05.092
Strafprozessrecht. Vereinheitlichung
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
2. Schweizerische Jugendstrafprozessordnung
2. Loi fédérale sur la procédure pénale applicable aux mineurs
Art. 10 Abs. 2; 11 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 2; 11 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Luginbühl, Bürgi, Freitag)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Altherr
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Luginbühl, Bürgi, Freitag)
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Altherr
Adhérer à la décision du Conseil national
Inderkum Hansheiri · 2VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Es geht bei Artikel 14 um den Beizug einer Vertrauensperson. Der Nationalrat bzw. die Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, Artikel 14 ersatzlos zu streichen. Anlässlich der ersten Beratung in unserem Rat haben wir Artikel 14 oppositionslos angenommen. Ich habe damals darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, eine Vertrauensperson beizuziehen, ein zentrales Postulat in der Jugendstrafverfolgung sei, das sowohl in der Schweiz als auch international anerkannt sei.
Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen wie erwähnt, am Beschluss des Ständerates festzuhalten, und zwar aus folgenden Gründen: Es geht bei der Vertrauensperson um eine Art moralischen Beistand. Für gewisse Personen, ja, man kann wahrscheinlich sogar sagen, für die meisten Personen ist es eine besondere Belastung, in ein Strafverfahren verwickelt zu sein. Vermutlich besteht diese Belastung vor allem bei Jugendlichen, aber es soll doch darauf hingewiesen werden, dass das Recht zum Teil auch im Erwachsenenstrafverfahren auf den Beizug einer Vertrauensperson besteht. Nun sind Jugendliche aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung aber besonders schutzwürdig. Man könnte sagen, dass die Vertrauenspersonen für Jugendliche deren Eltern seien. Die Rechtstatsachen sind aber vielfach anders. Sie wissen, dass - aus welchen Gründen auch immer - die Beziehungen der Kinder zu ihren Eltern oder umgekehrt vielfach gestört sind.
Die Vertrauenspersonen, darauf hinzuweisen ist wichtig, haben keine aktive, sondern lediglich eine passive Rolle. Ihnen stehen keine spezifischen Verfahrensrechte zu, daher ist es auch nicht angezeigt, den Link zur notwendigen Verteidigung zu machen. Die Rolle der Vertrauenspersonen erschöpft sich in einer Unterstützung der Jugendlichen, weshalb ich Sie ersuchen möchte, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktionslos
Wenn ich hier einen Antrag stelle und damit die Haltung des Nationalrates unterstütze, dann tue ich das, weil ich gestützt auf meine zehnjährige Erfahrung als Justizdirektor, und als solcher war ich auch mit der Jugendgerichtsbarkeit befasst, zum Schluss komme, dass es solche Vertrauenspersonen nicht braucht. Warum nicht?
Erstens ist die Stellung der Vertrauensperson unklar. Es kann Probleme mit der Nichtöffentlichkeit geben, welche im Jugendstrafrecht nach wie vor gilt, zudem ist eine gewisse Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen.
Zweitens werden in der Praxis die Jugendlichen in der Regel trotz allem durch ihre gesetzlichen Vertreter, die Eltern, begleitet. Die amtliche Verteidigung wird ausgebaut, sodass die Jugendlichen auch hier auf ihre Rechnung kommen. In vielen Fällen, dessen muss man sich auch bewusst sein, sind schon beim ersten Kontakt die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dabei, und immer häufiger kommen auch Anwälte hinzu, was der Sache, in einem Nebensatz gesagt, vielfach nicht unbedingt dienlich ist. Nach geltendem Recht können Jugendrichterinnen und Jugendrichter formlos weitere Personen zulassen. Sie tun dies erfahrungsgemäss auch: Wenn es zweckmässig scheint, werden Kolleginnen, Freunde oder Verwandte zugelassen. Warum braucht es hier also einen gesetzlichen Anspruch?
Drittens können Jugendliche gemäss Entwurf des Bundesrates ihre Vertrauensperson selber auswählen. Jugendliche, die in eine Gang hineingekommen und mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, werden ihre Vertrauenspersonen dort haben, in diesem Umfeld. Sind das die Vertrauenspersonen, die wir uns vorstellen?
Viertens scheint mir der Ruf nach einer Vertrauensperson auch ein bisschen Ausdruck eines bestimmten Bildes zu sein: auf der einen Seite der arme, eingeschüchterte Jugendliche, auf der anderen Seite der böse Jugendrichter. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Bei der Jugendgerichtsbarkeit ist das ganze Verfahren auf Schutz und Erziehung ausgerichtet; dies ist in Artikel 2 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes nachzulesen. In Absatz 2 dieses Artikels ist zu lesen, dass der Entwicklung und der Persönlichkeit des Jugendlichen besondere Beachtung zu schenken ist. Es ist Aufgabe der Richterinnen und Richter, unter Beachtung dieses Aspekts zu handeln. Dies ist nicht nur in der Theorie festgeschrieben, es wird auch so gelebt. Der Kontakt zwischen einem Jugendlichen und dem Jugendrichter ist nicht zu vergleichen mit dem Kontakt eines Erwachsenen mit dem Richter. Warum braucht es in der Jugendstrafprozessordnung, in einem Verfahren, das primär erzieherische Wirkung hat, eine Vertrauensperson, und im Verfahren für Erwachsene nicht? Das scheint mir ein dogmatischer Widerspruch zu sein.
Aus diesen Gründen, aber auch, weil die Verteidigungsrechte ausgebaut wurden, ist der Beizug einer Vertrauensperson nach meiner Auffassung und nach Auffassung der Minderheit unnötig. Diese Regelung würde in der Praxis zusätzliche Probleme verursachen, ohne den Jugendlichen einen Nutzen zu bringen.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Vous avez constaté qu'il y a également une proposition de Monsieur Altherr. Elle est conforme à la position de la minorité. Cette proposition est donc caduque.
Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
J'ai un avis diamétralement opposé à celui qui vient d'être exposé. Je pense que la proposition de la minorité part du principe que la personne de confiance est automatiquement un adversaire du juge des mineurs. C'est complètement faux! Je n'ai pas été ministre de la justice, mais j'étais sur le terrain. Il faut savoir que de très nombreux jeunes délinquants n'ont plus aucun rapport avec leur famille et qu'il arrive heureusement qu'ils aient un rapport privilégié avec une personne qui n'est pas un des parents, mais qui peut être un oncle, un ami de la famille ou quelqu'un d'autre.
Le fait qu'un jeune puisse faire appel à une personne de confiance, selon la disposition proposée, peut renforcer l'activité éducative du juge, exactement comme le maître d'école qui, lorsqu'il a un problème avec un élève, appelle les parents. Le jeune délinquant n'a souvent plus de contacts avec la famille et la personne de confiance peut jouer un rôle très utile, non pas contre le juge des mineurs, mais dans la plupart des cas en collaboration avec celui-ci. La personne de confiance agira de telle sorte que le message que veut faire passer le juge des mineurs passera mieux parce qu'il aura la caution de la personne de confiance.
Si on lit l'article jusqu'au bout, je remarque que le juge des mineurs peut toujours refuser l'appui de la personne de confiance lorsque "l'intérêt de l'instruction s'y oppose". Donc, je ne comprends absolument pas pourquoi on veut éliminer une norme qui pourrait être très utile dans de nombreux cas, justement dans le but éducatif qui est poursuivi.
Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich bin der Lästige, der drei Einzelanträge gestellt hat und Sie bittet, die Position des Nationalrates zu übernehmen. Ich werde mich im Folgenden nicht mehr äussern, wenn es nicht einen ganz besonderen Anlass dazu gibt.
Ich habe Ihnen vor einem Jahr meine Interessenbindung offengelegt, ich war damals noch Jugendanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden; heute bin ich das nicht mehr. Die Interessenbindung besteht also nicht mehr, wohl aber noch das Interesse. Nach dem ehemaligen Justizdirektor und dem ehemaligen Staatsanwalt spricht jetzt also der ehemalige Jugendanwalt.
Meine Anträge zielen alle in dieselbe Richtung. Ich habe sie vor einem Jahr in diesem Gremium vorgebracht. Sie wurden damals wohlwollend aufgenommen, aber mit einer Ausnahme abgelehnt. Man hat damals gesagt, der Nationalrat solle diese Anliegen gründlich überprüfen, diskutieren und dann entscheiden. Sie haben gesehen, wie der Nationalrat entschieden hat; er hat meine Anliegen weitgehend übernommen.
Worum geht es letztlich bei all diesen Dingen? Es geht um eine Entlastung der Jugendgerichte und vorab um eine Beschleunigung der Verfahren. Kollege Marty hat mir vor einem Jahr vorgehalten, ich hätte paternalistische Vorstellungen. Das hat mir etwas zu denken gegeben, aber ich bin dann auch auf den bereits zitierten Artikel 2 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes gestossen, wo es eben im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht heisst, dass das Jugendstrafrecht primär die Funktion habe, den Jugendlichen zu schützen und ihn zu erziehen. Wenn man erziehen will - das wissen wir Eltern alle -, muss man eben rasch handeln können, man muss in einem direkten Gespräch handeln können. Nun schauen Sie sich dieses direkte Gespräch mit Blick auf eine Vertrauensperson an: Sie laden den Jugendlichen vor; er wird durch seine Eltern begleitet; der Anwalt kann auch dabei sein; theoretisch könnten sogar die Eltern einen Anwalt mitbringen; es gibt Fälle, wo noch ein Beistand dabei ist. Jetzt sind wir schon bei fünf bis sechs Personen, die den Jugendlichen begleiten. Und nun soll er auch noch das Recht haben, eine Vertrauensperson beizuziehen!
Wir sind uns einig, dass diese Möglichkeit jederzeit besteht, auch wenn sie nicht im Gesetz enthalten ist. Aber wenn der Jugendanwalt die Vertrauensperson ablehnen will, dann hat er nach der Fassung des Ständerates die Pflicht, eine Ablehnungsverfügung zu erlassen, die dann mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Nach der Fassung des Nationalrates kann der Jugendanwalt im Rahmen seines Ermessens den Beizug einer Vertrauensperson ablehnen. Über die Person des Vertrauens haben wir uns geäussert; Herr Luginbühl hat Beispiele gebracht. Im besten Fall könnte das ein Lehrer sein, im mittleren Fall vielleicht die Freundin und im schlechten Fall der Chef der Gang, der er angehört; das wäre unangenehm. Die guten Fälle kann der Jugendanwalt jederzeit zulassen, das ist kein Problem. In diesem Sinne zielt die Argumentation von Kollege Marty an der Sache vorbei.
Ich ersuche Sie deshalb, die Minderheit zu unterstützen und im Sinne der Beschleunigung der Verfahren die Vertrauensperson nicht im Gesetz festzuhalten.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und das Institut der Vertrauensperson vorzusehen. Ich möchte Ihnen ganz kurz noch einmal die Gründe für die Einführung dieses Instituts darlegen. Als beschuldigte Person in einem Strafverfahren zu stehen, das ist - da sind wir uns sicher einig - belastend. Das gilt für Erwachsene, es gilt aber ganz besonders für Jugendliche. Ein Strafverfahren gegen jugendliche Delinquenten hat primär ein anderes Ziel als eines gegen erwachsene Delinquenten. Letztlich läuft es ja darauf hinaus, die Jugendlichen auf den richtigen Weg zurückzubringen. Das heisst auch, dass man Belastungen in einem solchen Verfahren so weit als möglich reduzieren soll.
Ich möchte in diesem Zusammenhang an Artikel 4 der Jugendstrafprozessordnung erinnern, wie es heute bereits getan wurde, wo der Grundsatz festgelegt ist, dass für die Anwendung der Jugendstrafprozessordnung der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend sind - das steht in Absatz 1 - und dass die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen achten sollen. Die Möglichkeit, eine Vertrauensperson beizuziehen, ist eigentlich eine Konkretisierung dieser Bestimmung. Im Erwachsenenverfahren kennen wir diesen Gedanken ebenfalls. Dort dürfen sich Opfer einer Straftat auch von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Dies ist aus der gleichen Überlegung heraus vorgesehen worden, wie sie Artikel 14 der Jugendstrafprozessordnung zugrunde liegt: aus der Überlegung, dass es für Opfer eine grosse Belastung ist, an einem Strafverfahren teilzunehmen.
Es gibt Praktiker, die sich gegen die Möglichkeit wenden, eine Vertrauensperson beizuziehen; das wissen Sie, Sie haben es eben gehört. Es wird die Befürchtung geäussert, die Vertrauensperson könnte die Wahrheitsfindung erschweren. Ich meine, dass diese Befürchtung unbegründet ist. Die Rolle der Vertrauensperson ist ja lediglich eine passive. Wenn die Vermutung besteht, dass eine Vertrauensperson eine negative aktive Rolle einnehmen will und ihre Anwesenheit dem Verfahren abträglich sein könnte, dann ist es ja möglich, ihr die Anwesenheit zu untersagen; das ist gesetzlich festgehalten.
Es wurde auch vorgebracht, dass die Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen in Artikel 14 nicht geregelt seien. Das trifft zu. Es ist gleich wie bei Vertrauenspersonen für Opfer im Erwachsenenverfahren. Auch hier ist es so, dass die Vertrauenspersonen keine Rechte und keine Pflichten haben. Ihre Aufgabe beschränkt sich an sich darauf, psychologischen Beistand zu leisten, psychisch unterstützend zu sein. Sie sehen das auch im geltenden Opferhilfegesetz, wo die Vertrauensperson zugunsten von Opfern ebenfalls einfach erwähnt wird, ohne dass ihre Rechte und Pflichten festgehalten werden, weil auch dort einfach die Anwesenheit einer solchen Vertrauensperson ermöglicht werden soll.
Meines Wissens hat es bis jetzt - es gibt in der Praxis die Möglichkeit, eine solche Vertrauensperson beizuziehen, bereits heute - mit der Stellung der Vertrauensperson keine grossen Probleme gegeben. Auch die Befürchtung, dass Vertrauenspersonen das Verfahren verzögern könnten, ist meines Erachtens unbegründet, weil sie ja keine Rechte haben. Sie können nur begleiten, sie können keine Anträge stellen, sie können keine Fragen stellen. Es ist auch so, dass gegen die Nichtzulassung oder den Ausschluss einer Vertrauensperson zwar Beschwerde geführt werden kann - das wurde zu Recht gesagt -, dass aber eine solche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, also insofern auch nicht zu einer Verfahrensverzögerung führen kann.
Ich möchte auch noch den Gedanken aufnehmen, dass es heute in der Praxis möglich ist, dass beschuldigte Jugendliche solche Vertrauenspersonen beiziehen. Es wäre weiterhin möglich, auch wenn Sie Artikel 14 streichen würden. Ich würde Sie bitten, das nicht zu tun. Aber auch wenn Sie es tun würden, wäre es in der Praxis weiterhin möglich. Aber wir gehen ja bei der Vereinheitlichung des Prozessrechts davon aus, dass dann überall in etwa die gleichen Bedingungen gelten sollten. Wir sind auch der Auffassung, dass es richtig ist, dass der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson regelt und es nicht einfach, wie es heute der Fall ist, der Praxis überlässt.
Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und Artikel 14 nicht zu streichen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 17 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit/Altherr ... 8 Stimmen
Art. 18 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Inderkum Hansheiri · 2VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Hier geht es um eine redaktionelle Angleichung an den geltenden Wortlaut von Artikel 8 des Jugendstrafgesetzes.
Verfahrensbeitrag
Angenommen - Adopté
Art. 24 Bst. a
Antrag der Kommission
Festhalten
Antrag Altherr
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24 let. a
Proposition de la commission
Maintenir
Proposition Altherr
Adhérer à la décision du Conseil national
Inderkum Hansheiri · 2VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Bei Artikel 24 Buchstabe a geht es um die Frage der notwendigen Verteidigung für den Fall, dass dem Jugendlichen oder der Jugendlichen ein Freiheitsentzug droht. Der Ständerat hatte entsprechend den neuen Anträgen des Bundesrates die Grenze bei 14 Tagen angesetzt. Der Nationalrat hat, wie Sie sehen, die Hürde bedeutend höher angesetzt, nämlich bei drei Monaten.
Es geht, wenn ich das pro memoria festhalten darf, bei der notwendigen Verteidigung um die Frage, wann jemand in einem Strafverfahren zwingend anwaltlich vertreten werden muss. Die Beantwortung dieser Frage hängt natürlich im Grundsatz davon ab, wie schwer die zu erwartende Sanktion für die betreffende Person wiegt. Im Erwachsenenstrafverfahren wurde die Grenze bei einem Jahr Freiheitsentzug oder bei einer Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen festgelegt. Im Jugendstrafverfahren erachtet der Bundesrat eine Verteidigung bei einer Untersuchungshaft von mehr als 24 Stunden als notwendig. Das ist in Buchstabe c von Artikel 24 geregelt. Daran - und dies zu erwähnen ist nicht unbedeutend - hat auch der Nationalrat nichts geändert.
Weil nun aber im Jugendstrafverfahren die Grenze für die notwendige Verteidigung bei der Untersuchungshaft mit 24 Stunden wesentlich tiefer liegt als im Erwachsenenstrafverfahren, wo es 10 Tage sind, muss bei den Jugendlichen auch eine erheblich geringere Dauer der in Aussicht stehenden Strafe zur notwendigen Verteidigung führen. Andernfalls ergäben sich rechtspolitisch gesehen eigentliche Wertungswidersprüche. Kommt hinzu, dass nach Auffassung der Kommission eine Grenze von drei Monaten, wie sie vom Nationalrat beschlossen wurde, deutlich zu hoch liegt. Freiheitsstrafen von drei Monaten sind in der Praxis eher selten und kommen bei Jugendlichen nur bei schweren Delikten in Betracht.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, der Kommission zuzustimmen.
Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Berichterstatter hat den Antrag der Kommission im Wesentlichen mathematisch begründet, nämlich mit dem Verhältnis Haft zu Untersuchungshaft. Wenn ich diesen Dreisatz mache, dann müsste man hier 1,2 Monate schreiben - also weder 14 Tage noch drei Monate. Man wäre also genau in der Mitte zwischen den beiden Anträgen.
Mit drei Monaten sind Sie auf der Seite, wo es relativ selten zu notwendigen Verteidigungen kommt, das stimmt. Bei 14 Tagen werden in der Praxis viele Grenzfälle auftauchen, bei welchen der Jugendrichter oder der Jugendanwalt eben nicht genau weiss, ob man auf 10 Tage oder auf 20 Tage gehen soll, und dann im Zweifel eine notwendige Verteidigung anordnen muss.
Ich beantrage Ihnen deshalb, meinem Einzelantrag zuzustimmen und dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Die Frage, wann jemand in einem Strafverfahren zwingend anwaltlich verteidigt werden muss, hängt damit zusammen - es wurde gesagt -, wie schwer die zu erwartende Sanktion für die betroffene Person wiegt. Bei der Untersuchungshaft liegt die Grenze für die notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren wesentlich tiefer als im Erwachsenenverfahren. Folgerichtig muss bei Jugendlichen auch eine erheblich geringere in Aussicht stehende Strafe zu einer notwendigen Verteidigung führen, sonst hätten wir hier Wertungswidersprüche, ein Ungleichgewicht. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass hier eine Grenze von 14 Tagen Freiheitsentzug angemessen und eine Grenze von drei Monaten deutlich zu hoch ist. Freiheitsstrafen von drei Monaten sind bei Jugendlichen sehr selten und kommen nur bei wirklich schweren Delikten in Betracht. Es sind für Jugendliche natürlich auch gravierende Eingriffe.
Ich möchte Sie daher bitten, der Kommission zu folgen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 20 Stimmen
Für den Antrag Altherr ... 5 Stimmen
Art. 25 Abs. 1 Bst. b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 25 al. 1 let. b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 25d
Antrag der Kommission
Titel
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Die stationäre Beobachtung ist angemessen auf die Strafe anzurechnen. Für den Vollzug ist Artikel 16 JStG sinngemäss anwendbar.
Art. 25d
Proposition de la commission
Titre
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
L'observation institutionnelle est imputée sur la peine de manière appropriée. L'article 16 DPMin est applicable par analogie à l'exécution.
Inderkum Hansheiri · 2VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Erlauben Sie mir, bevor ich auf Artikel 25d Absatz 2 zu sprechen komme, noch einen Hinweis zu Artikel 25b zu machen. Artikel 25b sehen Sie auf der Fahne nicht. Er betrifft die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Sie sehen diese Bestimmung zu Recht nicht auf der Fahne, weil es zumindest bis heute keine Differenz gibt. Die Frau Bundesrätin hat die Kommission aber darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Artikel 25b Absatz 2 etwas unbestimmt formuliert ist und dass man ihn korrigieren möchte. Ein Rückkommen setzt aber das Einverständnis der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates voraus. Ihre Kommission hat gestern Morgen beschlossen, der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einen Rückkommensantrag zu unterbreiten. Sobald die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates diesem Rückkommensantrag zugestimmt hat, können wir Ihnen eine bessere Formulierung, wie sie von der Verwaltung vorgeschlagen wird, unterbreiten. Das können wir jetzt aber wie gesagt aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht tun. Ich möchte Sie einfach auf diesen Umstand hingewiesen haben.
Nun zu Artikel 25d Absatz 2: Es geht hier um die Frage, ob und wie die stationäre Beobachtung auf die Strafe anzurechnen sei. Unser Rat hat im letzten Jahr beschlossen, dass eine stationäre Beobachtung auf die Strafe anzurechnen sei, und der Nationalrat hat beschlossen, diese Bestimmung zu streichen. Nun ist darauf hinzuweisen, dass die stationäre Beobachtung in der Praxis je nach Vollzugseinrichtung sehr unterschiedlich vollzogen wird. Je nachdem kommt die stationäre Beobachtung einer Untersuchungshaft sehr nahe. Die Freiheitsbeschränkung kann aber auch wesentlich geringer sein als bei der Untersuchungshaft. Man kann also sagen, Frau Bundesrätin: Stationäre Beobachtung ist nicht gleich stationäre Beobachtung. Der Ständerat hat sich bei seinem Entscheid vom 11. Dezember 2007 an einem strengen Vollzug der stationären Beobachtung orientiert, wogegen sich der Nationalrat bei seinem Beschluss eher an der mildesten Form orientiert hat.
Der Antrag der Kommission entspricht einem neuen Vorschlag, den uns die Verwaltung unterbreitet hat. Durch den Ausdruck "angemessen" soll dem Umstand, dass stationäre Beobachtungen sehr unterschiedlich vollzogen werden, Rechnung getragen werden, natürlich im Wissen darum, dass wir mit dem Ausdruck "angemessen" einen unbestimmten Rechtsbegriff ins Gesetz aufnehmen. Aber das ist ja keine Seltenheit, und die Praxis wird da sicher ihren Weg finden.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Die ursprüngliche Fassung des Ständerates hat sich nicht nur an einen strengen, sondern an den strengstmöglichen Vollzug der stationären Beobachtung gehalten, indem man gesagt hat, dass das angerechnet werden könne. Aber es ist tatsächlich so, dass stationäre Beobachtung nicht immer das Gleiche bedeutet, dass es stark davon abhängt, wie die Vollzugseinrichtung ausgestattet ist und wie der Vollzug dann stattfindet. Der Nationalrat hat sich demgegenüber für eine möglichst milde Form der stationären Beobachtung entschieden. Insofern ist die Kompromissvariante, die neue Fassung, die Ihre Kommission beschlossen hat, sicher zu begrüssen. Sie trägt den vielfältigen Möglichkeiten solcher stationärer Beobachtungen Rechnung, sie geht von einer Pflicht der Anrechnung an die Strafe aus, sie legt aber gleichzeitig fest, dass die Anrechnung angemessen zu erfolgen habe, dass auch die mildeste Form mitzuberücksichtigen sei, aber wirklich nur in reduziertem Masse.
Ich unterstütze die Haltung der Kommission.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 33
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. b, c
Festhalten
Abs. 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Altherr
Abs. 1 Bst. b, c
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 33
Proposition de la commission
Al. 1 let. b, c
Maintenir
Al. 2bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Altherr
Al. 1 let. b, c
Adhérer à la décision du Conseil national
Inderkum Hansheiri · 2VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
In Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c geht es um die Frage, wann eine Strafsache durch das Jugendgericht, also durch ein Kollegialgericht mit Dreierbesetzung, zu beurteilen ist. Strittig sind zwei Fragen; die erste lautet: Soll eine Busse immer durch den Jugendrichter oder den Jugendanwalt ausgesprochen werden? Das ist die Thematik von Buchstabe b. Die zweite Frage lautet: Ab was für einer zu erwartenden Freiheitsstrafe muss das Jugendgericht die Sache beurteilen?
Ihre Kommission beantragt einstimmig, bei den Beschlüssen unseres Rates vom 11. Dezember 2007 zu bleiben. Sie tut dies aus folgenden Gründen: Zum Ersten ist für Jugendliche eine Busse von mehr als 1000 Franken doch eine einschneidende Strafe; es ist gerechtfertigt, dass darüber nicht eine Einzelperson entscheidet, sondern ein Jugendgericht. Zum Zweiten ist bei der Frage, ob die Sache von einem Kollegialgericht zu beurteilen ist, die Schwere der zu erwartenden Strafe das entscheidende Kriterium. Das gilt notabene auch im Erwachsenenstrafverfahren. Im Jugendstrafverfahren sind Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten droht, nie leicht und in der Praxis eher selten.
Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich halte an den Anträgen fest, verzichte aber auf eine Begründung, um das prozedurale Verfahren heute Morgen etwas zu beschleunigen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich kann mich den Ausführungen des Kommissionssprechers anschliessen und ihnen auch im Sinne der prozeduralen Vereinfachung zustimmen.
Ich bitte Sie, der Fassung der Kommission zuzustimmen und den Antrag Altherr abzulehnen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abs. 1 Bst. b - Al. 1 let. b
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 17 Stimmen
Für den Antrag Altherr ... 4 Stimmen
Abs. 1 Bst. c - Al. 1 let. c
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 17 Stimmen
Für den Antrag Altherr ... 3 Stimmen
Abs. 2bis - Al. 2bis
Inderkum Hansheiri · 2VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Der Nationalrat hat einen neuen Absatz 2bis eingefügt und damit Anliegen aus Kantonen Rechnung getragen. Es gibt Kantone, welche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte als Untersuchungsbehörde bezeichnen; diese Kantone können vorsehen, dass nicht das Jugendgericht, sondern dessen Präsidentin oder Präsident Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilt, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.
Die Kommission hat diese Ergänzung einstimmig übernommen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 43 Abs. 3; 44 Abs. 5; 45 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2; 50 Abs. 2; Anhang Titel, Einleitung, Ziff. 1-3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 43 al. 3; 44 al. 5; 45 al. 1, 1bis, 1ter, 2; 50 al. 2; annexe titre, introduction, ch. 1-3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Inderkum Hansheiri · 2VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Unser Rat hat am 11. Dezember letzten Jahres mit 13 zu 10 Stimmen beschlossen, Absatz 5 von Artikel 44 in dem Sinne zu ergänzen, dass sich die Eltern mindestens im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtungen zu beteiligen haben. Dahinter stand die Befürchtung, es könne anderenfalls vorkommen, dass Eltern nur einen Teil der Vollzugskosten übernehmen, obwohl ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine wesentlich grössere Kostenbeteiligung erlauben würden.
Nun ist aber der Begriff der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht eine feste Grösse; es ist nicht so, dass er sich nach oben nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Pflichtigen richtet. Dies hat das Bundesgericht in einem Entscheid festgehalten. Es hat wörtlich Folgendes ausgeführt: "Der Unterhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Gestattet sich dieser eine hohe Lebenshaltung, so hat das Kind grundsätzlich Anspruch darauf, dass auch seine Bedürfnisse höher veranschlagt werden und dass es seine Wünsche aufwendiger und in erweitertem Umfang befriedigen kann." (BGE 120 II 285, 290f.)
Daher beantragen wir Ihnen, uns dem Nationalrat anzuschliessen. Damit kann ich auch ankündigen, dass ich keine weiteren Wortbegehren mehr habe, Herr Präsident.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté