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Archivdienstleistungen

VB.2026.00086 · Verwaltungsgericht Zürich

Vom 12. Feb. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/verwaltungsgericht/vb-2026-00086/de/archivdienstleistungen

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Verwaltungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Archivdienstleistungen

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2026.00086

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. Februar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Direktion der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Archivdienstleistungen,

Regeste

Zur Behandlung der Begehren fehlt es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Dienstleistungsangebots des Staatsarchivs des Kantons Zürich verlangt bzw. die Unterlassung der Konkurrenzierung anderer Anbieterinnen und Anbieter von Archivdienstleistungen sowie die Weiterführung der Archivkommission, müsste er darüber zunächst gestützt auf � 10c VRG (gemäss den dortigen Voraussetzungen) eine anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners bzw. der Beschwerdegegnerin als der dem Staatsarchiv übergeordneten Direktion verlangen. Gegen eine allfällige Revision des Archivgesetzes wiederum könnte der Beschwerdeführer zwar direkt Beschwerde führen, dies allerdings � da ein kantonales Gesetz angefochten würde � beim Bundesgericht als zuständiger Beschwerdeinstanz, nicht beim Verwaltungsgericht, und das auch erst nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen (E. 2.2). Nichteintreten.

Sachverhalt

A erhob am 6. Februar 2026 eine "Verwaltungsbeschwerde" beim Verwaltungsgericht und ersuchte um "ersatzlose Aufhebung" des Dienstleistungsangebots des Staatsarchives des Kantons Zürich und damit auch der zwischen diesem und den Gemeinden abgeschlossenen Verträge.

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers augenscheinlich nicht zuständig ist und sich die Beschwerde folglich als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Als oberste kantonale Rechtsmittelinstanz behandelt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Anfechtungsobjekte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (§ 41 Abs. 1 VRG). Als (erste und) einzige Instanz beurteilt es lediglich verwaltungsrechtliche Klagen nach §§ 81 ff. VRG sowie allenfalls bestimmte Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b VRG (vgl. § 41 Abs. 1 VRG).

2.2

Der Beschwerdeführer ficht weder eine Anordnung noch eine Verordnung des Beschwerdegegners an. Er "beklagt" in seiner Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 6. Februar 2026 vielmehr die "unrechtmässige Schaffung eines Dienstleistungsangebotes durch das Staatsarchiv des Kantons Zürich", "das unrechtmässige Vorgehen des Regierungsrates zur Ausarbeitung eines Vernehmlassungs-Entwurfes für ein neues Archivgesetz", "die unrechtmässige Stilllegung der im Archivgesetz [Archivgesetz vom 24. September 1995, LS 170.6] vorgegebenen kantonalen Archivkommission" sowie "die unrechtmässige Beantwortung der Anfrage der Kantonsrätinnen Garcia und Zurfluh im Kantonsrat, ausgearbeitet durch die Justizdirektion des Kantons Zürich im Auftrage des Regierungsrates". Gestützt darauf fordert er "die ersatzlose Aufhebung dieses Angebots und damit natürlich auch die durch das Staatsarchiv mit den Gemeinden abgeschlossenen Verträge".

Zur Behandlung dieser Begehren fehlt es dem Verwaltungsgericht an der Zuständigkeit. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Dienstleistungsangebots des Staatsarchivs des Kantons Zürich verlangt bzw. die Unterlassung der Konkurrenzierung anderer Anbieterinnen und Anbieter von Archivdienstleistungen sowie die Weiterführung der Archivkommission, müsste er darüber zunächst gestützt auf § 10c VRG (gemäss den entsprechenden Voraussetzungen) eine anfechtbare Verfügung des Beschwerdegegners bzw. der Beschwerdegegnerin als der dem Staatsarchiv übergeordneten Direktion verlangen (vgl. Anhang 3 Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Gegen eine allfällige Revision des Archivgesetzes wiederum könnte der Beschwerdeführer zwar direkt Beschwerde führen, dies allerdings – da ein kantonales Gesetz angefochten würde – beim Bundesgericht als zuständiger Beschwerdeinstanz, nicht beim Verwaltungsgericht, und das auch erst nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen (Art. 82 lit. b und Art. 87 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; § 19 Abs. 1 lit. d und § 42 lit. b VRG). Gegen das Vorgehen des Beschwerdegegners im Verfahren der Gesetzgebung steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zur Verfügung; in Betracht fällt allenfalls ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Das Verwaltungsgericht fungiert jedoch nicht als Aufsichtsinstanz über dem Beschwerdegegner; dies ist der Kantonsrat (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 72 ff.).

Von einer Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers an die zuständigen kantonalen Behörden im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VRG kann nur schon mangels Fristgebundenheit des Gesuchs um Verfügung über einen Realakt gemäss § 10c VRG und der Aufsichtsanzeige abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48 und 54). Eine Übermittlung an das Bundesgericht gemäss Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG hat zu unterbleiben, weil insoweit kein Beschwerdewille ersichtlich ist (und im Übrigen noch kein neues Archivgesetz erlassen wurde und somit kein Anfechtungsobjekt vorliegt).

2.3

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass keine Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem Vertrag vorliegt (vgl. § 81 lit. b VRG), weshalb die Eingabe auch nicht als Klage entgegenzunehmen ist.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen (Plüss, § 13 N. 63 f.).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer unter Beilage der Akten; b) den Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 48, Art. 82 und Art. 87 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 5, Art. 10c, Art. 19, Art. 38b, Art. 41, Art. 42, Art. 57, Art. 58, Art. 70 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.