08.053
Vereinfachung der Mehrwertsteuer
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Teil A. Entlastung der Unternehmen)
1. Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée (Partie A. Allègement pour les entreprises)
Art. 28a
Antrag der Minderheit
(Flückiger, Baader Caspar, Kaufmann, Rime, Schibli, Walter)
Die Unternehmen sind mit einem Betrag von 500 Franken pro Mehrwertsteuerabrechnung pro Quartal zu entschädigen.
Es dürfen maximal 2000 Franken pro Jahr in Abzug gebracht werden.
Der Betrag ist direkt bei der Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen abzuziehen.
Art. 28a
Proposition de la minorité
(Flückiger, Baader Caspar, Kaufmann, Rime, Schibli, Walter)
Les entreprises sont indemnisées à hauteur de 500 francs par décompte de TVA et par trimestre.
Le total des indemnités déductibles est de 2000 francs par année au maximum.
Les déductions s'effectuent directement lors de l'établissement des décomptes de TVA.
Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit meinem Minderheitsantrag möchte ich die Unternehmen, die als die grössten Steuereintreiber des Bundes zu schätzen sind, für die Einforderung und Ablieferung der Mehrwertsteuer an den Bund entschädigen. "KMU, also kleine und mittlere Unternehmen, sind das Rückgrat der Wirtschaft" - Sie kennen diese Aussage. Viele von Ihnen haben diese Worte im Wahlkampf eingesetzt, ergänzt mit der Forderung nach administrativer Entlastung, weniger Steuern, Gebühren und Abgaben. Damals haben Sie versprochen, sich dafür einzusetzen.
Heute ist die Gelegenheit da, dieses Versprechen wahrzumachen und Farbe zu bekennen, denn der Bekenntnisse zu kleinen und mittleren Unternehmen gibt es viele. Ein Beispiel: "Wir müssen Rahmenbedingungen für KMU schaffen, die deren Leben erleichtern", wird alt Bundesrat Deiss in einem Artikel zitiert. "Doch im Alltag der KMU erweist sich der Staat bis heute nicht als ihr Förderer, sondern als äusserst zeitraubender Befehlsgeber", heisst es im gleichen Artikel. Während der Staat sich schützend um alle Arbeitnehmer kümmere, lasse er den Unternehmer mit all seinen Aufgaben und Problemen alleine und bürde ihm mannigfaltige Pflichten auf. Dieser Artikel steht unter dem Titel "KMU - Rückgrat oder Lastesel der Schweizer Wirtschaft?"
Beim Weitergoogeln entdeckte ich die Aussagen der FDP. Sie will überlebensfähige und aktive KMU. Dazu müssten sie genügend Luft und Freiraum zum Atmen haben. Auch hier wird versprochen, den Anliegen der KMU mehr Beachtung zu verschaffen und ihnen ein gutes Umfeld zu bereiten. Auch die FDP will, dass endlich auch die KMU gefördert werden. Dann habe ich für Sie noch eine dritte Aussage: "Ziel ist denn auch, mit der Forderung, den Steuereinzug für den Staat zu entschädigen, ein Zeichen zu setzen. Es ist ja Usanz, dass unter dem Titel 'Verursacherprinzip' Dienstleistungen des Staates an Bürger und Unternehmen, die über das normale Mass hinausgehen, zusätzlich bezahlt werden müssen. In dieser Logik können natürlich auch Unternehmen, denen für den Steuereinzug zusätzliche Aufwendungen entstehen, entschädigt werden." Diese Worte stammen von Christian Speck selig, dem ehemaligen Nationalrat; gesprochen hat er sie zur Motion Gusset 99.3495 aus dem Jahre 1999.
Heute, zehn Jahre später, kann ich exakt die gleiche Aussage machen, denn in Sachen administrative Entlastung für die KMU ist in der Zwischenzeit nichts passiert, im Gegenteil: Die Belastungen werden immer grösser. Auch die vorliegende Mehrwertsteuerreform wird nicht viel dazu beitragen können, den Aufwand auf ein erträgliches Mass zu reduzieren. Dabei möchte ich festhalten, dass es nicht mehr als recht ist, die Unternehmen als die wichtigsten Steuereintreiber des Bundes zu anerkennen und sie für diese auch für die Allgemeinheit wichtige Arbeit zu entschädigen, denn die Belastungen haben heute ein Ausmass erreicht, das nicht mehr einfach hingenommen werden kann.
Die Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen bedeutet für alle Betriebe einen substanziellen Aufwand. Dazu gehört die Erstellung der Abrechnungen; jede Rechnung muss bereits entsprechend ausgestellt werden. Stagniert die Wirtschaft, sinkt die Zahlungsmoral, muss das Mahnwesen straffer geführt werden, Betreibungsauskünfte, die ja auch gebührenpflichtig sind, müssen eingeholt werden. Der Unternehmer bemüht sich nie nur um sein eigenes Geld, sondern auch um die Steuer, die er dem Bund abzuliefern hat. Als kleines Dankeschön dafür spart die Eidgenössische Steuerverwaltung seit einiger Zeit sogar die Frankierung auf dem Retourkuvert.
Herr Bundespräsident, wir bringen jährlich rund 21 Milliarden Franken in die Bundeskasse und sind nicht einmal mehr diese Briefmarke wert! Deshalb beantrage ich mit meinem Minderheitsantrag für die Mehrwertsteuer abrechnenden Unternehmen eine Entschädigung von 500 Franken pro Quartal. Dieser Betrag soll gleich bei der Erstellung der Abrechnung abgezogen werden können. Wohl beträgt der Ausfall rund 500 Millionen Franken im Jahr, man muss das aber in Relation zu den eingebrachten rund 21 Milliarden sehen: Müsste der Bund beziehungsweise die Verwaltung selber für diese Einnahmen sorgen, reichten die 500 Millionen Franken wohl nicht aus.
Ich bin nun gespannt auf Ihre Unterstützung und freue mich, wenn Sie meinem Antrag zustimmen und damit Ihr Wahlversprechen einlösen.
Wandfluh Hansruedi · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es ist ein Anliegen der SVP, den administrativen Aufwand in den Betrieben gering zu halten und die Steuerbelastung auf einem vertretbaren Niveau zu belassen. Eigentlich wäre es sachgerecht, wenn der Staat die Betriebe für den Aufwand entschädigen würde, den er ihnen verursacht. Der Bundesrat hat in einer Studie einmal dargelegt, dass der durch den Staat verursachte administrative Aufwand in der Grössenordnung von 2 Prozent des Bruttoinlandproduktes liegt, sprich: bei rund 10 Milliarden Franken. Stellen Sie sich vor, was mit diesem Geld gemacht werden könnte, wenn es zurück in die Betriebe fliessen oder gar nicht erst abgesogen würde.
Kollegin Flückiger macht hier einen Versuch, etwas von diesem Geld in die Firmen zurückzuholen. Bei rund 300 000 Steuerpflichtigen mit je 2000 Franken pro Jahr macht das ungefähr 600 Millionen Franken. Die SVP-Fraktion ist geschlossen der Meinung, dass der Antrag der Minderheit Flückiger sympathisch ist. Ob diese Sympathie ausreicht, um ihm zuzustimmen, ist allerdings eine andere Frage.
Die Mehrheit der Fraktion hat sich dafür ausgesprochen, dass der Antrag der Minderheit abzulehnen ist. Er stellt in unserem Gesetzessystem einen Fremdkörper dar. Es ist ein ungerechtes, nicht den effektiven Aufwand entschädigendes Rückvergütungssystem. Das ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass wir uns die Frage stellen müssen, ob es richtig ist, dass wir als Bürgerinnen und Bürger dem Staat Gebühren bezahlen müssen, wenn wir eine Dienstleistung von ihm beanspruchen, der Staat jedoch Gratisarbeit von den Betrieben verlangt. Aber wenn wir das diskutieren, müssen wir es grundsätzlich tun und nicht hier, über die Mehrwertsteuer. Wir werden sehen, wie viele Sympathiestimmen Kollegin Flückiger mit ihrem Antrag machen wird.
Rennwald Jean-Claude · Mit-M · Nationalrat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Au nom du groupe socialiste, je vous demande de rejeter la proposition de la minorité, et cela pour trois raisons au moins.
La première raison, c'est qu'avec la proposition de la minorité Flückiger, cela revient à créer une nouvelle bureaucratie - ou du moins une bureaucratie supplémentaire - et cela est d'autant plus étonnant que cette proposition émane de ceux qui en règle générale ne font que critiquer ladite bureaucratie. Je crois qu'en créant une nouvelle bureaucratie, on va complètement à l'encontre de l'objectif et de l'esprit de ce projet de loi. Les cosignataires de la proposition de la minorité feraient bien de relire le titre de l'objet qui nous est soumis: "Simplification de la TVA".
La deuxième raison, c'est qu'avec la proposition de la minorité, on fait en quelque sorte un cadeau aux entreprises, alors qu'en définitive ce sont les consommateurs qui payent l'intégralité de la TVA. Cela représente d'une certaine façon une forme de subventionnement des entreprises et, encore une fois, ce sont les mêmes qui, à longueur d'année, n'hésitent pas à critiquer diverses formes de soutien aux entreprises. Cela revient finalement à instituer deux sortes de contribuables puisque le citoyen que vous êtes comme moi, qui remplit sa déclaration d'impôt, lui, n'est pas indemnisé. Je pense que ces milieux-là, au lieu de faire une telle proposition, feraient mieux d'être fiers de payer leurs impôts, parce que je considère que le fait de payer ses impôts est un acte civique majeur.
Enfin, la troisième raison qui motive le groupe socialiste à combattre la proposition de la minorité Flückiger, c'est que si elle était adoptée, cela entraînerait une perte de recettes de plus de 500 millions de francs par année pour la Confédération, c'est-à-dire un demi-milliard de perte de recettes! Je crois que pour un projet dit de simplification de la TVA qui avait aussi pour objectif une neutralité du point de vue des recettes, ce n'est pas très sérieux.
Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Kollege, sind Sie Unternehmer? Rechnen Sie die Mehrwertsteuer selber ab? Machen Sie diese Arbeit gerne ohne Entschädigung? Die Unternehmen ziehen ja die Mehrwertsteuer im Auftrag des Bundes ein und liefern diese ab.
Rennwald Jean-Claude · Mit-M · Nationalrat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
Je crois qu'il faut distinguer le travail que l'on effectue pour obtenir un revenu du travail qui correspond à des obligations légales. Dans le cadre de votre proposition de minorité, on est effectivement dans ce deuxième cas de figure. Ce travail ne vise donc pas à obtenir un revenu, mais à répondre à des obligations légales. Il ne doit donc, à mon sens, pas être indemnisé.
Hassler Hansjörg · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD
Wie wir gehört haben, will die Minderheit Flückiger eine Entschädigung von 500 Franken pro Mehrwertsteuerabrechnung für die Steuerpflichtigen. An und für sich mag das wünschenswert sein, die Forderung steht aber völlig quer in der Landschaft. Wir haben bei den Steuern ein Selbstveranlagungssystem; das ist auch bei den direkten Steuern so. Damit ist verbunden, dass man auch den Aufwand in eigener Verantwortung selber zu tragen hat. Das gilt bei der jährlichen Steuererklärung von natürlichen Personen und auch von juristischen Personen. Dieser Grundsatz muss auch für die Mehrwertsteuer gelten. Wir alle wollen mit dieser Mehrwertsteuerrevision ja Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen erreichen, wir wollen diese auch für die KMU. Das setzen wir jetzt mit diesem Teil A auch um. Es kann allerdings nicht so weit gehen, dass die Steuerpflichtigen nicht mehr die ganze Steuer zu entrichten haben.
Auch die finanziellen Folgen dieses Antrages sind nicht tragbar. Es gibt jährlich über eine Million Mehrwertsteuerabrechnungen. Wenn diese Abrechnungen mit einer Provision von 500 Franken entschädigt werden, ergeben sich daraus rund 530 bis 540 Millionen Franken an Mindereinnahmen. Dies entspricht ungefähr 0,2 Mehrwertsteuerprozenten. Das ist nicht zu verkraften. Der Teil A dieser Mehrwertsteuergesetz-Revision wäre dann bei Weitem nicht mehr aufkommensneutral. Das wollen wir nicht, darum ist der Antrag der Minderheit Flückiger klar abzulehnen.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zu folgen.
Borer Roland F. · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Lieber Kollege Hassler, wenn ich also Ihre Aussagen jetzt klar interpretiere, geben Sie zu, dass die angeblich einfache Mehrwertsteuer - und einfach sollte sie ja sein - der schweizerischen Wirtschaft, den Unternehmungen, jährlich Kosten von 530 bis 540 Millionen Franken verursacht - das heisst mehr als eine halbe Milliarde Franken. Ist das richtig?
Hassler Hansjörg · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD
Nein, was Sie behaupten, ist falsch. Es ist die Forderung von Frau Flückiger, dass man die Steuerpflichtigen für den Aufwand, den Sie für die Mehrwertsteuerabrechnung und für die Steuererklärung haben, mit 500 Franken entschädigen soll. Aber das heisst nicht, dass diese Kosten deshalb so ausgewiesen sind.
Flückiger-Bäni Sylvia · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Kollege Hassler, wieso bezahlen Gemeinden Bezugsprovisionen?
Hassler Hansjörg · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD
Für die Steuern, die wir zu entrichten haben, auch für die direkten Steuern, die wir als natürliche Personen zu entrichten haben, müssen wir selber eine Steuererklärung ausfüllen, und wir müssen die Steuern auch ganz abliefern, ohne Provision. Das gilt auch für die Mehrwertsteuer.
Thorens Goumaz Adèle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Le groupe des Verts vous recommande de rejeter la proposition de la minorité Flückiger.
Il reconnaît, bien sûr, que l'élaboration des décomptes de TVA représente une charge pour les entreprises. Cependant, cette charge ne justifie pas pour autant qu'une indemnisation leur soit versée. A l'image des contribuables qui doivent remplir eux-mêmes leur déclaration d'impôt ou alors prendre à leur charge les coûts générés s'ils demandent à une tierce personne de le faire, les entreprises sont tenues d'assumer cette procédure et doivent l'intégrer dans leurs frais. Ce sujet a été abordé au stade de la consultation de la présente révision. La majorité des acteurs concernés se sont alors prononcés contre une telle mesure. Elle aurait d'ailleurs un coût important, cela a déjà été dit, puisque l'administration l'évalue à près de 540 millions de francs.
Nous vous encourageons dès lors à rejeter la proposition de la minorité.
Zemp Markus · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp
Namens der CVP/EVP/glp-Fraktion empfehle ich Ihnen ebenfalls, den Minderheitsantrag Flückiger abzulehnen.
Nachdem ich von Herrn Wandfluh gehört habe, dass auch die SVP-Fraktion trotz Sympathie den Antrag mehrheitlich ablehnen wird, werde ich mich entsprechend kurzhalten.
Wir haben klar gesagt, in Vorlage 1 gehe es darum, administrative Vereinfachungen für die Unternehmen zu erreichen und im Bereich Strafbestimmungen Rechtssicherheit zu gewinnen. In diesem Zusammenhang haben wir eigentlich alle Vorschläge abgelehnt, welche wesentliche Änderungen an den Einnahmen respektive Ausgaben der Mehrwertsteuer verursachen. Dieser Antrag, wonach man jetzt den Unternehmen, welche eigentlich nichts anderes tun, als das Gesetz zu erfüllen, eine Entschädigung dafür gibt, bedeutet für den Bund Mindereinnahmen von 530 Millionen Franken. Ich glaube, ich muss Ihnen nicht lange erklären, dass das in der jetzigen Zeit der falsche Weg ist. Es ist sehr undifferenziert, denn unabhängig davon, ob Sie einen kleinen Coiffeurladen betreiben oder es die Novartis AG oder die Nestlé AG betrifft, werden die Betroffenen hier für ihre Arbeit mit 2000 Franken entschädigt. Wenn wir schon verursachergerechte Entschädigungen sprechen wollen, müsste man ein differenziertes System bringen; entsprechend wäre dieses System dann wieder kompliziert.
Ich bitte Sie also angesichts der grossen Ausfälle und auch angesichts des Paradigmenwechsels, diesen Antrag abzulehnen. Es ist ja übrigens bezeichnend, dass selbst der Schweizerische Gewerbeverband hier keine Empfehlung abgegeben hat, diesen Antrag anzunehmen.
Theiler Georges · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Antrag der Minderheit Flückiger ist ja auf den ersten Blick sympathisch. Und, ich muss sagen, Frau Flückiger vertritt ihn auch mit sehr viel Herzblut. Das ist ja gut und schön. Aber, mit Verlaub, die Idee ist doch eher populistisch; vergleichbar mit den Ideen, der Bevölkerung in der Krise einfach so 50 oder 100 Franken auszuzahlen, damit mehr konsumiert werde.
Frau Flückigers Vorschlag, jeder Unternehmung 500 Franken zu bezahlen, müsste, wenn man die Idee logisch fertigdenkt, ja dann wohl auch für alle Steuerpflichtigen generell gelten. Und jetzt, Frau Flückiger, bitte ich Sie, den Rechner hervorzunehmen: Wenn Sie jedem Steuerpflichtigen zum Beispiel 300 Franken für das Ausfüllen der Steuererklärung zahlen würden - aber Frau Flückiger hört mir ja gar nicht zu, sie hat eine nette Unterhaltung mit einem auch flotten Menschen; der Herr Zemp wird mir vorgezogen -, allen 4 Millionen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern, dann ergäbe das 1,2 Milliarden Franken. Dagegen sind Sie eigentlich noch bescheiden: Ihr Vorschlag kostet nur etwa 500 Millionen. Ich frage Sie: Wer soll denn das bezahlen? Da müsste man ja den Mehrwertsteuersatz wieder erhöhen oder die Steuern generell erhöhen.
Ich bin der Auffassung, einen gewissen Beitrag muss auch die Bürgerin und der Bürger leisten. In den Unternehmungen ist das das Ausfüllen der Mehrwertsteuererklärung; und privat ist es das Ausfüllen einer Steuererklärung, das muss auch gratis geleistet werden.
Grotesk wird Ihr Vorschlag dann - und das gibt es -, wenn diese Mehrwertsteuererklärung unter dem Strich eine Null oder sogar eine Auszahlung ergibt. Dann würde Ihr Vorschlag bedeuten: Wenn Sie eine Auszahlung bekommen, weil Sie höhere Abzüge haben, würden Sie für etwas, was Sie vom Staat bekommen, auch noch eine Entschädigung erhalten. Da sieht man: Das kann ja nicht aufgehen!
Ich bitte Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Kaufmann Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Theiler, es geht hier ja nicht um die Steuerpflicht der Unternehmen, die Unternehmen ziehen diese Steuern vielmehr für Dritte, nämlich für die Konsumenten, ein. Wir haben doch Präzedenzfälle: Diejenigen, die Autobahnvignetten verkaufen, erhalten auch eine Rückvergütung. Am allermeisten kassiert der Bund, der für die Zahlstellensteuer 25 Prozent bei sich behält. Warum sollen die Gewerbler, die für Dritte Steuern einzahlen, für ihren Aufwand nicht entschädigt werden? Ich sehe Ihre Logik nicht.
Theiler Georges · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Mit der Vignette sprechen Sie geradezu ein Hobby von mir an: Ich finde, es ist ein Unsinn, dass die Vignette etwa zehn Prozent dessen kostet, was sie bringt. Da müssen nämlich etwa vier Franken abgeliefert werden. Ich würde meinen, das sei überflüssig. Wenn man da eine andere Lösung bringen würde - ich warte auf Ihren Vorschlag. Ich habe vor Jahren schon einmal einen Vorschlag eingebracht, bin damit aber leider gescheitert. Man könnte diese vierzig Franken wohl sehr leicht auf eine Motorfahrzeugsteuer schlagen; es müsste keinen einzigen zusätzlichen Franken kosten, man könnte es einfach auf die Rechnung schreiben. Ich habe Freude an Ihrer Frage und lade Sie herzlich ein, mit mir eine andere Lösung für die Vignette zu suchen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Frau Nationalrätin Flückiger hat die Situation der KMU thematisiert - ich verstehe Sie. Es ist in der Tat so, dass wir den kleinen und mittleren Unternehmen in Bezug auf die Administration sehr viel zumuten. Das hängt aber natürlich auch mit der Intensität unserer Gesetzgebung zusammen. Eigentlich hätten Sie diesen Aufruf für weniger Administration auch etwas an sich selber richten müssen, weil die meisten dieser administrativen Hindernisse ja von Ihnen, vom Parlament, beschlossen werden. Ich wäre mit Ihnen der Meinung, dass man hier tatsächlich einen weiteren Abbau vornehmen könnte. Ich glaube aber, dass durch eine Entschädigung der Steuerpflichtigen für die Mehrwertsteuer-Abrechnung keine Vereinfachung der administrativen Arbeiten herbeigeführt werden kann. Wir haben im Zusammenhang mit den KMU - das noch nachgeschoben, Frau Flückiger - immerhin vor einem Jahr eine Unternehmenssteuerreform gemacht, die sehr unternehmensfreundlich in Richtung der KMU ist. Es ist also nicht so, dass wir nichts machen; vielmehr geht hier immer einiges.
Jetzt zur Mehrwertsteuer: Hier ist die Situation so, dass wir pro Jahr etwa eine Million Abrechnungen bekommen. Diese eine Million Abrechnungen sind Transaktionen, welche der Mehrwertsteuer unterliegen. Von denen sind etwa 64 000 oder 65 000 aber ohne Umsatz und Mehrwertsteuer. Jetzt ist die Frage, ob man überhaupt ein vernünftiges, gerechtes Abgeltungssystem einführen kann, angesichts dieser Ausgangslage. Kann man angesichts der Situation, dass es sich hier sowohl um natürliche Personen als auch um juristische Personen wie aber auch um öffentliche Einrichtungen handelt, eine gemeinsame Lösung finden? Alle diese Fragen, Frau Flückiger, sind nicht beantwortbar. Sie sind auch im Vergleich zur Besteuerung der natürlichen Personen und zum Aufwand, den man dort den Steuersubjekten überbürdet, nicht beantwortet.
Ich glaube, dass Ihr Vorschlag nicht nur aus administrativen Gründen, sondern letztlich durchaus auch aus fiskalischen Gründen querkommt. Wenn wir jedem Unternehmen respektive jedem Steuerpflichtigen 500 Franken rückerstatten, ergibt das - übers Jahr gesehen - eine Summe von zwischen 500 und 600 Millionen Franken.
Das ist ein grosser Betrag, der in keiner Art gegenfinanziert ist. Es ist einfach das Schaffen einer Lücke, eines Loches bei den Einnahmen. Ich habe Ihnen zu Beginn der Debatte schon gesagt, dass ich möchte, dass wir diese Mehrwertsteuerreform möglichst ohne finanzielle Ausfälle gestalten, weil an der Mehrwertsteuer die AHV, die IV, der FinöV-Fonds und die Krankenkassen beteiligt sind. Wir dürfen diese Einrichtungen nicht auch noch indirekt durch Steuerausfälle schwächen.
Ganz zum Schluss, Frau Flückiger: Die administrativen Erleichterungen, die im Gesetzestext vorgesehen sind, über den Sie jetzt befinden, machen immerhin etwa 10 Prozent aus. Es liegt also schon hier ein Vereinfachungspotenzial zugunsten der Steuerpflichtigen vor, das man nicht vernachlässigen darf. Das Vereinfachungspotenzial würde sich von 10 bis auf 30 Prozent erhöhen, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt, was ich hoffe, auch noch Teil B dieser Mehrwertsteuerreform gutheissen würden.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Flückiger abzulehnen.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
In der Vernehmlassung zu dieser Vorlage hat der Bundesrat unter Ziffer 7.2 des erläuternden Berichtes eine solche Bezugsprovision zur Diskussion gestellt. Er hat gesagt, er schätze die Belastung der Steuerpflichtigen auf soundso viel; das solle kompensiert werden können - unter anderem beispielsweise durch eine fixe Zahlung von 300 Franken pro Steuerpflichtigen. Die Mehrheit der Vernehmlassenden hat sich aber gegen die Ausrichtung einer solchen Bezugsprovision ausgesprochen.
Um wie viel geht es denn konkret? Im Jahr 2007 hatten wir 1,062 Millionen Abrechnungen. Von diesen 1,062 Millionen Abrechnungen waren 64 000 solche mit einem Ertrag von 0 Franken. Hier stellt sich natürlich die Frage: Sollen auch jene, die gar nichts zum Mehrwertsteuertopf beitragen, von einer derartigen Provision - es sind immerhin 2000 Franken pro Jahr - profitieren können? Wenn wir davon ausgehen, dass das der Fall sein soll - der Antrag lässt darauf schliessen -, würden auf diese Weise 530 bis 540 Millionen Franken ausgerichtet. Es versteht sich von selbst, dass damit die Reform der Vorlage 1 nicht mehr aufkommens- und ertragsneutral wäre.
Die Kommission hat den Minderheitsantrag mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt; die Kommissionsmehrheit bittet Sie, den Minderheitsantrag ebenfalls abzulehnen.
Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ayant cosigné la proposition de la minorité Flückiger, j'ai donc une certaine sympathie pour cette proposition. Mais comme rapporteur de la commission, naturellement, je me dois de représenter la majorité, ce qui fait que je ne répondrai ni à Monsieur Rennwald, ni à Madame Thorens Goumaz, ni même à Monsieur Theiler, qui a qualifié cette proposition de populiste.
Je crois que le système actuel est connu et que nous devons le maintenir. La proposition de la minorité ne coûterait qu'un peu plus de 500 millions de francs: c'est moins de 3 pour cent du produit de la TVA, mais je crois que l'objectif est d'avoir une révision qui soit financièrement neutre, et par conséquent nous vous demandons de rejeter cette proposition de minorité.
Madame Flückiger a dit dans son intervention que les entreprises devaient même affranchir le courrier pour leur réponse; je souhaite que Monsieur le président de la Confédération corrige cet état de fait et qu'on mette à disposition des entreprises des enveloppes dont le port est payé par le destinataire: cela devrait coûter un peu moins d'un million de francs en courrier B et ce serait en tout cas un geste, même s'il ne va pas aussi loin que le souhaite Madame Flückiger.
La commission s'est prononcée, par 17 voix contre 6, contre la proposition défendue par la minorité, et je vous demande d'en faire de même.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
Dagegen ... 117 Stimmen
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Art. 29
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 30 und 34, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a. die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b. die von ihr deklarierte Bezugssteuer (Art. 44-48);
c. die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 51 und 62).
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
... oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann ...
Abs. 3bis
Hat die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand für den Wiederverkauf an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland ohne Mehrwertsteuerbelastung bezogen, kann sie auf dem von ihr entrichteten Betrag einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen. Der von ihr entrichtete Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(siehe auch Art. 25 und Art. 28 Abs. 1)
Art. 29
Proposition de la commission
Al. 1
Sous réserve des articles 30 et 34, l'assujetti peut déduire les impôts préalables suivants dans le cadre de son activité entrepreneuriale:
a. l'impôt sur les opérations réalisées sur le territoire suisse qui lui a été facturé;
b. l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions (art. 44-48);
c. l'impôt sur les importations dont la créance est irrévocable ou dont la créance conditionnelle est échue, ainsi que l'impôt qu'il a déclaré sur ses importations (art. 51 et 62).
Al. 2
Biffer
Al. 3
... utilise dans le cadre de son activité entrepreneuriale donnant ...
Al. 3bis
L'assujetti qui a acquis, dans le cadre d'une activité entrepreneuriale donnant droit à la déduction de l'impôt préalable, un bien identifiable ou des produits naturels non soumis à la taxe sur la valeur ajoutée peut demander une déduction fictive de l'impôt préalable sur le montant dont il s'est acquitté. Ce montant inclut l'impôt calculé au taux applicable au moment de l'acquisition. En ce qui concerne les biens immobiliers construits avant le passage à la taxe sur la valeur ajoutée, le Conseil fédéral peut restreindre ce droit à la déduction de l'impôt préalable par voie d'ordonnance.
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(voir aussi art. 25 et art. 28 al. 1)
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 31
Antrag der Kommission
Abs. 1
... Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie ...
Abs. 2
... Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug ...
Art. 31
Proposition de la commission
Al. 1
... des services partiellement hors de son activité entrepreneuriale ou dans le cadre de son activité entrepreneuriale à la fois pour des prestations donnant droit à la déduction de l'impôt préalable et pour des prestations n'y donnant pas droit, il doit corriger ...
Al. 2
... prépondérante dans le cadre de l'activité entrepreneuriale et pour des prestations donnant droit à la déduction ...
Angenommen - Adopté
Art. 32
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
a. sie ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere ...
b. sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Artikel 30 ...
...
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
... vorübergehend ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit oder für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet, so ist ...
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Abs. 2bis
Eigenverbrauch liegt überdies vor, wenn die steuerpflichtige Person:
a. an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung, zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 21 Ziff. 20 und 21), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hierfür nicht für die Versteuerung optiert; davon ausgenommen sind die durch die steuerpflichtige Person oder durch deren Angestellte erbrachten ordentlichen Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten;
b. Arbeiten der genannten Art für private Zwecke oder für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit vornimmt, für deren Versteuerung sie nicht optiert.
(siehe auch Art. 1 Abs. 2 Bst. abis und Art. 24 Abs. 5bis)
Art. 32
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...
a. s'il utilise ces biens ou ces prestations de services lors de son activité entrepreneuriale, en particulier pour ses besoins personnels;
b. s'il les utilise pour une activité entrepreneuriale qui ne donne pas droit ...
...
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
... temporairement hors de l'activité entrepreneuriale ou pour une activité entrepreneuriale ne donnant pas droit ...
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Al. 2bis
Il y a également prestation à soi-même lorsque l'assujetti:
a. réalise ou fait réaliser des travaux sur des constructions existantes ou à venir qui sont destinées à la mise à disposition ou cession à titre onéreux ou à des fins d'usage ou de jouissance (art. 21 ch. 20 et 21) et n'opte pas pour l'imposition; cette disposition ne s'applique pas aux travaux de nettoyage, de réparation et d'entretien qui sont accomplis par l'assujetti ou par l'un de ses employés;
b. réalise des travaux de ce type à des fins privées ou pour une activité exclue du champ de l'imposition et n'opte pas pour leur imposition.
(voir aussi art. 1 al. 2 let. abis et art. 24 al. 5bis)
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 33
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
... vorübergehend für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet, so kann ...
Art. 33
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
... temporairement pour une activité entrepreneuriale donnant droit ...
Angenommen - Adopté
Art. 34
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... Buchstaben a bis c erhält.
Art. 34
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... l'article 18 alinéa 2 lettres a à c.
Angenommen - Adopté
Art. 35-37
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 38
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt; die ...
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Zisyadis)
Abs. 1
... als 3 Millionen Franken Umsatz ... als 60 000 Franken Steuern ...
Art. 38
Proposition de la majorité
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... Ils sont fixés par l'AFC après consultation des associations des branches concernées; le Contrôle fédéral ...
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Zisyadis)
Al. 1
... n'excédant pas 3 millions de francs ... pour lui - n'excédant pas 60 000 francs peut ...
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): La proposition de la minorité Leutenegger Oberholzer est présentée par Madame Fässler.
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Was Ihnen mit dem Minderheitsantrag vorgeschlagen wird, ist ganz einfach: Wir empfehlen Ihnen, bei der geltenden Version des Gesetzes zu bleiben, wenn es um die Abrechnung mit der Saldosteuermethode und mit Pauschalsätzen geht. Bisher galt, dass mit dem einfachen Instrument der Saldobesteuerung arbeiten kann, wer einen Umsatz von maximal 3 Millionen Franken hat und Steuern in der Höhe von maximal 60 000 Franken zu berappen hat.
Wenn wir jetzt hier diese Grenzen auf 5 Millionen Franken Umsatz beziehungsweise 100 000 Franken erhöhen, ergeben sich Steuerausfälle in der Höhe von mindestens 30 Millionen Franken. Wie ist das zu erklären, wenn man davon ausgeht, dass man eigentlich auch mit einer Pauschalbesteuerung etwa gleich viel Steuern bezahlen muss, wie dann, wenn man effektiv abrechnet? Das hat natürlich damit zu tun, dass man sich als kleinere oder mittlere Unternehmerin bzw. als kleiner oder mittlerer Unternehmer zum einen überlegt, welche Methode für einen einfacher ist; das ist klar: die Pauschalbesteuerungsmethode ist eine Vereinfachung der Abrechnung. Man kann sich aber zum anderen auch überlegen, ob man damit allenfalls etwas an Steuern sparen kann. Nur so ist es möglich, dass es hier überhaupt zu Steuerausfällen kommt.
Wir haben zudem noch andere Artikel im Gesetz geändert beziehungsweise werden sie noch ändern. Es ist nämlich möglich, in einem rascheren Rhythmus zwischen den beiden Besteuerungsmethoden zu wechseln, als das bis heute der Fall war. Dieser schnellere Wechsel macht ja nur Sinn, wenn man sich davon auch finanziell etwas verspricht. Wenn es ja so ist, dass man generell die einfachere Methode anwenden möchte und unterhalb dieser Grenzen ist, ist es klar, dass man bei der Pauschalbesteuerungsmethode bleibt; wenn es einen Grund gibt, wieder zur effektiven Besteuerung zurückzuwechseln, so wohl nur, weil man sich davon eine tiefere Steuerrechnung verspricht.
Im Moment ist es so, dass etwa ein Drittel der 320 000 Steuerpflichtigen nach dieser Methode, mit der Saldobesteuerung und den Pauschalsteuersätzen, abrechnet. Wenn wir die Grenze erhöhen, wird es zwischen 10 000 und 15 000 zusätzliche Steuerpflichtige geben, die die Möglichkeit haben, so abzurechnen. Herr Bundespräsident Merz sagt ja eigentlich immer, wenn wir in irgendeiner Art Steuerausfälle bzw. Mehrausgaben produzieren, dass eine Gegenfinanzierung vorhanden sein müsse. Diese sehe ich hier nicht, und solange dies nicht der Fall ist, möchte ich Sie bitten, beim alten System zu bleiben.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Bei Artikel 38 Absatz 1 unterstützen wir Grünen nicht den Antrag der Minderheit, sondern jenen der Mehrheit. Die Saldo- und Pauschalbesteuerung ist eine jener Massnahmen, die klar und eindeutig zu einer Vereinfachung für jene führen, die die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten. Ich habe Ihnen in der Eintretensdebatte gesagt, diese Vorlage hätte auch Vorteile. Dies ist einer der Vorteile, den wir Grünen in der Vorlage 1 sehen.
Die Mehrwertsteuer ist kompliziert. Das Versprechen, das vor der Volksabstimmung über die Einführung der Mehrwertsteuer abgegeben worden ist - die Schweiz werde ein einfach zu handhabendes Mehrwertsteuersystem pflegen -, hat sich nicht erfüllt. Immerhin sind die gröbsten Auswüchse in der Zwischenzeit behoben worden. Es sieht auch so aus, als habe die Steuerverwaltung aus früher gemachten Fehlern gelernt und als lasse sie heute die nötige Konzilianz walten.
Trotzdem ist die Mehrwertsteuer bei der effektiven Abrechnungsmethode auch so noch sehr kompliziert. Nach Angaben in der Botschaft rechnet heute rund ein Drittel der 320 000 Steuerpflichtigen mit dieser Methode ab. Zu ihnen können sich mit der Annahme des Antrages der Mehrheit noch einmal rund 16 000 Betriebe gesellen. Das macht ihre Buchhaltung leichter und ihr Abrechnungswesen natürlich erst recht. Sie sollen allerdings gegenüber jenen, die detailliert abrechnen, nicht bevorteilt werden.
Die Mindereinnahmen sind nicht unerheblich und betragen nach Angaben des Bundesrates 30 bis 50 Millionen Franken. Ein guter Teil der Erhöhung der Grenzen lässt sich mit der aufgelaufenen Teuerung begründen. Dasselbe gilt bei der Erhöhung der Zahllastgrenze. In diesem konkreten Fall - ich betone: in diesem konkreten Fall - ist unsere Fraktion bereit, im Interesse der administrativen Vereinfachungen für relativ kleine Betriebe über ihren Schatten zu springen und die Ausfälle in Kauf zu nehmen. Es handelt sich aber um eine Ausnahme.
Theiler Georges · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ein zentrales und für uns wichtiges Ziel dieser Totalrevision ist eine Vereinfachung für die Kundinnen und Kunden. Sie wissen, dass bisher für diese Saldosteuersatz-Methode eine Limite von maximal 3 Millionen Franken galt. Jetzt geht sie auf 5 Millionen. Das ist nun wirklich eine echte Erleichterung für kleinere und mittlere Betriebe. Ich selber rechne in einzelnen Betrieben so ab, ich habe diese Chance, diese Möglichkeit, und ich kann Ihnen sagen: Das ist nun in kurzer Zeit machbar. Die ist auf einer A4-Seite, auf einem Bierdeckel - auf einem Bierdeckel! - machbar, eine solche Mehrwertsteuerabrechnung, und das finde ich einen echten Fortschritt.
Wenn jetzt aber behauptet wird, es gebe da riesige Ausfälle, dann muss ich Ihnen sagen, das stimmt pauschal so nicht. Denn wenn diese Vorsteuerabzugsmöglichkeiten mit der Branche sauber ausdiskutiert und abgestimmt sind, dann sollte es eigentlich in diesem Bereich keine Ausfälle geben. Wenn nämlich der Vorsteuerabzug, welcher ja pauschal vorgenommen werden kann, für die Branche in etwa stimmt, stimmt er auch in etwa für den Betrieb. Aber es ist klar: Jede Pauschalisierung in irgendeinem Bereich hat immer Vor- und Nachteile. Einmal geht sie zugunsten und dann wieder zulasten des Kunden und einmal zugunsten oder zulasten des Staates. Aber ich glaube, per Saldo stimmt es, falls die Ansätze korrekt ausgehandelt werden.
Ich bitte Sie also namens der FDP-Liberalen Fraktion klar um Zustimmung zur Mehrheit.
Bischof Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp
Namens der CVP/EVP/glp-Fraktion bitte ich Sie ebenfalls, hier mit der Mehrheit zu stimmen. Kollege Schelbert hat es richtig gesagt: Hier haben wir eine der genialen, einfachen Vereinfachungsmethoden unseres Mehrwertsteuerrechts.
Ganz Europa kennt das Mehrwertsteuerrecht, auch die EU kennt an sich die Möglichkeit, einzelne Pauschalisierungen einzuführen, aber kein Land hat eine so einfache Methode gefunden, wie es die schweizerische Saldosteuermethode ist. Es ist eine Methode, die es dem kleinen Gewerbetreibenden ermöglicht, regelmässig die volle Steuer abzuliefern - was auch richtig ist -, dabei aber mit einer ganz einfachen Administration auszukommen, weil er einfach nur zweimal im Jahr die Summe der relevanten Umsätze einreichen muss. Die Methode ist in der Schweiz freiwillig, aber beliebt: Über 320 000 Kleinunternehmungen nutzen diese Methode.
Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit möchten diese Methode nun weiteren Kleinunternehmungen zugänglich machen, indem die Jahresumsatzgrenze auf 5 Millionen Franken und die Steuerzahllastgrenze auf 100 000 Franken gehoben werden. Wenn Sie also weniger als 5 Millionen Jahresumsatz haben und weniger als 100 000 Franken Steuern abzuliefern haben, sind Sie zu dieser Wahl berechtigt. Das ist eine Wahl, die nicht nur dem Steuerpflichtigen, sondern auch der Steuerverwaltung eine massive Entlastung bringt; sie muss keinen unnötigen bürokratischen Aufwand leisten. Wir rechnen damit, dass etwa 16 000 zusätzliche Kleinunternehmen davon profitieren könnten.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe UDC soutient la proposition de la majorité.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP will keine Steuergeschenke im Umfang von 50 bis über 100 Millionen Franken pro Jahr, die sich die Schweiz aufgrund der schweren Rezession nicht leisten kann. Die SP-Fraktion beantragt Ihnen daher, beim heutigen Recht - gemäss Artikel 59 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes - zu bleiben und den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer, vertreten durch Frau Fässler, aus folgenden Gründen zu unterstützen:
1. Das Stichwort der Teuerung kann kaum als Argument eingesetzt werden, um eine massive Ausweitung der Anwendung der Saldosteuersatzmethode - von heute 3 Millionen Franken Umsatz pro Jahr auf Jahresumsätze von bis zu 5 Millionen Franken - zu verlangen. Wenn ich die Teuerung auf der Basis von 1995 aufrechne, beträgt sie heute rund 14 Prozent. Das würde lediglich eine Erhöhung auf eine Umsatzgrenze von 3,4 Millionen Franken legitimieren.
2. Diese Änderung kann auch nicht unter dem Stichwort der Vereinfachung verkauft werden, schon gar nicht, weil im Entwurf dann noch die kürzere Wechselfrist dazukommt, die Steueroptimierungen Hand bietet. Da Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 5 Millionen Franken nach Ansicht der Mehrheit kurzfristig frei wählen können, ob sie nach der Saldosteuersatzmethode oder effektiv abrechnen wollen, wird hier ein weiteres Steuergeschenk gemacht bzw. ein weiteres Steuerschlupfloch geöffnet. Die Folge dieser zweifachen Änderung im Gesetz - Erhöhung der Pauschalgrenze auf 5 Millionen Franken und kurzfristige Wechselmöglichkeit - ist nämlich die, dass in Jahren mit hohen Investitionen die Mehrwertsteuer detailliert, das heisst effektiv, abgerechnet wird, weil hohe Vorsteuerabzüge gemacht werden können, während sie in den übrigen Jahren zum Pauschalsatz abgerechnet wird; das ist eine reine Steueroptimierung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung rechnet mit Mehrwertsteuerausfällen von 30 bis 50 Millionen Franken. Nach Berechnungen des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes dürften es bis zu 130 Millionen Franken pro Jahr sein.
Ich bitte den Zweitrat, dieses Ausfallpotenzial in jedem Fall ganz genau zu überprüfen. Die bürgerliche Mehrheit hat bei der letzten Abstimmung heute Vormittag der Hotellerie ein Steuergeschenk von 150 Millionen Franken pro Jahr ab 2011 gemacht. Hier können Sie mindestens einen Teil davon gegenfinanzieren, indem Sie der Minderheit zustimmen.
Mit oder ohne Saldosteuersatzmethode führen die von diesem Antrag betroffenen Unternehmen eine präzise Buchhaltung, sei es aufgrund der Verpflichtung aus ihrer Rechtsform, sei es aufgrund des namhaften Umsatzes. Betriebe, die für ein oder mehrere Jahre von effektiver auf Saldosteuersatzabrechnung umstellen, verändern dadurch ihre Buchhaltungsmethodik nicht. Sie wollen die Entwicklung der Kostenträger und Kostenstellen sowie ihres Vorsteuervolumens zu jeder Zeit genauso detailliert belegen und verfolgen wie vorher. Vereinfacht wird lediglich die Mehrwertsteuerabrechnung selbst. Ich kann aus Erfahrung sprechen: Ich habe ein Advokaturbüro und habe zeitweise mit, zeitweise ohne Saldosteuer abgerechnet.
Die SP-Fraktion bittet Sie wegen der Steuergeschenke, die bis zu 130 Millionen Franken pro Jahr betragen können, und wegen des fehlenden Handlungsbedarfs in dieser Sache, dem Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zuzustimmen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Etwa ein Drittel aller Mehrwertsteuerpflichtigen - das sind 320 000 Pflichtige - rechnet heute mit Saldosteuersätzen ab. Dies sind rund 40 Prozent aller Steuerpflichtigen, die sich unterhalb der gesetzlichen Limite befinden. Dieser Abrechnungsmodus - es ist schon gesagt worden - erfreut sich sehr grosser Beliebtheit. Beliebt ist diese Methode vor allem deshalb, weil der administrative Aufwand für die Steuerpflichtigen eben viel geringer ist als bei der effektiven Abrechnungsmethode.
Aber auch für uns in der Steuerverwaltung hat das sehr viele Vorteile. Die Steuerverwaltung hat ein Interesse an möglichst vielen Steuerpflichtigen, die mit Saldosteuersätzen abrechnen. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches würden nun zusätzlich rund 16 000 Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit erhalten, mit Saldosteuersätzen abzurechnen. Wir haben auch berechnet, was an Steuerausfällen anfallen könnte, und sind, Frau Nationalrätin Kiener Nellen, bei Weitem nicht auf den von Ihnen berechneten Betrag gekommen - ich weiss nicht, wie Sie auf 130 Millionen Franken kommen. Aufgrund des Antrages der Mehrheit, den wir jetzt behandeln, werden es maximal 20 Millionen Franken sein. Das muss ich klarstellen, damit hier keine Missverständnisse aufkommen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagen, die Umsatzlimite auf 5 Millionen Franken und die Steuerzahllastlimite auf 100 000 Franken anzuheben; das ergäbe dann eben im schlimmsten Fall einen Betrag von gegen 20 Millionen Franken, dafür aber sehr viele Vereinfachungen.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Borer Roland F. · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Bundespräsident, ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen. Meine Frage: Wie hoch schätzen Sie das Sparpotenzial in der Hauptabteilung Mehrwertsteuer, wenn alle 16 000 möglichen Steuerpflichtigen auf diesen Saldosteuersatz wechseln würden, wenn dadurch weniger Revisionen gemacht werden müssten, weniger Revisoren gebraucht würden und diesen Revisoren schlussendlich auch weniger Spesen bezahlt werden müssten dafür, dass sie in der Schweiz herumreisen, um in den Kleinstbetrieben die Kaffeemaschinenabrechungen zu kontrollieren?
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Alle diese Faktoren werden selbstverständlich mit der Mehrwertsteuerreform Erleichterungen in der Steuerverwaltung bringen, das ist völlig klar. Auf der anderen Seite gibt es dann aber auch wieder neue Aufgaben. Wir haben ausgerechnet, dass unter dem Strich bei Teil A etwas mehr Personal benötigt wird. In einigen Bereichen werden wir aber bestimmte Ressourcen freibekommen; das ist bei den Saldosteuersätzen der Fall, das muss ja auch eine Erleichterung sein. Ich kann Ihnen nicht sagen, wie viele einzelne Stellen es unter dem Titel "Saldosteuersätze" sein werden, aber ein paar könnten es sein.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Frau Kiener Nellen, die Saldosteuersatzmethode ist nicht ein Instrument, um Steuern zu sparen; es ist vor allem ein Instrument, um Vereinfachungen in den Betrieben, in den Unternehmen, die steuerpflichtig sind, zu erreichen. Es dient nicht dazu, Mehrwertsteuern zu sparen. Sie dürfen nicht vergessen: Mit der Saldosteuersatzmethode haben Sie kein Recht auf Vorsteuerabzüge. Man kann nicht abschätzen, wie hoch die Mindereinnahmen sind und ob es überhaupt Mindereinnahmen geben wird. Das hängt ja vor allem davon ab, welche Strukturen die Betriebe haben, die auf die Saldosteuersatzmethode zurückgreifen. Es ist mit der Ausweitung der Saldosteuersatzmethode in dieser Gesetzesvorlage klar ein Instrument der Vereinfachung enthalten. Gehen Sie nicht davon aus, dass diese Methode einfach nur bequemlichkeitshalber gewählt wird. Sie baut ganz klar administrative Aufwendungen in den Betrieben ab.
Ich empfehle Ihnen daher, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen - die Kommission hat ihm mit 12 zu 6 Stimmen zugestimmt - und den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen.
Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Je crois que l'article 38 alinéa 1 est très important pour les entreprises. J'aimerais, à ce sujet, faire trois remarques.
1. Lorsque nous fixons des chiffres dans une loi, nous devons tenir compte bien sûr de l'évolution. Les nouveaux chiffres, proposés aussi bien par le Conseil fédéral que par la majorité de la commission, sont une évolution par rapport à ceux qui datent de bientôt dix ans. Ils sont prévus pour une situation qui débutera en 2011 dans le meilleur des cas.
2. On a parlé de cadeaux fiscaux. Je crois qu'il n'y a pas de cadeaux fiscaux. Ces taux de la dette fiscale nette sont fixés pour chaque branche. On a d'ailleurs ajouté, à l'alinéa 2, que ces taux doivent être fixés en consultation avec les branches professionnelles. On tient donc compte des caractéristiques des branches.
3. Monsieur le président de la Confédération l'a très bien dit, cela apporte des améliorations administratives non seulement aux contribuables, mais aussi à l'administration. Je ne sais pas si Madame Kiener Nellen est là pour défendre des postes de travail qui deviendraient peut-être inutiles à l'Administration fédérale des contributions, mais je crois que ces décomptes, cette méthode prévus à l'article 38 alinéa 1 sont des éléments clés de cette révision qui a pour but de simplifier la TVA.
Je vous demande d'adopter la proposition de la majorité de la commission - la décision a été prise par 12 voix contre 6.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 40 Stimmen
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Art. 38a
Antrag der Mehrheit
Titel
Meldeverfahren
Abs. 1
In den folgenden Fällen kann die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung erfüllen:
a. bei Umstrukturierungen nach den Artikeln 19 und 61 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer;
b. bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung oder eines im Fusionsgesetz vorgesehenen Rechtsgeschäfts.
Abs. 2
Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen ein Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
Abs. 3
Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
Abs. 4
Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
(siehe auch Art. 72)
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Schelbert, Wyss Ursula, Zisyadis)
Streichen
Art. 38a
Proposition de la majorité
Titre
Procédure de déclaration
Al. 1
Dans les cas suivants, l'assujetti peut acquitter son obligation de décompter et de payer l'impôt par voie de déclaration:
a. pour toutes les restructurations visées aux articles 19 et 61 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct;
b. pour tous les autres transferts d'un patrimoine ou d'une part de patrimoine à un autre assujetti dans le cadre d'une fondation, d'une liquidation, d'une restructuration ou d'une opération juridique prévue par la loi sur la fusion.
Al. 2
Le Conseil fédéral peut déterminer les autres cas dans lesquels la procédure de déclaration doit ou peut être utilisée.
Al. 3
Les déclarations doivent se faire dans le cadre du décompte ordinaire.
Al. 4
En appliquant la procédure de déclaration, l'acquéreur reprend, pour la valeur des biens transférés, les bases de calcul de l'aliénateur et son coefficient donnant droit à la déduction de l'impôt préalable.
(voir aussi art. 72)
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Schelbert, Wyss Ursula, Zisyadis)
Biffer
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Un seul débat a lieu sur les articles 38a et 72. La proposition de la minorité Leutenegger Oberholzer est présentée par Madame Fässler.
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Die Situation beim Meldeverfahren ist ein bisschen komplizierter als bei der Saldosteuermethode mit Pauschalsätzen. Worum geht es hier? Es gibt bei Unternehmen Umstrukturierungen, Fusionen, Neugründungen usw. Es gibt jedenfalls immer wieder Fälle, in denen das ganze Vermögen oder Teile davon von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen werden. Damit die Mehrwertsteuerverwaltung davon Kenntnis bekommt, muss man das melden. Hier kommt also das sogenannte Meldeverfahren zur Anwendung. Es geht aber nicht nur darum, dass die Mehrwertsteuerverwaltung davon Kenntnis bekommt, sondern es geht, wenn man dieses Meldeverfahren anwendet, auch darum, dass man für die Unternehmen eine echte Vereinfachung im Bereich der Mehrwertsteuer bewirkt. Es ist dann so, dass zwischen dem alten und dem neuen Unternehmen überhaupt nichts an Mehrwertsteuerabrechnungen fliesst. Man muss also nicht im alten Unternehmen Mehrwertsteuern abrechnen und diese dann sozusagen an das neue Unternehmen weitergeben. Es ist so, dass zwischen diesen beiden Unternehmen mehrwertsteuermässig nichts passiert, nichts abgerechnet wird.
Wenn nun also eine solche Übernahme erfolgt, dann ist mit dem Entwurf des Bundesrates zu Artikel 72, den der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer unterstützt, vorgesehen, dass eine solche Meldung erfolgen muss. Die Kommissionsmehrheit zu Artikel 38a möchte daraus eine Kann-Formulierung machen.
Ich möchte Ihnen hier beliebt machen, beim Entwurf des Bundesrates mit der Muss-Formulierung zu bleiben und die Kann-Formulierung abzulehnen. Worum geht es denn? Es gibt in der Praxis immer wieder Fälle, in denen ein Unternehmen eben übernommen wird, weil es Liquiditätsprobleme hat, es geht um ein Unternehmen, das kurz vor dem Konkurs steht und dann von einem anderen Unternehmen übernommen wird. Wenn dieses erste Unternehmen die Meldung nicht macht, ist es möglich, dass es sich sozusagen mit dem Anspruch verkauft, vom kaufenden Unternehmen Mehrwertsteuer zurückzubekommen, bzw. das andere kann dann allenfalls den Vorsteuerabzug geltend machen. Nun ist es aber möglich, dass das nicht mehr liquide Unternehmen die eingezogenen Steuergelder nicht abliefert. Weil es gar kein Geld mehr hat, liefert es die Mehrwertsteuer eben nicht ab. Das neue Unternehmen macht den Vorsteuerabzug aber trotzdem.
Hier fragt sich einfach, wer für solche Risiken haften soll und wie man diese Risiken bewertet. Ist es das Risiko des Staates, der halt damit rechnen muss, dass man das Meldeverfahren nicht anwendet, dass also das erste Unternehmen die Mehrwertsteuer zwar einbehält, aber nicht abliefert, das zweite aber den Vorsteuerabzug machen kann und nicht betroffen ist? Dann ist der Staat eigentlich der Geprellte, denn die Steuerverwaltung kann dieses Geld ja nicht einziehen.
Oder soll man das Risiko dorthin schieben, wo es eigentlich hingehört, nämlich zum neuen Unternehmen? Wenn ein Unternehmen ein anderes aufkauft, geht das normalerweise nicht so unter der Hand, sondern es werden Verträge abgeschlossen. Es scheint mir nichts als normal, dass auch die Verpflichtungen, die mit der Mehrwertsteuer zusammenhängen, vom neuen Unternehmen übernommen werden. Das heisst, wenn bezüglich Mehrwertsteuer etwas nicht aufgeht, weil keine Mehrwertsteuer abgeliefert wurde, der Vorsteuerabzug aber doch gemacht wurde, dann sollte dieses Risiko beim neuen Unternehmer sein und nicht beim Staat.
Ich möchte Sie deshalb bitten, Artikel 38a zu streichen und an seiner Stelle Artikel 72 stehenzulassen. Für die Erhebungsmöglichkeit der Verwaltung ist es wichtig, hier den richtigen Hebel zu haben, damit Unternehmen sich nicht einen Gewinn zuschanzen, der eigentlich nicht rechtens ist.
Es geht wirklich wieder einmal darum: Wenn wir auf Leistungen Mehrwertsteuer bezahlen, sollen jene, die diese Mehrwertsteuer einziehen, sie auch abliefern. In diesem Sinn ist der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu verstehen.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion empfiehlt Ihnen mit dem Bundesrat, die von der Kommissionsmehrheit bei den Artikeln 38a und 72 beantragten Änderungen abzulehnen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Die SP-Fraktion unterstützt beim Meldeverfahren also die Anträge der Minderheit Leutenegger Oberholzer; das gilt sowohl für Artikel 38a als auch für Artikel 72. Es geht um Wahlrecht versus Obligatorium in bestimmten Fällen beim Meldeverfahren, und es geht um die systematische Einordnung des Meldeverfahrens im Gesetz.
Die Kommissionsmehrheit will hier ein neues Steuerschlupfloch öffnen. Dieses verursacht nach den Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung Steuerausfälle von 10 bis 20 Millionen Franken. Das Meldeverfahren ist in der Regel vorteilhaft für den Steuerpflichtigen, da er keine Mehrwertsteuer abliefern muss und damit kein Kapital in Form der Mehrwertsteuer gebunden ist. Ein Interesse, das Meldeverfahren nicht anzuwenden, haben also nur diejenigen, welche nicht die Absicht haben, die ausgewiesene Steuer abzuliefern. Die fakultative Ausgestaltung des Meldeverfahrens bringt keine Vorteile, öffnet aber dem Missbrauch, der Steuerumgehung, ja dem Steuerbetrug Tür und Tor.
Auch unter systematischem Gesichtspunkt ist das Meldeverfahren in Artikel 72 besser aufgehoben als in Artikel 38a. Zudem ist die fakultative Ausgestaltung eben gerade keine Vereinfachung für die steuerpflichtige Unternehmung und hat daher unter dem Titel dieser Gesetzesreform keine Berechtigung. Ist das Meldeverfahren nämlich fakultativ, so wird ein illiquider Steuerpflichtiger es nicht anwenden, sondern die Steuer ausweisen, denn auf diesem Weg erhält er von seinem Vertragspartner zusätzliche liquide Mittel im Umfang der Mehrwertsteuer. Ob er sie dann der Steuerverwaltung abliefert, ist zumindest offen. Der Empfänger hingegen wird die Vorsteuer auf jeden Fall abziehen, und zwar zu Recht: Er hat einen Beleg dafür und darf es tun.
Heute ergeben sich in der Praxis immer wieder Problemfälle, bei denen ein Unternehmen, das mit Liquiditätsproblemen kämpft und kurz vor dem Konkurs steht, von einem anderen Unternehmen übernommen wird. Entgegen der klaren gesetzlichen Bestimmung wird dabei das Meldeverfahren oft nicht angewendet. Das illiquide Unternehmen stellt die Transaktion mit Mehrwertsteuer in Rechnung, liefert diese aber der Steuerverwaltung nicht mehr ab, weil es zahlungsunfähig ist. Durch den Verkauf der Aktiven wird zusätzlich das Haftungssubstrat verringert; auf der anderen Seite muss der Staat dem Empfänger die ausgewiesene Vorsteuer auszahlen. Hier geht es nach Berechnungen der Steuerverwaltung um einen Steuerausfall von 10 bis 20 Millionen Franken.
Es geht um Verkäufe von Unternehmen oder Unternehmensteilen, das sind oft grosse Transaktionen. Die Käufer sind nicht irgendwelche Laien, vielmehr sind beide Vertragsparteien notwendigerweise mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die wissen, was Sache ist, und die in aller Regel durch Advokatur- und/oder Treuhandbüros fachlich bestens beraten und vertreten sind.
Der bundesrätliche Entwurf, der das heutige Recht weitgehend übernimmt, aber in einzelnen Punkten noch vereinfacht, ist sachgerecht und praxiserprobt. Es geht hier wirklich um das Verhindern von Steuerumgehung und Steuerbetrug bei Geschäftsliquidationen und Umstrukturierungen. Wir möchten das mit aller Deutlichkeit festhalten. Bei jährlich bis zu rund 7000 Meldeverfahren ist dieses Verfahren ein wichtiges Steuersicherungsinstrument. Sollte der Antrag der Kommissionsmehrheit obsiegen, besteht die berechtigte Hoffnung, dass der Ständerat mit Unterstützung des Bundesrates hier die erforderliche Korrektur vornehmen wird.
Die SP-Fraktion will kein neues Steuerschlupfloch. Die SP-Fraktion bittet Sie um Zustimmung zu den beiden Anträgen der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu Artikel 38a und Artikel 72.
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe des Verts soutient la proposition de la minorité. Le groupe UDC, le groupe PDC/PEV/PVL et le groupe libéral-radical soutiennent la proposition de la majorité.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Das Prinzip dieses Meldeverfahrens ist so, dass beim Meldeverfahren bei Grosstransaktionen - das sind insbesondere Umstrukturierungen von Unternehmen, das sind Übertragungen von Unternehmen, von Gesamt- oder Teilvermögen - die Steuern nicht bezahlt und zurückgefordert, sondern bloss der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet werden; das ist das Prinzip. Mit dem Meldeverfahren wird auf diese Weise einerseits verhindert, dass grosse Summen liquider Mittel bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorübergehend gebunden sind. Andererseits wird sichergestellt, dass nicht die erwerbende Person die an die veräussernde Person bezahlten Steuern von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordert, bevor die veräussernde Person die erhaltenen Steuern der Steuerverwaltung abgeliefert hat. Diesen Mechanismus hat auch Frau Fässler richtig geschildert.
Da oft finanziell angeschlagene Unternehmen als Verkäufer auftreten, ist die Gefahr gross, dass über diese der Konkurs eröffnet wird, bevor die im Verkaufspreis enthaltene Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgeliefert werden konnte. Diesfalls muss die Steuerverwaltung den Käufern dann die Vorsteuern ausbezahlen. Die geschuldete Steuer wird aber in solchen Fällen oft nicht mehr entrichtet.
Durch die bloss freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens kann der Steuersicherungszweck nach unserer Einschätzung nicht mehr voll erfüllt werden. Es wird bloss die im Interesse der Vertragsparteien liegende Bindung liquider Mittel verhindert; das ist alles. Das entspricht einer einseitigen Interessenwahrnehmung der steuerpflichtigen Unternehmen.
Durch die zwingende Anwendung des Meldeverfahrens - und das ist es, was der Bundesrat will - wird den steuerpflichtigen Personen, das sei zur Beruhigung gesagt, kein Mehraufwand zugemutet.
Beim Bund ist sonst mit einem Steuerausfall in der Grössenordnung von 10 bis 20 Millionen Franken zu rechnen. Der Bundesrat macht Ihnen deshalb beliebt, bei seiner Fassung zu bleiben und damit die Minderheit zu unterstützen. Das gilt für beide zur Diskussion stehenden Bestimmungen.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Anpassungen von Artikel 38a und Artikel 72 hängen zusammen. Wir entscheiden also hier über beide Artikel.
Im Wesentlichen will die Kommissionsmehrheit Artikel 72 aus dem Verfahrensrecht herausnehmen und im materiellen Teil, bei den Abrechnungsverfahren, als neuen Artikel 38a positionieren; dies, weil das Meldeverfahren eine mögliche Abrechnungsform darstellt. Einerseits will die Kommissionsmehrheit in Absatz 1 die zwingende Formulierung des bundesrätlichen Entwurfes mit einer Kann-Formulierung festschreiben, andererseits soll, als logische Konsequenz daraus, Artikel 72 Absatz 5 wegfallen.
Nach geltendem Recht ist das Meldeverfahren zwingend anzuwenden. Die Voraussetzungen, wann dies zu erfolgen hat, sind in der Praxis nicht immer ohne Weiteres erkennbar. Die Unternehmen tragen daher das Risiko, dass die Steuerverwaltung im Nachhinein verlangt, das Meldeverfahren anzuwenden, obwohl der Vorgang mit der Mehrwertsteuer abgerechnet wurde. Für den Leistungsempfänger bedeutet dies ein erhebliches finanzielles Risiko. Durch das Wort "kann" wird ausgedrückt, dass die Anwendung des Meldeverfahrens freiwillig ist. Das Meldeverfahren darf nicht mehr als Sicherungsinstrument missbraucht werden.
Eine Kommissionsminderheit will es bei der zwingenden Formulierung belassen und hat den Mehrheitsantrag, dem in der Kommission mit 12 zu 0 Stimmen bei 9 Enthaltungen zugestimmt wurde, nicht unterstützt.
Noch etwas zur Streichung von Absatz 5: Die Kommissionsmehrheit will Absatz 5 von Artikel 72 streichen und nicht in den neuen Artikel 38a hinübernehmen. Dies ist die logische Konsequenz der Anpassung von Absatz 1 im neuen Artikel 38a. Wenn das Meldeverfahren eine Kann-Vorschrift wird, darf es von der Verwaltung ohnehin nicht mehr angeordnet werden. Damit macht die Bestimmung gemäss Absatz 5 keinen Sinn mehr.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen, Absatz 5 zu streichen.
Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Müller, es ist für mich unverständlich, dass Sie das Gesetz hier durch unnötige Kapitaltransaktionen in Form von Mehrwertsteuern verkomplizieren wollen. Meine Frage: Ist Ihnen die heutige Praxis denn nicht bekannt? Wenn irrtümlicherweise das Meldeverfahren nicht angewendet, sondern die Steuer abgerechnet wird, verzichtet die Eidgenössische Steuerverwaltung schon heute darauf, das Meldeverfahren nachträglich noch durchzuführen, wenn die deklarierte Mehrwertsteuer korrekt an den Bund abgeliefert wird. Das wird auch in Artikel 72 Absatz 5 des Entwurfes ausdrücklich so vorgeschrieben.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Frau Kiener Nellen, natürlich ist mir die heutige Praxis bekannt. Nur: Mit der heutigen Verwaltungspraxis, wie Sie sie soeben beschrieben haben, haben Sie mir eigentlich ein zusätzliches Argument dafür gegeben, dass die Kann-Formulierung eben der richtige Weg ist. Kein Unternehmen wird damit dazu gezwungen. Daher ist die heutige Verwaltungspraxis mit der Kann-Formulierung eben bestätigt.
Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Les articles 38a et 72 concernent des cas particuliers dans la vie d'une entreprise: les restructurations, les fondations, les liquidations et les fusions. C'est relativement technique et la modification proposée par la majorité de la commission va dans le sens que nous avons toujours souhaité, c'est-à-dire de permettre aux entreprises d'adapter leurs formules de déclaration aux circonstances particulières.
Le rapporteur de langue allemande ayant fait un exposé particulièrement détaillé sur les aspects techniques de cette disposition, je renonce à m'exprimer sur les points abordés.
La commission s'est prononcée par 12 voix contre 0. Je vous propose de soutenir la proposition de la majorité.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Art. 39
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 40
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
a. mit der Rechnungsstellung;
...
c. ... sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
... festgesetzt wurde. (Rest streichen)
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Kiener Nellen, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 40
Proposition de la majorité
Al. 1
...
a. au moment de la facturation;
...
c. ... si la prestation n'est pas facturée.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
... l'impôt a été fixé. (Biffer le reste)
Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Fässler, Kiener Nellen, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich vertrete die Minderheit, und erneut ist die Minderheit identisch mit der Position des Bundesrates. Es geht um die Frage, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit man im Zusammenhang mit der Einfuhrsteuer den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Im Entwurf des Bundesrates wird eine ganz klare Bedingung formuliert, die erfüllt sein muss, wenn man diese Vorsteuer abziehen will, nämlich dass man über das Original des Einfuhrdokumentes verfügt. Die Mehrheit streicht diese Bedingung. Das heisst, in der Fassung der Mehrheit gibt es keine Bedingungen mehr, die erfüllt sein müssen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Man kann mit irgendwelchen Dokumenten, von denen man glaubt, dass sie aussagekräftig sind, operieren.
Das ist eine vollkommen unmögliche Position, und zwar aus einem ganz einfachen Grund, den uns die Verwaltung in den Kommissionsberatungen x-mal in aller Klarheit vor Augen geführt hat - aber die Mehrheit wollte das einfach nicht hören. Ich lese Ihnen hier den entscheidenden Satz vor und bitte Sie, das wirklich aufzunehmen und ihre Entscheidung beeinflussen zu lassen. Es heisst nämlich: "Die Vorsteuer, die man bei der Einfuhrsteuer abziehen will, ist nur auf dem Einfuhrsteuerdokument vermerkt." Das heisst, es gibt gar keine anderen Dokumente, die man beiziehen könnte, um diesen Abzug geltend zu machen. Und ausgerechnet diese Bedingung soll hier entfallen. Das ist einfach sinnlos. Die Verwaltung hat klar gesagt: Wir müssen so arbeiten, wir haben gar keine andere Grösse, auf die wir zurückgehen können. Selbst wenn wir es hier nicht im Gesetz haben, muss man auf anderen Wegen gegenüber den Steuerpflichtigen so operieren, dass sie eben dieses Dokument beibringen.
Ich glaube, es ist nicht sinnvoll - und schon gar nicht in einer Gesetzesrevision, die sich unter das Vorzeichen der Vereinfachung gestellt hat -, dass man ausgerechnet dieses einfachste aller Dokumente, über das man ja sowieso verfügt, wenn man Waren importiert, nicht vorweisen muss. Es ist nicht sinnvoll, dass man ausgerechnet diese Bedingung, das Einfuhrdokument vorzuweisen, streichen will und es damit allen schwer macht, diese Vorsteuer mit irgendwelchen anderen Dokumenten abziehen zu können.
Ich bitte Sie, hier wirklich auf der Position des Bundesrates zu politisieren und so zu entscheiden und nicht der Mehrheit zu folgen.
Wandfluh Hansruedi · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es war mit ein Ziel dieser Vorlage, den Formalismus zu reduzieren und die Verfahren zu vereinfachen. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit entspricht der seit Längerem geltenden Regelung bei den Ausfuhren, wonach das originale Ausfuhrdokument für den Nachweis des Exports nicht mehr zwingend erforderlich ist. Die Formulierung des Bundesrates ist vor allem im Hinblick auf die Weiterentwicklung der elektronischen Hilfsmittel problematisch: Mehr und mehr Dokumente liegen in elektronischer Form vor, unter Umständen auch mit digitaler Signatur. Es wäre deshalb vom Gesetzgeber nicht besonders visionär, wenn hier das Original des Einfuhrdokumentes verlangt würde.
Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, in visionärer Voraussicht den Antrag der Mehrheit zu unterstützen und auf die unnötige formelle Bestimmung zu verzichten.
Thorens Goumaz Adèle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Le groupe des Verts vous demande de rejeter la modification apportée par la majorité de la commission à l'alinéa 4 et d'en rester à la version du Conseil fédéral. En vertu de cette dernière, l'assujetti doit disposer de l'original du document d'importation pour pouvoir bénéficier du droit à la déduction de l'impôt préalable. La majorité de la commission souhaite biffer cette disposition, l'accusant de formalisme.
Les entreprises ont la responsabilité de réaliser elles-mêmes les décomptes liés à la TVA et, dès lors, de maintenir à la disposition de l'administration les documents nécessaires. Sans ces documents, il devient difficile de percevoir la taxe de manière fiable.
Il est en outre apparu en commission que des aménagements peuvent être faits autour de la notion d'original - cela a été relevé par Monsieur Wandfluh -, puisque la loi permet aujourd'hui de considérer comme tel un document sous forme électronique. Je pense donc que cette modification va dans le sens justement de la position du Conseil fédéral et non pas de la majorité de la commission.
Le groupe des Verts considère donc que l'exigence formulée par la version du Conseil fédéral ne représente rien d'insurmontable pour les entreprises et il vous encourage à en rester à cette première version.
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe PDC/PEV/PVL et le groupe libéral-radical soutiennent la proposition de la majorité.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Die Einfuhrsteuer ist im Unterschied zur Inlandsteuer keine Selbstveranlagungssteuer, sondern sie wird von der Eidgenössischen Zollverwaltung mittels einer Verfügung, dem sogenannten Einfuhrdokument, veranlagt. Das Einfuhrdokument ist gleichzeitig Beleg dafür, dass die Einfuhrsteuer auch entrichtet wurde. Diese Einfuhrsteuer wird regelmässig vom Spediteur, welcher die Waren über die Grenze bringt, bezahlt und dem Importeur, für welchen die Waren bestimmt sind, anschliessend weiterverrechnet. Dieser zieht die Einfuhrsteuer als Vorsteuer ab. Für die Weiterverrechnung der Einfuhrsteuer und die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist die Weitergabe des originalen Einfuhrdokumentes an den Importeur die einfachste Vorgehensweise. Dieses Einfuhrdokument belegt den Anspruch des Spediteurs auf Vergütung der Einfuhrsteuer und stellt sicher, dass der Importeur diese dann als Vorsteuer zurückfordern kann.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung an den Besitz des Einfuhrdokumentes zu knüpfen, ermöglicht viele Vereinfachungen. Es ist bloss ein einziges originales Einfuhrdokument im Umlauf, und dieses stellt eben dann auf einfache Weise als einziges Dokument sicher, dass die damit verlangte Einfuhrsteuer auch bloss einmal als Vorsteuer zurückgefordert werden kann. Das ist nach unserer Einschätzung ein effizienter und kostengünstiger Ablauf, und er ist gleichzeitig auch ein Beitrag zur Betrugsbekämpfung.
Dies ist der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen empfiehlt, hier der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs darf nicht vom Vorliegen eines Dokuments abhängig gemacht werden. Das Vorliegen eines Dokuments ist ausschliesslich eine Frage des Beweisrechts. Um unnötigen Formalismus zu vermeiden, soll das neue Gesetz auf jeden Numerus clausus bei den Beweismitteln verzichten. Mit der Formulierung des Bundesrates bzw. der Kommissionsminderheit könnte der Eindruck entstehen, dass heute für die Einfuhrsteuer, entgegen den üblichen Bestimmungen, für den Anspruch auf Vorsteuerabzug das Originaldokument erforderlich sei. Diese unnötige Bestimmung sollte ersatzlos gestrichen werden. Spiegelbildlich wird seit der Praxismitteilung vom 31. Oktober 2006 bei der Ausfuhr auch kein Original des Ausfuhrdokumentes mehr verlangt. Dort wird darauf hingewiesen, dass auch andere zollamtliche Dokumente genügen, wenn einwandfrei nachgewiesen werden kann, dass die Ausfuhr erfolgt ist.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Minderheitsantrag Fehr Hans-Jürg abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 51 Stimmen
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Art. 41
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... verjährt drei Jahre nach ...
Abs. 2
... Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
Abs. 2bis
Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, beträgt die Verjährungsfrist neu zwei Jahre. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Abs. 3
... werden kann oder solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt wurde (Art. 104a Abs. 5).
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(siehe auch Art. 55, 98-104b, 110 Ziff. 3)
Antrag der Minderheit
(Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 42
Proposition de la majorité
Al. 1
... par trois ans à compter ...
Al. 2
... créance fiscale, par une décision, une décision sur réclamation ou un jugement. L'annonce d'un contrôle selon l'article 78 alinéa 3 ou, si le contrôle n'a pas été annoncé, le début du contrôle mènent à une interruption de la prescription correspondante.
Al. 2bis
Si la prescription est interrompue par l'AFC ou par une instance de recours, le délai de prescription est de deux ans. Le délai de prescription recommence à courir avec chaque interruption de la prescription.
Al. 3
... en Suisse ou tant que, en vertu de la présente loi, une procédure pénale fiscale est en cours pour la période fiscale concernée et que celle-ci a été annoncée à la personne tenue au paiement (art. 104a al. 5).
Al. 4, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(voir aussi art. 55, 98-104b, 110 ch. 3)
Proposition de la minorité
(Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Schelbert, Thorens Goumaz, Wyss Ursula, Zisyadis)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion
Der Grund, warum sich die Minderheit hier erneut mit dem Bundesrat solidarisiert, liegt darin, dass der Antrag der Mehrheit 50 Millionen Franken kostet. Wir reden hier von der Verjährungsfrist, das heisst von der Frist, innerhalb welcher die Verwaltung eine Steuerforderung stellen kann. In der Vorlage des Bundesrates sind es fünf Jahre. Die Mehrheit will das auf drei Jahre senken. Es ist uns in der Kommission glaubhaft dargelegt worden, dass in diesem Antrag der Mehrheit eben ein Steuerertragsausfall steckt. Ich vermute, dass er auch damit begründet ist: Man will hier erneut, wie schon oft im Verlaufe dieser Gesetzesrevision, ein Schlupfloch "stricken", durch welches dann 50 Millionen Franken fliessen.
Wir sind der Meinung, dass die Verwaltung diese fünf Jahre braucht, umso mehr, als wir den Steuerpflichtigen mit dem Mehrwertsteuergesetz neu mehr Rechte geben. Wir geben ihnen zum Beispiel das Recht, eine Kontrolle ihrer Selbstveranlagung zu verlangen. Das heisst, sie haben das Recht, die Verwaltung einzuschalten. Normalerweise und bisher ist nur das Umgekehrte der Fall: Die Verwaltung kontrolliert aus eigenem Antrieb einen Betrieb. Das heisst, der einzelne Steuerpflichtige - die einzelne Unternehmung - beansprucht hier die Verwaltung, weil er sicher sein will, dass seine Selbstveranlagung stimmt. In diesem neuen Recht steckt ein gewisses Verzögerungspotenzial, und das ist der Grund, warum die Fassung des Bundesrates und der Minderheit hier eben eine fünfjährige Veranlagungs- bzw. Festsetzungsfrist postuliert.
Ich darf Sie auch darauf hinweisen, dass sich die Treuhandkammer, die sonst im Laufe dieser Gesetzesrevision ja den bürgerlichen Fraktionen die Feder geführt hat, in einem Schreiben an uns alle gewandt und uns und damit auch Sie gebeten hat, hier eben die Fassung der Minderheit zu unterstützen. Es sei der Mehrheit ein Fehler unterlaufen. Ich könnte auch sagen: Die Mehrheit hat den Text der Treuhandkammer nicht richtig gelesen, als wir in der Kommission an dieses Thema herangingen.
Ich bitte Sie also mit dem Bundesrat und der Treuhandkammer, für die Minderheit zu stimmen und damit einen Steuerausfall von 50 Millionen Franken zu verhindern.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Wir Grünen bitten Sie, in der Frage der Verjährung bei der Variante des Bundesrates zu bleiben. Sie ist ausgewogen und wird den Bedürfnissen von Steuerpflichtigen und Verwaltung gerecht.
Richtig ist, dass der Entwurf, den wir heute diskutieren, ein neues Regime installiert; dieses wirkt sich aber nicht zuungunsten der Unternehmer aus. Weil Kontrollen nicht jährlich stattfinden, können solche verlangt werden, vor allem wenn Unsicherheit über die Richtigkeit der gemachten Abrechnung besteht. Im Übrigen möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass neuerdings die Verwaltung auch auskunftspflichtig wird, wenn Auskunft verlangt wird.
Die Verwaltung sagt, die Verkürzung der Verjährungsfrist führe zu einem Steuerausfall von etwa 50 Millionen Franken. Der Grund: Mit der verkürzten Frist kann die Steuerverwaltung bei Kontrollen ebenfalls nur noch drei Jahre zurück prüfen. Die daraus erfolgenden Ausfälle werden auf 100 Millionen Franken geschätzt. Umgekehrt könnten dann aber auch Gutschriften an die Steuerpflichtigen nur noch drei Jahre zurück gewährt werden, auch wenn fünf Jahre lang zu viel Mehrwertsteuer bezahlt worden wäre. Privaten entgingen dadurch rund 50 Millionen Franken an Rückerstattungen. Der Saldo beträgt dann 50 Millionen Franken zulasten der Verwaltung. In der Realität ist es schon so, dass sich die Irrtümer viel häufiger zulasten der Steuer auswirken; das ist wohl menschlich. Im Interesse der Steuergerechtigkeit ist aber dafür zu sorgen, dass abgeliefert wird, was abgeliefert werden muss.
Ich möchte Sie noch auf zwei Argumente aufmerksam machen, die genannt wurden:
1. In der Steuergesetzgebung der Schweiz beträgt die Verjährungsfrist überall fünf Jahre, wie es der Bundesrat auch hier vorschlägt. Die Mehrheit der Kommission will hier aber auf drei Jahre gehen.
2. Im europäischen Umfeld gelten fünf Jahre als eher kurze Frist.
Im Sinne meiner Ausführungen bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Fehr Hans-Jürg zu unterstützen.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie ebenfalls, der Minderheit Fehr Hans-Jürg zu folgen. Sie wissen, heute verjährt die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist. Die Frist kann unterbrochen werden. Nach fünfzehn Jahren verjährt sie heute definitiv. Bei der Festsetzungsverjährung behält der Bundesrat im Entwurf die relative Frist von fünf Jahren bei und verkürzt die absolute Verjährungsfrist auf zehn Jahre.
Die Mehrheit will nun - wie bereits gesagt worden ist - noch weiter gehen und die relative Frist zur Festsetzung der Steuer auf drei Jahre verringern. Es gibt drei Gründe, die meines Erachtens ganz klar dafür sprechen, diesen Antrag abzulehnen:
1. Die Frist von drei Jahren ist in unserem Rechtssystem völlig unbekannt. Im Steuerrecht wirkt sie wirklich völlig exotisch.
2. Es wurde darauf hingewiesen, dass daraus ein massiver Steuerausfall von netto 50 Millionen Franken resultiert. Es ist auch klar, warum. Da die Kontrollen nur noch für die letzten drei Jahre möglich sind, reduziert sich auch die Summe der Steuernachbelastungen. Das macht wie gesagt einen geschätzten Ausfall von 100 Millionen Franken aus. Die Verkürzung der Verjährungsfrist wirkt sich dann aber auch bei den zugunsten der Personen zu berechnenden Steuern aus, z. B. beim Vorsteuerabzug. Das reduziert die Ausfälle um 50 Millionen, es verbleiben somit netto Ausfälle von 50 Millionen Franken.
3. Bereits heute wird beim jetzigen Bestand an Personal ein steuerpflichtiges Unternehmen im Schnitt nur alle 30 Jahre kontrolliert. Wenn Sie die Verjährung für die Festsetzung der Steuern nun auf drei Jahre verkürzen, wird die überprüfbare Periode nochmals kürzer. Um nun die gleiche Kontrollhäufigkeit aufrechterhalten zu können, müssen Sie das Personal der Eidgenössischen Steuerverwaltung massiv aufstocken, und zwar um deutlich mehr als 30 Personen, wie es in der Botschaft vorgesehen ist. Es ist deshalb auch kein Zufall, dass Mehrwertsteuer-Insider die Verkürzung der Festsetzungsverjährung einer gesetzgeberischen Aufforderung zur Steuerhinterziehung gleichsetzen. Anders kann man das nicht interpretieren. Ich möchte Sie auch darauf hinweisen, was die Treuhandkammer dazu sagt: "Es muss anerkannt werden, das bei der gegenwärtigen Personalausstattung der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine dreijährige Verjährungsfrist die Seriosität der Steuer in Zweifel zieht.
Die Verwaltung wird Steuerforderungen nicht mehr mit der gebotenen Gründlichkeit festsetzen können. Das besagt das Gleiche - einfach in ein bisschen dezenteren Worten ausgedrückt.
So können wir nicht Gesetzgebung machen, so nicht! Es sind nicht nur die 50 Millionen Franken, die ins Gewicht fallen. Es ist auch der Grundsatz, dass Sie hier eine Gesetzgebung machen, die tatsächlich davon ausgeht, dass man die Leute einladen sollte, die Steuern eben nicht zu entrichten.
Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen und dabei auch zu beachten, dass die Treuhandkammer, der die bürgerlichen Mitglieder der WAK sonst mit vielen Anträgen gefolgt sind, ebenfalls empfiehlt, den Mehrheitsantrag abzulehnen.
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe libéral-radical et le groupe PDC/PEV/PVL soutiennent la proposition de la majorité.
Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wie gesagt geht es hier um die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung. Das entspricht bei der direkten Bundessteuer der Veranlagungsverfügung und damit der Veranlagungsverjährung. Hingegen haben wir klare Unterschiede; die Mehrwertsteuer funktioniert nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die Frage ist, ob diese Frist drei oder fünf Jahre dauern soll; es geht um die relative Frist, die absolute Frist beträgt zehn Jahre, das ist unbestritten.
Wir sind klar der Meinung, dass diese Frist auf drei Jahre verkürzt werden soll. Warum? Wir wollen für unsere KMU die Dauer der Unsicherheit reduzieren, während welcher sie nicht wissen, ob die von ihnen deklarierte und auch bezahlte Steuer akzeptiert wird oder ob sie noch mit einem Revisionsverfahren rechnen müssen; es besteht im Geschäftsleben ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit. In diesem Sinne sind wir klar der Auffassung, dass die Frist zu verkürzen ist. Gemäss Entwurf des Bundesrates würde nämlich heute die Frist effektiv verlängert, weil der heutige Artikel 49 der Mehrwertsteuergesetzgebung generell eine fünfjährige relative Frist vorsieht, und zwar für Veranlagung inklusive Bezug, und eine absolute Frist von fünfzehn Jahren. Der neue Entwurf sieht jetzt eine Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuer von absolut zehn Jahren und dann nochmals eine absolute Frist für die Bezugsverjährung von zehn Jahren vor. Das heisst, effektiv sind es zwanzig Jahre, das wären noch fünf Jahre mehr.
Wenn wir die Frist auf drei Jahre beschränken, heisst das nicht, dass die Steuerverwaltung nicht weiter zurückgreifen kann, aber sie müsste dann eine Unterbrechungshandlung nach Artikel 42 Absatz 2 vornehmen. Dann kann sie diese dreijährige Frist um zwei Jahre verlängern und das mehrfach bis zum Erreichen der absoluten Frist von zehn Jahren. Selbstverständlich wäre es willkürlich, wenn die Steuerverwaltung dann einfach generell allen KMU-Betrieben einen Brief schreiben und damit eine Unterbrechungshandlung vornehmen würde, um diese dreijährige Frist zu unterlaufen. Das ist nicht die Auffassung des Gesetzgebers und unserer Fraktion.
Zur Behauptung, die Frist von drei Jahren sei dem Steuerrecht fremd: Wir haben es hier bei der Mehrwertsteuer natürlich mit einer speziellen Steuerrechtskategorie zu tun. Deshalb ist es durchaus auch zulässig, eine andere Frist als bei den direkten Steuern vorzusehen. Im Interesse der schnelllebigen Geschäftswelt ist es hier eigentlich nötig, dass wir zur Herstellung der Rechtssicherheit kurze Fristen haben.
Und bitte, Frau Leutenegger Oberholzer, sehen Sie nicht hinter jeder steuerpflichtigen Person und hinter jedem steuerpflichtigen KMU-Betrieb einen Steuerhinterzieher. Ich weiss, dass dieses Wort im Moment hochaktuell ist, aber es ist nicht jeder Steuerpflichtige ein Steuerhinterzieher.
Die Frist von drei Jahren genügt. Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Aufgrund der Tatsache, dass gewisse Fraktionen hier der Mehrheit folgen werden, mache ich mir über das Ergebnis der Abstimmung keine Illusionen. Aber ich sage Ihnen, dass ich mit diesem Antrag der Mehrheit ganz und gar nicht einverstanden bin. Ich werde dieses Thema im Zweitrat wieder vorbringen. Es kann nicht sein, dass wir hier jetzt Fristen einführen, die völlig exotisch in der ganzen schweizerischen Rechtsgeografie liegen, dass wir hier Verjährungen vorsehen, die so nirgends vorgesehen sind, dass wir hier Ungerechtigkeiten zwischen Steuerpflichtigen schaffen, dass bei gleichbleibendem Kontrollaufwand am Ende ein Ausfall von netto 50 Millionen Franken entsteht, dass wir hier Verkürzungen schaffen, die der Sache nicht dienlich sind. Es ist erstaunlich, dass dieser Frist hier zugestimmt wird, obwohl sowohl die Treuhandkammer wie auch die FDP wie auch Economiesuisse wie auch alle Organisationen der Arbeitgeber gesagt haben, dass das nicht infrage kommt.
Ich bin mit dem also nicht einverstanden, aber ich mache mir wie gesagt keine Illusionen über das Abstimmungsergebnis. Wir werden diese Frage dann im Zweitrat neu zu behandeln haben.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Bundespräsident, können Sie abschätzen, wie viel zusätzliches Personal Sie benötigen würden, um annähernd die gleichen Kontrollen durchsetzen zu können, wenn Sie mit der verkürzten Festsetzungsverjährungsfrist leben müssten? Das könnte vielleicht die Mehrheit davon überzeugen, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Nein, das kann ich nicht, weil ich keine definitiven Zahlen habe. Ich kann nur sagen: Bei vermutlich gleichem personellem Aufwand werden wir 50 Millionen Franken weniger Einnahmen haben, weil der Kontrollaufwand in der Steuerverwaltung praktisch kaum davon abhängt, ob die Frist drei oder fünf Jahre beträgt, sondern weil er von den materiellen Prüfungen abhängt. Daher entsteht hier ein Missverhältnis zwischen Ressourcen und Steuerausfällen. Aber ich wage nicht, das jetzt in einer Anzahl Stellen zu beziffern.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Herr Fehr, es ist erstaunlich: Wenn die Treuhandkammer eine von der Mehrheit abweichende Position einnimmt, dann erwähnen Sie sie; wenn die Position der Treuhandkammer deckungsgleich mit jener der Kommissionsmehrheit ist, dann erwähnen Sie sie nicht. Wir haben mit diesem Artikel vielleicht auch gezeigt, dass wir nicht einfach der Treuhandkammer hinterherlaufen.
Die Kommission hat beschlossen, die Verjährung nach drei Jahren eintreten zu lassen. Diese Frist kann gemäss Absatz 2 unterbrochen werden. Nach zehn Jahren tritt die absolute Verjährung ein. Von der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden ist die Bezugsverjährung. Diese ist in Artikel 90 geregelt und tritt nach fünf Jahren ein. Auch dort besteht eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Es geht hier um diejenige Frist, während der ein Steuerpflichtiger nicht weiss, ob und wie viele Steuern er schuldet. Je länger diese Festsetzungsverjährung dauert, desto grösser ist das finanzielle Risiko des Steuerpflichtigen. Zudem führen kürzere Verjährungsfristen zu einer Verfahrensbeschleunigung.
Die Kommissionsminderheit beantragt die Beibehaltung einer fünfjährigen Frist für die Festsetzungsverjährung, weil diese, wie sie sagt, für einen vernünftigen Steuereinzug zwingend sei.
Ich bitte Sie, mit der Kommissionsmehrheit zu stimmen, welche den Antrag der Minderheit Fehr Hans-Jürg mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt hat.
Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Je crois que la majorité de la commission est consciente que la réduction de cette prescription relative de cinq à trois ans ne présente pas que des avantages. C'est vrai que, d'un côté, nous garantissons ainsi la sécurité juridique pour les assujettis, mais de l'autre, ces mêmes assujettis ne pourront plus corriger leurs décomptes après ce délai de trois ans. Cela a été dit à plusieurs reprises, la majorité de la commission essaie de faire une révision qui réponde au but fixé par le Conseil fédéral, c'est-à-dire une simplification de la TVA. Dans ce sens, le délai de trois ans fait que les entreprises ont une sécurité et qu'elles ne courent pas le risque de voir des corrections qui portent sur une durée trop longue.
La commission s'est prononcée par 15 voix contre 8. Je vous demande donc d'adopter la proposition de la majorité.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 81 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 72 Stimmen
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Art. 43
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
b. die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose ...
...
Abs. 2
Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
Art. 43
Proposition de la commission
Al. 1
...
b. par la reconnaissance écrite ou par le paiement sans réserve ...
...
Al. 2
Jusqu'à l'entrée en force, les décomptes remis et payés peuvent être rectifiés.
Angenommen - Adopté
Art. 44-46
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 47
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
b. ... Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 47
Proposition de la commission
Al. 1
...
b. au moment de la réception de la facture ou au moment du paiement de la contre-prestation si les prestations ne sont pas facturées pour les assujettis relevant ...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 48-51
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 52
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
5. ... und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 29) verwenden;
...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 52
Proposition de la commission
Al. 1
...
5. ... l'importation pour des activités entrepreneuriales propres ...
...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 53, 54
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 55
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
.... Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt wurde (Art. 104a Abs. 5).
(siehe auch Art. 42, 98-104b, 110 Ziff. 3)
Art. 55
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
... douanière (art. 75 LD). La prescription est suspendue tant que, en vertu de la présente loi, une procédure pénale fiscale est en cours et que celle-ci a été annoncée à la personne tenue au paiement (art. 104a al. 5).
(voir aussi art. 42, 98-104b, 110 ch. 3)
Angenommen - Adopté
Art. 56-63
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 64
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
... alle erforderlichen Verfügungen ...
Art. 64
Proposition de la commission
Al. 1, 3-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Elle arrête toutes les décisions nécessaires à une perception de l'impôt conforme à la loi dans la mesure où ces décisions ne sont pas réservées ...
Angenommen - Adopté
Art. 65
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 66
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 66
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
... sur le territoire de la Confédération.
Angenommen - Adopté
Art. 67-71
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 72
Antrag der Mehrheit
Streichen
(siehe auch Art. 38a)
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Schelbert, Wyss Ursula, Zisyadis)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 72
Proposition de la majorité
Biffer
(voir aussi art. 38a)
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Kiener Nellen, Schelbert, Wyss Ursula, Zisyadis)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 73
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Gysin, Kaufmann, Müller Philipp, Rime, Schibli, Spuhler, Walter)
Abs. 4
Nicht der Auskunfts- und Offenlegungspflicht nach Absatz 1 unterliegen alle Informationen und Unterlagen, die Steuerberatern infolge ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind oder die sie in deren Ausübung wahrgenommen haben, sowie die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Informationen und Unterlagen.
Art. 73
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Gysin, Kaufmann, Müller Philipp, Rime, Schibli, Spuhler, Walter)
Al. 4
L'obligation de fournir des renseignements, telle que visée à l'alinéa 1, ne s'applique pas aux informations et aux documents qui ont été confiés à un conseiller fiscal dans le cadre de son activité, aux informations et aux documents dont il vient à prendre connaissance dans l'exercice de ses fonctions ou aux résultats du traitement de ces informations et de ces documents.
Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit meiner Minderheit beantrage ich, dass nebst den Anwälten, die gemäss Entwurf, Artikel 73 Absatz 3, nicht zur Herausgabe von Dokumenten usw. gezwungen werden können, auch gewisse vom Berufsgeheimnis nicht geschützte Personen von der Auskunfts- und Offenlegungspflicht befreit werden.
Es geht hier insbesondere um die von den Steuerpflichtigen hinzugezogenen Vertrauenspersonen und Spezialisten, nämlich die Mehrwertsteuerberater, die Steuerexperten oder die Treuhänder. Sie werden wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse beigezogen. Sie sind in Mehrwertsteuerfragen oft besser gebildet als Anwälte - das gebe ich auch als Anwalt gerne zu -, und es darf doch nicht sein, dass in einer solchen Situation die Anwälte, die weniger spezialisiert sind, vom Berufsgeheimnis geschützt werden und die echten Spezialisten in Mehrwertsteuerfragen nicht.
Diese Herausgabepflicht geht letztlich bis zur Beschlagnahmungsmöglichkeit via Polizei, und hier sind wir klar der Meinung, dass das zu weit geht. Warum? Die Pflicht zur Aktenherausgabe trifft den Steuerpflichtigen, und wenn die ESTV Unterlagen will, dann muss sie diese via Steuerpflichtigen besorgen und nicht direkt via die beauftragte Person. Und dann ist es Sache des Steuerpflichtigen, Buchhaltungen, Mehrwertsteuerabrechnungen, Deklarationen, Belege, Rechnungen usw. herauszugeben. Sollte eine Person sich weigern, diese Herausgabe zu machen, steht es im Ermessen der Steuerverwaltung, eine ermessensweise - selbstverständlich keine willkürliche, aber eine ermessensweise - Aufrechnung vorzunehmen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, hier in diesem speziellen Fall, bei der Mehrwertsteuer, in Anbetracht der besonderen Fachkenntnisse dieser von mir genannten Personen, die Minderheit zu unterstützen und auch diese Personen von der Auskunfts- und Offenlegungspflicht zu befreien.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Baader, ist Ihnen bekannt, dass sich das Anwaltsgeheimnis nach richtiger Auslegung nur auf Personen bezieht, die forensisch tätig sind, und dass das Anwaltsgeheimnis mit Bezug auf die forensische Tätigkeit keineswegs dafür gedacht ist, dass es ein Anwalt gewissermassen für all seine Tätigkeiten dienstbar machen kann?
Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Vischer, ich bin froh um Ihre Frage. Gerade diese zeigt mir, dass eben weitere Personen und auch die Anwälte von dieser Auskunfts- und Offenlegungspflicht zu befreien sind. Die Steuerverwaltung hat sich an die steuerpflichtigen Personen zu halten, diese müssen die Akten herausgeben. Es kann nicht sein, dass die Steuerverwaltung auf zivilrechtlich beauftragte Personen zurückgreifen darf. Das müssen wir unterbinden. Deshalb bitte ich Sie, die Minderheit zu unterstützen.
Thorens Goumaz Adèle · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Le groupe des Verts vous recommande de rejeter la proposition de la minorité Baader Caspar, qui permettrait aux conseillers fiscaux de bénéficier d'une forme de secret professionnel. En effet, l'activité de ces conseillers ne saurait être considérée comme comparable à celle des professionnels bénéficiant actuellement d'une telle protection, à savoir les médecins, les prêtres ou encore les avocats. A vrai dire, la fonction de conseiller fiscal ne bénéficie pas, à ce jour, d'un titre protégé. Elle recouvre un éventail de prestations et de niveaux de relations très varié avec les entreprises. Dans certains cas, on ne peut probablement parler que d'une assistance technique, n'impliquant pas forcément des informations particulièrement sensibles. Si, bien entendu, un certain degré de discrétion et de confiance est indispensable, une disposition aussi stricte et restrictive que le secret professionnel n'est certainement pas appropriée.
C'est pourquoi le groupe des Verts vous invite à rejeter la proposition défendue par la minorité Baader Caspar, tout comme l'a fait la majorité de la commission.
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe libéral-radical et le groupe UDC soutiennent la proposition de la minorité. Le groupe PDC/PEV/PVL soutient la proposition de la majorité.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Man kann nur staunen, auf welche Ideen gewisse Leute im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuergesetzgebung kommen. Herr Baader gehört ja zur SVP, die bei den Berufsgeheimnissen sonst ausserordentlich restriktiv ist. Das Berufsgeheimnis ist im schweizerischen Recht etwas sehr Spezielles für ganz wenige Berufsgruppen, die dann auch ganz besonderen Pflichten unterstehen: Aufsichtspflichten oder Ausbildungen beispielsweise. Das Berufsgeheimnis gilt bekanntlich für Ärzte, für Anwälte, die dann ganz bestimmten Regeln unterstehen, und es gilt für Geistliche - ein Sonderfall des Berufsgeheimnisses. Aber das sind die restriktiv geregelten Berufsgeheimnisse.
Sie haben es immer und in allen Zusammenhängen abgelehnt, die Berufsgeheimnisse auszudehnen. Wünsche für Berufsgeheimnisse gab es viele. Die Psychologen und Psychologinnen wollten es schon geltend machen, in bestimmten Kontexten ging es um die Sozialarbeiter. Es ist immer abgelehnt worden, Berufsgruppen ausserhalb der Anwälte, der Ärzte und der Geistlichen ein Berufsgeheimnis einzuräumen.
Jetzt soll ausgerechnet für die Berufsgruppe Steuerberater ein Berufsgeheimnis geschaffen werden. Was ist ein Steuerberater? Steuerberater ist kein Begriff, den man irgendwie abgrenzen kann. Steuerberater kann sich jedermann nennen, ohne irgendeine Ausbildung absolviert zu haben. Man kann sich persönlich einfach Steuerberater nennen, muss aber keine Ausbildung dafür gemacht haben, untersteht keinen Berufsregeln, untersteht keinen Standespflichten. Man kann sich einfach Steuerberater nennen. Es ist noch weniger eingeschränkt als bei Psychologen. Wir kennen ja die Diskussion bei den Psychologen mit den verschiedenen Titeln und den Anforderungen, die damit verbunden sind. Bei den Psychologen ist es abgelehnt worden. Steuerberater ist ein noch viel offenerer Begriff. Ich wundere mich darüber, dass man jetzt für diese Gruppe in diesem Mehrwertsteuergesetz ein neues Berufsgeheimnis einführen will, ohne dass man das irgendwie abgrenzen könnte, ohne dass es irgendwelche Pflichten gäbe, denen diese Leute unterstehen würden. Und das aus dem Stand!
Die Einführung eines neuen Berufsgeheimnisses in der Gesetzgebung muss genau überlegt werden. Es gäbe Rückkoppelungen mit anderen Rechtsgebieten, wenn man so etwas machen würde. Es ist im Kontext dieser Steuergesetzgebung nicht angezeigt, so etwas zu machen. Es gibt die Auskunftspflicht der Steuerpflichtigen, es gibt die Berufsgeheimnisse. Jede Steuergesetzgebung beruht auf der Auskunftspflicht, daran kann ein solches neues Berufsgeheimnis nichts ändern.
Ich bitte Sie deshalb, mit der Mehrheit beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen die Ablehnung des Minderheitsantrages, um zu verhindern, dass neue Präjudizien geschaffen werden und Unsicherheiten entstehen.
Grundsätzlich hat ja jede steuerpflichtige Person umfassende Mitwirkungs- und Auskunftspflichten hinsichtlich ihrer eigenen steuerpflichtigen Tätigkeit. Das ist im Gesetz so vorgesehen. Kommt jetzt aber eine steuerpflichtige Person diesen Pflichten nicht nach, dann macht sie sich strafbar, und dann wird sie nach Ermessen taxiert.
Daneben kann die Steuerverwaltung aber auch Auskunft von Dritten verlangen, und damit sind wir beim Begriff der "Drittperson". Drittpersonen im Sinne dieses Gesetzesartikels sind alle Personen, deren eigenes Steuerrechtsverhältnis zur Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht Gegenstand des Auskunftsersuchens ist oder welche, beispielsweise mangels eigener Steuerpflicht, nicht in einem Steuerrechtsverhältnis zur Eidgenössischen Steuerverwaltung stehen.
Die Auskunftspflicht von Dritten gemäss diesem Artikel 73 ist in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits darf die Steuerverwaltung nur an Dritte gelangen, wenn die nötigen Informationen bei den steuerpflichtigen Personen selber nicht erhältlich sind oder nicht erhältlich gemacht werden können. Für die Einsichtnahme der Steuerverwaltung in Geschäftsunterlagen Dritter ist dies ausdrücklich im Gesetz statuiert, aber es gilt natürlich auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Andererseits ist nur auskunftspflichtig, wer Leistungen erhält oder Leistungen erbracht hat, wer also in einer Leistungsbeziehung zur steuerpflichtigen Person steht, von der die Auskünfte nicht erhältlich waren. Der Umfang der Auskunftspflicht des Dritten bezieht sich somit auch bloss auf diese konkrete Leistungsbeziehung. Unerheblich ist, ob es sich bei solchen Auskunftspflichtigen um eine steuerpflichtige Person handelt oder nicht. Es ist die steuerpflichtige Person, die letztlich verantwortlich ist und bleibt. Ziel der Auskunft ist die Festlegung der Steuerpflicht oder die Berechnung der Steuerforderung der steuerpflichtigen Person.
Die Auskunftspflicht der Drittperson beschränkt sich deshalb auf Angaben betreffend Umfang und Art der von ihr gegenüber der steuerpflichtigen Person erbrachten oder fakturierten Leistungen. Daraus lässt sich keine generelle Pflicht der Drittperson zur Gewährung von Einsicht in ihr anvertraute Unterlagen - in erster Linie natürlich die Buchhaltung oder selbst erarbeitete Papiere - ableiten, aus denen Art und Umfang von Leistungsbeziehungen zu weiteren Personen ersichtlich sind.
Will die Steuerverwaltung bei einem Dritten, beispielsweise bei einem Treuhänder, die Steuerkontrolle durchführen, so muss sie sich in erster Linie an die steuerpflichtige Person halten. Verweigert diese aber die Zustimmung zur Einsichtnahme in ihre Geschäftsunterlagen, welche sich beim Treuhänder befinden, so kann der Treuhänder auf der Grundlage des vorgesehenen Artikels 73 nicht unter Strafandrohung zur Herausgabe verpflichtet werden. Die Steuerverwaltung muss vielmehr die steuerpflichtige Person in die Pflicht nehmen, sie sanktionieren und gegebenenfalls nach Ermessen einschätzen. Aus diesen Gründen erübrigt sich generell die Einführung eines Auskunftsverweigerungsrechts für Steuerberater; das ist eine wichtige Feststellung.
Jetzt nehmen wir aber einmal an, man würde diese Meinung nicht teilen. Dann kommt die Frage, die hier von Herrn Rechsteiner aufgebracht worden ist: Wer ist ein Treuhänder, und wie steht es um das Berufsgeheimnis der Treuhänder? Das ist die andere Seite. Da ist ganz klar: Treuhänder oder Steuerberater ist in diesem Sinne jeder, der jemand anderes berät. Es ist kein geschützter Titel; jede Person, welche sich gegenüber anderen Personen beratend zum Thema Steuern äussert, fällt darunter. Deshalb ginge es wennschon darum, hier ein neues Berufsgeheimnis einzuführen. Das kann man aber nicht über Artikel 73 tun, einfach so, aus dem Stand heraus. Die anderen Berufsgeheimnisse haben ihre Fundierungen. Ich möchte Sie deshalb davor warnen, hier auf diesem Weg Dinge einzuführen, die man separat behandeln müsste.
Es sind letztlich also zwei Aspekte: erstens die Nichtnotwendigkeit eines solchen Verfahrens, zweitens die Gefahr, dass man hier gewissermassen en passant ein Berufsgeheimnis einführt, dessen Umfang und Ausprägung vorher nicht diskutiert wurde.
Deshalb bittet der Bundesrat Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eine Minderheit will für Steuerberater eine Einschränkung der Auskunfts- und Offenlegungspflicht einführen. Dies stellt eine Neuerung im schweizerischen Steuerrecht dar und soll dem Vertrauensverhältnis, welches zwischen dem Steuerberater und seinem Klienten besteht, Rechnung tragen. Die Kommissionsmehrheit sieht darin eine Ausweitung des Berufsgeheimnisses. Sie erachtet den Begriff "Steuerberater" als zu offen und sieht erhebliche Probleme, welche diese Bestimmung beim Vollzug der Steuer schaffen könnte. Die Kommissionsmehrheit hat zudem bemängelt, dass der Begriff "Steuerberater" ungenau ist und sich jeder so nennen kann, da Steuerberater nicht einmal eine qualifizierte Ausbildung brauchen. Es wurde auch befürchtet, dass hier über Umwege ein neues Berufsgeheimnis eingeführt werden könnte.
Die Mehrheit bittet Sie - der Entscheid kam in der Kommission mit 13 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen zustande -, die Minderheit Baader Caspar abzulehnen.
Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Comme vous pouvez le constater en consultant le dépliant, j'ai une certaine sympathie pour la minorité Baader Caspar. Je me limiterai donc à relever que Monsieur le président de la Confédération a parfaitement décrit la position de la majorité. Il relève notamment deux points principaux dans son argumentation: premièrement, l'introduction de l'alinéa 4 ne serait pas nécessaire pour les différentes raisons qu'il a évoquées; deuxièmement - et je crois que c'est là le point principal retenu par la majorité de la commission -, la profession de conseiller fiscal ne fait pas l'objet d'une formation absolument reconnue et cet alinéa risque d'introduire la notion de secret professionnel pour un métier qui n'existe en réalité pas, en tout cas pas de façon bien définie dans une loi.
Je vous demande donc d'adopter la proposition de la majorité. En commission, la proposition défendue par la minorité Baader Caspar a été rejetée par 13 voix contre 9 et 2 abstentions.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 87 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 86 Stimmen
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Art. 74-80
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 81
Antrag der Kommission
Abs. 1
... Verwaltungsverfahren (VwVG) sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
Abs. 1bis
Die Behörden erheben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen.
Abs. 2
Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
Art. 81
Proposition de la commission
Al. 1
... administrative (PA) sont applicables. L'article 2 alinéa 1 PA ne s'applique pas à la procédure en matière de TVA.
Al. 1bis
Les autorités établissent d'office les faits pertinents.
Al. 2
Le principe de la libre appréciation des preuves est applicable. Il n'est pas admissible de faire dépendre les preuves exclusivement de la présentation de moyens de preuve précis.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben hier bei Artikel 81 keinen Minderheitsantrag. Es ist aber wichtig, im Amtlichen Bulletin festzuhalten, was ich sage, weil es hier um eine grundlegende Veränderung im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts geht.
Auch diese Änderung soll den festen Willen dokumentieren, im Bereich des Verwaltungs- und Steuerjustizverfahrens eine neue Praxis zu begründen. Von grosser Tragweite ist die Nichtanwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welcher für das Steuerrecht eine Vielzahl von Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschliesst. Die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen ist eigentlich ein stehender Grundsatz im öffentlichen Recht. Im heutigen Recht verweisen die Verwaltung und die Gerichte auf das Selbstveranlagungsprinzip, welches im Stadium des Verwaltungsverfahrens keine Rolle mehr spielen darf, und schränken damit diesen Grundsatz ein.
Mit der expliziten Aufnahme im Gesetz soll dokumentiert werden, dass namentlich auch in diesem Bereich mit der alten Praxis zu brechen ist. Der letzte Satz von Artikel 81 Absatz 2 will ausdrücklich ausschliessen, dass im neuen Recht Regeln in genereller Form, die einen Numerus clausus von Beweismitteln definieren, durch die Verwaltung oder die Gerichte aufgestellt werden.
Die Streichung des letzten Satzes in Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes erfolgt ohne besondere legislatorische Zielsetzung. Dieser Grundsatz gilt ohnehin und muss im Mehrwertsteuerrecht nicht noch einmal explizit erwähnt werden.
Kritisch zu würdigen ist der Hinweis in der Botschaft, dass die Öffnung der Nachweisanforderungen die steuerpflichtige Person nicht davon entbinde, die aufgrund von anderen gesetzlichen Vorschriften geforderten Dokumente einzuholen. Die Erfahrung zeigt, dass die Steuerpflichtigen die Dokumente, die gefordert werden, regelmässig beschaffen, sofern ihnen bekannt ist, welche Dokumente sie haben müssen. Die Erfahrung lehrt aber auch, dass in einzelnen Fällen Mängel in der Aufbewahrung oder das Fehlen von Dokumenten bewirken können, dass nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt werden können. Gerade in solchen Fällen greift nun der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es muss möglich sein, den Nachweis anderweitig zu erbringen. Ist dies nicht der Fall, besteht wiederum die Gefahr eines überbordenden Formalismus, dem vonseiten der Steuerpflichtigen wenig entgegengesetzt werden kann. Die engherzigen Aussagen in der Botschaft zeigen noch einmal, dass es nötig ist, im Gesetz explizit Schranken gegen den weiterschwelenden Formalismus aufzubauen. Das hat die Kommission mit dieser Änderung gemacht.
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Angenommen - Adopté
Art. 82-85
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
6. Kapitel Titel
Antrag der Kommission
Bezug
Chapitre 6 titre
Proposition de la commission
Perception
Angenommen - Adopté
Art. 86
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Begleicht die steuerpflichtige Person die Steuer nicht fristgerecht, verfügt die ESTV nach erfolgter Mahnung die Bezahlung des abgerechneten Steuerbetrages.
Abs. 3
Rechnet die steuerpflichtige Person nicht innert Frist oder offensichtlich unvollständig über die Abrechnungsperiode ab, so setzt die ESTV nach erfolgter Mahnung einen provisorischen Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen fest und verfügt dessen Bezahlung. Reicht die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen eine vollständige Abrechnung ein, richtet sich das Verfahren nach Absatz 2.
Abs. 4
Die Verfügung ist unabhängig von ihrer Rechtskraft sofort vollstreckbar.
Abs. 5
Die Verfügung berührt die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung nicht. Diese richtet sich nach den Artikeln 71, 78 und 82.
Abs. 6
Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
Abs. 7
Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die Nachbelastung auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.
(siehe auch Art. 87, 90 und 92-94)
Art. 86
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Si l'assujetti ne paie pas l'impôt dans les délais prescrits, l'AFC exige après sommation le paiement du montant d'impôt déclaré.
Al. 3
Si l'assujetti n'établit pas le décompte dans les délais prescrits ou s'il établit des décomptes manifestement incomplets, l'AFC détermine après sommation le montant de l'impôt provisoirement dû dans les limites de son pouvoir d'appréciation et exige le paiement. Si l'assujetti remet un décompte complet dans un délai de 30 jours, la procédure se déroule conformément à l'alinéa 2.
Al. 4
La décision est immédiatement exécutoire indépendamment de son entrée en force.
Al. 5
La décision n'affecte pas la fixation de la créance fiscale définitive. La fixation de cette créance est régie par les articles 71, 78 et 82.
Al. 6
Un intérêt moratoire est dû sans sommation préalable en cas de retard dans le paiement de l'impôt.
Al. 7
Aucun intérêt moratoire n'est dû si la perception après coup résulte d'une erreur qui, si elle avait été correctement traitée, n'aurait entraîné aucun préjudice financier pour la Confédération.
(voir aussi art. 87, 90 et 92-94)
Angenommen - Adopté
Art. 87
Antrag der Kommission
Titel
Vergütungen an die steuerpflichtige Person
Abs. 1
Ergibt sich aus der Steuerabrechnung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt. Der Überschuss ist weder übertragbar noch pfändbar.
Abs. 2
Vorbehalten bleiben:
a. die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerschulden, selbst wenn diese noch nicht fällig sind;
b. die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 96 Absatz 1;
c. die Verrechnung unter Bundesstellen.
Abs. 3
Die steuerpflichtige Person kann bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde.
Abs. 4
Erfolgt die Auszahlung des Überschusses nach Absatz 1 oder die Rückerstattung nach Absatz 3 später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung bzw. der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der ESTV, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.
(siehe auch Art. 86 Abs. 6 und 7, 90 und 92-94)
Art. 87
Proposition de la commission
Titre
Remboursement à l'assujetti
Al. 1
Si le décompte de l'impôt présente un excédent en faveur de l'assujetti, cet excédent lui est remboursé. Il n'est ni cessible ni saisissable.
Al. 2
Sont réservées:
a. la compensation de l'excédent avec les dettes fiscales résultant d'importations, même si ces dettes ne sont pas encore exigibles;
b. l'affectation de l'excédent à la constitution des sûretés visées à l'article 96 alinéa 1;
c. l'affectation de l'excédent à la compensation de créances entre des services de la Confédération.
Al. 3
L'assujetti peut demander la restitution d'un montant d'impôt non dû si l'impôt n'a pas encore été fixé par une décision entrée en force.
Al. 4
Si le remboursement de l'excédent selon l'alinéa 1 ou la restitution selon l'alinéa 3 a lieu plus de 60 jours après la réception par l'AFC du décompte ou de la demande de restitution, un intérêt rémunératoire est versé à partir du 61e jour et jusqu'au versement.
(voir aussi art. 86 al. 6 et 7, 90 et 92-94)
Angenommen - Adopté
Art. 88, 89
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 90
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch ...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der ESTV bzw. durch jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person.
Abs. 4-6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(siehe auch Art. 86 Abs. 6 und 7, 87 und 92-94)
Art. 90
Proposition de la commission
Al. 1
Le droit d'exiger le paiement de la créance fiscale, des intérêts et des frais se prescrit par cinq ans à compter de l'entrée en force de ladite créance.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
La prescription est interrompue par tout acte tendant au recouvrement et tout sursis de la part de l'AFC ou suite à l'exercice du droit de la part de l'assujetti.
Al. 4-6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(voir aussi art. 86 al. 6 et 7, 87 et 92-94)
Angenommen - Adopté
Art. 91
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 92
Antrag der Kommission
Streichen
(siehe auch Art. 86 Abs. 6 und 7, 87, 90, 93 und 94)
Art. 92
Proposition de la commission
Biffer
(voir aussi art. 86 al. 6 et 7, 87, 90, 93 et 94)
Angenommen - Adopté
Art. 93
Antrag der Kommission
Streichen
(siehe auch Art. 86 Abs. 6 und 7, 87, 90, 92 und 94)
Art. 93
Proposition de la commission
Biffer
(voir aussi art. 86 al. 6 et 7, 87, 90, 92 et 94)
Angenommen - Adopté
Art. 94
Antrag der Kommission
Streichen
(siehe auch Art. 86 Abs. 6 und 7, 87, 90, 92 und 93)
Art. 94
Proposition de la commission
Biffer
(voir aussi art. 86 al. 6 et 7, 87, 90, 92 et 93)
Angenommen - Adopté
Art. 95
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 6
... von schweizerischen Schuldnern ...
Art. 95
Proposition de la commission
Al. 1
...
b. ... stable en Suisse, ou ...
...
Al. 2-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 96
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1bis
Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Artikel 95 Absatz 6 verlangen.
Abs. 2
... oder Geschäftssitz in der Schweiz kann ...
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 96
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1bis
Si l'assujetti renonce à la libération de l'assujettissement (art. 11) ou s'il adopte pour l'imposition des prestations exclues du champ de l'impôt (art. 22), l'AFC peut exiger qu'il fournisse des sûretés conformément à l'article 95 alinéa 6.
Al. 2
... social en Suisse, l'AFC ...
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 97
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 98
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wer:
a. fahrlässig oder vorsätzlich die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert oder eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit einer Busse bis zu 400 000 Franken bestraft; hat er die hinterzogene Steuer in einer Form überwälzt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, beträgt die Busse bis zu 800 000 Franken;
b. die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, wird mit:
1. Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wenn er fahrlässig klare gesetzliche Bestimmungen, klare Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet;
2. Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wenn er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, klare Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt;
c. die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1. fahrlässig oder vorsätzlich bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
2. vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Busse bis zu 800 000 Franken bestraft.
Abs. 2
... von bis zu zwei Jahren ...
Abs. 2bis
Die Busse wird primär in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 StGB bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB analog herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Wird die Tat aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung bewirkt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 71 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
Abs. 5, 6
Streichen
(siehe auch Art. 42, 55, 99-104b, 110 Ziff. 3)
Art. 98
Proposition de la commission
Al. 1
Quiconque:
a. réduit sa créance fiscale envers l'Etat par négligence ou intentionnellement, dans le cadre d'une période fiscale, en ne déclarant pas toutes ses recettes, en exagérant le montant de ses recettes provenant d'opérations qui ne sont pas soumises à la TVA, en ne déclarant pas toutes les dépenses soumises à l'impôt sur les acquisitions ou en déclarant trop de dépenses donnant droit à la déduction de l'impôt préalable ou en obtenant un remboursement indu ou une remise d'impôt injustifiée, est puni d'une amende pouvant atteindre 400 000 francs; s'il a transféré l'impôt soustrait sous une forme donnant droit à la déduction de l'impôt préalable, l'amende peut atteindre 800 000 francs;
b. réduit sa créance fiscale envers l'Etat en déclarant les facteurs déterminants pour l'établissement de l'impôt de manière conforme à la vérité, certes, mais en les qualifiant de manière erronée sur le plan fiscal, est puni:
1. d'une amende pouvant atteindre 50 000 francs s'il n'applique pas correctement, par négligence, des dispositions légales claires, des directives claires émanant de l'autorité ou conformes à la pratique publiée en vigueur;
2. d'une amende pouvant atteindre 200 000 francs s'il n'applique pas correctement, intentionnellement, des dispositions légales claires, des directives claires émanant de l'autorité ou conformes à la pratique publiée en vigueur et qu'il n'en informe pas préalablement l'autorité par écrit;
c. réduit sa créance fiscale envers l'Etat:
1. par négligence ou intentionnellement, lors de l'importation, en ne déclarant pas ou en déclarant inexactement des marchandises ou en les dissimulant;
2. intentionnellement, dans le cadre d'un contrôle effectué par l'autorité ou d'une procédure administrative visant à établir la créance fiscale ou la remise de l'impôt, en ne donnant aucune information ou en donnant des indications fausses ou incomplètes,
est puni d'une amende pouvant atteindre 800 000 francs.
Al. 2
... de deux ans au plus ...
Al. 2bis
L'amende est d'abord fixée conformément à l'article 106 alinéa 3 CP; l'article 34 CP peut être pris en considération par analogie. Si l'avantage fiscal obtenu est supérieur à la menace de sanction, l'amende peut, en cas d'acte intentionnel, être augmentée jusqu'à atteindre le double de l'avantage fiscal.
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Si l'acte est commis sur la base d'un décompte erroné, la soustraction de l'impôt n'est punissable que si l'erreur n'a pas été corrigée à la fin du délai prévu pour corriger les erreurs dans le décompte (art. 71 al. 1).
Al. 5, 6
Biffer
(voir aussi art. 42, 55, 99-104b, 110 ch. 3)
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es tut mir leid, dass ich Sie langweilen muss. Es geht auch hier wieder um eine nichtbestrittene, aber sehr, sehr wesentliche Änderung im Bereich der Anpassung des Strafrechts. Dies muss in die Materialien aufgenommen werden.
Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurde das Strafrecht total überarbeitet. Dazu gehören die Artikel 98 bis 104b sowie Artikel 42 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 4 und Artikel 110 Ziffer 3. Die Kommission hat hier ein neues Konzept des Mehrwertsteuer-Strafrechts erarbeitet. Der Antrag der Kommission beruht auf einem Antrag aus den Reihen der Kommission, in den anschliessend ein Alternativvorschlag der Verwaltung eingearbeitet worden ist. Damit konnte sichergestellt werden, dass die rechtsstaatlichen Anliegen der Kommission und die verwaltungstechnischen Anliegen der Verwaltung integriert werden. Das Ziel der Neuregelung ist es, der steuerpflichtigen Person mehr Rechtssicherheit zu geben, sie bei Bagatelltatbeständen vor einer Kriminalisierung zu schützen und umgekehrt schwere Delikte strenger zu ahnden.
Ohne hier in die Details gehen zu wollen, möchte ich die wesentlichen Leitgedanken kurz darlegen. Vorab geht es um eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Tathandlungen. Auf der einen Seite sind schwerwiegende Verfehlungen mit scharfen Strafen zu sanktionieren; auf der anderen Seite dürfen blosse Versehen - notabene bei einer hochkomplexen Steuer, die in der Praxis kaum fehlerfrei bewältigt werden kann - nicht mit einer Hinterziehungsbusse bedroht werden. Dies wäre nach dem Entwurf des Bundesrates weiterhin möglich gewesen. Insbesondere werden die Straftatbestände detailliert und klarer abgegrenzt. Dies erhöht die Rechtssicherheit, weil strafrechtliche Folgen besser vorhersehbar wären. Sodann soll vermieden werden, dass die neuen Bestimmungen über die Rechtskraft durch die strafrechtlichen Verjährungsfristen übersteuert werden können. Weiter soll die rechtsstaatlich widersprüchliche Situation, dass die steuerpflichtige Person im Steuererhebungsverfahren einerseits voll mitwirken muss, andererseits im Strafverfahren das verfassungsmässige Recht hat, sich ausschweigen zu dürfen, beseitigt werden. Die steuerpflichtige Person soll also in einem Strafverfahren nicht mehr durch das zufällig vorgelagerte Steuerveranlagungsverfahren in ihren strafrechtlichen Verteidigungsrechten eingeschränkt werden. Dadurch wird auch sichergestellt, dass die Verfahrensbestimmungen der EMRK eingehalten werden.
Eine Problemlösung ist nicht einfach gegeben, weil im Bereich des Strafrechtes verschiedene Bundesgesetze ineinandergreifen. Will man ein gutes Mehrwertsteuer-Strafrecht, das dem Geist der Reform entspricht, muss man einzelne Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes ausser Kraft setzen oder modifizieren. Dies ist vielleicht unschön, aber nötig. Sollte in naher oder ferner Zukunft das Verwaltungsstrafrecht revidiert werden, können diese Abweichungen möglicherweise wieder aufgehoben werden. Die Kommission hat sich mit 17 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen dem abgeänderten Konzept angeschlossen.
Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
J'aimerais quand même vous dire aussi en français que le titre 6, "Dispositions pénales", articles 98 à 105, a été profondément remanié. Cela a été fait en accord avec l'administration et avec son aide. Cela a été fait aussi, je crois, avec l'approbation du Conseil fédéral.
Pour les détails, je vous prie de bien vouloir vous référer à l'exposé du rapporteur de langue allemande.
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Angenommen - Adopté
Art. 99
Antrag der Kommission
...
b. trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht;
bbis. die Steuer nicht periodengerecht deklariert;
...
f. in Rechnungen oder Verträgen eine nicht oder ...
...
h. trotz Mahnung die ordnungsgemässe Durchführung ...
(siehe auch Art. 42, 55, 98, 100-104b, 110 Ziff. 3)
Art. 99
Proposition de la commission
...
b. n'a pas remis un décompte dans les délais en dépit d'une sommation;
bbis. n'a pas déclaré l'impôt pour la période de décompte au cours de laquelle il a pris naissance;
...
f. a mentionné, dans des factures ou des contrats, un montant ...
...
h. après sommation, a entravé, empêché ...
(voir aussi art. 42, 55, 98, 100-104b, 110 ch. 3)
Angenommen - Adopté
Art. 100
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 101
Antrag der Kommission
... so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
(siehe auch Art. 42, 55, 98-100, 102-104b, 110 Ziff. 3)
Art. 101
Proposition de la commission
... que l'enquête portant sur des personnes punissables en vertu de l'article 6 de la loi fédérale du 22 mars 1974 sur le droit pénal administratif (DPA) implique des mesures d'instruction ...
(voir aussi art. 42, 55, 98-100, 102-104b, 110 ch. 3)
Angenommen - Adopté
Art. 102
Antrag der Kommission
Abs. 00
Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 VStrR sind nicht anwendbar.
Abs. 01
Eine Bestrafung wegen Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes schliesst eine Bestrafung wegen Artikel 98 nicht aus.
Abs. 1
Eine Bestrafung nach Artikel 14 VStrR ...
Abs. 2
Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei ...
Abs. 3
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
(siehe auch Art. 42, 55, 98-101, 103-104b, 110 Ziff. 3)
Art. 102
Proposition de la commission
Al. 00
Les articles 7, 9, 11 et 12 alinéa 4 DPA ne sont pas applicables.
Al. 01
Une condamnation en vertu de l'article 99 alinéa 1 lettre a de la présente loi n'exclut pas une condamnation en vertu de l'article 98 de la présente loi.
Al. 1
Une condamnation en vertu de l'article 14 DPA ...
Al. 2
Si l'acte punissable constitue à la fois une soustraction de l'impôt à l'importation ou ...
Al. 3
Si, en raison d'un ou de plusieurs actes, l'auteur remplit les conditions de plusieurs peines qui ressortissent à la compétence de l'AFC, la peine est celle qui sanctionne l'infraction la plus grave; elle peut être augmentée dans une juste proportion.
(voir aussi art. 42, 55, 98-101, 103-104b, 110 ch. 3)
Angenommen - Adopté
Art. 103
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zeigt die steuerpflichtige Person eine Widerhandlung gegen dieses Gesetz an, bevor sie der zuständigen Behörde bekannt wird, wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn:
a. die steuerpflichtige Person die Behörde bei der Festsetzung der geschuldeten oder rückzuerstattenden Steuer in zumutbarer Weise unterstützt; und
b. Streichen
...
Abs. 2
Zeigt eine nichtsteuerpflichtige Person, die eine Straftat nach diesem Gesetz begangen oder an einer solchen teilgenommen hat, die Tat an, so wird von ihrer Bestrafung abgesehen.
Abs. 3
Die Selbstanzeige einer juristischen Person erfolgt durch ihre Organe oder Vertreter und Vertreterinnen. Die Solidarhaftung gemäss Artikel 12 Absatz 3 VStrR der Organe oder der Vertreter und Vertreterinnen wird aufgehoben und von deren Strafverfolgung wird abgesehen.
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(siehe auch Art. 42, 55, 98-102, 104-104b, 110 Ziff. 3)
Art. 103
Proposition de la commission
Al. 1
Lorsque l'assujetti dénonce une infraction à l'encontre de la présente loi avant que celle-ci ne soit communiquée à l'autorité compétente, il est renoncé à la poursuite pénale lorsque:
a. l'assujetti soutient raisonnablement l'administration dans la détermination du montant d'impôt dû ou à rembourser; et
b. Biffer
...
Al. 2
Lorsqu'une personne non assujettie dénonce une infraction au sens de la présente loi qu'elle a commise ou à laquelle elle a participé, il est renoncé à la poursuite pénale.
Al. 3
La dénonciation spontanée d'une personne morale doit être le fait de l'un de ses organes ou de ses représentants. La responsabilité solidaire, selon l'article 12 alinéa 3 DPA, de cet organe ou de ce représentant est levée et il est renoncé à la poursuite pénale.
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(voir aussi art. 42, 55, 98-102, 104-104b, 110 ch. 3)
Angenommen - Adopté
Art. 104
Antrag der Kommission
Abs. 1
Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie Artikel 77 Absatz 4 das VStrR anwendbar.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
Abs. 5
Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
(siehe auch Art. 42, 55, 98-103, 104a, 104b und 110 Ziff. 3)
Art. 104
Proposition de la commission
Al. 1
La DPA est applicable à la poursuite pénale, à l'exception des articles 63 alinéas 1 et 2, 69 alinéa 2, 73 alinéa 1 dernière phrase et 77 alinéa 4.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Il peut être renoncé à la poursuite pénale si la culpabilité de l'auteur et les conséquences de son acte sont peu importantes (art. 52 CP). Dans ce cas, il est prononcé une décision de non-ouverture ou de libération de la poursuite pénale.
Al. 5
Si l'autorité compétente est chargée d'enquête ou de rendre un jugement sur d'autres actes punissables qui entrent dans le champ de la DPA, l'alinéa 1 s'applique à tous les actes punissables.
(voir aussi art. 42, 55, 98-103, 104a, 104b et 110 ch. 3)
Angenommen - Adopté
Art. 104a
Antrag der Kommission
Titel
Verfahrensgarantien
Abs. 1
Die beschuldigte Person hat Anspruch auf ein faires Strafverfahren gemäss Bundesverfassung und den einschlägigen Strafverfahrensgesetzen.
Abs. 2
Die steuerpflichtige Person ist nicht verpflichtet, sich in einem Strafverfahren selbst zu belasten.
Abs. 3
Auskünfte der steuerpflichtigen Person (Art. 67) oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Artikel 78 dürfen in einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn die beschuldigte Person in diesem hierzu ihre Zustimmung erteilt.
Abs. 4
Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist der beschuldigten Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(siehe auch Art. 42, 55, 98-104, 104b und 110 Ziff. 3)
Art. 104a
Proposition de la commission
Titre
Garanties de procédure
Al. 1
Le prévenu a droit à une procédure pénale équitable qui soit en conformité avec la Constitution fédérale et les lois pénales pertinentes.
Al. 2
L'assujetti n'a pas l'obligation de déposer contre lui-même lors d'une procédure pénale.
Al. 3
Les renseignements fournis par l'assujetti (art. 67) ou les moyens de preuve obtenus lors d'un contrôle au sens de l'article 78 peuvent être utilisés dans la procédure pénale uniquement si le prévenu a donné son accord.
Al. 4
L'ouverture de l'enquête doit être communiquée au prévenu immédiatement et par écrit, à moins que des raisons importantes ne s'y opposent.
(voir aussi art. 42, 55, 98-104, 104b et 110 ch. 3)
Angenommen - Adopté
Art. 104b
Antrag der Kommission
Titel
Verfolgungsverjährung
Abs. 1
Das Recht, eine Strafuntersuchung einzuleiten, verjährt:
a. bei Verletzung von Verfahrenspflichten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung, welche im Zusammenhang mit dieser Tat steht;
b. bei Steuerhinterziehung - vorbehältlich der Buchstaben c und d - sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung;
c. bei der Steuerhinterziehung gemäss Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe c zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Steuerforderung;
d. bei allen Hinterziehungen der Einfuhrsteuer in sieben Jahren;
e. bei Delikten nach Artikel 100 und nach den Artikeln 14ff. VStrR sieben Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode.
Abs. 2
Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
Abs. 3
Die Verjährung für die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Artikel 12 VStrR richtet sich:
a. grundsätzlich nach Artikel 42;
b. falls ein Tatbestand der Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 98 Absatz 2, Artikel 100 oder der Artikel 14ff. VStrR erfüllt ist, nach den Absätzen 1 und 2.
Abs. 4
Das Recht, eine eingeleitete Strafuntersuchung (Art. 32ff. VStrR) durchzuführen, verjährt in fünf Jahren; die Verjährung ruht, solange sich die beschuldigte Person im Ausland befindet.
(siehe auch Art. 42, 55, 98-104a und 110 Ziff. 3)
Art. 104b
Proposition de la commission
Titre
Prescription de la poursuite pénale
Al. 1
Le droit d'engager une poursuite pénale se prescrit:
a. pour les violations des obligations de procédure: au moment où la créance d'impôt en relation avec cette violation devient exécutoire;
b. pour les soustractions d'impôt - sous réserve des lettres c et d - six mois après le moment où la créance d'impôt concernée devient exécutoire;
c. pour les soustractions d'impôt visées à l'article 98 alinéa 1 lettre c, deux ans après le moment où la créance concernée est devenue exécutoire;
d. pour toutes les soustractions de l'impôt à l'importation, par sept ans;
e. pour les délits visés à l'article 100 ainsi qu'aux articles 14 et suivants DPA, sept ans après la fin de la période fiscale concernée.
Al. 2
La prescription ne court plus si une décision pénale ou un jugement de première instance a été rendu avant l'expiration du délai de prescription.
Al. 3
La prescription de l'assujettissement à une prestation ou à une restitution selon l'article 12 DPA est réglée:
a. en principe, selon l'article 42;
b. en cas d'infractions aux articles 98 alinéa 1 lettre c, 98 alinéa 2, 100 ou aux articles 14 et suivants DPA, selon les alinéas 1 et 2.
Al. 4
Le droit de poursuivre une procédure pénale engagée (art. 32ss. DPA) se prescrit par cinq ans; la prescription est suspendue tant que l'inculpé se trouve à l'étranger.
(voir aussi art. 42, 55, 98-104a et 110 ch. 3)
Angenommen - Adopté
Art. 105
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
6a. Titel
Antrag der Minderheit
(Müller Philipp, Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Gysin, Hassler, Kaufmann, Schibli, Spuhler, Walter)
Evaluation
Titre 6a
Proposition de la minorité
(Müller Philipp, Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Gysin, Hassler, Kaufmann, Schibli, Spuhler, Walter)
Evaluation
Art. 105a
Antrag der Minderheit
(Müller Philipp, Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Gysin, Hassler, Kaufmann, Schibli, Spuhler, Walter)
Abs. 1
Der Bundesrat sorgt für die regelmässige Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen und des Vollzugs dieses Gesetzes.
Abs. 2
Der Bundesrat erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung, dem Parlament Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Art. 105a
Proposition de la minorité
(Müller Philipp, Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Gysin, Hassler, Kaufmann, Schibli, Spuhler, Walter)
Al. 1
Le Conseil fédéral veille à l'évaluation régulière de l'efficacité des mesures et de l'exécution de la présente loi.
Al. 2
A l'issue de l'évaluation, mais au plus tard cinq ans après l'entrée en vigueur de la présente disposition, le Conseil fédéral soumet un rapport au Parlement et lui présente des propositions pour la suite de la procédure.
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): La proposition de la minorité Müller Philipp est présentée par Monsieur Baader.
Baader Caspar · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Vorschlag der Minderheit Müller Philipp schafft die rechtliche Grundlage für eine regelmässige Evaluation des Mehrwertsteuergesetzes. Das alte Gesetz kannte keine solche Evaluation. Nicht zuletzt deshalb sind im Verlauf der Zeit rund 3000 zusätzliche Seiten an Leitlinien, Merkblättern, Branchenblättern usw. entstanden. Es muss Aufgabe des Bundesrates und des Parlamentes sein, die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit des Vollzugs dieses Gesetzes regelmässig kritisch zu hinterfragen, zu prüfen und nötigenfalls auch korrigierend einzugreifen.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Müller Philipp zu unterstützen.
Theiler Georges · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Minderheit möchte, dass das Mehrwertsteuergesetz, das wir doch demnächst und bald verabschieden können, in regelmässigen Abständen auf seine Wirksamkeit und auf den Vollzug überprüft wird. In Anbetracht der Komplexität dieses Gesetzes scheint es uns sinnvoll zu sein, dieser Lösung zuzustimmen. Stellen Sie sich einmal vor, man hätte das in der Vergangenheit gehabt. Es wäre wohl klug gewesen, man hätte sich schon relativ früh überlegt, wie dieses System sich bewährt, wo es Probleme schafft, wo es Unsicherheiten gibt, und man hätte sich da vielleicht sehr viel Ärger und Verdruss auf verschiedenen Seiten ersparen können. Es kann ja letztlich nicht sein, dass aufgrund von solchen Missverständnissen, von Unklarheiten, von Fehl- oder mangelnden Informationen letztendlich für den Kunden, die Kundin Stolpersteine entstehen, welche ihn oder sie dann möglicherweise auch viel kosten.
Deshalb bittet Sie die FDP-Liberale Fraktion um Zustimmung zum Minderheitsantrag.
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion hätte sich ja grundsätzlich eher eine Teilrevision dieses Gesetzes als eine Totalrevision vorgestellt. Das hätte den Vorteil gehabt, dass viele Auswirkungen bereits bekannt gewesen wären und nicht ein ganzes System neu hätte überprüft werden müssen. Selbstverständlich wehren wir uns nicht grundsätzlich gegen Evaluationen, und Absatz 1 von Artikel 105a wäre zu unterstützen. Die Crux liegt bei Absatz 2.
Wenn wir eine Evaluation machen müssen und spätestens nach fünf Jahren schon ein Bericht vorliegen soll, der auch Vorschläge für Verbesserungen unterbreiten soll, bedeutet das, dass man wahrscheinlich schon drei Jahre nach Einführung dieser neuen Mehrwertsteuergesetzgebung mit der Arbeit beginnen müsste. Ich kann mir nicht vorstellen, dass bis dann schon genügend Resultate vorliegen. Deshalb ist diese Frist zu kurz.
Es kommt aber noch etwas anderes dazu. Wir haben ja zwar den Verdacht, dass die Vorlage 2 - man möge mir verzeihen, dass ich das noch einmal sage - klinisch tot ist. Sollte das nicht so sein, dann werden wir in kurzer Zeit auch über die Vorlage 2 bestimmen. Darin sind wieder Teile des jetzt neuen Mehrwertsteuergesetzes zur Revision vorgesehen. Jetzt frage ich Sie: Was wollen Sie dann evaluieren? Eine Gesetzgebung, die schon wieder geändert wurde? Oder wollen Sie nicht intelligenterweise auf das ganze, neue System zurückschauen und sehen, was es da für Mängel gibt? Man müsste also davon ausgehen, dass man kurz nach der Behandlung der Vorlage 2 schon eine solche Evaluation ins Auge fassen müsste, und dafür reicht einfach die Frist gemäss Artikel 105a bei Weitem nicht.
Ich wäre also froh, wenn Sie diesen Antrag der Minderheit Müller Philipp abschlägig beantworten würden. Es ist sicher so, dass im Ständerat die Frage der Evaluation wiederaufgenommen wird. Ich würde dies dem Ständerat auch dringend empfehlen, jedoch mit Berücksichtigung der Idee: Was wollen wir evaluieren? Wollen wir etwas ohne die Vorlage 2 anschauen? Wenn die Vorlage 2 einbezogen werden soll, ist diese Frist garantiert zu kurz.
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Le groupe PDC/PEV/PVL soutient la proposition de la majorité. Le groupe UDC soutient la proposition de la minorité.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Das ist jetzt, am Ende der Behandlung dieses Gesetzes, sicher kein Schicksalsartikel mehr. Er hat aber doch eine gewisse Bedeutung.
Es gibt Gesetze, in denen man solche späteren Evaluationen von Anfang an vorsieht, z. B. im Militärbereich. Dafür gibt es aber Kriterien; es gibt auch Fristen. Ich bin mit Frau Nationalrätin Fässler nicht überzeugt, dass man hier mit Absatz 2 dieses Artikels wirklich eine gute Lösung gefunden hat. Ich glaube, bis das neue System überhaupt einmal eingeführt sein wird, dauert es zwei bis drei Jahre. Dann müsste man bereits mit Vorschlägen für Revisionen kommen; damit würde ein Stau entstehen - einerseits von Erfahrungen, andererseits im Hinblick auf neue Gesetzgebungen. Es wäre sehr viel Druck auf dem ganzen Verfahren. Das würde die Präzision und die Qualität der Gesetzgebung beeinträchtigen.
Es kommt dazu, dass man, wenn man einfach einmal Berichte um der Berichte willen macht, die Verwaltung mit Aufgaben belastet. Wenn vorher Frau Flückiger das Klagelied des Gewerbes in Bezug auf die Belastung mit administrativen Aufgaben gesungen hat, dann könnte man es hier mit Bezug auf diese Evaluation auch tun und sagen: Bewahren Sie uns vor allzu vielen Berichten, und lassen Sie die Entwicklungen sich anbahnen.
In diese Sinne wäre der Bundesrat mit Absatz 1 sehr wohl einverstanden, er hat aber Mühe mit Absatz 2.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Minderheitsantrag bezweckt die Überwachung von Wirksamkeit und Vollzug des Gesetzes. Sollte Teil B hier drin diskutiert werden und in der Detailberatung zu Ende gebracht werden, können wir auf diesen Evaluationsartikel natürlich und selbstverständlich zurückkommen und ihn entsprechend, auch bezüglich der Zeitachse, anpassen, streichen oder was immer Sie wollen. Ausserdem soll mit dieser Evaluation gemäss Minderheit ein gewisser Druck zum Vollzug des Gesetzes im Sinne des Gesetzgebers aufrechterhalten bleiben.
Die Kommissionsmehrheit erachtet eine Evaluation frühestens nach fünf Jahren als möglich, doch angesichts der vielen Möglichkeiten der Steuerpflichtigen, sich zu entscheiden, sind wahrscheinlich auch fünf Jahre noch zu früh. Zudem wird von der Mehrheit die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung grundsätzlich infrage gestellt. Man könnte beispielsweise auch mit einer Motion eine entsprechende Evaluation verlangen. Es werden also Türen nicht endgültig geschlossen.
Die Kommission bittet Sie mit 11 zu 9 Stimmen bei 4 Enthaltungen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 92 Stimmen
Dagegen ... 84 Stimmen
Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp
Art. 106-109
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 110
Antrag der Kommission
Ziff. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ziff. 3
Streichen
(siehe auch Art. 42, 55, 98-104b)
Art. 110
Proposition de la commission
Ch. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ch. 3
Biffer
(voir aussi art. 42, 55, 98-104b)
Angenommen - Adopté
Art. 111
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 112
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Die rückwirkende Anwendung der Artikel 42, 78 Absätze 2, 4 und 5, 83 Absatz 4 und 90 auf Tatsachen, Rechtsverhältnisse und Leistungen, welche vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten, entstanden oder erbracht worden sind, ist ausgeschlossen.
Art. 112
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
L'application rétroactive des articles 42, 78 alinéas 2, 4 et 5, 83 alinéa 4 et 90 à des faits qui se sont produits, à des rapports de droit qui sont nés ou à des prestations qui ont été fournies avant l'entrée en vigueur du nouveau droit, est exclue.
Angenommen - Adopté
Art. 113, 114
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Avant que nous procédions au vote sur l'ensemble, deux porte-parole vont faire une déclaration au nom de leur groupe respectif.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Zwei wichtige Ziele der Vorlage sind die Vereinfachung der Mehrwertsteuer und die Aufkommensneutralität. Nach den Beratungen im Plenum müssen wir feststellen, dass der Entwurf des Bundesrates in verschiedener Hinsicht so verändert worden ist, dass diese Ziele in unseren Augen nicht erreicht sind.
Wir Grünen haben Hand geboten zu einer Reihe von Vereinfachungen, die der Bundesrat vorgeschlagen hat; und wir Grünen waren und sind in der Frage der Aufkommensneutralität nicht päpstlicher als der Papst. Wir sind für die Erhöhung der Freigrenze auf 300 000 Franken bei gemeinnützigen Institutionen; wir haben auch zur Erhöhung der Umsatzgrenze bei der Saldobesteuerung von 3 auf 5 Millionen Franken Ja gesagt; wir waren und sind bereit, verschiedene Vorschläge aus der Botschaft des Bundesrates zu schlucken. Nicht geschluckt haben wir die Steuerbefreiung bei Baueigenverbrauch, die mindestens 35 Millionen Franken kostet, vermutlich aber viel mehr.
Was nun aber die vorberatende Kommission und das Plenum beschlossen haben, macht uns Grünen eine Zustimmung unmöglich. Mit Rosinenpicken und mit der Begünstigung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen haben sie es fertiggebracht, dass nun Ausfälle von 228 bis 311 Millionen Franken zu Buche schlagen würden. Ich nenne drei konkrete Beispiele: die Begünstigung der Banken bei der Haftung, das sind 40 Millionen Franken; die Verkürzung der Verjährungsfrist von fünf auf drei Jahre, das sind 50 Millionen Franken; der Baueigenverbrauch, das sind mindestens 35 Millionen Franken. Dazu kommt die Verlängerung des Sondersatzes bei der Beherbergungsabgabe, die gesamthaft einen um gegen 500 Millionen Franken kleineren Ertrag bringt.
Mit einer Reihe von Beschlüssen wird der Aufwand der Verwaltung enorm vergrössert, namentlich durch Erweiterungen von Rückwirkungen, Optionen bei Zusammenschlüssen, beim Beibringen von Dokumenten usw. Der Entscheid, neu ein Steuerberatergeheimnis zu schaffen, von dem niemand weiss, was es ist und was es bedeutet, hat nun das Fass zum Überlaufen gebracht.
Wir Grünen können die Vorlage nicht nur nicht mehr unterstützen, wir lehnen sie in dieser Form ab. Wir bauen darauf, dass der Ständerat die erforderlichen Korrekturen vornimmt.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Es ist so: Diese Vorlage zur Revision der Mehrwertsteuer läuft unter dem Titel "Vereinfachung". Sie sollte zum einen die Verfahren vereinfachen, zum andern ertragsneutral sein. Wir bezweifeln bereits, dass die Vorlage tatsächlich zu einer Entlastung der Wirtschaft führt, da sie in der Form der Totalrevision daherkommt und damit sehr viele neue Rechtsunsicherheiten schafft. Aber darüber hätte man bei der Schlussabstimmung noch diskutieren können.
Völlig untragbar - ich kann es nur nochmals betonen: völlig untragbar - ist für die SP-Fraktion, was die Mehrheit dieses Rates aus der Vorlage gemacht hat, und zwar auf Antrag der vorberatenden Kommission. Sie führt zu Ertragsausfällen, die dreimal höher sind als das, was der Bundesrat beantragt hat. Sie führt zu Ertragsausfällen, die sogar Bundespräsident Merz massiv bekämpft hat, und ich hoffe, er wird dazu jetzt noch etwas sagen. Es sind statt der veranschlagten 80 bis 130 Millionen Franken 240 bis 320 Millionen. Wie gesagt - schon Herr Schelbert hat darauf hingewiesen -: Zählt man noch den reduzierten Hotelleriesatz dazu, dann sind es für drei Jahre sogar 450 Millionen Franken.
Dazu kommt im Weiteren, dass die Aufgaben zwischen der Verwaltung und den Steuerpflichtigen massiv einseitig zulasten der Verwaltung verschoben worden sind. Was das für personelle Konsequenzen hat, können wir noch nicht einmal beziffern. Weiter werden mit dieser Vorlage ganz bewusst Steuerschlupflöcher geschaffen, so zum Beispiel mit der neu nun dreijährigen Festsetzungsverjährung, mit der Freiwilligkeit des Meldeverfahrens, dann auch mit dem Verzicht auf die Mithaftung des Zessionars bei Übertragungen, und dann kommt noch die neue Befreiung der Besteuerung des Baueigenverbrauchs hinzu. Es geht mir wie Herrn Schelbert: Beim neuen Berufsgeheimnis für Steuerberater, das Sie - wider besseres Wissen, muss ich sagen - beschlossen haben, bleibt nur ein Wort: Da kann man nur noch von Rechtsverluderung sprechen.
Die Opfersymmetrie wird mit dieser Vorlage ganz klar verletzt, deswegen lehnen wir sie ab. Auch die SP-Fraktion hofft, dass im Ständerat wieder Vernunft einkehrt und dass die Beschlüsse, die Sie heute durchgezwängt haben, korrigiert werden.
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 110 Stimmen
Dagegen ... 59 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté