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OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht

15782 · Amtliches Bulletin

Vom 11. Juni 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/ab-bo-bu/15782/de/or-aktien-und-rechnungslegungsrecht

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Quelle

08.011

OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Obligationenrecht (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht)

Code des obligations (Droit de la société anonyme et droit comptable; adaptation des droits de la société en nom collectif, de la société en commandite, de la société à responsabilité limitée, de la société coopérative, du registre du commerce et des raisons de commerce)

Art. 702 Abs. 2, 3; 702a; 703

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 702 al. 2, 3; 702a; 703

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 704

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

...

9. Streichen

...

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Diener, Cramer, Janiak, Savary)

Abs. 1

...

9. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(siehe auch Art. 716b)

...

Art. 704

Proposition de la majorité

Al. 1

...

9. Biffer

...

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Diener, Cramer, Janiak, Savary)

Al. 1

...

9. Adhérer au projet du Conseil fédéral

(voir aussi art. 716b)

...

Le président (Berset Alain, président): La décision a déjà été prise au chiffre 14 de l'article 627.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 704a; 706a Abs. 3; 707

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 704a; 706a al. 3; 707

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 710

Antrag der Kommission

Titel

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch vier Jahre nicht übersteigen. Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln.

Art. 710

Proposition de la commission

Titre

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1

Les membres du conseil d'administration sont élus pour trois ans, sauf disposition contraire des statuts. La durée des fonctions ne peut cependant excéder quatre ans. Chaque membre est élu individuellement.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die Amtsdauer des Verwaltungsrates gab in der Kommission natürlich zu reden. Diese Frage wird ja auch in der öffentlichen Diskussion hochgespielt. Der Bundesrat will die Amtsdauer der Verwaltungsräte von drei Jahren auf ein Jahr verkürzen. Es lagen Anträge für eine Amtsdauer von zwei und drei Jahren vor, mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit. Der Verwaltungsrat ist Aufsichts- und Oberleitungsgremium mit einer Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber seiner Gesellschaft. Er muss langfristig denken. Nach Auffassung der Kommission führt eine zwingende jährliche Wiederwahl zu einer kurzfristigen Perspektive und schwächt die Unabhängigkeit des Gremiums. Auch bei einer mehrjährigen Amtsdauer können die Verwaltungsräte durch die Generalversammlung jederzeit abberufen werden. Dieses Recht der Generalversammlung ist zwingender Natur. Nicht kurzfristiges Denken, sondern Nachhaltigkeit und langfristige Perspektiven sind angesagt. Unbestritten ist, dass die Wahl für jedes Mitglied einzeln zu erfolgen hat.

Die Botschaft ging davon aus, dass es keine Regelung betreffend Genehmigung der Vergütungen gibt. In der Zusatzbotschaft gibt es nun eine solche. Insofern ist das Hauptargument für eine einjährige Amtsdauer weggefallen. Es ist deshalb richtig, über ein Jahr hinauszugehen. Die Kommission ist bei einem Verhältnis von 11 zu 2 Stimmen dieser Meinung. Sie sehen, und es erstaunt Sie vielleicht, dass wir uns hier doch weitgehend einig waren.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 712

Antrag der Kommission

Abs. 1

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, wählt die Generalversammlung den Präsidenten des Verwaltungsrates. Bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien bezeichnet der Verwaltungsrat seinen Präsidenten.

Abs. 2

Der Verwaltungsrat bezeichnet den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.

Antrag Leumann

Abs. 1

... wählt die Generalversammlung den Präsidenten des Verwaltungsrates, sofern die Statuten nicht bestimmen, dass er durch den Verwaltungsrat gewählt wird. Bei Gesellschaften ohne börsenkotierte Aktien bezeichnet der Verwaltungsrat seinen Präsidenten, sofern die Statuten nicht bestimmen, dass er durch die Generalversammlung gewählt wird.

Art. 712

Proposition de la commission

Al. 1

Dans les sociétés dont les actions sont cotées en Bourse, l'assemblée générale élit le président du conseil d'administration. Dans les sociétés dont les actions ne sont pas cotées en Bourse, le conseil d'administration désigne son président.

Al. 2

Le conseil d'administration désigne le secrétaire. Ce dernier peut ne pas être membre du conseil d'administration.

Proposition Leumann

Al. 1

... l'assemblée générale élit le président du conseil d'administration, pour autant que les statuts ne disposent pas qu'il est élu par le conseil d'administration. Dans les sociétés dont les actions ne sont pas cotées en Bourse, le conseil d'administration désigne son président, pour autant que les statuts ne disposent pas qu'il est élu par l'assemblée générale.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 712 übernimmt die Kommission ein Anliegen der Volksinitiative: Die Initiative fordert, dass der Präsident des Verwaltungsrates von börsenkotierten Gesellschaften zwingend durch die Generalversammlung gewählt wird. Gemäss dem geltenden Recht kann die Generalversammlung eine solche Bestimmung in den Statuten vorsehen, sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Artikel 712 wird nun dahingehend geändert, dass bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien zwingend die Generalversammlung den Verwaltungsratspräsidenten wählt. Wie gesagt, ist damit ein Punkt der Initiative integriert. In der Realität dürfte es bei der Einzelwahl allerdings in etwa auf dasselbe hinauslaufen.

Es hat sich noch die Frage gestellt, ob es ein Problem geben könnte, wenn ein Präsident seine Funktion nicht mehr wahrnehmen kann. Wenn das eintreten sollte, sollte es kein Problem sein, da bis zur nächsten ordentlichen Wahl ein Vizepräsident sämtliche Funktionen übernehmen kann.

Die Kommission hat hier mit 7 zu 0 Stimmen entschieden. Sie erlauben mir die Bemerkung: Ich hoffe, dass sich alle daran erinnern.

Leumann Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bei meinem Antrag geht es um den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten vor einer Generalversammlung. Das heutige Recht sieht das Prinzip der Selbstorganisation des Verwaltungsrates vor. Entsprechend wählt der Verwaltungsrat auch seinen Präsidenten in der Regel selber. Wegen der herausragenden Stellung des Präsidenten wird den Aktionären im geltenden Artikel 712 Absatz 2 OR aber auch die Möglichkeit gegeben, in den Statuten vom Prinzip der Selbstorganisation des Verwaltungsrates abzuweichen und dessen Präsidenten durch die Generalversammlung wählen zu lassen. Diese Regelung gilt heute für alle Aktiengesellschaften, egal ob börsenkotiert oder nicht.

Neu wird von der Kommission eine Lösung ohne Wahlmöglichkeit der Aktionäre vorgeschlagen. Sie unterscheidet danach, ob eine Aktiengesellschaft börsenkotiert ist oder nicht. Bei einer börsenkotierten Aktiengesellschaft muss die Generalversammlung den Präsidenten wählen, bei einer nichtbörsenkotierten muss der Verwaltungsrat seinen Präsidenten wählen. Die heutige Möglichkeit der Aktionäre, dies in den Statuten auch anders zu regeln, ist im Antrag der Kommission nicht enthalten. Die Unterscheidung zwischen börsenkotierten und nichtbörsenkotierten Gesellschaften wurde wohl einzig deshalb gemacht, weil die Kommission hier eine weitere Forderung der Volksinitiative Minder übernehmen wollte, die bekanntlich ja nur auf die börsenkotierten Aktiengesellschaften zielt. Dabei hat man aber auch die heutige Wahlfreiheit der Aktionäre der privaten Aktiengesellschaften eingeschränkt, denn diese dürften die Statuten künftig nicht mehr so ausgestalten, dass sie den Präsidenten direkt wählen können. Auf der anderen Seite müssten die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen den Präsidenten in jedem Fall zwingend direkt wählen, eine anderslautende statutarische Regelung wäre auch dort nicht mehr möglich.

Dies ist keine Stärkung der Aktionärsrechte, sondern staatlicher Dirigismus, der erst noch nicht zu Ende gedacht ist. Wenn eine direkte Wahl des Präsidenten durch die Generalversammlung Sinn macht, dann wohl am ehesten in kleinen Verhältnissen, das heisst vor allem bei den privaten Unternehmen. Bei den Publikumsgesellschaften hingegen ist das Aktionariat typischerweise relativ unübersichtlich und zersplittert. Zudem sind zahlreiche Aktionäre von Publikumsgesellschaften ausschliesslich an der Kursentwicklung und an der Dividendenausschüttung interessiert und beteiligen sich gar nicht an der Willensbildung der Aktiengesellschaft. Deshalb ist ja die Stimmbeteiligung der Aktionäre bei börsenkotierten Unternehmen in der Regel viel kleiner als bei privaten Aktiengesellschaften.

Vor diesem Hintergrund wäre an sich gerade die umgekehrte Regelung richtig, die vor allem den Aktionären von privaten Aktiengesellschaften eine relativ direkte Mitbestimmung ermöglichen würde. Es ist unverständlich, dass die Kommission eine direkte Wahl des Präsidenten für private Unternehmen verhindern, für börsenkotierte Grossunternehmen mit zersplittertem Aktionariat aber zwingend vorschreiben will. Die Kompetenz zur Wahl des Präsidenten sollte sowohl in börsenkotierten als auch in nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften weiterhin dispositiv geregelt werden. Dies sollte beachtet werden, wenn das Parlament jetzt, aus rein politischen Gründen, für die börsenkotierten Aktiengesellschaften die Forderung der Volksinitiative von Herrn Minder nach einer Wahl des Präsidenten durch die Generalversammlung aufnimmt.

Ich bitte um Zustimmung zu meinem Antrag.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Die Kommission für Rechtsfragen hat beschlossen, dass bei börsenkotierten Gesellschaften der Verwaltungsratspräsident zwingend durch die Generalversammlung gewählt werden soll. Bei den nichtbörsenkotierten Gesellschaften wird er durch den Verwaltungsrat bestimmt; das hat Frau Leumann ausgeführt. Der nun von der Kommission für Rechtsfragen beantragte Gesetzestext ist eine Variation des heute geltenden Rechtes.

Ich bitte Sie, den Antrag Leumann abzulehnen.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 23 Stimmen

Für den Antrag Leumann ... 6 Stimmen

Art. 716a

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1 Ziff. 2a

2a. bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: den Erlass des Vergütungsreglementes sowie die Erstellung des Vergütungsberichtes;

Antrag der Kommission

Titel, Abs. 1 Ziff. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1 Ziff. 2a

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 716a

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1 ch. 2a

2a. dans les sociétés dont les actions sont cotées en Bourse, édicter le règlement de rémunération et établir le rapport de rémunération;

Proposition de la commission

Titre, al. 1 ch. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1 ch. 2a

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 716b

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die Statuten können vorsehen, dass der Verwaltungsrat der Generalversammlung bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen muss. Die Entscheide des Verwaltungsrates nach Artikel 716a Absatz 1 Ziffern 3, 5, 6 und 7 können nicht der Genehmigung durch die Generalversammlung unterstellt werden.

Antrag der Mehrheit

Aufheben

Antrag der Minderheit

(Diener, Cramer, Janiak, Savary)

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 716b

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Les statuts peuvent obliger le conseil d'administration à soumettre certaines décisions à l'approbation de l'assemblée générale. Les décisions du conseil d'administration visées à l'article 716a alinéa 1 chiffres 3, 5, 6 et 7 ne peuvent pas être soumises à l'approbation de l'assemblée générale.

Proposition de la majorité

Abroger

Proposition de la minorité

(Diener, Cramer, Janiak, Savary)

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Le président (Berset Alain, président): La décision a déjà été prise précédemment.

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 716c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 717

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1a

Sie müssen insbesondere bei der Festlegung der Vergütungen dafür sorgen, dass diese sowohl mit der wirtschaftlichen Lage als auch mit dem dauernden Gedeihen des Unternehmens im Einklang stehen.

Antrag der Mehrheit

Titel

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1a

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 1b

Abgangsentschädigungen an Organmitglieder, Vergütungen im Voraus und Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe sind verboten.

Antrag der Minderheit

(Savary, Hêche, Janiak, Recordon)

Abs. 1a

... stehen. Sie beachten dabei insbesondere, dass:

1. die höchsten und niedrigsten Bezüge innerhalb des Unternehmens untereinander, bezogen auf die Aufgaben und die Verantwortung der Vergütungsempfänger, in einem angemessenen Verhältnis stehen;

2. der Anteil der variablen oder leistungsabhängigen Vergütung 50 Prozent der fixen Grundvergütung nicht übersteigt;

3. bei Verwaltungsrat und Geschäftsleitung variable und leistungsabhängige Vergütungen nur gewährt werden, wenn sie der individuellen Leistung und der Lage der Gesellschaft entsprechen;

4. mit den variablen und leistungsabhängigen Vergütungsanteilen sowie insbesondere mit Beteiligungsplänen keine falschen Anreize gesetzt werden, die dem langfristigen Gedeihen des Unternehmens hinderlich sind. Das Zusprechen von Optionen als Vergütungsbestandteil ist untersagt;

5. Abgangsentschädigungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, des Beirates und der Geschäftsleitung die Hälfte der jährlichen Grundvergütung nicht übersteigen.

Antrag der Minderheit

(Freitag, Bürgi, Inderkum, Luginbühl, Schweizer)

Abs. 1b

Streichen

Antrag Janiak

Abs. 1b

Streichen, aber:

Art. 706b Ziff. 4

4. die Regeln über die Zulässigkeit von Vergütungen gemäss Artikel 731g verletzen.

Art. 731g Titel

V. Unzulässige Vergütungen

Art. 731g Text

In Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, dürfen weder direkt noch indirekt an Mitglieder des Verwaltungsrates, an mit der Geschäftsführung befasste Personen und an Mitglieder des Beirates sowie ihnen nahestehende Personen Vergütungen im Voraus, Abgangsentschädigungen sowie Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe ausgerichtet werden.

Art. 717

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1a

Ils doivent en particulier veiller à fixer les indemnités en considération non seulement de la situation économique de l'entreprise mais encore de sa prospérité à long terme.

Proposition de la majorité

Titre

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1a

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1b

Les indemnités de départ allouées à des membres des organes des sociétés, les rémunérations anticipées et les primes pour des achats ou des ventes d'entreprises sont interdites.

Proposition de la minorité

(Savary, Hêche, Janiak, Recordon)

Al. 1a

... à long terme. Ils s'assurent notamment:

1. que les indemnités les plus élevées et les plus basses au sein de l'entreprise soient, considérées l'un par rapport à l'autre, dans une relation appropriée avec les tâches et les responsabilités des bénéficiaires des indemnités;

2. que la part de l'indemnité variable ou liée aux prestations ne dépasse pas 50 pour cent de l'indemnité de base;

3. qu'au sein du conseil d'administration et de la direction, les indemnités variables et liées aux prestations ne soient garanties que lorsqu'elles correspondent à la prestation individuelle et qu'elles sont en adéquation avec la situation de l'entreprise;

4. que les indemnités variables et liées aux prestations et notamment les plans de participation ne créent pas des conditions qui nuiront à la prospérité de l'entreprise sur le long terme. Il est interdit d'attribuer des options à titre d'indemnités;

5. que les indemnités de départ accordées aux membres du conseil d'administration, du conseil consultatif et de la direction ne dépassent pas la moitié de l'indemnité de base annuelle.

Proposition de la minorité

(Freitag, Bürgi, Inderkum, Luginbühl, Schweizer)

Al. 1b

Biffer

Proposition Janiak

Al. 1b

Biffer, mais:

Art. 706b ch. 4

4. contreviennent aux règles contenues à l'article 731g en matière de versement d'indemnités.

Art. 731g titre

V. Versement prohibé d'indemnités

Art. 731g texte

Les membres du conseil d'administration, de la direction et du conseil consultatif des sociétés dont les actions sont cotées en Bourse ainsi que les proches de ces personnes ne peuvent se voir verser, directement ou indirectement, ni rémunérations anticipées, ni indemnités de départ, ni primes en cas d'achat et de vente d'entreprises.

Abs. 1a - Al. 1a

Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

L'article 717 est un article de principe en vertu duquel les membres du conseil d'administration d'une entreprise sont invités, en quelque sorte, à jurer fidélité et loyauté à l'entreprise. L'idée à la base de cet article est que le conseil d'administration défendra avec diligence les intérêts de la société.

Pour que le projet du Conseil fédéral tienne compte des exigences de l'initiative populaire "contre les rémunérations abusives" (08.080), le Conseil fédéral a ajouté dans sa nouvelle proposition que le conseil d'administration doit aussi tenir compte de la situation économique de l'entreprise et de sa prospérité à long terme pour fixer les indemnités (al. 1a). C'est la nouvelle proposition que Madame la conseillère fédérale Widmer-Schlumpf va défendre tout à l'heure.

Est-ce que c'est suffisant? C'est la question que l'on peut se poser. Est-ce que la nouvelle proposition du Conseil fédéral est suffisante pour faire en sorte qu'il y ait un lien entre la situation économique d'une entreprise, sa prospérité à long terme et la question de la fixation des indemnités? La minorité au nom de laquelle je m'exprime pense que non et qu'il faut profiter de l'article 717 sur les devoirs de diligence pour fixer un certain nombre de critères qui confirment la nécessité de prendre en considération la situation économique et la prospérité à long terme.

Entre autres critères, il y a celui des indemnités. La proposition qu'il y ait un rapport équilibré entre les indemnités les plus élevées et les plus basses au sein d'une entreprise est utilisée dans d'autres législations, en particulier dans la législation allemande qui considère que c'est un principe sur lequel doit reposer le droit des sociétés. Manifestement, cela ne menace pas l'économie allemande - ni ses entreprises, ni la fortune de ses dirigeants - quand on voit le zèle que le ministre allemand des finances montre à vouloir fiscaliser la fortune des dirigeants.

La proposition de la minorité, à l'article 717 alinéa 1a, vise d'abord à ce qu'il y ait un rapport approprié, adéquat entre la plus basse et la plus élevée des indemnités versées au sein d'une entreprise.

Ensuite, la minorité aborde un problème qui est peu ou qui n'est pas pris en compte dans le projet du Conseil fédéral: c'est le rapport entre la part de l'indemnité variable et la part de l'indemnité fixe. La minorité considère que l'on peut, dans le cadre de l'article 717, définir que la part de l'indemnité variable ne devrait pas dépasser 50 pour cent de l'indemnité de base. C'est une proposition modérée, qui tient compte du fait que - et vous le savez -, dans la plupart des entreprises, la part des bonus, des indemnités variables ne dépasse généralement pas les 50 pour cent; elle se situe plutôt entre 25 et 30 pour cent, et seuls les bonus excessifs dépassent la part des 50 pour cent.

En outre, la minorité prévoit une disposition relative à l'octroi des bonus. Les membres de la direction et du conseil d'administration doivent tenir compte, comme le prévoit le Conseil fédéral, de la situation économique de l'entreprise pour s'octroyer des bonus.

Pour le reste, enfin, la proposition de la minorité concerne les indemnités de départ, et je pense que la discussion sur les indemnités de départ sera plutôt menée en rapport avec la proposition Janiak.

Je vous invite en tout cas à tenir compte de cette proposition. Il est vrai qu'en commission elle n'a pas obtenu la majorité. Je pense qu'elle est importante pour faire en sorte que le législateur montre sa volonté de s'occuper de la question des rémunérations variables, des bonus. C'est un problème qui a souvent inquiété la population, l'opinion publique. Dans le cadre de l'article 717, en rapport avec les devoirs de diligence et de fidélité du conseil d'administration, on pourrait tout à fait inscrire dans la loi cet objectif qui, encore une fois, est modéré: une part de la des rémunération variable qui ne dépasse pas 50 pour cent de la rémunération de base.

C'est une proposition modérée, et je vous invite à la soutenir.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die Mehrheit und der Bundesrat lehnen diesen Minderheitsantrag ab. Der erste Satz der Einleitung entspricht dem Entwurf der Zusatzbotschaft. Zusätzlich führt der Antrag sehr detailliert, aufgrund des Wortes "insbesondere" aber nicht abschliessend auf, wie die Vergütungen festgelegt werden sollen.

Für die Mehrheit ist der Antrag zu detailliert und unflexibel. Er macht keinerlei Unterschiede hinsichtlich der verschiedenen Branchen, der wirtschaftlichen und finanziellen Situation eines Unternehmens und des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von Aufsichtsmechanismen. Die Umsetzung wäre schwierig und dem Wirtschaftsstandort nicht förderlich. Neben den börsenkotierten erfasst der Antrag auch alle übrigen Gesellschaften, obwohl die Vergütungsfrage bei diesen eigentlich nicht problematisch ist.

Wir haben in der Kommission aufgrund eines Referates von Herrn Professor Kunz auch noch darüber diskutiert, ob man allenfalls beim Begriff "Interesse einer Gesellschaft" nicht die "wirtschaftliche Lage" als Begriff aufnehmen sollte. Man ist zum Schluss gekommen, dass das nicht nötig sei, da gestützt auf die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht ohnehin vorausgesetzt wird, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und Drittpersonen, die mit der Geschäftsleitung befasst sind, die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Er hegt Bedenken, dass man gestützt auf die wirtschaftliche Lage zum Schluss kommen könnte, dass zum Beispiel hochspezialisierte Experten nicht mehr beigezogen werden könnten, weil ihnen ein Salär zu bezahlen wäre, welches mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht unmittelbar vereinbar schiene. Diese Bedenken sind nach Auffassung der Mehrheit unberechtigt. Gestützt auf die allgemeine Treue- und Sorgfaltspflicht muss man auch die Wahrung der längerfristigen Interessen der Gesellschaft als Ganzes im Auge behalten. Insofern muss auch die Möglichkeit bestehen, solche Experten beizuziehen und entsprechend zu entlöhnen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft notwendig erscheint.

Ich habe noch die Aufgabe, in diesem Zusammenhang Folgendes zu Protokoll zu geben: Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat auf eine in der Kommission gestellte Frage hin bestätigt, dass nichtgerechtfertigte Abgangsentschädigungen wie auch sonstige nichtgerechtfertigte Leistungen von der bundesrätlichen Formulierung abgedeckt werden. Die Kommission hat mit 7 zu 4 Stimmen entschieden.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Diese Materie steht im Geruch, nur die höchsten Mitarbeiter eines Unternehmens zu betreffen; ich versuche immer wieder, auch anhand von Beispielen zu zeigen, dass auch völlig andere Aspekte zu berücksichtigen sind. Es wurde von Herrn Janiak richtig gesagt: Dies ist der Artikel, der umschreibt, wie der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung sich bezüglich der Treuepflicht verhalten müssen. In einem neuen Absatz 1a wird auch gesagt, was bezüglich der Vergütungen zu gelten hat. Es wird gesagt, dass bei der Festlegung der Vergütungen die wirtschaftliche Lage und das dauernde Gedeihen des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Der langfristige Erfolg muss bei der Festsetzung der Vergütungen also auch ein Ziel sein.

Ich möchte nun anhand von zwei Beispielen zeigen, welche Konsequenzen der Antrag der Minderheit haben könnte:

1. Diese Vergütungsprinzipien gelten nicht nur für die oberen Kader, sondern für die gesamte Belegschaft. Das würde beispielsweise heissen, dass kein, aber auch wirklich kein Mitarbeiter einen Bonus erhalten würde, der 50 Prozent über dem Grundgehalt liegt. Ihnen ist bekannt, dass im Aussendienst sehr viele Mitarbeiter auf Provisionsbasis tätig sind. Ja, ist es nun in Zukunft so, dass solche Provisionen nur noch 50 Prozent des Grundgehaltes betragen können? In meinem Büro zum Beispiel sind sämtliche jüngeren Mitarbeiter auf der Basis eines Grundgehaltes angestellt, sie sind aber auch am Umsatz beteiligt. Die meisten von ihnen erreichen mit der Umsatzbeteiligung mehr als 50 Prozent des Grundlohns, wobei auch der Grundlohn nicht tief ist.

2. Es dürfen keine Optionen gegeben werden. Jungunternehmen, die darauf angewiesen sind, fähige Leute an sich zu binden, sind am Anfang gar nicht in der Lage, jungen Absolventen einer Hochschule ein gleich hohes Gehalt zu bieten, wie diese es in einem anderen Unternehmen problemlos erreichen würden. Solche Jungunternehmen, die mit spritzigen Ideen auf den Markt kommen wollen, sind darauf angewiesen, dass sie fähige Mitarbeiter, zum Beispiel Hochschulabsolventen, anstellen können und einen Gegenpol zur Attraktivität der Grossfirmen bilden können. Die einzige Möglichkeit, die solche Jungunternehmen haben, ist die Vergabe von Optionen an solche Mitarbeiter. Aktien können sie nicht geben, weil sie selbst nicht in der Lage sind, Aktienkapital zu schaffen, das sie den Mitarbeitern verkaufen könnten. Ausserdem können die Mitarbeiter am Anfang noch keine Aktien kaufen, weil sie gerade von der Hochschule kommen. Aber die Motivation solcher junger, spritziger Leute besteht eben darin, aufgrund der Optionen zu wissen: Aha, wenn der Puck weggeht, dann profitiere ich davon. Dass man dies durch eine gesetzliche Regelung abbiegen will, ist meines Erachtens unverständlich.

Darum ist richtig, was im Antrag der Mehrheit in Absatz 1a bezüglich der Grundsätze der Vergütungen gesagt wird, und nur das ist tauglich. Eine noch grössere Spezifizierung führt zur Unhandlichkeit bei jeglicher Führung von Unternehmungen.

Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion

On est ici au coeur du problème, me semble-t-il. L'émotion particulière soulevée par les rémunérations abusives, disent certains, excessives, admettent la plupart des autres, doit être canalisée en apportant une réponse adéquate au problème. Une initiative populaire a été déposée et il nous appartient de montrer notre aptitude à apaiser de façon convenable cette grave inquiétude. En effet, le lien social me paraît menacé. Lorsque les gens, dans notre société, estiment, et pas seulement dans le secteur financier, que des différences de salaires invraisemblables représentent une sorte d'affront, une espèce d'humiliation, lorsqu'on voit des facteurs 1 à 400 entre les rémunérations les plus basses et les plus hautes, comme cela se rencontre dans certaines situations, on peut craindre de voir les gens d'abord se démotiver à leur travail, mais ensuite ressentir une véritable haine - et je pèse mes mots, parce que j'ai entendu vraiment cela dans la bouche de personnes dont on attendrait plutôt une position mesurée -, et alors il faut s'inquiéter de la manière dont le corps social peut rester homogène et en bon état.

Vous avez tous constaté, je pense, qu'en France on est allé jusqu'à enlever des patrons d'entreprise dans des situations qui, il est vrai, n'avaient pas toujours trait au salaire. Mais cela décrit le degré de violence que peut atteindre une société occidentale de nos jours à propos des questions de rapports de travail, de relations entre les gens et de la façon dont ils se sentent traités.

La proposition qui vous est faite ici n'est sans doute pas parfaite, mais elle représente quand même une piste - Madame Savary l'a dit à juste titre - assez modérée. Bien sûr, il y a les inconvénients que Monsieur Schweiger a soulevés. Bien sûr, cela posera dans l'engagement de certains collaborateurs des difficultés, mais la créativité des services des ressources humaines des entreprises est en général assez grande pour trouver des moyens pour apporter aux gens des solutions raisonnables.

Je fais moi-même partie d'un comité de promotion, de rémunération et de nomination dans une grande entreprise de notre pays. Nous sommes confrontés à ce genre de difficultés et je peux dire que nous ne nous décourageons pas. Je ne crois pas que nous ayons à avoir des craintes énormes quant à la manière de rémunérer nos collaborateurs, et notamment nos collaborateurs méritants, même si des règles du type de celles qui vous sont proposées sont votées. Ce n'est probablement pas, même si cette proposition devait être adoptée, la version définitive.

On peut discuter, je le reconnais, des chiffrages qui figurent aux chiffres 2 et 5 de l'alinéa 1a. L'important, c'est de voir qu'il y a pour trois problèmes centraux - la fourchette des salaires, les bonus aux chiffres 2, 3 et 4 et enfin les parachutes au chiffre 5 - des propositions extrêmement modérées qui donnent, au fond, une espèce de ligne de conduite pour l'autorité interne de l'entreprise qui est appelée à définir la politique de rémunération. Et cela, à mon avis, c'est extrêmement précieux.

C'est pourquoi je pense que, même si cela ne devait pas être la solution définitive, c'est une manière constructive de lancer la balle dans le camp du Conseil national. Notre conseil aurait avantage à adopter cette proposition mesurée et intéressante.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Der erste Satz des Minderheitsantrages entspricht jenem im Entwurf vom 5. Dezember 2008. Der Antrag führt sehr detailliert, das wurde gesagt, aber nicht abschliessend, sondern mit dem Begriff "insbesondere" auf, wie die Vergütungen festgelegt werden sollen. Unter anderem wird in Ziffer 2 festgeschrieben, in welchem Verhältnis erfolgs- und leistungsabhängige Vergütungselemente bzw. dann auch Abgangsentschädigungen zur fixen Grundvergütung stehen dürfen.

Wenn Sie den Minderheitsantrag durchlesen, dann sehen Sie, dass er sehr detailliert - wir meinen: zu detailliert - und auch unflexibel ist. Insbesondere macht er keine Unterschiede hinsichtlich der Branchen, der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens und eines allfällig vorhandenen Aufsichtsmechanismus, Stichwort Finma. Die Umsetzung wäre sehr schwierig, der attraktive Wirtschaftsstandort Schweiz würde dadurch geschwächt. Zudem erfasst der Minderheitsantrag sämtliche Gesellschaften, was an sich nicht einzusehen ist, da die Vergütungsproblematik ja nicht primär ein Problem der KMU, sondern der anderen Gesellschaften ist.

Ich möchte Sie daher bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 7 Stimmen

Abs. 1b - Al. 1b

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei der Formulierung von Artikel 717 Absatz 1b hat die Kommission einen Grundsatzentscheid gefällt - so steht es auch im Protokoll - und einen Antrag übernommen, Abgangsentschädigungen, Vergütungen im Voraus und Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe zu verbieten. Wir haben die Verwaltung dann gebeten, eine präzisere Formulierung auszuarbeiten. Die Mehrheit hat die Formulierung übernommen, die von der Verwaltung vorgeschlagen worden ist.

Mit diesem Antrag werden drei Forderungen aus der Volksinitiative übernommen, die in der Bevölkerung auf grosses Verständnis stossen dürften, aber durch den Entwurf des Bundesrates nicht abgedeckt werden:

Erstens sieht der Antrag eine Beschränkung bei den Abgangsentschädigungen vor. Abgangsentschädigungen sind stark kritisiert worden; es gibt solche Entschädigungen aber immer noch. Gestern hat mir ein renommierter Kollege aus dem Nationalrat, ein Grossunternehmer, gesagt, das gebe es eigentlich nicht mehr; in der Wirtschaft sei es unbestritten, dass das nicht mehr zulässig sein könne. Im OR ist hierzu bereits eine sehr restriktive Regelung vorgesehen. Lesen Sie einmal im Arbeitsrecht nach, unter welch restriktiven Bestimmungen Abgangsentschädigungen heute noch vorgesehen sind. Wenn jemand fristlos entlassen wird, dann ist der Fall klar; sonst bestehen Kündigungsfristen.

Zweitens sieht der Antrag vor, dass niemand entlöhnt werden darf, ehe er überhaupt für das betreffende Unternehmen gearbeitet hat. Zum Teil ist es im Voraus ja zu Entlöhnungen in Millionenhöhe gekommen.

Drittens sieht der Antrag ein Verbot für Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe vor.

Diese Bestimmung ist nur für die börsenkotierten Gesellschaften vorgesehen. Ein Verbot von Vorauszahlungen, eine strenge Reglementierung von Abgangsentschädigungen und eine Tilgung falscher Anreize für Verkäufe wären Sicherungselemente, die ein Fehlverhalten, wie wir es in der Vergangenheit erlebt haben, zumindest teilweise unterbinden könnten. Vorauszahlungen sind ein realitätsfremder Modetrend, der erst in jüngster Vergangenheit aufgekommen ist. Es geht darum, selbsternannte Kapitäne wieder auf eine realistische Ebene zu bringen. Sobald die Möglichkeit von Vorauszahlungen nicht mehr besteht, werden auch keine solchen Forderungen mehr gestellt werden. Sollten hingegen wirklich gute Führungskräfte solche Aufgaben nur noch übernehmen, sofern Vorauszahlungen geleistet werden, so müsste man sich wohl fragen, ob die Qualität dieser Führungskräfte nach den richtigen Kriterien definiert wird. Schliesslich gibt es genügend Beispiele von solchen Koryphäen, die zwar solche Forderungen gestellt, danach aber keineswegs gute Arbeit geleistet haben. Ich erinnere Sie an den berühmtesten Fall, wo jemand bei der Swissair eine Million bekommen hat, bevor er überhaupt seinen Arbeitsplatz eingenommen hat. Und wo sind wir am Schluss gelandet?

Wenn sich als Folge solcher Bestimmungen einzelne Exponenten nicht mehr anstellen lassen, so wird unsere Volkswirtschaft deshalb nicht untergehen. Wir sollten bei dieser Revision auch die grosse Emotionalität berücksichtigen, mit der auf solche Geschichten reagiert worden ist. Ich habe bereits beim Eintretensvotum erwähnt, dass man sich damit den Vorwurf des Populismus einhandelt. Aber gehen Sie einmal auf die Strasse, und fragen Sie, wie viele Leute für solche Geschichten noch Verständnis haben.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, diese Formulierung zu übernehmen. Ich räume ein, dass es in der Kommission knapp war und mit einem Stichentscheid entschieden wurde.

Freitag Pankraz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Im Namen der Minderheit beantrage ich Ihnen, Absatz 1b von Artikel 717 zu streichen.

Wir sind uns einig, dass Abgangsentschädigungen grundsätzlich, das heisst im Normalfall, nicht ausgerichtet werden sollen; das ist übrigens auch im Swiss Code of Best Practice so festgehalten. In Ausnahmefällen kann es aber im Interesse des Unternehmens sein, z. B. Vorausvergütungen oder Prämien im Zusammenhang mit Firmentransaktionen auszurichten. Es kommt offenbar recht oft vor, dass ein Kandidat für eine Stelle bei der bisherigen Firma Optionsrechte hat, die er verliert, wenn er die Stelle wechselt. Ich kenne auch einen Fall, wo man jemandem das Haus im Ausland abkaufte, damit er zügelte und eine Stelle in der Schweiz antrat. Je nach Umständen ist das eine Vorausleistung. Wenn man diese Möglichkeit verhindert, wird die Auswahl möglicher Kandidaten allenfalls deutlich eingeschränkt, was eben nicht im Interesse der Firma ist.

Auf der anderen Seite ist auch nicht jeder Verkauf, z. B. der einer Tochterfirma, für die Mutter und für die Tochter schlecht. Ein Verkauf kann sehr wohl im Interesse der Firma sein. Falls er die Folge eines besonderen Einsatzes und einer speziellen Verhandlungsleistung ist, ist nicht einzusehen, warum hier eine entsprechende finanzielle Anerkennung in jedem Fall verboten werden soll. Mit einem vollständigen Verbot würden wir die Autonomie der Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz in einem international wohl einmaligen Ausmass beschränken.

Die sehr restriktive Regelung gemäss Mehrheit geht über das hinaus, was die Abzocker-Initiative verlangt, indem sie nicht nur für börsenkotierte, sondern für alle Aktiengesellschaften gilt - jedenfalls lese ich diesen Artikel so -, also insbesondere auch für kleinere Aktiengesellschaften, und das hat mit einer liberalen Regelung nichts mehr zu tun; zudem ist absehbar, dass es Umgehungsmöglichkeiten gibt.

Ich bitte Sie, hier mit der Minderheit zu stimmen.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Hier steckt der Teufel wieder im Detail, indem das wieder für alle Arten von Unternehmungen gilt. Ich nenne Ihnen zwei Beispiele. Das erste: Die Metzgerei Rutishauser hat verschiedene Metzgereien. In der Metzgerei A ist Herr X Geschäftsführer. Er arbeitet dreissig Jahre zur vollen Zufriedenheit in diesem Geschäft, leitet die Geschäftsstelle A und gehört demzufolge der Geschäftsleitung an. Man will ihm zum Abschied eine Karibikreise mit seiner Frau schenken. Der Wortlaut dieser Bestimmung würde dies nicht zulassen.

Das zweite Beispiel ist wahrscheinlich das schwerwiegendere: Es kommt sehr häufig vor, dass man - im Interesse der Unternehmung - ein gewisses Organmitglied nicht mehr haben will, nicht weil es a priori schlecht ist, sondern weil es sich beispielsweise einfach gezeigt hat, dass die Chemie nicht mehr stimmt. Man entlässt es, läuft dann aber Gefahr, während der ganzen vertraglichen Restzeit den Lohn bezahlen zu müssen. Wenn nun der Grund, weswegen der Geschäftsführer oder Finanzchef oder wer auch immer entlassen wurde, auch eine fristlose Entlassung hätte zur Folge haben können, darf man ihm den Lohn nicht nicht auszahlen, sondern muss gerichtlich feststellen lassen, ob man allenfalls berechtigt gewesen wäre, ihn fristlos zu entlassen, und demzufolge nichts zahlen müsste.

Wir können schon immer sagen, es würden exzessive Fälle verhindert. Aber dann machen wir doch entsprechende Vorschriften und nicht Vorschriften in dieser allgemeinen Form, die selbst im praktischen Alltag von Kleinunternehmen zu Situationen führen, die schlechterdings nicht verständlich sind und für unseren gesamten Werkplatz und Dienstleistungsplatz Beschränkungen mit sich bringen, die keinerlei Rechtfertigung finden. Rechtfertigung finden sie bei Abgangsentschädigungen von grossen Firmen, die nun wirklich horrend waren und die ich in keiner Art und Weise unterstütze. Aber lassen wir doch nicht alle in der Schweiz darunter leiden, dass wir eine Formulierung wählen, die keinerlei Flexibilität erlaubt.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich muss hier vielleicht doch noch einmal präzisieren: Es gibt hier einen Antrag Nr. 7 mit meinem Namen, wo es heisst, Artikel 717 Absatz 1b sei zu streichen. Er wird durch die Regelung an anderen Orten ersetzt, aber inhaltlich geht es immer um das Gleiche. Im Protokoll steht - das habe ich gesagt -, dass wir den Grundsatzentscheid gefällt haben, dass wir das nicht mehr wollen. Wir haben jetzt eine neue Formulierung, die sich ausschliesslich auf börsenkotierte Gesellschaften bezieht, das ist mein Antrag Nr. 7. Deshalb ist diese ganze Sache von Herrn Schweiger mit dem Metzger hinfällig; sie stimmt nicht.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ihre Kommission hat am 11. Mai 2009 entschieden, dass Abgangsentschädigungen an Organmitglieder, Vergütungen im Voraus und Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe verboten sein sollen. Hinsichtlich der inhaltlichen Stossrichtung wurde der Antrag Janiak gutgeheissen. Der Antrag erfasste aber nicht nur börsenkotierte Unternehmungen, sondern ging eben weiter. Mit "Organmitglieder" würde er einen neuen Begriff einführen. Daher wurde die Verwaltung gebeten, alternative Vorschläge auszuarbeiten, die einen vergleichbaren Inhalt haben sollten; das war unser Auftrag.

Unter anderem gestützt darauf hat Herr Janiak seinen Antrag vom 5. Juni 2009 zu einer neuen Ziffer 4 von Artikel 706b und zu einem neuen Artikel 731g eingereicht, der jetzt wie der Antrag der Minderheit zur Streichung von Artikel 717 Absatz 1b führen würde. Das ist das, was Herr Janiak eben erklärt hat. Der Wortlaut des neuen Artikels 731g korrespondiert nun mit den Transparenzvorschriften von Artikel 697quater bzw. mit den Artikeln 731c ff. Das ist etwas kompliziert. Sie müssen die Artikel einander gegenüberstellen. Wenn Sie jetzt alle Streichungsanträge bzw. Neuformulierungen einander gegenüberstellen, dann sehen Sie, dass bei ihnen vom Verbot gewisser Arten von Vergütungen im Unterschied zum Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen nur Gesellschaften mit börsenkotierten Namensaktien erfasst werden. Um dem neuen Artikel 731g ausreichend Nachdruck verschaffen zu können, ist nun für Artikel 706b, der die Nichtigkeitsgründe hinsichtlich der Entscheide der Generalversammlung aufzählt, eine neue Ziffer 4 vorgesehen, welche die Verletzung von Artikel 731g mit Nichtigkeit sanktionieren würde.

Ich möchte Ihnen daher gestützt auf diese Ausführungen beantragen, den Minderheitsantrag anzunehmen und auch den Antrag Janiak, inklusive der Streichung von Artikel 717 Absatz 1b, anzunehmen. Ich möchte Sie auch noch darauf hinweisen, dass diese Vorschrift dann für ungefähr 300 börsenkotierte Gesellschaften gilt, nicht aber für 180 000 nichtbörsenkotierte Gesellschaften - einfach, damit Sie jetzt auch das Verhältnis sehen. Es ist ein Antrag, der darauf abzielt, für die börsenkotierten Gesellschaften eine solche Regelung einzuführen. Das sind rund 300 Gesellschaften in der Schweiz.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Monsieur Janiak a retiré la proposition de la majorité en faveur de la proposition dite Janiak, qui est un nouveau concept.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 22 Stimmen

Für den Antrag Janiak ... 15 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 717a; 717b; 718 Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 717a; 717b; 718 titre

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 722 Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 722 titre

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Hier sollte die parlamentarische Initiative Lombardi 03.446, "Verstärkter Schutz gegen die Gläubiger", einbezogen werden. Die Frage ist, ob sie im Rahmen des Aktienrechts behandelt werden kann oder ob die SchKG-Revision Lösungen im Sinne dieser Initiative enthält. Die parlamentarische Initiative Lombardi enthält drei konkrete Anliegen. Die Ziffern 2 und 3 betreffen ausschliesslich das Sanierungsrecht und werden im Rahmen der sich in der Vernehmlassung befindenden Vorlage zum SchKG behandelt. Ziffer 1, die ein rascheres Einschreiten der Organe bei drohender Insolvenz gemäss Artikel 725 OR fordert, wird in der Botschaft zum Aktienrecht ausführlich diskutiert und deshalb im Vernehmlassungsverfahren zum Sanierungsrecht ausgeklammert. Es bestehen also keine Überschneidungen. Wir haben diese Initiative deshalb sistiert; sie wird mit der Revision des SchKG behandelt.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 725

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 725a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Hess

Streichen

Art. 725a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Hess

Biffer

Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Mein Antrag beschlägt das Thema, das Kollege Janiak aufgezeigt hat. Ich bin der Meinung, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht im Gesellschaftsrecht, sondern im Sanierungsrecht zu regeln ist. Ich darf darauf hinweisen, dass eine Expertengruppe im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren bezüglich der Swissair den Revisionsbedarf im schweizerischen Insolvenzrecht abgeklärt hat. Sie hat ihren Bericht und Vorentwurf für eine Revision des SchKG mit der Zielsetzung eines modernen Sanierungsverfahrens im Juni 2008 abgeliefert. Er wurde vom Bundesamt für Justiz auch schon veröffentlicht. Darin wird deutlich gemacht, dass die vorgeschlagene Teilrevision rasch, aber koordiniert umgesetzt werden sollte. Konkret wird da vermerkt, es sei zu beachten, dass koordiniert vorgegangen werde, dass gewisse Themen - Stichwort Überschuldungsanzeige und Konkursaufschub - bereits Gegenstand laufender Revisionen des Gesellschaftsrechtes seien. Dabei wird ausdrücklich auf die Botschaft von 2008 zur Änderung des Obligationenrechts verwiesen.

Nun ist der von der Expertengruppe erarbeitete Vorschlag zur Teilrevision des SchKG Anfang 2009 unter dem Titel "Sanierungsverfahren" in die Vernehmlassung gegeben worden. Ich bin der Meinung, dass wir nicht heute Sachen im Aktienrecht verankern sollten, die wir bei der nächsten Gelegenheit wieder ändern müssen.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen. Ich weiss, man hat es unglaublich schwer mit einem Einzelantrag hier im Rat. Aber wenn schon die Experten zu diesem Ergebnis kommen, bin ich der Meinung, dass diesem Umstand Rechnung zu tragen ist.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Wie immer, wenn man eine Frage in der Kommission nicht debattiert hat, kann man dazu auch keine Meinung der Kommission darlegen. Wir haben diese Thematik nicht behandelt.

Ich muss Ihnen der guten Ordnung halber beantragen, den Antrag Hess abzulehnen.

Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion

Certes, j'éprouve une certaine sympathie pour l'idée de regrouper dans le droit de la poursuite pour dettes et la faillite toutes les règles concernant toutes les sociétés et tout ce qu'on doit faire; mais ça représente quand même quelque chose de difficile, parce que toutes les sociétés n'ont pas une structure aussi élaborée et détaillée que la société anonyme. Ce n'est en particulier pas le cas d'un certain nombre de sociétés de personnes, certaines n'ayant qu'une personnalité juridique partielle ou pas de personnalité juridique du tout. Cela me paraît donc être une oeuvre assez lourde et, concernant le projet de modification de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite auquel Monsieur Hess fait allusion dans son développement, je ne suis pas absolument sûr qu'il soit assez développé et connu pour qu'on puisse ainsi faire table rase.

De surcroît, l'amendement est ainsi conçu qu'il prévoit de biffer l'article 725a - donc y compris le droit en vigueur - et non pas de revenir au droit en vigueur. Je trouve par conséquent qu'on prend le risque de se retrouver avec une lacune; peut-être que, si Monsieur Hess avait proposé de revenir au droit en vigueur, ou de maintenir le droit en vigueur, ce serait un peu différent. De toute façon, je pense qu'il est prématuré, dans la logique de nos travaux, d'accepter maintenant cet amendement: il est possible qu'à l'issue des navettes, quand on aura vu comment l'autre projet se développe en parallèle, on puisse le faire.

Mais au stade actuel, je ne peux que vous proposer le rejet de cette proposition, qui me paraît pour l'instant un peu téméraire.

Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich bitte Sie aufgrund der Ausführungen von Herrn Hess, seinen Antrag zu unterstützen. In diesem Bereich hat sich in der letzten Zeit eine sehr konkrete Praxis ergeben. Die Revisionsgesellschaft und der Verwaltungsrat wissen heute, wie die ganze Situation zu handhaben ist. Wenn wir jetzt kurzfristig eine Änderung vornehmen und diese dann allenfalls aufgrund der Arbeit, die noch am Laufen ist, wieder ändern müssen, werden wir zu einer Verunsicherung beitragen. Das ist bestimmt nicht im Sinne der Sache.

Man kann allerdings sagen, dass die Vorlage, die der Bundesrat bringt, bestimmt eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf bedeutet. Der Vernehmlassungsentwurf vermochte in dieser Frage nicht zu überzeugen. Ich denke, es ist der richtige Weg eingeschlagen worden. Die Koordination mit dieser Expertenkommission scheint mir sehr wichtig zu sein. Sie hat ihre Arbeit ja noch nicht definitiv abgeschlossen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich bitte Sie, den Antrag Hess abzulehnen, und zwar mit folgender Begründung: Es ist relativ schwierig - das hat Herr Janiak bereits gesagt -, solche Einzelanträge, nachdem wir intensive Kommissionsverhandlungen hatten, kurzfristig zu beurteilen. Ich denke aber, diesen Antrag muss man ablehnen.

Neu soll das Aktienrecht ja auch die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft regeln. Dies ist angesichts der Konsequenzen, die durch eine solche Zahlungsunfähigkeit entstehen können, als sachlich gerechtfertigt zu beurteilen, unter anderem auch im Hinblick auf die monatliche Auszahlung von Löhnen und die Erfüllung kurzfristiger Verbindlichkeiten. Der Entwurf schliesst in diesem Bereich eine Lücke des geltenden Aktienrechts, eine Lücke von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

Der Entwurf sieht, gestützt auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens - das möchte ich auch betonen -, eine verhältnismässige Regelung vor. Besteht die begründete Besorgnis, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, muss der Verwaltungsrat einen Liquiditätsplan erstellen, der von einem zugelassenen Revisor geprüft wird. Erweist sich die Gesellschaft tatsächlich als zahlungsunfähig, so muss der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und ihr Sanierungsmassnahmen vorschlagen. Es kommt also dasselbe Verfahren zur Anwendung wie beim wertmässig vergleichbaren Tatbestand des Kapitalverlustes nach Artikel 725 des Entwurfes.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen die Ablehnung des Antrages Hess.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 17 Stimmen

Für den Antrag Hess ... 17 Stimmen

Mit Stichentscheid des Präsidenten

wird der Antrag der Kommission angenommen

Avec la voix prépondérante du président

la proposition de la commission est adoptée

Art. 725b-725d; 726 Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 725b-725d; 726 titre

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 727 Abs. 1 Ziff. 4

Antrag Hess

4. Banken im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, Effektenhändler und -händlerinnen im Sinne des Börsengesetzes und Bewilligungsträger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes sowie Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen.

Art. 727 al. 1 ch. 4

Proposition Hess

4. Les banques au sens de la loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne, les négociants au sens de la loi fédérale sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières, les titulaires au sens de la loi fédérale sur les placements collectifs de capitaux, ainsi que les entreprises d'assurance et les intermédiaires d'assurance au sens de la loi fédérale sur la surveillance des entreprises d'assurance.

Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich gehe davon aus, dass mir die Frau Bundesrätin wiederum den Vorwurf machen wird, dass dieser Einzelantrag sehr spät komme. Ich möchte hier doch sagen: Ich kann keinen Einzelantrag einreichen, bevor ich die Fahne erhalten habe. Ich habe die Einzelanträge sofort eingereicht, nachdem ich die Fahne studiert habe.

Ich darf bei Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 4 noch darauf hinweisen, dass Sie auf der Fahne in der deutschen Fassung auf Seite 162 Artikel 28 Absatz 1 finden. Dort sehen Sie, dass nur Versicherungsunternehmen erfasst werden sollen. Ich bin der Meinung, dass in Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 4 alle von der Finma erfassten Unternehmen aufgenommen werden sollen, damit wir hier eine vollständige Liste haben.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen. Ich glaube, es ist eine Vervollständigung dessen, was wir alle wollen.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bin in diesem Fall in der gleichen Situation wie zuvor. Es ist nämlich so, dass wir darüber nicht gesprochen haben. Ich kann Ihnen zu diesem Antrag keine Meinung der Kommission übermitteln.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Die Stossrichtung des Antrages Hess ist grundsätzlich richtig. Das Bankengesetz und das Kollektivanlagengesetz sehen nicht explizit vor, dass die Jahresrechnung von einer Revisionsstelle ordentlich zu prüfen ist. Die beantragte Bestimmung sollte jedoch meines Erachtens nicht im Aktienrecht verankert werden, sondern im jeweiligen Spezialgesetz, also beispielsweise im Bankengesetz.

Die Regelung, wie sie jetzt zur Diskussion steht, ist rechtsformneutral formuliert und kann daher eigentlich aus gesetzestechnischen Gründen nicht ins Aktienrecht aufgenommen werden. Viele der anvisierten Rechtseinheiten sind keine Aktiengesellschaften, sondern Genossenschaften oder Personengesellschaften. Da in sämtlichen erwähnten Rechtsgebieten relativ strenge Bestimmungen zu Rechnungs- und Aufsichtsprüfungen vorliegen, zum Beispiel mit Artikel 18 des Bankengesetzes, besteht auch kein akuter Handlungsbedarf. Die Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Finanzmarktaufsichtsgesetz hält zudem Folgendes fest: "Eine eingeschränkte Revision nach Artikel 727a OR bei Effektenhändlerinnen und -händlern wie auch bei Banken und Versicherungen ist in jedem Fall unzulässig." Und schliesslich müsste aufgrund der potenziell weitreichenden Folgen die allgemeine Pflicht zur ordentlichen Revision unter anderem mit den betroffenen Aufsichtsbehörden detailliert besprochen werden, was aus zeitlichen Gründen nicht möglich war.

Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag Hess abzulehnen. Falls Sie es für notwendig erachten, könnte mein Departement im Hinblick auf die Beratung im Zweitrat die Thematik des vorliegenden Antrages etwas detaillierter prüfen - das als Variante.

Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich ziehe den Antrag zurück und bin froh, wenn Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf die Sache noch genau anschaut.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

La proposition Hess a été retirée.

Art. 731b Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 731b al. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gliederungstitel vor Art. 731c

Neuer Antrag des Bundesrates

E. Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Titre précédant l'art. 731c

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

E. Indemnités dans les sociétés dont les actions sont cotées en Bourse

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 731c

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

I. Vergütungsreglement

Abs. 1

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, erlässt der Verwaltungsrat ein Reglement über die Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates, für die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und für die Mitglieder des Beirates (Vergütungsreglement).

Abs. 2

Das Vergütungsreglement legt namentlich fest:

1. die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Festlegung der Vergütungen;

2. die Grundlagen der Vergütungen;

3. die Elemente der Vergütungen, insbesondere die Beteiligungsprogramme.

Abs. 3

Der Verwaltungsrat unterscheidet im Vergütungsreglement zwischen der Grundvergütung und einer allfälligen zusätzlichen Vergütung.

Abs. 4

Er stellt den Aktionären und, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, den Gläubigern der Gesellschaft auf Anfrage das Vergütungsreglement zu.

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Savary, Diener, Hêche, Marty Dick, Recordon)

Abs. 1

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, erlässt der Verwaltungsrat ein von der Generalversammlung zu genehmigendes Reglement über die Vergütungen für ...

Antrag Recordon

Abs. 1

... Mitglieder des Beirates, und legt das maximale Verhältnis zwischen höchster und niedrigster Entschädigung innerhalb des Unternehmens fest (Vergütungsreglement).

Art. 731c

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

I. Règlement de rémunération

Al. 1

Dans les sociétés dont les actions sont cotées en Bourse, le conseil d'administration édicte un règlement concernant les indemnités des membres du conseil d'administration, des personnes qui sont chargées de la gestion et des membres du conseil consultatif (règlement de rémunération).

Al. 2

Le règlement de rémunération définit en particulier:

1. les compétences et la procédure pour la fixation des indemnités;

2. les principes de rémunération;

3. les éléments de la rémunération et notamment les programmes de participation.

Al. 3

Le conseil d'administration opère la distinction dans le règlement de rémunération entre l'indemnité de base et une éventuelle indemnité supplémentaire.

Al. 4

Il remet le règlement de rémunération aux actionnaires et, dans la mesure où ils rendent vraisemblable l'existence d'un intérêt digne de protection, aux créanciers de la société qui le requièrent.

Proposition de la majorité

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Savary, Diener, Hêche, Marty Dick, Recordon)

Al. 1

... un règlement qui requiert l'approbation de l'assemblée générale et concerne les indemnités ...

Proposition Recordon

Al. 1

... conseil consultatif et il fixe le rapport maximal de l'indemnité la plus élevée à la plus basse au sein de l'entreprise (règlement de rémunération).

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Der Kommission lag ein Antrag vor, die vorgeschlagenen Bestimmungen dahingehend auszudehnen, dass das Reglement durch die Generalversammlung zu genehmigen ist. Es ist dies der jetzige Minderheitsantrag Savary. Die Mehrheit wies darauf hin, dass das Problem der exzessiven Vergütungen im Wesentlichen ein Problem von Publikumsgesellschaften und die beantragte Regelung nicht KMU-freundlich sei und auch keinen wirklichen Nutzen bringe. Die Genehmigung der bzw. die Konsultativabstimmung über die individuellen Vergütungen birgt die Gefahr in sich, dass die Entscheide nicht mehr sachlich getroffen werden. Die Abstimmung könnte für die persönliche Abrechnung mit bestimmten Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsleitungsmitgliedern benutzt werden.

Die Bestimmungen sollen ausschliesslich für börsenkotierte Unternehmen gelten, und der Generalversammlung soll immer nur der Gesamtbetrag der Vergütungen und nicht die individuellen Vergütungen zur Abstimmung unterbreitet werden. Was die obligatorische oder fakultative Genehmigung des Vergütungsreglements durch die Generalversammlung betrifft, ist festzuhalten, dass eine solche Delegation nicht zu mehr Rechtssicherheit führt. Die geweckten Erwartungen dürften in der Praxis nicht erfüllt werden, denn die Genehmigung eines Vergütungsreglements durch die Generalversammlung entfaltet faktisch keine Rechtswirkung.

Der bundesrätliche Entwurf sieht die Genehmigung der Vergütungen als solche vor. Dann macht es wenig Sinn, zusätzlich noch das Reglement oder allenfalls auch noch den Bericht genehmigen zu lassen. Wenn die Vergütungen als solche genehmigt werden, ist das an sich überflüssig.

In den Artikeln 731c bis 731f wird immer wiederholt, dass sich die Bestimmungen auf Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, beziehen; dies aus Gründen der Klarheit. In der Kommission ist die Frage aufgeworfen worden, ob es nötig sei, das immer wieder zu repetieren. Die Mehrheit der Kommission hat mit 6 zu 5 Stimmen so entschieden.

Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Cet article est important en regard des exigences de responsabilité renforcée de l'assemblée générale par rapport aux rémunérations du conseil d'administration et de la direction. Comme cela a été dit, le règlement de rémunération touche uniquement les sociétés cotées en Bourse; je crois qu'il est important de le préciser.

Dans la nouvelle proposition du Conseil fédéral qui vous est soumise à cet article, il est prévu que le conseil d'administration édicte un règlement de rémunération qui régit la fixation des indemnités des membres du conseil d'administration, de la direction et du conseil consultatif. Le règlement fixe la procédure pour les indemnités, les principes de rémunération, les éléments de la rémunération, la part des salaires fixe et variable. Bref, ce règlement est très important, il constitue un acte essentiel dans le partenariat entre l'assemblée générale et le conseil d'administration.

La minorité souhaite tout simplement que ce règlement soit approuvé par l'assemblée générale: c'est ainsi que seront renforcés les droits de l'assemblée générale et des actionnaires. Je vous invite, en vue d'atteindre véritablement les objectifs visés sur le plan de la transparence, à soutenir cette proposition de minorité.

Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion

Ma proposition est différente de celle de la minorité Savary - dont je suis d'ailleurs cosignataire - et que Madame Savary vient d'exposer.

Au fond, lors de la discussion sur l'article 717 et du vote, vous êtes arrivés en majorité à la conclusion qu'il n'y avait pas lieu de définir une ligne directrice quant à la manière dont les salaires devaient être fixés, en particulier qu'il ne devait pas y avoir une véritable obligation de fixer un rapport raisonnable entre les plus hauts et les plus bas salaires. J'en prends acte, mais je pense que la moindre des choses que nous puissions faire, c'est de demander que, dans les sociétés qui sont le plus en vue sur notre place économique - c'est-à-dire celles qui sont cotées en Bourse -, il y ait au moins une règle qui soit imposée, quelle qu'elle soit, en ce qui concerne le rapport entre l'indemnité la plus haute et l'indemnité la plus basse. En effet, je crois qu'on a le droit de savoir de manière ouverte ce qu'il en est.

La fourchette pourra peut-être être extrêmement large, le rapport pourra peut-être être extrêmement élevé, mais au moins celui-ci devra être clairement défini dans un règlement de rémunération qui pourra être connu - si vous soutenez ma proposition - de l'ensemble des intéressés, en particulier des personnes qui touchent des salaires dans l'entreprise concernée, mais aussi à l'extérieur, puisqu'il s'agit de sociétés cotées en Bourse.

C'est une information qui n'intéresse d'ailleurs pas seulement le public en général et les travailleurs. C'est une information qui a toute son importance pour certains investisseurs qui accordent une confiance plus ou moins grande à une société en fonction de sa politique salariale. Cela peut d'ailleurs aller dans tous les sens. Il y a des gens qui trouveront qu'une fourchette trop réduite n'est pas assez incitative, d'autres trouveront qu'une fourchette plus large est meilleure, mais il y a aussi des gens qui trouveront qu'une politique salariale un peu resserrée, un peu raisonnable, est de meilleur augure sur le long terme. C'est une information qui peut importer pour les investisseurs et je trouve qu'il est légitime d'exiger que le règlement de rémunération - puisque désormais il y en aura un - contienne cet élément.

Vous remarquerez à quel point ma proposition est d'une grande douceur.

Diener Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich gehöre auch zur Minderheit. Frau Savary hat die Haltung der Minderheit kurz begründet. Ich muss schon sagen, dass es ein wichtiges Zeichen wäre, wenn die Generalversammlung wenigstens das Vergütungsreglement genehmigen müsste. Damit wäre ein ganz wichtiges Anliegen wenigstens teilweise aufgenommen. Sie haben bei den vorhergehenden Artikeln beschlossen, dass die Kompetenzen nicht bei der Generalversammlung sein, sondern beim Verwaltungsrat bleiben sollen. Aber das Vergütungsreglement ist ja eigentlich so etwas wie die Grundlage für die späteren Entschädigungen. Wenn dieses Reglement an der Generalversammlung bestätigt wird, hat es doch eine Art von - wie soll ich sagen? - Legitimierung durch die Aktionärinnen und Aktionäre. So, wie es die Mehrheit will, bleibt den Aktionären nur noch die Möglichkeit, das Reglement zu verlangen; das kommt bei Absatz 4 zur Sprache. Man erhält dieses Reglement, wenn man ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann; dann kann man es lesen, dann kann man sich als Aktionärin oder Aktionär vielleicht noch ärgern, und das ist es dann.

Ich denke, hier könnte man einen Kompromiss finden, indem man der Minderheit folgt und damit zeigt, dass man der Generalversammlung doch wenigstens beim Setzen der wichtigen Eckpfeiler eine abschliessende Mitsprache ermöglicht. Aufgrund der Diskussionen der letzten zwei Tage und all der Befürchtungen, die im Raum stehen, dass unser Rat nur eine sehr zahnlose Revision präsentieren wird, möchte ich Sie bitten, hier ein Stück weit eine Korrektur vorzunehmen.

Ich möchte Sie also bitten, den Antrag der Minderheit zu unterstützen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Die beantragte Bestimmung, wonach das Vergütungsreglement von der Generalversammlung genehmigt werden muss, führt nicht zu mehr Rechtssicherheit. Aktionäre haben neben der Liberierungspflicht grundsätzlich keine weiteren Pflichten. Sie müssen sich folglich auch nicht an einen früheren Genehmigungsbeschluss halten. Nach der Genehmigung eines Vergütungsreglementes kann sich die Zusammensetzung des Aktionariates sehr schnell ändern. Die neuen Aktionäre sind an eine frühere Genehmigung des Vergütungsreglementes nicht gebunden. Damit bringt das keine zusätzliche Rechtssicherheit. Zudem sollte meines Erachtens im Hinblick auf allfällige Haftungsfragen der Verwaltungsrat für das Vergütungsreglement verantwortlich bleiben. Auf statutarischer Basis könnte die Genehmigung des Vergütungsreglementes durch die Generalversammlung freiwillig eingeführt werden. Jede Generalversammlung einer Aktiengesellschaft hat nach Artikel 627 Ziffer 4 des Entwurfes auf freiwilliger Basis diese Möglichkeit, und ich möchte Sie daher bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.

Ich möchte Sie auch bitten, den Antrag Recordon abzulehnen. Der Ansatz, wie er hier vorgeschlagen wird, ist nicht praktikabel, weil er nur auf die entsprechende börsenkotierte Gesellschaft Anwendung findet, nicht hingegen auf weitere Konzerngesellschaften im In- und Ausland.

Ich möchte Sie bitten, beide Anträge, den Minderheits- und den Einzelantrag, abzulehnen.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen

Für den Antrag Recordon ... 11 Stimmen

Art. 731d

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 731e

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

III. Genehmigung der Vergütungen

Text

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, beschliesst die Generalversammlung jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrages, den der Verwaltungsrat beschlossen hat für:

1. seine Grundvergütung für die kommende Amtsdauer;

2. seine zusätzliche Vergütung für das abgeschlossene Jahr.

Antrag der Mehrheit

...

1. für die Zeitdauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;

(siehe auch Art. 710 Abs. 1)

...

Antrag der Minderheit

(Diener, Hêche, Recordon, Savary)

...

3. die Grundvergütung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Mitglieder des Beirates für das kommende Geschäftsjahr; sowie

4. deren zusätzliche Vergütungen für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

Art. 731e

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

III. Approbation des indemnités

Texte

Dans les sociétés dont les actions sont cotées en Bourse, l'assemblée générale se prononce annuellement sur l'approbation du montant global décidé en faveur de ses membres par le conseil d'administration:

1. des indemnités de base pour la durée du mandat à venir;

2. des indemnités supplémentaires pour l'exercice écoulé.

Proposition de la majorité

...

1. pour la période allant jusqu'à la prochaine assemblée générale ordinaire;

(voir aussi art. 710 al. 1)

...

Proposition de la minorité

(Diener, Hêche, Recordon, Savary)

...

3. des indemnités de base des personnes chargées de la gestion et des membres du conseil consultatif pour l'exercice à venir; et

4. leurs indemnités supplémentaires pour l'exercice écoulé.

Art. 731f

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

IV. Konsultativabstimmung

Abs. 1

Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, befragt der Verwaltungsrat an der ordentlichen Generalversammlung die Aktionäre konsultativ über den Gesamtbetrag, der für die Vergütungen der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Mitglieder des Beirates für das abgeschlossene Geschäftsjahr verwendet wurde.

Abs. 2

Die Rechtsansprüche der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Mitglieder des Beirates auf ihre Vergütungen bleiben vom Ergebnis der Konsultativabstimmung unberührt.

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Diener, Hêche, Recordon, Savary)

Streichen

Antrag Niederberger

Streichen

Art. 731f

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

IV. Vote consultatif

Al. 1

Dans les sociétés dont les actions sont cotées en Bourse, le conseil d'administration consulte les actionnaires lors de l'assemblée générale ordinaire sur le montant global des indemnités perçues par les personnes chargées de la gestion et les membres du conseil consultatif, pour l'exercice écoulé.

Al. 2

Le vote consultatif est sans effet sur le droit des personnes chargées de la gestion et des membres du conseil consultatif à leurs indemnités.

Proposition de la majorité

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Diener, Hêche, Recordon, Savary)

Biffer

Proposition Niederberger

Biffer

Le président (Berset Alain, président): Aux articles 731e et 731f, il s'agit d'un concept.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Zuerst zu Artikel 731e Ziffer 1: Hier ging man von einer einjährigen Amtsdauer des Verwaltungsrates aus; die Bestimmung ist an eine mehrjährige Amtsdauer anzupassen. Dementsprechend gilt die Genehmigung nicht für die ganze Amtsdauer, sondern nur für die Periode vom Beschluss bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Dadurch wird gewährleistet, dass die Vergütung trotz mehrjähriger Amtsdauer jährlich genehmigt werden muss.

Jetzt zu den Ziffern 2 bis 4: Die Minderheit stört sich daran, dass der Bundesrat mit Blick auf die Vergütungen der Geschäftsleitung und des Beirates lediglich eine konsultative Abstimmung vorsieht. Wenn die Vergütungen von der Generalversammlung gutgeheissen werden, kann sie das akzeptieren. Eine Konsultativabstimmung ergibt jedoch nur ein Stimmungsbild und ist für den Verwaltungsrat nicht bindend. Die Minderheit will, dass auch die Vergütungen der Geschäftsleitung und des Beirates von der Generalversammlung abzusegnen sind. Weil sich damit eine Regelung der Konsultativabstimmung erübrigt, braucht es auch Artikel 731f nicht mehr.

Die Mehrheit weist einmal mehr darauf hin, dass sich das Problem der exzessiven Vergütungen bei Publikumsgesellschaften und nicht bei KMU stellt. Sie ist daher der Auffassung, dass eine Regelung über die börsenkotierten Gesellschaften hinaus KMU-feindlich wäre. Sie möchte die Gültigkeit der Bestimmungen von den Artikeln 731c bis 731f auf diese Unternehmen beschränken. Nur bei den börsenkotierten Gesellschaften soll die Generalversammlung über den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrates abstimmen. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass der Interessenkonflikt bei den Vergütungen der Geschäftsleitung nicht derselbe ist wie bei den Vergütungen des Verwaltungsrates. Ohne Genehmigung durch die Generalversammlung kann der Verwaltungsrat seine eigene Entschädigung selber bestimmen. Die Geschäftsleitung kann dies nicht tun, weil der Verwaltungsrat für die Festlegung der Vergütungen zuständig ist. Aufgrund dieses Unterschiedes hält die Mehrheit einen solchen Eingriff nicht für nötig. Unternehmen, welche dennoch eine Genehmigung der Vergütungen der Geschäftsleitung durch die Generalversammlung wünschen, können dies gemäss Artikel 627 Ziffer 4 statutarisch vorsehen. Wenn sich der Verwaltungsrat nicht an das Ergebnis einer Konsultativabstimmung über die Vergütungen der Geschäftsleitung hält, hat dies zwar keine direkten rechtlichen Folgen, es wird ihm jedoch erschwerend ausgelegt, wenn er zur Verantwortung gezogen wird.

Die Kommission hat dem Antrag des Bundesrates - es war ein neuer Antrag - mit 7 zu 4 Stimmen zugestimmt.

Diener Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Es ist der letzte hoffnungsvolle Versuch, das Plenum noch umzustimmen. Ich versuche es nochmals. Es geht ja hier wirklich nur noch um die börsenkotierten Unternehmen, und es geht darum, dass die Generalversammlung auch die Grundvergütung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Mitglieder des Beirates bestätigen muss.

Es ist eben nicht so, dass die personelle Unabhängigkeit zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung in jedem Fall gewährleistet ist. Ich habe schon einmal darauf hingewiesen, dass es dafür auch in unserem Land mehrere Beispiele gibt. Wir haben auf der einen Seite den Verwaltungsrat, auf der anderen Seite die Geschäftsleitung; die gleiche Person, die dem Verwaltungsrat als Präsident vorsteht, ist nachher CEO. Damit ist die Frage der Unabhängigkeit und der Trennung zwischen den Kompetenzen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung nicht so klar, wie die Mehrheit es darstellt.

Konsultativabstimmungen haben eigentlich keine Wirkung, das heisst, es gibt keine Verbindlichkeit. Selbst wenn sich eine Generalversammlung ablehnend artikulieren würde, wären solche Konsultativabstimmungen wirkungslos; das zeigt sich abgesehen davon auch an Beispielen im Ausland.

Als ich mich heute noch einmal für die Begründung dieses Minderheitsantrages vorbereitet habe, ist mir die Vernehmlassungsantwort meines Kantons nochmals in die Hände geraten. Ich erlaube mir jetzt doch, aus der Vernehmlassungsantwort des Kantons Zürich einen kurzen Abschnitt vorzulesen. Diese Vernehmlassungsantwort wurde am 10. Mai 2006 von der Zürcher Regierung verfasst, also zu einer Zeit, als die Wirtschafts- und Finanzkrise und die Diskussionen über exorbitante Entschädigungen noch nicht so im Zentrum standen. Schon damals hielt die Zürcher Regierung, die ja wirklich einen Bankenplatz und einen Wirtschaftskanton vertritt, Folgendes fest: "Zumindest für die Publikumsaktiengesellschaften, bei denen Eigentümer und Unternehmensleitung und -führung auseinanderfallen, wäre eine Zustimmung der Eigentümer, also der Aktionäre, zu den Kompensationen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung zu prüfen."

Also ist es nicht so, dass das einfach nur so ein Anliegen ist, das in ein einfaches Links-rechts-Schema passt, sondern es war auch ein Anliegen meines Kantons, dass man das hier prüft. Wenn man das in einer Vernehmlassung schreibt, heisst das auch, dass die Regierung das unterstützt und wünscht. Ich war damals auch in der Regierung.

Ich möchte Sie darum bitten, hier der Minderheit zu folgen.

Niederberger Paul · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP/EVP/glp

Meine Vorrednerin hat die Konsultativabstimmung angesprochen, die keine Wirkung habe. Ich gehe davon aus, dass bei Artikel 731e die Mehrheit obsiegen wird. Ich selber plädiere dafür, bei Artikel 731f die Konsultativabstimmung wegzulassen.

Wie ist dieser Artikel zu verstehen? An der Generalversammlung fragt der Verwaltungsrat die Aktionäre: Was meint ihr zum Gesamtbetrag, der für die Geschäftsleitung ausbezahlt wurde? Das ganze Geschäft ist ja bereits abgewickelt worden, die Löhne sind ausbezahlt. Wie wird das in der Praxis nun vor sich gehen? Da findet eine Diskussion statt und dann eben eine Konsultativabstimmung. Angenommen, die Generalversammlung ist mit dem Gesamtbetrag für die Geschäftsführung nicht einverstanden: Da passiert vorerst eigentlich noch nichts. Aber der zweite Akt kommt dann im nächstfolgenden Jahr an der Generalversammlung. Angenommen, der Verwaltungsrat hat die Entschädigung insgesamt aus guten Gründen nicht verändert, weil ja auch entsprechende Arbeitsverträge vorhanden sind: Was passiert dann? Dann erfolgt wieder eine Diskussion, wahrscheinlich bereits in einem schlechteren Klima; die Aktionäre könnten allenfalls aufgewühlt sein. Die Generalversammlung - ich sage es jetzt etwas populär - kann auch Launen ausgesetzt sein.

Angenommen, das Geschäftsergebnis sieht nicht sehr positiv aus oder die Dividende muss gekürzt oder sogar auf null gesetzt werden, angenommen also, die Unternehmung befindet sich nicht in einer sehr guten Lage: Was hat das jetzt für Auswirkungen nach aussen? Es geht ja um eine börsenkotierte Unternehmung, wo auch Journalisten und Medien dabei sind. Da wird eine Stimmung nach aussen getragen. Das kann dazu beitragen, dass eine Unternehmung zu einem unguten Ruf kommt. Es kann auch dazu führen, dass sogar - ich sage es jetzt bewusst etwas überspitzt - eine Rufschädigung erfolgt, weil es ja durchaus auch Unternehmungen geben kann, die sich in einem ähnlichen Marktbereich bewegen, aber nicht börsenkotiert sind. Ich muss Ihnen nicht ausführen, was weiter passieren könnte - Sie haben hierfür genügend Vorstellungsvermögen.

Für mich ist eine Konsultativabstimmung im Zusammenhang mit dem Aktienrecht ein untaugliches Mittel: Es ist weder Fisch noch Vogel. Deshalb sollte man diese Konsultativabstimmung streichen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Zuerst zum Minderheitsantrag zu Artikel 731e Ziffern 3 und 4: Ich möchte Ihnen einfach darlegen, warum wir zu dieser Aufteilung gekommen sind, nämlich Konsultativabstimmung, nicht aber zwingende Vorschrift. Die Vertreter der Minderheit möchten, dass die Vergütungen der mit der Geschäftsführung betrauten Personen ebenfalls zwingend und rechtlich bindend von der Generalversammlung genehmigt werden müssen. Da bei der Festlegung der Vergütungen der Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat kein Interessenkonflikt vorliegt - es liegt insbesondere auch kein In-sich-Geschäft vor -, ist ein Eingriff des Gesetzgebers in das Paritätsprinzip, ein Grundsatz des Aktienrechts, hier nicht zwingend notwendig. Gesellschaften, welche dennoch eine Festlegung bzw. Genehmigung der Vergütungen der Geschäftsleitung durch die Generalversammlung wünschen, können dies auf freiwilliger Basis über eine Statutenbestimmung nach Artikel 627 Ziffer 4 des Entwurfes tun.

Zum Vorschlag der Konsultativabstimmung: Der Generalversammlung von börsenkotierten Gesellschaften steht die unübertragbare Befugnis zu, sich im Rahmen einer Konsultativabstimmung über den Gesamtbetrag der Vergütungen der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und gegebenenfalls auch der Mitglieder des Beirates für das abgeschlossene Geschäftsjahr zu äussern. Das Abstimmungsergebnis führt, wie zu Recht gesagt wurde, weder zu einer rechtlichen Bindung noch zu einer Haftungsbefreiung des Verwaltungsrates, sondern ermöglicht den Aktionären nur - aber doch immerhin dies -, sich im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung positiv oder negativ zur Höhe dieser Vergütungen zu äussern. Es ist zu erwarten, dass bereits die Aussicht, die Höhe der Vergütungen in der Generalversammlung rechtfertigen zu müssen, zu einer Mässigung beitragen kann. Die vorgeschlagene konsultative Abstimmung stellt daher einen vernünftigen Mittelweg dar, mit dem die Aktionäre auch auf die Vergütungen der Geschäftsführung Einfluss nehmen können, ohne dass eine solche Bestimmung dann zwingend wäre.

Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag der Minderheit und den Einzelantrag Niederberger abzulehnen.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 731e

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 22 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen

Art. 731f

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 16 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit/Niederberger ... 15 Stimmen

Art. 732; 732a; 733-735; 736 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2; 755 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 732; 732a; 733-735; 736 al. 1 ch. 4, al. 2; 755 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 756

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 2

Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft die Verantwortlichkeitsklage erhebt. Sie kann mit der Prozessführung den Verwaltungsrat oder einen Vertreter betrauen.

Antrag der Mehrheit

Abs. 2

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Savary, Recordon)

Abs. 1bis

Das Gericht auferlegt auf Antrag der klagewilligen Aktionäre vor Anhängigmachung der Klage das Prozesskostenrisiko inklusive Parteientschädigung der Gesellschaft, sofern:

1. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Haftungstatbestand gemäss Artikel 754 vorliegt;

2. die Aktionäre zusammen einen Teil des Aktienkapitals besitzen, der ihnen das Recht zur Einberufung einer Generalversammlung einräumt;

3. die Aktionäre nachweisen, dass sie oder ihre Gesamtrechtsvorgänger die Aktien vor dem Zeitpunkt erworben haben, als ihnen die Tatsachen gemäss Ziffer 1 bekanntwurden;

4. keine überwiegenden Gründe des Unternehmenswohls entgegenstehen.

Art. 756

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 2

L'assemblée générale peut décider que la société intente l'action en responsabilité. Elle peut charger le conseil d'administration ou un représentant de conduire le procès.

Proposition de la majorité

Al. 2

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Savary, Recordon)

Al. 1bis

Sur requête des actionnaires souhaitant intenter action et avant que la demande ne soit déposée, le juge met à la charge de la société le risque de supporter les frais de la procédure, y compris les dépens, dans la mesure où:

1. des faits laissent à penser qu'il existe une responsabilité au sens de l'article 754;

2. les actionnaires possèdent dans leur ensemble une part du capital-actions qui leur confère le droit de convoquer une assemblée générale;

3. les actionnaires prouvent que les actions ont été acquises, par eux ou par leurs prédécesseurs en droit, avant qu'ils aient eu connaissance des faits décrits au chiffre 1;

4. aucune raison prépondérante liée à la santé de l'entreprise ne s'y oppose.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Sie können den Inhalt des Minderheitsantrages auf Seite 93 der Fahne nachlesen. Frau Savary wird ihn noch begründen. Die Mehrheit lehnt den Antrag ab. Im Gegensatz zur Klage auf Rückerstattung von Leistungen funktioniert die Verantwortlichkeitsklage heute an sich bereits gut. Der Antrag bietet auch keine genügende Grundlage gegen querulatorische Klagen. Ohne sich willkürlich zu verhalten, kann ein Richter keine Prognosen über den Ausgang eines Verantwortlichkeitsprozesses machen. Das müsste er in diesem Fall aber tun. Er müsste vor Anhängigmachung der Klage einschätzen, wie gerechtfertigt ein entsprechender Verantwortlichkeitsprozess ist. Auf blossen Verdacht hin wird gesagt, der Tatbestand von Artikel 754 OR könnte gegeben sein. Es ist aus rechtsstaatlicher Sicht fraglich, ob der Richter dieser Aufgabe gerecht werden kann, ohne voreingenommen zu sein oder das Gleichbehandlungsgebot zu verletzen. Werden der Gesellschaft zu Unrecht Kosten auferlegt, müsste sie diese von den klagenden Aktionären zurückfordern. Letztlich würden durch eine solche Regelung aber sämtliche Aktionäre geschädigt. Es flössen der Gesellschaft einfach Mittel ab, was keinen Sinn ergibt. Die Kommission hat mit 7 zu 2 Stimmen entschieden.

Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

A l'article 756, il s'agit de savoir comment les actionnaires peuvent faire valoir leurs droits et, surtout, intenter une action en justice contre une société s'ils estiment que leurs droits sont lésés. Souvent les procédures sont très longues, très onéreuses, très complexes et le droit des actionnaires devient du coup un droit théorique mais qui ne présente pas une menace et qui peut difficilement se concrétiser dans la réalité, car les charges financières, la complexité qui en découlent sont trop grandes.

Dans cette proposition, l'idée est que l'action puisse être mise à la charge de la société et de faire en sorte que la société considère ainsi la menace d'une action en justice comme réelle. Cela permet d'instituer le droit des actionnaires en pratique réelle et pas seulement en pratique théorique concernant leur possibilité d'action en justice.

Je vous invite à soutenir ma proposition de minorité.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Im Gegensatz zur Klage auf Rückerstattung von Leistungen gemäss Artikel 678 funktioniert die Verantwortlichkeitsklage heute bereits gut. Der Antrag bietet keinen hinreichenden Schutz vor allfälligen Querulanten. Er auferlegt dem Richter die kaum ohne Willkür zu erbringende Prognose über den Ausgang des Verantwortlichkeitsprozesses. Der Richter hat diese Prognose sogar bereits vor Anhängigmachen der Klage und bei blossem Verdacht, der Tatbestand von Artikel 754 OR könnte gegeben sein, abzugeben. Ob er dieser Aufgabe unter rechtsstaatlichen Aspekten zu genügen vermöchte, ohne voreingenommen zu sein und damit auch ohne gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Prozessparteien zu verstossen, ist fraglich.

Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen

Art. 757 Abs. 3; 759 Titel, Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 757 al. 3; 759 titre, al. 1bis

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Einleitung; Art. 957; 957a; 958; 958a-958f; 959; 959a-959c; 960; 960a-960f; 961; 961a-961d; 962; 962a; 963; 963a; 963b

Antrag der Kommission

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Ch. 2 introduction; art. 957; 957a; 958; 958a-958f; 959; 959a-959c; 960; 960a-960f; 961; 961a-961d; 962; 962a; 963; 963a; 963b

Proposition de la commission

Biffer

(voir projet 2)

Angenommen - Adopté

Ziff. 3 Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 3 introduction

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 322a Abs. 3; 558 Titel, Abs. 1; 559 Abs. 2, 3; 600 Abs. 3; 611 Abs. 2

Antrag der Kommission

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Art. 322a al. 3; 558 titre, al. 1; 559 al. 2, 3; 600 al. 3; 611 al. 2

Proposition de la commission

Biffer

(voir projet 2)

Angenommen - Adopté

Art. 765 Abs. 2; 777c Abs. 2 Ziff. 1, 2; 791 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 765 al. 2; 777c al. 2 ch. 1, 2; 791 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 801

Antrag der Kommission

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Art. 801

Proposition de la commission

Biffer

(voir projet 2)

Angenommen - Adopté

Art. 802 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 802 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 804 Abs. 2

Antrag der Kommission

Ziff. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ziff. 4

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Art. 804 al. 2

Proposition de la commission

Ch. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Ch. 4

Biffer

(voir projet 2)

Angenommen - Adopté

Art. 805 Abs. 4, 5 Ziff. 2; 811 Abs. 2, 3; 820

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 805 al. 4, 5 ch. 2; 811 al. 2, 3; 820

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 856

Antrag der Kommission

Abs. 1

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 856

Proposition de la commission

Al. 1

Biffer

(voir projet 2)

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 857 Abs. 2bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Bürgi

Streichen

Art. 857 al. 2bis

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Bürgi

Biffer

Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei Ziffer 3 geht es um die Änderungen des Obligationenrechtes. Genauso schnell, wie uns jetzt der Ratspräsident durch diese Änderungen geführt hat, haben wir sie in der Kommission behandelt. Ich muss Ihnen sagen, dass bei Artikel 857 Absatz 2bis wirklich etwas untergegangen ist. Ich habe es noch ganz, ganz kurz erwähnt, die Frau Bundesrätin hat auch ganz kurz etwas dazu gesagt, aber wir haben uns nicht à fond mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt. Ich entschuldige mich dafür, dass ich es jetzt machen muss.

Es geht hier um Folgendes: In Bezug auf die Auskunftserteilung und die Offenlegung wird das Aktienrecht - die Artikel 697quater und 697quinquies - tel quel, ohne Differenzierung, auf die Genossenschaften übertragen. Jetzt muss ich Ihnen sagen: "Quod licet Iovi, non licet bovi"; dies deswegen, weil die Aktiengesellschaft ein ganz anderes Gefäss ist und eine andere Struktur hat als eine Genossenschaft. Die Aktiengesellschaft ist eine auf Gewinnstreben ausgerichtete juristische Person. Es geht um Beteiligungen am Aktienkapital, Personen sind völlig belanglos. Die Genossenschaft ist kurz gesagt eine Selbsthilfeorganisation. Genossenschaften zielen nicht von vornherein darauf ab, hohe Gewinne zu erwirtschaften, und wenn solche Gewinne erzielt werden, werden sie nicht den Genossenschaftern zugeführt, sondern sie bleiben in der Genossenschaft. Ziel ist vielmehr die Erbringung von Leistungen entsprechend dem jeweiligen Genossenschaftszweck und im Rahmen des Selbsthilfegedankens. Das steht im Zentrum.

Jetzt müssen Sie sich die vielen Genossenschaften im Land vorstellen. Ich lebe auf dem Land und könnte Ihnen mindestens ein Dutzend Genossenschaften aus meiner Gemeinde aufzählen. Sie müssen sich jetzt vorstellen, dass diese in Bezug auf die Offenlegung usw. diesen Bestimmungen des Aktienrechtes unterliegen. Es genügt doch, wenn die Genossenschaft in ihrer Jahresrechnung, in der Bilanz und Erfolgsrechnung, ausweist, was bezahlt wird.

Es kommt noch hinzu - bei der Genossenschaft zwingend vorgeschrieben -, dass die Mehrheit der Verwaltung Mitglieder der Genossenschaft sein müssen. Man kann also nicht Verwaltungsräte einfliegen, sondern es sind Leute, die in der Genossenschaft sind. Ich hole nicht weiter aus. Ich bin einfach der Meinung, dass die bestehenden Transparenzregeln im Genossenschaftsrecht - wir revidieren nicht das Genossenschafts-, sondern das Aktienrecht - den Eigenheiten der Genossenschaft absolut Rechnung tragen. Eine Ausweitung und Verschärfung führt zu den Problemen, die ich eben kurz angeschnitten habe.

Ich schliesse mit dem dringenden Appell, sich hier meinem Antrag anzuschliessen. Wir hatten in der Kommission einfach nicht die Gelegenheit, ihn im Rahmen der Beratungen noch à fond zu diskutieren. Ich musste ihn jetzt halt, obschon ich Mitglied der Kommission bin, als Einzelantrag einreichen. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich kann bestätigen, dass Herr Kollege Bürgi das in der Kommission aufgeworfen hat und sich vorbehalten hat, einen Antrag zu stellen. Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat uns in der Kommission eine kurze Antwort gegeben. Wir haben nicht darüber abgestimmt, weil auch kein entsprechender Antrag vorgelegen hat. Ich möchte gerne die Argumentation des Bundesrates hören.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Offenlegung der Entschädigungen des Managements sollen sinngemäss auch bei Genossenschaften gelten, und zwar bei Genossenschaften mit mehr als 2000 Mitgliedern. Dort soll die Bekanntgabe wie bei Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien im Anhang der Jahresrechnung erfolgen. Es geht hier also um Genossenschaften mit mehr als 2000 Mitgliedern. Eine ländliche Viehgenossenschaft wird kaum mehr als 2000 Mitglieder haben - mindestens nicht diejenigen, die ich kenne.

Wir haben gestern im Aktienrecht das Auskunftsrecht nach Artikel 697quinquies liquidiert, auf das wir für die Genossenschaften auch verwiesen hätten. Der diesbezügliche Verweis wäre also hinfällig.

In der Vernehmlassung wurde in einzelnen Stellungnahmen die Ansicht vertreten, insbesondere auch von den Raiffeisenbanken und von Swissbanking, dass bei der Genossenschaft nicht dieselben Bedürfnisse hinsichtlich der Transparenz bestünden wie bei den Aktiengesellschaften. Dieser Einwand scheint mir nicht überzeugend zu sein. Wieso bei der Genossenschaft keine Transparenz bezüglich der bezogenen Entschädigungen bestehen soll, gerade auch im Bankensektor, lässt sich sachlich kaum oder nur schwer begründen.

Um den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Unternehmensformen - eine Aktiengesellschaft und eine Genossenschaft sind in gewissen Bereichen vergleichbare Unternehmensformen - nicht zu verfälschen, ist eine rechtsformneutrale Regelung angebracht.

Darum beantrage ich Ihnen, den Antrag Bürgi abzulehnen.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Bürgi ... 24 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 9 Stimmen

Art. 858

Antrag der Kommission

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Art. 858

Proposition de la commission

Biffer

(voir projet 2)

Angenommen - Adopté

Art. 874 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 874 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 879 Abs. 2

Antrag der Kommission

Ziff. 3

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Ziff. 4-6

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 879 al. 2

Proposition de la commission

Ch. 3

Biffer

(voir projet 2)

Ch. 4-6

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 879a

Antrag der Kommission

Titel

Ibis. Verwendung elektronischer Mittel

Text

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 879a

Proposition de la commission

Titre

Ibis. Recours aux médias électroniques

Texte

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 902 Abs. 3; 903 Titel, Abs. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 902 al. 3; 903 titre, al. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 927 Titel

Antrag der Kommission

A. Zweck und Einrichtung

Art. 927 titre

Proposition de la commission

A. But et organisation

Angenommen - Adopté

Art. 928

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Briner

Abs. 2

Die Einträge sind im Internet unentgeltlich zugänglich.

Art. 928

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Briner

Al. 2

Les inscriptions peuvent être consultées gratuitement sur Internet.

Briner Peter · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Es geht um das Handelsregister. Im Entwurf ist neu vorgesehen, dass neben den regulären Einträgen ins Handelsregister auch die Statuten und Stiftungsurkunden im Internet unentgeltlich zugänglich sein sollen. Mit meinem Antrag möchte ich es beim Status quo belassen. Das heisst, "die Statuten und die Stiftungsurkunde" ist zu streichen.

Die Aufbereitung von Statuten und Urkunden zur Bereitstellung im Internet wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Das dürfte nur der Anfang sein. Der nächste Schritt, die Publikation aller einer Eintragung zugrunde liegenden Belege, z. B. Generalversammlungsprotokolle, ist dem Vernehmen nach bereits angedacht. Nachdem Drittpersonen äusserst selten Einblick in die Statuten verlangen - wie auch für die übrigen Belege, die schon immer jedermann ohne Angabe von Gründen zur Einsichtnahme offenstanden -, entspricht diese Änderung keinem Bedürfnis. So lautet sinngemäss die Stellungnahme vieler Kantone und Handelsregisterämter.

Ich finde im Begleitbericht keine stichhaltigen Begründungen für diese Neuerung. Auch die Botschaft enthält keine Entkräftung der im Rahmen der Vernehmlassung eingebrachten Einwendungen; diese Bemerkung gilt auch für den nächsten Einzelantrag. Ob die Wirtschaft tatsächlich daran interessiert ist, dass sich jedermann ohne Aufwand durch ihre Geschäftsdokumente klicken kann, ist mehr als fraglich. Einen Mehrwert für die Wirtschaft oder sonst jemanden vermag ich nicht zu erkennen. Hingegen würde das Handelsregister unnötigerweise bürokratisiert und dem Amtsschimmel noch mehr aufgehalst.

Ich danke Ihnen, wenn Sie meinem Antrag zustimmen.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich kann im Namen der Kommission nichts sagen, weil wir uns nicht darüber unterhalten haben.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Briner ... 24 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 7 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 928a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nur ein Hinweis zuhanden des Amtlichen Bulletins: Sie sehen hier, dass immer noch vorgesehen ist, dass das Eidgenössische Amt für das Handelsregister alle Einträge zu genehmigen hat, die im Kanton vorgenommen worden sind.

Frau Bundesrätin, ich bitte Sie, der Frage nachzugehen, ob eine Genehmigung durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister tatsächlich noch nötig ist, wenn es in den kantonalen Ämtern vorbereitet worden ist. Ich stelle hier keinen Antrag, aber ich wäre Ihnen dankbar, wenn diese Frage im Zweitrat noch behandelt würde.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 929; 929a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 930

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Germann

Abs. 1

... die einzureichenden Belege und deren Prüfung, den Inhalt, die Gebühren und die Beschwerdeführung.

Art. 930

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Germann

Al. 1

... la réquisition d'inscription, les pièces justificatives et leur examen, le contenu, les émoluments et les voies de recours.

Le président (Berset Alain, président): La proposition Germann est présentée par Monsieur Briner.

Briner Peter · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Antrag Germann beinhaltet die Streichung der fünf Wörter, die mit diesem Entwurf neu dazugekommen sind: "und die Prüfung des Eintrags". Es ist dies wiederum ein Anliegen vieler Kantone. Wieso diese Ergänzung überflüssig ist, erzähle ich Ihnen - dies als Tribut an unseren Kommissionsreferenten aus dem Kanton Basel-Landschaft - anhand der Begründung der Regierung des Kantons Basel-Landschaft im Rahmen der Vernehmlassung: "Dezidiert abgelehnt wird der Vorschlag zur gesetzlichen Verankerung der bisherigen - gesetzlich nicht abgestützten - Praxis des Eidgenössischen Handelsregisteramts (EHRA), wonach diesem obligatorisch jeder einzelne kantonale Handelsregistereintrag zur Prüfung zugesandt werden muss. Diese 'eidgenössische Nachkontrolle' kantonaler Fachakte ... ist nicht nur ein Leerlauf, sondern wirkt auch unnötig kostentreibend und führt insbesondere auch zu einer zeitlichen Verzögerung des Handelsregistereintrags zulasten der Wirtschaft." Wir können diese Prüfung also aufheben. Beim Bund könnten damit Hunderttausende von Franken eingespart werden, oder die bestens ausgebildeten Bundesprüfer könnten sinnvollere Aufgaben wahrnehmen. Es handelt sich - diese Ansicht teilen zahlreiche Kantone - um eine unnötige Doppelspurigkeit, um fast so etwas wie die Velovignette; sie ist unnütz.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich werde selbstverständlich der Regierung meines Kantons folgen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich frage mich, ob die Regierung des Kantons Basel-Landschaft wirklich gewusst hat, dass überhaupt keine Ausweitung der Kompetenznorm vorliegt. Es ist nämlich nichts Neues. Es ist das, was wir heute gestützt auf die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen haben. Es ist nur so, dass diese Regelung im Bereich der Verordnungskompetenzen bezüglich des Handelsregisters neu gegliedert wird. Es ist nur eine Verbesserung der Übersichtlichkeit und eine Präzisierung. Ich habe jetzt etwas Mühe zu verstehen, worin die Neuerung bestehen soll, weil es keine ist.

Briner Peter · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Auf Ihr Votum hin möchte ich mich nochmals zu Wort melden. Ich weiss, dass es nicht neu ist. Es war gesetzlich nicht abgestützt, aber es war Praxis. Ich will, dass man das aufhebt, weil es überflüssig ist und bedeutet, dass es Doppelspurigkeiten gibt. Unsere Handelsregisterämter leisten exakte Arbeit, auch ohne dass sie von Bundesprüfern doppelt überprüft werden.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Germann ... 21 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 5 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 930a; 931; 931a Titel, Abs. 3; 932 Titel; 933 Titel; 934 Titel; 941; 943; 943a; 944 Abs. 2; 947 Abs. 5; 956 Abs. 2; Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 930a; 931; 931a titre, al. 3; 932 titre; 933 titre; 934 titre; 941; 943; 943a; 944 al. 2; 947 al. 5; 956 al. 2; ch. II

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. III

Neuer Antrag des Bundesrates

Einleitung

Die Übergangsbestimmungen der Änderung des Obligationenrechtes vom ... lauten wie folgt:

Art. 6 Titel

F. Wahl und Amtsdauer

Art. 6 Text

Die Vorschriften betreffend Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates finden erstmals Anwendung an der ersten ordentlichen Generalversammlung (Art. 699 Abs. 2 OR) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 7 Titel

G. Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften

Art. 7 Abs. 1

Die Vorschriften zu Vergütungsreglement, Vergütungsbericht und Genehmigung des Gesamtbetrages der Grundvergütung des Verwaltungsrates finden erstmals Anwendung an der ersten ordentlichen Generalversammlung (Art. 699 Abs. 2 OR) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 7 Abs. 2

Die Vorschriften zur Genehmigung des Gesamtbetrages der zusätzlichen Vergütung des Verwaltungsrates finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

Art. 7 Abs. 3

Die Vorschriften zur Konsultativabstimmung über den Gesamtbetrag der Vergütungen der mit der Geschäftsführung betrauten Personen und der Mitglieder des Beirates finden erstmals Anwendung an der ersten ordentlichen Generalversammlung (Art. 699 Abs. 2 OR) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Antrag der Kommission

Einleitung

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 1-3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 4

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Art. 5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 6, 7

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Ch. III

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Introduction

Dispositions transitoires de la modification du ... du Code des obligations:

Art. 6 titre

F. Election et durée des fonctions

Art. 6 texte

Les dispositions concernant l'élection et la durée du mandat des membres du conseil d'administration s'appliquent à partir de la première assemblée générale ordinaire (art. 699 al. 2 CO) tenue suite à l'entrée en vigueur de la présente loi.

Art. 7 titre

G. Indemnités dans les sociétés cotées en Bourse

Art. 7 al. 1

Les dispositions concernant le règlement de rémunération et le rapport de rémunération ainsi que l'approbation du montant global des indemnités de base du conseil d'administration s'appliquent à partir de la première assemblée générale ordinaire (art. 699 al. 2 CO) tenue suite à l'entrée en vigueur de la présente loi.

Art. 7 al. 2

Les dispositions concernant l'approbation du montant global des indemnités supplémentaires du conseil d'administration s'appliquent pour la première fois lors de l'exercice qui suit l'entrée en vigueur de la présente loi.

Art. 7 al. 3

Les dispositions concernant le vote consultatif sur le montant global des indemnités en faveur des personnes chargées de la gestion et des membres du conseil consultatif s'appliquent à partir de la première assemblée générale ordinaire (art. 699 al. 2 CO) tenue suite à l'entrée en vigueur de la présente loi.

Proposition de la commission

Introduction

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Art. 1-3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 4

Biffer

(voir projet 2)

Art. 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 6, 7

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich benütze die Gelegenheit, bei den Übergangsbestimmungen ein Anliegen an den Zweitrat anzubringen. Wir haben während der Eintretensdebatte von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf Hinweise auf die Problematik der Inhaberaktien gehört: Wir könnten hier Schwierigkeiten mit dem Ausland erhalten. Das könnte Auswirkungen haben, die den Auswirkungen, die wir bei der Thematik Bankgeheimnis/Amtshilfe in Steuersachen usw. erlebt haben und noch erleben, nicht unähnlich sind. Diese Geschichte lässt grüssen, das ist meines Erachtens ernst zu nehmen. Ich bitte den Zweitrat, vielleicht unter Ihrer Mitwirkung, Frau Bundesrätin, zu prüfen, ob hier nicht allenfalls ein Übergangsrecht in Richtung einer "Grandfather Clause" eingeführt werden könnte. Das ginge dann in die Richtung, dass die Gesellschaften mit Inhaberaktien diese behalten und ihr System so belassen können, dass aber neue solche Lösungen nicht mehr statthaft sind und damit die ganzen Inhaberaktienregelungen gewissermassen auslaufen würden.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Wir haben solche Übergangsregelungen selbstverständlich auch geprüft. Wenn Sie die Vernehmlassungsantworten anschauen, sehen Sie, welche Stellungnahmen es zur Frage der Inhaberaktien und zu ihrer Aufhebung gab, auch dazu, was man bezüglich "Grandfather Clause" machen könnte. Nach der jetzigen Diskussion im Ständerat habe ich nicht das Gefühl, dass irgendeine andere materielle Regelung oder eine Übergangsregelung, die dann mindestens mittelfristig zu einer Aufhebung der Inhaberaktien führen könnte, überhaupt eine Chance hätte.

Ich denke, wir lassen es bei dem, was wir vorgeschlagen haben.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Ersatz von Ausdrücken; Ziff. IV

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Remplacement d'expressions; ch. IV

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Art. 6a Abs. 4

... Für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates bzw. ...

(siehe auch Art. 697quater Abs. 4 Ziff. 2)

Art. 6a Abs. 6

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1

Proposition de la commission

Art. 6a al. 4

... Pour les membres de la direction et du conseil d'administration ...

(voir aussi art. 697quater al. 4 ch. 2)

Art. 6a al. 6

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Le président (Berset Alain, président): Suite à la décision prise à l'article 697quater alinéa 4 chiffre 2, l'article 6a alinéa 4 doit être adopté selon le projet du Conseil fédéral.

Angenommen gemäss modifiziertem Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition modifiée de la commission

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 69a; 83a

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Ch. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 69a; 83a

Biffer

(voir projet 2)

Angenommen - Adopté

Ziff. 3, 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 3, 4

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 5-7

Antrag der Kommission

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Ch. 5-7

Proposition de la commission

Biffer

(voir projet 2)

Angenommen - Adopté

Ziff. 8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 6, 6a Abs. 3

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Ch. 8

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 6, 6a al. 3

Biffer

(voir projet 2)

Angenommen - Adopté

Ziff. 9

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 9

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 25 Abs. 1; 26 Abs. 3, 5

Streichen

(siehe Entwurf 2)

Antrag Hess

Art. 28 Abs. 1

Streichen

Ch. 10

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 25 al. 1; 26 al. 3, 5

Biffer

(voir projet 2)

Proposition Hess

Art. 28 al. 1

Biffer

Le président (Berset Alain, président): La proposition Hess a déjà été retirée à l'article 727.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Ziff. 11

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

11. Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008

Art. 107 Abs. 1bis

Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten (Art. 678 und 756 OR), nach Ermessen verteilen, und zwar auf die Gesellschaft und die klagende Partei.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Ch. 11

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

11. Code de procédure civile suisse du 19 décembre 2008

Art. 107 al. 1bis

En cas de rejet d'une action du droit des sociétés en paiement à la société (art. 678 et 756 CO), le tribunal peut répartir les frais entre la société et le demandeur selon son appréciation.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich erlaube mir zum Abschluss der Beratungen eine kurze Bemerkung. Meister, prüf dein Werk, das nun vollendet ist! Anlässlich des Eintretens habe ich erwähnt, dass für mich offen ist, ob die Revision des Aktienrechtes ein tauglicher indirekter Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative sei. Nach den Beratungen komme ich zum Schluss, dass wir keinen griffigen indirekten Gegenvorschlag haben. Ich bedaure dies. Für mich war es ein wichtiges Ziel - das muss ich betonen -, bei dieser Revision die Rechte der Aktionäre zu stärken. Ich will einfach einen etwas besseren Ausgleich der Interessen und mehr Rechte für die Aktionäre. Damit fordere ich noch nicht eine Aktionärslandsgemeinde.

Die Zusatzbotschaft des Bundesrates hat meines Erachtens doch wichtige Punkte zur Stärkung der Aktionärsrechte aufgenommen. Das habe ich sehr begrüsst. Ich habe mich hier gestern und heute auch meistens an der bundesrätlichen Haltung orientiert. Wir haben in der Kommission Verschärfungen angebracht; auch das habe ich sehr positiv gewertet. Jetzt hat die Mehrheit anlässlich der Detailberatung für mich sehr wichtige Bestimmungen gestrichen, wie Artikel 697quinquies, Artikel 697quater Absatz 4 Ziffern 2 und 4, Artikel 627 Ziffern 27 und 28, Artikel 717 Absatz 1b. Zusätzlich haben wir beispielsweise die Schwellenwerte für Sonderuntersuchungen bei Artikel 697b Absatz 1 erhöht. Zudem geht auch das Nominee-Modell unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Aktionärsrechte für mich in die falsche Richtung. Bei dieser Ausgangslage wäre man sehr geneigt, heute gegen die Vorlage zu stimmen. Bei meinem unbegrenzten Optimismus, dass der Zweitrat und auch wir wieder korrigierend eingreifen werden, lasse ich mit meiner Stimmenthaltung vorläufig die Türe zu einer Phase der Besserung offen. Sollte diese Vorlage aber einmal so dieses Haus verlassen, übernähme das Parlament eine grosse Verantwortung, ja, man dürfte dann noch mehr Leute in die Arme der Befürworter der Abzocker-Initiative treiben.

Natürlich beeinflusst dieser Ausgang heute auch mein Verhalten zur Abzocker-Initiative. Wenn es nur darum gehen würde, jene konkreten Chefetagen - nicht ihre Betriebe -, die uns mit ihren Exzessen diese Suppe eingebrockt haben, abzustrafen, dann würde ich heute diese Initiative zur Annahme empfehlen. Aber diese Initiative ist nicht in allen Punkten das Gelbe vom Ei. Schon in der Schule war ich gegen Kollektivstrafen. So möchte ich nicht jene börsenkotierten Unternehmen bestrafen, die sich absolut korrekt verhalten haben. Es gibt auch solche Unternehmen. Mit meiner Stimmenthaltung will ich aber das Parlament wirklich nochmals auffordern, griffigere Bestimmungen ins Aktienrecht aufzunehmen. Es sind nun wirklich weitere Konzessionen zu machen. Will das Parlament mit einem indirekten Gegenvorschlag gegen die Abzocker-Initiative antreten, so sind die Kräfte zu sammeln, es wird so oder so eine Herkulesaufgabe werden. Koppeln Sie nicht Leute ab, die gewisse Mängel der Volksinitiative durchaus sehen, sich aber wegen dem zahnlosen Gegenvorschlag dann passiv verhalten werden nach dem Prinzip: Jetzt sollen sie es selber ausbaden!

Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Je fais aussi une remarque personnelle à l'issue de nos débats. Comme législateur, nous avions deux missions à remplir ces quelques jours pendant lesquels nous avons discuté de la révision du droit de la société anonyme. La première mission, tout d'abord, consistait à se doter d'un droit des sociétés qui vise la transparence, une bonne gouvernance, des droits et des devoirs renouvelés pour les actionnaires, bref un droit des sociétés moderne, adapté aux législations européennes et des pays qui nous entourent.

La deuxième mission que nous avions était d'élaborer un contre-projet à l'initiative Minder sur les salaires exorbitants, excessifs, qui permette de redonner confiance aux entreprises, mais aussi confiance à certaines entreprises par rapport à d'autres au sein du monde de l'économie.

Nous avons manqué à ces deux missions. Nous nous sommes éloignés des objectifs de base du projet de réforme du Conseil fédéral en matière de transparence. Comme l'a dit Monsieur Stadler, à un certain nombre d'articles, nous avons renoncé à consolider les droits de l'assemblée générale et, donc, nous avons affaibli notre exigence et nous avons échoué dans notre mission d'instituer la transparence au sein du monde des entreprises dans ce pays.

Nous avons affaibli le projet initial du Conseil fédéral. Nous nous sommes aussi éloignés du contre-projet du Conseil fédéral et des propositions de la majorité de la Commission des affaires juridiques. Elle s'est penchée sur ce projet avec beaucoup d'attention et vous a proposé un projet qui paraissait relativement solide.

Nous nous sommes failli à ces deux missions, et nous avons été au final - et nous le sommes aujourd'hui, à mon avis, malheureusement - sourds au mécontentement légitime de l'opinion publique face aux salaires exorbitants, face aux comportements "inacceptés" et inacceptables de certains, très rares, membres des milieux de l'économie, et au sein des entreprises.

Ce mécontentement de la population, nous allons le retrouver; il n'est pas apaisé, il n'est pas plus faible, il ne s'est pas tu, il existe toujours et va continuer à exister. Et la réponse que nous avions l'occasion de donner aujourd'hui, nous ne l'avons pas donnée. C'est une occasion manquée. Je trouve que c'est bien dommage et je pense qu'aujourd'hui Monsieur Minder va pouvoir nous remercier, parce que le travail que nous avons fait n'est pas une réponse à son initiative, au contraire.

Je vais m'abstenir au vote sur ce projet, car il a encore une vie et va sans doute s'améliorer - j'espère en tout cas que dans la suite des travaux parlementaires nous trouverons des solutions meilleures que celles que nous avons trouvées au final. Je soutiendrai l'initiative populaire qui nous sera soumise lors du vote de tout à l'heure.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich darf Ihnen abschliessend noch bekanntgeben, dass die Kommission dem Entwurf mit 8 zu 0 Stimmen zugestimmt hat. Als Präsident der Kommission für Rechtsfragen habe ich anschliessend den Entwurf, wie er aus der Kommission herausgekommen ist, in der Öffentlichkeit als indirekten Gegenvorschlag vertreten, obwohl ich ja auch noch bei vielen Minderheiten dabei war. Ich war aber der Meinung, dass es ein indirekter Gegenvorschlag sei. Ich habe mir damit auf linker und rechter Seite nicht nur Freunde geholt; ich wurde darob natürlich überall kritisiert.

Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass ich das, was jetzt herausgekommen ist, als Präsident der Kommission nicht mehr vertreten kann. Ich bitte darum, dass das diejenigen tun, die hier anders als in der Kommission gestimmt haben.

Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 26 Stimmen

Dagegen ... 8 Stimmen

(5 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté