RRB Nr. 116/2026
Zusammenarbeits- und Leistungsvereinbarung des Amtes für Landschaft und Natur mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2026
116. Zusammenarbeits- und Leistungsvereinbarungen des Amtes für Landschaft und Natur mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern (Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausmass und Verteilung Staatswaldflächen Der Kanton (Staatswald) als grösster Waldeigentümer im Kanton Zürich besitzt rund 3600 ha Wald. Diese Waldflächen sind über den ganzen Kanton verteilt. Grössere arrondierte Flächen finden sich unter anderem im Tössstockgebiet, am Uetliberg und Albis, im Bereich Kyburg und in den Thurauen. Allgemein sind aber die Staatswaldflächen eng mit Waldflächen anderer Eigentümerinnen und Eigentümer verzahnt. Viele Staatswaldflächen sind von ihrer Lage und Grösse her betrieblich nicht zweckmässig eigenständig zu bewirtschaften. Eine Arrondierung des fragmentierten Eigentums ist unrealistisch, da Wald nur in sehr begrenztem Umfang veräussert wird und Güterzusammenlegungen mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wären. Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) verfügt zwar über ein Budget für den Zukauf von Waldflächen; solche Käufe erfolgen aber nur, wenn sich damit die Bewirtschaftungsverhältnisse verbessern lassen. Es ist deshalb wirtschaftlich sinnvoller, einzelne Staatswaldflächen auch von Dritten bewirtschaften zu lassen und die Tätigkeit der Staatswaldbetriebe nicht nur auf die eigenen Wälder zu beschränken.
B. Gesetzliche Grundlage Nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) darf die Verwaltung gewerbliche Dienstleistungen nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erbringen. Eine Bewilligung des Regierungsrates reicht aus, wenn die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 CRG erfüllt sind. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Dienstleistungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den Hauptaufgaben der Abteilung Wald des ALN stehen, keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und im Vergleich zu den Hauptaufgaben von geringem Umfang sind. Dies hat sich auch anlässlich einer Aufsichtsprüfung der kantonalen Finanzkontrolle 2024 beim ALN ergeben.
C. Leistungsauftrag und Betriebsstrukturen Für den Staatswald besteht ein von der Baudirektion erlassener Leistungsauftrag. Dieser definiert die Grundsätze, Leitlinien und Zielsetzungen, die der Kanton bei der Bewirtschaftung der eigenen Wälder verfolgt. Um diese Leistungen zu erbringen, verfügt der Staatswald über eigene Betriebe, die ebenfalls Gegenstand des Leistungsauftrags sind. Der neue Leistungsauftrag für den Staatswald wird im Frühjahr 2026 erlassen und soll bis 2033 gelten. Im Rahmen der Erarbeitung wurde auch überprüft, ob die bestehenden Organisationsstrukturen im Hinblick auf die Erfüllung des Leistungsauftrags allenfalls optimiert werden könnten. Als Ergebnis wurde die Fusion der vormaligen Betriebe Rheinau und Thurauen zum Staatswald Wyland vollzogen und diejenige von Hegi-Töss und Kyburg eingeleitet. Eine weiter gehende Zusammenlegung von Betrieben wurde vorderhand verworfen, weil sich daraus keine Effizienzgewinne ergäben (grosse Distanzen zwischen den bewirtschafteten Waldflächen). Hingegen wurde der ehemalige Staatswaldbetrieb Katzensee in den neuen Forstbetrieb Altberg-Lägern überführt, was zu einer erheblichen betrieblichen Verbesserung geführt hat.
D. Bisherige Zusammenarbeit, bestehende Regelungen, Beurteilung der Marktneutralität Um eine dem Leistungsauftrag genügende Bewirtschaftung der Staatswaldflächen zu gewährleisten, wurden in der Vergangenheit Zusammenarbeitsvereinbarungen mit anderen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern einerseits und Forstbetrieben anderseits getroffen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 25 Abs. 2 lit. f des Kantonalen Waldgesetzes (LS 921.1). Diese Vereinbarungen regeln, welche Wälder von der jeweils anderen Partei bewirtschaftet bzw. beförstert (bei hoheitlichen Aufgaben) werden und wie die entsprechenden betrieblichen und hoheitlichen Strukturen und Aufgaben organisiert sind. Die wichtigsten Vereinbarungen sind: – Forstreviervertrag Linkes Seeufer – Forstreviervertrag Elsau-Wiesendangen-Rickenbach-Staatswald Hegi-Töss – Forstreviervertrag Turbenthal – Forstreviervertrag Freienstein-Teufen-Rorbas – Vereinbarung über die Beförsterung des Staatswaldes Guldenen – Vereinbarung über die Beförsterung des Staatswaldes Grüningen
Diese Vereinbarungen zielen darauf ab, dass sich ein möglichst hoher gegenseitiger Nutzen für die Vertragsparteien ergibt, ohne dass es dabei zu Marktverzerrungen kommt. Um dies zu gewährleisten, werden Leistungen zu branchenüblichen und kostendeckenden Konditionen erbracht bzw. eingekauft. Die Zusammenarbeit hat sich bewährt und soll weitergeführt werden.
E. Vereinbarungen Um die nötige betriebliche Flexibilität zu bewahren und um Entscheide stufengerecht fällen zu können, soll das ALN ermächtigt werden, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern Zusammenarbeits- und Leistungsvereinbarungen abzuschliessen und in deren Rahmen forstbetriebliche Dienstleistungen zu erbringen und hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Die einzelnen Vereinbarungen sollen soweit sachlich möglich einheitlich gestaltet sein und gleichlautende Bestimmungen enthalten. Bestehende Vereinbarungen, die dieser Anforderung nicht genügen, sollen auf den nächstmöglichen Zeitpunkt neu verhandelt werden. In den Vereinbarungen ist festzuhalten, dass der Staatswald seine Leistungen marktgerecht erbringt und kostendeckend verrechnet. Als Basis für die Tarifgestaltung dienen die verwaltungsintern kalkulierten Personalkostensätze und die branchenüblichen Maschinen- und Materialkosten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Amt für Landschaft und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern Zusammenarbeits- und Leistungsvereinbarungen über die Beförsterung und Erbringung von forstbetrieblichen Dienstleistungen abzuschliessen.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli