Kein Geburtsgebrechen Ziff. 404, da reaktiv nach Traumatisierungen. Kein Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 12 und 13 IVG)
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00491
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 18. März 2026
in Sachen
X.___, geb. 2016
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1.
Die 2016 geborene X.___ wurde von ihrer Mutter Y.___ am 6. Juli 2024 unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 (angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung) im Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (Anhang GgV-EDI) und kündigte mit Vorbescheid vom 9. Mai 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/22).
Dagegen erhob die Krankenversicherung am 16. Mai 2025 vorsorglich Einwand (Urk. 7/23), welchen sie nach Akteneinsicht am 21. Mai 2025 wieder zurückzog (Urk. 7/25).
Nachdem die Mutter der Versicherten am 5. Juni 2025 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/28, unter Beilage einer Stellungnahme der psychotherapeutischen Praxis Z.___ vom 3. Juni 2025, Urk. 7/26), lehnte die IV-Stelle – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/35 S. 2 ff.) - mit Verfügung vom 18. Juni 2025 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV-EDI wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob X.___, vertreten durch ihre Mutter Y.___, am 9. Juli 2025 Beschwerde und beantragte unter Verweis auf die Stellungnahme der psychotherapeutische Praxis Z.___ vom 8. Juli 2025 die Anerkennung der ADHS-Erkrankung als Geburtsgebrechen mit Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 1 und Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein (Urk. 10).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1
Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a. fachärztlich diagnostiziert sind;
b. die Gesundheit beeinträchtigen;
c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).
1.2
Gemäss Rz. 2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025) kann die Invalidenversicherung nur dann Leistungen nach Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc).
1.3
1.3.1
Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 KSME).
1.3.2
Praxisgemäss ist nicht in Frage zu stellen, dass die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV weit über das Vorliegen einer ADHS hinaus geht, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen (vorstehend E. 1.4.1) diagnostiziert werden müssen. Die Diagnose kann gemäss dem aktuellen Wissensstand bereits bei vierjährigen oder noch jüngeren Kindern gestellt werden. Es handelt sich um schwere Störungen des Verhaltens, die so früh als möglich behandelt werden müssen, damit das Kind z.B. im Kindergarten und in der Schule integriert werden kann. Die Störungen sind so schwer, dass sie sich bereits weit vor dem vollendeten 9. Altersjahr bemerkbar machen und mit (neuro-)psychologischen Testverfahren und weiteren (neuro-)pädiatrischen und/oder kinderpsychiatrischen Untersuchungen festgehalten werden können. Insofern grenzt die Alterslimite (vor Vollendung des 9. Altersjahres) die eindeutigen, schwereren und gut diagnostizierbaren Verhaltensstörungen in Form einer ADHS mit Teilleistungsstörungen von den weniger schweren, mit einer blossen ADHS auftretenden Störungen ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1
Wenn kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vorliegt, wird eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG geprüft. Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).
Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).
1.4.2
Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2; Rz. 54 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).
1.5
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
1.6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV-EDI mit der Begründung (Urk. 2 und Urk. 6), dass bei der durchschnittlich intelligenten Beschwerdeführerin zwar ein am 24. Juni 2024 und somit vor dem 9. Lebensjahr diagnostiziertes, dokumentiertes und behandeltes ADHS vorliege. Die ADHS-Problematik werde aber als multifaktoriell bedingt eingeschätzt, wobei familiäre Belastungen als mitauslösend oder verstärkend zu werten seien. Beim Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV-EDI handle es sich um eine Ausschlussdiagnose und dieses komme nur zur Anwendung, wenn andere erworbene respektive reaktive kinderpsychiatrische Störungen – wie Misshandlung - als ätiologische Gründe für die vorliegende Pathologie ausgeschlossen werden könnten. Aus den medizinischen Unterlagen gehe keine Trauma-freie Vorphase mit bereits beobachteter ADHS-Symptomatik hervor; die Traumatisierung und Bindungsstörung hätten überwiegend wahrscheinlich praktisch bei Geburt begonnen. Somit seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV sowie für die Kostenübernahme nach Art. 13 IVG nicht erfüllt.
Auch eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG sei nicht möglich, da die psychotherapeutische Behandlung infolge des erlittenen Missbrauchs medizinisch notwendig sei und es sich daher um eine Leidensbehandlung ohne Eingliederungsrelevanz handle.
2.2
Dagegen wurde in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI mit der Diagnose einer behandlungsbedürftigen ADHS vor dem 9. Altersjahr – unabhängig von weiteren gleichzeitig belastenden Lebensumständen – gegeben seien. Zudem sei die Eingliederungsrelevanz nach Art. 12 IVG aufgrund der aktuellen Klassenrepetition zu bejahen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 404 Anhang GgV-EDI besteht.
3.
3.1
Im Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 10. Juni 2016 (Urk. 7/4 S. 8 f.) wurde nach der neonatalen Hospitalisation vom 31. Mai bis 4. Juni 2016 festgehalten, dass die Geburt als elektive Sectio aus psychischer Indikation erfolgt sei. Bei erschwerter Kindsentwicklung intraoperativ sei es zu azidotischen ph-Werten und einer respiratorischen Adaptionsstörung gekommen.
3.2
Am 29. Mai 2024 erstattete der Schulpsychologe MSc. C.___ vom Schulpsychologischen Dienst (SPD) der Stadt D.___ Bericht (Urk. 7/3). MSc. C.___ führte darin aus, dass die Eltern getrennt lebten und die Beschwerdeführerin den Vater jedes zweite Wochenende besuche; dies sei gegenwärtig aufgrund mehrdimensionaler und erhöhter Belastung väterlicherseits nicht mehr möglich. Die schulischen Leistungen seien über alle Fächer hinweg genügend, die Beschwerdeführerin bliebe wohl unter ihrem Potenzial, da Verhaltens- und Konzentrationsschwierigkeiten einen negativen Einfluss hätten. Die Beschwerdeführerin erfasse ihre Lebensqualität als im mittleren Normbereich liegend, während die Mutter auf eine äusserst tiefe Lebensqualität hinweise. Die durchgeführten Tests seien allesamt im Normbereich gewesen, wobei im Conners 3-Fragebogen Auffälligkeiten eruiert worden seien.
3.3
Im Bericht der Lernpraxis E.___ vom 24. Juni 2024 (Urk. 7/4) wurde nach durchgeführter psychologischer Abklärung eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, ICD-10: F90.0) diagnostiziert. Die 8-jährige Beschwerdeführerin sei bei elterlich berichteter erhöhter Ablenkbarkeit und motorischer Unruhe testpsychologisch abgeklärt worden. Bezüglich Entwicklung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit 1.5 Jahren das freihändige Gehen gelernt habe, mutig gewesen sei und eine frühe Tendenz zu Risikoverhalten gezeigt habe. Sie sei ein Sonnenscheinkind mit viel Temperament gewesen. Erste Auffälligkeiten bezüglich Arbeitsverhalten hätten sich in der 2. Hälfte des ersten Schuljahres gezeigt. Aktuell sei die gemeinsame Zeit beim Vater aufgrund dessen psychischer Belastung reduziert worden und die Beschwerdeführerin möchte auch nicht dort übernachten.
Die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege insgesamt im Durchschnitt. Im Bereich der Aufmerksamkeit zeige sie schwankende, meist unterdurchschnittliche Leistungen. Es zeige sich eine verminderte Impulskontrolle, niedrige Sorgfalt in der Daueraufmerksamkeit sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit. Die auditive Differenzierungs- und Merkfähigkeit sei durchschnittlich. Das Abzeichnen einer Figur bereite der Beschwerdeführerin Mühe. Das visuelle Langzeitgedächtnis sei unterdurchschnittlich. Die Fragebogenverfahren der Eltern und Lehrpersonen deuteten ebenfalls auf eine Aufmerksamkeitsproblematik hin. Fremdanamnestisch seien vorwiegend Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit und motorischen Unruhe berichtet. In der Untersuchungssituation zeigten sich keine emotional-motivationalen Auffälligkeiten, die Beschwerdeführerin werde vielmehr als motiviertes und anstrengungsbereites Mädchen erlebt. Die Anzeichen einer Hyperaktivität seien in der testpsychologischen Abklärung und in der Untersuchungssituation kaum zu beobachten gewesen. Zudem werde von einem Leidensdruck berichtet, der sich in vermehrter Frustration zuhause äussere. Die Familie berichte zudem von psychosomatischen Beschwerden, welche vermutlich als Reaktion auf die aktuelle familiäre Belastung zu interpretieren seien. In Zusammenschau der testdiagnostischen Auffälligkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit, der (Fremd-)Anamnese, der Fragebogen und der Verhaltensbeobachtung seien die Kriterien einer ADHS erfüllt. Die Beschwerdeführerin zeige eine erhöhte Ablenkbarkeit, verminderte Daueraufmerksamkeit sowie erhöhte Impulsivität, welche einen starken Einfluss auf ihr schulisches Arbeiten und die Bewältigung von täglichen Anforderungen nehme. Die aktuelle Belastung des Familiensystems könnte hierbei zusätzlich Einfluss nehmen und die Ressourcen und Kapazitäten sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Eltern zur Alltagsbewältigung vermindern.
3.4
Im Arztbericht infantiles POS Ziff. 404 GgV vom 15. April 2025 (Urk. 7/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, von der Psychotherapeutischen Praxis Z.___ GmbH, die am 24. Juni 2024 durch die Lernpraxis E.___ gestellte Diagnose ADHS bei einem im mittleren Normbereich liegenden Intelligenzquotienten von 102.
Ursächlich dafür wurden eine Hirnerkrankung und als möglicherweise psychische Ursache starke familiär bedingte Belastungen seit der Geburt der Beschwerdeführerin (wahrscheinlich multifaktoriell bedingt) genannt. Dabei lägen als psychosoziale Belastungsfaktoren schwierige Beziehungserfahrungen mit dem Kindsvater vor. Die Beschwerdeführerin zeige sich als stark bindungstraumatisiert. In den projektiven Testverfahren und generell in den Sitzungen habe sie sich sehr auffällig instabil, emotional überlastet, traumatisiert und entsprechend dysreguliert gezeigt. Ein psychischer und körperlicher Missbrauch seitens des Kindsvaters scheine vorzuliegen. Zahlreiche Aussagen der Beschwerdeführerin, des Kindsvaters sowie berichtete Wundstellen im Vaginal- und Analbereich der Beschwerdeführerin hätten ebenfalls auf einen Verdacht auf sexuellen Missbrauch durch den Kindesvater hingedeutet. Die Beschwerdeführerin habe einen grossen Therapie- und Aufarbeitungswunsch ihrer sie stark belastenden Themen gezeigt.
Nach dem Kontaktabbruch mit dem leiblichen Vater ab dem 6. Dezember 2024 habe sich die psychische Verfassung sichtlich und rapide verbessert. So hätten die Kindsmutter und der soziale Vater von einer grossen Reduktion rapider Stimmungsschwankungen, Impulskontrolldurchbrüchen, Anspannung, Nervosität und der hohen emotionalen Dysregulation – insbesondere bei Übergängen – berichtet. Der Vater sei, seitdem sich die Kindseltern gekannt hätten, häufig und längerfristig stationär in psychiatrischen Einrichtungen behandelt worden. Dies sei auch nach der Geburt weiterhin der Fall gewesen. Die Eltern hätten unter grossem finanziellem Druck gestanden. Die Trennung der Eltern sei erfolgt, als die Beschwerdeführerin drei Jahre alt gewesen sei. Zuvor sei die Mutter stets angespannt gewesen, da sich der Kindsvater kaum um das Mädchen habe kümmern können und sie aufgrund dessen wiederholter Suizidandrohungen unsicher gewesen sei, ob der Vater nach einem Arbeitstag bei ihrer Rückkehr nach Hause noch am Leben sei. Aufgrund der psychiatrischen Hospitalisationen habe es einige Kontaktunterbrüche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater gegeben und das Mädchen habe bereits Ende 2023 aus Eigeninitiative nicht mehr zu ihm gehen wollen, dies später jedoch wieder revidiert. Es scheine eine stark konfliktbehaftete und psychisch belastende Beziehung vorzuliegen, in welcher sich die Mutter sehr verantwortlich für den Kindsvater fühle und nicht mehr das Wohl des eigenen Kindes priorisieren könne und so ihr Kind nicht habe vor dem Kindsvater schützen können.
Die erfassten Befunde beschreibend führte Dr. F.___ aus, dass es einen Verdacht gebe auf eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10: F94.1), indem die Beschwerdeführerin ein auffällig angepasstes Verhalten zeige, sich oftmals nicht getraue sich zu zeigen. Dieses Verhalten sei wohl immer noch stark präsent, vor allem in der Schule, wo ein hoher Anpassungsdruck bestehe. Sie lüge ihre Mitschüler frequent an und gerate deshalb in Konflikte mit ihnen. Es seien starke Stimmungsschwankungen beobachtbar und als stark affektlabil erlebbar, dies auch mit Impulskontrolldurchbrüchen, die meist zuhause erlebt würden. Als Antriebsstörung zeige sich eine Tendenz zur Hyperaktivität und antriebslosem Verhalten. Hinsichtlich Störungen des Erfassens und Erkennens wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nie gekrabbelt sei und als Baby immer sehr eng habe umwickelt werden müssen, damit sie nicht um sich und sich selbst schlage. Bis heute habe sie wenig Körpergefühl und spüre oft ihren Körper nicht. In der complex figure de Rey habe sie sodann unterdurchschnittliche Ergebnisse gezeigt. Sie weise starke Konzentrationsschwierigkeiten auf mit niedriger Sorgfalt in der Daueraufmerksamkeit und erhöhter Ablenkbarkeit. Als Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen der Beschwerdeführerin sei von der Mutter und ihrem Partner ein hohes Mass an Vergesslichkeit geschildert worden, sodass sie stark von aussen strukturiert werden müsse. Dies entspreche auch dem klinischen Eindruck. Auch im visuellen Merkfähigkeitstest habe sie Mühe gezeigt, die ihr präsentierte, visuelle Figur abzuzeichnen und somit unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt.
Die Beschwerdeführerin werde seit Januar 2025 für die Schulzeit wieder medikamentös behandelt. Seit Mai resp. Oktober 2024 laufe die wöchentliche psychotherapeutische Einzeltherapie; auch in ergotherapeutischer Behandlung befinde sich die Beschwerdeführerin.
3.5
RAD-Ärztin A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2025 (Urk. 7/21 S. 2) aus, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI nicht erfüllt seien. So handle es sich beim Geburtsgebrechen Ziff. 404 gemäss KSME um eine Ausschlussdiagnose (vgl. Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME). Eine Vielzahl von erworbenen resp. reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen könnten zu Symptomen im Sinne eines ADHS führen. In der KSME sei Misshandlung explizit aufgeführt. Es sei erwähnt, dass zwar Komorbiditäten bei Ziff. 404 aufträten, diese jedoch nicht die Hauptursache der Symptomatik sein dürften. Aufgrund des sehr detaillierten Berichts der Behandler sei insbesondere aufgrund der deutlichen Verbesserung der Verhaltensstörungen nach Kontaktabbruch davon auszugehen, dass die Symptomatik in erster Linie auf die sehr belastende, erworbene Störung zurückzuführen sei. Ebenfalls sei die durchgeführte Psychotherapie in erster Linie auf die Aufarbeitung des belastenden Traumas ausgerichtet und stelle in diesem Sinne keine ADHS-spezifische therapeutische Massnahme dar. Insgesamt könne basierend auf dem detaillierten kinder- und jugendpsychiatrischen Bericht nicht davon ausgegangen werden, dass andere kinderpsychiatrische Störungen als hauptsächliche ätiologische Gründe für die vorliegende Pathologie ausgeschlossen werden könnten (Anhang 4 Ziff. 2.2 Punkt 5 KSME). Damit könne eine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI nicht empfohlen werden.
3.6
Im Rahmen des Einwandverfahrens nahmen Dr. F.___ und die Psychologin und Psychotherapeutin G.___ (MSc) in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2025 Stellung zu Vorbescheid vom 9. Mai 2025 (Urk. 7/27). So bestehe eine Eingliederungsrelevanz gemäss Art. 12 IVG auf jeden Fall, da die Beschwerdeführerin infolge ihrer POS-Symptomatik schulisch sehr zurückliege und sogar eine Klassenrepetition von der Klassenlehrperson empfohlen werde. Sodann sei nicht korrekt, dass die Verhaltensstörungen nur auf die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien. Die ADHS-Symptomatik habe sich im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI deutlich sehr früh gezeigt und die später dazukommenden traumatischen Erfahrungen der Beschwerdeführerin hätten die Symptomatik verstärkt. Die durchgeführte Psychotherapie erfolge im Auftrag einer ADHS-spezifischen Psychotherapie infolge der im Bericht vom 15. April 2025 beschriebenen Verhaltens- und Lernauffälligkeiten in der Schule, einer darauffolgenden schulpsychologischen Abklärung sowie einer ADHS-Abklärung und dementsprechend begonnenen ADHS-spezifischen Behandlung in der Lernpraxis E.___. Die Traumata, welche die ADHS-Symptomatik in Wechselwirkung verstärkten, müssten mitbehandelt werden; dies unter Berücksichtigung der POS-bedingten Einschränkungen. Infolge der POS-spezifischen Symptome, die die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt zeige, sei sehr wohl davon auszugehen, dass die POS-Symptome die vorliegende Pathologie beeinflussten. Auch wenn die Symptome wie rapide Stimmungsschwankungen, Impulskontrolldurchbrüche, Anspannung, Nervosität, emotionale Dysregulation abgenommen hätten, so seien sie trotzdem in enormem Ausmass im Rahmen der vorliegenden ADHS-Symptomatik vorhanden und erschienen ebenso fluktuierend als normale Folge der Aufarbeitung der traumatischen Erfahrungen infolge des therapeutischen Prozesses.
3.7
In der RAD-Stellungnahme vom 10. Juni 2025 (Urk. 7/35 S. 2 ff.) wurde unter nochmaliger Würdigung der Akten zu den vorgebrachten Einwänden festgehalten, dass sich daraus nicht ergebe, dass die ADHS-Symptomatik der Traumatisierung vorausgegangen sei. So habe ab Geburt eine sehr schwierige Kindheit bestanden, während welcher der Kindsvater entweder physisch abwesend in einer Klinik geweilt habe oder bei physischer Anwesenheit kaum zu einer tragfähigen Beziehung mit dem Mädchen fähig gewesen sei. Die Mutter sei in einem Loyalitätskonflikt zwischen Kindsvater und Tochter gewesen und habe diese gemäss Akten nicht genügend schützen können. Die Belastung eines ständig möglichen Suizids sei sehr hoch gewesen. Aus den Akten gehe damit keine traumafreie Vorphase mit bereits beobachteter ADHS-Symptomatik hervor; die Traumatisierung mit Bindungsstörung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit praktisch bei Geburt begonnen.
Dem Argument einer Verstärkung vorbestehender ADHS-Symptomatik durch das Trauma könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei das Trauma eher bereits vor den Verhaltensauffälligkeiten vorliegend gewesen und parallel zu der sehr schwierigen Bindungssituation hätten sich zunehmende Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei initial als «Sonnenschein» bezeichnet worden und erst im zweiten Halbjahr der ersten Klasse seien die Schwierigkeiten in den Vordergrund getreten. Parallel dazu habe das Mädchen die Besuche beim Kindesvater verweigert, wobei relativ drastisch geschildert werde, wie die einzelnen Wochenendbesuche das Kind verstört hätten. Ein erneuter Kontaktabbruch habe zur augenblicklichen Besserung des Verhaltens geführt. Im Einwand werde geschildert, dass jedoch weiterhin enorme Schwierigkeiten bestehen würden. Dies könne aufgrund der jahrelangen Traumatisierung nachvollzogen werden und sei kein Argument gegen einen posttraumatische Belastungsstörung.
Gemäss Anhang 4 Ziff. 2.2 «Differentialdiagnose» KSME handle es sich beim Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV-EDI um eine Ausschlussdiagnose. Es sei zwar möglich, dass gewisse kinderpsychiatrische Komorbiditäten vorlägen, es müsse jedoch differentialdiagnostisch ausgeschlossen werden können, dass die Störungen die hauptsächlichen ätiologischen Gründe für die vorliegende Pathologie darstellten. Ein derartiger Ausschluss sei auch im aktuellen Einwand nicht erfolgt und es werde einzig erwähnt, dass die Aufmerksamkeitsstörung die vorliegende Pathologie beeinflusse und nicht nur eine PTBS vorliege. Vor diesem Hintergrund könne selbstverständlich nachvollzogen werden, dass psychotherapeutisch eine (Mit-)Behandlung der Traumastörung erfolge und dass diese Behandlung die Einschränkungen aufgrund reduzierter Konzentrationsfähigkeit, erhöhter Ablenkbarkeit und Verhaltensauffälligkeiten berücksichtigen müsse. Da diese Auffälligkeiten auch durch das bekannte, repetitiv erlittene Trauma erklärt werden könnten, stellten diese Auffälligkeiten jedoch keinen Beweis für ein zugrundeliegendes ADHS dar. Insgesamt sei aufgrund der im Einwand vorgebrachten Argumentation und der vorliegenden Unterlagen weiterhin nicht davon auszugehen, dass die komplexe PTBS und die starke Bindungsstörung als hauptsächliche ätiologische Gründe für die vorliegende Pathologie ausgeschlossen werden könnten. Damit könne keine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI erfolgen.
Als Alternative bezüglich Kostenübernahme der medizinisch indizierten Psychotherapie werde Art. 12 IVG aufgeführt. Im Einwand werde diesbezüglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin den Schulstoff der ersten beiden Schuljahre weitgehend verpasst habe und die Psychotherapie damit Eingliederungscharakter aufweise. Die Kriterien der Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG umfassten aber zusätzlich weitere Kriterien. Bei der Psychotherapie stehe aktuell die Behandlung der vielfältigen Symptomatik im Vordergrund. Eine eindrückliche Auflistung der zahlreichen zu behandelnden Symptome sei unter Punkt 2.2 im Arztbericht vom 15. April 2025 geschildert. Es könne damit nicht von einem stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden, sondern die Leidensbehandlung stehe deutlich im Vordergrund. Zudem sei nicht von einer zeitlich absehbaren, fokussierten Intervention auszugehen. Langwährende und repetitive Traumatisierungen benötigten in den meisten Fällen auch eine langwährende psychotherapeutische Behandlung. In den Akten werde kein baldiger Therapieabschluss erwähnt und die Prognose sei offen. Entsprechend sei auch das Kriterium bezüglich Kostenübernahme nach Art. 12 IVG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Abschliessend sei erwähnt, dass die IV bezüglich Übernahme von Leistungen auf Einhaltung der ihr vorgegebenen Richtlinien angewiesen sei. Die hergeleitete Ablehnung der Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI und der Kostenübernahme nach Art. 12 IV bedeute keinesfalls, dass die schwerwiegenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt würden. Es bedeute nur, dass die Kosten anderweitig zu übernehmen seien.
3.8
In der Stellungnahme der psychotherapeutischen Praxis Z.___ vom 8. Juli 2025 (Urk. 3) wurde zur leistungsabweisenden Verfügung vom 18. Juni 2025 ausgeführt, dass die verneinte Eingliederungsrelevanz der beantragten Psychotherapie aus fachlicher und praktischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer ADHS-Symptomatik mit ausgeprägten Auswirkungen auf ihre schulische Leistungsfähigkeit und ihr soziales Verhalten. Im aktuellen Schuljahr müsse sie nun eine Klasse wiederholen, was klar eine erhebliche Einschränkung ihrer schulischen Eingliederung darstelle. Das Ziel einer IV-medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 IV bestehe darin, die Eingliederungsfähigkeit von Minderjährigen zu erhalten oder wiederherzustellen. Eine Chronifizierung der Symptomatik und weitere Rückschritte im Bildungsweg könnten durch die beantragte Psychotherapie verhindert werden. Somit seien die Voraussetzungen für eine medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG erfüllt, da die Eingliederungsrelevanz konkret gegeben und auch dokumentiert sei.
Die IV-Stelle stelle sodann infrage, ob die ADHS-Diagnose vor oder nach den erlebten Traumatisierungen gestellt worden resp. ob die Diagnose unabhängig davon zu beurteilen sei. Diesbezüglich sei klarzustellen, dass für den Anspruch nach Art. 13 IVG die Diagnose einer behandlungsbedürftigen ADHS vor dem 9. Altersjahr ausschlaggebend sei – unabhängig davon, ob gleichzeitig belastende Lebensumstände bestanden hätten. Tatsache sei, dass bei der Beschwerdeführerin vor dem 9. Altersjahr eine ADHS-Diagnose gestellt worden sei, die weiteren Kriterien im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI festgestellt worden seien und eine entsprechende Therapie eigeleitet worden sei. Die Diagnose sei seither mehrfach bestätigt worden, u.a. durch kinderpsychiatrische Abklärungen. Die IV-relevanten Voraussetzungen der frühen Diagnosestellung und Behandlungsaufnahme sei somit erfüllt. Es sei für die Beurteilung der medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG unerheblich, ob sich belastende Ereignisse zusätzlich auf das psychische Befinden ausgewirkt hätten. Entscheidend sei der Verlauf und die nachweisliche Behandlungspflichtigkeit der ADHS-Diagnose an sich.
4.
4.1
Unbestritten ist vorliegend, dass bei der Beschwerdeführerin vor vollendetem 9. Lebensjahr eine ADHS diagnostiziert, die weiteren zusätzlichen Teilleistungsstörungen gegeben sind und auch eine spezifische Behandlung eingeleitet worden ist (vgl. hierzu E. 1.4). Gestützt auf die fachärztliche Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 10. Juni 2025 (vorstehend E. 3.7) verneinte die Beschwerdegegnerin jedoch die Anerkennung eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI mit der Begründung, dass die vorliegende komplexe PTBS und die starke Bindungsstörung als hauptsächliche ätiologische Gründe für die vorliegende Pathologie nicht ausgeschlossen werden könnten und damit überwiegend wahrscheinlich von einer erworbenen Störung auszugehen sei.
Demgegenüber wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen von Dr. F.___ und MSc. G.___ verwiesen, wonach – unabhängig von weiteren belastenden Lebensumständen – mit der Diagnose einer behandlungsbedürftigen ADHS vor dem 9. Altersjahr von einem Geburtsgebrechen und nicht von einem erworbenen Leiden auszugehen sei (vorstehend E. 3.8).
4.2
4.2.1
In Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME wird festgehalten, dass es sich bei Ziff. 404 Anhang GgV-EDI im Grunde um eine Ausschlussdiagnose handle, weshalb zunächst ein (frühkindlich) erworbenes Leiden, welches Ursache eines psychoorganischen Syndroms sein könnte (Schädel-Hirn-Trauma, Enzephalitis), ausgeschlossen werden müsse. Ferner könnten eine Vielzahl von erworbenen respektive reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen zu Symptomen im Sinne eines ADHS führen; dazu gehörten Frühverwahrlosung, Misshandlung, Bindungsstörungen, emotionale und/oder psychische Überforderung bei belastenden sozialen Verhältnissen, kognitive Überforderung bei genereller Intelligenzminderung oder Unterforderung bei Hochbegabung. Daneben gebe es auch umschriebene tiefgreifende Entwicklungsstörungen, die ähnliche Symptome hervorriefen.
Bei Verdacht auf eine kinderpsychiatrische Störung solle der/die Facharzt/Fachärztin (beigezogen werden. Es könnten Komorbiditäten bei Ziff. 404 Anhang GgV-EDI auftreten, die jedoch nicht die Hauptursache der Symptomatik sein dürften. Sehr wichtig sei es deshalb, in den Arztberichten durch eine genaue Anamnese, plastische Befundbeschreibungen, testpsychologische Belege (Intelligenz) und differenzialdiagnostischen Überlegungen das Fehlen von relevanten erworbenen Ätiologien zu plausibilisieren, sodass das Vorliegen eines Geburtsgebrechens für den RAD-Arzt nachvollziehbar werde.
4.2.2
Die von Seiten der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI allein entscheidend sei, dass ein behandlungsbedürftiges ADHS samt kumulativ vorausgesetzten Teilleistungsstörungen vor dem 9. Altersjahr diagnostiziert und eine entsprechende Therapie eingeleitet wurde (vorstehend E. 2.2), verfängt aufgrund der obigen Ausführungen (vorstehend E. 4.2.1) nicht, zumal gemäss der zu beachtenden Verwaltungsweisung (vgl. E. 1.5) KSME unter Anhang 4 Ziff. 2.2 dieses Geburtsgebrechen explizit nur als Ausschlussdiagnose anerkannt werden kann. Also nur dann, wenn nicht andere kinderpsychiatrische Störungen als hauptsächliche ätiologische Gründe für die vorliegende Pathologie vorliegen und es sich um ein angeborenes Leiden handelt.
Ins Gewicht fällt vorliegend, dass nach einem ersten Hinweis auf aktuelle Belastungen des Familiensystems im Rahmen der durch die Lernpraxis E.___ erfolgten ADHS-Abklärung im Juni 2024 (vgl. E. 3.2) Dr. F.___ in seinem Bericht vom 15. April 2024 die zuvor gestellte ADHS-Diagnose bei einem im mittleren Bereich liegenden IQ bestätigte, ursächlich dafür aber starke familiär bedingte Belastungen seit der Geburt der Beschwerdeführerin nannte (vgl. E. 3.3). Aus der schwierigen Beziehungserfahrung mit dem psychisch belasteten Kindsvater mit körperlichem und psychischem Missbrauch erkannte der Kinderpsychiater Dr. F.___ die Beschwerdeführerin als stark bindungstraumatisiert. Aus dem Umstand, dass aufgrund dieser psychischen Erkrankung des Kindsvaters mit häufigen stationären Hospitalisationen und ständig latent vorhandener Suizidgefahr das gesamte Familiengefüge auch zur Mutter bereits seit der Geburt der Beschwerdeführerin stark konfliktbehaftet und psychisch belastend war, hält auch RAD-Ärztin Dr. A.___ nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine traumafreie Vorphase ohne bereits beobachteter ADHS-Symptomatik hervorgehe. Daraus schliesst sie, dass bei der vorliegend unbestrittenermassen schwerwiegenden und einschränkenden Pathologie aufgrund der komplexen PTBS und der starken Bindungsstörung nicht nur eine zur ADHS-Diagnose bestehende Komorbidität vorliegt, sondern dass aufgrund der körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen durch den Kindsvater und einer aus einem psychisch belastenden Familiengefüge resultierenden Bindungsstörung – seit jeher resp. seit Geburt – solche andere reaktive kinderpsychiatrische Störungen das Störungsbild wesentlich prägen (vgl. E. 3.5 und E. 3.7).
4.3
Unter Würdigung der im Anhang 4 Ziff. 2.2 KSME detailliert dargelegten differentialdiagnostischen Kriterien (E. 4.2.1) vermag diese RAD-Beurteilung zu überzeugen. Damit kann – trotz rechtzeitiger Diagnosestellung wie Dr. F.___ richtig festhält (vgl. E. 3.8) - das Kriterium für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI, nämlich als Ausschlussdiagnose, wenn keine anderen ätiologischen Gründe für die gezeigte Pathologie hauptursächlich sind, nicht bejaht werden. Auch wenn schon bald nach der Geburt Auffälligkeiten bestanden, sind die zahlreichen schlimmen Traumatisierungen derart im Vordergrund, dass nicht von einer angeborenen Pathologie auszugehen ist.
Aufgrund des Gesagten ist bei der Beschwerdeführerin das über die bestehende ADHS-Symptomatik hinausgehende Störungsbild durch die erlebten Traumatisierungen überwiegend wahrscheinlich reaktiv respektive durch eine erworbene Bindungsstörung verursacht.
5.
5.1
Weiter bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle verpflichtet ist, die Kosten der Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG (vgl. E. 1.3) zu übernehmen.
5.2
Die Psychotherapie kann als zeitlich befristete medizinische Eingliederungsmassnahme zur Behandlung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG dienen. Sie wird erst zu einer solchen, wenn sie sich deutlich vom eigentlichen Behandlungsplan des primären Leidens abhebt, und unmittelbar auf die berufliche Eingliederung richtet (KSME Rz. 1037.1). Die Psychotherapie muss ärztlich verordnet sein. Die Indikation zur Therapie muss durch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen. Aus dem Antrag zur Psychotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen. Der verordnende Arzt muss gegenüber der IV-Stelle das Therapieziel, den Therapieinhalt, den Umfang (Häufigkeit und Dauer der Sitzungen) sowie die voraussichtliche Dauer (Zeithorizont) der Behandlung dokumentieren und begründen. Die medizinischen Massnahmen können nicht für unbestimmt lange Dauer verfügt werden (KSME Rz. 1037.4-5).
5.3Aus dem zuvor Dargelegten geht hervor, dass die aus den langwährenden Traumatisierungen an reaktiven kinderpsychiatrischen Störungen in Form einer komplexen PTBS und an einer starken Bindungsstörung leidende Beschwerdeführerin eine vielfältige und entsprechend einschränkende Symptomatik aufweist; so wie diese im Bericht vom 15. April 2025 eindrücklich aufgelistet wird (Urk. 7/16 S. 2). Bei der aktuell durchgeführten ambulanten Psychotherapie geht es um die Behandlung dieser Symptome. Wie RAD-Ärztin Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 plausibel festhält (vgl. E. 3.7), kann damit trotz allenfalls vorliegender Eingliederungsrelevanz nach der erfolgten Klassenrepetition nicht von einem stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden, sondern die Leidensbehandlung steht deutlich im Vordergrund. Sodann wird von Behandlerseite kein baldiger Therapieabschluss erwähnt und die erwartete Prognose ist offen. Entsprechend ist nicht von einer zeitlich absehbaren, fokussierten therapeutischen Intervention auszugehen. Es ist vielmehr – in Übereinstimmung mit der fachärztlichen RAD-Einschätzung – davon auszugehen, dass die langwährenden und repetitiven Traumatisierungen (unter anderem nach erlittenem Missbrauch) auch langwährend zu behandeln sind und somit nicht bloss vorübergehend zur schulischen Eingliederung erfolgen.
5.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der durchgeführten Psychotherapie von einer im Vordergrund stehenden Leidensbehandlung ausging und die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ebenfalls als nicht erfüllt erachtete.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.1 KSME).
7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 300.—festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubGeiger