Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE250462-O/U/JST

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic

Beschluss vom 6. Mai 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

1, 2 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Oktober 2025

Erwägungen

I.

1.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1–2) wegen Verleumdung und übler Nachrede (Urk. 12/1 = Urk. 15/1).

2.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen; den Beschwerdegegnern 1–2 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/2 = Urk. 12/3 = Urk. 15/3). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2025 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

"1. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung/Ergänzung an die Beschwerdegegnerin 1 als Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner."

3.

Mit Verfügung vom 12. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Deckung der ihn allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 5). Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach (Urk. 8). Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1–2 und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Letztere beantragte unter Einreichung der (physischen und elektronischen) Untersuchungsakten (Urk. 12 und Urk. 15) am 1. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdegegner 1–2 nahmen mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Stellung und beantragten ebenfalls eine Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Äusserung zu den Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1–2 angesetzt (Urk. 19). Er liess sich mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 vernehmen und an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 21). Das Verfahren ist spruchreif.

4.

Nachfolgend ist nur insoweit auf die Eingaben und Argumente der Parteien und die weiteren Akten einzugehen, als sich diese für die Entscheidfindung als relevant erweisen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/- 2018 vom 14. Februar 2018 E. 4).

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, ist das Verfahren zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. w. H.).

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4;6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1;

3.

3.1 Der Strafanzeige liegt folgende (gekürzte) Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers zugrunde: Er sei seit 2017 als Arzt in der Praxis D._____ in E._____ tätig gewesen, wo er gestützt auf einen Vertrag mit der Praxis D._____ GmbH (vertreten durch den Beschwerdegegner 1 als Vorsitzenden der Geschäftsführung) die Infrastruktur genutzt habe. Die Abrechnung seiner Leistungen sei über die Praxis bzw. die Ärztekasse erfolgt. Die Beschwerdegegnerin 2 sei die Ehefrau des Beschwerdegegners 1 und nehme die ärztliche Leitung der Praxis wahr. Der Beschwerdeführer habe das belastete Vertragsverhältnis am 11. Dezember 2024 per Ende Juni 2025 gekündigt, worauf ihm die Praxis ihrerseits am 19. Februar 2025 fristlos gekündigt habe. Am 12. Februar 2025 hätten die Beschwerdegegner 1–2 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein Schreiben eingereicht, mit welchem sie dem Beschwerdeführer diverse berufliche Verfehlungen vorgeworfen hätten, namentlich im Umgang mit Patientendaten, bei der Ausstellung von Rezepten, hinsichtlich seiner Fortbildung sowie seines Verhältnisses zu Patienten, und insgesamt seine Arbeitsfähigkeit als Arzt in Frage gestellt hätten. Sie hätten damit gegenüber einer Behörde bewusst unwahre und ehrverletzende Tatsachen behauptet, um ihn zu schädigen und zur Begleichung angeblicher Forderungen zu bewegen. Dadurch sei der Tatbestand der Verleumdung und der üblen Nachrede erfüllt (Urk. 12/1 S. 4 ff. = Urk. 15/1 S. 4 ff.).

3.2

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, eine Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an der Verfassung des Schreibens an die Gesundheitsdirektion sei nicht ersichtlich, weshalb insoweit bereits keine strafbare Handlung vorliege. Eventualiter würden die weiteren Erwägungen in der Verfügung auch für ihn gelten. Die im Schreiben erhobenen Vorwürfe beträfen die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt und seien im Kontext einer Mitteilung an die Gesundheitsdirektion erfolgt, weshalb bereits fraglich sei, ob eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung vorliege. Sodann sei eine Verleumdung nur bei direktem Vorsatz strafbar, während bei der üblen Nachrede ein Entlastungsbeweis möglich sei. Angesichts einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Rahmen eines zivil- und verwaltungsrechtlichen Konflikts sei nicht beweisbar, dass die Beschwerdegegner 1–2 in Schädigungsabsicht oder ohne Wahrung öffentlicher Interessen gehandelt hätten, weshalb sie zum Entlastungsbeweis zuzulassen seien. Ob die Vorwürfe zuträfen, könne offenbleiben. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Gesundheitsdirektion ergebe sich zudem, dass einzelne Vorwürfe relativiert oder konkretisiert worden seien, während mangels unabhängiger Beweismittel nicht nachweisbar sei, dass die Beschwerdegegner 1–2 ihre Wahrnehmungen nicht gemacht bzw. ihre Aussagen nicht in guten Treuen für wahr gehalten hätten. Insgesamt liege kein strafbares Verhalten vor (Urk. 3/2 S. 2 ff.).

3.3

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die Staatsanwaltschaft habe ohne erkennbare Untersuchungshandlungen und ohne seine Mitwirkung die Nichtanhandnahme verfügt. Dadurch habe sie den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Betreffend die Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an der Verfassung des Schreibens, lasse die Staatsanwaltschaft dessen Stellung als Geschäftsführer der Praxis sowie als Ehemann der Beschwerdegegnerin 2 ausser Acht. Es sei lebensfremd, dass ein solches Schreiben ohne seine Mitwirkung erstellt worden sei. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft dies ohne Weiteres durch Einvernahmen klären können. Unzutreffend sei weiter die Annahme, die erhobenen Vorwürfe beträfen lediglich die berufliche Tätigkeit und seien deshalb nicht ehrverletzend. Auch Vorwürfe betreffend berufliches Verhalten oder geistige Gesundheit könnten ehrverletzend sein, wenn sie geeignet seien, die betroffene Person in ihrer gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, was insbesondere hinsichtlich der Vorwürfe zu falschen Rezepten und unangemessenen Patientenbeziehungen zutreffe. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft fehle es auch nicht am Vorsatz. Die Beschwerdegegner 1–2 hätten nicht im öffentlichen Interesse gehandelt, sondern in Schädigungsabsicht, um Druck im Zusammenhang mit dem bestehenden Konflikt und den geltend gemachten Forderungen auszuüben. Der Zeitpunkt des Schreibens zeige, dass es nicht um Patientenschutz gegangen sei, da die behaup- teten Missstände angeblich bereits zuvor bestanden hätten. Soweit die Staatsanwaltschaft von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgehe und die Beweisbarkeit verneine, sei dies mangels jeglicher Untersuchungshandlungen nicht haltbar. Es hätten zumindest Einvernahmen der Beschwerdegegner 1–2 sowie weitere Abklärungen, etwa anhand von Praxisdaten oder Korrespondenz, erfolgen müssen. Ohne solche Abklärungen könne nicht von fehlender Beweisbarkeit ausgegangen werden. Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt, und das Verfahren sei fortzuführen bzw. zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2 S. 7 ff.).

3.4

In der gemeinsamen Stellungnahme brachten die Beschwerdegegner 1–2 vor, der Beschwerdeführer sei als Belegarzt in ihrer Praxis tätig gewesen; aufgrund mehrerer Verfehlungen, namentlich unterlassener Provisionszahlungen sowie fehlerhafter und nachträglich korrigierter Abrechnungen der Ärztekasse, sei das Vertragsverhältnis fristlos aufgelöst worden. Die daraus resultierenden Forderungen seien zivilrechtlicher Natur und im entsprechenden Verfahren zu klären. Gestützt auf festgestellte Verfehlungen habe die Beschwerdegegnerin 2 in Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten ein Schreiben an die Gesundheitsdirektion gerichtet, welche als zuständige Aufsichtsbehörde über allfällige Pflichtverletzungen zu befinden habe. Darin liege kein strafbares Verhalten, und es sei vielmehr geboten gewesen, entsprechende Beobachtungen zu melden. Ein hinreichender Tatverdacht bestehe nicht. Die Staatsanwaltschaft habe den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt gekannt und zutreffend als strafrechtlich nicht relevant gewürdigt. Weitere Untersuchungshandlungen würden keinen Erkenntnisgewinn bringen und seien prozessökonomisch nicht angezeigt. Die beanstandeten Äusserungen beträfen ausschliesslich die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und nicht dessen persönliche Ehre. Es gehe um die Beurteilung seiner Berufsausübung und nicht um seine Geltung als ehrbarer Mensch. Ein Ehrverletzungsdelikt falle daher von vornherein ausser Betracht (Urk. 16 S. 3 f.).

3.5

Der Beschwerdeführer wiederholt in der Replik im Wesentlichen seine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Rügen. Ergänzend bringt er vor, es habe keinerlei Verfehlungen seinerseits gegeben, welche eine fristlose Kündigung des Beleg- arztvertrags hätten rechtfertigen können. Für allfällige Fehler bei den Abrechnungen sei er nicht verantwortlich, da diese durch die Praxis erfolgt seien und ihm die entsprechenden Unterlagen trotz Nachfrage nicht zugänglich gemacht worden seien. Er schulde weder der Praxis noch den Beschwerdegegnern 1–2 Provisionen. Allfällige Forderungen seien zivilrechtlich zu klären und dienten lediglich als Hintergrund für die ehrverletzenden Anschuldigungen. Die Beschwerdegegner hätten das Schreiben an die Gesundheitsdirektion nicht pflichtgemäss, sondern in Kenntnis der Unwahrheit der Vorwürfe und in Schädigungsabsicht verfasst. Selbst bei Bestehen einer Meldepflicht berechtige dies nicht zur Erhebung wissentlich falscher Anschuldigungen. Sodann sei die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was unterblieben sei (Urk. 21 S. 3 ff.).

4.

Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen und ihn nicht am Verfahren teilnehmen lassen (Urk. 2 S. 7 ff.). Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende Sachverhaltsabklärung geltend.

Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Die vorgängige Mitteilung eines beabsichtigten Verfahrensabschlusses mit Frist zur Stellung von Beweisanträgen ist gesetzlich nur für den Fall vorgesehen, dass bereits eine Untersuchung eröffnet wurde (Art. 318 Abs. 1 und 1bis StPO). Für die Nichtanhandnahme besteht demgegenüber keine Verpflichtung, die Parteien zur Teilnahme am Verfahren einzuladen oder diesen vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem wird durch die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung ausreichend Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe keine genügenden Abklärungen getroffen, ist festzuhalten, dass eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zulässig ist, wenn bereits gestützt auf die Strafanzeige feststeht, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. E. II./2.). In einem solchen Fall besteht keine Pflicht zur Durchführung weitergehender Untersuchungshandlungen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere der

Grundsatz "in dubio pro duriore" gewahrt ist, ist im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung zu beurteilen.

5.

5.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Behauptung oder Verdächtigung weiterverbreitet, erfüllt den Straftatbestand der üblen Nachrede i. S. v. Art. 173 Ziff. 1 StGB. Der Verleumdung i. S. v. Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB).

5.2

Während der beschuldigten Person im Rahmen der üblen Nachrede der Wahrheits- sowie Gutglaubensbeweis offensteht, der ihre Straflosigkeit zur Folge hat (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB), setzt der objektive Tatbestand der Verleumdung voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Entsprechend hat bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörde nachzuweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung geht zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz hervor, ergibt sich jedoch durch einen Rückschluss aus dem subjektiven Tatbestand, welcher eine Handlung wider besseres Wissen fordert. Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 StGB auch im Zusammenhang mit einer Beschimpfung i. S. v. Art. 177 StGB anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.2).

5.3

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlichzumachen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte – der Durchschnittsrezipient – unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2024 vom 12. November 2024 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Dabei sind die Aussagen nicht nur anhand der einzelnen, verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich im Gesamtkontext ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; SENN, Entscheidbesprechung des Urteils des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019, Üble Nachrede, rechtliches Gehör, AJP/PJA 2/2020 S. 252 ff.). Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbehauptungen, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tatsachenbehauptungen gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung liegt eine Ehrverletzung nur vor, wenn sich die Äusserung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Person richtet (BGE 143 IV 77 E. 4.3; 124 IV 262 E. 2a; 100 IV 43 E. 3 f.).

6.

6.1 Dem Beschwerdeverfahren liegt ein belastetes, bereits gekündigtes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde, namentlich im Zusammenhang mit der Abrechnung ärztlicher Leistungen und der Beendigung der Zusammenarbeit. Die gegenseitigen Vorwürfe sind vor diesem Hintergrund zu würdigen.

Ausgangspunkt der beanzeigten Vorwürfe bildet dabei ein Schreiben vom 12. Februar 2025, welches von der Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Funktion als ärztliche Leitung der Praxis D._____ GmbH an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gerichtet wurde (Urk. 12/2/7 = Urk. 15/2/7). Darin schildert sie verschiedene aus ihrer Sicht problematische Vorkommnisse im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als in der Praxis tätiger Arzt und ersucht die Gesundheitsdirektion um eine Einschätzung sowie um Hinweise zum weiteren Vorgehen. Im besagten Schreiben werden bezüglich des Beschwerdeführers insbesondere Unregelmässigkeiten im Umgang mit Patientendaten, Unklarheiten bei der Dokumentation und Abrechnung ärztlicher Leistungen, die Ausstellung eines Rezepts für eine kontrollierte Substanz, problematische Arzt-Patienten-Beziehungen sowie ungenügende Fortbildung und Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit beschrieben. Die Beschwerdegegnerin 2 stellt diese Punkte dabei als eigene Beobachtungen bzw. Wahrnehmungen dar und unterbreitet sie der Gesundheitsdirektion zur Prüfung. Der Beschwerdeführer erblickt in diesen Äusserungen strafbare Ehrverletzungen im Sinne von Art. 173 f. StGB.

6.2

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, die Beschwerdegegner 1 und 2 seien von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Staatsanwaltschaft war – wie bereits erwähnt – nicht verpflichtet, vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen oder die Beschwerdegegner 1–2 einzuvernehmen, soweit sie gestützt auf die Strafanzeige einen hinreichenden Tatverdacht zu Recht verneint (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt umso mehr, als das beanstandete Schreiben unstreitig von der Beschwerdegegnerin 2 verfasst wurde. Somit kann in einer fehlenden Befragung der Beschwerdegegner 1–2 kein korrekturbedürftiger Verfahrensfehler erblickt werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch Einvernahmen hätte insbesondere die Mitwirkung des Beschwerdegegners 1 am Schreiben geklärt werden können, zeigt er nicht auf, inwiefern von einer solchen Einvernahme konkrete sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Seine Vorbringen erschöpfen sich insoweit in der Annahme, die Beschwerdegegner würden eine entsprechende Mitwirkung bestätigen und sich gegebenenfalls selbst bzw. gegenseitig belasten. Der

Schluss des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 müsse am Schreiben mitgewirkt haben, weil er Geschäftsführer der Praxis und Ehemann der Beschwerdegegnerin 2 sei, beruht auf einer unbelegten Mutmassung. Daraus lässt sich weder eine Mitverfasserschaft noch eine strafrechtlich relevante Mitwirkung ableiten. Diese Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen indessen ohnehin offenbleiben.

6.3

Wie bereits erwogen (vgl. E. II./5.3) setzen Ehrverletzungsdelikte voraus, dass die in Frage stehenden Äusserungen geeignet sind, die betroffene Person in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch herabzusetzen. Demgegenüber genügt Kritik an der beruflichen Tätigkeit oder an fachlichen Fähigkeiten grundsätzlich nicht, selbst wenn sie scharf formuliert ist. Die im Schreiben vom 12. Februar 2025 enthaltenen Vorwürfe betreffen ihrem Inhalt nach nahezu ausschliesslich die Berufsausübung des Beschwerdeführers als Arzt. Im Vordergrund stehen Fragen der korrekten Führung von Patientendossiers, der Einhaltung medizinischer und organisatorischer Standards, der Abrechnung ärztlicher Leistungen sowie der Einhaltung standesrechtlicher Vorgaben. Auch die angesprochenen Arzt-Patienten-Beziehungen werden im Kontext einer möglichen Verletzung berufsrechtlicher Normen thematisiert (vgl. Urk. 12/2/7 = Urk. 15/2/7). Zwar weisen einzelne Passagen – namentlich betreffend anscheinend unangemessene Beziehungen zu Patientinnen oder Zweifel an der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/2/7 S. 2 f. = Urk. 15/2/7 S. 2 f.) – eine gewisse Intensität auf. Auch insoweit stehen sie jedoch vielmehr in einem Zusammenhang mit der Berufsausübung des Beschwerdeführers und erfolgen im Rahmen einer fachlichen und beruflichen Beurteilung und nicht als pauschale Herabsetzung seiner Persönlichkeit. Massgeblich ist dabei, wie ein unbefangener Durchschnittsadressat die Äusserungen unter den konkreten Umständen versteht. Aus dieser Perspektive erscheinen die beanstandeten Aussagen als berufsbezogene Kritik im Hinblick auf eine angestrebte aufsichtsrechtliche Beurteilung und nicht als Herabsetzung des Beschwerdeführers als ehrbarer Mensch. Hinzu kommt, dass das Schreiben nicht an die Öffentlichkeit, sondern an die Gesundheitsdirektion als zuständige Aufsichtsbehörde gerichtet ist. Es sollte ersichtlich die Überprüfung der Berufsausübung des Beschwerdeführers bezwecken und enthielt ausdrücklich die Bitte um eine rechtliche Einordnung (vgl. Urk. 12/2/7 S. 2 = Urk. 15/2/7 S. 2). Ob und inwieweit die Be- schwerdegegnerin 2 berufsrechtlich verpflichtet war, die Gesundheitsdirektion über ihre Wahrnehmungen zu informieren, kann offenbleiben. Jedenfalls war sie befugt, sich mit entsprechenden Hinweisen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, zumal diese zur Aufsicht über die Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten

berufen ist und entsprechende Meldungen der Abklärung allfälliger berufsrechtlicher Pflichtverletzungen sowie dem Schutz von Patientinnen und Patienten dienen. Unter diesen Umständen wird die Tragweite der Äusserungen zusätzlich relativiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch berufliche Vorwürfe könnten ehrverletzend sein, ist ihm im Grundsatz zuzustimmen. Die beanstandeten Äusserungen erreichen jedoch – aus den dargelegten Gründen – nicht die hierfür erforderliche Intensität. Ein hinreichender Tatverdacht liegt daher nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach eine "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" vorliege, nicht ohne Weiteres überzeugt. Angesichts der erhobenen Vorwürfe wären weitere Abklärungen grundsätzlich denkbar gewesen. Indessen ist dieser Umstand nicht entscheidrelevant, da – wie erwogen – bereits kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist nicht verletzt, da es sich nicht um einen Zweifelsfall handelt, sondern die fraglichen Äusserungen bereits nach ihrem objektiven Gehalt nicht geeignet sind, den Tatbestand einer strafbaren Ehrverletzung zu erfüllen.

6.4

Selbst wenn einzelne Aussagen als ehrverletzend qualifiziert würden, wären die Beschwerdegegner 1–2 jedenfalls zum Entlastungsbeweis zuzulassen (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Das Schreiben erfolgte im Rahmen einer Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde und diente ersichtlich der Klärung berufsrechtlicher Fragen sowie dem Schutz von Patienten. Die Beschwerdegegnerin 2 schilderte ihre Wahrnehmungen und ersuchte um eine Einschätzung, ohne die Vorwürfe als abschliessend erwiesen darzustellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie wider besseres Wissen oder in Schädigungsabsicht gehandelt hätte, ergeben sich aus den Akten nicht. Die gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Replik erschöpfen sich im Wesentlichen in eigenen Bestreitungen und vermögen keinen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der Einwand, die Vorwürfe seien unwahr und dienten lediglich dazu, Druck im Rahmen des zivilrechtlichen Konflikts auszuüben (Urk. 21 S. 5), vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn zwischen den Parteien ein belastetes Vertragsverhältnis bestand, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres auf eine strafrechtlich relevante Schädigungsabsicht schliessen.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu den zivilrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere zur Begründetheit der Kündigung und allfälliger Forderungen, bilden nicht Gegenstand des strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

7.

Zusammenfassend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für die geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist im Ergebnis rechtmässig erfolgt.

III.

1.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

2.

Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO).

3.

3.1 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1–2 liessen sich im Beschwerdeverfahren vernehmen und Anträge stellen. Für die damit verbundenen Aufwendungen sind sie zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 StPO).

3.2

Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die sich aktiv am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO auch für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren. Art. 432 Abs. 2 StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar, weshalb der Entscheid nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) zu treffen ist, wobei ein grosser Ermes- sensspielraum besteht (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4 und E. 5; Urteil BGer 6B_559/ 2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.3.2 f.).

3.3

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zur Ausrichtung einer Entschädigung an die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1–2 zu verpflichten. Die Entschädigungspflicht ist auf die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Bereich der Antragsdelikte (vorliegend: Ehrverletzungen im Sinne von Art. 173 ff. StGB) beschränkt (BGE 147 IV 47, insb. E. 4.2.6).

3.4

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Gebühr nach § 2 AnwGebV. Zu berücksichtigen sind die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Anwalts und der notwendige Zeitaufwand.

3.5

Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegner 1–2 ist angemessen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Die Stellungnahme der Beschwerdegegner 1–2 zur Beschwerde umfasst (ohne Rubrum und Anträge) nur zwei Textseiten (Urk. 16). In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. bd AnwGebV ist die Prozessentschädigung für die Beschwerdegegner 1–2 somit pauschal auf Fr. 800.– (inkl. MwSt.) festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen.

4.

Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten (Fr. 1'500.–) sowie die von ihm zu tragende Entschädigung der Beschwerdegegner 1–2 (Fr. 800.–) sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Mehrbetrag (Fr. 200.–) ist die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1–2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.– auszurichten. Die Entschädigung wird aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

4.

Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

dreifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – Rechtsanwältin MLaw Y._____, dreifach, für sich und die Beschwerdegegner 1–2 (per Gerichtsurkunde) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

– die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)

6.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 6. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. I. Babic

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 173, Art. 174, Art. 176 und Art. 177 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.