RRB Nr. 634/2017
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 (Gewässerschutzverordnung, Luftreinhalte-Verordnung, Energieverordnung, Lärmschutz-Verordnung und Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung), Änderung, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018: Formular für die Vernehmlassung Paquet d’ordonnances environnementales du printemps 2018 : formulaire pour la consultation Pacchetto di ordinanze in materia ambientale, primavera 2018: modulo per la consultazione
Gewässerschutzverordnung (GSchV) / Ordonnance sur la protection des eaux (OEaux) / Ordinanza sulla protezione delle acque (OPAc) Sie erleichtern uns die Auswertung, wenn Sie uns Ihre Stellungnahme elektronisch als Word-Dokument zur Verfügung stellen. Vielen Dank. / Un envoi en format Word par courrier électronique facilitera grandement notre travail. Merci beaucoup. / Onde agevolare la valutazione dei pareri, vi invitiamo a trasmetterci elettronicamente i vostri commenti in formato Word. Grazie.
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1 Absender / Expéditeur / Mittente
Organisation / Organisation / Organizzazione Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Wasserbau Abkürzung / Abréviation / Abbreviazione BD/AWEL/WB Adresse / Adresse / Indirizzo Walcheplatz 2, 8090 Zürich Name / Nom / Nome Gerhard Stutz Datum / Date / Data 24. Mai 2017
2 Grundsätzliche Bemerkungen / Remarques générales / Osservazioni generali
Im erläuternden Bericht wird in Kap. 1.3 richtigerweise ausgeführt, dass der Klimawandel bereits einen erheblichen Anstieg der Wassertemperaturen in Seen und damit auch in den Abflüssen der grossen Seen im Mittelland bewirkt hat. Auch langsam fliessende Bäche und Flüsse im Mittelland sind von diesem Temperaturanstieg betroffen. Weiter wird ausgeführt, dass die absehbare zusätzliche Erwärmung durch den Klimawandel den heutigen anthropogenen Wärmeeintrag in die Fliessgewässer übersteigt. Bei dieser Aussage wird übersehen, dass heute wissenschaftlich kaum mehr zu bestreiten ist, dass auch der Klimawandel anthropogen bedingt ist.
In Kap. 2 wird erläutert, dass Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 4 GSchV die allgemeinen Anforderungen an die Wassertemperatur der Fliessgewässer in Bezug auf jegliche anthropogenen Wärmeeinträge und -entzüge regelt. Verbal ist in der Verordnung von Temperaturveränderungen gegenüber «dem möglichst unbeeinflussten Zustand» die Rede. Somit müsste zur Beurteilung eine Referenzperiode vor Einsetzen des klimabedingten Temperaturanstiegs definiert werden. Für die Bewilligungspraxis der Vollzugsbehörden wäre der Artikel damit aber kaum mehr anwendbar.
Sinngemäss ist den Ausführungen zu entnehmen, dass bei den tolerierbaren Temperaturabweichungen nur die nutzungsbedingten Temperaturveränderungen zu berücksichtigen sind. Dieser Punkt muss für eine einheitliche Vollzugspraxis noch klargestellt werden.
Antrag: Im Rahmen der laufenden Anpassung der Verordnung ist klarzustellen, wie mit dem klimabedingten Temperaturanstieg in Bezug auf die maximal tolerierbaren Temperaturabweichungen gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand umzugehen ist.
Sind Sie mit dem Entwurf einverstanden? ☐Zustimmung / Approuvé / Approvazione Êtes-vous d’accord avec le projet ? x Mehrheitliche Zustimmung / Largement approuvé / Ampia approvazione Siete d’accordo con l’avamprogetto? ☐Mehrheitliche Ablehnung / Largement rejeté / Ampia disapprovazione ☐Ablehnung / Rejeté / Disapprovazione
2.1 Bemerkungen zu den Anhängen / Remarques sur les annexes / Osservazioni sugli allegati
Erwägungen
Ziffer / Chiffre / Zustimmung / Approbation / Antrag / Proposition / Richiesta Begründung / Justification / Motivazione Numero Approvazione Anhang 2 GSchV / Annexe 2 OEaux / Allegato 2 OPAc Ziff. 12 Abs. 4 ☐Ja / oui / sì ☐Nein / non / no Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 4 GSchV ist so abzu- Als Folge des klimabedingten Temperaturan- Chiff. 12, al. 4 x Teilweise / partielle / parziale ändern, dass die Behörde nur in begründeten stiegs häufen sich die Perioden mit Gewäs- N. 12 cpv. 4 Einzelfällen für bestehende Anlagen eine Aus- sertemperaturen über 25 °C. Diese Wassernahmebewilligung erteilen kann. temperatur ist aus gewässerökologischer Sicht als sehr kritisch zu betrachten und soll daher auch in Zukunft möglichst selten überschritten werden. Die bisherige Regelung, dass als Folge von nutzungsbedingten Wärmeeinleitungen die Wassertemperatur von 25 °C grundsätzlich nicht überschritten werden darf, war klar formuliert und in Bewilligungen und Konzessionen einfach zu handhaben. Im Falle eines Überschreitens konnte die Durchsetzung dieser Vorschriften aber oft nicht vollzogen werden. Es ist daher zu begrüssen, dass die Behörden künftig die Möglichkeit erhalten sollen, in begründeten Einzelfällen Ausnahmebewilligungen für bestehende Anlagen zu erteilen.
Die vorgesehene Anpassung von Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 4 GSchV ist hingegen zu pauschal formuliert und erweckt den Eindruck, dass ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, sofern der Stand der Technik erfüllt ist und die Temperaturveränderung des Gewässers weniger als 0,01 °C beträgt.
Wenn aus der Erfüllung dieses Temperaturkriteriums ein pauschaler Anspruch auf eine 3/5
Ziffer / Chiffre / Zustimmung / Approbation / Antrag / Proposition / Richiesta Begründung / Justification / Motivazione Numero Approvazione Anhang 2 GSchV / Annexe 2 OEaux / Allegato 2 OPAc Bewilligung abgeleitet werden könnte, könnte das zu einer Förderung von kleinen Anlagen führen, was wegen der erforderlichen Einbauten ins Gewässer zur Entnahme und Rückgabe von Kühlwasser unerwünscht ist. Im Grundsatz soll vermieden werden, dass neue Anlagen unter Ausnützung dieser Ausnahmekriterien geplant und bewilligt werden. Zudem ist kein Kriterium zur Beschränkung der Anzahl Anlagen vorhanden, was zu Veränderungen der Gewässertemperaturen von mehreren Zehnteln Grad Celsius führen könnte, die gewässerökologisch durchaus relevant wären.
Im Zusammenhang mit Ausnahmebewilligungen kann das Temperaturkriterium von 0,01 °C eine zweckmässige Einschränkung darstellen. Das Kriterium kann im Rahmen der Bewilligung auf einfache Weise über den Abfluss des Gewässers bei Trockenwetter und die Leistung der Anlage beurteilt werden. Die geforderte Überprüfung des Stands der Technik ist in der vorliegenden Form nur mit erheblichem Aufwand durchzuführen und für den Vollzug nicht tauglich. Insbesondere der Einbezug von betrieblichen Massnahmen ist für die Dauer einer ausgestellten Bewilligung oder Konzession für die Behörde kaum beurteilbar. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung wäre die Antragstellerin oder der Antragsteller jedoch verpflichtet, den erforderlichen Nachweis getroffener Massnahmen vorzulegen. 4/5
Ziffer / Chiffre / Zustimmung / Approbation / Antrag / Proposition / Richiesta Begründung / Justification / Motivazione Numero Approvazione Anhang 2 GSchV / Annexe 2 OEaux / Allegato 2 OPAc
Ziffer / Chiffre / Zustimmung / Approbation / Antrag / Proposition / Richiesta Begründung / Justification / Motivazione Numero Approvazione Anhang 3.3 GSchV / Annexe 3.3 OEaux / Allegato 3.3 OPAc Ziff. 21 Abs. 1 x Ja / oui / sì ☐Nein / non / no Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Chiff. 21, al. 1 ☐Teilweise / partielle / parziale N. 72 cpv. 1 Ziff. 21 Abs. 4 Bst. a x Ja / oui / sì ☐Nein / non / no Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. und b ☐Teilweise / partielle / parziale Chiff. 21, al. 4, let. a et b N. 21 cpv. 4 lett. a e b