Mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250251-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. R. Amsler, Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Lichtenberger
Urteil vom 25. März 2026
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 25. Februar 2025 (GG240071)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. November 2024 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 45 f.)
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon vom 25. Juni 2024 bis und mit 25. Juni 2024 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 3'600.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen.
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Kinder-T-Shirt hellrosa mit Muster (Asservat-Nr. A018'685'740); – 1 Kinder-Langarmshirt dunkelviolett (Asservat-Nr. A018'685'751); – 1 Kinder-Kapuzenjacke hellbeige (Asservat-Nr. A018'685'762); – 1 Kinderhose hellblau (Asservat-Nr. A018'685'773); – 8 Hosen, rosa, hellbraun/weiss/blau kariert, hellgrün/schwarz/weiss gemustert, rot, hellrosa/weiss/rot bedruckt, hellgrau/blau/weiss, hellgrau/weiss/schwarz/altrosa (Asservat-Nr. A018'824'232);
werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben.
Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der jeweilige Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7. Die nachfolgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Datenauslesungen/Datensicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung überlassen: – Asservat-Nr. A018'859'977, Datensicherung FFS; – Asservat-Nr. A018'859'999, Datensicherung Logical; – Asservat-Nr. A018'860'010, Datensicherung Physical; – Asservat-Nr. A018'860'032, Datensicherung Physical.
8. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. … gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
12. Die weiteren Kosten betragen:
Fr. 726.– Auslagen Untersuchung
Fr. 420.– Rechnungen FOR (spurenkundliche Untersuchung)
Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
Fr. 135.– Entschädigung Zeugin
13. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. [Mitteilungen.]
15. [Rechtsmittel.]"
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 1 f.)
"1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen; sowohl hinsichtlich Schadenersatzes, als auch hinsichtlich Genugtuung.
3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 50'264.65 zuzüglich Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Weg und MwSt.) für die anwaltliche Vertretung zuzusprechen.
4. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 2'000 zuzusprechen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens samt Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen."
b) Die Staatsanwaltschaft: (Urk. 58)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
I. Verfahrensgang
1.
Am 5. März 2025 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster – Einzelgericht in Strafsachen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. Februar 2025 an (Urk. 47), welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 19 ff.; Urk. 45). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 49 = Urk. 51) am 2. Mai 2025 (Urk. 50) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 21. Mai 2025 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 53 und Urk. 55).
2.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um sich über die Ausübung ihrer Opferschutzrechte gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO bzw. Art. 153 Abs. 1 StPO zu erklären (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 2025 (Posteingang) explizit auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
3.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2025 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, die akkreditierten Gerichtsberichterstatter jedoch unter Auflagen zur Verhandlung zugelassen (Urk. 60). Am 8. Januar 2026 wurden die Parteien sodann auf den 25. März 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 63).
4.
Am 16. März 2026 wurde vom Gericht von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 69).
5.
Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die Privatklägerin B._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 7 f.; Urk. 75). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales
1.1
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der
Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO).
Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer.6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer.7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.).
1.2
Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 bis 4, das Tätigkeitsverbot gemäss Disp.-Ziff. 5, die Zivilansprüche der Privatklägerin gemäss Disp.-Ziff. 9 und 10 sowie das Kostendispositiv gemäss Disp.-Ziff. 11 bis 13 des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 53 S. 2; Urk. 75 S. 1).
1.3
Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositivziffern 6, 7 und 8 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände bzw. gesicherte Spuren) des vorinstanzlichen Urteils, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.
1.4
In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen, wobei gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO das Verschlechterungsverbot zugunsten des Beschuldigten zu beachten ist.
2.
Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer.6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer.7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer.7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer.6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; BGer.7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).
3.1
Die Vorinstanz gelangte bezüglich des zweiten Anklagevorwurfs zunächst zum Schluss, dass der angegebene Tatzeitraum vom 1. Januar 2023 bis 24. April 2024 über ein Jahr betrage, was bei einem einzelnen Delikt zu unbestimmt sei, um dem Anklageprinzip zu genügen (vgl. Urk. 51 S. 5 f.). Entgegen der Vorinstanz ist das Anklageprinzip vorliegend nicht verletzt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es relevant, dass der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworden wird und sich entsprechend verteidigen kann. Ungenauigkeiten in Zeitangaben sind dabei so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (anstatt vieler vgl. BGer.6B_563/2023 E. 2.1.). Vorliegend wusste der Beschuldigte, was ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfen wird, auch wenn der Zeitraum der Tat weit gefasst war. Zudem macht auch die Verteidigung nicht geltend, dass das Anklageprinzip vorliegend verletzt worden sei.
3.2
Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass es sich beim genannten Zeitraum um einen offensichtlichen Verschrieb handle, zumal die Staatsanwaltschaft einzig eine Widerhandlung gegen Art. 188 Abs. 1 StGB eingeklagt habe und daher davon ausgegangen werden müsse, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt das 16. Altersjahr bereits zurückgelegt haben müsse, was erst am tt.mm.2024 der Fall gewesen sei. Damit könne sich die Tat gemäss der Anklage nur zwischen dem tt.mm.2024 und dem 24. April 2024 zugetragen haben. Es sei somit von einem Zeitraum von rund 1 ½ Monaten auszugehen, welcher für den Beschuldigten auch allein gestützt auf die Anklageschrift ersichtlich gewesen sei (Urk. 51 S. 6 f.). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Die von der Staatsanwaltschaft verfasste Anklageschrift umschreibt (abschliessend) den dem Beschuldigten zur Last gelegten, massgeblichen Sachverhalt, währenddem die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts (soweit erstellt) dem Gericht obliegt (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Aus dem Umstand, dass der Anklagesachverhalt in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt erscheint, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Verschrieb der Staatsanwaltschaft handelt. Dies umso weniger, als sich der Tatzeitraum bezüglich dieses zweiten Vorwurfs aufgrund der vorliegenden Aussagen tatsächlich nicht näher eingrenzen lässt. So führte die Privatklägerin aus, dieser sei – nahe am erstgenannten Vorfall – am Dienstag oder Mittwoch in den Frühlingsferien 2024 passiert (vgl. Urk. 3/4 S. 36, 38 und 45), mithin am 23. oder 24. April 2024. Demgegenüber führte die Mutter der Privatklägerin am 4. September 2024 als Zeugin aus, dieser Vorfall sei "in der Vergangenheit" gewesen, sie könne nicht mehr genau sagen, wann das gewesen sei. Sie habe die Privatklägerin darauf angesprochen und diese habe gemeint, dass sie sich nicht mehr daran erinnere (Urk. 9/2 S. 6). Auf Nachfrage führte die Mutter der Privatklägerin sodann aus, dieser Vorfall sei "letztes Jahr, 2023" gewesen, ob im Frühling oder Winter könne sie nicht mehr sagen (Urk. 9/2 S. 12 oben). Aus diesen stark divergierenden Angaben der Privatklägerin einerseits und ihrer Mutter anderseits ergibt sich der zur Anklage gebrachte (maximale) Tatzeitraum vom
1. Januar 2023 bis 24. April 2024. Die auch andernorts ersichtlichen Schwierigkeiten der Privatklägerin, verlässliche Zeitangaben zu machen, sowie der Umstand, dass die Privatklägerin erstmals im Verlaufe der zweiten Einvernahme überhaupt von diesem Vorfall erzählte, obwohl sich dieser nach ihren Aussagen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum erstgenannten Vorfall ereignet habe und sie bereits in der ersten Einvernahme explizit nach weiteren Vorfällen gefragt worden war (Urk. 3/1 S. 19) – was im Übrigen mit der Aussage ihrer Mutter korrespondiert, dass sich die Privatklägerin zunächst gar nicht daran zu erinnern vermochte –, legen nahe, auf die zeitlichen Angaben der Mutter der Privatklägerin abzustellen. Diesen zufolge ereignete sich der Vorfall "irgendwann im Jahr 2023", weshalb dies als relevanter Tatzeitraum festzulegen ist, womit der in der Anklage vorgeworfene Zeitraum leicht einzugrenzen ist. Entgegen der Anklage ist im Nachfolgenden davon auszugehen, dass der erste Vorfall im Jahr 2023 vorgefallen ist.
III. Schuldpunkt
1.
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten hinsichtlich der eingeklagten Vorfälle der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als zutreffend (Urk. 51 S. 8 bis S. 31).
2.
Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, die Aussagen der Privatklägerin seien nicht überzeugend und in sich widersprüchlich. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Privatklägerin einseitig, ergebnisorientiert und selektiv gewürdigt. Sie macht geltend, die Aussagen des Beschuldigten, wonach nichts vorgefallen sei, seien glaubhaft und frei von Lügensignalen (Urk. 75 S. 2 bis 15).
3.1
Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Anklagesachverhalt, dem Standpunkt des Beschuldigten, den allgemeinen Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den vorliegenden Beweismitteln verwiesen werden (Urk. 51 S. 8 bis S. 12 oben). Zu korrigieren ist die Vorinstanz, soweit sie die auf Datenträgern des Beschuldigten gefundenen Fotos von Mädchen im Teenageralter "höchstens als wenig gewichtiges Indiz" gewertet wissen will. Denn diese zahlreichen freizügigen, teils eindeutig erotischen (wenn auch nicht im engeren Sinne pornographischen) Bilder von klar minderjährigen Mädchen (Urk. 5/2) deuten durchaus auf ein sexuelles Interesse des Beschuldigten an dieser Altersgruppe hin, in der sich zum Tatzeitpunkt auch die Privatklägerin befand. Die
Vorinstanz hielt sodann zu Recht fest, dass sich in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten gegenüberstehen, die zu würdigen sind, ergänzend auch diejenigen des familiären Umfelds (Urk. 51 S. 11 f.). Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Personen ergeben sich mit der Vorinstanz (Urk. 51 S. 12) vorliegend keine besonderen Bedenken, wobei jener nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Aussagewürdigung ohnehin nur noch eine stark untergeordnete Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3.).
3.2
Verwiesen werden kann weiter auf die korrekte Zusammenfassung und Würdigung der wesentlichen Aussagen durch die Vorinstanz (Urk. 51 S. 12 bis S. 25). Der Beschuldigte stellt sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin generell in Abrede und verweigerte im Übrigen weitgehend die Aussagen auf ihm gestellte Fragen, so auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 74).
3.2.1
Demgegenüber machte die Privatklägerin in ihren beiden Befragungen – wie insbesondere auch auf deren Videoaufzeichnungen gut ersichtlich – konstante, klare, differenzierte und mit passender Körpersprache und Gestik untermalte Aussagen, auch wenn diese im Wesentlichen nur auf konkrete Fragen der Polizeibeamtin und nicht in freier Schilderung erfolgten. Dies erscheint aber angesichts der durch ihre Cerebralparese verzögerten Entwicklung und dementsprechend für ihr Alter reduzierten kognitiven Fähigkeiten der Privatklägerin als nachvollziehbar. Ebenso klar auf ihre geistige Beeinträchtigung zurückzuführen sind Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung der geschilderten Vorfälle. Die Privatklägerin erscheint jedoch stets bestrebt, wahrheitsgemäss auszusagen und übermässige Belastungen des Beschuldigten zu vermeiden. So etwa, wenn sie ausführte, sie habe dem Beschuldigten nicht zu erkennen gegeben, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, oder, dass sie in dem Moment zwar Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, dieser sie jedoch nie bedroht oder geschlagen habe. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden die Aussagen der Privatklägerin zudem durch die (ihrerseits glaubhaften) Aussagen ihrer Eltern gestützt.
3.2.2
Die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich des chronologisch ersten Vorfalls im Jahre 2023 wurden durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und als glaubhaft eingeschätzt (Urk. 51 S. 16 ff.). Darüber hinaus stützen auch die Aussagen der Mutter der Privatklägerin – wonach sie den Beschuldigten vor der Privatklägerin habe stehen sehen, mit seinem Penis in der Hand (Urk. 4/2 F/A 34) – die Ausführungen der Privatklägerin massgeblich. Wie von der Vorinstanz ausgeführt erscheinen die Aussagen der Mutter der Privatklägerin als glaubhaft (Urk. 51 S. 22 unten bis 24). Die Verteidigung beschränkt sich darauf, darzulegen, dass es nie einen solchen Vorfall gegeben habe (Urk. 75 S. 4), womit sie nicht durchdringt. Soweit die Verteidigung darüber hinaus vorbringt, dass es fraglich sei, dass der Beschuldigte die Handlungen vorgenommen haben solle, wenn doch die Mutter im Nebenzimmer gewesen und ein Erwischen jederzeit möglich gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Mutter den vorliegenden Vorfall eben genau unterbrochen und mitbekommen hat, dass etwas vorgefallen ist (Urk. 75 S. 12 f.; Urk. 4/2 F/A 34). Die Verteidigung unterlässt es, sich mit diesem Umstand auseinanderzusetzen. Der Beschuldigte liess sich somit nachweislich nicht von der Anwesenheit der Mutter und seiner Partnerin im Nebenzimmer von der Vornahme solcher Handlungen abschrecken, womit die Argumentation der Verteidigung fehl geht.
3.2.3
Auch die Schilderungen der Privatklägerin des Vorfalls vom 23. April 2024 werden durch die Aussagen der Eltern gestützt. Diese sind nahezu identisch, jedoch mit zusätzlichen Details. Dies ist ohne Weiteres damit zu erklären, dass sich die Privatklägerin ihren Eltern gegenüber mehr öffnen konnte, als gegenüber der ihr nur flüchtig bekannten befragenden Polizeibeamtin. Soweit die Vorinstanz jedoch auch diese zusätzlichen, von der Privatklägerin nur gegenüber ihren Eltern geäusserten Details im Zusammenhang mit dem Oralverkehr (Atemnot, Würgereflex; Aussage des Beschuldigten, die Privatklägerin müsse "dies" trainieren) als erstellt erachtet, verwendet sie Aussagen "vom Hörensagen" gegen den Beschuldigten. Zwar erlaubt es der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO dem Gericht – mangels eines ausdrücklich normierten Verbots – grundsätzlich, sich auf Aussagen von Zeugen zu stützen, die über die Aussagen einer anderen Person berichten. Der Zeuge vom Hörensagen kann jedoch nur Zeuge hinsichtlich der Mitteilung des Dritten sein, nicht bezüglich der darin beschriebenen Tatsachen. Er kann also nur Aussagen darüber machen, was man ihm gesagt hat, nicht aber darüber, ob dies auch zutrifft (vgl. BGE 148 I 295, E. 2.4, m.w.H.). Insofern sind die Aussagen der Eltern der Privatklägerin wohl dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizei zu unterstreichen, nicht aber dazu, Sachverhaltselemente zu belegen, die von der Privatklägerin in ihren Befragungen durch die Polizei gar nicht geschildert wurden. Die von der Privatklägerin gegenüber ihren Eltern erwähnten zusätzlichen Details können daher entgegen der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet werden, zumal diese auch keinen Eingang in die Anklage gefunden haben.
3.2.4
Schliesslich ist – entgegen der Verteidigung – in Bezug auf beide Vorfälle schlicht kein Motiv der Privatklägerin ersichtlich, ihren langjährigen Stiefvater, zu dem sie vorgängig offenbar eine gute Beziehung pflegte, zu Unrecht einer solchen Tat zu bezichtigen.
3.2.5
Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin insgesamt in Frage (Urk. 75). Dem ist – wie oben bereits teilweise dargelegt – nicht zu folgen. Soweit die Verteidigung beispielsweise vorbringt, dass es widersprüchlich sei, dass die Privatklägerin den Vorfall vom 23. April 2024 sehr genau zeitlich einordnen könne, jenen davor jedoch nicht, vermag dies keine relevanten Zweifel zu begründen. Die Privatklägerin erstattete die Anzeige aufgrund des Vorfalls vom 23. April 2024 und damit zeitnah nach dem Vorfall. Dass die zeitliche Orientierung für die Privatklägerin entsprechend einfacher war, sich an den eben geschehenen Vorfall zu erinnern, nicht aber an die genaue zeitliche Einordnung des weiter zurückliegenden Vorfalls, ist nachvollziehbar. Soweit die Verteidigung denn vorbringt, dass bei der Privatklägerin nie medizinisch abgeklärt worden sei, wie stark ihre psychische Einschränkung sei, so ist dies irrelevant. Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin unter einer Cerebralparese leidet, wie stark diese ausgeprägt ist, kann für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin offen bleiben. Insbesondere ist der Verteidigung – wie oben bereits dargelegt – entgegenzuhalten, dass entgegen ihrer Vorbringen, wonach es unglaubhaft sei, dass es zu den angeklagten Vorfällen hätte kommen können, wenn die Mutter angrenzend im Nebenraum sei, die Anwesenheit der Mutter offensichtlich keinen Einfluss auf den Beschuldigten spielte (vgl. E. III.3.2.2). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist der Vorinstanz entsprechend darin zu folgen, dass die Aussagen der Privatklägerin wie auch jene der Eltern der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen sind.
3.3
Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin vollumfänglich erstellt. Der Beschuldigte zog am Abend des 23. April 2024 im Wohnzimmer seiner damaligen Wohnung C._____ … in D._____ vor der auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin seine Hose und Unterhose aus und forderte die Privatklägerin auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was diese auch tat. Anschliessend befriedigte sich der Beschuldigte vor den Augen der Privatklägerin selbst und ejakulierte auf ihre weisse Trainerhose. Unmittelbar vor oder nach dem Oralverkehr fasste der Beschuldigte der Privatklägerin zudem (über den Kleidern) an die Brüste. Darüber hinaus verlangte der Beschuldigte von der Privatklägerin zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2023, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was die Privatklägerin befolgte. Dabei hatte der Beschuldigte den Penis noch in der Hand, als die Mutter der Privatklägerin den Raum betrat und mit der Privatklägerin umgehend die Wohnung verliess. Es bleibt, diese Vorgänge rechtlich zu würdigen.
4.1
Gemäss Art. 188 Ziff. 1 aStGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt (Abs. 1). Ebenso wird bestraft, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2).
Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestands, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung zugrunde. Die Entschei- dungsfreiheit muss durch das Abhängigkeitsverhältnis derart eingeschränkt sein, dass die jugendliche Person nicht mehr fähig ist, sich gegen sexuelle Ansuchen des Überlegenen zu wehren. Ob ein Abhängigkeitsverhältnis im dargestellten Sinne vorliegt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der gesamten konkreten Umstände zu entscheiden. Das Ausmass der Abhängigkeit ist nach einem objektivindividuellen Massstab zu bestimmen. Einerseits muss das Opfer bei objektiver Betrachtung tatsächlich vom Täter abhängig sein, anderseits darf das Opfer aufgrund seiner individuellen Persönlichkeit und aufgrund der konkreten Umstände keine andere Möglichkeit gesehen haben, als die sexuelle Handlung zuzulassen oder vorzunehmen. Im Verhältnis zur Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 StGB ist ein anderer Massstab anzulegen, da bei Art. 188 StGB auch das jugendliche Alter des Opfers berücksichtigt werden muss. So kann bereits das Vorliegen eines wenig intensiven Betreuungsverhältnisses genügen, um eine starke Abhängigkeit des Jugendlichen zu begründen.
4.2
Im Gegensatz zum früheren Recht wird nicht mehr von Gesetzes wegen vermutet, dass das vorausgesetzte Abhängigkeitsverhältnis derart intensiv ist, dass eine gültige Einwilligung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Vielmehr muss das Ausnützen der Abhängigkeit durch den Täter separat geprüft und begründet werden. Das Ausnützen erfordert, dass die abhängige Person die sexuelle Handlung(en) "eigentlich nicht will" und sie sich, entgegen ihrer inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Dies ist der Fall, wenn die überlegene Person (offen oder versteckt) Druck ausübt, ohne dass die Intensität einer Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB erreicht wird. Nicht im Widerspruch hierzu steht, dass ein Ausnützen vorliegen kann, ohne dass der Täter die abhängige Person mit Drohungen oder auf andere Weise unter Druck setzt. Namentlich ist ein Ausnützen gegeben, wenn die abhängige Person aufgrund ihrer unterlegenen Stellung ernstliche Nachteile befürchtet und sich deswegen nicht zu widersetzen wagt. Die blosse Verführung durch den überlegenen Teil ist demgegenüber noch kein Ausnützen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass sich objektiv nur das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses feststellen lässt, während sich dessen Ausnützung auf der subjektiven Seite abspielt. Die Tatsache, dass der Täter die Initiative für das Zustandekommen des Sexualkontakts ergriffen hat, kann dabei eher als zusätzliches Indiz für ein Ausnützen und damit gegen eine gesetzlich wirksame Einwilligung gewertet werden. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses und genügt deshalb nicht, die Straflosigkeit des Täters zu begründen. Ist die betroffene Person vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen einzuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus. So liegt kein Ausnützen vor, wenn die Beteiligten freiwillig sexuelle Kontakte miteinander unterhalten oder eine Liebesbeziehung eingegangen sind, ohne dass der nicht-abhängige Partner seine Überlegenheit missbraucht hat. Denn es lässt sich nicht von der Ausnützung einer Abhängigkeit sprechen, wenn das dem Täter von seiner Stellung her unterlegene Opfer aus Zuneigung geschlechtlichen
Umgang gewährt oder dies aus anderen Gründen auch unabhängig vom Bestehen des Subordinationsverhältnisses getan hätte. Ob angesichts der konkreten tatsächlichen Umstände ein Abhängigkeitsverhältnis bestand und ob dieses ausgenützt wurde, ist eine Rechtsfrage.
4.3
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er sich über den inneren Widerstand der abhängigen Person hinwegsetzt. Es ist die übergeordnete Person in einem Abhängigkeitsverhältnis, die sich darüber versichern muss, dass allfällige sexuelle Handlungen ausschliesslich im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen werden und nicht auf einer vorbestehenden Drucksituation gründen (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 57, E. 3.5.3 f., sowie BGer.6B_354/2022 vom 24. August 2022, E. 2.1; je m.w.H.).
5.
Hinsichtlich des chronologisch ersten Vorfalls im Jahre 2023 muss aufgrund der oben dargelegten Sachverhaltserstellung – zugunsten des Beschuldigten – davon ausgegangen werden, dass der Vorfall im Jahr 2023 und damit zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, in dem die Privatklägerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter diesen Umständen fehlt es an der notwendigen Voraussetzung von Art. 188 Ziff. 1 aStGB, wonach die abhängige Person über 16 Jahre alt sein muss. Der entsprechende Sachverhalt hätte somit als sexuelle Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB angeklagt werden müssen. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes und dem Umstand, dass es sich unter altem Recht beim Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern um einen schwereren Tatbestand handelte als beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, muss aufgrund rechtlicher Gründe ein Freispruch erfolgen.
6.1
Dass betreffend den Vorfall vom 23. April 2024 von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 aStGB zwischen der im Tatzeitpunkt seit kurzem 16-jährigen, an einer Cerebralparese leidenden Privatklägerin und ihrem damals 38-jährigen "Stiefvater" (Beschuldigter) auszugehen ist, der bereits seit mehreren Jahren mit ihrer Mutter zusammenwohnte und die Privatklägerin deshalb regelmässig an Wochenenden und in den Schulferien mitbetreute, wurde von der Verteidigung zu Recht eingeräumt (vgl. Urk. 43 S. 13 unten; Urk. 75 S.15). Die Verteidigung macht jedoch insbesondere geltend, es sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin aus eigenem sexuellen Interesse die Handlungen mit dem Beschuldigten initiiert habe. Zumindest habe die Privatklägerin die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten nicht (klar) abgelehnt, jedenfalls habe sie dies ihm gegenüber nicht kommuniziert und dies sei für den Beschuldigten auch nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn man von einer Ablehnung durch die Privatklägerin ausgehen würde, sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte ihre Abhängigkeit von ihm als Druckmittel eingesetzt habe, um die Ablehnung zu übergehen bzw. dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses geduldet habe. Der Beschuldigte hätte dies auch weder gewollt noch in Kauf genommen (Urk. 43 S. 12 ff.; Urk. 75 S. 15 bis 30 oben).
6.2
Den Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass – wie vorstehend ausgeführt – das faktische Einverständnis des Abhängigen zu den sexuellen Handlungen die Erfüllung des Tatbestands gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliesst, liegt dieses doch gerade in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur ein vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusstes Einverständnis schliesst den Tatbestand aus. Das vorliegende Abhängigkeitsverhältnis bzw. das bestehende Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist jedoch aufgrund des grossen Altersunterschieds, der geistigen
Beeinträchtigung sowie des jungen Alters der Privatklägerin, der Autorität des Beschuldigten als ihr "Stiefvater" sowie den konkreten Umständen des Vorfalls (nachts alleine mit dem Beschuldigten in dessen Wohnzimmer) als ausgesprochen ausgeprägt zu qualifizieren, was ein unbeeinflusstes Einverständnis der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen bereits nahezu ausschliesst. Die Privatklägerin befand sich mit anderen Worten in einer derartigen Abhängigkeit vom Beschwerdegegner, dass sie nicht mehr völlig frei war, in sexuelle Handlungen einzuwilligen (vgl. BGE 148 IV 57, E. 3.5.6). Die Privatklägerin sagte denn auch aus, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen zu sein und Angst vor dem Beschuldigten verspürt zu haben. Unter den gegebenen Umständen war die (vermeintliche) Einwilligung der Privatklägerin zu den sexuellen Handlungen jedenfalls offenkundig durch das starke Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten beeinflusst. Von einer gültigen Einwilligung der Privatklägerin kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Vorliegend initiierte gemäss erstelltem Sachverhalt zudem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin, namentlich indem er sich unvermittelt vor der Privatklägerin entblösste und sie aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Auch dies weist auf eine Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses durch den Beschuldigten hin. Für den Beschuldigten war die Abhängigkeit der Privatklägerin und deren Ausmass sowie ihre dadurch eingeschränkte Entscheidungsfreiheit denn auch ohne Weiteres erkennbar (vgl. dazu bereits die Vorinstanz in Urk. 51 S. 27 f.). Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung zu den sexuellen Bedürfnissen der Privatklägerin und einem allfälligen Freund nichts zu ändern. Bei einem gleichaltrigen Freund besteht in der Regel kein Abhängigkeitsverhältnis, welches ausgenutzt werden kann.
7.
Der Beschuldigte ist entsprechend hinsichtlich des chronologisch ersten Vorfalls im Jahre 2023 aufgrund rechtlicher Gründe freizusprechen, hingegen für den Vorfall vom 23. April 2024 der sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 aStGB (=im Tatzeitpunkt anwendbares Recht; neues Recht nicht milder) schuldig zu sprechen. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das Ausgreifen der Brüste der Privatklägerin in unmittelbarem Zusammen- hang mit dem Oralverkehr erfolgte, mithin eine einheitliche bzw. einfache und keine mehrfache Tatbegehung vorliegt.
IV. Strafzumessung und -vollzug
1.
Zum anwendbaren Strafrahmen wie auch zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 32 f.).
2.1
In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Abhängigkeit seiner geistig beeinträchtigten 16-jährigen Stieftochter einmalig ausnutzte, um diese zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm zu verleiten. Anschliessend masturbierte er vor ihren Augen und ejakulierte auf ihre Trainerhose. Weiter griff er sie über den Kleidern an ihren Brüsten aus. Insgesamt handelt es sich dabei doch um erhebliche sexuelle Handlungen an der noch unerfahrenen Privatklägerin, wenn sie auch nicht mit Berührungen oder gar Penetration des primären Geschlechtsteiles verbunden waren. Auch handelte es sich nicht um schmerzhafte Praktiken und die Privatklägerin blieb körperlich unversehrt. Gemäss Bericht der Opferberatungsstelle (Urk. 35/1) trug die Privatklägerin von diesem Vorfall jedoch namhafte psychische Belastungen wie Schuldgefühle oder Vertrauensverlust davon. Gesamthaft ist das objektive Verschulden des Beschuldigten innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens deshalb als gerade noch leicht zu bezeichnen.
2.2
Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste, was das objektive Verschulden nicht relativiert.
2.3
Gestützt auf ein insgesamt gerade noch leichtes Tatverschulden ergibt sich eine angemessene Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Es bleibt die Täterkomponente zu berücksichtigen.
3.1
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffende Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden
(Urk. 51 S. 34 f.). An der Berufungsverhandlung ergab sich neu, dass der Beschuldigte nach E._____ umgezogen ist und eine neue Stelle im September 2025 bei der Firma F._____ in G._____ angetreten hat (Urk. 74 S. 2 und 4). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Umstände.
3.2
Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 69), was ebenfalls strafzumessungsneutral zu werten ist.
3.3
Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Anklagevorwurfs nicht geständig, weshalb unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens keine Strafminderung resultiert.
3.4
Die Täterkomponente bleibt damit vorliegend auch insgesamt ohne Einfluss auf die Strafzumessung.
4.
Insgesamt ergibt sich damit eine tat- und täterangemessene Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Da im vorliegenden Berufungsverfahren wie eingangs erwähnt das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO) und die Vorinstanz eine mildere Freiheitsstrafe von lediglich 8 Monaten nebst einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.– ausfällte, hat es bei dieser sein Bewenden. Die Berechnung der Verbindungsbusse durch die Vorinstanz (Urk. 51 S. 36 f.) erweist sich als korrekt. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist mit der Vorinstanz auf 36 Tage festzusetzen (vgl. Urk. 51 S. 37 unten). An die ausgefällte Freiheitsstrafe ist ein Tag erstandener Haft anzurechnen (Urk. 51 S. 38; Art. 51 StGB).
5.
Auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich der ausgefällten Freiheitsstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urk. 51 S. 38) ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ohne Weiteres zu bestätigen. Die Busse ist hingegen von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).
V. Tätigkeitsverbot
1.
Bezüglich der Anordnung des Tätigkeitsverbots kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 38 ff.), an deren Gültigkeit sich im Berufungsverfahren nichts Wesentliches geändert hat. Ein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis aStGB liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht substantiiert dazu (Urk. 75).
2.
Dem Beschuldigten ist deshalb im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b aStGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
VI. Zivilansprüche
1.
Auch hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 41 ff.), zumal sich die Verteidigung im Berufungsverfahren mit diesen nicht näher auseinandergesetzt hat (Urk. 75 S. 30).
2.
Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3.
Der Beschuldigte ist ferner zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 bis 13) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 51 S. 45) zu bestätigen. Der teilweise Freispruch rechtfertigt noch keine anderweitige
Kostenverlegung, war doch für die Untersuchung des chronologisch ersten Vorwurfs kein nennenswerter separater Aufwand erforderlich (vgl. anstatt vieler: BGer.6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2.). Gleiches gilt bezüglich des Aufwands der Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner umfassenden Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich des Freispruchs eines der beiden Vorwürfe, unterliegt im Übrigen jedoch vollständig. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
4.
Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 15'035.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.; exkl. Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 72).
5.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten für den Teilfreispruch eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwältin MLaw X._____ im Berufungsverfahren zuzusprechen. Die Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV (vgl. insbesondere auch § 18 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor Obergericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– liegt. Zur Grundgebühr können Zuschläge berechnet werden (§ 18 i.V.m. § 17 AnwGebV). Es erhob einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil, womit im vorliegenden Verfahren "lediglich" eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 8 Monaten in Betracht kam. Der Schwierigkeitsgrad des Falles ist dabei als eher tief einzustufen: Es stellten sich keine komplexen formellen oder prozessualen Fragen. Im Zentrum des Falles standen die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung, ohne jedoch komplexe rechtliche Fragen mit sich zu bringen. Der notwendige Zeitaufwand für die Analyse ist entsprechen im unteren Drittel des Spektrums anzuordnen. Das Plädoyer der Verteidigung im Berufungsverfahren weist denn einige Übereinstimmungen mit dem Plädoyer vor der Vorinstanz auf, weshalb der geltend gemachte Aufwand von rund 30 Stunden sehr hoch erscheint. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Bedeutung des Falles, die Verantwortung der Verteidigung, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls nicht über dem unteren Wert liegen. Entsprechend erscheint eine Pauschale von Fr. 6'000 bei einem vollständigen Obsiegen als angemessen. Vorliegend ist aufgrund des Teilfreispruchs eine auf ¼ reduzierte pauschale Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV; § 18 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
6.
Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____ machte mit eingereichter Honorarnote vom 24. März 2026 Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'076.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend, wobei sie zusätzliche Aufwendungen für die Dauer der Hauptverhandlung, das Urteilsstudium und die Besprechung mit der Privatklägerin beantragte (Urk. 73). Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden und einer kurzen Nachbesprechung mit der Privatklägerin ist die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 2'670.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Nachforderung im Umfang von ¾ dieser Kosten beim Beschuldigten ist vorzubehalten.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster – Einzelgericht in Strafsachen vom 25. Februar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1.-5. (…)
6.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juni 2024 beschlagnahmten Gegenstände: – 1 Kinder-T-Shirt hellrosa mit Muster (Asservat-Nr. A018'685'740); – 1 Kinder-Langarmshirt dunkelviolett (Asservat-Nr. A018'685'751); – 1 Kinder-Kapuzenjacke hellbeige (Asservat-Nr. A018'685'762); – 1 Kinderhose hellblau (Asservat-Nr. A018'685'773); – 8 Hosen, rosa, hellbraun/weiss/blau kariert, hellgrün/schwarz/weiss gemustert, rot, hellrosa/weiss/rot bedruckt, hellgrau/blau/weiss, hellgrau/weiss/schwarz/altrosa (Asservat-Nr. A018'824'232); werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgeben.
Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der jeweilige Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
7.
Die nachfolgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Datenauslesungen/Datensicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung überlassen: – Asservat-Nr. A018'859'977, Datensicherung FFS; – Asservat-Nr. A018'859'999, Datensicherung Logical; – Asservat-Nr. A018'860'010, Datensicherung Physical; – Asservat-Nr. A018'860'032, Datensicherung Physical.
8.
Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. … gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
9.-15. (…)."
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 aStGB (Vorfall vom 23. April 2024).
2.
Der Beschuldigte A._____ wird betreffend den Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Abhängigen, begangen zwischen dem 1. Januar 2023 und 24. April 2024, freigesprochen.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon ein Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 3'600.–.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen.
6.
Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b aStGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
7.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 bis 13) wird bestätigt.
10.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'670.95 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1% MwSt.).
11.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung, zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Umfang von ¾ dieser Kosten beim Beschuldigten bleibt vorbehalten.
12.
Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine auf ¼ reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten.
13.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
sowie in vollständiger Ausfertigung an – die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
14.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 25. März 2026
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Volken MLaw L. Lichtenberger
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.