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Gemeinnütziger Fonds, Beitrag an die Stiftung für Archäologie und Kulturgeschichte im Kanton Zürich für das Projekt «Seeb XXI. Von der Ruine zum Freilichtmuseum, Aufwertung des Gutshofs Seeb»

RRB Nr. 779/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 8. Juli 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-779-2026/de/gemeinnutziger-fonds-beitrag-an-die-stiftung-fur-archaologie-und-kulturgeschichte-im-kanton-zurich-fur-das-projekt-seeb-xxi-von-der-ruine-zum-freilichtmuseum-aufwertung-des-gutshofs-seeb

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 779/2026

Gemeinnütziger Fonds, Beitrag an die Stiftung für Archäologie und Kulturgeschichte im Kanton Zürich für das Projekt «Seeb XXI. Von der Ruine zum Freilichtmuseum, Aufwertung des Gutshofs Seeb»

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2026

779. Gemeinnütziger Fonds (Beitrag an die Stiftung für Archäologie und Kulturgeschichte im Kanton Zürich für das Projekt «Seeb XXI. Von der Ruine zum Freilichtmuseum – Aufwertung des Gutshofs Seeb») Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist ein Beitrag von Fr. 2 120 000, welcher der Genehmigung des Kantonsrates bedarf. Die erforderlichen Stellungnahmen der betroffenen Fachdirektionen zum Gesuch wurden eingeholt. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026– 2029 eingestellt und der Fonds kann diese Verpflichtung mit den ihm zugewiesenen Mitteln erfüllen.

Erwägungen

A. Beitragsgesuch Mit Gesuch vom 16. März 2026 ersuchte die Stiftung für Archäologie und Kulturgeschichte im Kanton Zürich (STARCH) um die Gewährung eines Beitrags von Fr. 2 120 516 aus dem Gemeinnützigen Fonds an das Projekt «Seeb XXI. Von der Ruine zum Freilichtmuseum – Aufwertung des Gutshofs Seeb». 1. Gesuchstellerin Die STARCH wurde 1978 als «Stiftung für die Erforschung des Üetlibergs» errichtet. Von Anfang an pflegte sie eine enge Zusammenarbeit mit den kantonalen und den städtischen Behörden. Im Lauf von über 20 Jahren war die Stiftung an der Veröffentlichung einer grossen Zahl von Broschüren und Publikationen und an Ausstellungen beteiligt und konnte die Ausgrabungen am Üetliberg unterstützend begleiten. Zur Jahrtausendwende beschloss der Stiftungsrat, das Tätigkeitsgebiet der Stiftung in inhaltlicher und geografischer Hinsicht auf den ganzen Kanton Zürich auszudehnen. Der Zweckartikel wurde 2011 wie folgt ausgeweitet: «Zweck der Stiftung ist es, das Interesse der Bevölkerung für die Archäologie und Kulturgeschichte des Kantons Zürich zu wecken und zu fördern sowie die archäologische Forschung im Kanton Zürich zu unterstützen.» Gleichzeitig gab sich die Stiftung auch den neuen Namen «Stiftung für Archäologie und Kulturgeschichte im Kanton Zürich (STARCH)». Die Stiftung unterstützt regelmässig mit kleineren Beiträgen Projekte mit Bezug zur Zürcher Kulturgeschichte, die dem Zweckartikel entsprechen. Beispiele sind der SAFFA-Pavillon von Berta Rahm, der digitale Stadtrundgang «back in time», der Anlass «Pfahlbauten um die Alpen» oder das seit Anfang 2021 eingesetzte Archäomobil. Das Erfolgsprodukt «Archäologiekoffer», das seit 2004 jährlich mehrere Hundert Mal an Schulklassen ausgeliehen wird, ermöglicht einen haptischen Geschichtsunterricht mit Repliken, Originalen und didaktischem Begleitmaterial. Die Zeitschrift «Einst und Jetzt» erscheint jährlich mit einem bestimmten Schwerpunktthema. Zudem werden pro Jahr jeweils zwei Trouvaillenkarten, die sich einer besonderen Entdeckung oder Geschichte aus dem Kantonsgebiet widmen, versandt und vielerorts aufgelegt. Alle diese Projekte bieten Einblick in die reiche zürcherische Kulturlandschaft. 2. Vorhaben 2.1 Ausgangslage Der römische Gutshof bei Seeb (Gemeinde Winkel) ist eine der wenigen konservierten römischen Ruinen im Kanton Zürich. Der Gutshof

entstand um 50 n. Chr. als Steinbau. Die Anlage durchlief zahlreiche Um- und Ausbauten und wurde vermutlich um 350 n. Chr. verlassen. In den 1960er-Jahren wurden die Ausgrabungen und die anschliessenden Konservierungsarbeiten mit namhaften Beiträgen von Bund und Kanton unterstützt. Die Bedeutung der Ruinen zeigt sich allein schon darin, dass diese im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung als A-Objekt definiert sind, was einer Einstufung «von nationaler Bedeutung» entspricht. Mit seinem grossen Gebäudebestand und dem ausgezeichnet erhaltenen Badetrakt ist der römische Gutshof Seeb im östlichen Mittelland einzigartig. Das Areal ist im Besitz des Kantons Zürich und soll nun als letzte «Liegenschaft» – analog anderen kulturhistorischen Immobilien des Kantons – einem verwaltungsunabhängigen Nutzer zur Vermittlung abgegeben werden. Dieses Modell ist im Kanton Zürich bestens etabliert und funktioniert ausgezeichnet (z. B. Schloss Kyburg, Industrieensemble Neuthal, Kraftwerk Ottenbach).

2.2 Von der Ruine zum Freilichtmuseum – Aufwertung des Gutshofs Seeb Die STARCH hat es sich, zusammen mit der Kantonsarchäologie Zürich und der Region Flughafen-Bülach, zum Ziel gesetzt, den Gutshof Seeb aus seinem Dornröschenschlaf zu wecken und neu zu positionieren. Die jetzige Vermittlung beruht auf einigen wenigen Informationstafeln, die noch aus den späten 1960er-Jahren stammen und mittlerweile veraltet sind. Daher ist die Anlage derzeit wenig attraktiv, was die tiefen Besucherzahlen erklärt. Heute besucht ein Grossteil der Zürcher Schulklassen für den römischen Anschauungsunterricht Windisch- Vindonissa oder Augst-Augusta Raurica. Es ist wünschenswert, dass diese Schulklassen auch Ruinen im eigenen Kanton besuchen und die kantonseigenen Schulklassen als Besuchersegment zurückgewonnen werden. Da alle diese Vermittlungsorte unterschiedliche Themen behandeln, stehen sie nicht in direkter Konkurrenz. Durch eine zeitgemässe Präsentation, neue und weitgehend hindernisfreie Zugänge sowie die multimediale Vermittlung sollen die Ruinen verständlich und die Geschichte ihrer Bewohnerinnen und Bewohner erlebbar werden, sodass die Anlage für Schulklassen und Lehrpersonen (Lehrplan 21: «Lernen am ausserschulischen Lernort»), Einzelne und Familien zum Erlebnisort wird. Mit der Aufwertung wird sich der Bekanntheitsgrad des Freilichtmuseums markant steigern. Dieser soll durch periodische Aktivitäten zusätzlich gesteigert werden. Hierzu ist ein alle zwei bis drei Jahre stattfindendes «Römerfest» geplant. Ein solches wurde bereits 2006 mit grossem Erfolg durchgeführt und lockte damals an einem einzigen Tag rund 1000 Besucherinnen und Besucher an. 2.3 Projektbeschrieb Die Wissensvermittlung soll über zwei Stränge erfolgen, einerseits klassisch über Informationstafeln, anderseits über Audio-Dateien, welche die Besucherinnen und Besucher mit ihrem Smartphone abhören können. Das Abspielen von Audioinhalten ist eine Variante der Audiotouren, wie sie beispielsweise beim Legionärspfad in Windisch angeboten werden. In Winkel-Seeb werden die Besucherinnen und Besucher in eine Geschichte eintauchen. Ausgangspunkt bildet dabei eine Szene aus dem täglichen Leben auf einem römischen Gutsbetrieb. Ergänzt wird das Besuchererlebnis durch Stereoskope, die 3D-Rekonstruktionen der Gebäude zeigen werden. Diese Art der Visualisierung

ist heute etabliert und wichtiger Bestandteil bei der Vermittlung. Abgerundet wird der Besuch des Freilichtmuseums durch eine kleine Präsentation von Objekten, die vor Ort gefunden wurden. Führungen für interessierte Gruppen, Unternehmen usw. werden das Angebot ergänzen.

Die bestehenden Infrastrukturbauten werden den Bedürfnissen angepasst, insgesamt aber als historisch gewachsene Einheiten belassen. Der 1987 eingerichtete Römergarten wird integriert und soll ein wichtiges Element des Freilichtmuseums bleiben. Der Aussenbereich der Anlage wird wie bisher das ganze Jahr über frei zu besichtigen sein. Der Schutzbau mit dem aussergewöhnlich gut erhaltenen Badetrakt, der bislang nur an den Wochenenden von Ostern bis Ende Oktober geöffnet war, wird künftig während der gesamten Saison an jedem Wochentag zu besichtigen sein. Dies wird durch einen elektronischen Öffnungs- und Schliessmechanismus ermöglicht. Der bislang nur von aussen zu besichtigende Schutzbau über dem Töpferofen wird nach der Aufwertung neu begehbar sein. Ein Besucherservice vor Ort wird nicht angeboten werden. Dieses personalsparende Betriebskonzept wurde ausgewählt, um die Betriebskosten niedrig zu halten. Eine Ruinenbetreuerin oder ein -betreuer wird nicht mehr nötig sein. Einzelne Arbeiten wie der Unterhalt der Aussenbereiche werden an die Standortgemeinde mit ihrer bestehenden Unterhaltsabteilung ausgelagert. Der Besuch des Freilichtmuseums soll wie bislang kostenlos sein. Soweit dies ohne schwerwiegende Eingriffe in die archäologische Substanz möglich ist, wird ein ungehinderter Zugang für Menschen mit Behinderung geschaffen und ein barrierefreier Zugang ermöglicht. 2.4 Bisherige Vorarbeiten Im Oktober 2016 wurden drei Planungsbüros eingeladen, aufzuzeigen, wie eine Aufwertung des Freilichtmuseums aussehen könnte. Das ausgewählte Team bekam die Aufgabe, eine Projektskizze samt Kostenzusammenstellung zu erarbeiten. Das Dossier wurde in enger Zusammenarbeit mit der Kantonsarchäologie Ende 2017 abgeschlossen. Die Finanzierung dieser Studie erfolgte mit Mitteln aus dem laufenden Budget der Kantonsarchäologie, die vorderhand noch für Betrieb und langfristige Sicherung der Anlage verantwortlich ist. In der 2019 geschaffenen Steuerungsgruppe befinden sich Vertreterinnen und Vertreter der STARCH, der Gemeinde Winkel, der Kantonsarchäologie und des Vereins Pro Villa Rustica Winkel-Seeb (seit 2020). Ergänzt wird das Gremium durch eine externe Fachberaterin. In verschiedenen Sitzungen wurde die Projektskizze von 2017 überarbeitet und ergänzt. Seit Mai 2020 liegt das fertige Projektdossier vor. Im Frühjahr 2025 wurde das Baugesuch von der STARCH eingereicht.

Vorgespräche mit allen involvierten kantonalen Amtsstellen vor der Baueingabe zeigten, dass einige ursprünglich geplante Elemente ohne Richtplaneintrag nicht bewilligungsfähig sind. Im Baugesuch wurden daher alle Elemente, die eines Richtplaneintrags bedürfen, zurückgestellt und sind derzeit nicht Teil der Aufwertung. Seit November 2025 liegt die Baubewilligung vor. Der Richtplaneintrag für die Nutzung des Areals als Freilichtmuseum liegt inzwischen auch vor und wurde Anfang Dezember 2025 vom Regierungsrat festgesetzt (RRB Nr. 1256/2025). Dieser Eintrag bildet die Grundlage für zukünftige bauliche Anpassungen im Areal des Freilichtmuseums. Die Gemeinde Winkel war als Standortgemeinde von Beginn an in den Prozess eingebunden, stellte den Einbezug der Region sicher, informierte dort laufend über das Projekt und erreichte auch eine finanzielle Unterstützung des Vorhabens aus diesem Kreis. 2.5 Zeitplan Von der Ausschreibung und Vergabe der Werkverträge bis zur Inbetriebnahme wird mit einer Projektdauer von rund zwölf Monaten gerechnet. Voraussetzung ist eine gesicherte Finanzierung, insbesondere der Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds. 2.6 Bedeutung für den Kanton Im Kanton Zürich bestehen verschiedene Schaufenster zur Geschichte des Kantons: Das Mammutmuseum in Niederweningen erklärt die Eiszeit, im Schweizerischen Landesmuseum wird die daran anschliessende Urgeschichte präsentiert, Schloss Kyburg und Ritterhaus Bubikon decken weite Teile von Mittelalter und früher Neuzeit ab und die verschiedenen Handwerks- und Industriebauten im Zürcher Oberland stehen für das 19. und beginnende 20. Jahrhundert (z. B. das Flarzhaus Freddi in Bauma oder das Museum «Neuthal Textil- & Industriekultur» in Bäretswil). Der römische Gutshof von Seeb füllt eine Lücke: den authentischen Einblick in die römische Epoche in den Jahrhunderten nach Christi Geburt. 3. Kosten und Finanzierung 3.1 Kosten Die Kosten von insgesamt Fr. 3 360 016 setzen sich wie folgt zusammen: in Franken 1. Schutzbau gross 757 200 2. Schutzbau Töpferofen 82 600 3. Grundelemente Vermittlung, Lesbarkeit Ruinen 364 100 4. Weitere Vermittlungselemente, landschaftliche Massnahmen 138 800 5. Ausarbeitung Vermittlungsinhalte 154 300 6. Planungsarbeiten Aufwertung 435 100 7. Webauftritt, mobile Information 42 600 8. Instandstellungsarbeiten und Anpassung Infrastruktur 727 480

9. Recherchearbeiten Lehr- und Lernmaterialien 123 500 10. Reserve (10%) 282 568 11. MWSt 251 768 Total 3 360 016

3.2 Finanzierung Die Kosten von Fr. 3 360 016 sollen neben dem Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds von Fr. 2 120 516 (praxisgemäss abgerundet auf Fr. 2 120 000) mit Eigenleistungen im Wert von Fr. 10 000, einem Beitrag der Standortgemeinde sowie weiterer Gemeinden der Region von insgesamt Fr. 71 500, Beiträgen von Stiftungen und Privaten von Fr. 845 000 und dem Beitrag der Kantonsarchäologie und des Immobilienamtes für die Instandstellung von Fr. 313 000 finanziert werden. 3.3 Betrieb Der Betrieb kostet derzeit jährlich rund Fr. 200 000. Nach der Realisierung von «Seeb XXI» werden die Betriebskosten auf rund Fr. 170 000 pro Jahr sinken. Darin sind auch die durch die Aufwertung neu entstehenden Kosten von Fr. 33 000 eingeschlossen (Fr. 7700 für Wartung und Reparaturen von Vermittlungselementen, Fr. 4000 für Reinigungskosten, Fr. 12 500 für Gartenarbeiten, Fr. 3800 für allgemeine Reparaturen und Versicherungen sowie Fr. 5000 für Verwaltungsaufgaben der STARCH). Die Betriebskosten werden wie folgt getragen: vor Aufwertung nach Aufwertung Anteil Kanton Zürich (Immobilienamt) 79 000 79 000 Anteil Kanton Zürich (Kantonsarchäologie) 121 000 60 000 Spenden 24 000 STARCH 10 000 Total 200 000 173 000 Der Ruinenunterhalt wird, wie bis anhin, durch Mitarbeitende der Kantonsarchäologie erbracht. Die Reduktion der Betriebskosten erklärt sich vor allem dadurch, dass die Kosten für die Wochenendaufsicht mit der Aufwertung entfallen werden und der vollamtliche Ruinenbetreuer, der 2021 pensioniert wurde, nicht ersetzt wird. Dessen Aufgaben werden an die Gemeinde und externe Unternehmen ausgelagert. Weil dabei nur jene Leistungen eingekauft werden, die für den Betrieb nötig sind, können die Betriebskosten deutlich gesenkt werden, zumal die Auslagerung an die Gemeinde wegen der kurzen Anfahrtswege und der Nutzung des bestehenden Maschinenparks eine äusserst kostengünstige Lösung darstellt.

B. Entscheid Unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände ist über das Beitragsgesuch unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates wie folgt zu entscheiden:

1. Beitrag Der Stiftung für Archäologie und Kulturgeschichte im Kanton Zürich (STARCH) ist für das Projekt «Seeb XXI. Von der Ruine zum Freilichtmuseum – Aufwertung des Gutshofs Seeb» ein Beitrag von Fr. 2 120 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds zu gewähren. 2. Bedingungen und Auflagen Die Gewährung des Beitrags ist neben den im Dispositiv genannten allgemein üblichen Bedingungen und Auflagen mit den folgenden besonderen Bedingungen und Auflagen zu verbinden: a) Die Empfängerin hat den Gemeinnützigen Fonds jährlich über den Stand der Planung und Realisierung sowie der Kosten zu orientieren (Auflage). b) Die Empfängerin kann die Fondsverwaltung elektronisch um Auszahlung der ersten 90% des Beitrags ersuchen, sobald der Kantonsrat die Gewährung des Beitrags genehmigt hat und alle Bedingungen für diese Auszahlung erfüllt sind (Bedingung für diese Auszahlung). c) Die Empfängerin kann die Fondsverwaltung elektronisch und unter Einreichung eines Schlussberichts gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 LFG um Auszahlung der restlichen 10% des Beitrags ersuchen (Bedingung für diese Auszahlung). d) Der Beitrag darf nicht für die Sanierung des bestehenden Parkplatzes sowie inhaltliche Recherchearbeiten für eine zeitgemässe Präsentation der Ruinen verwendet werden, in welche Mittel des Immobilienamtes und der Kantonsarchäologie fliessen (Auflage). Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags oder eines noch nicht ausbezahlten Teils davon verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags (§ 10 Abs. 3 LFG). Das Generalsekretariat der Finanzdirektion kann auf begründetes Gesuch hin aus besonderen Gründen auf die Geltendmachung der Verjährung gemäss § 10 Abs. 3 LFG für eine bestimmte Dauer verzichten. 3. Begründung Das Projekt «Seeb XXI. Von der Ruine zum Freilichtmuseum – Aufwertung des Gutshofs Seeb» wurde sorgfältig und in Zusammenarbeit mit den fachkundigen kantonalen Amtsstellen erarbeitet. Mit der geplanten Aufwertung des römischen Gutshofs zum Freilichtmuseum eröffnet sich die aussergewöhnliche Möglichkeit der Wissensvermittlung am Originalschauplatz, wie dies beispielsweise auch beim Legionärspfad in Windisch oder in der Römerstadt Augusta Raurica praktiziert wird, die viele Zürcher Schulklassen besuchen. Nach der Realisierung wird das didaktische Angebot zeitgemässen und aktuellen Museumsstandards entsprechen. Schulklassen aus dem Kanton (und ausserhalb) bietet sich

dadurch eine anschauliche Möglichkeit der Vermittlung von Wissen zur Römerzeit am Originalschauplatz. Das Vorhaben leistet damit auch einen wesentlichen Beitrag zur Vermittlung des kulturellen Erbes der Schweiz. Dank der inhaltlichen Fokussierung auf die Themenfelder «Landwirtschaft» und «Landleben» bzw. «Natur» und «Ernährung» grenzt sich die Römerstätte deutlich von den anderen grossen Römerstätten der Nordwestschweiz, Vindonissa (Fokus: Militär / Machtausübung) und Augusta Raurica (Fokus: Stadt / urbanes Leben), ab. Sie hat damit das Potenzial für eine überregionale Ausstrahlung. Beim Projekt «Seeb XXI. Von der Ruine zum Freilichtmuseum – Aufwertung des Gutshofs Seeb» handelt es sich zusammenfassend um ein Vorhaben aus dem Bereich Archäologie, für das im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 LFG Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds verwendet werden können. Das Vorhaben ist zudem gemeinnützig, ohne der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zu dienen (§ 6 Abs. 1 lit. a LFG). Es hat durch seinen Standort und das Einzugsgebiet einen klaren Bezug zum Kanton Zürich und kommt in erster Linie dessen Bevölkerung zugute (§ 6 Abs. 1 lit. b LFG). Ebenso kann von der hohen Qualität und der langfristigen Wirkung des Vorhabens ausgegangen werden (§ 6 Abs. 1 lit. c LFG). Das Vorhaben geht weit über die übliche Tätigkeit der STARCH hinaus und ist von mindestens kantonaler Bedeutung (§ 3 Abs. 1 lit. a und b Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds [VGF; LS 612.1]). Mit den Beiträgen der Gemeinde Winkel sowie mehrerer Gemeinden der Region erfolgt eine angemessene Unterstützung der Standortgemeinden gemäss § 3 Abs. 1 lit. c VGF. Der Beitrag ist nach dem Gesagten im Interesse des Kantons und entspricht den Vorgaben des Lotteriefondsgesetzes sowie der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stiftung für Archäologie und Kulturgeschichte im Kanton Zürich wird für das Projekt «Seeb XXI. Von der Ruine zum Freilichtmuseum – Aufwertung des Gutshofs Seeb» ein Beitrag von Fr. 2 120 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.

II. Die Gewährung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates, unter den Bedingungen und Auflagen, die in den Erwägungen genannt sind, sowie unter den folgenden allgemeinen Bedingungen und Auflagen:

a) Die Empfängerin hat der Fondsverwaltung elektronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). b) Die Empfängerin hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage). c) Die Empfängerin hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). d) Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Herkunft der Mittel von Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) zu erwähnen, unter Verwendung des Logos von Swisslos (Auflage). e) Ergibt sich nach der Verwirklichung des Vorhabens eine Überfinanzierung, hat die Empfängerin dem Gemeinnützigen Fonds davon den Teil zu erstatten, der dem Anteil des Fonds an der Finanzierung des Vorhabens entspricht (Auflage).

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung des Vorbehalts sowie der Bedingungen und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Empfängerin des Beitrags gemäss Dispositiv I (durch die Finanzdirektion), die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli