07.492
Schutz und Nutzung der Gewässer
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung)
Loi fédérale sur la protection des eaux (Renaturation)
Art. 31 Abs. 2 Bst. d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 31 al. 2 let. d
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Wir nähern uns dem Ziel. Bekanntlich müssen wir die Vorlage in dieser Session behandeln, wenn wir diese parlamentarische Initiative tatsächlich als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" vorlegen wollen. Der Nationalrat hat viele Schritte in unsere Richtung gemacht, es verbleiben vier Differenzen. Ihre Kommission beantragt, sämtliche vier Differenzen im Sinne des Nationalrates zu bereinigen.
Zu Artikel 31: Diese Differenz war eher kosmetischer Natur. Das heutige Gesetz besagt: "Wo die freie Fischwanderung erfolgt, muss die dafür erforderliche Wassertiefe gewährleistet sein." Unsere Kommission wollte das Wort "natürlicherweise" hinzufügen und schreiben: "Wo die freie Fischwanderung natürlicherweise erfolgt ..." Der Nationalrat wollte diesen Zusatz nicht. Wir haben uns ihm am Ende gebeugt, in der Sache ändert sich aber nichts. Eine künstliche Fischwanderung ist auf jeden Fall nicht vorgesehen, wir gehen alle davon aus, dass die Fischwanderung natürlicherweise erfolgt.
Ich möchte zuhanden der Materialien noch eine Bemerkung zu Artikel 32 machen, wo es um die bekannte Frage der Mindestrestwassermengen geht: Der Nationalrat ist uns gefolgt. Der Kompromissvorschlag lautet also jetzt, dass auch Gewässer, die zwischen 1500 und 1700 Meter über Meer liegen, von den Kantonen ausnahmsweise für die Nutzung freigegeben werden dürfen, wenn es sich nicht um Fischgewässer handelt. Solche Ausnahmen dürfen die Kantone für alle Gewässer vorsehen, die höher als 1700 Meter über Meer liegen. Zur Präzisierung ist festzustellen: Was zählt, ist die Höhe der Gewässer, nicht der Wasserfassungen; dies zuhanden der Materialien für die spätere Interpretation.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 36a Abs. 2; 38a Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 36a al. 2; 38a al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Worin liegt die Differenz, welche die Kommission gerne im Sinne des Nationalrates bereinigen möchte? Wir stehen hier vor der bekannten Frage der Kompensation oder der Definition der Fruchtfolgefläche, die für Renaturierungsmassnahmen zur Verfügung gestellt werden muss. Der Ständerat hat bis jetzt gesagt, der Gewässerraum gelte nicht als Fruchtfolgefläche, soweit möglich sei bei Renaturierungen für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes Ersatz zu leisten. Es heisst "soweit möglich". Der Nationalrat möchte dieses "soweit möglich" in beiden Artikeln nicht. Er ist der Meinung, man müsse eine Kompensation vornehmen.
Es ist eine Massnahme, die der Versorgung des Landes dienen soll und, wohlgemerkt, teilweise auch der Verteidigung der Rolle der Landwirtschaft dient. Wir haben bis jetzt gesagt, dass wir das mit der Formulierung "soweit möglich" ein bisschen einschränken möchten. Wir möchten nicht, dass Renaturierungen verunmöglicht werden, weil in einem Kantonen keine Kompensationsfläche für eine Fruchtfolgefläche zu finden ist.
Wir sind in der Kommission nach einer detaillierten Diskussion mit der Verwaltung zum Schluss gekommen, dass eigentlich bereits eine gewisse Flexibilität existiert. Wir haben landesweit 48 000 Hektaren, die als Fruchtfolgeflächen zur Verfügung gestellt werden. Diese Fläche ist in kantonale Kontingente unterteilt. Jeder Kanton hat eine gewisse Fruchtfolgefläche bereitzuhalten. Es gibt aber bereits jetzt eine gewisse Flexibilität. Schon im Sachplan ist vorgesehen, dass man in Bezug auf diese Fläche, wenn sie nicht für übergeordnete Ziele zur Verfügung gestellt wird, ein wenig flexibel sein soll. Ich lese zuhanden der Materialien die Notiz zu Gewässerraum und Fruchtfolgeflächen vor: "Die Vorlage regelt die Problematik Gewässerraum und Fruchtfolgeflächen (FFF) wie folgt (Art. 36a und Art. 38a Abs. 2 GSchG): 1. Die Kantone werden verpflichtet, den Gewässerraum auszuscheiden, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Nutzung der Gewässer erforderlich ist. 2. Der Gewässerraum kann nicht FFF sein. 3. Für die Verminderung der FFF ist nach den Vorgaben des Sachplans FFF Ersatz zu leisten, wenn die als Gewässerraum auszuscheidende und die für Revitalisierungsprojekte benötigte Fläche bereits bestehende FFF betrifft."
Letzteres bedeutet, dass der Sachplan FFF des Bundes auch bei der Ausscheidung des Gewässerraums und bei konkreten Revitalisierungsprojekten eingehalten werden muss - wie übrigens auch bei jeder anderen Tätigkeit, die Flächen beansprucht, zum Beispiel beim Bau von Infrastrukturbauten usw. Im Übrigen müssen bei allen Vorhaben alle Sachplanungen des Bundes eingehalten werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird.
Für das Vorgehen in der Praxis bedeuten die genannten Inhalte der Vorlage Folgendes:
1. Die Kantone müssen zuerst den notwendigen Gewässerraum ermitteln und ausscheiden.
2. Soweit dadurch bestehende FFF berührt werden, müssen sie für diese aus dem Sachplan FFF zu entlassenden Flächen im Kantonsgebiet Ersatzflächen ausscheiden.
3. Falls keine geeigneten Ersatzflächen vorhanden sind, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Nötigenfalls ist eine Reduktion des kantonalen Kontingents an FFF nach den Vorgaben des Bundesamtes für Raumentwicklung zum Sachplan FFF möglich, wenn das Interesse an der Reduktion der FFF das Interesse an der Erhaltung der FFF überwiegt. Die mit der Ausscheidung des Gewässerraums verfolgten Interessen, nämlich die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser und die Nutzung der Gewässer - z. B. die Erstellung von Pumpspeicherbecken - sind von nationaler Wichtigkeit und dürften wohl in der Regel als überwiegend anerkannt werden. Die Ausscheidung des Gewässerraums und die Durchführung von Revitalisierungen bleiben somit möglich, auch wenn für den Verlust von FFF nicht immer Ersatz geleistet werden kann.
In diesem Sinn bleibt den Kantonen auch mit der Fassung gemäss Nationalrat bei Artikel 36a Absatz 2 und Artikel 38a Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes genügend Spielraum für die Ausscheidung des Gewässerraums und die Durchführung von Revitalisierungen in Gebieten, wo bestehende FFF berührt werden.
Vor diesem Hintergrund kam die UREK-SR zum Schluss, dass dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt werden kann.
Entschuldigen Sie die Länge der Erklärung, aber diese Bestimmung wird in Zukunft sehr wichtig sein.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 68 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 68 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Lombardi Filippo · Mit-M · Ständerat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Die letzte Differenz besteht bei Artikel 68, "Landumlegung, Enteignung und Besitz". Die Bestimmung ist vom Nationalrat sprachlich etwas anders gefasst worden; in der Sache ändert sich kaum etwas. Deswegen beantragt Ihnen Ihre Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen, was den Erwerb betrifft bzw. die Landumlegung, die angeordnet werden kann, wenn kein freihändiger Erwerb erfolgt. Die Formulierung des Nationalrates ist in diesem Falle präziser.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, dem Nationalrat zu folgen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté