Aufenthaltsbewilligung (aufschiebende Wirkung)
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00278
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 3. Juli 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (aufschiebende Wirkung),
Regeste
[Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren] Da der Endentscheid in der Hauptsache im Rekursverfahren mittlerweile ergangen ist, wird der Zwischenentscheid betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung hinfällig und ist die Beschwerde hiergegen als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Kostenauflage an den Beschwerdeführer, da bei summarischer Betrachtung aufgrund seiner wiederholten und teilweisen schweren Straffälligkeit ein besonderer Grund nach � 25 Abs. 3 VRG für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung bestand (E. 3.2.2). Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nur für Aufwände ab (nachträglicher) Gesuchstellung im Beschwerdeverfahren (E. 3.3.3 f.). Gutheissung UP/URB. Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.
Sachverhalt
I.
A. A ist ein 1985 geborener Staatsangehöriger des Kosovos. Er reiste am 13. Mai 1994 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Vater. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. A wurde in der Folge mehrfach straffällig, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. Juli 2009 seine Niederlassungsbewilligung widerrief und ihn aus der Schweiz wegwies. Ein hiergegen erhobener Rekurs blieb erfolglos. A wurde am 20. Februar 2010 in den Kosovo ausgeschafft und das Staatssekretariat für Migration verhängte gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot. Dieses wurde in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A vom Bundesverwaltungsgericht bis zum 13. Februar 2018 befristet.
B. Am 21. September 2010 heiratete A die Schweizerin C. Nachdem das Migrationsamt mehrere frühere Gesuche von A um Familiennachzug zu seiner Ehefrau in die Schweiz abgewiesen hatte, erteilte es ihm am 21. Februar 2018 eine Einreisebewilligung und am 29. August 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese Bewilligung war zuletzt befristet bis zum 5. März 2026.
Aus der Ehe von A und C gingen vier Kinder (geboren 2012, 2017, 2022 und 2023) hervor. Die Ehegatten trennten sich am 15. März 2025. A wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz erneut mehrfach straffällig und befindet sich zurzeit wegen eines hängigen Strafverfahrens, in dem ihm unter anderem eine Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau vorgeworfen wird, in Untersuchungshaft. Er ersuchte am 9. Februar 2026 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am 9. März 2026 ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, wobei er das Staatsgebiet bzw. den Schengenraum unverzüglich nach Haftentlassung zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Hiergegen erhob A am 8. und 10. April 2026 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte insbesondere auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses. Mit Zwischenentscheid vom 23. April 2026 wies die Sicherheitsdirektion den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist bzw. der Einreichung einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wiederum die aufschiebende Wirkung.
III.
Hiergegen erhob A am 4. Mai 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte es sei unter Entschädigungsfolge der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. April 2026 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen bzw. jeglicher Wegweisungsvollzug sei vorsorglich sofort zu stoppen. Die Abteilungspräsidentin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2026 zur Leistung einer Kaution von Fr. 2'070.- auf. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 7. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete gleichentags auf Vernehmlassung. Am 12. Mai 2026 ersuchte A darum, dass von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen werde, da er um unentgeltliche Rechtspflege ersuche. Die Abteilungspräsidentin entsprach ersterem Gesuch mit Verfügung vom 13. Mai 2026 und nahm A die Kautionsfrist einstweilen ab.
Am 1. Juni 2026 erliess die Sicherheitsdirektion einen Endentscheid in der Sache. Sie wies den Rekurs von A ab und wies ihn an, die Schweiz und den Schengenraum nach seiner Entlassung aus der Haft bzw. dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer teilte am 30. Juni 2026 mit, dass er vom Endentscheid der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2026 Kenntnis genommen habe und das vorliegende Verfahren nun wohl als gegenstandslos abzuschreiben sei. Ausserdem stellte er eine Beschwerdeerhebung in der Sache in Aussicht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1. Juli 2026 eine Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein.
Erwägungen
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht – abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG – nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48).
Die Verpflichtung einer hier vormals aufenthaltsberechtigten ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Widerruf ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3
Vorliegend fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da – wie sich sogleich zeigt – die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
2.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der vom Beschwerdegegner angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses. Da die Vorinstanz mittlerweile im Rekursverfahren einen Entscheid in der Hauptsache gefällt hat, wird dieser Zwischenentscheid hinfällig (vgl. VGr, 2. März 2016, VB.2015.00446 und VB.2015.00592, E. 1.3; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 44). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nach Einreichung der Beschwerde weggefallen und ist die von ihm gegen den Zwischenentscheid vom 23. April 2026 erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
Der mit Endentscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2026 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfällig gegen diesen Endentscheid gerichteten Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
3.1
Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).
3.2
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde das vorliegende Verfahren angestrengt. Er wäre aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unterlegen:
3.2.1
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Bei den im Gesetz genannten besonderen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen (vgl. VGr, 11. November 2025, VB.2025.000712, E. 2.1 – 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1 – 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2 mit Hinweisen; ferner Kiener, § 25 N. 25 f.).
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der besonderen Gründe geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein. Die Prozessaussichten können miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Es gilt zu vermeiden, dass praktisch aussichtslose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit willen erhoben werden (zum Ganzen Kiener, § 25 N. 28; siehe auch VGr, 11. November 2025, VB.2025.000712, E. 2.2 – 23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.2 – 11. Februar 2021, VB.2020.00902, E. 2.1).
3.2.2
Aufgrund der aktenkundigen wiederholten und teilweisen schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist bei summarischer Betrachtung nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sinngemäss davon ausgingen, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dies vermag einen "besonderen Grund" nach § 25 Abs. 3 VRG, der einen Entzug der aufschiebenden Wirkung erlaubt, zu begründen. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, auch aktuell noch in Untersuchungshaft, womit die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorübergehend tief ist. Jedoch kann eine Haftentlassung jederzeit erfolgen, womit sich der besondere Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung unmittelbar wieder aktualisieren würde. Im Übrigen erscheint dieser Entzug auch verhältnismässig: Auch abgesehen von der aktuellen Haftsituation lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Familie (vgl. Urteil des Bezirksgerichts D vom 21. Juli 2025 betreffend Eheschutzmassnahmen) und ist nicht ersichtlich, dass er vor Versetzung in Haft noch eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeführt hätte. Zudem lebte er zwischen 2010 und 2018 bereits in der Heimat. Es ist also bei summarischer Betrachtung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Abwarten des Verfahrensausgangs im Ausland zumutbar ist.
3.2.3
Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Bei deren Festsetzung ist herabsetzend zu berücksichtigen, dass der vorliegende Entscheid ohne materielle Prüfung der Begehren ergeht (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) und dem Gericht bis zur eingetretenen Gegenstandslosigkeit ein geringer Aufwand entstanden ist.
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.3
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 12. Mai 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wird das Verfahren gegenstandslos, ist im Rahmen des Abschreibungsentscheids anhand einer summarischen Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds über das Gesuch zu entscheiden (Plüss, § 16 N. 68 und 121).
3.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
3.3.2
Entscheidend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit sind nicht die Aussichten in der zugrundeliegenden Frage der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers, sondern die Aussichten seiner Beschwerde betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Angesichts dessen, dass an den besonderen Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen sind und die zurzeit bestehende Untersuchungshaft das Risiko, das vom Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumindest vorübergehend senkt, kann seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich sodann aus den Akten und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
3.3.3
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Überdies ist anzumerken, dass die Entschädigung grundsätzlich nur die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der Klientschaft umfasst (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 94). Im Zeitpunkt vor der Gesuchseinreichung sind in der Regel nur jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird. Mit einzubeziehen ist insbesondere der Aufwand für das Verfassen der Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht werden (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 95; ferner BGr, 27. Juni 2012,5A_181/2012, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3.4
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 5,91 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 28.- geltend. Da Rechtsanwalt B nicht vorbringt und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass ihm eine frühere Gesuchseinreichung nicht möglich gewesen sei, sind nach dem zuvor Ausgeführten diejenigen Aufwände abzuziehen, die nicht im Zusammenhang mit der Verfassung des nachträglich gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Mai 2026 oder zeitlich danach entstanden sind. Dass dem Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war, entband diesen nicht von einer erneuten Antragsstellung im Beschwerdeverfahren. Um unentgeltliche Rechtspflege ist für jedes Verfahren wie auch vor jeder weiteren Instanz erneut zu ersuchen (vgl. vgl. § 16 Abs. 1 VRG; Plüss, § 16 N. 115 ff.; ferner VGr, 10. März 2025, VB.2024.00103, E. 3.4). Schliesslich enthält die von Rechtsanwalt B eingereichte Honorarnote auch einzelne Aufwände, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung stehen, sondern die Hauptsache betreffen (Aufwände vom 8. und 15. Juni betr. Studium und Besprechung Rekursentscheid vom 1. Juni 2026). Insgesamt ist daher noch ein Aufwand von 1,05 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 28.-, somit also Fr. 280.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich ebenfalls um eine Zwischenverfügung (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Gerügt werden kann zudem bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; vgl. BGr, 30. Mai 2017,2C_253/2017, E. 2).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand mit Fr. 280.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM); d) die Gerichtskasse.