RRB Nr. 631/2026
Anfrage Philipp Müller und Rochus Burtscher, Dietikon, sowie Nadia Koch, Rümlang, betreffend Kostenexplosion im Kinder- und Jugendheimgesetz, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 114/2026
Sitzung vom 10. Juni 2026
631. Anfrage (Kostenexplosion im Kinder- und Jugendheimgesetz) Die Kantonsräte Philipp Müller und Rochus Burtscher, Dietikon, sowie Kantonsrätin Nadia Koch, Rümlang, haben am 30. März 2026 folgende Anfrage eingereicht: Seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) per 1. Januar 2022 stiegen die Kosten markant und deutlich stärker als vom Regierungsrat prognostiziert. Dies betrifft die Gesamtkosten und den Gemeindeanteil, der über eine Pro-Kopf-Umlage finanziert wird. Die Gemeinden tragen 60 Prozent der Gesamtkosten – unabhängig davon, in welchem Ausmass Leistungen beansprucht werden. Gleichzeitig haben sie seit Inkrafttreten des KJG keinen direkten Einfluss auf die Anordnung der Massnahmen, obwohl sie den Grossteil der Kosten tragen. Gegenüber den kommunizierten Kostenprognosen steigerten sich die Kosten um rund 35%. Der Gemeindeanteil (pro EinwohnerIn) entwickelte sich wie folgt: Jahr Kosten Prognose Kosten effektiv 2022 CHF 87.50 CHF 101.00 2023 CHF 87.50 CHF 107.50 2024 CHF 105.00 CHF 112.40 2025 CHF 105.00 CHF 118.00 2026 CHF 112.00 Das KJG verfolgt wichtige sozialpolitische Ziele. Gleichzeitig muss das System finanziell tragbar, zielgerichtet und verhältnismässig ausgestaltet sein. Eine vertiefte Analyse der Kostenentwicklung sowie der bestehenden Steuerungs- und Finanzierungsmechanismen ist daher angezeigt. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie erklärt der Regierungsrat die deutliche Kostensteigerung zwischen den ursprünglich kommunizierten Kostenprognosen und den effektiv eingetretenen Kosten seit Inkrafttreten des KJG?
2. Welche Anpassungen bei Leistungsumfang, Anspruchsvoraussetzungen, Steuerungsinstrumenten und/oder Vollzug sind möglich, um die Kostenentwicklung einzudämmen?
3. Welche Massnahmen erscheinen dem Regierungsrat für geeignet, um die Kosten besser zu steuern und zu kontrollieren?
4. Welche Massnahmen hat der Regierungsrat seit Inkrafttreten des KJG ergriffen oder geplant, um die Kostenentwicklung zu steuern und zu begrenzen? Welche Wirkung zeigen diese Massnahmen bislang?
5. Inwiefern sieht der Regierungsrat Möglichkeiten, den Gemeinden eine stärkere und verbindlichere Mitsprache bei der Anordnung und Ausgestaltung von KJG-Leistungen einzuräumen? Welche konkreten Modelle oder Anpassungen werden diesbezüglich geprüft?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Philipp Müller und Rochus Burtscher, Dietikon, sowie Nadia Koch, Rümlang, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat führt die Kostensteigerung seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) in erster Linie auf die stärkere Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen zurück. Seit 2019 steigt der Anteil von Kindern und Jugendlichen mit Kindesschutzmassnahmen im Kanton Zürich an. Gemäss den publizierten Kennzahlen aller Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Kanton Zürich stieg die Anzahl von Kindern mit Schutzmassnahmen pro 1000 Minderjährige zwischen 2019 und 2025 von rund 27 auf rund 30 (vgl. KESB-Kennzahlenberichte 2019 und 2025, kpv-zh.ch/medienmitteilungen/), was einer Zunahme von rund 11% entspricht. Dieser Zuwachs wirkt sich direkt auf die Nachfrage und die Inanspruchnahme der ergänzenden Hilfen zur Erziehung aus. Zu Fragen 2 und 3: Das KJG bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung. Die Gesamtplanung bildet das strategische Instrument zur Steuerung des Angebots. Dabei wird der Bedarf an ergänzenden Hilfen zur Erziehung in vierjährigen Planungszyklen erhoben und anschliessend werden Massnahmen zur Deckung des Bedarfs, zur Versorgungsstruktur und zur Qualität im Versorgungskonzept festgehalten. Zudem wird aufgezeigt, wie sich die Kosten bei der Umsetzung der Massnahmen entwickeln. Auf der operativen Ebene erfolgt eine Steuerung durch die Leistungsbestellung. Die Bildungsdirektion erteilt Aufträge zur Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung mittels Leistungsvereinbarungen.
Schliesslich sieht das KJG eine zentrale Prüfung der Anträge um Kostenübernahme für den Bezug von Leistungen der ergänzenden Hilfen zur Erziehung vor. Das Amt für Jugend- und Berufsberatung (AJB) garantiert eine Kostenübernahme, wenn die beantragte Hilfe zur Erziehung zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist. Die Abgeltung der erbrachten Leistungen ist im KJG und in der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 (KJV, LS 852.21) geregelt. Im Bereich der Familienpflege – einschliesslich Dienstleistungsangebote in der Familienpflege – sowie der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPF) erfolgt die Abgeltung mittels einer kostendeckend bemessenen Pauschale (§ 16 Abs. 1 KJG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 KJV). Diese Tarife pro Stunde bzw. pro Tag sind seit Inkrafttreten der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung lediglich im Umfang der Teuerung angestiegen (vgl. § 37 KJV). Die gestiegenen Gesamtkosten sind folglich nicht auf eine Verteuerung des Angebots, sondern auf eine bessere Abdeckung des Bedarfs zurückzuführen. Es wurden deutlich mehr SPF-Leistungen in Anspruch genommen. Bei der Heim- und der Familienpflege wäre eine derartige Zunahme kaum möglich gewesen, da die entsprechenden Angebote in der Regel nicht so kurzfristig geschaffen werden können. Demzufolge kann eine wirksame Steuerung vor allem durch eine Begrenzung der Inanspruchnahme der SPF-Leistungen erfolgen. Zu Frage 4: Im Rahmen des ersten Gesamtplanungszyklus wurden das Angebot und der Bedarf an ergänzenden Hilfen erhoben. Dabei wurde festgestellt, dass sich das aktuelle Angebot an der Kapazitätsgrenze bewegt. Neben einem notwendigen Ausbau von Plätzen in Kinder- und Jugendheimen von 10% bis 15% plant das AJB gleichzeitig eine Verlagerung von Heimplätzen zur Familienpflege, welche für bestimmte Zielgruppen besser geeignet und im Vergleich zur Heimpflege deutlich kostengünstiger ist. Das Angebot in der Familienpflege konnte bereits moderat ausgebaut werden. Im Versorgungskonzept wurde sodann festgehalten, dass ab 2026 kein weiterer Ausbau des Angebots von SPF-Leistungen vorgesehen ist. Um ein weiteres Anwachsen der Inanspruchnahme der SPF-Leistungen zu verhindern und damit die Vorgabe im Versorgungskonzept umzusetzen, wird eine Einschränkung der Kapazitäten sowohl auf der operativen Ebene der Leistungsbestellung als auch auf der Einzelfallebene
der Fallfinanzierung nötig sein. Zudem bestehen Hinweise dafür, dass im Bereich SPF Verbesserungsbedarf beim Tarif und bei dessen Ausgestaltung besteht. Deshalb werden die festgelegten Pauschalen und das gesamte Abgeltungssystem derzeit überprüft und bei Bedarf angepasst.
Es ist darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung die Bedarfsgerechtigkeit des Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Zentrum stand. Fortan wird es darum gehen, die strategischen Vorgaben gemäss Versorgungskonzept auf der Ebene der Leistungsbestellung und bei der Fallfinanzierung im Einzelfall umzusetzen. Zu Frage 5: Die Gemeinden sind gemäss § 6 Abs. 2 KJG in die Gesamtplanung eingebunden und haben damit die Möglichkeit, das Versorgungskonzept direkt zu beeinflussen. Zudem haben sie ausserhalb der ergänzenden Hilfen zur Erziehung eine aktive Rolle in der Kinder- und Jugendförderung. Namentlich können sie gestützt auf § 20 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (LS 852.1), das Förderung, Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien regelt, vielfältige präventive Angebote bereitstellen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli