Sozialversicherungsgericht Zürich, Da die im Grundsatz nicht bestrittene Versicherungspflicht zu bejahen ist, fällt eine rückwirkende Befreiung für die Zeit vom Beginn der Versicherungspflicht bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides ausser Betracht. Abweisung der Beschwerde sowie Nichteintreten, da der beantragte Verzicht auf eine rückwirkende Prämienforderung nicht Anfechtungsgegenstand ist. (2025) | Lexipedia