Nichtanhandnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250265-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann
Beschluss vom 19. Mai 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____
gegen
1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Juni 2025
Erwägungen
I.
1.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Urk. 18/D1/1) sowie mit Ergänzungen vom 15. November 2023 (Urk. 18/D1/3), 20. März 2024 (Urk. 18/D1/5) und 16. August 2024 (Urk. 18/D1/8) erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung und stellte entsprechend Strafantrag.
Sie warf dem Beschwerdegegner zusammengefasst vor, er habe sich mit einer Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich vom 8. September 2023 sowie einer "in vielen Teilen ziemlich gleichlautenden" Eingabe vom 3. August 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ehrverletzend über sie geäussert. Unter anderem habe er behauptet, sie konsumiere "Drogen und andere illegale Substanzen wie Alkohol", wodurch das Wohlergehen der Kinder stark gefährdet sei. Des Weiteren habe sie ihn seiner Aussage gemäss als "Hitler" und "geisteskrank" bezeichnet sowie diverse Straftaten (Offizialdelikte) begangen. Darüber hinaus habe er behauptet, er müsse befürchten, in C._____ durch die Beschwerdeführerin oder deren Umfeld zusammengeschlagen zu werden (Urk. 18/D1/1 Rz. 3 ff.).
Am 8. November 2023 habe er eine ehrverletzende E-Mail an die Schulleiterin der Schule, welche die gemeinsame Tochter besuche, gesandt, worin er behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe "markante Verfehlungen" begangen
Schliesslich habe er sich im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Dietikon am 31. Januar 2024 und 2. Februar 2024 dahingehend geäussert, dass seit über zwei Jahren eine "bandenmässige Gewaltandrohung" u. a. durch die Beschwerdeführerin vorliege (Urk. 18/D1/5 Rz. 1 ff.). In einer Eingabe vom 29. Juli 2024 an das Bezirksgerichts Dietikon habe er erneut strafrechtlich relevante Ausführungen getätigt, indem er u. a. behauptet habe, die Beschwerdeführerin habe falsche Angaben zu ihrer Einkommenssituation gemacht. Des Weiteren habe er ausgeführt, sie "und ihre Bande" hätten ihn und sein Umfeld "bedroht, verunglimpft und erpresst" (Urk. 18/D1/8 S. 1 ff.).
2.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) nahm die gemäss Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Juni 2024 (Urk. 18/D1/12) zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO nicht anhand. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet
Zur Begründung wurde zusammengefasst erwogen, der Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Verleumdung mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 210.– bestraft worden. In Anbetracht dieses Urteils und der ausgefällten Strafe komme den beanzeigten Taten keine wesentliche Bedeutung zu bzw. wäre eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe auszufällen. Daher sei in Anwendung des Opportunitätsprinzips (Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO) eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen, zumal dem keine wesentlichen privaten und auch keine Interessen der Strafverfolgung entgegenstünden.
3.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erheben, wobei sie beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung weiterzuführen und – wenn nötig – weitere Beweise zu erheben. Des Weiteren wurde beantragt, es seien die Untersuchungsakten sowie die Akten des Strafprozesses vor dem Bezirksgericht Dietikon (Geschäfts-Nr. GG230030-M) samt rechtskräftigem und begründetem Urteil vom 21. Januar 2025 beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse und/oder des Beschwerdegegners (Urk. 2 S. 2 f.).
Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, das Bezirksgericht Dietikon sei im Urteil vom 21. Januar 2025 hinsichtlich der Verleumdung von einem recht leichten Verschulden ausgegangen, wobei gemäss Urteilsbegründung die einmalige Tatbegehung im Rahmen eines hochstrittigen Beziehungskonflikts und der geschlossene Adressatenkreis eine wesentliche Rolle gespielt hätten, zumal die Adressaten in der Lage gewesen seien, die ehrverletzende Mitteilung richtig einzuordnen. Diese Auffassung sei unhaltbar und könne heute aufgrund der Mehrzahl von beanzeigten neuen Verleumdungen unter keinen Umständen aufrecht erhalten werden. Der Beschwerdegegner habe in der vor der Staatsanwaltschaft geschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 5. September 2022 versprochen, Schaden von der Beschwerdeführerin fernzuhalten, wogegen er nun erneut verstossen habe. Der Rechtsstaat könne nicht ungestraft lassen, dass jemand nach Anklageerhebung weiter im Sinne der angeklagten Straftatbestände delinquiere, wenn sich diese im Strafurteil bestätigten. Das weitere Verleumden nach Anklageerhebung sei keinesfalls ein Kavaliersdelikt, das einfach übergangen werden könne. Es sei auch (mehrmals) falsche Anschuldigung beanzeigt worden, welches Delikt gar nicht Gegenstand des angerufenen Strafurteils gewesen sei; eine Berufung auf das Opportunitätsprinzip gehe nur schon deshalb nicht an. Da der Beschwerdegegner rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe, sei er zur Übernahme der Verfahrenskosten und der Entschädigung der Beschwerdeführerin zu verpflichten (Urk. 2 Rz. 4 ff.).
4.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einreichung der allenfalls unvollständigen Beschwerdebeilagen angesetzt. Zudem wurde ihr aufgegeben, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 8). Die Prozesskaution wurde innert der angesetzten Frist geleistet (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 wurden die fehlenden Beschwerdebeilagen nachgereicht bzw. deren Bezeichnung korrigiert (Urk. 11 und Urk. 12).
5.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsanwaltschaft wurde zudem zur Einreichung ihrer Akten aufgefordert (Urk. 15). Die
Staatsanwaltschaft erklärte am 15. Juli 2025, auf eine Stellungnahme zu verzichten und reichte ihre Akten ein (Urk. 18 und Urk. 19). Dem Beschwerdegegner konnte die Verfügung samt Beilage trotz mehrmaliger Versuche nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 16/1; Urk. 21; Urk. 22). Anlässlich des polizeilichen Zustellungsversuchs vom 8. Dezember 2025 verweigerte er die Annahme der Sendung (Urk. 25; Urk. 27).
II.
1.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Eingangs ist Folgendes festzuhalten: Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____, beiläufig in eigenem Namen eine Rechtsverzögerung geltend macht, indem er vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe auf seinen Strafantrag wegen angeblich gegen ihn gerichteter Ehrverletzungsdelikte des Beschwerdegegners nicht reagiert (Urk. 2 Rz. 27.02), ist er nicht zu hören. Die angeblich zu seinem Nachteil begangenen Ehrverletzungsdelikte des Beschwerdegegners sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Um sich erfolgreich wegen Rechtsverzögerung beschweren zu können, muss zudem vorgängig eine Intervention bei der betreffenden Strafbehörde erfolgen, damit diese innert kurzer Frist entscheidet (BSK StPO-GUIDON, 3. Aufl. 2023, Art. 396 N. 17 m. w. H.). Dass eine solche Intervention erfolgt ist, wird von Rechtsanwalt X._____ weder behauptet noch belegt.
3.
3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i. V. m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre. Ein Verzicht auf Strafverfolgung in den Fällen von Art. 8 Abs. 2
StPO ist nach dem Gesetzestext jedoch nur zulässig, wenn zusätzlich keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen.
3.2
Das in Art. 8 StPO geregelte Opportunitätsprinzip ist der Sache nach ein Verfahrenshindernis und von allen Strafbehörden von Amtes wegen anzuwenden (JO- SITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 8 N. 2). Bei Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO geht es um Fälle der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, d. h. um die Situation, in welcher das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist (vgl. BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 72). Bei der Prüfung der Belanglosigkeit für das Ergebnis ist von einem relativen Massstab auszugehen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Tat an und für sich geringfügig ist, sondern ob ein Schuldspruch von wesentlicher Bedeutung für den Verfahrensausgang, insbesondere für die Höhe der Strafe oder für die Verurteilung zu Massnahmen wäre. Je schwerer und zahlreicher die anderen zu beurteilenden Taten sind, desto eher kann in Bezug auf einzelne Straftaten Belanglosigkeit für den Verfahrensausgang angenommen werden (BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 68).
3.3
Als der Nichtanhandnahme entgegenstehendes Interesse der Privatklägerschaft ist etwa jenes an der Behandlung ihrer Zivilansprüche oder in besonders gewichtigen Fällen ihres Strafanspruchs zu betrachten (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005; BBl 2006, S. 1131, JO- SITSCH/SCHMID, a. a. O., Art. 8 N. 8; BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 62
und 74; WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 8 N. 20). Allenfalls bringt die Privatklägerschaft ihr Interesse mit dem Stellen eines Strafantrags und/oder mit dem ausdrücklichen Festhalten daran zum Ausdruck (JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Art. 8 N. 8).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Nichtanhandnahmeverfügung vorliegend auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i. V. m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO. So wurde der Beschwerdegegner mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Januar 2025 u. a. wegen eines Ehrverletzungsdelikts zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu
CHF 210.– verurteilt. Da sich die dem Beschwerdegegner vorliegend vorgeworfenen Taten im Zeitraum vom 3. August 2023 bis zum 29. Juli 2024 ereignet haben sollen, liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz i. S. v. Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Unter den Voraussetzungen, (i) dass die Zusatzstrafe für das neue Delikt nicht ins Gewicht fällt und (ii) keine überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, ist die Staatsanwaltschaft – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – grundsätzlich verpflichtet, in Bezug auf die neuen Vorwürfe eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, auch wenn diese in keinem Zusammenhang mit den der vorgängigen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalten stehen.
4.2
Die Beschwerdeführerin hat sich durch das Stellen eines Strafantrags als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zivilforderungen hat sie bislang keine geltend gemacht, wobei anzumerken ist, dass Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR ohnehin nur bei aussergewöhnlich schweren Persönlichkeitsverletzungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2020 vom 16. November 2020 E. 1.1 m. w. H.). In ihrer Strafanzeige bzw. den Ergänzungen dazu wirft sie dem Beschwerdegegner Ehrverletzung und falsche Anschuldigung vor. Ob die durch ihn aufgestellten Behauptungen – namentlich die angebliche "bandenmässige Drohung" (vgl. vorstehend E. I./1) – vor dem Hintergrund der bekannterweise seit Jahren anhaltenden familienrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien überhaupt geeignet waren, eine Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin herbeizuführen erscheint fraglich; ebenso, ob der Beschwerdegegner mit seinen vagen Behauptungen die Einleitung eines Strafverfahrens beabsichtigte bzw. ernsthaft damit rechnete. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann jedoch offenbleiben, ob eine Nichtanhandnahme hinsichtlich der geltend gemachten falschen Anschuldigung nicht auch – mangels hinreichenden Tatverdachts – gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO hätte erfolgen können.
4.3
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, handelt es sich – entgegen den Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (vgl. Urk. 18/D1/14 E. 5.2.2 S. 15) – bei den mutmasslich strafbaren Äusserungen des Beschwerdegegners nicht mehr nur um eine einmalige Verfehlung, sondern hat er die Beschwerdeführerin sowohl vor als auch nach Anklageerhebung scheinbar mehrfach in ihrer Ehre angegriffen. Am Umstand, dass die inkriminierten Äusserungen im Rahmen eines hochstrittigen Beziehungskonflikts erfolgt sind, von der bzw. den Betroffenen entsprechend eingeordnet werden konnten und lediglich einem beschränkten Adressatenkreis zur Kenntnis gelangt sind, hat sich jedoch nichts geändert. Obschon die scheinbar wiederholte Tatbegehung und besonders die Missachtung des im Vergleich vom 5. September 2022 festgehaltenen Versprechens, die Rechte der Gegenseite zu achten und einander künftig keinen Schaden mehr zuzufügen (vgl. Urk. 18/D1/1 Rz. 09.02), kein gutes Licht auf den Beschwerdegegner wirft, kann bei dieser Sachlage insgesamt nicht von schweren Verfehlungen gesprochen werden. Bei Ehrverletzungsdelikten handelt es sich um Antragsdelikte; das öffentliche Strafverfolgungsinteresse ist geringer als bei Offizialdelikten. Eine Verurteilung zöge vorliegend wohl eine Zusatzstrafe von wenigen Tagessätzen nach sich, die im Verhältnis zur vom Bezirksgericht Dietikon am 21. Januar 2025 rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 210.– voraussichtlich nicht ins Gewicht fiele. Überwiegende Interessen der Privatklägerschaft i. S. v. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO sind nicht auszumachen, da weder Zivilforderungen zu behandeln sind, noch ein besonders gewichtiger Fall vorliegt, der die Berücksichtigung ihres Strafanspruchs erforderte (vgl. vorstehend E. II./3.3.). Auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Aktenbeizug (vgl. vorstehend E. I./3) kann nach dem Gesagten verzichtet werden.
4.4
Bei Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO handelt es sich nicht um eine Kann-Vorschrift, sondern der Verzicht auf die Strafverfolgung ist zwingender Natur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (BSK StPO-FIOLKA/RIEDO, a. a. O., Art. 8 N. 46). Die Staatsanwaltschaft war, da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren, gehalten, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe es zu Unrecht unterlassen, dem Beschwerdegegner nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens verursacht habe. Dadurch werde sie (die Beschwerdeführerin) benachteiligt, da ihr die Geltendmachung einer Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO verwehrt bleibe (Urk. 2 Rz. 19).
5.2
Eine Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die beschuldigte Person das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Deren (rechtsgenüglich nachgewiesenes) Verhalten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben. Das Verhalten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die die beschuldigte Person direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 147 IV 47 E. 4.1 m. w. H.).
5.3
Die Staatsanwaltschaft hat aus den vorstehend dargelegten Gründen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung verfügt. Ob das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten als widerrechtlich zu qualifizieren ist, lässt sich ohne Durchführung einer Untersuchung, mithin der Klärung der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, indes nicht verbindlich feststellen. Folglich kann nicht von einem klaren Verstoss gegen Rechtsnormen gesprochen werden. Die Voraussetzungen einer Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind daher nicht erfüllt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und den Strafbehörden bei deren Anwendung ein Ermessen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.5.2). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner gegenüber auch keinen Anspruch auf Entschädigung.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vor- behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, welcher im Beschwerdeverfahren keinen Antrag stellte, steht ebenfalls keine Entschädigung zu.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet.
3.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); – B._____ (per Gerichtsurkunde); – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (Dossier 1; gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
– die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (Dossier 1), unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung).
5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 19. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Trottmann