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Anfrage Monika Keller, Greifensee, Jörg Kündig, Gossau, und Stefan Schmid, Niederglatt, betreffend Übersicht im Inventar- und Richtplan-Dschungel, Beantwortung

RRB Nr. 157/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 25. Feb. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-157-2026/de/anfrage-monika-keller-greifensee-jorg-kundig-gossau-und-stefan-schmid-niederglatt-betreffend-ubersicht-im-inventar-und-richtplan-dschungel-beantwortung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 157/2026

Anfrage Monika Keller, Greifensee, Jörg Kündig, Gossau, und Stefan Schmid, Niederglatt, betreffend Übersicht im Inventar- und Richtplan-Dschungel, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 373/2025

Sitzung vom 25. Februar 2026

157. Anfrage (Übersicht im Inventar- und Richtplan-Dschungel) Kantonsrätin Monika Keller, Greifensee, sowie die Kantonsräte Jörg Kündig, Gossau, und Stefan Schmid, Niederglatt, haben am 24. November 2025 folgende Anfrage eingereicht: Immer wieder erreichen die Gemeinden Mitteilungen, dass ein kantonales Inventar oder ein Richtplan überarbeitet wird oder wurde (z. B. Grenzsteininventar, Waldentwicklungsplan, etc.). Meist folgt darauf auch der Hinweis, dass das Regelwerk in Zukunft nicht mehr sporadisch nach einer bestimmten Anzahl Jahre revidiert werde, sondern «laufend». Konkret heisst das, dass ab der neuen Überarbeitung fortlaufend Änderungen vorgeschlagen bzw. vorgenommen werden, zu denen die Gemeinden innert einer Frist Stellung nehmen können oder müssen. Die Situation führt nicht nur beim Kanton, sondern auch bei den Gemeinden zu einem Mehraufwand. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Inventare und Richtpläne (oder richtplanähnliche Dokumente) gibt es im Kanton?

2. In welcher Kadenz werden diese Inventare und Planungsgrundlagen angepasst? Ist dies eine fixe Zeitspanne oder fortlaufend? (Bitte zusammen mit Punkt 1 in tabellarischer Aufstellung)

3. Bei welchen können/sollen die Gemeinde dazu Stellung nehmen? Wie viele davon erfordern obligatorisch eine Stellungnahme?

4. Wie werden die Fristen für Stellungnahmen festgelegt, und gibt es eine Mindestfrist, die den Gemeinden eine seriöse Prüfung ermöglicht?

5. Wie stellt der Kanton sicher, dass Gemeinden frühzeitig und gebündelt über geplante Änderungen informiert werden, um Doppelspurigkeiten und unnötigen Aufwand zu vermeiden?

6. Erfolgt vor der Forderung eines neuen Inventars auch eine Abschätzung des Aufwands für Kanton und Gemeinden?

7. In welchem Umfang werden die Aufwände der Gemeinden vom Kanton als «Besteller» vergütet?

8. Wird geprüft, ob Inventare und Richtpläne in einem einheitlichen digitalen System geführt werden können, das Änderungen transparent und nachvollziehbar macht?

9. Gibt es die Möglichkeit bzw. sieht die Digitalisierungsstrategie vor, gewisse Planungsdokumente zusammenzuführen, und wenn ja, wie sieht der entsprechende Zeitplan aus?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Monika Keller, Greifensee, Jörg Kündig, Gossau, und Stefan Schmid, Niederglatt, wird wie folgt beantwortet: Zur Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten werden Richtpläne und zum Schutz bedeutender Natur- und Heimatschutzobjekte Inventare erlassen. Die Gemeinden nehmen dabei eine wichtige Rolle ein. Dem Kanton ist es deshalb ein Anliegen, die Gemeinden transparent und frühzeitig einzubinden. Dies erfolgt unter anderem mit der gesetzlich vorgesehenen Anhörung. Inventare und Richtpläne müssen nachgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn neue fachliche Erkenntnisse vorliegen. In vielen Fällen bleibt der Mehraufwand beim Kanton und bei den Gemeinden überschaubar. Der Regierungsrat ist bestrebt, die Mitwirkungsverfahren zeitlich zu koordinieren und den Gemeinden genügend Rückmeldezeit einzuräumen. Der Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich und der Verein Zürcher Gemeinde- und Verwaltungsfachleute erstellen zudem oft Stellungnahmen, denen sich die Gemeinden anschliessen können. Zu Fragen 1 und 2: Name Festsetzung Rechtsgrundlagen Überarbeitungsrhythmus Kantonaler Richtplan Antrag Regierungs­ Art. 6 ff. Raum­ In der Regel wird alle zwei rat, Festsetzung planungsgesetz Jahre ein Verfahren zur durch Kantonsrat (RPG, SR 700); Teilrevision des kantonalen §§ 20 ff. Planungs- Richtplans durchgeführt. und Baugesetz (PBG, LS 700.1) Regionale Richtpläne Erarbeitung durch § 30 PBG Pro Jahr erfolgen gesamthaft die elf Regional­ etwa fünf bis zehn Teilplanungsverbände; revisionen. Festsetzung durch Regierungsrat Inventar der schutz­ Festsetzung durch § 203 PBG; Keine vorgegebene Kadenz; würdigen Ortsbilder Amt für Raum­ §§ 4 ff. Kantonale Nachführung nach Bedarf von überkommunaler entwicklung (ARE) Natur- und Heimat­ (letztmals gestaffelt von 2017 Bedeutung (kantonales schutzverordnung bis 2025) Ortsbildinventar) (KNHV, LS 702.11)

Name Festsetzung Rechtsgrundlagen Überarbeitungsrhythmus Inventar der Denkmal­ Festsetzung § 203 PBG; Keine vorgegebene Kadenz; schutzobjekte von durch ARE §§ 4 ff. KNHV laufende Nachführung nach überkommunaler Bedarf (laufende Gesamt­ Bedeutung überarbeitung nach Regionen) Kantonales Inventar Festsetzung § 203 PBG; Keine vorgegebene Kadenz; der Landschafts­ durch ARE §§ 4 ff. KNHV Nachführung nach Bedarf schutzobjekte (Neufestsetzung 2022) Inventar der Natur- Festsetzung § 203 PBG; Keine Überarbeitung und Landschafts­ durch Regierungs­ §§ 4 ff. KNHV vorgesehen schutzobjekte rat von überkommunaler Bedeutung Inventar der Wald­ Festsetzung § 203 PBG Keine Anpassung, sondern standorte von natur­ durch Amt Sicherung nach § 205 PBG, kundlicher Bedeutung für Landschaft wenn Anlass besteht und Natur Geologisch-geo­ Festsetzung § 203 PBG Keine Überarbeitung morphologisches durch ARE vorgesehen Inventar Waldentwicklungsplan Festsetzung Art. 18 RPG; Geltungsdauer rund 15 Jahre; (WEP) durch Baudirektion § 12 Kantonales Teilrevisionen bei ausgewie­ Waldgesetz (KWaG, senem Bedarf und nach LS 921.1); geregeltem Ablauf möglich §§ 4, 5 und 6 Kanto­ (rollend, nicht fortlaufend) nale Waldverordnung (KWaV, LS 921.11) Schutzwald- Kanton (kantonaler § 9 KWaV Situativ, bei ausgewiesenem ausscheidung Forstdienst) Bedarf. Keine Überarbeitung vorgesehen. Im WEP wird aber auf die Notwendigkeit einer gelegentlichen Nachführung hingewiesen.

Zu Fragen 3 und 4: Bei der Aufstellung und Änderung der Richtpläne werden die Gemeinden im Rahmen ihrer Betroffenheit zu einer Stellungnahme eingeladen (§ 7 Abs. 1 PBG). Eine Pflicht zur Stellungnahme gibt es dabei nicht. Für Richtpläne beträgt die gesetzlich festgelegte Frist zur Stellungnahme 60 Tage (§ 7 Abs. 2 PBG). Für Inventare besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, die Gemeinden anzuhören. Bei allen aufgeführten kantonalen Inventaren werden die Gemeinden aber zur Stellungnahme eingeladen. Die Frist beträgt dabei in der Regel zwischen zwei und drei Monaten. Den Gemeinden steht es frei, sich zu äussern.

Auch für den Waldentwicklungsplan ist eine öffentliche Auflage vorgesehen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung der öffentlichen Auflage kann sich jede Person zum Inhalt des Plans äussern (§ 12 Abs. 3 KWaG). Neben den aufgelisteten Richtplänen und kantonalen Inventaren gibt es verschiedene Bundesinventare: – Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung – Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler – Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz – Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate – Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung – Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung – Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung – Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung – Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung – Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung Diese werden ebenfalls periodisch nachgeführt (Art. 5 Abs. 2 Natur- und Heimatschutzgesetz [NHG, SR 451] und Art. 16 Abs. 2 Natur- und Heimatschutzverordnung [SR 451.1]). Bei Revisionen von Bundesinventaren ist der Bund verpflichtet, die Kantone anzuhören (Art. 5 Abs. 2 und Art. 18a Abs. 1 NHG). Der Einbezug der Gemeinden erfolgt dabei über die Kantone. Im Kanton Zürich werden die Gemeinden über entsprechende Revisionen informiert und sie können sich freiwillig dazu äussern. Zu Frage 5: Die Gemeinden werden grundsätzlich frühzeitig über geplante Änderungen der vorn aufgelisteten Richtpläne und Inventare informiert. Die Information erfolgt über verschiedene Informationsgefässe wie Amtsschreiben, Informationsanlässe und Newsletter. Um Doppelspurigkeit und unnötigen Aufwand zu vermeiden, werden beim kantonalen Richtplan beispielsweise die Anpassungen zu Revisionspaketen zusammengefasst, wodurch in der Regel alle zwei Jahre ein Teilrevisionsverfahren durchgeführt wird. Auch die Nachführung der Inventare erfolgt üblicherweise in Paketen. Zum Beispiel erfolgen Anpassungen am Denkmalpflegeinventar in der Regel einmal jährlich.

Zu Frage 6: Zurzeit sind keine neuen kantonalen Inventare vorgesehen. Zu Frage 7: Der Kanton führt die kantonalen Verfahren auf eigene Kosten. Der Umfang der Stellungnahme liegt im Interesse und Ermessen der Gemeinden. Für die Vergütung von Stellungnahmen bestehen keine gesetzlichen Grundlagen. Zu Frage 8: Die aktuellen Inventare und Richtpläne sind grundsätzlich im GIS- Browser des Kantons Zürich einsehbar. Aufgrund der unterschiedlichen Anpassungsverfahren dieser Instrumente werden die Änderungen auf unterschiedliche Arten ausgewiesen, damit sie für den jeweiligen Fall möglichst transparent und nachvollziehbar sind. Im Bereich Naturschutz hat der Bund im Rahmen der letzten Revision der nationalen Inventare eine Plattform eingerichtet, auf der die revidierten Objekte und ihre Änderungen öffentlich zugänglich sind (biop-2ak.geonat.ch). Zu Frage 9: Die verschiedenen Instrumente werden dort zusammengeführt, wo inhaltliche Verknüpfungen sinnvoll sind. So enthalten beispielsweise die regionalen Richtpläne den kantonalen Richtplan als Hintergrundinformation in der Karte. Bei den Ortsbild-, Denkmalschutz- und Landschaftsinventaren ermöglicht die Überlagerung der Layer im GIS-Browser eine gewisse Zusammenführung. Das allfällige Zusammenführen von Inventaren und Richtplänen ist aus fachlicher Sicht von der Frage der Digitalisierung zu trennen. Für eine weitergehende fachliche Zusammenführung besteht kein Anlass. Die relevanten Planungsgrundlagen sind bereits heute digital verfügbar und aufeinander abgestimmt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli