechtlich nicht relevant (Urk. 61 S. 2 und Urk. 100 S. 16 f.), geht fehl: Der Beschuldigte hat sich in seiner Art der Kommunikation gegenüber einem vermeintlich dreizehnjährigen Kind wiederum genau gleich verhalten, wie in den früheren Fällen, nämlich sexualisiert und manipulativ. Davon auszugehen, dass er dies nicht seinem üblichen Tatvorgehen entsprechend tat, nämlich um sukzessive einen engeren Kontakt bis hin zu physischen Treffen zur praktischen Umsetzung der sexuell konnotieren Konversation aufzubauen, wäre schlicht realitätsfremd (vgl. Urk. 61 S. 2). Im Gutachten vom 17. Juli 2023 wurde dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr attestiert und primär eine stationäre Massnahme empfohlen. Im Rahmen einer Güterabwägung könnte "allenfalls, mit grossem Vorbehalt", eine intensive ambulante (vollzugsbegleitende) Massnahme empfohlen werden (Urk. D1/7/6 S. 98). Lediglich einen Monat später begann eine solche intensive ambulante Behandlung durch den PPD. In dessen Therapiebericht vom 25. November 2024 attestierte die vollziehende Behörde dem Beschuldigten ein gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung – infolge der zwischenzeitlichen Behandlung – leicht geringeres, jedoch nach wie vor deutlich vorhandenes Rückfallrisiko und empfahl die Weiterführung der Behandlung (Urk. 22 S. 16). Im Therapieverlaufsbericht vom 7. Oktober 2025 meldete der PPD ein "ungenügend gesenktes Rückfallrisiko" und empfahl wiederum die Weiterführung der Behandlung (Urk. 58 S. 2).
3.4.2
Entgegen der sinngemässen Darstellung der Verteidigung an der Haftanhörung propagierte der die aktuelle ambulante Massnahme durchführende PPD in den zitierten Therapieberichten nicht explizit die Weiterführung der ambulanten Massnahme als bessere Variante gegenüber der gutachterlich primär empfohlenen stationären Behandlung (Urk. 61 S. 3). Vielmehr sah der PPD die Weiterführung einer deliktsorientierten Behandlung zwecks Rückfallprävention (generell) als indiziert, ohne sich kritisch zur gutachterlich primär empfohlenen Massnahmeform zu äussern (Urk. 22 S. 17).
3.4.3
Der Beschuldigte hat nach über zwei Jahren intensiver ambulanter therapeutischer Behandlung ein absolut stereotypisches Verhalten an den Tag gelegt, wie es bereits seinen früheren einschlägigen Straftaten vorausging. Die Behauptung des Beschuldigten an der Haftanhörung sowie auch anlässlich der Berufungsverhandlung, die Therapie habe insoweit etwas genützt, dass er aktuell – im Gegensatz zu den früheren Vorfällen – "nicht weitergegangen wäre" (Urk. 60 S. 2 und Urk. 99 S. 4 ff.) zeigt einerseits die Tendenz des Beschuldigten, seine begangenen Taten schönzureden und überzeugt andererseits auch nicht: Er sandte der vermeintlich kindlichen Chatpartnerin nicht nur sexuell-anzügliche Textnachrichten (vgl. Urk. 62 S. 4 f. mit Verweisen), sondern auch ein Foto von sich und teilte mit, er würde ihr beim Aufbau von Möbeln helfen und für sie Lasagne kochen, wenn sie sich besser kennen würden; für seine Hilfe würde er eine Belohnung erwarten, wobei er wüsste, welche, wenn sie nur schon 16 Jahre alt wäre (Urk. 55/1). Dieser vom Beschuldigten gelenkte Chat-Inhalt weist klar darauf hin, dass er erneut auf ein physisches Treffen mit seiner Chat-Partnerin und somit konsequenterweise Hands-on-Delikte hinarbeitete.
3.4.4
Durch dieses Verhalten nach über zwei Jahren ambulanter Therapie hat der Beschuldigte in optima forma bewiesen, dass diese Massnahmeform nicht geeignet ist, sein Rückfallrisiko ausreichend zu reduzieren. Wie erwogen hat sich der Beschuldigte bereits früher weder durch eine mehrjährige ambulante Therapie noch durch die erstandene Haft von immerhin einem halben Jahr von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abhalten lassen. Solches ist denn auch nicht von der erneuten und andauernden Inhaftierung zu erwarten.
Demnach ist die seit August 2023 in Form einer ambulanten Therapie vollzogene und mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 widerrufene Ersatzmassnahme hinsichtlich einer ausreichenden Deliktsprävention des Beschuldigten als gescheitert zu taxieren. Somit kann einer erneuten Straffälligkeit einzig mit der gutachterlich empfohlenen stationären Behandlung des Beschuldigten begegnet werden.
3.5
Das Rückfallrisiko bezieht sich auf die Verletzung der sexuellen Integrität einer unbestimmt grossen Zahl von Kindern und somit auf ein sehr hohes Rechtsgut. Der Freiheitsentzug, welchen der stationäre Massnahmevollzug für den Beschuldigten mit sich bringt, erweist sich daher – mit der Vorinstanz – als verhältnismässig (Art. 56 Abs. 2 StGB). Da der Beschuldigte zu einer längeren, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, würde er im Übrigen auch ohne stationären Massnahmevollzug zumindest temporär von seinem gewöhnlichen Familien- und Arbeitsumfeld getrennt. Schliesslich ist festzuhalten, dass es zwar durchaus einer gewissen Zeitspanne bedarf, bis eine angeordnete stationäre Massnahme angetreten werden kann. Dieser notorische Umstand bedeutet jedoch mitnichten deren faktische Undurchführbarkeit. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Antritt der stationären Massnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraum möglich sein wird.
3.6
Der Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe ist zugunsten des stationären Massnahmevollzugs aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB).
4.
Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten ein lebenslanges Verbot betreffend Tätigkeiten mit Minderjährigen ausgesprochen (Urk. 36 S. 58). Die Verteidigung hat – für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten – im Haupt- wie im Berufungsverfahren ebenfalls einen gleichlautenden Antrag gestellt, sich im Übrigen jedoch auf keine Weise mehr substantiiert kritisch damit auseinandergesetzt (Urk. 26 S. 2, Urk. 38 S. 2 und Urk. 100 S. 2). Ausgangsgemäss ist die entsprechende Anordnung der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestätigen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).
2.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
3.
Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – aufzuerlegen (Art. 428 StPO).
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 9'832.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ins Recht (Urk. 98). Das geltend gemachte Honorar ist grundsätzlich ausgewiesen, enthält jedoch einen Kalkulationsfehler, womit für die geltend gemachten Stunden ein zu hohes Honorar resultiert. In Berücksichtigung dieses Umstands sowie der effektiv kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung einerseits und des Zeitaufwands für einen zusätzlichen Gefängnisbesuch zwecks Nachbesprechung des Urteils andererseits ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 9'800.– zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 28. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. […]
6.
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Juli 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter Polis Geschäfts- Nr. 84226971 lagernden Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen:
– Mobiltelefon, iPhone 13 Pro (Asservat-Nr. A017'111'976),
– Mobiltelefon, iPhone 13 (Asservat-Nr. A017'111'987),
– Solid-State Drive (SSD) (Asservat-Nr. A017'141'434),
– Tablet PC, iPad Air 5 (Asservat-Nr. A017'113'290),
– Festplatte, Hitachi (Asservat-Nr. A017'141'478).
7.
Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis Geschäfts-Nr. 84226971 lagernden Asservate werden an den Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil auf erstes Verlangen herausgegeben:
– Sexartikel (Asservat-Nr. A017'111'998),
– Esswaren (Asservat-Nr. A017'113'109),
– Getränk (ohne Alkohol) (Asservat-Nr. A017'113'110),
– Sack (Asservat-Nr. A017'113'187),
– Notebook, Lenovo ThinkPad (Asservat-Nr. A017'113'245),
– Fussbekleidung (Asservat-Nr. A017'113'314),
– Notebook, Toshiba (Asservat-Nr. A017'113'325),
– Datenträger, Speicherkarte aus Kamera (Asservat-Nr. A170'113'336).
Werden die Gegenstände vom Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertreter nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.
8.
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 22'506.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass der amtliche Verteidiger bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 13'342.40 erhalten hat.
9.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 5'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren;
Fr. 14'110.00 Auslagen (Gutachten);
Fr. 25.80 Auslagen (Entschädigung Zeuge);
Fr. 22'506.65 amtliche Verteidigung, RA X._____.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. […]
11. […]
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]"
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
– der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie
– der mehrfachen Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 302 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
5.
Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
6.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 10. und 11.) wird bestätigt.
7.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'800.– amtliche Verteidigung
8.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Februar 2026
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Maira MLaw K. Lüscher