07.061
ZGB. Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht)
Code civil suisse (Cédule hypothécaire de registre et autres modifications des droits réels)
Art. 676 Abs. 3, 4
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Janiak, Luginbühl, Marty Dick, Recordon, Seydoux)
Festhalten
Art. 676 al. 3, 4
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Janiak, Luginbühl, Marty Dick, Recordon, Seydoux)
Maintenir
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Bei diesem Geschäft haben wir noch eine Differenz. Es ist davon auszugehen, dass dieses Geschäft in dieser Session abgeschlossen werden kann.
Sie können der Fahne entnehmen, dass der Nationalrat in der ersten Runde den Beschluss des Ständerates, wonach eine Dienstbarkeit mit der Erstellung der Leitung entsteht, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist, insofern abgelehnt hat, als er den ständerätlichen Zusatz - "Andernfalls entsteht sie mit der Aufnahme in einen vom Kanton anerkannten Leitungskataster oder mit der Eintragung in das Grundbuch" - gestrichen hat. In der zweiten Runde haben wir an unserer Version festgehalten; Herr Kollege Frick hat damals einen Antrag gestellt, dem Nationalrat zu folgen. Unser Beschluss fiel im Verhältnis 2 zu 1 aus. Der Nationalrat hat seinerseits im letzten Durchgang wieder an seinem Beschluss festgehalten; dieser Entscheid fiel im Verhältnis 3 zu 2 aus.
Es geht um unterirdische Leitungen. Wenn man wissen will, ob in einem Grundstück unterirdische Leitungen bestehen, hilft das Grundbuch oft nicht weiter, was dann Probleme beim Bauen schafft. Es gibt weitere Akteure als das Grundbuchamt, die etwas besser über die im Boden vorhandenen Leitungen Bescheid wissen. Es sind dies zum einen die Eigentümer, Hauseigentümer, zum andern aber auch Werke für Wasserversorgung, Elektrizitätswerke oder die Eigentümer von Abwasserleitungen.
Zur Errichtung der Dienstbarkeiten bedarf es der öffentlichen Beurkundung, das haben wir ja hier beschlossen; das ist eine Neuerung.
Wir haben in der Kommission darüber diskutiert, ob wir uns dem Nationalrat anschliessen wollen oder nicht. Die Frage ist klar: Will man den Kantonen diese Kompetenz erteilen, ja oder nein? Will man diesem zusätzlichen Leitungskataster den öffentlichen Glauben zuerkennen? Einerseits hat sich die Mehrheit der Kommission dafür ausgesprochen, dem Nationalrat zu folgen, weil sie das Geschäft zu einem Abschluss bringen will; das war ein Hauptargument, das in der relativ kurzen Debatte gefallen ist. Andererseits ist von Herrn Schweiger noch darauf hingewiesen worden, dass diese Kompetenzen doch etwas weitgehend seien; er hat auf den zweiten Satz von Absatz 4 hingewiesen, wonach die Kantone Vorschriften über die Aufnahme von privaten Leitungen in diese Kataster erlassen können und damit frei sind zu entscheiden, ob sie alle oder nur private Leitungen erfassen wollen. Er hat auf die Unsicherheiten, die mit einer solchen Regelung verbunden sein könnten, hingewiesen. Das hat die Kommission dazu gebracht, sich mit 6 zu 5 Stimmen dem Nationalrat anzuschliessen.
Zur Minderheit muss ich nicht mehr viel sagen. Sie hat an der bisherigen Haltung festgehalten, die Kantone müssten ja nicht, es sei eine Kann-Bestimmung.
Ich habe dann in der Kommissionssitzung noch verlangt, dass ich Ihnen mitteilen kann, wie die Kantone sich verhalten haben, damit Sie das wissen. Siebzehn Kantone haben der Regelung, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird, zugestimmt. Abgelehnt haben folgende Kantone: Freiburg, Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt und Graubünden; Basel-Stadt und Graubünden mit dem Hinweis darauf, dass sie von der Möglichkeit nicht Gebrauch machen würden. Ich sage das einfach, damit Sie die Verhältnisse in den Kantonen kennen. Sie können jetzt selber schauen, was Ihr Kanton gemacht hat; ich habe nur die Kantone erwähnt, die dagegen waren. Die restlichen Kantone haben einer solchen Regel, die mit ihrer Kann-Formulierung ja fakultativ ist, zugestimmt. Aber die Mehrheit ist der Meinung, dass sie diese Differenz ausräumen will. Ich verweise auf die Ausführungen, die insbesondere Kollege Schweiger in der Kommission gemacht hat. Er hat auf Unsicherheiten hingewiesen, die mit dieser Regelung entstehen können.
Inderkum Hansheiri · 1VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich möchte dem Kommissionssprecher, Herrn Kollege Janiak, herzlich danken für die objektive Berichterstattung. Sie haben ja festgestellt, dass er selber in der Minderheit ist, und da ich davon ausgehe, dass die Frau Bundesrätin sich auch für die Minderheit, das heisst für Festhalten, aussprechen wird, gestatte ich mir, namens der Mehrheit noch einige Feststellungen zu machen.
Es sind zwei Gründe, die mich veranlassen, bei der Mehrheit zu sein und Ihnen zu beantragen, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Der erste Grund liegt in der Tatsache begründet, dass wir in der Differenzbereinigung sind, und der zweite Grund liegt darin, dass es meines Erachtens materiell, also von der Sache her, verantwortbar ist, wenn wir uns hier dem Nationalrat anschliessen.
Zum ersten Grund, zur Differenzbereinigung: Wir sind hier bereits in der dritten Runde. Wir haben nur noch eine Differenz. Der Nationalrat ist uns in vielem entgegengekommen, insbesondere auch beim umstrittenen Punkt des Bauhandwerker-Pfandrechts. Es muss ja nicht bei jedem Geschäft zu einer Einigungskonferenz kommen. Ich glaube, es gibt eine gewisse gemeinsame Kultur der beiden Räte, oder es sollte das zumindest auch im Rahmen der Differenzbereinigung geben.
Zum zweiten Grund: Von der Sache her gesehen ist es, wie ich bereits gesagt habe, durchaus verantwortbar, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Zunächst, glaube ich, müssen unter Umständen auch noch gewisse Missverständnisse ausgeräumt werden. Sie sind zwar nicht in unserem Rat zum Ausdruck gekommen, aber mir scheint, im Nationalrat war dies der Fall. Es gilt selbstverständlich auch bei den Leitungsrechten, die Gegenstand von Artikel 676 ZGB sind, zu unterscheiden zwischen dem Erwerbsgrund auf der einen Seite und der Entstehung, sprich der Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch, auf der anderen Seite. Der Erwerbsgrund muss auch bei diesen Leitungen in der Regel ein Vertrag sein, und zwar ein öffentlich zu beurkundender Vertrag, wie wir das ja schon bei anderen Bestimmungen beschlossen haben. Wenn der Ständerat an seiner Lösung festhalten würde, so hiesse dies nicht, dass kein Dienstbarkeitsvertrag mehr nötig wäre, der, wie gesagt, öffentlich zu beurkunden ist. Die Frage ist eigentlich nur noch die, ob in dieser Beziehung Leitungskataster mit öffentlichem Glauben gegenüber dem Grundbuch vorteilhafter wären.
Es wurde von Herrn Janiak und von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf erwähnt, dass das Grundbuch zum Teil Lücken aufweise. Das ist sicher richtig. Es ist aber mit Sicherheit davon auszugehen, dass dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein wird, da ja, wie festgestellt, Dienstbarkeitsverträge öffentlich zu beurkunden sind, d. h. mit der entsprechenden Sorgfalt abgefasst werden, und vor allem da Dienstbarkeiten und somit auch Leitungsrechte inskünftig planlich aufzuzeigen sind.
Daher ist es, meine ich, wirklich verantwortbar, hier dem Nationalrat zu folgen.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Kollege Janiak hat bereits darauf hingewiesen, dass ich in der Kommission gewisse Bedenken geäussert habe. Ich möchte ganz kurz begründen, worin diese bestehen:
Leitungen oder das Wissen, wo Leitungen genau liegen, spielen insbesondere dann eine Rolle, wenn auf einem Grundstück z. B. Bauarbeiten gemacht werden müssen. Alle diejenigen, die etwas auf einem Grundstück zu tun haben, müssen sich darüber vergewissern, ob sie bei ihrem Tun allenfalls Leitungen beschädigen könnten. Das Beschädigen von Leitungen kann relativ erhebliche Auswirkungen haben. Nach der nun vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung wäre es so, dass über das Vorhandensein von Leitungen ein öffentlicher Kataster bestehen würde, der dann auch öffentlichen Glauben bekäme. Das würde also heissen, dass sich jeder auf diesen Katasterplan genau verlassen darf. Wenn dieser Katasterplan falsch ist, dann haftet der entsprechende Kanton, so er diesem öffentlichen Glauben zuerkennt.
Nun ist bezüglich der Leitungen zu wissen - ich muss es jetzt etwas juristisch erklären -, dass es eben nicht nur Leitungen gibt, die als Folge von Dienstbarkeiten entstehen. Eine Dienstbarkeit wird immer dann begründet, wenn eine Leitung über mehrere Grundstücke führt und sich deren Eigentümer gegenseitig das Recht einräumen müssen, diese Leitung durchzuführen. Dann wird es auf einem Grundstück als Last, auf dem anderen als Recht eingetragen; das ist dann aus dem Grundbuch ersichtlich. Nun gibt es aber auch noch eine zweite Kategorie von Leitungen, nämlich solche, die überhaupt keine Dienstbarkeit darstellen. Wenn Sie also auf einem eigenen Grundstück - und es können sehr, sehr grosse Grundstücke sein - Leitungen legen, welche die Grenzen gar nicht überschreiten, dann sind diese Leitungen private Leitungen, über welche gar keine Dienstbarkeit eingetragen wurde.
Wenn nun die Version des Bundesrates gelten würde, dann würde sich dieser Kataster auch auf solche privaten Leitungen beziehen müssen. Und es ist dann extrem schwierig herauszufinden, ob überhaupt auf einem Grundstück jemals solche Leitungen erstellt worden sind oder nicht. Ich erwähne das Beispiel einer grossen Fabrikliegenschaft. Darum finde ich es problematisch, wenn man einem öffentlichen Register Glauben zumessen würde, als ob dieses unbedingt stimmt. Es ist viel gescheiter, wenn aus dem Grundbuch ersehen werden kann, dass Dienstbarkeiten bestehen. Diese liefern einen gewissen Anhaltspunkt dafür, wo Leitungen liegen können. Aber die letzte Sicherheit muss derjenige, der Bauarbeiten ausführt, sich eben selber verschaffen. Er muss selber mit den infrage stehenden Instanzen Kontakt aufnehmen, bei einer Fabrikliegenschaft zum Beispiel mit der technischen Leitung der Gesellschaft. Sonst, wenn man sich nur auf ein Register verlässt, steigt eben die Wahrscheinlichkeit, dass man bei Bauarbeiten Leitungen beschädigt, was vor allem im Falle von Stromleitungen verheerendste Konsequenzen haben könnte, für welche dann zusätzlich noch der Kanton haften würde.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Naturellement, il y a de bons arguments dogmatiques, du point de vue juridique, pour refuser ce système - éventuel, pour les cantons qui le souhaitent - de cadastre des conduites. D'un côté, la sécurité juridique, la possibilité de se référer de manière sûre et rapide au registre foncier de façon qu'il soit complet, sont des choses indiscutablement importantes. D'un autre côté, il faut prendre en considération le fait que l'inscription au registre foncier de ce qui figure dans les registres de conduites n'est pas une mince affaire. Cela représente des travaux importants, cela coûte de l'argent - on n'a pas été en mesure en commission de nous chiffrer ces coûts, mais on peut s'imaginer ce que cela représente.
Pour les sociétés qui ont des conduites non apparentes, ainsi cadastrées, cela peut donc signifier vraiment des coûts supplémentaires pour les conduites d'eau, pour les conduites électriques, éventuellement les conduites de télécommunication. Je crois que nous devons vraiment nous poser la question de la balance des intérêts, qu'il y a lieu de faire de façon prudente et pondérée, entre ces coûts et la nécessité d'établir un registre foncier partout, même là où pour l'instant n'existent que des registres de conduites.
Il y a une solution assez simple pour parer aux objections qui ont été émises quant à la difficulté de se référer au cadastre des conduites: il faudrait, dans les cantons qui ont un cadastre des conduites, qu'on ne permette une consultation du registre foncier et qu'on n'en délivre des extraits qu'après avoir reçu l'avertissement clair par écrit précisant: "Attention, le registre foncier fait foi, sous réserve du cadastre des conduites non apparentes, que vous êtes invité à consulter."
Je crois qu'avec une précaution de ce type - qu'il n'y a pas besoin d'inscrire dans la loi, parce que les préposés au registre foncier ont tout intérêt à délivrer des extraits, ne serait-ce que pour éviter une mise en cause de leur responsabilité ou de la responsabilité du canton qu'ils représentent -, avec une telle formule on arriverait à une sécurité suffisante, une sécurité juridique qui puisse satisfaire les contempteurs de la solution adoptée par le Conseil des Etats et soutenue par la minorité de votre commission. Et on éviterait quand même alors une bureaucratisation un peu inutile, un soin du "Swiss finish" qui me paraît là quand même exagéré, qui peut générer des coûts, encore une fois, pour des sociétés qui sont souvent des sociétés semi-publiques et qui établissent ces réseaux.
Après mûre réflexion, je crois donc que la décision du Conseil des Etats mérite d'être maintenue et c'est la raison pour laquelle je me suis, à l'instar de plusieurs collègues, rallié à la proposition de la minorité Janiak. Je vous invite à la soutenir.
Frick Bruno · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich ergreife das Wort, nachdem ich mich schon in der letzten Runde mit einem Antrag geäussert habe.
Die Diskussion macht klar, dass es eine Änderung von grosser Tragweite ist und dass eine grosse Unsicherheit über die Folgen entsteht. Wo stehen wir? Wir stehen vor einer Änderung des Zivilgesetzbuchs, wir wollen den elektronischen Schuldbrief einführen. Und mit einer nebenbei eingefügten Bestimmung führen wir ein Parallelregister ein mit Konsequenzen, die nicht absehbar sind. Das scheint mir gefährlich zu sein. Die Bestimmung hat eine grosse Tragweite, ihre Wirkung ist aber nicht geklärt. Es besteht keine Dringlichkeit, diese Änderung jetzt einzuführen. Warum sollen wir nebenbei eine fundamentale Änderung des Grundbuchs einführen? Nehmen wir uns doch Zeit, klären wir die Konsequenzen ab, evaluieren wir gründlich, bevor wir diese Änderung beschliessen.
Ich darf darauf hinweisen, dass es um die Einführung eines Parallelregisters geht. Neben dem Grundbuch gibt es kantonale Leitungskataster, und diese werden nicht identisch sein, denn jeder Kanton erlässt wieder ein anderes Kataster. 26 verschiedene Kataster sind neben dem Grundbuch möglich. Das gibt eine Verunsicherung, die sehr gross ist. Deshalb sollten wir das nicht überstürzt einführen. Wir haben Zeit, das zu tun, prüfen wir das auf die nächste Revision des Zivilgesetzbuches hin, welche ganz sicher kommen wird.
Ich darf schliesslich darauf hinweisen, dass jene, die es im Wesentlichen betrifft, gar nicht angefragt worden sind. Es geht nicht nur um private Erschliessungsleitungen. Und jene, welche grosse Leitungen in der Schweiz betreiben, wurden nicht angefragt, also Swisscable, Swisselectric, der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches, der Verband der Schweizerischen Gasindustrie. Es sind all jene, welche die grossen Leitungen betreiben und vor Konsequenzen warnen, nicht angehört worden. Ich habe Verständnis dafür, dass man ein solches Anliegen prüft, aber machen wir es nicht überstürzt, machen wir es nicht einfach nur nebenbei, und ersparen wir uns eine unnötige Einigungskonferenz, in welcher - Sie sehen die Mehrheitsverhältnisse - die Lösung des Nationalrates ohnehin obsiegen wird. Es ist ein Akt der Klugheit, bereits jetzt, in unserer letzten Runde, einzulenken.
Folgen Sie bitte der Mehrheit.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, beim Antrag des Bundesrates zu bleiben.
Vorerst einmal: Leitungskataster sind ja nicht etwas, was wir nicht kennen; es gibt sie bereits. Die Frage ist nur, ob sie öffentlichen Glauben haben oder nicht. Es ist in diesem Sinne nicht etwas ganz Neues, das man hier einführt.
Zur Unsicherheit über die Folgen, die es hätte, wenn man einen Nebenkataster einführen würde: Die Frage wurde genau abgeklärt. Man kann aufzeigen, dass es nicht zu Konflikten kommen wird. Diese Leitungskataster haben Vorteile. Sie lösen das Problem, welches das Grundbuch heute hat: Es ist nämlich zum Teil lückenhaft, und die Durchleitungen sind nur unvollständig enthalten. Zum Teil fehlen die Pläne über den Verlauf solcher Leitungen vollständig. Leitungskataster werden den Grundeigentümern, den Bauherren, den Unternehmern und Werkbetreibern genauere und kostengünstigere Informationen über bestehende Leitungen liefern können, als das heute mit dem Grundbuch der Fall ist.
Damit komme ich auf die privaten Leitungen zu sprechen, die in den Leitungskataster aufgenommen werden können. Es ist an den Kantonen, festzulegen, unter welchen Bedingungen sie solchen Katastern den öffentlichen Glauben zuerkennen. Damit ist es eine Kann-Bestimmung. Bei der Vernehmlassung bzw. der Befragung der Kantone haben vier Kantone gesagt, sie würden diese nicht einführen; die anderen Kantone würden sie hingegen einführen. Daraus ersehen Sie, dass es letztlich den Kantonen freigestellt ist, wie sie das handhaben wollen.
Konflikte zwischen bestehenden Katastern bzw. zwischen dem Grundbuch und einem Leitungskataster mit öffentlichem Glauben kann es nicht geben, weil beim Grundbuch und im Sachenrecht ganz allgemein der Grundsatz der Alterspriorität gilt. Von daher ist immer ganz klar, welcher Eintrag letztendlich massgebend ist. Ein solcher Leitungskataster wäre, das wurde gesagt, ein Zusatz zum Grundbuch. Das heisst, Leitungen würden, wenn ein Kanton dies so vorsieht, neu in den Leitungskataster und nicht mehr ins Grundbuch aufgenommen.
Artikel 955 ZGB sieht eine Kausalhaftung der Kantone vor. Die Werkbetreiber, zu denen hier gesagt wurde, dass sie sich nicht entsprechend geäussert hätten bzw. nicht dafür seien, wären also nicht betroffen, weil die Kantone eine Kausalhaftung haben. Die Werke wären nur insofern betroffen - das macht Sie jetzt natürlich etwas stutzig -, als ihnen unter Umständen Gebühren entfallen könnten. Das ist eine Tatsache.
Es wurde gesagt, dass sich eine Mehrheit der Kantone, die sich überhaupt geäussert haben, für eine solche Kann-Bestimmung ausspricht. Ich denke, es gibt gute Gründe, den Kantonen diese Möglichkeit einzuräumen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 10 Stimmen