Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Einstellung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE250467-O/U/REA

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler

Beschluss vom 5. Mai 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

2. Statthalteramt Bezirk Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 31. Oktober 2025

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Am 5. Oktober 2022 (recte: 5. September 2022) erstattete der Beschwerdeführer, A._____, schriftlich bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, B._____ (fortan: Beschwerdegegner), betreffend «Behinderung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Tätlichkeiten (mit Inkaufnahme schwerster Verletzungen bis hin zum Tod)» (Urk. 17/1/1). Er wirft diesem zusammengefasst Folgendes vor: Am 22. August 2022 habe sich der Beschwerdeführer um etwa 12.00 Uhr auf seinem Fahrrad halb schiebend, halb stossend und seine Hündin an der rechten Hand angeleint auf der C._____-strasse in Zürich befunden und den Fussgängerstreifen bei der Kreuzung mit der D._____-strasse überqueren wollen, als er festgestellt habe, dass die Fussgängerampel auf grün geschaltet gehabt habe und die Fussgänger den Fussgängerstreifen bis auf drei bis fünf Personen verlassen hätten. Da habe ihn der Beschwerdegegner auf dem Fussgängerstreifen zunächst an der Fortbewegung mit dem Fahrrad gehindert. Nach einem verbalen Austausch habe der Beschwerdeführer sich mit dem linken Fuss im Trottinett-Modus weiterbewegt, um am Beschwerdegegner vorbei zu gelangen, als der Beschwerdegegner ihn unvermittelt mit einem heftigen Stoss breitflächig mit beiden Händen auf die linke Schulter umgestossen habe. Er habe den Kopf am Boden angeprallt, Herzrasen bekommen und oberflächliche Schürfungen über dem Knie rechts, eine Bisswunde an der Unterlippe rechts sowie eine Prellung am rechten Hüftgelenk und am rechten Handgelenk erlitten. Die Sanität habe ihn zur genaueren Untersuchung in ein Spital gebracht. Beim Stoss sei er auf dem Fahrrad gesessen, habe nur mit den Fussspitzen den Boden berühren können und sich mit diesen auf dem Fahrrad vorwärts bewegt, wodurch er keine Chance gehabt habe, sich abzufedern, abzurollen oder sonst wie aus der Situation zu retten. Der Beschwerdegegner habe deshalb zumindest in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer mit dem Kopf aufschlagen müsse, was auch schon zu tödlichen Kopfverletzungen geführt habe.

2.

Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Anzeige zur Prüfung und weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 17/2). Am 21. September

2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz zu verfolgendes Delikt vorliege (Urk. 17/4). Das Stadtrichteramt wiederum überwies die Akten am 6. März 2023 an das Statthalteramt des Bezirks Zürich, da aufgrund der Art der vorgeworfenen Übertretung gemäss Tarif und Geschäftskontrolle eine Busse höher als Fr. 500.– zu prüfen sei (Urk. 17/6). Das Statthalteramt veranlasste die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 21. März 2023, ordentlich zu rapportieren (Urk. 17/8). Am 24. April 2023 rapportierte die Stadtpolizei Zürich an das Statthalteramt (Urk. 17/9). Dieses erliess am 4. März 2025 unter Hinweis auf die drohende Verjährung am 22. August 2025 einen Ermittlungsauftrag und eine Delegationsverfügung an die Kantonspolizei Zürich, um den Beschwerdegegner, den Beschwerdeführer und der drei Auskunftspersonen in dieser Reihenfolge parteiöffentlich zu befragen (Urk. 17/11). Am 6. Mai 2025 rapportierte die Kantonspolizei an das Statthalteramt (Urk. 17/12/1). Schliesslich verfügte dieses am 31. Oktober 2025 die Einstellung der Strafuntersuchung

3.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2025 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2; Urk. 17/16; Urk. 20). Er beantragt deren Aufhebung, die angemessene Bestrafung des Beschwerdegegners, eine Entschädigung und Genugtuung, die Mitteilung einer betreibungsrechtlichen Adresse des Beschwerdegegners, «Abklärungen» gegen die verfügende Statthalterin MLaw E._____ wegen Delikten im Amt bzw. ein disziplinarrechtliches Vorgehen gegen sie sowie Einsicht in die Unterlagen.

4.

Am 25. November 2025 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht die Prozesskaution von Fr. 1800.– (Urk. 6; Urk. 7/2; Urk. 10). In der Folge reichte das Statthalteramt die verlangten Untersuchungsakten elektronisch ein und verzichtete gleichzeitig mit Schreiben vom 6. Januar 2026 auf eine Stellungnahme (Urk. 15; Urk. 17). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 13; Urk. 18 f.). Mit Verfügung vom 23. März 2026 wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, seinen Wohnsitz bekanntzugeben, was er mit Retournierung des Empfangsscheins tat (Urk. 21 f.).

II. Prozessuales

1.

Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 3 verbunden mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2.

Die angefochtene Verfügung betrifft eine Übertretung. Da der Beschwerdeführer geltend macht, es sei keine Übertretung, sondern ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden, ist die Beschwerde durch das Kollegialgericht zu beurteilen (vgl. Art. 395 Bst. a StPO; § 39 Abs. 1 GOG).

3.

Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung stellt der Beschwerdeführer Anträge auf angemessene Bestrafung des Beschwerdegegners und der Zusprechung einer Entschädigung für die Auslagen und Aufwendungen und die Genugtuung aus dem beanzeigten Ereignis. Diese Anträge können nur Gegenstand eines Sachurteils sein, weshalb die Beschwerdekammer sie selbst dann nicht behandeln könnte, wenn die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre. Ebenso wenig steht es in der Kompetenz der Beschwerdekammer, dem Beschwerdeführer die Durchsetzung allfälliger Zivilforderungen zu ermöglichen, indem ihm eine «betreibungsrechtliche Adresse» des Beschwerdegegners ermittelt und mitgeteilt werden soll. Folglich ist auf diese Anträge nicht einzutreten.

4.

Die übrigen Voraussetzungen für einen Sachentscheid geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im genannten Umfang einzutreten.

5.

Zum Begehren des Beschwerdeführers um Akteneinsicht (Urk. 2; Urk. 8) wurde er von der Verfahrensleitung mit Schreiben vom 26. November 2025 darüber informiert, dass die Untersuchungsakten zu jenem Zeitpunkt noch nicht beigezogen waren und dies gegebenenfalls erst nach Bezahlung der Sicherheit erfolgen würde. Er müsse sich für die Einsichtnahme in die Untersuchungsakten an das Statthalteramt wenden. Für die Einsichtnahme in die Gerichtsakten könne er sich zur Vereinbarung eines Termins an die Kanzlei wenden (Urk. 11). Der Beschwerdeführer bezahlte die Sicherheitsleistung und verzichtete im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts.

6.

Der Beschwerdegegner wurde bislang mit der Adresse seines Arbeitgebers rubriziert. Da der untersuchte Vorwurf der Tätlichkeiten in keinem Zusammenhang mit der (früheren) beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners als Beamter der Stadtpolizei Zürich steht, ist er als Privatperson im Rubrum aufzunehmen. Er ersuchte zwar darum, seine Privatadresse vertraulich zu behandeln, begründete jedoch dieses Geheimhaltungsinteresse in Kenntnis der beabsichtigten Aufnahme ins Rubrum nicht weiter (Urk. 22). Es sind keine überwiegenden privaten Interessen an der Geheimhaltung der Adresse ersichtlich. Namentlich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis auf eine Gefährdung der Sicherheit des Beschwerdegegners dadurch, dass den Parteien, namentlich dem Beschwerdeführer, diese Adresse bekannt wird (vgl. Art. 108 Abs. 1 Bst. c und Art. 149 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c und e StPO).

III. Einstellung

1.

Das Statthalteramt begründete die Einstellung des Strafverfahrens einzig mit der Verjährung der zu untersuchenden Straftat der Tätlichkeiten (Urk. 5 S. 1). Der Beschwerdeführer rügt, dass es bei der zu untersuchenden Straftat nicht um Tätlichkeiten, sondern sinngemäss um eine versuchte schwere Körperverletzung oder versuchte vorsätzliche Tötung, jedenfalls um eine einfache Körperverletzung und damit um Verbrechen oder Vergehen gehe (Urk. 2 S. 2 f.).

2.

2.1

In der Stadt Zürich ist die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen mit einer Strafbefugnis bis höchstens Fr. 500.– Busse dem Stadtrichteramt übertragen, ansonsten dem Statthalteramt (Art. 17 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 89 Abs. 2 und 3 GOG und der Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht, Änderung vom 2. November 2011 [LS 321.1; ABl 2011 3213]). Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz be- gründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Das Verfahren ist daher (u. a.) einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO; vgl. Daphinoff, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [= BSK StPO], N 14 zu Art. 357 StPO; Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [= Kommentar StPO], N 13 zu Art. 357 StPO).

2.2

Ist der zu beurteilende Sachverhalt nach Auffassung der Übertretungsstrafbehörde als Verbrechen oder Vergehen strafbar, so überweist sie den Fall der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 4 StPO). Diese Verfügung ist analog zu Art. 334 StPO nicht anfechtbar (Daphinoff, BSK StPO, N 19 zu Art. 357 StPO; Schwarzenegger, Kommentar StPO, N 14 zu Art. 357 StPO). Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft die Akten einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt (§ 90 GOG). Sowohl aus dem Wortlaut von § 90 GOG als auch aus Art. 17 Abs. 2 verbunden mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO folgt, dass eine solche Überweisung nicht zulässig ist, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen ergibt. Umgekehrt muss die Staatsanwaltschaft vor einer Überweisung an die Übertretungsstrafbehörde aber auch keine eigentliche Untersuchung vollständig durchgeführt bzw. abgeschlossen haben. Es genügt, wenn sie beispielsweise gestützt auf die getätigten polizeilichen Ermittlungen ausreichende Anhaltspunkte erkennt, die einen Entscheid im Sinne von § 90 GOG als angezeigt erscheinen lassen. Ein solcher Entscheid (Überweisungsverfügung) ist für die Privatklägerschaft anfechtbar, wenn sie eine Verfolgung und Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens und nicht nur wegen einer Übertretung verlangen will (Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.5; ZR 117/2018 Nr. 43 bzw. Beschluss der III. Strafkammer UH170325-O vom 22. Januar 2018 E. II.5.1 f.; Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentar zum zürche- rischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro-

2.3

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 126 StGB). Dieses Delikt ist eine Übertretung (Art. 103 StGB). Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginnt u. a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 104 verbunden mit Art. 98 Bst. a StGB).

3.

Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit Verfügung vom 21. September 2022 an die ihrer Ansicht nach zuständige Übertretungsstrafbehörde und erwog zur Frage der Körperverletzung, dass die oberflächlichen Verletzungen des Beschwerdeführers klarerweise lediglich die Intensität von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB erreichen und – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdegegner durch einen seitlichen Stoss mitten auf der im Tatzeitpunkt unbefahrenen Strasse gravierende Verletzungen bis hin zum Tod in Kauf genommen haben soll. Die Verfügung wurde unter anderem dem Beschwerdeführer mitgeteilt und enthielt die zutreffende Rechtsmittelbelehrung der Beschwerde an die III. Strafkammer (Urk. 17/4 S. 1). Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nicht geltend, er habe diese Überweisungsverfügung nicht erhalten. Er hätte gegen diese Verfügung Beschwerde erheben müssen, wenn er der Ansicht ist, dass nicht nur eine Übertretung, sondern ein Vergehen oder Verbrechen vorliege. Die Staatsanwaltschaft hat sich damals auch ausdrücklich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, so dass dieser entscheidende Aspekt für ihn sofort erkennbar war. Hat er aber die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, kann er nun nicht nachträglich die Einstellungsverfügung des Statthalteramts anfechten mit der Begründung, es sei ein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft liegendes Delikt zu verfolgen.

4.

Die Tathandlung der untersuchten Tätlichkeiten, das Umstossen des Beschwerdeführers auf dem Fussgängerstreifen, fand am 22. August 2022 statt. Die Verfolgungsverjährung trat am 25. August 2025 ein, womit ein dauerndes Prozesshinder- nis eingetreten ist. Zwar bleibt unerklärt und ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb nach Eingang des angeforderten Polizeirapports am 28. April 2023 (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 17/9) erst am 4. März 2025, also knapp zwei Jahre später, ein Ermittlungsauftrag zu (delegierten) parteiöffentlichen Einvernahmen erteilt wurde (vgl. Urk. 17/11). Ebenso unklar und nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Statthalteramt sich die Akten wieder von der Polizei retournieren liess und nichts mehr weiter unternahm, nachdem es die Polizei im Ermittlungsauftrag auf die drohende Verjährung und die entsprechende Dringlichkeit hingewiesen hatte und der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei am 13. März 2025 telefonisch angegeben hatte, dass er erst wieder ab dem 5. Mai 2025 «erreichbar sei bzw. für das Strafverfahren zur Verfügung stehen würde» (vgl. Urk. 17/11; Urk. 17/12/1 S. 2). Dies ändert an der Verjährung der Strafverfolgung jedoch nichts. Das Statthalteramt stellte die Untersuchung folglich rechtmässig ein. Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht ist, bei der Untersuchungsführung seien Amtspflichten in strafbarer oder disziplinarisch zu ahndender Art verletzt oder eine Begünstigung begangen worden, so steht es ihm frei, bei den zuständigen Behörden (Staatsanwaltschaft oder Aufsichtsbehörde) eine entsprechende Anzeige einzureichen. Er kann selbst direkt bei der dafür zuständigen Behörde herbeiführen (lassen), was er von der angerufenen Beschwerdekammer verlangt, so dass ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Rechtsschutzinteresse am Antrag fehlt. Die Anzeigepflicht von Gerichten setzt überdies einen qualifizierten Tatverdacht voraus und steht in einem gewissen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_649/2022 vom 28. März 2023 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2025.9 vom 5. März 2025 E. 7.4.3 f. mit Hinweisen; Bosshard/Landshut, Kommentar StPO, N 12 zu Art. 302 StPO; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, N 4 zu § 167 GOG). Derart deutliche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben.

5.

Im Ergebnis ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner bleibt eingestellt.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 verbunden mit § 2 Abs. 1 Bst. b–d GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist aus der geleisteten Sicherheit zu beziehen. Der Rest der Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungsrecht des Staats vorbehalten bleibt.

2.

Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 verbunden mit Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).

3.

Da der Beschwerdegegner sich weder vernehmen liess noch Anträge stellte, ist ihm kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Der Rest der Sicherheitsleistung wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats.

3.

Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

– den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) – das Statthalteramt Bezirk Zürich, ad ST…. (gegen Empfangsbestätigung).

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 5. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 98, Art. 103, Art. 109 und Art. 126 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.