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Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027, Vernehmlassung

RRB Nr. 669/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 17. Juni 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-669-2026/de/verordnungsanderungen-im-bereich-des-bundesamtes-fur-energie-mit-inkrafttreten-am-1-januar-2027-vernehmlassung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 669/2026

Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2026

669. Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für

Erwägungen

Energie mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. April 2026 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Änderungen der folgenden Verordnungen zur Vernehmlassung unterbreitet: Energieverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.01), Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.03), Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen vom 30. November 2012 (CO2 -V, SR 641.711), Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71), Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015 (SR 732.441) und Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (SR 734.25). Folgende Verordnungsanpassungen sind vorgesehen: Energieverordnung Wasserkraft: Mit dem im Rahmen der Änderung vom 26. September 2025 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (SR 730.0) festgelegten neuen Art. 9a Abs. 3 Bst. f des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) kann ein Konzessionär beim Ausbau bestimmter Wasserkraftwerke anstelle der Umsetzung einer Ausgleichsmassnahme dem Kanton eine Sicherheitsleistung bezahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausgleichsmassnahmen aus glaubhaft gemachten sachlichen Gründen nicht mit der Projektgenehmigung verfügt werden können. Mit der vorliegenden Ausführungsbestimmung will der Bundesrat die Grundsätze zur Berechnung der Sicherheitsleistung festlegen. Gas: Um den Aufwand für die Produzenten von erneuerbaren Gasen, die Branche und die Behörden möglichst gering zu halten, sollen zur Plausibilisierung der Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die bereits bestehenden Daten zu den eingespeisten Mengen erneuerbarer Gase durch die Vollzugsstelle bei den Gasnetzbetreibern eingefordert werden. Energieförderungsverordnung Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen): Die Einmalvergütung für PV- Anlagen soll für die Leistungsklasse unter 30 Kilowatt (kW) um 40 Fr./ kW angehoben werden. Grund dafür sind die rückgängige Nachfrage für PV-Anlagen 2025 und die sinkenden Erträge von PV-Anlagen durch die stärkere Orientierung der Rückliefervergütungen an den Marktpreisen.

Biogas: Wenn bestehende Biogasanlagen erheblich erneuert werden, sollen sie einen vereinfachten Zugang zur gleitenden Marktprämie und zum Investitionsbeitrag erhalten. Gleichzeitig sollen maximale Fahrdistanzen für Co-Substrate eingeführt und die Bonuskategorien harmonisiert werden. Windenergie: Bei den Förderinstrumenten für Windenergieanlagen sollen die Anforderungen an die Windmessungen an den neuesten Stand der Technik angepasst werden. Geothermie: Bei den Investitionsbeiträgen für Geothermieprojekte sollen die anrechenbaren Investitionskosten präzisiert werden. CO2 -Verordnung Fahrzeuge: Im Bereich der CO2 -Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge sind Präzisierungen zur Verbesserung der Rechtssicherheit und der Datenqualität vorgesehen. Zudem sollen die Bestimmungen über schwere Fahrzeuge an die geltenden EU-Bestimmungen angepasst werden. Geothermie: Bei den Geothermieprojekten zur Wärmebereitstellung sollen die Bestimmungen zu den anrechenbaren Kosten präzisiert werden. Stromversorgungsverordnung Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG): Anlagen im Einspeisevergütungssystem sollen von der Teilnahme an LEG ausgeschlossen werden. Dies weil sie die zurzeit geltende Pflicht nicht erfüllen können, dass lokal erzeugte und in der Gemeinschaft verbrauchte Elektrizität einschliesslich der dazugehörigen Herkunftsnachweise abgesetzt werden muss. Darüber hinaus sollen die beim Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Einführung von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) und LEG entstehenden Aufwände als anrechenbare Netzkosten gelten, die nicht individuell in Rechnung gestellt werden dürfen. Zudem sind weitere kleinere Präzisierungen der StromVV in den Bereichen Herkunftsnachweise und LEG vorgesehen. Kernenergiehaftpflichtverordnung Zur Bemessung der Bundesprämie nach Kernhaftpflichtgesetz ist ein neues Modell vorgesehen. Zudem soll eine Bestimmung betreffend die Erhebung über den Sachverhalt nach einem grösseren Nuklearereignis aufgenommen werden.

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren Die Änderung vom 26. September 2025 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (SR 734.0), mit der im Sachplanverfahren die Pflicht zur Festsetzung von Planungsgebieten aufgehoben wurde, soll umgesetzt werden. Neu erfolgt die Planung über Korridore, was die Verfahren vereinfacht und den Netzausbau beschleunigt.

Erwägungen Energieverordnung Die Wasserkraftwerke leisten den wichtigsten Beitrag an die Stromversorgungssicherheit. Wasserkraftprojekte sollten deshalb auch dann bewilligt werden können, wenn noch nicht alle Ausgleichsmassnahmen genehmigungsfähig sind. Die Möglichkeit zur zeitlichen Trennung solcher Massnahmen vom Projekt kann den Spielraum vergrössern, um geeignete Massnahmen zu definieren, ohne die Realisierung der betreffenden Wasserkraftprojekte zu verzögern. Energieförderungsverordnung Es braucht einen raschen und diversifizierten Ausbau der inländischen erneuerbaren Energien zur Stärkung der Stromversorgungssicherheit insbesondere im Winter. Die Förderung ist deshalb konsequent auf die Produktion von Winterstrom auszurichten. Die vorgesehene pauschale Anhebung der Einmalvergütung für kleine PV-Anlagen ist infrage zu stellen. Die Fördermittel bei der Photovoltaik sollten verstärkt auf Anlagen mit hohem Beitrag an die Winterstromerzeugung ausgerichtet werden. Dazu kann z. B. der bestehende Winterbonus erhöht werden. Stromversorgungsverordnung ZEV bzw. LEG erfordern spezifische administrative und technische Massnahmen bei den Netzbetreibern, z. B. durch Zusatzaufwände für die Datenverwaltung oder Abrechnungssysteme. Diese Kosten sollen den Betreibern von ZEV bzw. LEG individuell in Rechnung gestellt werden. Ohne eine individuelle Kostenzuordnung würden Haushalte und Unternehmen ohne ZEV bzw. LEG diese Kosten durch die Überwälzung auf allgemeine Netzgebühren mitfinanzieren, obwohl sie nicht davon profitieren. Nur wenn Akteure die tatsächlichen Kosten ihrer Entscheidungen tragen, entstehen die richtigen Anreize für wirtschaftliche Entscheidungen betreffend ZEV bzw. LEG.

Kernenergiehaftpflichtverordnung Für den Bevölkerungsschutz und für die Kantonale Führungsorganisation ergeben sich aus der vorgesehenen Verordnungsänderung verbesserte Rahmenbedingungen für die Informationsbeschaffung bei Infrastrukturausfällen sowie eine klarere rechtliche Einbettung in bundesrechtliche Prozesse der Ereignisbewältigung (z. B. Beweissicherung durch die Nationale Alarmzentrale). Die Revision unterstützt das Ziel des Kantons, die Resilienz durch eine engere Vernetzung mit den Partnerorganisationen (technische Betriebe, Blaulichtorganisationen) zu stärken. Auswirkungen auf den Kanton Die vorgesehenen Anpassungen haben keine finanziellen, personellen oder anderen Auswirkungen auf den Kanton.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu den vorgesehenen Änderungen der Energieverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.01), der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.03), der Verordnung über die Reduktion der CO2 -Emissionen vom 30. November 2012 (SR 641.711), der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71), der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 25. März 2015 (SR 732.441) und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (SR 734.25) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Energieförderungsverordnung Die pauschale Anhebung der Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist infrage zu stellen. Die Fördermittel bei der Photovoltaik sollten verstärkt auf Anlagen mit grossem Beitrag an die Winterstromerzeugung ausgerichtet werden. Dazu kann z. B. der bestehende Winterbonus erhöht werden. Stromversorgungsverordnung Gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) müssen die Netztarife die von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) bzw. lokale Elek- trizitätsgemeinschaften (LEG) erfordern spezifische administrative und technische Massnahmen bei den Netzbetreibern, z. B. durch Zusatzaufwände für die Datenverwaltung oder Abrechnungssysteme. Diese Kosten sollen den Betreibern von ZEV bzw. LEG individuell in Rechnung gestellt werden. Ohne eine individuelle Kostenzuordnung würden Haushalte und Unternehmen ohne ZEV bzw. LEG diese Kosten durch die Überwälzung auf allgemeine Netzgebühren mitfinanzieren, obwohl sie nicht davon profitieren. Nur wenn Akteure die tatsächlichen Kosten ihrer Entscheidungen tragen, entstehen die richtigen Anreize für wirtschaftliche Entscheidungen betreffend ZEV bzw. LEG. Zudem kann die Effizienz von Verteilnetzbetreibern bei der Abwicklung der ZEV bzw. LEG bei einer verursachergerechten Kostenüberwälzung besser beurteilt und verglichen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli