RRB Nr. 111/2026
Anfrage Philipp Müller, Dietikon, und Linda Camenisch, Wallisellen, betreffend Rentenlose Ergänzungsleistungen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 13/2026
Sitzung vom 4. Februar 2026
111. Anfrage (Rentenlose Ergänzungsleistungen) Kantonsrat Philipp Müller, Dietikon, und Kantonsrätin Linda Camenisch, Wallisellen, haben am 12. Januar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV dienen der Sicherung des Existenzbedarfs von Rentenbeziehenden und sind als Ergänzung zu Renten konzipiert. Offenbar werden aber in erheblichem Umfang auch sog. rentenlose Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Diese haben keinen Bezug zu einer AHV- oder IV-Rente und sind deshalb systemfremd. Aus der Antwort des Bundesrates auf eine parlamentarische Anfrage geht hervor, dass im Jahr 2024 schweizweit rund 2220 Personen Ergänzungsleistungen ohne Rentenbezug erhielten1. Ein erheblicher Teil dieser Leistungen floss an Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Gleichzeitig hält der Bundesrat fest, dass der Vollzug und allfällige ausländerrechtliche Konsequenzen ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone liegen und dass entsprechende Fälle statistisch nicht erfasst werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie viele Personen bezogen im Kanton Zürich seit 2020 (aufgeschlüsselt nach Jahr) Ergänzungsleistungen ohne gleichzeitigen Bezug einer AHV- oder IV-Rente («rentenlose EL»), und wie hoch waren die dafür ausgerichteten Gesamtkosten?
2. Wie verteilen sich diese Bezügerinnen und Bezüger im Kanton Zürich nach Staatsangehörigkeit (Schweizer Staatsangehörige, EU/ EFTA-Angehörige, Drittstaatsangehörige), jeweils ausgewiesen nach Anzahl und ausgerichtetem EL-Betrag?
3. In wie vielen Fällen von rentenlosen EL-Bezügern mit ausländischer Staatsangehörigkeit wurde im Kanton Zürich seit 2020 eine ausländerrechtliche Prüfung durch die zuständigen Migrationsbehörden durchgeführt, und in wie vielen Fällen führte dies zu aufenthaltsrechtlichen Massnahmen (Verwarnung, Bewilligungswiderruf, Nichtverlängerung)?
4. Teilt der Regierungsrat die Einschätzung, dass der Bezug rentenloser Ergänzungsleistungen im Vergleich zum Bezug von Sozialhilfe faktisch weniger ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, und falls ja, wie begründet er diese unterschiedliche Behandlung?
5. Inwiefern sieht der Regierungsrat in Bezug auf die Ausrichtung rentenloser EL Handlungsbedarf auf kantonaler Ebene?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Philipp Müller, Dietikon, und Linda Camenisch, Wallisellen, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz auch ohne AHV- oder IV-Rentenanspruch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wenn alle Voraussetzungen mit Ausnahme der Mindestbeitragsdauer der AHV oder der IV erfüllt sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. b und d ELG). Für Ausländerinnen und Ausländer bestehen Karenzfristen (Art. 5 ELG). Für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen sind im Kanton Zürich die Gemeinden zuständig (§ 2 Zusatzleistungsgesetz; LS 831.3). Anzahl Personen im Kanton Zürich, welche Ergänzungsleistungen beziehen ohne gleichzeitigen Bezug einer AHV- oder IV-Rente: Staatsangehörigkeit 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Schweiz 113 116 125 125 124 127 EU-/EFTA 40 51 47 48 50 57 Drittstaaten 161 161 172 165 149 156 Total 314 328 344 338 323 340 Quelle: nationales EL-Informationssystem (Art. 26b ELG), Stichtag: jeweils September
Die Ergänzungsleistungen werden individuell aufgrund der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens der beziehenden Person im Einzelfall festgelegt. Die einzelnen Ergänzungsleistungsbeträge können statistisch nicht mit verhältnismässigem Aufwand aus dem nationalen EL-Informationssystem ausgewertet werden. Es kann aber gestützt auf die Angaben des Bundesrates (Fragestunde 25.8138) davon ausgegangen werden, dass die jährlichen Gesamtkosten für Schweizer Staatsangehörige rund 3,4 Mio. Franken, für EU/EFTA-Staatsangehörige rund 1,3 Mio. Franken und für Drittstaatsangehörige rund 4,9 Mio. Franken betragen.
Zu Fragen 3 und 4: Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) unterscheidet nicht zwischen rentenbasierten und rentenunabhängigen Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e und Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG können Bewilligungen bei Sozialhilfebezug unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden, wohingegen der Ergänzungsleistungsbezug kein gesetzlicher Widerrufsgrund darstellt. Diesbezüglich besteht eine bundesgesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung im Ausländerrecht zwischen dem Bezug von Ergänzungsleistungen und dem Bezug von Sozialhilfe. Auch der Bezug von Ergänzungsleistungen kann aber ausländerrechtliche Folgen nach sich ziehen. Es besteht deshalb ein besonderes Meldeverfahren, wonach die für die Festsetzung und Auszahlung zuständigen Stellen den kantonalen Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug von Ergänzungsleistungen melden müssen (Art. 82d Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; SR 142.201). Da es sich beim Bezug von Ergänzungsleistungen aber wie erwähnt nicht um einen eigenständigen Widerrufsgrund handelt, führt ein solcher nicht direkt zu ausländerrechtlichen Massnahmen, sondern wird im Rahmen der Verhältnismässigkeit beachtet. Steht eine Bewilligung unter der Bedingung der genügenden finanziellen Mittel – wie beispielsweise bei Personen aus EU/EFTA-Staaten, die in der Schweiz zur erwerbslosen Wohnsitznahme zugelassen sind – so führt der Bezug von Ergänzungsleistungen dazu, dass aufenthaltsbeendende Massnahmen eingeleitet werden. Beim Familiennachzug hält das AIG in Art. 43 ff. fest, dass die nachziehenden Personen keine Ergänzungsleistungen beziehen dürfen, wenn sie ausländische Ehegatten oder Kinder in die Schweiz nachziehen möchten. In wie vielen Fällen der Bezug von Ergänzungsleistungen in den letzten Jahren zu ausländerrechtlichen Massnahmen oder zur Ablehnung von Familiennachzügen geführt hat, wird statistisch nicht erhoben. Zu Frage 5: Die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ohne Bezug einer AHV- oder IV-Rente ist bundesrechtlich im ELG festgelegt, es besteht diesbezüglich kein Spielraum auf kantonaler Ebene. Auch ausländerrechtlich besteht kein Handlungsbedarf, da die bundesrechtlichen Vorgaben bereits umgesetzt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli