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Anfrage Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Reto Agosti, Küsnacht, betreffend Klinik für Urologie USZ - Transparenz betr. Fehlverhalten und Massnahmen, Beantwortung

RRB Nr. 225/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 4. März 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-225-2026/de/anfrage-linda-camenisch-wallisellen-corinne-hoss-blatter-zollikon-und-reto-agosti-kusnacht-betreffend-klinik-fur-urologie-usz-transparenz-betr-fehlverhalten-und-massnahmen-beantwortung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 225/2026

Anfrage Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Reto Agosti, Küsnacht, betreffend Klinik für Urologie USZ - Transparenz betr. Fehlverhalten und Massnahmen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 403/2025

Sitzung vom 4. März 2026

225. Anfrage (Klinik für Urologie USZ – Transparenz betr. Fehlverhalten und Massnahmen) Die Kantonsrätinnen Linda Camenisch, Wallisellen, und Corinne Hoss- Blatter, Zollikon, sowie Kantonsrat Reto Agosti, Küsnacht, haben am 9. Dezember 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im Mai 2025 gelangte die Klinik für Urologie sowie deren Direktor ins Rampenlicht. Es ging um falsche Angaben betr. Erfüllung der Voraussetzungen, um den Titel «Operative Urologie» zu verdienen, insbesondere ging es um den Operationskatalog. Die Anwärter müssen eine bestimmte Anzahl von Eingriffen selbst durchgeführt haben. Die Bewerbung und die Unterlagen dazu müssen vom Klinikdirektor geprüft und unterschrieben werden. Es tauchten Hinweise auf, dass mit den angegebenen Zahlen etwas nicht stimmen kann. Die Fachgesellschaft Swiss Urology startete eine Untersuchung und diese ergab, dass der Titelanwärter die Voraussetzungen tatsächlich nicht erfülle und für die Zulassung zur Prüfung nicht qualifiziert sei. Der Klinikdirektor wurde gerügt, er habe seine Sorgfaltspflicht nicht wahrgenommen. Gleichzeitig gab Swiss Urology bekannt, dass kein Schaden entstanden sei und es auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. Die CEO des USZ nahm zu den Vorwürfen deutlich Stellung. Zitat: «Das ist ein Verhalten, das nicht zu den Werten des Unispitals passt. Wir werden die nötigen Konsequenzen ziehen.» Auch die Gesundheitsdirektorin monierte anlässlich einer Debatte im Kantonsrat, dass die ergriffenen Massnahmen ihrer Ansicht nach zu wenig einschneidend seien. Wir ersuchen den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Weshalb wurde der Klinikdirektor nach der Suspendierung wieder in seine bisherige Funktion eingesetzt?

2. Wie wird gewährleistet, dass der Direktor der Urologie seine Machtposition nicht ausnutzt, um Aus- und Weiterbildungsstellen nur an Personen zu vergeben, welche ihm wohlgesinnt sind?

3. Sind andere Karrieren in dieser oder ähnlicher Weise unterstützt bzw. gefördert worden?

4. Gab es ihm gegenüber anderweitige disziplinarische Massnahmen?

5. Wie ist das Visieren nachweislich falscher Angaben mit den Werten des USZ betr. Ehrlichkeit, Respekt und Transparenz vereinbar?

6. Wer kam zum Schluss, dass hier kein Betrug, sondern lediglich eine Verletzung der Treuepflicht vorliege?

7. Wie lauten die personalrechtlichen Gründe, die eine Kündigung der beiden fehlbaren Ärzte (Titelkandidat und Klinikdirektor) nicht möglich machten?

8. Kann der Regierungsrat bzw. das USZ bestätigen, dass zu keinem Zeitpunkt eine Patientengefährdung bestand?

9. Wie beurteilt der Regierungsrat bzw. das USZ den durch diesen Vorfall entstandenen Reputationsschaden für die Fachgesellschaft Swiss Urology?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Linda Camenisch, Wallisellen, Corinne Hoss-Blatter, Zollikon, und Reto Agosti, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet:

Das Universitätsspital Zürich (USZ) ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt im Eigentum des Kantons. Gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG, LS 813.15) ist der Spitalrat das strategische Führungsorgan des Spitals. Er übt die unmittelbare Aufsicht über den operativen Betrieb aus (vgl. § 11d Abs. 1 USZG). Die Spitaldirektion ist als oberstes operatives Führungsorgan des USZ zuständig für die Ernennung und Entlassung der Leiterinnen und Leiter der obersten Organisationseinheiten wie z. B. den in der Anfrage erwähnten Direktor der Klinik für Urologie. Vorgängig muss sie jeweils den Spitalrat konsultieren (§ 12a Abs. 2 lit. e USZG). Da sich die Fragen 1 sowie 3–8 an das USZ richten, werden sie gestützt auf die Angaben des USZ beantwortet. Zu Fragen 1,3, 4 und 6–8: Die Klinik für Urologie des USZ sah sich im Mai 2025 mit Vorwürfen konfrontiert, wonach es im Zusammenhang mit einer Prüfungsanmeldung für den Schwerpunkttitel «Operative Urologie» zu Unregelmässigkeiten gekommen sei. Zur objektiven Klärung des Sachverhalts hat das USZ die Anwaltskanzlei Nater Dallafior Rechtsanwälte beauftragt, eine Überprüfung der Vorhaltungen durchzuführen. Das Ziel war, zu klären, ob organisatorische Mängel vorlagen oder persönlich vorwerfbare und/oder strafrechtlich relevante Fehler begangen worden sind. Korrespondenzen, Stellungnahmen und Unterlagen zur eingereichten fraglichen Prüfungsanmeldung wurden eingehend untersucht. Zusätzlich wurden im Rahmen der Abklärungen mehr als 20 Interviews mit internen und externen Personen sowie externen Expertinnen und Experten geführt. Und schliesslich wurden sämtliche Anmeldungen zur Schwerpunktprüfung der Kandidatinnen und Kandidaten überprüft, die unter der aktuellen Klinikleitung die Prüfung für den Schwerpunkt «Operative Urologie» abgelegt haben. Bei dieser Prüfung wurden keine weiteren Unregelmässigkeiten festgestellt. Es ergaben sich keine Hinweise auf ein vergleichbares Verhalten bei der Prüfungsanmeldung anderer Kandidatinnen und Kandidaten. Im Endergebnis hat die umfassende Prüfung ergeben, dass es sich um ein isoliertes Fehlverhalten bei der einen Prüfungsanmeldung eines Kaderarztes handelte. Der Kaderarzt hatte die Zahl jener spezifischen Operationen, die für den Schwerpunkttitel «Operative Urologie» nachgewiesen werden müssen, falsch deklariert. Er war zu diesem Zeitpunkt

noch nicht berechtigt, zur Prüfung zugelassen zu werden. Der Klinikdirektor hatte die falschen Operationszahlen durch seine Unterschrift bestätigt. Beim vorliegenden Fehlverhalten beider Ärzte handelt es sich gestützt auf die Beurteilung der untersuchenden Anwaltskanzlei nicht um einen strafrechtlichen Tatbestand, jedoch um eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem USZ als Arbeitgeberin. Das USZ hat über die Ergebnisse der externen Untersuchung mittels Medienmitteilung öffentlich informiert. Die Spitaldirektion hat beide Urologen in die Verantwortung genommen und personalrechtliche Massnahmen ergriffen sowie disziplinarische Vorgaben gemacht. Die angeordnete personalrechtliche Sanktion – ein förmlicher Verweis – erfolgte innerhalb des vom kantonalen Personalrechts vorgegebenen Rahmens. Der Schweregrad der Sanktion hatte dabei – wie in allen Fällen, bei denen es zu personalrechtlichen Massnahmen kommt – in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Verfehlung zu stehen. Zu berücksichtigen waren dazu neben der allgemeinen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung auch die langjährigen Verdienste des Klinikdirektors. Beim geahndeten Verhalten handelte es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten. Die fachliche Arbeit der Ärzte war bisher einwandfrei; ihr Fehlverhalten betraf nicht direkt den klinischen Betrieb und die Patientenbehandlung. Letztere war zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten bestand nicht. Zu Frage 2: Gemäss § 1 lit. a der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (LS 415.16) gewährleistet die Universität Zürich in enger Zusammenarbeit mit dem USZ und den weiteren Vertragsspitälern hochstehende medizinische Forschung und Lehre sowie akademische Nachwuchsförderung. Der Nachwuchsförderung im

Gesundheitsbereich wird als universitäre Leistung besondere Sorgfalt geschenkt. Die Dekanin oder der Dekan sorgen mit der Verankerung geeigneter Strukturen und Prozesse innerhalb der Fakultät für die Einhaltung des kantonalen Personalrechts und der einschlägigen Vorschriften der Personalverordnung der Universität Zürich (LS 415.21). Zu Frage 5: Das in der externen Untersuchung festgestellte Fehlverhalten der beiden Kaderärzte ist mit den Werten des USZ nicht vereinbar. Die Spitalleitung hat dies gegenüber den betroffenen Ärzten, aber auch gegenüber der gesamten Belegschaft klar festgehalten. Zu Frage 9: Diese Frage müsste direkt an die Fachgesellschaft gerichtet werden. Für den Regierungsrat sind Fehlverhalten grundsätzlich und insbesondere bei Kaderpersonen, denen eine Vorbildfunktion obliegt, nicht akzeptabel.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli