Revision (Steuerhoheit 2022)
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2026.00042
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Revision (Steuerhoheit 2022),
Regeste
[Das Steuerrekursgericht ist auf ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren innert der relativen Revisionsfrist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrunds gestellt hat.] Die relative Revisionsfrist gemäss � 156 StG beträgt 90 Tage ab Entdeckung des Revisionsgrunds (E. 2.1). Der Beschwerdeführer will mit Kenntnisnahme eines Entscheids des Steuerrekursgerichts den Revisionsgrund entdeckt haben (E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für den Fristbeginn nicht das Zustelldatum des besagten Entscheids relevant, sondern das Datum, an dem er vom Revisionsgrund erfahren hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits vor der Zustellung des Entscheids im Rahmen einer Akteneinsicht vom Entscheid Kenntnis genommen und damit den Revisionsgrund entdeckt (E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat das Revisionsbegehren nicht innert der relativen Revisionsfrist von 90 Tagen gestellt (E. 2.4). Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist rechtsfehlerfrei (E. 2.5). Abweisung.
Sachverhalt
I.
A. A hatte von 2007 bis zum 30. Oktober 2022 seinen Wohnsitz in B. Am 1. November 2022 zog er nach C (Kanton D) und meldete sich in B als Wochenaufenthalter an. Am 4. Dezember 2023 traf das kantonale Steueramt einen Vorentscheid über die Steuerpflicht und stellte die Steuerhoheit für die Stadt B und den Kanton Zürich für die Steuerperiode 2022 fest. Dagegen erhob A am 5. Januar 2024 Einsprache. Mit Entscheid vom 24. Mai 2024 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.
Gegen den Einspracheentscheid erhob A Rekurs, den das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 26. März 2025 abwies. Am 25. April 2025 nahm A Einsicht in die Akten beim Steuerrekursgericht, wobei er insbesondere auch Einsicht in den bereits versandten und zur Abholung gemeldeten, von ihm aber noch nicht abgeholten Entscheid vom 26. März 2025 nahm. Der Entscheid wurde ihm am 30. April 2025 per Post zugestellt.
B. Am 30. Juli 2025 stellte das Steuerrekursgericht dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von A vom 17. Juli 2025 zur Prüfung zu. Dieses Schreiben nahm das Verwaltungsgericht als Gesuch um Fristwiederherstellung der dreissigtägigen Beschwerdefrist für den Weiterzug des Entscheids des Steuerrekursgerichts an das Verwaltungsgericht entgegen (vgl. § 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]). Mit Verfügung vom 30. September 2025 trat die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein (RG.2025.00011). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (9C_646/2025) nicht ein.
In der Folge wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 ersuchte er sinngemäss um Erlass eines anfechtbaren Kostenentscheids betreffend die ihm im Verfahren RG.2025.00011 auferlegten und am 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Das Verwaltungsgericht nahm die Schreiben als Kostenerlassgesuch entgegen. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wies das Kostenerlassgesuch mit Urteil vom 23. Januar 2026 ab (KE.2026.00001).
II.
Zusätzlich zum Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. Juli 2025 reichte A am 29. Juli 2025 beim Steuerrekursgericht ein Revisionsbegehren ein. Mit diesem beantragte er sinngemäss, es sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 26. März 2025 zufolge seines Wohnsitzes in C (Kanton D) in der Steuerperiode 2022 aufzuheben. Begründet wurde das Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, dass aktenkundige Beweise nicht korrekt gewürdigt und daraus falsche rechtliche Schlüsse gezogen worden seien. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 trat der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts auf das Revisionsbegehren nicht ein. Er begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die relative Revisionsfrist nicht eingehalten und das Revisionsbegehren damit verspätetet eingereicht worden war.
III.
Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2026 gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 15. April 2026 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 26. Februar 2026 sei für nichtig zu erklären (Antrag A) und die Angelegenheit sei materiell zu behandeln (Antrag B). Es seien die Akten des Steuerrekursgerichts auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Integrität zu prüfen (Antrag C). Zudem sei der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2024 aufzuheben (Antrag D). Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und es seien ihm die entstandenen Schäden zu ersetzen (Antrag E). Es sei festzustellen, dass das Steuerrekursgericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverweigerung begangen habe (Anträge F und G). Ausserdem seien die Anträge aus dem Rekurs und dem Revisionsbegehren neu zu beurteilten (Antrag H).
Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2026 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber einstweilen auf die Einholung der Beschwerdeantwort und von Vernehmlassungen.
Erwägungen
1.1
Eine Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts richtet, hat sich mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage zu befassen und das Verwaltungsgericht hat diesfalls in erster Linie zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (statt vieler VGr, 25. Februar 2026, SB.2025.00125, SB.2025.00126, E. 2 mit Hinweis).
1.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage, ob das Steuerrekursgericht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist oder ob es eine materielle Prüfung hätte vornehmen müssen. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers über die Frage hinausgehen, ob die Vorinstanz auf sein Revisionsbegehren hätte eintreten müssen, sind sie unzulässig und ist auf sie nicht einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 156 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids, gestellt werden. Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat (§ 157 Abs. 1 StG). Das Revisionsbegehren muss die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe enthalten (§ 157 Abs. 2 lit. a StG) sowie einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei (§ 157 Abs. 2 lit. b StG). Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit der Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 157 Abs. 3 StG). Die relative Frist von 90 Tagen läuft ab Entdeckung des Revisionsgrunds (vgl. VGr, 17. Juli 2024, SB.2023.00125, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
In seinem Revisionsbegehren vom 29. Juli 2025 gab der Beschwerdeführer an, die Revisionsfrist habe am 30. April 2025, das heisst am Tag der Zustellung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 26. März 2025, zu laufen begonnen und 90 Tage später, am 29. Juli 2025, geendet. Der Beschwerdeführer will folglich mit Kenntnisnahme des Entscheids vom 26. März 2025 den Revisionsgrund entdeckt haben.
2.3
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, hat der Beschwerdeführer vom Inhalt des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 26. März 2025 nicht erst am 30. April 2025, sondern bereits am 25. April 2025 Kenntnis genommen: Am 25. April 2025 hat der Beschwerdeführer die vollständigen Verfahrensakten – und damit auch den bei den Verfahrensakten liegenden Entscheid vom 26. März 2025 – beim Steuerrekursgericht eingesehen. Die Akteneinsicht wurde vom Beschwerdeführer verlangt, nachdem der entsprechende Entscheid vom 26. März 2025 durch das Steuerrekursgericht versandt und dem Beschwerdeführer durch die Post zur Zustellung gemeldet worden war und dieser im Anschluss daran telefonisch beim Steuerrekursgericht in Erfahrung gebracht hatte, dass die zur Zustellung gemeldete Postsendung den Entscheid vom 26. März 2025 zum Inhalt hatte. Die Akteneinsicht diente dem Beschwerdeführer dazu, vom Inhalt des Entscheids Kenntnis zu nehmen, bevor die postalische Zustellung erfolgte. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Entscheids vom 26. März 2025 tatsächlich am 25. April 2025 zur Kenntnis genommen hat, wird dadurch bestätigt, dass er bereits im Anschluss an die Akteneinsicht vorbrachte, dass der Entscheid vom 26. März 2025 Fehler enthalte.
2.4
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers begann die relative Revisionsfrist von 90 Tagen gemäss § 156 StG am 25. April 2025 zu laufen, womit sie am 24. Juli 2025 endete. Das am 29. Juli 2025 der Post übergebene Revisionsbegehren erweist sich damit als verspätet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten. Bei diesem Ergebnis durfte sie die Frage offenlassen, ob in der vorliegenden Angelegenheit überhaupt ein tauglicher Revisionsgrund vorliegt.
2.5
Der Nichteintretensentscheid des Einzelrichters des Steuerrekursgerichts betreffend das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers ist rechtsfehlerfrei. Damit ist die unbegründete Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Wie bereits die Eingaben in den Verfahren RG.2025.00011 und KE.2026.00001 erweist sich auch die Eingabe vom 15. April 2026 in verschiedener Hinsicht als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch (offensichtlich unwahre Behauptungen und Beschuldigungen gegenüber Mitarbeitenden des Steuerrekursgerichts; Versuch, mit Eingaben rechtskräftige Entscheide des Steuerrekursgerichts, des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu blockieren). Das Verwaltungsgericht behält sich vor, weitere Eingaben des Beschwerdeführers dieser Art, insbesondere weitere Fristwiederherstellungsgesuche, Kostenerlassgesuche, Revisionsbegehren, Beschwerden und Schreiben, die sich auf dieses Verfahren oder auf das vorangegangene Verfahren beziehen, nach Prüfung ohne Antwort abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 158 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 140.-- Zustellkosten, Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Stadt B; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).