RRB Nr. 461/2026
Verwaltungsrechtspflegegesetz, Änderung vom 24. November 2025, Punktuelle Anpassung der Vorinstanzen des Bundesgerichts, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026
461. Verwaltungsrechtspflegegesetz (Änderung vom 24. November
Erwägungen
2025, Punktuelle Anpassung der Vorinstanzen des Bundesgerichts, Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 24. November 2025 eine Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (LS 175.2), des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) und des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (LS 171.1; Punktuelle Anpassung der Vorinstanzen des Bundesgerichts; ABl 2025-12-05). Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen war (ABl 2026-03-13). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung dieser Gesetze kann damit in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 24. November 2025 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 und des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (Punktuelle Anpassung der Vorinstanzen des Bundesgerichts) wird auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli