Verlängerung Ausschaffungshaft (GI260020-L)
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2026.00069
VB.2026.00161
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. März 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI260020-L),
Regeste
Rechtliche Hindernisse der Wegweisung oder der Ausschaffung; Non-Refoulement-Gebot. Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage. Der Haftrichter muss einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende Folter oder andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinn eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (E. 5.1.1). Der Beschwerdeführer erscheint aufgrund seiner schweren Erkrankungen sowie seiner generellen Haltung zur Kriegsdienstverweigerung als besonders gefährdet. Nachdem er substanziiert und mit Blick auf die UNO-Berichte plausibel dartut, bereits Opfer unmenschlicher Behandlung durch ukrainische Rekrutierungsbeamte geworden zu sein, und es glaubwürdig erscheint, dass seine schweren Erkrankungen im Rahmen des Entscheids über seine Rekrutierung nicht adäquat berücksichtigt wurden und auch zukünftig nicht würden, würde eine Rückführung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (E. 5.4.3). Gutheissung und Haftentlassung.
Sachverhalt
I.
A. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 30. Oktober 2025 an, dass A gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) in Ausschaffungshaft genommen werde. Auf Antrag des Migrationsamts vom 31. Oktober 2025 hin bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Haftanordnung mit Urteil vom selben Tag und bewilligte die Haft bis am 29. Januar 2026.
B. Am 26. Januar 2026 stellte das Migrationsamt einen Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 28. April 2026, welchen das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 27. Januar 2026 bewilligte und die Haft entsprechend verlängerte.
II.
A. Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2025 erhob A mit Eingabe vom 8. November 2025 "Einspruch" beim selbigen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies (Verfahren VB.2025.00741).
Am 14. November 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Am 17. November 2025 beantragte A (innert Frist sowie ergänzend), den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 20. November 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht erneut auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Stellung.
Die von A dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück.
Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das Geschäft VB.2026.00161 und zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
B. Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2026 erhob A mit Eingabe vom 30. Januar 2026 Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners – die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Verfahren VB.2026.00069).
Am 4. Februar 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 verzichtete das Migrationsamt ebenfalls auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.1
Das Verfahren VB.2025.00741 ist als Geschäft VB.2026.00161 wieder aufzunehmen.
1.2
Die beiden vorliegenden Beschwerden betreffen denselben Haftfall und werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).
2.
2.1
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.2
Der Beschwerdeführer befindet sich inzwischen gestützt auf den Antrag des Migrationsamts vom 26. Januar 2026 und die Bestätigung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2026 – noch immer in Ausschaffungshaft. Es besteht ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerden.
3.
Der Beschwerdeführer, ein 1988 geborener ukrainischer Staatsbürger, hielt sich bereits von 2017 bis 2024 in der Schweiz auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. November 2019 wurde er unter anderem wegen qualifizierten Raubs, Freiheitsberaubung und mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 6,5 Jahren, einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Zudem wurde er im Sinne von Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für 10 Jahre des Landes verwiesen. Nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wurde er am 30. Oktober 2024 in die Ukraine ausgeschafft.
Bereits Ende Mai 2025 hielt sich der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz auf. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2025 verurteilte ihn das Ministère public d'arrondissement du Nord vaudois wegen Exhibitionismus und Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und einer Geldstrafe von Fr. 600.-. Am 27. Oktober 2025 wurde er in C festgenommen und von der Staatsanwaltschaft des Kantons D mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2025 wegen Verweisungsbruchs bestraft, nachdem er anscheinend am 24. Oktober 2025 erneut in die Schweiz eingereist war. In der Folge wurde er dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt.
4.
4.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
4.2
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vor (vgl. E. 2). Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen verurteilt, womit ein Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist (vgl. E. 3).
5.
Bezüglich des Verfahrens VB.2026.00161 ist in diesem Rechtsgang die Frage strittig, ob Vollzugshindernisse rechtlicher Art der Ausschaffung – und damit auch der Ausschaffungshaft – des Beschwerdeführers entgegenstehen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).
Das tatsächliche Fundament solcher Vollzugshindernisse legt der Beschwerdeführer auch im Verfahren VB.2026.00069 dar.
5.1
5.1.1
Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus konkreten Gefahren für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verbieten die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen (Non-Refoulement) (BGr, 9. März 2026,2C_723/2025, E. 5.1 mit Hinweisen).
Der Haftrichter muss einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende Folter oder andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C 1063/2019, E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 4.2) bzw. "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden" (BGr, 9. März 2026,2C_723/2025, E. 5.1; vgl. BGr, 11. März 2025,2C_27/2025, E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Für eine Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung sind konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers deshalb erforderlich, weil die richterliche Behörde innert kurzer Frist zu entscheiden hat (BGr, 9. März 2026,2C_723/2025, E. 5.2 mit Hinweisen).
5.1.2
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10, §§ 180 ff. mit weiteren Hinweisen; bestätigt durch EGMR, 7. Dezember 2021, Savran gegen Dänemark, 57467/15, §§ 121 ff., insb. §§ 129 ff.). Neben Fällen, in denen die betroffene Person dem Tod nahe ist, ist ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch in Fällen zu bejahen, in denen eine schwer kranke Person abgeschoben wird und stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass sie – obwohl keine unmittelbare Lebensgefahr besteht – aufgrund fehlender geeigneter Behandlung im Aufnahmeland oder mangelnden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer schweren, raschen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu starken Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien, 41738/10, §§ 181 und insb. 183).
5.2
Mit Entscheid 2C_1018/2022 vom 30. Mai 2023 erwog das Bundesgericht hinsichtlich einer ukrainischen Beschwerdeführerin, der bereits seit mehreren Monaten andauernde bewaffnete Konflikt in der Ukraine, dessen Ende nicht absehbar sei, habe sich im Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz (14. November 2022) täglich verschärft, sich zunehmend auf das gesamte Staatsgebiet der Ukraine ausgeweitet und die Schweiz sei mit gross angelegten Fluchtbewegungen konfrontiert gewesen. Von der Beschwerdeführerin angesichts dieser notorischen Umstände zu verlangen, in die Ukraine zurückzukehren, verstosse gegen Art. 3 EMRK (BGr, 30. Mai 2023,2C_1018/2022, E. 3.6).
Mit der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine gewährte der Bundesrat Personen, die sich vor dem 24. Februar 2022 (BBl 2022 586) als Staatsangehörige oder mit einem anderen rechtlichen Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten hatten, vorübergehenden Schutz in der Schweiz (Schutzstatus S; Inkrafttreten am 12. März 2022). Der Bundesrat hob diese Allgemeinverfügung mit der Inkraftsetzung der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2025 3074) auf den 1. November 2025 auf. Mit der neuen Allgemeinverfügung wird nunmehr zwischen ukrainischen Regionen, in denen Personen aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben ausgesetzt sind, und solchen, in denen dies nicht der Fall ist, unterschieden. Den Schutzstatus S erhalten nur noch Personen aus ersteren Regionen. Inzwischen stuft das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Rückkehr in westukrainische Regionen als zumutbar ein (die Oblaste Wolyn, Riwne, Lwiw, Ternopil, Transkarpatien, Ivano Frankivsk und Tscherniwzi; vgl. www.sem.admin.ch > Das SEM > Aktuelle Themen > Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine > S-Status > Gilt der Schutzstatus S für die ganze Ukraine?).
5.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner Verweigerungshaltung gegenüber dem Kriegsdienst mit Repressionen konfrontiert.
5.3.1
Im Rahmen der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich am 30. Oktober 2025 gab der Beschwerdeführer an, er sei gegen seinen Willen mobilisiert worden. Er habe Probleme mit seiner Gesundheit, was vom Militär missachtet werde, und er werde nicht behandelt. Bei der Befragung vor Zwangsmassnahmengericht am 31. Oktober 2025 führte der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme und seine Kriegsdienstverweigerung – aus, dass für ihn in der Ukraine ein sehr hohes Risiko bestehe. Er würde sofort an die Front oder ins Gefängnis geschickt werden.
In der Beschwerdeeingabe vom 8. November 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in der Ukraine illegal mobilisiert worden und seine Rechte würden in der Ukraine – insbesondere im ukrainischen Gefängnis, das ihm drohe – nicht geachtet werden. In seiner erneuten Eingabe innert Beschwerdefrist vom 17. November 2025 legte der Beschwerdeführer dar, er sei in der Ukraine unrechtmässig mobilisiert worden, da er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht zum Militärdienst geeignet sei. Ausserdem seien seine Rechte in der Ukraine mehrfach verletzt worden. Aufgrund seiner Militärdienstverweigerung würde ihm Gefängnis drohen, wo unmenschliche Zustände herrschen würden, die für seine Gesundheit sehr schlecht seien. Sein Leben sei in Gefahr. Mehrmals sei er in der Ukraine auf der Strasse von Männern in Militäruniformen angehalten und mit Gewalt in ein Auto gezerrt worden. Im Militärkommissariat sei er an eine Heizung gekettet worden und habe weder Essen noch Wasser noch medizinische Hilfe erhalten. Er habe nicht einmal die Medikamente einnehmen dürfen, die er täglich einnehmen müsse. Er sei im Militärkommissariat Zeuge von Schlägen gegen andere Menschen geworden. Mit seiner Replik vom 1. Dezember 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, er könne aufgrund seiner schweren Krankheiten (HIV-Infektion, rheumatoide Arthritis und Depressionen) nicht an Militäroperationen teilnehmen. Trotzdem – trotz seiner Dokumente, die seinen Gesundheitszustand belegen würden – sei er am 18. Mai 2025 unrechtmässig eingezogen worden. Er sei im Rekrutierungsbüro an einen Heizkörper gefesselt, mit Gewalt bedroht und tätlich angegriffen worden. Er habe gesehen, wie andere Männer geschlagen und gezwungen worden seien, Dokumente zu unterschreiben hinsichtlich des Kriegseinsatzes. Grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Leben würden in der Ukraine verletzt.
Vor Bundesgericht brachte der Beschwerdeführer vor, er sei wegen Kriegsdienstverweigerung bereits nach seiner (ersten) Ausschaffung aus der Schweiz im November 2024 bis Mai 2025 in der Ukraine Haft und Folter ausgesetzt gewesen. Obwohl er zum Militärdienst untauglich gewesen sei, sei er gezwungen worden, Dokumente zu unterzeichnen, in welchen er sich zur freiwilligen Teilnahme an den Kampfhandlungen verpflichtet habe. Dabei sei er von November 2024 bis Mai 2025 mehrmals festgenommen und entführt, in einen feuchten, dunklen und unbeheizten Keller eingesperrt und an einen Heizkörper gefesselt worden. Während seiner zweitägigen Inhaftierung im Keller sei ihm der Toilettengang verweigert, Wasser vorenthalten und die Kontaktaufnahme mit seinen Angehörigen verboten worden. Durch die systematische Misshandlung habe er enormen Stress und ein psychisches Trauma erlitten. Auch habe sich seine rheumatoide Arthritis verschlimmert. Weiter sei seine HIV-Infektion nicht behandelt worden; so habe er die täglich notwendigen Medikamente nicht erhalten, weshalb sich seine Blutwerte verschlechtert hätten. Er habe weder Zugang zu einem Anwalt noch ärztliche Betreuung gehabt. Weiter machte er geltend, dass er aufgrund mangelnder Ukrainischkenntnisse (seine Muttersprache sei Russisch) und seiner HIV-Infektion diskriminiert worden sei. Bei einer erneuten Ausschaffung würde ihm aufgrund der Kriegsdienstverweigerung eine fünf- bis achtjährige Freiheitsstrafe drohen.
5.3.2
Gemäss den Akten ist es erstellt, dass der Beschwerdeführer unter einer HIV-Infektion leidet. Er nimmt im Zusammenhang mit seiner Depression Medikamente ein und gibt an, unter rheumatischen Schmerzen zu leiden. Zudem ist es beim Beschwerdeführer nach Angaben des Amts für Justizvollzug des Kantons Graubünden sowie nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit zu paranoid-schizophrenen Episoden gekommen. Anscheinend befand sich der Beschwerdeführer deswegen bereits im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik in Behandlung.
5.3.3
Vorliegend hat der Beschwerdeführer – vor allem hinsichtlich seiner bisherigen Behandlung durch ukrainische Rekrutierungs- bzw. Militärbehörden im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand und seiner Haltung zur Militärdienstverweigerung – auf den Einzelfall bezogene, ernsthafte Gründe gegen seine Ausschaffung dargetan. Mit Blick auf die verfügbaren Berichte der Vereinten Nationen (UNO) über die Menschenrechtslage in der Ukraine ist davon auszugehen, dass sie der Wahrheit entsprechen.
Im 8. Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 9. Februar 2022 (Human Rights Committee, International Covenant on Civil and Political Rights, Concluding observations on the eighth periodic report of Ukraine vom 9. Februar 2022, S. 7; abrufbar unter: https://docs.un.org/CCPR/C/UKR/CO/8) heisst es unter dem Titel "Arbitrary detention of conscripts":
"29. The Committee is concerned about reports that conscripts, including conscientious objectors, are hunted down and delivered to military assembly points against their will and about conscripts being subjected to arbitrary detention. It is also concerned about the lack of information on investigations into such cases and on the prosecution of those responsible […]."
In der unredigierten Vorabversion des Berichts der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zur Ukraine an den UNO-Menschenrechtsrat vom 9. März 2026 (Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, Advance unedited version vom 9. März 2026, S. 14 f.; abrufbar unter: https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/iicihr-ukraine/reports/hrc61) wird unter dem Titel "Violations committed during mobilisation" Folgendes ausgeführt (Hervorhebung hinzugefügt):
"73. The Commission has examined reports concerning violations committed during the mobilisation process in the Ukrainian armed forces in 14 oblasts of Ukraine. It interviewed 75 persons, including men liable for military service, military personnel, relatives, witnesses, and lawyers.
74.
In the situations examined, men had been apprehended by police and members of the Territorial Centre for Recruitment. They were brought to a Territorial Centre for Recruitment, held under administrative detention without regard to the applicable rules, then hastily sent to military units after examination by military medical commissions. The men reported that their phones were confiscated, their relatives and employers were not informed, and they were not given the opportunity to contact a lawyer. Relatives were unaware of their whereabouts and faced difficulties in finding them.
[…]
76.
In several instances, military medical commissions, which establish whether an individual is fit for military service, disregarded previous medical diagnosis that deemed them unfit to serve. Testimonies also mentioned hurried medical examinations. In some documented instances, ignoring the person’s medical condition apparently contributed to health deterioration."
Hinsichtlich der Lage für Kriegsdienstverweigerer ("The situation of conscientious objectors") wird im Bericht ausgeführt (Hervorhebung hinzugefügt):
"77. The Commission documented the particular situation of conscientious objectors who refuse to join certain military activities due to their convictions. It interviewed men who have been active members of four different religious groups long before the onset of the full-scale invasion. All of them have refused to carry out a military activity and expressed readiness to carry out alternative civil service.
78.
Conscientious objectors interviewed reported that regardless of their express refusal to carry out any military activity, they have been taken by force to a Territorial Centre for Recruitment and further to a military camp. Several among them experienced or witnessed physical violence, including beatings by staff of a Territorial Centre for Recruitment and the military personnel. They reported that in the military camps, they were subjected to punishment and psychological pressure, such as mock executions, confinement in a pit dug in the ground for long periods, including in winter; threats of sexual violence; and denial of food."
Der Bericht schliesst mit folgenden Bemerkungen (Hervorhebung hinzugefügt):
"79. The rapid manner in which men are mobilized for recruitment by the authorities, sometimes ignoring legitimate medical conditions or other impediments, combined with the lack of access to legal assistance, makes it difficult to challenge the legality of the process. It may take months before a court can rule on the legality of the mobilization, a period during which the person continues to serve in the armed forces. And even if the court decides that a person was mobilized illegally, the mobilization is generally considered irreversible. Reports regarding violent treatment of conscientious objectors during mobilisation are a source of concern.
80.
While Ukraine is operating under martial law and facing an armed conflict, compliance with legal obligations in the context of mobilisation remains essential to ensuring an appropriate balance between citizens' rights and duties and to maintaining public trust in the authorities."
5.3.4
Der Beschwerdeführer erscheint aufgrund seiner schweren Erkrankungen sowie seiner generellen Haltung zur Kriegsdienstverweigerung als besonders gefährdet. Nachdem er substanziiert und mit Blick auf diese UNO-Berichte plausibel dartut, bereits Opfer unmenschlicher Behandlung durch ukrainische Rekrutierungsbeamte geworden zu sein, und es glaubwürdig erscheint, dass seine schweren Erkrankungen im Rahmen des Entscheids über seine Rekrutierung nicht adäquat berücksichtigt wurden und auch zukünftig nicht würden, würde eine Rückführung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (vgl. E. 5.3.3). Zudem ist gestützt auf den UNO-Bericht vom 9. März 2026 davon auszugehen, dass der staatliche Rechtsschutz gegen den Rekrutierungsentscheid nahezu unwirksam ist.
Mithin ist der Beschwerdeführer im Falle der Rückführung in sein Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt, dort (erneut) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden.
5.4
Damit erscheint die Ausschaffungshaft als rechtswidrig, was sowohl im Verfahren VB.2026.00161 als auch im Verfahren VB.2026.00069 zur vollständigen Gutheissung führt. Entsprechend sind die beiden Haftanordnungen bzw. deren Bestätigungen durch das Zwangsmassnahmengericht aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
Auf die weiteren Rügen im Verfahren VB.2026.00069 ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren VB.2026.00069 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verfahren VB.2026.00069. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.3
Ebenfalls ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Verfahren VB.2026.00069 in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine Parteientschädigung für die Bemühungen seines Rechtsvertreters zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter. Die Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Dispositiv
1.
Die Verfahren VB.2026.00069 und VB.2026.00161 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Urteile des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2025 und vom 27. Januar 2026 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 165.-- Zustellkosten, Fr. 1'665.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren VB.2026.00069 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
7.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2026.00069 die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
8.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdegegner und das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
b) den Beschwerdeführer;
c) das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft;
d) die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche
Massnahmen Koordination;
e) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.