Umteilung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV260005-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 5. März 2026
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
und
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. FE260028-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ und B._____ betreffend Ehescheidung
Erwägungen
1.1
Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 gelangte das Bezirksgericht C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Scheidungsverfahrens in Sachen A._____ (fortan: Gesuchstellerin) und B._____ (fortan: Gesuchsgegner) an das Bezirksgericht Andelfingen. Zur Begründung brachte es vor, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine am Bezirksgericht C._____ tätige Verwaltungssekretärin. Sie arbeite seit dem 1. August 2009 in einem Pensum von 60 Prozent und sei verschiedenen Einzelgerichtskanzleien zugeteilt. Sie habe zu den Gerichtsmitgliedern und Gerichtsmitarbeitenden regelmässigen Kontakt (act. 1).
1.2
Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur allfälligen Stellungnahme angesetzt (act. 3). Er liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Gesuchstellerin ersuchte bereits in ihrem Gesuch ans Bezirksgericht vom 26. Januar 2026 um Zuteilung des Verfahrens ans Bezirksgericht Andelfingen (act. 2/1), weshalb ihr das rechtliche Gehör zum Umteilungsersuchen nicht mehr gewährt werden musste.
2.
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
3.
Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Das Bezirksgericht C._____ beschäftigt die Gesuchstellerin seit zahlreichen Jahren als kaufmännische Mitarbeiterin. In dieser Funktion übt die Gesuchstellerin Tätigkeiten für verschiedene Einzelgerichtskanzleien aus. Dabei steht sie regelmässig in Kontakt mit den juristischen Gerichtsmitgliedern und Mitarbeitenden. Damit erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbetei- ligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Bezirksgericht C._____ ein eine kaufmännische Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, es sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Gerichtsmitglieder selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Auch ist aufgrund der Zusammenarbeit mit den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern davon abzusehen, für die Behandlung der Klage ein Ersatzmitglied heranzuziehen. Demzufolge ist dem Begehren um Umteilung des Scheidungsverfahrens zu folgen und ist dieses antragsgemäss dem Bezirksgericht Andelfingen zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Dispositiv
1.
Das beim Bezirksgericht C._____ hängige Scheidungsverfahren, Geschäfts- Nr. FE260028-..., wird dem Bezirksgericht Andelfingen zur Behandlung überwiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Gesuchstellerin, - den Gesuchsgegner, – das Bezirksgericht C._____, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. FE260028-... (act. 2/1-6) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. FE260028-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Andelfingen zur Behandlung zu übersenden und – das Bezirksgericht Andelfingen.
3.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 5. März 2026
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am: