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Rechtsverzögerung

VB.2026.00195 · Verwaltungsgericht Zürich

Vom 31. Juli 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/verwaltungsgericht/vb-2026-00195/de/rechtsverzogerung

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Verwaltungsgericht Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Rechtsverzögerung

Rubrum

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2026.00195

Urteil

des Einzelrichters

vom 31. Juli 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend Rechtsverzögerung,

Regeste

Rechtsverzögerungsbeschwerde. Streitgegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde (E. 1.2). Für das Rekursverfahren vor der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion konkretisiert � 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss � 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (E. 2.3). Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid über einen vorsorglichen Führerausweisentzug und somit eine vorsorgliche Massnahme, was schon an sich eine gewisse Dringlichkeit impliziert. Höchstens leicht relativiert wird diese Dringlichkeit dadurch, dass es sich vorliegend um den Entscheid über ein Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs handelt. Aufgrund der Überschreitung der Ordnungsfrist um mehr als sechs Monate und des Umstands, dass vorliegend kein besonders ausführlicher Schriftenverkehr stattgefunden hat und auch die übrigen Akten einen eher kleineren Umfang ausweisen, liegt eine überlange Verfahrensdauer und damit eine Rechtsverzögerung vor (E. 2.4). Gutheissung sowie Feststellung Rechtsverzögerung und Einladung, den Entscheid innert kürzester Frist zu treffen.

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. April 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen auf unbestimmte Zeit ab sofort. Sodann ordnete es an, dass die Abklärung von Ausschlussgründen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgen müsse. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 lehnte das Strassenverkehrsamt eine Aufhebung der vorsorglichen Massnahme ab und verfügte, dass die Massnahme vom 14. April 2025 in Kraft bleibe. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.

Gegen diese Verfügung gelangte A mit Rekurs vom 27. Oktober 2025 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2025 und in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Die Rekursantwort des Strassenverkehrsamts erfolgte am 4. November 2025, die Replik von A am 10. November 2025. Mit Zwischenentscheid vom 14. November 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Am 19. Februar 2026 forderte A die Sicherheitsdirektion schriftlich auf, den Hauptentscheid unverzüglich zu erlassen und die Rückgabe des Führerausweises anzuordnen.

III.

Mit Beschwerde vom 30. März 2026 gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Feststellung der Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Die Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, unverzüglich, spätestens jedoch innert kurzer richterlich festzusetzender Frist, einen materiellen Hauptentscheid zu erlassen. Es seien vorsorgliche Massnahmen zu prüfen, namentlich die vorläufige Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs bis zum Erlass des Hauptentscheids; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2026 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. April 2026 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.1

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtsgesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt dabei jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 17. April 2026, VB.2026.00023, E. 1.1). Gegen Rekursentscheide der Beschwerdegegnerin steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Das Verwaltungsgericht ist daher auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2

Bei der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage nach dem "Ob" bzw. "Wann" des vorinstanzlichen Handelns und deren Erledigung weist entsprechend ihrer prozessualen Eigenart Besonderheiten auf: Kommt das Verwaltungsgericht bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt es dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut. Wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist es die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen. Für den Entscheid in der Hauptsache bleibt dabei stets die Vorinstanz zuständig (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 44 und N. 53). Damit sind auch keine vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die Hauptsache zu prüfen und zu erlassen; die Beschwerdegegnerin hat weiterhin die Verfahrenshoheit über den Streitgegenstand, da das Verfahren bei ihr hängig ist, und das Verwaltungsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen funktionell nicht zuständig. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin einen Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung getroffen, welcher nicht weitergezogen worden ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz; das Beschleunigungsgebot sei verletzt. Der vorsorgliche Führerausweisentzug bestehe nun seit rund einem Jahr und es seien seit Monaten keine Abklärungen vorgenommen worden. Dies führe faktisch zu einer Vorwegnahme eines endgültigen Entzugs ohne materiellen Entscheid.

2.2

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17. Oktober 2012, VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.2). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,1A.169/2004, E. 2.2).

2.3

Für das Rekursverfahren vor der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

2.4

Der Rekurs der Beschwerdeführerin ging bei der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2025 ein. Daraufhin veranlasste diese den Schriftenwechsel, holte die Akten des Strassenverkehrsamts ein und traf am 14. November 2025 einen Zwischenentscheid betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dieser ging der Beschwerdeführerin am 19. November 2025 zu. Danach erfolgten – abgesehen vom Ersuchen an die Staatsanwaltschaft um Zustellung des Erledigungsentscheids respektive der Auskunft über den Verfahrensstand vom 2. April 2026 – keine weiteren Verfahrenshandlungen vonseiten der Beschwerdegegnerin mehr und es darf davon ausgegangen werden, dass das Verfahren grundsätzlich spruchreif ist. Auf Aufforderung der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2026 zum Fällen des Entscheids innert 14 Tagen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2026 mit, dass die Rechtsfindung im Rekursverfahren einige Zeit in Anspruch nehme und ihrem Ersuchen um Erlass eines Entscheids innert 14 Tagen nicht nachgekommen werden könne. Vorliegend sind seit dem Abschluss der Sachverhaltsermittlung mehr als acht Monate vergangen und die 60-tägige Ordnungsfrist wurde klar überschritten. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin teilt entgegen § 27c Abs. 2 VRG auch nicht mit, wann mit einem Entscheid gerechnet werden dürfe.

Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid über einen vorsorglichen Führerausweisentzug und somit eine vorsorgliche Massnahme, was schon an sich eine gewisse Dringlichkeit impliziert. Höchstens leicht relativiert wird diese Dringlichkeit dadurch, dass es sich vorliegend um den Entscheid über ein Gesuch auf Neubeurteilung des vorsorglichen Entzugs nach Art. 30a der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) handelt und die ursprüngliche Verfügung vom 14. April 2025 nicht angefochten worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend auf eine Beschwerdeantwort verzichtet und auch aus den Akten ergibt sich – ausser der pauschalen Ausführung im erwähnten Schreiben vom 24. Februar 2026, dass die Rechtsfindung im Rekursverfahren einige Zeit in Anspruch nehme – keinerlei Erklärung für die bisherige Verfahrensdauer. Aufgrund der Überschreitung der Ordnungsfrist um mehr als sechs Monate und des Umstands, dass vorliegend kein besonders ausführlicher Schriftenverkehr stattgefunden hat und auch die übrigen Akten einen eher kleineren Umfang ausweisen, liegt eine überlange Verfahrensdauer und damit eine Rechtsverzögerung vor. Dies ist festzustellen. Von der Ansetzung einer bestimmten Frist zur Erledigung des Rekursverfahrens kann abgesehen werden; der Entscheid ist aber innert kürzest möglicher Zeit zu fällen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben. Eine Umtriebsentschädigung ist ihr mangels besonderen Aufwands nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und eine Rechtsverzögerung im Verfahren 2025.0641 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich festgestellt. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, den Entscheid im Verfahren 2025.0641 innert kürzest möglicher Zeit zu fällen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 130.-- Zustellkosten, Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an: die Parteien und den Mitbeteiligten.