Sozialversicherungsgericht Zürich, Der Beschwerdeführer führt bei seiner früheren Arbeitgeberin im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit aus, die er als Arbeitnehmer versehen würde. Es liegt eine unselbständige Erwerbstätigkeit vor. Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Arbeitgeberin ist, unterliegen die an ihn bezahlten Entschädigungen ausserdem der vorliegend nicht widerlegten Vermutung von Art. 7 lit. h AHVV. (2026) | Lexipedia