RRB Nr. 140/2026
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Mitunterzeichnende betreffend Antisemitische Parolen, unbewilligte Gegendemonstrationen und Schutz bewilligter Kundgebungen im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 35/2026
Sitzung vom 25. Februar 2026
140. Anfrage (Antisemitische Parolen, unbewilligte Gegendemonstrationen und Schutz bewilligter Kundgebungen im Kanton Zürich) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, und Mitunterzeichnende haben am 26. Januar 2026 folgende Anfrage eingereicht: In Zürich finden seit 2024 regelmässig bewilligte Demonstrationen unter dem Titel «Silent Walk für Israel und gegen Antisemitismus» statt. Diese stillen, friedlichen und bewilligten Umzüge wurden wiederholt durch unbewilligte Gegendemonstrationen gestört oder blockiert. Der letzte «Silent Walk» konnte sich zeitweise nicht einmal mehr wie bewilligt fortbewegen. Dabei kam es zu aggressivem Verhalten sowie zu lautstark gerufenen Parolen wie: «From the river to the sea», «Zürich zionistenfrei» sowie «Zionismus raus aus Zürich». Die Parole «From the river to the sea» stellt einen Aufruf zur vollständigen Beseitigung des Staates Israel dar und impliziert die Vertreibung der jüdischen Bevölkerung aus ihrem Staatsgebiet. Da viele «Zionisten» mit «Juden» gleichsetzen bzw. der Begriff «Zionisten» in Zürich nicht abgrenzbar ist, richten sich die Parolen «Zürich zionistenfrei» bzw. «Zionismus raus aus Zürich» pauschal gegen eine religiös bzw. ethnisch definierte Personengruppe und stellen einen Aufruf zu Hass, Ausgrenzung und Diskriminierung dar. Gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Gruppe von Personen wegen ihrer Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft und wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Gruppe gerichtet sind. Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) hält fest, dass insbesondere öffentliche Slogans, welche Juden kollektiv delegitimieren oder ihnen das Existenzrecht absprechen, unter den Anwendungsbereich der Antirassismusstrafnorm fallen. Vor diesem Hintergrund wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Erwägungen
1. Hat der Regierungsrat von den oben genannten Vorfällen Kenntnis? Wenn ja wann und wie wurde der Regierungsrat informiert?
2. Wie ordnet der Regierungsrat diese Situation ein?
3. Wie ist im Zusammenhang mit bewilligten und unbewilligten Demonstrationen in der Stadt Zürich die Zusammenarbeit zwischen Stadtpolizei und Kantonspolizei?
4. Wurden in diesem Zusammenhang Strafverfahren eingeleitet? Falls ja, wie viele und mit welchem Stand bzw. Ergebnis? Falls nein, warum wurde darauf verzichtet?
5. Es ist festzustellen, dass bei unbewilligten Gegendemonstrationen vermehrt vermummte Personen auftreten. Kam es in diesem Zusammenhang zu Anzeigen oder Verurteilungen wegen verbotener Vermummung? Falls ja, wie viele und mit welchem Stand bzw. Ergebnis? Falls nein, warum wurde darauf verzichtet?
6. Welche konkreten Massnahmen erachtet der Regierungsrat als geeignet und verhältnismässig, um sicherzustellen, dass bewilligte Demonstrationen planmässig durchgeführt werden können, auch wenn unbewilligte Gegendemonstrationen stattfinden?
7. Was ist der Handlungsspielraum des Kantons um die Demonstrationsfreiheit zu schützen, insbesondere von bewilligten und angekündigten Demonstrationen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Der Regierungsrat hat Kenntnis davon und wird vom Sicherheitsdirektor regelmässig über aktuelle Ereignisse orientiert. Seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 wurden in der Schweiz Parolen wie «From the River to the Sea, Palestine will be free» wiederholt öffentlich geäussert. Gemäss der Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance, bei der die Schweiz Mitglied ist, handelt es sich bei diesem Slogan um eine antisemitische Äusserung, die sich gegen die Existenz des Staates Israel richtet, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird. Der Regierungsrat verurteilt jede Form von Antisemitismus. Es ist ihm ein zentrales Anliegen, dass alles unternommen wird, um die Sicherheit religiöser und anderer Minderheiten zu gewährleisten. Zu Fragen 3, 6 und 7: Bei Demonstrationen in der Stadt Zürich ist grundsätzlich die Stadtpolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuständig. Gemäss § 17 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (POG, LS 551.1) trifft sie insbesondere auch Massnahmen bei Kundgebungen und anderen Veranstaltungen. Grundsätzlich ist durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass friedliche Demonstrierende von ihrer Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit Gebrauch machen können und öffentliche Kundgebungen nicht durch gegnerische Kreise gestört oder gar verhindert werden. Bei der jeweils vorzunehmenden Lagebeurteilung und der Abschätzung des notwendigen Mitteleinsatzes kommt der zuständigen Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zu. Gemäss § 24 POG kann die Kantonspolizei die Stadtpolizei bei deren Aufgabenerfüllung unterstützen. Zu Frage 4: Bei der fraglichen Veranstaltung in der Stadt Zürich, die bewilligt und friedlich war, wurden die Teilnehmenden der unbewilligten Gegendemonstration durch die Stadtpolizei eingekesselt, kontrolliert und für 24 Stunden weggewiesen. Eine Person wurde wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verzeigt. Dabei hat die Kantonspolizei die Stadtpolizei unterstützt. Zu Frage 5: Gestützt auf § 10 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) wurden im Kanton Zürich im Jahr 2022 124, im Jahr 2023 92 und im Jahr 2024 182 Personen wegen Verstosses gegen
das Vermummungsverbot verzeigt. 2025 wurden bis Ende Juli 135 Personen nach dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 29. September 2023 über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (SR 311.6) und zum Teil noch nach dem StJVG an die zuständigen Übertretungsstrafbehörden verzeigt (vgl. Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 239/2025 betreffend Wie wird das Verhüllungsverbot im Kanton Zürich umgesetzt?). Im Rahmen der fraglichen Veranstaltung in der Stadt Zürich wurden von der Stadtpolizei keine Personen wegen Verhüllung des Gesichts verzeigt, da bei den Kontrollierten eine Vermummung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli