04.084

Universitäre Medizinalberufe. Bundesgesetz

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Das gegenwärtig noch geltende Bundesgesetz stammt aus dem Jahre 1877. Im Verlaufe der Zeit wurde den jeweiligen Gegebenheiten in über 30 Verordnungen laufend Rechnung getragen. Der nun vorliegende Gesetzentwurf zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Berufsausübung der universitären Medizinalberufe ist das Ergebnis einer während zehn Jahren intensiv geführten Diskussion.

Das neue Gesetz soll im Sinne eines Rahmengesetzes für die Aus- und Weiterbildung sowie für die Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung erlassen werden. Neu sind dem Medizinalberufegesetz auch die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren unterstellt. Die Vereinheitlichung wird auch von den Kantonen unterstützt. Sie sind bereit, bisher in ihrem Bereich liegende Kompetenzen abzugeben, weil die Mobilität der Medizinalpersonen und die Freizügigkeit es notwendig machen, auf nationaler Ebene einheitliche Regeln für die Berufsausübung zu definieren.

Mit dem Gesetzentwurf soll der rasanten Veränderung des Umfelds, in dem die Medizinalberufe heute ausgeübt werden, Rechnung getragen werden, und es sollen die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Deswegen setzt sich das Gesetz auch mit allen Aspekten der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie mit der Ausübung der Berufe auseinander. Weiter soll eine gesamtschweizerische Definition der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Berufsausübung geschaffen werden. Der Kommission ist es wichtig, festzustellen, dass die lange Dauer der Gesetzesentwicklung dazu geführt hat, dass die Vorgaben betreffend Inhalte, Lernziele und Lehrformen teilweise bereits umgesetzt worden sind beziehungsweise im Fall der Bologna-Entscheide demnächst realisiert werden. In den meisten Ausbildungsstätten sind entsprechend auch bereits Konzepte ausgearbeitet.

Die Kommission hat einstimmig Eintreten auf das Gesetzesprojekt beschlossen und bittet Sie, ebenfalls auf die Vorlage einzutreten.

Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis

La nouvelle loi fédérale sur les professions médicales universitaires remplace la loi du 19 décembre 1877. Le projet de loi a été adapté au fur et à mesure aux nouvelles exigences découlant des accords bilatéraux avec l'Union européenne.

En 1991, la Conférence suisse des directeurs cantonaux des affaires sanitaires avait demandé au Conseil fédéral de réglementer au niveau national la formation postgrade des personnes exerçant une activité médicale. Cette demande a entraîné une première modification de la loi qui est intervenue en 1999. Mais cette révision partielle de la loi n'était pas suffisante. Elle ne permet pas, en particulier, de résoudre les diverses incohérences qui existaient et qui subsistent encore entre la formation universitaire, la formation postgrade et la pratique professionnelle.

La présente loi va plus loin, en ce sens qu'elle détermine les standards qualitatifs que les médecins doivent remplir pour acquérir un diplôme et un titre postgrade.

Je reprendrai la parole à l'occasion de la discussion par article et je vous remercie d'entrer en matière.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe

Loi fédérale sur les professions médicales universitaires

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(siehe auch Art. 3; 17 Abs. 2 Bst. g; 40 Bst. a, b; 6. Kapitel Titel)

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 1

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

(la modification ne concerne que le texte allemand)

(voir art. 3; 17 al. 2 let. g; 40 let. a, b; chapitre 6 titre)

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier bittet Sie die Kommission, dem Bundesrat zu folgen. Ich erläutere kurz, weshalb. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Zielsetzung der Förderung definiert. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit soll die Aus- und Weiterbildung der zukünftigen Medizinalpersonen auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet werden, die für die spätere Berufsausübung und die Sicherung eines qualitativ hochstehenden Gesundheitswesens bedeutsam sind. Die Qualität der Ausbildung ist in Form normativer Ziele vorgegeben, welche neben medizinischem Fachwissen auf soziale, ethische und wirtschaftliche Inhalte fokussieren.

In der schweizerischen Nomenklatur werden drei Phasen der Bildung unterschieden: erstens die universitäre Grundausbildung - diese wird mit dem Wort Ausbildung bezeichnet -, zweitens die Ausbildung zum Spezialisten, was als berufliche Weiterbildung bezeichnet wird, und drittens das lebenslange Lernen, was gemäss Bundesrat als Fortbildung bezeichnet werden soll. Diese Nomenklatur hat sich in der deutschsprachigen Schweizer Literatur zur Medizin eingebürgert.

Der Nationalrat hat nun ohne Diskussion im Plenum einen Antrag seiner Kommission angenommen, der nicht mehr zwischen beruflicher Weiterbildung und Fortbildung unterscheiden will, sondern die zweite und die dritte Phase der Bildung als "berufliche und lebenslange Weiterbildung" bezeichnet. Der Nationalrat nimmt damit den internationalen Trend und den Wortlaut der übrigen Universitätsgesetze auf. Damit soll klar gemacht werden, dass die Weiterbildung über das Berufsleben hinweg als lebenslanges Lernen gesehen werden muss. Im Französischen lauten die entsprechenden Begriffe "formation universitaire", "formation postgrade" und "formation continue".

Ihre Kommission beantragt Ihnen nun mit 9 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen, zum Entwurf des Bundesrates zurückzukehren. Sie vertritt dabei die Meinung, dass alle im vorliegenden Gesetz geregelten Medizinalberufe die Dreiteilung Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung kennen; ich habe Ihnen das bereits ausgeführt. Sie ist zudem der Meinung, dass mit der Formulierung des Nationalrates suggeriert wird, dass es sich bei der zweiten und der dritten Phase um eine einzige Phase handelt. Die Kommission ist der Meinung, dass es richtig ist, hier dem Bundesrat zu folgen. Wenn Sie dies so übernehmen, gibt es dann wiederum Änderungen in den Artikeln 3, 17 usw.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

Streichen

Art. 2

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

Biffer

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben einen Antrag zu Artikel 2 Absatz 3. Wir möchten den Absatz, wie er vom Nationalrat eingeführt worden ist, streichen. Der Nationalrat hat diesen Absatz mit 73 zu 70 Stimmen eingefügt. Er besagt: "Die Kantone können keine weiteren als die im MedBG als universitäre Medizinalberufe definierten Berufe bezeichnen." Die Begründung für diesen Absatz lautet, dass die Kompetenz des Bundesrates, weitere Berufe im Bereich des Gesundheitswesens als universitäre Medizinalberufe zu bezeichnen, genüge. Den Kantonen sei deshalb die Bezeichnung weiterer Berufe als universitäre Medizinalberufe zu untersagen. Kantonale Universitäten würden damit nicht gehindert, eigenständige Ausbildungsgänge anzubieten. Die Absolventinnen und Absolventen würden ein Diplom erhalten, das die Privilegien von universitären Medizinalberufen folgerichtig nicht geniesst, es sei denn, der Bundesrat würde diesen Beruf als universitären Medizinalberuf bezeichnen.

Ihre Kommission möchte Absatz 3 streichen; sie findet es falsch, den Kantonen zu verwehren, neue Gesundheitsberufe zu bezeichnen. Dies würde eine unerwünschte Blockade nach sich ziehen. Es sei zwingend, dass die Universitäten im Rahmen des Wünschbaren auf neue Gegebenheiten Antwort geben können. In anderen Domänen sind die Kantone sowohl bei den Universitäten wie bei den Fachhochschulen ebenfalls frei, auf die Gegebenheiten des Marktes mit neuen Qualifikationen zu antworten. Deshalb ist es für uns unverständlich, wenn den Kantonen nur bei den universitären Medizinalberufen die Hände gebunden werden sollen.

In diesem Sinne bitten wir Sie, unserem Streichungsantrag zu folgen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

2. Kapitel Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Chapitre 2 titre

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Titel, Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2-4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 3

Proposition de la commission

Titre

Adhérer à la décision du Conseil national

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Al. 1

.... et la formation continue.

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

La formation continue garantit ....

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 5

Antrag der Kommission

Abs. 1-3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundes und einem Vertreter oder einer Vertreterin der universitären Hochschule bzw. der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet.

Art. 5

Proposition de la commission

Al. 1-3

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Les diplômes fédéraux et les titres postgrades fédéraux sont signés par un représentant de la Confédération et par un représentant respectivement de la haute école universitaire et de l'organisation responsable d'une filière de formation postgrade.

Angenommen - Adopté

Art. 6

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

dbis. Streichen (siehe Art. 7 Bst. c)

....

g. .... des sozialen Sicherungssystems und des Gesundheitswesens und ....

....

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 6

Proposition de la commission

Al. 1

....

dbis. Biffer (voir art. 7 let. c)

....

g. .... de protection sociale et de la santé publique et savoir ....

....

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 7

Antrag der Kommission

....

c. das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren lernen.

Art. 7

Proposition de la commission

....

c. d'apprendre à respecter le droit à l'autodétermination des patients dans le cadre du traitement.

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich habe Bemerkungen zu Artikel 6 und zu Artikel 7; ich begründe gleich beides.

Mit dem neuen Gesetz wurde die Umstellung von einem Fächerkanon auf eine Formulierung der Ziele vorgenommen. Die Ziele der Grundausbildung und der Weiterbildung wurden in einer langen nationalen und internationalen Diskussion zwischen den professionellen Kreisen und den Universitäten erarbeitet. Artikel 6 zählt die in der Ausbildung angestrebten Ziele auf. Ihre Kommission kann sich zwar der Meinung des Nationalrates anschliessen, wonach es Sinn macht, dass Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs die Kompetenz erlernen, wie das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten zu wahren sei. Sie ist aber der Meinung, dass dies nicht unter dem Titel "Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten", also unter Artikel 6, zu subsumieren sei. Unserer Meinung nach gehört eine solche Bestimmung zu Artikel 7, nämlich unter "Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung". Zudem vertreten wir die Auffassung, dass der Einbezug der Angehörigen, selbst mit der Einschränkung, dass dies "nach Möglichkeit" zu geschehen habe, zu weit geht.

Wir beantragen Ihnen deshalb einstimmig, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe dbis zu streichen und das Anliegen des Nationalrates in Artikel 7 Buchstabe c aufzunehmen - allerdings in eingeschränkter Form.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 8-16

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 17

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

....

g. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 17

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

....

g. Adhérer à la décision du Conseil national

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Gestatten Sie nur eine kurze Bemerkung zum Einschub des Nationalrates in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe bbis: "die Patienten und Patientinnen bis zum Lebensende zu begleiten". Wir haben uns dem angeschlossen. Wir sind gleich dem Nationalrat der Meinung, dass es zur Weiterbildung gehört, zu lernen, wie die Begleitung von Patientinnen und Patienten bis zum Lebensende am besten gestaltet wird.

Ihre Kommission teilt die Auffassung des Nationalrates und kann sich ihm anschliessen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 18-24

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 25

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

Streichen

Art. 25

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

Biffer

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Sie sehen, dass Ihnen Ihre Kommission hier beantragt, Absatz 3, den der Nationalrat eingefügt hat, zu streichen. Der Text, wie er eingefügt worden ist, scheint vordergründig neutral zu sein. Wenn er aber wörtlich genommen wird, erhält die Weiterbildungsordnung der FMH einen Rechtsstatus, der ihr so nach unserer Meinung nicht zusteht. Andere Institutionen oder Universitäten wie z. B. die ETH könnten von sich aus keine Weiterbildungsangebote mehr machen, weil die FMH im Medizinalbereich zuständig wäre. Das käme einer Kompetenzbeschneidung gleich, die wir so nicht hinnehmen wollen. Offenbar war dies gemäss Protokoll der Nationalratsdebatte nicht der eigentliche Sinn des Antrages, aber er ist nun einmal so gestellt worden.

Deshalb ist unsere Kommission der Meinung, dass es denjenigen Personen, die sich weiterbilden wollen, anheim gestellt bleiben muss, welche Ausbildungsinstitution sie berücksichtigen wollen. Alle geeigneten Organisationen sollen akkreditiert werden können. Dies gilt sowohl für schweizerische Anbieter wie auch für europäische Anbieter. Klar ist, dass es qualifizierte Institutionen sein müssen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, Absatz 3, wie er vom Nationalrat eingefügt worden ist, zu streichen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 26-32

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 33

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das Departement führt durch Verordnung eine Liste der anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen.

Abs. 2

In die Liste aufgenommen werden Studiengänge für Chiropraktik ausländischer Hochschulen, wenn die Studiengänge akkreditiert sind und ihre Akkreditierung Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildung den Qualitätsanforderungen dieses Gesetzes entspricht.

Abs. 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 33

Proposition de la commission

Al. 1

Le département tient, dans une ordonnance, une liste des filières d'études de chiropratique qui sont offertes par des hautes écoles universitaires étrangères.

Al. 2

Les filières d'études de chiropratique offertes par des hautes écoles universitaires étrangères sont inscrites sur la liste si elles ont été soumises à une procédure d'accréditation qui garantit que la formation répond aux exigences de qualité fixées dans la présente loi.

Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir haben anders entschieden als der Nationalrat, und ich denke, es ist wichtig, dass ich hier kurz erläutere, weshalb. Dieser Artikel bezieht sich gemäss Botschaft nur auf die Chiropraktik, obwohl er generell gefasst ist. Deshalb ist er gemäss Absatz 1 auf die Chiropraktik zu beschränken. Seit seiner Formulierung ist ein Ausbildungsgang der Universität Zürich in Chiropraktik in Vorbereitung. Aller Voraussicht nach wird er demnächst eingeführt.

Damit die Weiterentwicklung nicht unterbunden wird, empfehlen wir Ihnen bei Absatz 2 eine andere Formulierung.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

6. Kapitel Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Chapitre 6 titre

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Angenommen - Adopté

Art. 34, 35

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 36

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Brunner Christiane, Fetz, Langenberger, Ory)

Abs. 1 Bst. c

c. eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken abgeschlossen hat oder über eine andere, gleichwertige Sicherheit verfügt.

Antrag der Minderheit

(Brunner Christiane, Brändli, David, Fetz, Ory, Stähelin)

Abs. 3 Bst. b

Streichen

Art. 36

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Brunner Christiane, Fetz, Langenberger, Ory)

Al. 1 let. c

c. a conclu une assurance responsabilité civile professionnelle offrant une couverture adaptée à la nature et à l'étendue des risques, ou dispose d'une autre garantie équivalente.

Proposition de la minorité

(Brunner Christiane, Brändli, David, Fetz, Ory, Stähelin)

Al. 3 let. b

Biffer

Abs. 1 Bst. c - Al. 1 let. c

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht hier sowohl um Artikel 36 wie auch um Artikel 40 Buchstabe f. Wir müssen sie zusammen beraten. Der Nationalrat hat in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c gestrichen, in der Meinung, dass eine limitierte Haftpflichtversicherung nicht zu den Voraussetzungen für eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung gehört. Er hat gleichzeitig entschieden, in Artikel 40 unter "Berufspflichten" einen Buchstaben f einzufügen, der besagt, dass Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vorzunehmen haben oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen haben. Die Minderheit nimmt das Anliegen der Mehrheit auf, ist aber der Meinung, es sei unter den Berufsvoraussetzungen aufzuführen.

Wir bitten Sie mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, sich hier dem Nationalrat anzuschliessen. Den Streichungsantrag der Minderheit bei Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b lehnen wir ab.

Brunner Christiane · Mit-F · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Il y a deux problèmes: d'une part, je trouve que disposer "d'une autre garantie équivalente", c'est mieux que la formulation du Conseil national - mais cela, c'est un détail; d'autre part, le débat porte surtout sur le fait de savoir si cela doit être une condition pour l'octroi de l'autorisation de pratiquer, ou bien si c'est seulement un devoir professionnel.

A mon avis, dans les devoirs professionnels, ce sont plutôt des obligations morales, éthiques, qui doivent figurer: c'est le respect du secret professionnel, c'est ne pas recourir à la publicité, c'est l'assistance en cas d'urgence. Le fait de conclure une assurance responsabilité civile n'a par contre rien à faire dans les devoirs professionnels; ce n'est pas du tout le même niveau.

Les sanctions ne sont pas non plus les mêmes si l'on met que c'est une condition d'autorisation. Il est clair que si l'on n'a pas d'assurance responsabilité civile, la sanction, c'est de ne pas avoir l'autorisation - éventuellement le retrait de l'autorisation si l'on n'a pas continué son assurance. Par contre, dans la catégorie des devoirs professionnels, les sanctions sont d'un tout autre ordre: c'est le blâme, l'amende, l'interdiction d'exercer. Enfin, on voit que ça vise une tout autre problématique de par le caractère même de ces sanctions.

Donc, je suis d'avis que l'obligation de conclure une assurance responsabilité civile, ou bien d'avoir une autre garantie équivalente, doit être une condition pour l'octroi de l'autorisation. Cela établirait aussi une pratique homogène entre les cantons, parce qu'il y a des cantons qui imposent, par exemple, une assurance responsabilité civile avant de donner une autorisation de pratiquer, et il y en a d'autres qui ne l'imposent pas. Donc, si l'on suit la majorité dans quelques cantons, ce serait lié à l'autorisation de pratiquer, tandis que dans les autres, d'après la loi fédérale, ce serait seulement un devoir professionnel.

Je crois donc que si l'on veut être logique, il faut remettre cette disposition là où le Conseil fédéral l'avait mise, en complétant juste avec la "garantie équivalente". Mais c'est bien le bon endroit que de la mettre à l'article 36 alinéa 1 lettre c.

Kuprecht Alex · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zu Beginn möchte ich meine Interessen offen legen: Als Vertreter der Versicherungswirtschaft liegt mir sehr daran, Ihnen zu diesem Artikel zwei, drei Gedanken zu übermitteln.

Bei Artikel 36 geht es um die Bewilligungsvoraussetzungen, also um die Voraussetzungen, damit ein künftiger Arzt seinen Beruf ausüben kann. Das bedeutet natürlich, dass die Versicherungsgesellschaften mit Litera c zur Bewilligungsinstanz werden. Schliessen die Privatversicherer nämlich keine Haftpflichtversicherung ab, so kann der Arzt mangels dieser Haftpflichtversicherung seinen Beruf nicht ausüben.

Frau Brunner hat bereits in der Kommission zu vermitteln versucht, dass der Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages dem Patienten oder Kunden des Arztes eine bestimmte Sicherheit gibt, dass bei einem allfälligen Verursachen eines Fehlers auch ein Versicherungsschutz besteht. Dem ist natürlich nicht so. Der Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages bedeutet nicht in jedem Fall, dass auch eine entsprechende Deckung besteht. Die Haftung kann aufgrund der obligationenrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen wohl bestehen, aber auch Haftpflichtversicherungen von Ärzten haben bestimmte Ausschlüsse. Als weiteren Punkt muss ich leider auch hier in den Raum stellen, dass es immer wieder Ärzte gibt, die der ordnungsgemässen und fristgerechten Prämienzahlung nicht nachkommen. Das bedeutet, dass plötzlich ein Deckungsunterbruch besteht und der Patient allenfalls nicht auf die von ihm erhofften Leistungen zählen kann.

Die Kommission hat meines Erachtens zu Recht den Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages nicht als Voraussetzung für die Bewilligungserteilung genommen, sondern als Pflicht des Arztes. Dort hinten, im entsprechenden Artikel, ist er richtig platziert.

Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag nicht zu folgen, sondern sich der Mehrheit anzuschliessen.

Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis

Le Conseil fédéral soutient la minorité. Comme l'a dit Madame Brunner, avec la proposition de la minorité, il y a l'adjonction "dispose d'une autre garantie équivalente": il n'y a pas seulement l'assurance, il y a aussi une autre garantie équivalente. En conséquence, on ne peut pas prétendre, comme l'a fait Monsieur Kuprecht, que les compagnies d'assurance deviennent ainsi juges de savoir si quelqu'un peut exercer sa profession ou pas, parce que précisément, on peut renoncer à une assurance pour avoir une autre garantie.

Par les temps qui courent, beaucoup de médecins disent que ce sont les banques qui sont en train de devenir les "portes d'entrée" du système médical, car ce sont elles qui décident du crédit. La vie est ainsi faite, et il est vrai que, si vous voulez vous installer, il vous faut obtenir un crédit bancaire, parce que vous avez besoin d'un peu d'argent pour commencer; vous avez besoin aussi d'une garantie bancaire pour couvrir les risques, ou d'une assurance.

Monsieur Kuprecht a raison de dire que, si le médecin ne paie pas ses primes, l'assurance risque d'être suspendue. Mais ce n'est pas une raison pour renoncer à l'assurance. Il peut arriver que quelqu'un renonce à payer ses primes d'assurance-automobile; or on ne lui retire pas immédiatement le permis pour autant. Il y a des risques, mais on peut espérer quand même que le médecin fasse attention à ce problème et paie ses primes.

Au fond, la question est de savoir si c'est un devoir moral ou bien si c'est une condition de l'exercice de la profession: nous pensons que ce n'est pas seulement un devoir moral, mais que c'est une condition d'exercice de la profession. Et cela même si la solution préconisée n'est pas parfaite, pour les raisons indiquées par Monsieur Kuprecht, lorsqu'un médecin ne paie pas ses primes. Mais dans ce cas, il se met dans une situation encore plus grave si un accident arrive, car il a commis deux fautes: une faute professionnelle, plus une faute par négligence qui a entraîné des dommages pour les clients.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 22 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 10 Stimmen

Abs. 3 Bst. b - Al. 3 let. b

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Minderheit ist gemäss Protokoll der Kommission schockiert, dass der Bundesrat durch Verordnung vorsehen kann, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, "ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung selbstständig ausüben" dürfen. Deshalb möchte sie Absatz 3 Buchstabe b streichen.

Die Mehrheit der Kommission teilt hingegen die Ansicht des Bundesrates, dass es in einem solch ausserordentlichen Fall - und um einen solchen handelt es sich ja - besser sei, auf jemanden auszuweichen, der wohl ein Diplom und einen Weiterbildungstitel sein Eigen nennt, dessen Land aber mit der Schweiz keinen Vertrag über die Anerkennung seiner Titel abgeschlossen hat, als dass niemand gefunden werden könne, der in diesem speziellen Fall in diesem Gebiet tätig sein könne.

In diesem Sinn bittet Sie die Kommissionsmehrheit, dem Bundesrat zu folgen und den Streichungsantrag der Minderheit abzulehnen.

Brunner Christiane · Mit-F · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Madame Forster l'a dit, il est vrai que je suis choquée. J'accepte que l'on dise que les personnes dont on ne reconnaît pas le diplôme ne peuvent pas exercer d'une manière générale, mais si l'on dit qu'elles peuvent exercer dans les régions périphériques parce que c'est moins intéressant, je trouve cela scandaleux. Si on disait qu'à titre exceptionnel, on peut engager ces médecins si on n'en trouve pas - mais ce serait aussi à Genève, n'importe où! -, on dit qu'ils peuvent exercer dans une région "où il est prouvé que l'offre de soins médicaux est insuffisante": c'est clairement - passez-moi l'expression - dans les endroits un peu "sous-développés" de Suisse qu'on les autorise à exercer, et pas ailleurs!

Monsieur le conseiller fédéral, en commission, a dit qu'en Valais, dans je ne sais plus quelle vallée, on avait eu une fois un médecin yougoslave dont on était très content: peut-être qu'à Genève, nous aurions aussi été très contents de ce médecin yougoslave! Je veux dire: ou bien on reconnaît leurs diplômes et on les accepte, ou bien on trouve leur niveau insuffisant pour pouvoir reconnaître leur diplôme, mais je ne vois pas comment expliquer cette discrimination à l'égard des régions périphériques.

C'est à la fois une discrimination à l'égard des régions et des médecins et je vous suggère de biffer cette disposition.

Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis

Cette disposition a été introduite à la demande des cantons. Elle a quelque chose d'un peu choquant, comme l'a dit Madame Brunner il y a un instant, mais ça a marché dans le passé; nous espérons que ça marchera dans le futur.

Je vous propose de vous en tenir à la solution de la majorité, qui est soutenue par les cantons.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 19 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 13 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 37-39

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 40

Antrag der Mehrheit

Bst. a-c

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Bst. cbis-cquater

Streichen

Bst. d-f

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Brunner Christiane, Fetz, Langenberger, Ory)

Bst. f

Streichen

Art. 40

Proposition de la majorité

Let. a, b

Adhérer à la décision du Conseil national

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Let. c

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Let. cbis-cquater

Biffer

Let. d-f

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Brunner Christiane, Fetz, Langenberger, Ory)

Let. f

Biffer

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich melde mich kurz zu Artikel 40 Buchstabe c: Hier hat die Kommission mit 9 zu 3 Stimmen entschieden, dass wir dem Bundesrat folgen möchten. Der Nationalrat war der Meinung, dass dieser Buchstabe c zu streichen sei.

Es geht darum, ob die Ärzte über die Nennung ihrer Spezialisierung hinaus Werbung machen sollen oder nicht. Der Nationalrat war der Meinung, das sei nicht opportun. Wir teilen die Meinung des Bundesrates. Ärzte dürfen "objektive und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechende Werbung" machen, "die weder irreführend noch aufdringlich ist". Wir bitten Sie, dem Bundesrat zu folgen.

Ich habe noch Erläuterungen zu den Buchstaben cbis bis cquater zu machen: Der Nationalrat hat verschiedene Tatbestände unter dem Titel "Berufspflichten" aufgenommen. Es geht dabei um unrechte Absprachen zwischen Parteien, um geldwerte Vorteile usw. Diese Tatbestände waren in erster Linie für die Pharmazeuten gedacht, da sich anscheinend bei den Apotheken gewisse unklare Geschäftsmodelle eingeschlichen haben. Am Ende der Debatte im Nationalrat entstand gemäss Verwaltung eine Unsicherheit, ob die entsprechenden Tatbestände nicht bereits in anderen Gesetzen enthalten seien. Im Rat wurde dann weiter nicht darüber diskutiert, es wurde aber darum gebeten, diesen Bereich in der ständerätlichen Kommission noch einmal anzuschauen, was wir auch gemacht haben. Wir haben einen Bericht der Verwaltung angefordert. Dieser macht deutlich, dass diese Tatbestände, wie sie vom Nationalrat unter den Buchstaben cbis bis cquater eingebracht worden sind, soweit notwendig bereits im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im Heilmittelgesetz geregelt sind. Aus dieser Sicht ist es nicht sinnvoll, sie hier einzufügen.

Ein weiteres Problem der Buchstaben cbis bis cquater besteht darin, dass damit alle Berufe geregelt werden. Buchstabe cbis besagt beispielsweise generell, dass keine geldwerten Vorteile verschafft werden dürfen. Aber gerade Managed-Care-Modelle können nur umgesetzt werden, wenn denen geldwerte Vorteile gewährt werden, die sich im gewünschten Sinn verhalten.

Wir beantragen also, die Buchstaben cbis bis cquater aus den eben dargelegten Gründen zu streichen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Über den Antrag der Minderheit zu Buchstabe f wurde bei Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c entschieden.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 41-46

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 47

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... Diplom führen, ist eine von der Trägerschaft der Ausbildungsinstitution unabhängige Akkreditierungsinstanz, deren Mitglieder vom Bundesrat auf Antrag der Universitätskonferenz gewählt werden.

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 47

Proposition de la commission

Al. 1

.... d'un diplôme fédéral relève d'une instance d'accréditation indépendante de l'organisme responsable de l'institution de formation. Les membres de cette instance d'accréditation sont élus par le Conseil fédéral sur proposition de la Conférence universitaire suisse.

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 48

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... Artikel 7 UFG oder auf Antrag der zu akkreditierenden Institution an die Akkreditierungsinstanz (Art. 47) eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution.

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 48

Proposition de la commission

Al. 1

.... à l'article 7 LAU ou, lorsque l'institution à accréditer en fait la demande auprès de l'instance d'accréditation (art. 47), d'une institution d'accréditation internationalement reconnue.

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht in den Artikeln 47 und 48 um die Akkreditierung. Ich möchte sie zusammen behandeln.

In den Artikeln 47 und 48 gemäss Entwurf des Bundesrates und Beschluss des Nationalrates fehlen nach Meinung der Kommission zwei wichtige Elemente; in Artikel 47 Absatz 1 die Unabhängigkeit der Akkreditierungsinstanz: Es soll nicht allein die Universitätskommission sein, die akkreditiert, es soll eine von der Trägerschaft der Ausbildungsinstitution unabhängige Akkreditierungsinstanz geschaffen werden, deren Mitglieder vom Bundesrat auf Antrag der Universitätskonferenz gewählt werden. Bei Artikel 48 Absatz 1 möchten wir Ihnen beliebt machen, die Internationalität der Akkreditierung aufzunehmen. Es gibt viele Fächer, die international akkreditiert sein müssen, da sonst die Chance auf eine internationale Anerkennung nicht gegeben ist. Die Bemühungen in Richtung einer gegenseitigen Anerkennung laufen auch auf europäischer Ebene.

In diesem Sinne bittet Sie die einstimmige Kommission, ihrer Fassung von Artikel 47 Absatz 1 und von Artikel 48 Absatz 1 zuzustimmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 49

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Fetz, Brunner Christiane, Ory)

Abs. 2

.... Berufskreise und Patientenorganisationen.

Art. 49

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Fetz, Brunner Christiane, Ory)

Al. 2

.... des milieux professionnels et des organisations de patients concernées.

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Minderheit der Kommission ist der Meinung, dass die Mitbestimmung der Patientinnen und Patienten in diesem Gesetz in Artikel 49 Absatz 2 verankert sein müsste. Dazu biete sich die Einsitznahme in der Medizinalberufekommission an. Die Mehrheit verschliesst sich dem Anliegen nicht grundsätzlich, sie vertritt aber die Meinung, dass es keine demokratisch gewählte Patientenorganisation gibt. Welche unter den verschiedenen Patientenorganisationen soll also das Recht auf Einsitz in dieser Kommission haben?

Deshalb hat die Kommission entschieden - nämlich mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung -, den Antrag, der dann zum Minderheitsantrag wurde, abzulehnen, und bittet Sie, ihr zu folgen.

Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Hier geht es ja um die Zusammensetzung der Medizinalberufekommission. Dort wird das Wesentliche entschieden, was für die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen sinnvoll ist. Wenn etwas im Zentrum des Gesundheitswesens stehen muss, ist es das Wohlergehen der Patientinnen und Patienten. Deshalb scheint es uns notwendig, dass diese auch in der Medizinalberufekommission vertreten sind.

Das Argument, es gebe keine demokratisch gewählten Patientenorganisationen, stimmt für mich insofern nicht, als es verschiedene Patientenorganisationen gibt; sie haben ihre Reglemente und ihre Strukturen, und in diesem Rahmen wird auch demokratisch gewählt. Diese Organisationen sind im Moment auch daran, sich zu koordinieren und einen gemeinsamen Auftritt zu lancieren. Deshalb denke ich, in diesem Gesetz sollte man die Betroffenen nicht ausschliessen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 20 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 10 Stimmen

Art. 50

Antrag der Kommission

Abs. 1

....

g. Streichen

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 50

Proposition de la commission

Al. 1

....

g. Biffer

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 51

Antrag der Kommission

Abs. 1

Das zuständige Departement führt ....

Abs. 2, 2bis, 3, 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 51

Proposition de la commission

Al. 1

Le département concerné tient le registre.

Al. 2, 2bis, 3, 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 52

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... melden dem Departement ohne Verzug ....

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 52

Proposition de la commission

Al. 1

.... sans retard au département tout octroi ou ....

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die Kommission ist der Meinung, dass nicht die Medizinalberufekommission das Register führen sollte, sondern das zuständige Departement. Das hängt auch mit Artikel 52 zusammen. Ich begründe gleich beide Anträge.

Im Nationalrat wurde die Zweckbestimmung des Registers so erweitert, dass es explizit als Grundlage für eine sogenannte "démographie médicale" dienen soll. Es soll zudem Daten erhalten, die für den Vollzug des KVG relevant sind. Aufgrund dieser Zweckerweiterung ist es sinnvoll, die Zuständigkeit und Verantwortung für das Register nicht der im Gesetzentwurf vorgesehenen Medizinalberufekommission, sondern dem Departement und somit dem BAG zu übergeben, da die Realisierung des Projektes einer engen Zusammenarbeit zwischen dem heute für das Register zuständigen Bereich der Gesundheitspolitik und dem Bereich KUV bedarf. Die interne Koordination würde durch die Zuständigkeit einer intermittierenden Behördenkommission, die nur sporadisch zusammenkommt, unnötig erschwert.

Deshalb bittet Sie die Kommission um Zustimmung zu diesem Antrag.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 53-56

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 56a

Antrag der Kommission

Titel

Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

Text

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen in Medizinalprüfungen kann die Herausgabe der Prüfungsunterlagen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

Art. 56a

Proposition de la commission

Titre

Modalités de la consultation des pièces d'examen

Texte

Afin de garantir le secret des questions d'examen des professions médicales, la remise des pièces d'examen peut être refusée, la production de copies ou de doubles interdite et la durée de la consultation des pièces restreinte.

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier bittet Sie die Kommission, mit Artikel 56a einen zusätzlichen Artikel einzufügen, nämlich zu den Modalitäten der Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen - das finden Sie auf Seite 36 der Fahne. Es geht darum, dass grundsätzlich alle Fragen einer schriftlichen Prüfung potenzielle Ankerfragen späterer Prüfungen sind. Es muss danach getrachtet werden, dass künftigen Kandidatinnen und Kandidaten keine Prüfungsfragen im Wortlaut bekannt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die richtigen Antworten auswendig gelernt werden. Das hätte zur Folge, dass eine rechtsgleiche Benotung der Kandidatinnen und Kandidaten verschiedener Semester nicht mehr sichergestellt wäre. Mit diesem Artikel 56a wird das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Prüfungsfragen konkretisiert und im Gesetz verankert. Es wird eine konkrete Rechtsgrundlage im Spezialgesetz geschaffen, welche die Einschränkung des verfassungsmässigen Akteneinsichtsrechtes legitimiert.

Wir bitten Sie, diesem Artikel, den wir neu einfügen, zuzustimmen.

Schmid-Sutter Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

Ich sehe das leider zu spät, aber ich stelle trotzdem den Antrag, den Artikel zu streichen. Das ist nun überreguliert, das gehört in ein Prüfungsreglement und ist keine Veranstaltung des Parlamentes.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Schmid beantragt mündlich, Artikel 56a zu streichen.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 16 Stimmen

Für den Antrag Schmid-Sutter Carlo .... 16 Stimmen

Mit Stichentscheid des Präsidenten

wird der Antrag der Kommission angenommen

Avec la voix prépondérante du président

la proposition de la commission est adoptée

Art. 57-61

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 62

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

Streichen

Abs. 3bis

Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses (LA) werden von der Medizinalberufekommission, diejenigen der Ortspräsidenten und Ortspräsidentinnen werden von den Präsidenten und Präsidentinnen der Prüfungskommissionen übernommen.

Abs. 4

Die Eidgenössischen Prüfungen nach altem Recht finden noch während drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes statt. Die Prüfungen des ersten, zweiten, dritten und vierten Studienjahres, die während dieser Übergangszeit von den universitären Hochschulen durchgeführt werden, gelten als Eidgenössische Prüfungen.

a. Die erste Eidgenössische Schlussprüfung nach diesem Gesetz in Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin findet vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.

b. Die erste Eidgenössische Schlussprüfung nach diesem Gesetz in Chiropraktik findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.

Art. 62

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

Biffer

Al. 3bis

Les devoirs du comité directeur sont repris par la Commission des professions médicales et ceux des présidents locaux par les présidents des commissions d'examen.

Al. 4

Les examens fédéraux ont lieu conformément à l'ancien droit pendant trois ans après l'entrée en vigueur de la présente loi. Les examens de la première, deuxième, troisième et quatrième année, qui sont réalisés par les hautes écoles universitaires pendant cette période de transition, sont considérés comme des examens fédéraux.

a. Le premier examen fédéral selon la présente loi pour la médecine humaine, la médecine dentaire, la pharmacie et la médecine vétérinaire aura lieu quatre ans après l'entrée en vigueur de la présente loi.

b. Le premier examen fédéral selon la présente loi pour la chiropratique aura lieu un an après l'entrée en vigueur de la présente loi.

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir beantragen Ihnen, Absatz 3 von Artikel 62 zu streichen und dafür neu Absatz 3bis aufzunehmen. Wir beantragen Ihnen auch, Absatz 4 etwas zu ändern. Weshalb? Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsfristen sind zu einer Zeit festgelegt worden, als das Ausbildungssystem statisch aufgebaut war. Im Lichte der verschiedenen Reformprozesse in der Ausbildung der Medizinalberufe und der Bildungslandschaft der tertiären Stufe müssen sie als überholt betrachtet werden. Die Umsetzung der Bologna-Reform und die Bündelung der Ausbildungsmodelle nach der Phase der Experimentierverordnung an den Fakultäten verlangen eine wesentliche Verkürzung der Übergangsfristen. Die enge Kooperation zwischen den Fakultäten und dem Bund hat dazu geführt, dass von einer erheblichen Vorwirkung des Gesetzes gesprochen werden kann.

Deshalb bitten wir Sie, unseren Anträgen zu folgen. Ich werde keine weiteren Ausführungen mehr dazu machen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 63

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 64

Antrag der Kommission

Abs. 1

Die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Titel führen, müssen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den neuen Bestimmungen akkreditiert sein.

Abs. 2

Der Weiterbildungsgang in Chiropraktik gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes für vier Jahre als akkreditiert.

Art. 64

Proposition de la commission

Al. 1

Les filières de formation postgrade conduisant à l'obtention d'un titre postgrade fédéral doivent être accréditées d'après les nouvelles dispositions au plus tard quatre ans après l'entrée en vigueur de cette loi.

Al. 2

La filière de formation postgrade en chiropratique est considérée comme accréditée à l'entrée en vigueur de la loi pour une période de quatre ans.

Forster-Vannini Erika · Mit-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eine letzte Bemerkung: Hier beantragen wir, dass Absatz 1 umzuformulieren ist; Sie haben das auf der Fahne. Weshalb? Nach Auslaufen der Sonderakkreditierung hat das EDI im Jahr 2005 eine reguläre Akkreditierung der 48 Programme der Human- und Zahnmedizin vorgenommen, die mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel abgeschlossen werden. Durch die Auflagen des EDI und die Empfehlungen der internationalen Experten sind weitreichende inhaltliche und strukturelle Anpassungen eingeleitet worden. Bis zum 1. Juni 2007 müssen die Träger dem Departement Bericht erstatten. Weil dadurch die Aufsicht und die Steuerung der Weiterbildungsgänge in Human- und Zahnmedizin gewährleistet sind, ist es nicht zweckmässig, bereits zwei Jahre später wieder ein umfangreiches Prüfverfahren durchzuführen. Mit einer Frist von vier Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gelangt auch in der Schweiz das international übliche Akkreditierungsintervall zur Anwendung. Weil nach dem Bericht ans EDI die Reform der Weiterbildung weiterlaufen kann, kann nach weiteren vier Jahren auf einem qualitativ hohen Niveau ein neues Akkreditierungsverfahren durchgeführt werden.

Ich bitte Sie, den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 65-68

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 30 Stimmen

Dagegen .... 1 Stimme

(0 Enthaltungen)

Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr

La séance est levée à 13 h 00