12.046
StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Die Vorlage zur Änderung des Sanktionenrechts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches erreicht den Ständerat als Zweitrat. Aufgrund einer Vielzahl von Vorstössen hatte sich der Bundesrat nur zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 bereits wieder mit einer Überarbeitung des doch noch jungen Sanktionenrechts zu befassen. In der Kritik am geltenden Recht lautete der Vorwurf im Wesentlichen, die Sanktionen seien derart milde, dass sie kaum jemanden von Straftaten abschrecken und entsprechend in der Bevölkerung nicht als strafend wahrgenommen würden. Von Anfang an stand dabei die Frage im Fokus, ob sich jemand wegen einer riskierten bedingten Geldstrafe von der Verübung eines Delikts überhaupt abschrecken lasse.
Nebst der vorliegenden Revision des Sanktionenrechts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches befasst man sich in der Verwaltung derzeit auch damit, die Strafrahmen zu harmonisieren, was darauf ausgelegt ist, die Strafrahmen im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches besser aufeinander abzustimmen und damit eine angemessene Sanktionierung von Straftaten zu ermöglichen. Diese Vorlage hat indessen keinen direkten Zusammenhang zum Sanktionenrecht im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches.
Soweit bei einer solch kurzen Geltungsdauer eine kriminologisch fundierte Untermauerung überhaupt möglich war, hat der Bundesrat dennoch versucht herauszufinden, was wirklich die Hauptschwächen des in der politischen Wahrnehmung als zu milde aufgefassten Sanktionensystems sind. Diese Wirkungsüberprüfung beschränkte sich allerdings darauf zu ergründen, wie sich der Ersatz der kurzen Freiheitsstrafe auf die gesamte Kriminalität auswirkt und welchen Einfluss auf die Rückfälligkeit es bei Personen gibt, die zu einer Geldstrafe oder zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden sind. Es wurde auch untersucht, inwiefern verschiedene Personengruppen Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit für angemessene Strafen halten, um die Schuld der Täter auszugleichen und sie von weiteren Taten abzuhalten.
Die Ergebnisse dieser Untersuchung lassen sich einfach zusammenfassen:
1. Die Kriminalitätsentwicklung hat sich seit der Einführung der Geldstrafen nicht spürbar verändert.
2. Die Rückfallquote ist seit 2007 nicht gestiegen.
3. Bei den Opfern und Strafverfolgungsbehörden geniesst das neue Recht einen schlechteren Ruf als das ältere.
Wenn sich der Bundesrat trotz der kurzen Geltungsdauer für eine Revision des geltenden Sanktionenrechts entschied, ging es ihm also darum, damit die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Strafverfolgung zu stärken und gleichzeitig die Rechtssicherheit für die Rechtsanwendung zu erhöhen. Der Entwurf des Bundesrates nimmt die Kritik an der bedingten Geldstrafe auf und will ganz auf die bedingte Geldstrafe - nicht generell auf die Geldstrafe, aber auf die bedingte Geldstrafe - verzichten. Wieder möglich sein sollen auch kurze Freiheitsstrafen, das heisst Freiheitsstrafen zwischen drei Tagen und sechs Monaten, und zwar unbedingt oder bedingt ausgesprochene.
Weitere Revisionspunkte im Entwurf des Bundesrates betreffen folgende Themen: Die gemeinnützige Arbeit wird wieder von einer eigenständigen Strafe in eine Vollzugsform umgewandelt; die Landesverweisung durch den Strafrichter wird wieder eingeführt; eingeführt werden soll sodann die elektronische Fussfessel als Vollzugsform für Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu 12 Monaten.
Zahlreiche Teilnehmer an der Vernehmlassung stellten den Revisionsbedarf nach so kurzer Zeit generell infrage. Eine Mehrheit hielt demgegenüber die angestrebten Änderungen für unumgänglich.
Der Nationalrat trat mit 172 zu 10 Stimmen bei 7 Enthaltungen auf die Vorlage ein. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage allerdings mit 77 zu 54 Stimmen bei 52 Enthaltungen nur knapp angenommen, nachdem der Nationalrat auch konzeptionell bedeutende Änderungen gegenüber dem Entwurf beschlossen hatte. Abweichend vom Entwurf des Bundesrates will der Nationalrat an der bedingten Geldstrafe festhalten, ihren Anwendungsbereich allerdings einschränken.
Als Folge dieser doch unterschiedlichen Vorstellungen von Bundesrat und Nationalrat, als Folge auch des knappen Ergebnisses in der Gesamtabstimmung entschied sich Ihre vorberatende Kommission dafür, selber Experten der Strafverfolgung, der Justiz - Richter wie Strafverteidiger -, aber auch der Wissenschaft einzuladen, mit der Aufforderung, sich insbesondere auch zum Ergebnis der Beratung im Nationalrat zu äussern und dieses Ergebnis im Vergleich mit der Vorlage des Bundesrates zu bewerten.
Aus dieser Anhörung ergaben sich folgende Hauptschwächen im Konzept des Nationalrates:
1. Beim Vollzug der Geldstrafen überlässt der Nationalrat letztlich dem Verurteilten die Wahl, ob er eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe leisten will.
2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe sind nach der Version des Nationalrates nicht praktikabel, weil sie mit dem Vorliegen besonders günstiger Umstände an die Voraussetzung des bedingten Strafvollzugs bei rückfälligen Tätern anknüpfen.
3. Die Regelung des Nationalrates kennt keine Rangfolge der Strafarten und überlässt die Auswahl der Sanktionsart im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft.
Am Entwurf des Bundesrates wurde die Aufgabe der bedingten Geldstrafe als Sanktionsart beanstandet. Vor allem im Bereich der leichten Kriminalität - so auch die Argumentation im Nationalrat - soll diese Sanktion, wenn auch zurückgedrängt auf maximal 180 statt wie bisher 360 Tagessätze, aus Gründen der Verhältnismässigkeit beibehalten werden.
Für Ihre vorberatende Kommission hiess dies, zusammen mit der Verwaltung einen dritten Weg zu suchen, welcher sich einerseits mit dem Sinn der Strafe auseinandersetzt, andererseits aber auch die festgestellten Mängel im geltenden Recht möglichst beseitigt. In diesem Spannungsfeld der richtigen oder, sagen wir, zweckmässigen Strafart gilt es abzuwägen, was es braucht, damit die Strafe einen Täter abschreckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhält, und was es an Sanktionen braucht, damit potenzielle Täter durch die Bestrafung eines anderen Täters abgeschreckt werden, was die Wirkung auf die Gesellschaft meint. Schliesslich stellt sich in diesem Spannungsfeld auch noch die Frage, was es an Sanktionen braucht, um dem Opfer für das an ihm verübte Delikt Gerechtigkeit zu verschaffen.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war sich darin einig, dass ein neues Sanktionenkonzept für Delikte im Bereich der leichteren bis mittleren Kriminalität folgende Anforderungen zu erfüllen hat: Es muss in sich schlüssig und widerspruchsfrei sein; es muss eine Rangordnung der Strafarten vorsehen; es muss im Massengeschäft vollzugstauglich sein; es muss voraussehbar sein; es muss eine rechtsgleiche und gerechte Anwendung erlauben, und es muss hinreichend klar und bestimmt sein.
Sich mehrheitlich auf den Entscheid des Nationalrates abstützend, an der auch bedingt möglichen Geldstrafe - allerdings noch einschränkender als der Nationalrat - festhalten zu wollen, schlägt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen ein neues Konzept vor, das widerspruchsfrei sein sollte, die Akzeptanz verbessert und in der Anwendung Rechtssicherheit schafft. Nebst einem in sich stimmigen Konzept für die Geldstrafe und für kurze Freiheitsstrafen schlägt die Kommission Ihnen eine Reihe von zusätzlichen Anpassungen des geltenden Rechts vor, die insbesondere von der Vollzugspraxis angeregt, aber im Nationalrat nicht aufgegriffen worden sind, und zwar in folgenden Bereichen: bei den Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft, die gemeinnützige Arbeit und die elektronische Überwachung; bei der Beteiligung der Verurteilten an den Kosten des Vollzugs; beim Vollzug von Freiheitsstrafen bei jugendlichen Tätern.
Noch ein Wort zu den Anträgen der Mehrheit und der Minderheiten: Bezüglich der Frage, wie hoch ein Tagessatz im Minimum zu bemessen ist, Artikel 34 Absatz 2, und bezüglich der Frage, ob die bedingte Geldstrafe in Zukunft überhaupt noch möglich sein soll, Artikel 42 Absatz 1, werden Sie, wie Sie das der Fahne entnehmen können, über relevante Mehr- und Minderheitsanträge zu befinden haben.
Als sich die Kommission mit der Vorlage befasste, kam zwar immer wieder die Frage auf, ob wirklich Handlungsbedarf bestehe. Die Kommission beantragt Ihnen aber nach Abwägung der Vor- und Nachteile einer Revision doch, auf das Geschäft einzutreten.
Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Le rapporteur l'a très précisément rappelé, comme le message du Conseil fédéral: le projet qui nous est soumis est une réponse aux critiques persistantes de la part des milieux issus de la chaîne pénale, de la part des gens qui, dans les cantons, que ce soit des juges ou des policiers, sont en contact avec les auteurs de délits. Et pourtant, la loi actuelle n'est entrée en vigueur qu'en 2007 et après dix ans de travaux qui ont réuni les professionnels que je viens de citer, à savoir les milieux concernés qui avaient accepté le droit en vigueur. Le résultat de ces dix ans de travaux fait l'objet de nombreuses critiques vu les expériences faites depuis l'entrée en vigueur du nouveau droit des sanctions.
Au centre de ces critiques récurrentes, il y a la suppression des courtes peines privatives de liberté. Dans les régions transfrontalières et dans les centres urbains, l'augmentation de la criminalité transfrontalière ou l'intensification du trafic de drogue ont montré que le droit des sanctions actuel n'était plus assez dissuasif. Prenons un exemple dans le canton de Vaud: entre 2011 et 2012, on enregistre une hausse de la criminalité de 18 pour cent, 73,7 pour cent des délits étant des délits contre le patrimoine. En 2012, à la même période, les peines pécuniaires avec sursis constituaient 71,5 pour cent de l'ensemble des sanctions pour les crimes et les délits.
Il serait extrêmement rapide et cavalier et sans doute un peu simpliste de faire un lien direct entre la hausse du nombre des délits et la généralisation des jours-amende, et c'est un pas que je ne souhaite pas franchir, car les études mises à notre disposition lors de nos travaux de commission montraient que ce lien n'est pas aussi direct qu'il n'y paraît.
Mais tout de même, il paraît certain que le droit des sanctions ne répond plus assez au visage actuel de la criminalité, en particulier dans certaines régions de notre pays, et que son effet est insuffisamment dissuasif.
La Commission des affaires juridiques a pris acte, comme l'a dit le rapporteur, du résultat des différentes auditions et des différents rapports sur la question. On a passablement travaillé, au fond, la "pâte" que nous ont livrée le Conseil fédéral et le Conseil national, et on a essayé d'imaginer un modèle qui, j'en suis persuadée, répond aux critiques venant des gens qui sont sur le terrain - et c'est pour cela que je le soutiens. Les courtes peines sont réintroduites, sans remettre en cause la priorité des jours-amende. Le montant minimal du jour-amende est plus bas que celui proposé par le Conseil national, ce qui nous prémunit du risque d'une justice à deux vitesses ou d'une justice qui serait trop brutale pour les plus démunis de notre société - ce point est, je crois, extrêmement important pour faire en sorte que ce projet de réforme trouve une majorité au vote final.
Enfin, l'introduction des jours-amende avec sursis partiel, qui est le modèle original proposé tant par l'administration que par notre commission, me paraît aller dans la bonne direction, parce qu'il propose ainsi une sanction effective; du coup, en effet, la sanction sera effective pour les auteurs de délits. Il me paraît bon parce que le sentiment d'impunité qui, parfois, accompagne aujourd'hui les jours-amende avec sursis tombe, et il me paraît juste parce que l'effet dissuasif de la peine est ainsi renforcé.
Je crois qu'avec ce modèle, on a réussi à trouver une voie qui répond aux critiques des gens du terrain, qui est susceptible de trouver une majorité et qui ne bouleverse pas totalement notre ordre juridique. Car on sait très bien qu'au fond, ce qui menace le plus la justice et l'expression de la justice, c'est la rapidité, l'opportunisme politique, c'est de réagir au coup par coup. Or, avec ce modèle, on va, à mon sens, dans la bonne direction et on répond aux problèmes actuels que rencontrent aujourd'hui certains cantons et certaines populations de notre pays.
Je vous invite donc à accepter les propositions de la majorité de la commission.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches war ja immer wieder Gegenstand von Kritik. Doch bevor man überhaupt Gelegenheit hatte zu evaluieren, wie sich diese neuen Sanktionen auswirken, sind gerade auch in diesem Haus unzählige Vorstösse eingereicht worden - immer dann, wenn ein Urteil gefällt wurde, das irgendjemandem nicht passte, oder wenn das Volk zürnte und aufschrie. Es ist aber auch von der Praxis Kritik geübt worden; ich glaube, dass wir diese Kritik aufnehmen müssen. Es ist insgesamt wichtig, andauernder Kritik an einer Gesetzgebung die Grundlage zu entziehen, indem man suboptimale Teile revidiert und damit die Akzeptanz verbessert.
Man kann ernsthaft darüber diskutieren, ob es sinnvoll ist, nach so kurzer Zeit die kurzen Freiheitsstrafen wieder einzuführen; der Kommissionspräsident hat das ja sehr gut geschildert. Tatsache ist und bleibt, dass die Rückfallquote seither nicht gestiegen ist. Die Kriminalität hat nicht zugenommen. Formen haben sich verändert, was dann aber eigentlich ein Thema bei den Strafrahmen beim Besonderen Teil ist. Dort muss man regeln, welche Tatbestände unter welche Strafdrohung gestellt werden. Ich kann mich mit dieser Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen dennoch einverstanden erklären, insbesondere in Kombination mit einer Reduktion der Geldstrafe und, was mir ganz wichtig scheint, mit der generellen Einführung des Electronic Monitoring, die jetzt endlich zu erfolgen hat.
So, wie die Vorlage aus dem Nationalrat gekommen ist, hat sie doch eigentlich wieder neue Probleme aufgeworfen, insbesondere weil vorgesehen wird, Geldstrafen und Freiheitsstrafen unter sechs Monaten als gleichberechtigte Sanktionen zu behandeln und die Wahl im konkreten Fall allein der Rechtsanwendung zu überlassen. Das ist auch in den Anhörungen kritisiert worden. So hat Herr Strafgerichtspräsident Jent gesagt, dass er dies für sehr problematisch halte, da es in der Praxis der Kantone zweifellos zu einer höchst unterschiedlichen Handhabung, ja geradezu zu einem Wildwuchs mit entsprechenden Rechtsungleichheiten führen werde, und dies in einer grundlegenden Frage der Sanktionierung strafbaren Verhaltens. Es kommt hinzu, dass es bei diesen kurzen Strafen oft oder in der Regel - das sieht ja die Strafprozessordnung vor - Verfahren sind, die im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Es wird noch viel schwieriger, eine einheitliche Praxis herbeizuführen. Deshalb ist die Situation, vor die wir uns gestellt sehen, nach den Beschlüssen des Nationalrates sicher nicht gut.
Was ist das Zentrale, das wir als Kommission entschieden haben? Wir haben eine klare Abstufung der Sanktionen beschlossen; es muss diese geben. Eine Geldstrafe wiegt schwerer als eine Busse, und eine Freiheitsstrafe wiegt schwerer als eine Geldstrafe. Wir haben versucht, diese Abstufung in diese Fassung hineinzubringen. Ich bitte Sie deshalb, auf diese Vorlage einzutreten. Ich kann es mir ersparen, mehr zu sagen; der Kommissionspräsident hat die Vorlage in extenso vorgestellt. Ich bitte Sie auch, den Anträgen der Mehrheit der Kommission zu folgen und so eine Vorlage zurück an den Nationalrat zu senden, der er sich hoffentlich anschliessen kann. Am Schluss könnten wir dann eine Vorlage haben, die die Kritik, die aus der Praxis gekommen ist, aufnimmt, die aber nicht das ganze System, nur weil immer wieder laut geschrien wird, auf den Kopf stellt.
Ich bitte Sie, einzutreten und den Anträgen der Mehrheit zu folgen.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Da erst am 1. Januar 2007 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, kann man sich wirklich fragen, ob man bereits jetzt wieder eine Revision vornehmen soll oder nicht. Wie meine Vorredner bin ich der Meinung, dass der Handlungsbedarf gegeben ist. Es haben sich Einzelfälle ergeben, der Volkszorn ist erwähnt worden; das allein sind aber noch keine Gründe, ein Gesetz zu revidieren. Gerade im Ständerat sollten wir eine gewisse Gelassenheit und eine gewisse Ruhe an den Tag legen. Schwerer wiegt, das hat Kollege Janiak gesagt, dass aus der Praxis, also vor allem von den Gerichten und von Anwaltskreisen, sehr viel Kritik geäussert worden ist, und zwar konstante und eigentlich gleichgerichtete Kritik. Diese Kritik müssen wir schon ernst nehmen.
Es geht im Wesentlichen um zwei Kernfragen. Um das auch gleich vorwegzunehmen: Es sind Kernfragen, die alle Angehörigen der Mehrheit und der Minderheiten ungefähr gleich entscheiden werden, aber ihre Beantwortung hängt davon ab, ob wir jetzt eine Revision machen oder nicht. Das eine ist die Frage, wie wir mit dem Institut der bedingten Geldstrafe weiterfahren wollen. Ich muss Ihnen als teilweise noch aktiver Strafverteidiger sagen, dass eine bedingte Geldstrafe schlicht niemand versteht. Insbesondere versteht der Täter oder die Täterin nicht, was eine bedingte Geldstrafe ist.
Ich kann Ihnen das Beispiel eines fremdsprachigen jungen Mannes nennen, den ich verteidigt habe und der dann wegen einer schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe und in einer anderen Instanz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden ist. Er hat das Urteil schriftlich zugestellt bekommen; er ist damit zu mir gekommen und hat gefragt, was er jetzt für eine Strafe bekomme. Ich habe ihm gesagt: "Sie haben jetzt eine Strafe von 20 Tagessätzen bekommen. Das macht in Ihrem Fall etwa 600 Franken, die Sie bezahlen müssen, sofern wieder etwas passiert, also wenn Sie rückfällig werden." Da hat er mich gefragt: "Und was muss ich jetzt bezahlen?" Ich sagte ihm: "Sie müssen jetzt nichts bezahlen." Er fragte mich: "Muss ich denn jetzt ins Gefängnis?" Ich sagte ihm: "Nein, Sie müssen jetzt auch nicht ins Gefängnis." Er fragte mich - nach Begehung einer immerhin recht schweren Körperverletzung -: "Was ist denn meine Strafe?" Und ich musste ihm sagen: "Das ist die Strafe." Ich kann Ihnen nicht beschreiben, wie er mich angeblickt hat, aber ich habe gemerkt, dass er mich und unser Rechtssystem nicht mehr ernst nimmt. Da hat man also jemanden niedergeschlagen und bekommt dafür Strafen, die man überhaupt nicht spürt. Dies ist besonders bei der bedingten Geldstrafe problematisch. Wenn man nur einen Betrag bezahlen und nicht ins Gefängnis gehen muss, dann ist es für einen Täter oder eine Täterin schlicht unverständlich, was denn diese Bedingtheit soll.
Das Institut der bedingten Geldstrafe gab es bis 2007 nicht; es ist dann eingeführt worden. Ihre Kommission hat sich jetzt entschieden, diese bedingte Geldstrafe nicht gerade abzuschaffen, sie aber doch stark einzuschränken. Ich glaube, dass das richtig ist.
Die andere Frage ist: War es richtig bei der letzten Revision, die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen abzuschaffen? Nun gibt es gute Gründe dafür, dass man sagt: Bei einem kleinen oder mittelschweren Delikt ist es vielleicht klüger, in der Hoffnung auf Besserung nur bedingte Freiheitsstrafen zu geben und kurze Freiheitsstrafen gar nicht mehr zu vollziehen. Die Praxis - und da hören wir nun die Gerichte und Anwaltskreise - sagt, dass wir den Gerichten ein Mittel weggenommen haben, um namentlich jüngeren Straftätern einen Denkzettel zu verpassen, der spürbar ist. Auch wenn man nur kurze Zeit ins Gefängnis muss, spürt man das sehr: Ich fühle es, wenn ich drei Tage oder sieben Tage nicht mehr in Freiheit bin, dass ich mich nicht frei bewegen kann, dass ich eingeschlossen bin oder wenigstens mit dem Electronic Monitoring eine Art Hausarrest habe. Die reine Bedingtheit einer Strafe erfüllt hier nicht den gleichen Zweck. Ich glaube, der zweite wichtige Zweck dieser Revision, dass wir die kurzen Freiheitsstrafen für bestimmte Fälle wieder zulassen, ist richtig; das ist von der Praxis auch gefordert worden.
Die Folge davon ist natürlich, dass man sich fragt: Haben wir genügend Gefängnisplätze, wenn es wieder mehr kurze Freiheitsstrafen geben sollte? Damit ist für mich allerdings klar die Aussage verbunden, dass wir das Electronic Monitoring, dass wir die sogenannte Fussfessel auch im Gesetz verankern, aber dass wir es so verankern, dass keine Missbräuche damit passieren. Ich erinnere hier an den Fall von Lucie Trezzini, wo man gemerkt hat, dass das Electronic Monitoring, dass die Fussfessel eben nicht gleich sicher ist wie Gefängnismauern. Für uns alle ist klar, dass das nicht gleich sicher ist. Deshalb darf das Electronic Monitoring nur mit entsprechenden Kautelen und Sicherheitsmassnahmen eingeführt werden. Das beinhaltet die Vorlage, die Sie jetzt vor sich haben.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in bestimmten Fällen für die Minderheitsanträge zu stimmen, nämlich dort, wo es um eine etwas restriktivere Anwendung der bedingten Geldstrafe und der Umwandlung von Freiheitsstrafen geht.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Aus meiner Sicht hätte es bei diesem Geschäft gute Gründe gegeben, Nichteintreten zu beantragen. Mit Blick auf den Stand der Vorlage - wir sind ja Zweitrat - habe ich jedoch darauf verzichtet.
Dem Bundesrat muss immerhin zugestanden werden, dass ihn eine ganze Latte von Vorstössen zu dieser Revision verpflichtet hat. Trotz dieser Vorstösse muss man aber feststellen: Letztlich fehlt eine überzeugende inhaltliche Begründung dafür, dass das erst 2007, also vor nicht einmal zehn Jahren, in Kraft getretene Sanktionenrecht schon wieder revidiert und dabei teilweise über den Haufen geworfen werden soll. Die Kriminalitätsentwicklung, Herr Janiak hat es gesagt, legt keine solche erneute Revision nahe. Auch eine Evaluation des neuen Rechts liegt nicht vor; man müsste ja eigentlich meinen, eine so weitreichende Revision müsste mit einer Evaluation begründet werden.
Hingegen gibt es gewisse kriminalpolitische Stimmungen. Aus dem Moment heraus entstandene kriminalpolitische Stimmungen sind jedoch ein schlechter Ratgeber für derart weitreichende Änderungen, wie sie mit dieser Vorlage wieder angestrebt werden. Am geltenden Sanktionenrecht wurde während Jahrzehnten gearbeitet, mit Expertenkommissionen, mit der Verwaltung, mit dem Parlament. Über viele Jahre hinweg hat man an der Modernisierung des Sanktionenrechts gearbeitet. Die Gründlichkeit, die Sorgfalt und der Zeitaufwand bei der Vorbereitung der vorliegenden Gesetzesrevision stehen in einem Kontrast zur Gründlichkeit, zur Sorgfalt und zum Zeitaufwand bei der Vorbereitung des geltenden Sanktionenrechts, auch wenn es am Schluss der Revision des Allgemeinen Teils zu einigen Pannen kam.
Einer der Eckpfeiler des geltenden Sanktionenrechts - das war ja auch der Anlass für die Revision - war die Umstellung von kurzen Freiheitsstrafen auf Geldstrafen, dies in Übereinstimmung mit anderen europäischen Rechtsordnungen. Die Geldstrafen gerieten, kaum war das neue Recht in Kraft, in medialen Gegenwind. Wer aber behauptet, bedingte Geldstrafen seien nicht wirksam, weiss wohl kaum, was solche Strafen in der Praxis bedeuten.
Ich bin ja in meinem gelernten Beruf Strafverteidiger und meine, dass hier die Praxis doch anderes signalisiert, Herr Kollege Bischof. Geldstrafen in der Grössenordnung von 15 000, 20 000 oder 30 000 Franken sind für Leute mit durchschnittlichen Einkommen erheblich spürbar und haben ein grosses Gewicht, auch dann, wenn sie bedingt ausgesprochen werden. Zu bezahlen bleiben neben den Strafen auch Bussen und vor allem die Verfahrenskosten, die beim Verurteilten verbleiben und die in aller Regel ganz erheblich sind. In diesem Sinne gibt es bereits auf der Geldebene eine Sanktion und dann zusätzlich noch eine bedingte Geldstrafe von 20 000 oder 30 000 Franken. Das ist eine wirksame Sanktion, wie die Praxis doch immer wieder zeigt.
Die Mehrheit der Kommission will bei den Geldstrafen nur noch den teilbedingten Vollzug bei der Hälfte der Strafe zulassen. Das ist eine zu restriktive Einschränkung. Der teilbedingte Strafvollzug hat seine Bedeutung, aber diese schematische Beschränkung auf die Hälfte der Strafe ist im Lichte der Praxis gesehen verfehlt; ich werde deshalb einen Antrag stellen, der dem Gericht auch in Bezug auf den teilbedingten Strafvollzug die Freiheit lässt, genauso wie für den bedingten Strafvollzug. Das Gleiche gilt letztlich für die mit dieser Vorlage beabsichtigte Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung. Das werde ich bei der Detailberatung begründen.
Positiv ist die Einführung von Electronic Monitoring. Es ist eine unbestrittene Verbesserung, die aber auch in einer kleinen Vorlage separat hätte beschlossen werden können.
Insgesamt ist doch die auch in der Lehre gezogene Bilanz nach den Beratungen im Erstrat nicht falsch. Es wäre kein Schaden für die Entwicklung des Strafrechts, wenn die Vorlage am Schluss der Beratung scheitern würde. Das strafrechtliche Sanktionenrecht gehört gewissermassen zum Kernbereich der klassischen, traditionellen Staatstätigkeit. Hier sollte es deshalb eine gewisse Konstanz der Gesetzgebung geben. Man sollte hier nur mit Zurückhaltung revidieren und vor allem nur dann, wenn die Notwendigkeit dafür erwiesen ist. Oder um es mit dem klassischen liberalen Satz zu sagen, der hier drinnen doch öfters zitiert wird: Wo es nicht notwendig ist, eine Gesetzesrevision zu machen, ist es notwendig, keine Gesetzesrevision zu machen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Es ist mit dem Sanktionenrecht ein bisschen wie mit dem Berner Münster. Es wird dauernd renoviert. Man kann es auch etwas moderner sagen: Es ist ein "work in progress", was mit dem Sanktionenrecht geschah und immer noch geschieht, seit es im Jahr 2002 revidiert wurde. Das Sanktionenrecht wurde ja damals noch vor seinem Inkrafttreten schon wieder geändert, und auch die Behandlung der Vorlage, die Sie heute beraten, scheint ein bisschen ein "work in progress" zu sein.
Wenn Sie die Anträge Ihrer Kommission anschauen und diese mit den Beschlüssen des Nationalrates und mit dem Entwurf des Bundesrates vergleichen, dann stellen Sie schon fest, dass hier drei Regelungen mit einem je eigenen Konzept nebeneinanderstehen. Ich werde mir erlauben, jetzt etwas ausführlicher zu sein, und mich dann dafür nachher in der Detailberatung kurzhalten. Ich möchte Ihnen schon darlegen, wie sich der Bundesrat angesichts dieser Ausgangslage positioniert.
Ausgangspunkt für die heutige Vorlage, ich muss da nicht lange in die Vergangenheit zurückgehen, war die ausserordentliche Session im Nationalrat im Juni 2009. Damals standen vor allem zwei Punkte im Zentrum der Kritik: erstens die Tatsache, dass Geldstrafen im Regelfall bedingt ausgesprochen werden, ja mit dem heutigen Recht sogar bedingt ausgesprochen werden müssen - das wird auch so gehandhabt -; zweitens der Umstand, dass Freiheitsstrafen unter sechs Monaten Dauer nur noch in ganz bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sind. Das waren die zwei Hauptkritikpunkte.
Es gibt aber auch jene, wir haben diese Stimmen heute Morgen auch gehört, die diese ganze Kritik gar nicht teilen und sagen, das geltende Recht habe gar keine Mängel, zumindest könne man sie jetzt noch nicht aufgrund einer umfassenden Evaluation erfassen. Die Statistiken zur Kriminalitätsentwicklung und zur Rückfälligkeit zeigen - und das stimmt -, dass seit dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts weder die Kriminalität allgemein noch die Rückfälligkeit von bereits verurteilten Personen deutlich zugenommen haben.
Umgekehrt muss man diesen Einwänden entgegenhalten, dass die Statistik in dieser Frage eben das eine ist, das andere ist aber die Glaubwürdigkeit, das Vertrauen der Bevölkerung ins Strafrecht. Das Strafrecht braucht den Rückhalt in der Öffentlichkeit, und wenn weite Teile der Bevölkerung eine Regelung als unrichtig oder als mangelhaft erachten, dann schwindet eben das Vertrauen ins Strafrecht, in die Rechtsordnung überhaupt. In diesem Moment drängen sich dann halt unter Umständen Änderungen auch dann auf, wenn es angesichts der Statistik allein noch keinen Handlungsbedarf gibt.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie zu beraten. Ich finde die Vorlage wichtig. Die Regelung, die Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen vorschlägt, unterscheidet sich aber in ein paar Punkten beträchtlich vom Entwurf des Bundesrates. Ich möchte Ihnen kurz darlegen, worin diese Unterschiede bestehen, und ich möchte sie auch gerne würdigen.
Der Hauptunterschied liegt darin, dass Ihre Kommission die bedingte Geldstrafe nicht ganz abschaffen will, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, sondern gewissermassen nur zur Hälfte. Das heisst, eine Geldstrafe soll immer nur zur Hälfte bedingt vollzogen werden können, sofern dem Täter keine schlechte Bewährungsprognose zu stellen ist. Die andere Hälfte ist gemäss Ihrer Kommission immer unbedingt, sie muss vom Täter also bezahlt werden. Diese Mittellösung zwischen der vollständigen Abschaffung der bedingten Geldstrafe und dem heutigen Recht hat aus Sicht des Bundesrates mehrere Vorteile. Sie führt erstens dazu, dass eine Geldstrafe doch in jedem Fall spürbar ist. Sie berücksichtigt zweitens aber auch, dass es bei sozial integrierten, erstmaligen Tätern oftmals nicht nötig ist, mit der ganzen Härte des Gesetzes aufzufahren. Diesen Tätern ist der Schuldspruch doch oftmals schon Warnung genug. Drittens ist die von Ihrer Kommission vorgeschlagene Regelung mit der hälftigen Aufteilung des Vollzugs zwar etwas schematisch, aber dadurch eben auch praxistauglich. Wir sollten nicht vergessen, dass die überwiegende Zahl der Verurteilungen bis zu sechs Monaten im sogenannten Strafbefehlsverfahren erfolgt, das heisst in einem Verfahren, das rasch und einfach sein soll, weshalb dann nicht in jedem einzelnen Fall noch aufwendige Abklärungen vorgenommen werden können. Ich nenne Ihnen nur eine Zahl: Im Kanton Bern werden jedes Jahr fast 80 000 Strafbefehle ausgestellt. Die einfache Regelung, wonach in jedem Fall eben die Hälfte der Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird, lässt sich dann natürlich auch bei einer solchen grossen Fallzahl anwenden.
Ein weiterer Unterschied zum Entwurf des Bundesrates liegt darin, dass die Regelung Ihrer Kommission am Vorrang der Geldstrafe festhält, wie ihn bereits das geltende Recht kennt. Der Bundesrat wollte der Staatsanwaltschaft und den Gerichten die freie Wahl geben, ob sie im Einzelfall eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe aussprechen wollen. Aber auch das - das muss ich zugeben - bedingt natürlich wieder, in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Strafart für eine zu verurteilende Person die richtige ist, und das ist dann natürlich auch wieder sehr aufwendig. Damit könnte dann unter Umständen auch zufällig entschieden werden, ob jemand zu einer Geld- oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Damit besteht die Gefahr von rechtsungleichen, ja sogar willkürlichen Entscheiden. Es kommt hinzu, dass nicht per se entschieden werden kann, ob eine unbedingte Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe die schwerere Sanktion ist. Der eine Täter wird vielleicht die unbedingte Geldstrafe vorziehen, weil die Sache für ihn damit dann endgültig erledigt ist. Der andere wird die bedingte Freiheitsstrafe vorziehen, weil er davon ja nichts spürt, solange er sich wohl verhält. Indem die Fassung Ihrer Kommission eine klare Rangfolge zwischen den Strafarten statuiert, schafft sie auch Klarheit, Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit.
Weil die Regelung gemäss Ihrer Kommission, wie ich jetzt gerade dargelegt habe, die Geldstrafe zur primären Strafe erklärt, muss festgelegt werden, in welchen Fällen stattdessen eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe ist also gemäss Ihrer Kommission nur in bestimmten Fällen zulässig. Sie ist zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die beschuldigte Person die unbedingte Geldstrafe nicht bezahlen wird. Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht. Neu ist aber, dass auch dann eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe ausgefällt werden kann, wenn man davon ausgehen muss, dass nur eine Freiheitsstrafe den Täter von weiteren Straftaten abhalten wird. Es geht hier um den Aspekt der Spezialprävention. Ich gebe Ihnen gerne Anwendungsbeispiele: Ein besonders vermögender Täter wird von einer Geldstrafe kaum berührt. Denkbar ist aber auch, dass man bei sogenannten Kriminaltouristen eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ausspricht. Ich möchte Sie aber darauf aufmerksam machen, dass nicht immer eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird, das entscheidet sich nach den Bewährungsaussichten. Auch hier ist der Bundesrat der Meinung, dass sich die Regelung Ihrer Kommission als differenzierter erweist als jene im Entwurf des Bundesrates und in der Version des Nationalrates. Wir werden hier Ihre Kommission ebenfalls unterstützen.
Ich komme noch zur Vielfalt möglicher Sanktionen: Die Kritik am geltenden Recht bezieht sich nicht nur auf die bedingte Geldstrafe, sondern auch auf die Vielfalt von Sanktionsmöglichkeiten; es gibt ja auch die gemeinnützige Arbeit als Sanktion. Jede dieser Sanktionsarten kann dann noch bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. All diese Kombinationsmöglichkeiten führen zu einer Palette von rund fünfzehn Sanktionsmöglichkeiten. Diese Vielzahl ist für die rechtsanwendenden Behörden in der Anwendung schwierig und auch für die Rechtsunterworfenen oft nicht zu verstehen. Deshalb ist eine Vereinfachung hier richtig. Das erreicht die vorgeschlagene Regelung durch verschiedene Änderungen. Die gemeinnützige Arbeit soll keine eigenständige Sanktion mehr sein; wir wollen vielmehr, dass sie zur Vollzugsform wird. Im Weiteren erhalten wir eine Reduktion der Vielfalt von Sanktionen dadurch, dass die Höchstzahl der Tagessätze bei der Geldstrafe von heute 360 auf 180 reduziert wird. Schliesslich ist bei der Geldstrafe der teilbedingte Vollzug nicht mehr vorgesehen.
Noch ein paar Ausführungen zum Electronic Monitoring: Das ist auch eine Neuerung dieser Vorlage. Weil die Höchstzahl der Tagessätze bei der Geldstrafe halbiert wird, wird es inskünftig wieder vermehrt zu Freiheitsstrafen kommen. Die Vorlage sieht deshalb die Einführung des elektronisch überwachten Vollzugs von Freiheitsstrafen vor; wir kennen das unter dem Begriff des Electronic Monitoring. Einige Kantone haben diese Vollzugsform bereits eingeführt. Die Kantone haben gute Erfahrungen damit gemacht. Deshalb möchte der Bundesrat jetzt eine landesweite Einführung dieser Vollzugsform vorsehen.
Es gibt aber ein paar Präzisierungen, die ich unbedingt machen möchte:
1. Electronic Monitoring ist nicht für alle Täter geeignet. Bei Tätern, die gefährlich sind oder bei welchen Rückfälle oder eine Flucht wahrscheinlich sind, ist Electronic Monitoring fehl am Platz. Die vorgeschlagene Regelung stellt dies auch ganz deutlich klar, indem sie klare und verbindliche Voraussetzungen schafft und damit festlegt, wann Electronic Monitoring möglich ist.
2. Die zweite Bemerkung betrifft den Strafcharakter von Electronic Monitoring. Ich höre manchmal, dem Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring fehle der eigentliche Strafcharakter, die verurteilte Person spüre von der Strafe ja wenig, weil sie eben nicht in eine Strafanstalt einrücken müsse, sondern ihre Strafe in der gewohnten Umgebung verbüssen könne. In der Realität soll allerdings das Electronic Monitoring nicht in erster Linie den geschlossenen Normalvollzug ersetzen, sondern es geht hier um eine Alternative zum Vollzug in Halbgefangenschaft. Wenn man nun diese beiden Vollzugsformen miteinander vergleicht, so stellt man fest, dass das Electronic Monitoring von der verurteilten Person wesentlich mehr Selbstdisziplin verlangt. So muss sich die Person beispielsweise zu bestimmten Zeiten in ihrer Wohnung aufhalten, obschon sie sich faktisch auch anderswo aufhalten könnte und niemand sie ständig an diese Regeln erinnert. Das erfordert, gerade bei längeren Strafen, eine sehr grosse Selbstdisziplin. Deshalb wird das Electronic Monitoring von den betroffenen Personen zu Recht durchaus als Strafe empfunden.
3. Zur Frage, ob die Kantone mit der neuen Regelung verpflichtet sind, das Electronic Monitoring einzuführen: Ja, das sind sie. Wenn das Bundesrecht Electronic Monitoring als Vollzugsform vorsieht, müssen die Kantone dafür sorgen, dass Strafen tatsächlich auch so vollzogen werden können. Das ist in etwa gleich wie bei der Halbgefangenschaft: Auch diese Vollzugsform müssen die Kantone bereitstellen. Ich bin mir bewusst, dass die Pflicht zum Electronic Monitoring den Kantonen gewisse Aufwendungen verursacht, aber man muss auch sehen, dass das Electronic Monitoring, verglichen mit einem Aufenthalt in einer Strafanstalt, immer noch günstiger ist. Von daher ist dieser zusätzliche Aufwand für die Kantone zu rechtfertigen.
Das ist ein Überblick über die wichtigsten Änderungen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, damit wir dem Sanktionenrecht die Ruhe und hoffentlich auch die Beständigkeit zurückgeben können, die es im Interesse der Rechtssicherheit und der Glaubwürdigkeit unseres Strafrechtssystems auch braucht.
Ich möchte explizit auch den Mitgliedern Ihrer Kommission für die sehr sorgfältige und umsichtige Arbeit herzlich danken, die sie zusätzlich geleistet haben. Ich glaube, wir können damit jetzt den Weg zu einer Revision finden, der sich auch der Bundesrat in den wesentlichen Punkten anschliessen kann. Ich hoffe, dass wir dann am Schluss mit dem Nationalrat eine Vorlage verabschieden können, die wirklich mehr bringt und auch die entsprechende Rechtssicherheit wiederherstellt.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)
Code pénal et Code pénal militaire (Réforme du droit des sanctions)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Ziff. 1 Titel, Gliederungstitel vor Art. 34
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule; ch. I introduction; ch. 1 titre, titre précédant l'art. 34
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 34
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Bischof, Comte, Minder)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 34
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Bischof, Comte, Minder)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Mit dem Nationalrat und dem Bundesrat einverstanden ist Ihre Kommission in dem Punkt, dass die Geldstrafe auf höchstens 180 Tagessätze zu beschränken und damit in den Bereich der leichten Kriminalität zurückzudrängen ist. Was die Höhe des minimalen Tagessatzes sein soll, darüber war man sich allerdings in der Kommission nicht einig. Die Mehrheit schlug sich auf die Seite des Bundesrates mit 10 Franken, eine Minderheit wählte die Version des Nationalrates mit 30 Franken.
Was waren die Überlegungen der Mehrheit? Ein im Gesetz festgelegter fixer Mindesttagessatz von 30 Franken erscheint der Mehrheit in vielerlei Hinsicht als nachteilig. Es wird dem Richter damit die Möglichkeit genommen, in Fällen von mittellosen Tätern unter die 30-Franken-Grenze zu gehen. Dies wird er gemäss geltender Gerichtspraxis ohnehin nur ausnahmsweise tun. Es spricht aber nichts dagegen, ihm diese Möglichkeit der Einzelfallgerechtigkeit auch weiterhin zu gewähren.
Die Höchststrafe für einen mittellosen Täter würde bei einem Tagessatz von 30 Franken 5400 Franken betragen, was für jemanden, der am Existenzminimum lebt, ein geradezu unerschwinglicher Betrag sein dürfte. Dies könnte den Effekt haben, dass mittellose Täter es vorziehen würden, mit einer kurzen Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe bestraft zu werden.
Schliesslich wäre zu befürchten, dass durch einen zu hoch angesetzten Mindesttagessatz die Anzahl der Ersatzfreiheitsstrafen sogar noch anstiege, mit dem Ergebnis, dass mittellose Delinquenten häufiger davon betroffen wären als gutsituierte Täter.
Deshalb empfiehlt Ihnen die Mehrheit, dem Bundesrat zu folgen, dies umso mehr, als nach dem Konzept der ständerätlichen vorberatenden Kommission in Zukunft ja mindestens die Hälfte der Geldstrafe als unbedingte Strafe zu vollziehen sein wird.
Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion
Ich vertrete die Minderheit, welche dem Nationalrat folgen und einen Mindesttagessatz von 30 Franken ins Gesetz schreiben möchte. Ich teile die Befürchtungen der Mehrheit nicht, dass eine solche Lösung zu unbilligen Ergebnissen führen könnte.
Ich möchte dies wie folgt begründen: In Absatz 1 steht nämlich - wie das der Kommissionspräsident schon dargelegt hat -, dass die Geldstrafe zukünftig nur noch höchstens 180 Tagessätze beträgt und dass das Gericht ihre Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Gesetz kennt neu somit nur die Maximalzahl von 180 Tagessätzen, jedoch kein Minimum an Tagessätzen. Jetzt könnte schon grundsätzlich infrage gestellt werden, weshalb bei der Geldstrafe, anders als bei der Freiheitsstrafe, überhaupt auf eine Mindeststrafe bzw. auf eine Mindestanzahl Tagessätze verzichtet werden soll. Dies stelle ich natürlich nicht infrage. Jedoch ist ein einziger Tagessatz von 10 Franken, der vom Richter ausgesprochen werden kann, keine wirkliche Strafe. Jede Parkbusse, welche nur eine Übertretung erfasst, kostet heute im günstigsten Fall 40 Franken.
Zu diesem Ergebnis hat uns als Minderheit auch die Anhörung geführt. Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz hat seit Beginn der Einführung der Geldstrafe einen Mindesttagessatz von 30 Franken empfohlen. Selbst der Bundesrat hatte im Vorentwurf noch diese 30 Franken vorgeschlagen. Weil das Bundesgericht dann den Mindesttagessatz in einem Urteil auf 10 Franken festlegte, ist es nun am Gesetzgeber, zu entscheiden, wie hoch dieser Mindesttagessatz sein soll. Der Nationalrat hat - das können Sie im Amtlichen Bulletin nachlesen - gerade auch wegen der generalpräventiven Wirkung die Mindesthöhe bei 30 Franken festgelegt.
Ich möchte noch auf die Beispiele eingehen, die in diesem Zusammenhang angeführt werden. Ein geringfügiges Vermögensdelikt mit einem Schaden von 300 Franken führt zu einer Busse von 400 bis 600 Franken. Wer einen kleineren Diebstahl mit einem Schaden von 500 Franken und damit ein Verbrechen begeht, wurde vor 2007 mit 7 bis 10 Tagen Gefängnis bestraft. Nach der Strafrechtsrevision 2007 wurde ein solches Verbrechen dann nur noch mit 7 bis 10 Tagessätzen bestraft, was insgesamt gemäss dem Antrag der Mehrheit einer Strafe von 70 bis 100 Franken entsprechen sollte. Dieses Ergebnis stimmt meines Erachtens nicht.
Allein aufgrund dieser Darstellungen sehen Sie, dass die Mindesthöhe des Tagessatzes bei 30 Franken festgelegt werden sollte. Der Richter hat ja immer noch die Möglichkeit, bei der Festlegung der Anzahl der Tagessätze das Ermessen spielen zu lassen, denn dafür gibt es keine Mindestzahl. Ich glaube auch, dass die Praxis Lösungen finden wird; die Richter werden in den wenigen Fällen, in denen es zu einem unbilligen Ergebnis käme, eine Lösung finden. In allen anderen Fällen ist ein Mindesttagessatz von 30 Franken jedoch gerecht.
Levrat Christian · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Permettez-moi de faire trois remarques à l'appui de la version de la majorité dans cette affaire.
D'abord, le montant de 10 francs proposé par la majorité de la commission est celui qui est aujourd'hui retenu par le Tribunal fédéral dans sa jurisprudence à la suite des exagérations de l'une ou l'autre juge d'instruction, notamment de mon canton d'origine. Le Tribunal fédéral a donc été amené à fixer un montant dans sa jurisprudence et ce montant minimal a été fixé à 10 francs.
Deuxième point, on ne parle ici que de la situation particulière de personnes entièrement dénuées de ressources, donc de personnes qui dépendent de l'aide sociale ou qui, pour un motif ou un autre, ont renoncé à requérir cette aide sociale. La fixation de ce plancher ne s'applique qu'à elles parce que, dès le moment où vous avez des revenus supplémentaires, il est clair que cela ne sera plus le montant plancher qui sera retenu, mais un montant supérieur. Dans la mesure où les budgets de l'aide sociale sont fixés sur une base mensuelle, essayons de voir de quels montants on parle par mois. On parle, avec un montant minimal de 30 francs, de 900 francs par mois, en déduction de l'aide sociale, à payer dans un délai de 30 jours. Mon constat est assez simple: dès le moment où vous connaissez les montants versés en général à titre d'aide sociale, il paraît évident qu'il sera impossible pour les gens concernés de verser ces montants-là. Ils ne pourront pas renoncer à payer leur loyer et leurs assurances, ils ne vont pas non plus pouvoir renoncer à manger ni à régler leurs autres obligations. Ces gens-là, avec un montant de 900 francs, seront confrontés à une situation dans laquelle ils ne pourront pas, dans le délai prescrit, payer leurs amendes, et dans laquelle ces jours-amende seront ensuite convertis en jours de prison. Au final, le résultat concret de cette opération, en fixant ce montant à 30 francs, est une forme de justice de classe - si vous me pardonnez l'expression - qui veut que les gens dépendant de l'aide sociale soient contraints de passer un séjour en prison parce que le montant exigé est d'emblée et a priori impossible à rembourser. Alors que celles et ceux qui ont davantage de moyens peuvent, avec quelque bonne volonté, se contenter de payer leurs jours-amende.
Le troisième argument concerne la flexibilité qui est laissée au juge. J'ai été très intéressé par les explications de Monsieur Martin Schmid sur un point. Il considère, lorsque le juge est confronté à un cas de rigueur, qu'il devrait intervenir sur le nombre de jours-amende qui sont prononcés et non sur le montant de ces jours-amende, car ils seraient liés à ce seuil de 30 francs. Laissez-moi vous dire que c'est totalement étranger à l'esprit de la loi tel que nous le connaissons. L'esprit de la loi est justement que, indépendamment de la situation pécuniaire, le nombre de jours-amende soit fixé de manière égale pour tous et que la dureté de la peine, de manière à fonctionner individuellement pour chacun des condamnés, soit modulée avec le montant des jours-amende. Donc, la flexibilité qui passerait par le nombre de jours-amende plutôt que par le montant des jours-amende, comme vous le défendez pour les cas de rigueur, est absolument contraire à l'esprit de la loi sur laquelle nous devons nous prononcer.
L'esprit de la loi est de varier le nombre de jours-amende en fonction de l'importance du délit et, ensuite, de varier le montant des jours-amende en fonction de la situation financière des gens concernés. Donc, dans les cas de rigueur, il n'y a pas d'autres possibilités que de laisser au juge l'appréciation de fixer des montants inférieurs à 30 francs pour des gens qui sont à l'aide sociale.
En conclusion, pour ces trois motifs, d'abord parce que cela correspond à la jurisprudence actuelle, ensuite parce que je renonce à souscrire ici à une forme de justice de classe et, finalement, parce que la flexibilité et le système que l'on défend se basent justement sur une adaptation du montant des jours-amende et non de leur nombre, je vous invite à suivre la proposition de la majorité de la commission.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Es wurde gesagt: Das geltende Recht kennt keinen Minimalsatz, sondern legt nur die maximale Höhe des Tagessatzes fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedoch muss ein Tagessatz mindestens 10 Franken betragen. In den meisten Fällen - das trifft zu - wendet die Praxis einen Satz von 30 Franken an, und zwar deshalb, weil die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz in ihren Richtlinien einen solchen Satz als Regelsatz festgelegt hat. Damit ist auch gesagt, dass die heutigen Richtlinien in Ausnahmefällen eben Abweichungen nach unten zulassen.
Das, was Ihnen der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlagen, ist das, was bereits die heutige Praxis von Bundesgericht und Staatsanwälte-Konferenz ist. Das möchten wir jetzt im Gesetz festschreiben; deshalb sehen wir hier einen Mindestsatz von 10 Franken vor.
Der Nationalrat und eine Minderheit Ihrer Kommission wollen einen Mindestsatz von 30 Franken festlegen. Wir müssen - das wurde schon ausgeführt - einfach die Situation eines mittellosen Täters anschauen. Da ist die Chance oder das Risiko, dass wir mit einem Mindestsatz von 30 Franken Probleme bekommen, relativ schnell gegeben. Ich nenne Ihnen ein Beispiel: Bei einer Strafe von vier Monaten oder 120 Tagessätzen ist das - bei einem Mindestsatz von 30 Franken, wie ihn die Kommissionsminderheit will - schon ein Betrag von 3600 Franken. Für eine alleinerziehende Mutter beispielsweise, die sich ihren Lebensunterhalt mit einer eher schlecht bezahlten Arbeit verdient, ist diese Summe von 3600 Franken schlicht nicht bezahlbar. Das bedeutet, dass sie eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen muss, was dann wiederum Folgen für ihre Arbeitsstelle, für ihre Familie hat. Dessen muss man sich einfach bewusst sein.
Deshalb kann man schon ganz allgemein sagen, dass es ein starrer Mindestsatz nicht mehr zulässt, dem Einzelfall Rechnung zu tragen. Es kommt hinzu, dass ein Mindestsatz, der zu hoch ist, auch Gefahren mit sich bringt: Die eine Gefahr ist - das wurde auch vom Sprecher der Kommissionsmehrheit erwähnt -, dass mehr Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden, weil die verurteilten Personen die Geldstrafen eben nicht mehr bezahlen können. Selbst wenn sie die Geldstrafe bezahlen möchten, können sie das nicht tun. Das führt letztlich dann schon zu einer Benachteiligung von mittellosen Verurteilten. Das heisst, dass derjenige, der mittellos ist, viel eher riskiert, eine Strafe im Gefängnis absitzen zu müssen, als der wohlhabende Verurteilte, der keine Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat, weil er die Sache mit Bezahlen erledigen kann. Das ist sicher nicht eine Justiz, wie wir sie wollen, dass man nämlich sagt: Wer mittellos ist, geht ins Gefängnis; der andere kann bezahlen, der hat Glück gehabt. Das wollen wir nicht.
Eine zweite Gefahr, die wir sehen, besteht darin, dass die Gerichte versucht sein könnten, bei mittellosen Tätern die Anzahl der Tagessätze zu reduzieren, einfach damit das Bezahlen der Gesamtsumme dann für den Verurteilten noch irgendwie bewältigbar ist. Das hat auch Herr Schmid gesagt. Aber es ist wirklich so: Das wäre dann eine falsche Rechtsanwendung des geltenden Systems, wenn bei der Bemessung der Strafe, bei den Tagessätzen, bei der Höhe des Tagessatzes geschaut würde, wie die wirtschaftliche Situation dieser Person ist, wie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ist. Denn die Anzahl Tagessätze, wie viele Tagessätze jemand als Strafe zu entrichten hat, muss sich an der Schuld und am begangenen Delikt bemessen. Da ist es ganz wichtig, dass jemand, der ein bestimmtes Delikt begangen hat, die gleiche Anzahl Tagessätze bekommt wie alle anderen auch, ob er nun arm oder reich ist. Das ist das Grundprinzip dieser Tagessätze. Ich denke, wir haben kein Interesse daran, das wieder durcheinanderzubringen und zu sagen, man könne ja ein bisschen bei der Anzahl Tagessätze jonglieren, wenn man sieht, dass diese Person die Geldstrafe sonst nicht bezahlen kann. Ich glaube, das wäre wirklich eine Rechtsanwendung, die nicht im Sinne des Gesetzes ist. Ich glaube, diese Unterscheidung zwischen der Höhe der Tagessätze und der Anzahl der Tagessätze, die sich eben an der Schuld, am Delikt, bemisst, hat sich wirklich bewährt. Ich möchte nicht, dass dieses Grundprinzip jetzt wegen eines Mindestsatzes, der zu hoch ist, durcheinandergerät.
Die Mehrheit Ihrer Kommission wie auch der Bundesrat möchten diesen Mindestsatz bei 10 Franken festlegen, weil die erwähnten Gefahren bei einem Mindestsatz von 10 Franken in dieser Art nicht gegeben sind. Noch einmal: Dieser Betrag entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtes; er hat sich bewährt, und er wird auch von der Wissenschaft begrüsst.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 22 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 1 Art. 35
Antrag der Kommission
Abs. 1
... sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
Abs. 3
Unverändert
Ch. 1 art. 35
Proposition de la commission
Al. 1
... le paiement par acomptes et, sur requête, prolonger les délais.
Al. 3
Inchangé
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich möchte mich gerne zu den Artikeln 35 und 36 äussern, weil die Konzeption der ständerätlichen Kommission zum Vollzug der Geldstrafe von der Konzeption des Nationalrates und teilweise auch von jener des Bundesrates abweicht. Der Nationalrat hat mit der Absicht, den Vollzug der unbedingten Geldstrafe zu beschleunigen, die Zahlungsfristen gekürzt, Nachfristen unterbunden und den Betreibungsweg vor der Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe abgeschnitten. De facto führt die Lösung des Nationalrates zum unerwünschten Ergebnis, dass ein zahlungsfähiger Verurteilter, der nicht betrieben werden darf, letztlich die Wahl zwischen der Bezahlung der Geldstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe hat. Die Formulierung Ihrer Kommission reduziert zwar die Zahlungsfrist, wie die nationalrätliche Fassung, auf sechs Monate, lehnt sich sonst aber an das geltende Recht an, indem sie darauf beharrt, dass zahlungsfähige Verurteilte betrieben werden müssen, bevor eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht gezogen werden kann. Das verschafft den Vollzugsbehörden auch mehr Flexibilität.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Der Nationalrat wollte den Vollzug von Geldstrafen beschleunigen. Er hat aber aus Sicht des Bundesrates damit deutlich über das Ziel hinausgeschossen. Ihre Kommission hat jetzt die Stossrichtung übernommen. Der Bundesrat kann sich mit den Anträgen Ihrer Kommission vollumfänglich einverstanden erklären.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 36
Antrag der Kommission
Abs. 1
Unverändert
Abs. 3-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 36
Proposition de la commission
Al. 1
Inchangé
Al. 3-5
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 37-39
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 37-39
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 40
Antrag der Kommission
Unverändert
Ch. 1 art. 40
Proposition de la commission
Inchangé
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Die Artikel 40, 41 und 42 bilden das eigentliche Herzstück des neuen Konzepts, das Ihnen Ihre vorberatende Kommission in Abweichung vom nationalrätlichen Beschluss, teilweise auch in Abweichung vom bundesrätlichen Konzept unterbreitet. Sie gestatten mir, dass ich Ihnen zu diesen drei Artikeln die generellen Überlegungen erläutere - dies auch zuhanden des Amtlichen Bulletins.
Zunächst sind noch einmal die Schwachstellen der Regelung gemäss Nationalrat darzustellen. Ausgangspunkt für die Arbeiten in unserer Kommission war die Erkenntnis, dass das Konzept des Nationalrates nicht aufgeht. Das wurde uns dann auch bestätigt durch die ausführlichen Anhörungen, die wir mit Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden - selbst einen Strafverteidiger haben wir angehört -, aber auch der Wissenschaft durchgeführt haben. Die Schwachstellen sind die folgenden:
Die Regelung des Nationalrates knüpft die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe an das Vorliegen besonders günstiger Umstände; anders bei der Freiheitsstrafe, wo der Vollzug in der Regel dann aufgeschoben werden soll, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, wenn also keine explizit ungünstige Prognose vorliegt. Das heisst, vereinfacht ausgedrückt, dass Ersttäter die Voraussetzungen für eine bedingte Freiheitsstrafe immer dann erfüllen, wenn nicht zusätzlich etwas Negatives vorliegt. Bei der Geldstrafe hingegen liegen die Verhältnisse nach dem Entscheid des Nationalrates gerade umgekehrt. Demnach kann sich das Gericht nicht auf die Feststellung beschränken, dass es sich um einen Ersttäter handelt; vielmehr muss es in jedem Fall und von Amtes wegen abklären, ob besonders günstige Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Geldstrafe auch bedingt auszusprechen. Dies ist nach einhelliger Auffassung aller Experten, die an der Anhörung teilnahmen, und auch der Vertreter der Verwaltung logisch unrichtig und bietet in der Praxis fast unüberwindbare Schwierigkeiten, vor allem im Massengeschäft; die Bundesrätin hat erwähnt, um wie viele Fälle es sich dabei allein im Kanton Bern handelt. Die Abklärungslast würde die Staatsanwaltschaften überfordern. Dazu kommt, dass auch nicht klar ist, wann bei einem Ersttäter konkret besonders günstige Umstände vorliegen sollen. Sowohl die Praktiker der Strafverfolgung als auch jene der Gerichte haben denn auch ausgeführt, dass sie die Regelung des Nationalrates für nicht praxistauglich halten.
Ein weiterer Schwachpunkt ist der Umstand, dass das Gesetz in der nationalrätlichen Fassung die Rangfolge der Strafarten nicht selber regelt. Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Einem Täter kann zwar eine gute Prognose gestellt werden, für die Annahme besonders günstiger Umstände reicht es aber nicht. In einem solchen Fall kommen entweder eine unbedingte Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe in Betracht. Nach welchen Kriterien soll nun die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren die eine oder die andere Strafe festlegen? Kann sie diesen Entscheid ohne zusätzliche Abklärungen überhaupt treffen? Auch hier zeigt sich, dass das System kaum praktikabel ist und es zwangsläufig zu Rechtsungleichheiten kommen muss.
Ihre Kommission hat sich aufgrund dieser Erkenntnisse und der Analyse der Schwachstellen der nationalrätlichen Version überlegt, welche Eckwerte eine neue Regelung aufweisen müsste, um die erwähnten Nachteile zu beseitigen. Die Bundesrätin hat die Kriterien in ihrem Eintretensvotum bereits genannt und auch gewürdigt. Wie will die Kommission das Konzept konkret umsetzen? Der Fahne entnehmen Sie, dass es diesbezüglich auch Mehrheits- und Minderheitsanträge bei Artikel 41 Absatz 1bis und vor allem bei Artikel 42 gibt.
In Artikel 40 schlägt Ihnen die Kommission noch einhellig die Beibehaltung des geltenden Rechts vor. Das bewirkt nichts anderes, als dass im Bereich einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang hat vor der Freiheitsstrafe. Das ergibt sich aus der Formulierung, wonach die Freiheitsstrafe "in der Regel mindestens sechs Monate" zu betragen hat. Der Umkehrschluss: Was unter sechs Monaten liegt, muss in der Regel mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Diese Klarstellung der Rangfolge ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wichtig. Enthält nämlich das Gesetz keine Rangfolge, so kann die rechtsanwendende Behörde nach eigenem Gutdünken eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe aussprechen. Das ist vor allem deshalb problematisch, weil der grösste Teil der fraglichen Strafen im Strafbefehlsverfahren ausgefällt wird. Bei diesem Verfahren ist eine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft nicht zwingend, vielmehr erfolgt der Entscheid in aller Regel allein gestützt auf die Akten. Denn wie soll im Befehlsverfahren ein Staatsanwalt, eine Staatsanwältin im Einzelfall entscheiden, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen ist?
Mit den Bestimmungen von Artikel 41 werden die Ausnahmen vom Vorrang der Geldstrafe geregelt. Eine unbedingte Freiheitsstrafe kann statt einer unbedingten Geldstrafe dann ausgesprochen werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Dies regelt Absatz 1 und entspricht dem geltenden Recht. Damit soll nutzloser Aufwand verhindert werden. Wenn von vornherein klar ist, dass eine Geldstrafe nicht eingetrieben werden kann, also letztlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sein wird, soll man auf die Eintreibungsversuche verzichten können.
Absatz 1bis enthält ein Novum: Eine kurze Freiheitsstrafe soll zusätzlich zur Konstellation in Absatz 1 auch dann ausgesprochen werden können, wenn man davon ausgehen muss, dass nur diese Strafart, also die Freiheitsstrafe, dem Täter den nötigen Eindruck macht. Dabei - das hat die Bundesrätin bereits erwähnt - wurde vor allem an zwei Tätergruppen gedacht: an die schon erwähnten sogenannten Kriminaltouristen sowie an Personen in ausserordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Diesen Tätergruppen macht oftmals nur eine Freiheitsstrafe, die als bedingte oder unbedingte ausgesprochen werden kann, den nötigen Eindruck, um sie von künftiger Delinquenz abzuhalten.
Dabei gilt es zwei Punkte zu beachten:
Erstens ist ein Wechsel von der Geld- zur Freiheitsstrafe nur dann möglich, wenn dies nötig ist, um den konkreten Täter von weiteren Delikten abzuhalten. Nicht vorgesehen ist ein solcher Wechsel aus generalpräventiven Gründen, also um die Allgemeinheit vor Taten abzuhalten: Ein solcher Wechsel aus generalpräventiven Gründen würde heikle Fragen der Rechtsgleichheit aufwerfen.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausschliesslich den Wechsel der Strafart regelt, nicht aber die Frage, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden muss. Dies ist eine Frage der Vollzugsart und bestimmt sich auch nach den Voraussetzungen für den bedingten Vollzug. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 42 geregelt.
Zu Artikel 42: Als weiteren Schritt im Konzept legt Absatz 1 die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs fest und übernimmt dafür das geltende Recht. Anders als bei der Regelung des Nationalrates gelten für die Geldstrafe nicht strengere Voraussetzungen, wenn es um die Frage geht, ob ein bedingter oder ein unbedingter Vollzug anzuordnen ist. Das Neue an der Regelung ist, dass eine Geldstrafe aber immer nur zur Hälfte bedingt ausgesprochen werden kann. Umgekehrt heisst dies: Jede Geldstrafe muss zur Hälfte unbedingt vollzogen werden, ist also zu bezahlen.
Diese Lösung hat unseres Erachtens verschiedene Vorteile: Sie ermöglicht es, die bedingte Geldstrafe zwar beizubehalten, aber gleichzeitig ihren Anwendungsbereich zu beschränken. Sie macht aus jeder Geldstrafe auch eine spürbare Sanktion und setzt damit ein klares Zeichen. Sie ist, wenn auch schematisch, einfach zu handhaben und deshalb für das Massengeschäft tauglich. Letztlich handelt es sich auch um einen Kompromiss zwischen dem Entwurf des Bundesrates, der keine bedingten Geldstrafen mehr zulässt, und dem Beschluss des Nationalrates, die bedingten Geldstrafen wie im geltenden Recht weiterhin zuzulassen.
Noch zu Absatz 4 von Artikel 42: Er regelt die sogenannte Verbindungsstrafe, die zusätzlich zu einer bedingten Strafe ausgesprochen werden kann. Weil bei der Geldstrafe wie gesagt die Hälfte immer unbedingt zu vollziehen ist, erübrigt sich die Möglichkeit einer Verbindungsstrafe. Deshalb spricht Absatz 4 nur noch davon, dass eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer pekuniären Strafe verbunden werden kann.
Einverstanden, es hört sich einigermassen kompliziert an. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich aber um ein in sich geschlossenes, kohärentes, stimmiges Bild. Anhand der Minderheitsanträge, die zu den Artikeln 41 und 42 vorliegen, wird man noch die eine oder andere Unklarheit erläutern können.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 41
Antrag der Mehrheit
Titel
Kurze Freiheitsstrafe
Abs. 1
Das Gericht kann auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten erkennen, wenn zu erwarten ist, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.
Abs. 1bis
Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.
Abs. 3
Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nichtbezahlten Geldstrafe (Art. 36).
Antrag der Minderheit
(Bischof, Abate, Comte, Häberli-Koller, Hefti, Seydoux)
Abs. 1bis
... eine solche angemessen erscheint ...
Antrag Janiak
Titel
Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe
Text
Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a. zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann; oder
b. eine Freiheitsstrafe notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten; oder
c. aufgrund der konkreten Umstände eine Geldstrafe nicht angemessen oder angebracht erscheint.
Ch. 1 art. 41
Proposition de la majorité
Titre
Courte peine privative de liberté
Al. 1
Le juge peut prononcer une peine privative de liberté ferme de six mois au plus s'il y a lieu d'admettre qu'une peine pécuniaire ferme ne peut être exécutée.
Al. 1bis
Le juge peut prononcer une peine privative de liberté au lieu d'une peine pécuniaire lorsqu'une peine privative de liberté paraît nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits.
Al. 3
Est réservée la peine privative de liberté prononcée par conversion d'une peine pécuniaire (art. 36).
Proposition de la minorité
(Bischof, Abate, Comte, Häberli-Koller, Hefti, Seydoux)
Al. 1bis
... paraît adéquate pour détourner ...
Proposition Janiak
Titre
Peine privative de liberté au lieu de peine pécuniaire
Texte
Le juge peut prononcer une peine privative de liberté au lieu d'une peine pécuniaire:
a. s'il y a lieu d'admettre qu'une peine pécuniaire ne peut être exécutée; ou
b. lorsqu'une peine privative de liberté paraît nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits; ou
c. lorsque, compte tenu des circonstances propres à la situation, une peine pécuniaire ne paraît pas adéquate ou opportune.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich spreche zuerst zu Artikel 41 Absatz 1bis. Auf den ersten Blick unterscheiden sich die Formulierungen der Kommissionsmehrheit und der Kommissionsminderheit nur in der unterschiedlichen Begrifflichkeit für die Voraussetzung, wann anstelle einer Geldstrafe eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.
In der Version der Kommissionsmehrheit muss eine solche "notwendig" erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Die Version der Kommissionsminderheit verlangt hingegen, dass eine Freiheitsstrafe "angemessen" erscheinen muss. Nach Ansicht der Mehrheit, für die ich spreche, lehnt sich die von ihr favorisierte Formulierung an diejenige von Artikel 42 an. Man hat bewusst die gleiche Umschreibung der Voraussetzung gewählt wie für die Gewährung des bedingten oder unbedingten Vollzugs einer Sanktion. Sowohl beim Entscheid "bedingt oder unbedingt" gemäss Artikel 42 als auch beim Entscheid, die Sanktionsart zu wechseln, ist eine täterbezogene Beurteilung vorzunehmen, nämlich ob es erforderlich oder notwendig ist, die härtere Strafart zu wählen. Es geht also weniger um die Angemessenheit der Strafe als um die Prognose, ob sich der Täter nur von der strengeren Strafart beeindrucken lässt.
Stimmen Sie also bitte dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu, dies auch, um die Kongruenz mit der Formulierung im geltenden Recht aufrechtzuerhalten. Eine materielle Änderung der Voraussetzungen für den Wechsel der Strafart ist nämlich nicht beabsichtigt.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
"Notwendig" oder "angemessen", das ist hier die Frage. Ist das nur eine Wortklauberei? Das kann man sich fragen, denn die Anträge der Mehrheit und der Minderheit bei Artikel 41 unterscheiden sich nur durch dieses eine Wort. Die Mehrheit spricht sich aus für "notwendig", die Minderheit hält "angemessen" für angemessen.
"Notwendig" oder "angemessen"? Es geht nicht um die Frage, ob wir die Artikel 41 und 42 unterschiedlich regeln wollen; darin sind sich Mehrheit und Minderheit einig. Die Begründung, die ich jetzt abgebe, gilt für die Artikel 41 und 42. Die Frage "'angemessen' oder 'notwendig'?" stellt sich sowohl für die Frage, ob die Richterin vom bedingten zum unbedingten Vollzug einer Strafe wechseln kann, als auch für die Frage, ob die Richterin von einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe wechseln darf. Bei beiden Möglichkeiten, die die Richterin hat, muss sie sich fragen: Wann darf ich von der Geldstrafe abweichen und eine Freiheitsstrafe verhängen? Wann kann ich von bedingt zu unbedingt wechseln?
Wir haben vorhin bei Artikel 40 einen Konzeptentscheid getroffen - gegen den ursprünglichen Willen des Bundesrates. Wir haben den Vorrang der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe beschlossen hinsichtlich Strafen unter sechs Monaten. Die Minderheit vertritt auch diese Auffassung. Die Minderheit ist aber der Auffassung, dass der Richter oder die Richterin entscheiden können soll, was im Einzelfall angemessener ist, eine bedingte oder eine unbedingte Strafe sowie, umgekehrt, der Wechsel von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe. Die Mehrheit möchte hier dem Richter - ich sage es einmal so - eine schwere Beweislast auferlegen. Die Mehrheit sagt dem Richter: "Du musst auf eine bedingte Strafe gehen, und du musst eine Geldstrafe aussprechen, wenn du nicht beweisen oder zumindest belegen kannst, dass eine andere Lösung notwendig ist, um den Täter oder die Täterin von künftigen Straftaten abzuhalten." Aber angesichts des Umstandes, dass die grosse Mehrheit der Verfahren eben Strafbefehlsverfahren sind, also Verfahren, die nicht vor ein ordentliches Gericht kommen, sondern vor dem Staatsanwalt abgehandelt werden, ist es in einem solchen Fall für einen Richter ausserordentlich schwierig, den Beweis dafür zu erbringen, dass ein ausnahmsweises Abweichen möglich ist.
In diesen Fällen plädiert die Minderheit dafür, dem Richter sei das Recht zu geben zu entscheiden, was angemessen ist, das eine oder das andere. Der Kommissionspräsident hat zu Recht gesagt, die Mehrheit der Verfahren seien Strafbefehlsverfahren. Wenn Zweifel bestehen, dann darf und soll der Staatsanwalt, die Staatsanwältin eben Einvernahmen durchführen; das dürfen sie auch tun. Wenn es klar ist, müssen sie dies nicht tun, und wenn klar ist, dass ein Abweichen nicht angemessen ist, dann werden sie im Zweifelsfall auch die Geldstrafe aussprechen. Die Minderheit will hier einfach verhindern, dass kurze Freiheitsstrafen praktisch verunmöglicht werden: Die kurzen Freiheitsstrafen sollen eben auch in der Praxis wirklich wiedereingeführt werden. Die Minderheit will dann auch bei Artikel 42 verhindern, dass durch den Begriff "notwendig" praktisch verunmöglicht wird, von einem bedingten zu einem unbedingten Vollzug zu wechseln.
Ich bitte Sie also, der Minderheit zuzustimmen. Sie haben auch noch den Einzelantrag Janiak erhalten, den wir in der Kommission natürlich nicht besprechen konnten. Kollege Janiak ist eigentlich auch der Vater des Minderheitsantrages, deshalb klingt sein Einzelantrag auch sehr ähnlich wie jener. Ich würde der Einfachheit halber eher der Minderheit den Vorzug geben, könnte aber mit dem Einzelantrag Janiak auch leben - jedoch weniger gut mit dem Antrag der Mehrheit.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte gerade zu Beginn sagen, dass es kein "Konzept Janiak" gibt, sondern ein Konzept der Kommission für Rechtsfragen. Es ist aussergewöhnlich, dass man in der Kommission ist und keinen Minderheitsantrag stellt, dann aber mit einem Einzelantrag kommt. Ich möchte einfach sagen, dass das nicht ein Zufall ist. Vielmehr habe ich, nachdem die Fahne schon vorlag, mit dem Praktiker gesprochen, den auch Herr Engler als Kommissionspräsident erwähnt hat. Er hat mich dann auf ein paar Widersprüche hingewiesen. Ich habe anschliessend das Gespräch mit dem Kommissionspräsidenten und mit der Verwaltung gesucht. Wir sind dann zusammengesessen und haben entschieden, dass ich diesen Antrag einreiche. Wie es weitergehen soll, das werden wir sehen.
Ich stelle zu diesem Artikel einen Einzelantrag, weil die Bestimmung, wie wir sie in der Kommission beschlossen haben, vor allem die folgende Konstellation nicht klar regelt: Was passiert, wenn jemand zu einer zur Hälfte bedingten Geldstrafe verurteilt wird, jedoch schon im Urteilszeitpunkt absehbar ist, dass der unbedingte Teil der Geldstrafe nicht wird vollzogen werden können? Auf den ersten Blick ergibt sich die Antwort aus Absatz 1 von Artikel 41 in der Fassung der Kommission für Rechtsfragen. Danach kann auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine unbedingte Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Ein zweiter Blick zeigt aber, dass diese Regelung nur auf jene Fälle Anwendung finden kann, in denen die ganze Geldstrafe unbedingt ausgesprochen wird. Würde man sie dagegen auch auf den unbedingt zu vollziehenden Teil einer an sich bedingten Geldstrafe anwenden, so hätte dies zur Folge, dass anstelle einer teilbedingten Geldstrafe eine vollständig unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden müsste, und dies, obschon dem Täter eine gute Bewährungsprognose zu stellen ist. Das ist offensichtlich falsch.
Ich beantrage Ihnen deshalb, dass in solchen Fällen statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe - "unbedingt" fällt also weg - erkannt werden kann. Das würde Folgendes bedeuten: Jemand mit einer guten Bewährungsprognose, bei dem aber erkennbar ist, dass die Geldstrafe nicht wird vollzogen werden können, wird statt zu einer teilbedingten Geldstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diesem Zweck dient Buchstabe a.
Daneben, das ist aber ein untergeordneter Punkt, sollte es meines Erachtens auch in weiteren Fällen möglich sein, vom grundsätzlichen Vorrang der Geldstrafe abzuweichen. Ich denke dabei an Fälle häuslicher Gewalt. Wird hier eine Geldstrafe ausgesprochen, die ja immer mindestens zur Hälfte unbedingt ist, so trägt das Opfer die Strafe mit, weil sich die Geldstrafe auf das Haushaltsbudget auswirkt. Deshalb sollte auch hier auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkannt werden können.
Schliesslich liesse sich auch der Randtitel der Bestimmung etwas aussagekräftiger formulieren, denn die Norm regelt die Fälle - das hat vorher auch der Kommissionspräsident gesagt -, bei denen vom Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe abgewichen werden kann.
Ich bin gespannt, was die Frau Bundesrätin sagt, und werde mich dann dazu äussern, wie wir weiter vorgehen können.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich möchte Ihnen nicht den Nachmittag verderben. Wenn wir die Beratung der Artikel 40, 41 und 42 geschafft haben, besteht die gute Aussicht, noch vor dem Mittagessen mit der Beratung des Gesetzes zu einem Ende zu kommen.
Noch kurz eine Entgegnung zum Votum von Kollege Bischof: Lieber Kollege Bischof, ich würde gerne einmal mit Ihnen prozessieren. Ich hoffe, dass uns unsere Klienten dann aber auch verstehen werden. Die Mehrheit bei Artikel 41 Absatz 1bis möchte auf die Formulierung des geltenden Artikels 42 abstellen. Im geltenden Artikel 42 wird gesagt, unter welchen Voraussetzungen eine Strafe bedingt oder unbedingt vollzogen werden muss. Sie haben zu Recht gesagt, dass man in Bezug auf die Prognose keinen Unterschied machen soll, ob die Vollzugsform der Strafe oder ob der Wechsel von einer Strafart zur anderen zu beurteilen ist. Das ist ein erstes Argument dafür, dass man nicht ohne Not von der geltenden Formulierung von Artikel 42 abweichen sollte. Man riskiert damit, dass sich die Praxis die Frage stellt: Wollte der Gesetzgeber damit eine inhaltliche Änderung vornehmen? Das ist hingegen nicht beabsichtigt.
Eine zweite Überlegung zum Votum von Kollege Bischof: Es heisst nirgends, es sei von irgendjemandem etwas zu beweisen. Die Bestimmung von Absatz 1bis legt keine Beweisregeln fest, sondern verlangt eine Einschätzung, wann es notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Ein drittes Argument, weshalb ich Sie bitte, um der Kohärenz willen der Mehrheit zu folgen - ich wiederhole mich -: Es geht nicht darum zu beurteilen, ob die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe eine angemessene Sanktion ist. Es geht um die täterbezogene Frage, ob es für den Täter XY eine schärfere oder eine mildere Strafart braucht, damit man ihn von künftigem Delinquieren abhalten kann.
Aufgrund dieser drei Überlegungen bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Das Anliegen von Kollege Janiak weist tatsächlich auf eine Lücke in der Formulierung von Artikel 41 hin, und zwar auf eine nichtgewollte, also eine echte Lücke. Er sagt zu Recht, dass mit der teilunbedingten Geldstrafe, vorausgesetzt, der zweite Teil ist bedingt ausgesprochen, die Frage nicht beantwortet ist, was eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe bedeutet. Ist die Freiheitsstrafe zwingend eine unbedingte Strafe? Das ist nach meinem Verständnis nicht zwingend. Allerdings glaube ich auch, dass man diese Rechtsfolge im Hinblick auf die weitere Beratung der Vorlage noch präzisieren müsste.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Besten Dank, Herr Engler. Ihr Optimismus in unsere Ohren!
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Ich spreche ungern nach dem Kommissionspräsidenten noch einmal. Ich würde natürlich auch gerne einmal mit ihm prozessieren; vielleicht ergibt sich diese Gelegenheit. Ich möchte einfach ein Missverständnis beseitigen, und das ist schon matchentscheidend. Die Minderheit will nicht die Artikel 41 und 42 ungleich behandeln. Die Minderheit will, gleich wie das Konzept Janiak, selbstverständlich in den Artikeln 41 und 42 die gleichen Begriffe verwenden, in beiden Fällen nämlich "angemessen" statt "notwendig".
Das zweite Argument lautet: Selbstverständlich will auch die Minderheit eine täterbezogene Beurteilung. Es geht um die Frage, ob für einen bestimmten Täter und in Bezug auf weitere Straftaten die entsprechende Abweichung "angemessen" oder im Sinne der Mehrheit "notwendig" erscheint. In beiden Fällen muss sie täterbezogen und in beiden Fällen kohärent sein, aber die Minderheit will der Richterin diesen Entscheid überlassen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich äussere mich zuerst zur Minderheit Bischof bei Artikel 41 Absatz 1bis. Die Minderheit hat sich ursprünglich am Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1bis gemäss Mehrheit der Kommission des Ständerates gestört. Nach dieser Bestimmung kann ausnahmsweise auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkannt werden, "wenn eine solche notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten". Das ist die Formulierung. Nach Ansicht der Minderheit ist damit die Hürde zu hoch, die überwunden werden muss, um von der Geldstrafe zugunsten einer Freiheitsstrafe abweichen zu können, denn eine Notwendigkeit für einen solchen Anlass lasse sich kaum je nachweisen. Es lasse sich also kaum nachweisen, dass es wirklich notwendig ist, dass man eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe aussprechen muss, damit der Täter von weiteren Vergehen und Verbrechen absieht. Deshalb hat die Kommissionsminderheit eine Formulierung mit dem Wort "angemessen" vorgeschlagen.
Der Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1bis geht, ich gebe das zu, auf einen Vorschlag der Verwaltung zurück. Die Verwaltung übernahm den heutigen Wortlaut von Artikel 42 Absatz 1 im Sinne der Kohärenz; dort kommt das Wort "notwendig" vor. Dann, so hat man gesagt, nehme man dieses Wort auch für Absatz 1bis. Die Überlegung war, dass man in beiden Absätzen den gleichen Begriff verwenden möchte.
Jetzt erweist sich aber die Angleichung des Wortlauts, wenn man etwas genauer hinschaut, als problematisch. Denn in Artikel 41 Absatz 1bis geht es um eine positive Voraussetzung: Man kann die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn es notwendig ist, damit etwas geschieht. Bei Artikel 42 Absatz 1 ist es aber eine negative Voraussetzung: Man kann eine bedingte Strafe ausfällen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um etwas zu erreichen. Das ist nicht nur eine Frage der Wahrnehmung, ob ein Glas halbvoll oder halbleer sei. Vielmehr stellt das eine eine sehr hohe Hürde dar, um etwas zu tun, und beim anderen wird im umgekehrten Fall, wenn es nicht notwendig ist, dass etwas geschieht, die Hürde absichtlich tiefer gestellt. Es hat sich in der Diskussion in der Kommission ergeben, dass es zwar gut gemeint war, wenn dieselben Begriffe verwendet werden. Aber beides ist miteinander nur beschränkt oder gar nicht vergleichbar, weil es in Artikel 41 Absatz 1bis positiv formuliert ist - etwas muss notwendig sein -, während in Artikel 42 Absatz 1 etwas nicht notwendig ist.
Das Fazit: Entgegen dem seinerzeitigen Vorschlag der Verwaltung, den Ihre Kommission übernommen hat, sollte deshalb der Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1bis eine Änderung erfahren. Da teilen wir die Auffassung der Minderheit Bischof.
Ich möchte allerdings mit Nachdruck davor warnen, jetzt zu sagen: Wir machen dasselbe einfach bei Artikel 42 Absatz 1 und setzen dort auch den Begriff "angemessen" ein. Denn bei dieser Bestimmung in Artikel 42 handelt es sich um eine absolut zentrale Norm mit der Formulierung "nicht notwendig", die seit Jahren angewendet wird. Es gibt dazu eine umfangreiche Rechtsprechung. Nie wurde von irgendeiner Seite Änderungsbedarf geltend gemacht. Es brächte jetzt doch eine sehr grosse Verunsicherung in der Rechtsanwendung, wenn man die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs unverhofft ändern würde, einfach nur, weil man bei Artikel 41 Absatz 1bis etwas geändert hat. Man hätte hierzu auch keine Botschaft, man hätte keine Vernehmlassung, die genauen Beweggründe wären nicht ersichtlich, und für die Praxis wäre somit unklar, welches bei Artikel 42 die neue Bedeutung wäre, wenn der Gesetzgeber hier diese Änderung vornähme.
Deshalb möchte ich als Fazit Folgendes festhalten: Der Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1bis ist tatsächlich nicht optimal; ich würde Ihnen gerne beliebt machen, dass wir diesen Punkt bis zur Beratung in der Kommission des Nationalrates noch einmal prüfen. Sie schaffen mit der Zustimmung zum Antrag der Mehrheit ja ohnehin eine Differenz bei Artikel 41 Absatz 1bis. Dann werden wir im Rahmen der Differenzbereinigung die Formulierung nochmals anschauen. Da haben wir materiell keine Differenz mit der Minderheit Bischof. Gleichzeitig würde ich Sie aber wirklich bitten, den Wortlaut von Artikel 42 Absatz 1 nicht zu verändern, denn dazu gibt es überhaupt keine Notwendigkeit. Eine solche Änderung könnte im Gegenteil Unsicherheit und Unklarheit hervorrufen. Wir werden also der Kommission des Nationalrates bei Artikel 41 Absatz 1bis eine Formulierung vorschlagen, die dem Anliegen der Minderheit Rechnung trägt.
Aus diesem Grund würde ich Sie bitten, den Antrag der Minderheit Bischof abzulehnen. Das Angebot, hier eine Lösung zu finden, steht wirklich.
Nun äussere ich mich noch zum Einzelantrag Janiak zu Artikel 41: Ich möchte Ihnen danken, Herr Janiak; Sie haben ein Problem erkannt, das tatsächlich besteht. Aus der Bestimmung, wie sie jetzt Ihre Kommission beantragt, ist nicht restlos klar - der Kommissionssprecher hat es bestätigt -, was geschieht, wenn von vornherein damit zu rechnen ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. An die Stelle einer teilweise bedingten Geldstrafe kann dann nicht eine vollständig unbedingte Freiheitsstrafe treten. Insofern sind die Erkenntnisse von Herrn Janiak absolut zutreffend.
Nun ist aber nicht klar, ob die von Herrn Janiak beantragte Lösung richtig ist, denn sie könnte neue und andere Widersprüche hervorrufen. Wenn bei einer verurteilten Person von Anfang an erkennbar ist, dass der unbedingte Teil der Geldstrafe nicht vollzogen werden kann, so erhält sie gemäss Ihrem Antrag eine bedingte Freiheitsstrafe. Wird jemand dagegen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und kann den unbedingten Teil später nicht bezahlen, dann muss er dafür eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen. Letztlich kommt es also dann allein darauf an, in welchem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit feststeht. Vereinfacht gesagt: Wenn die Zahlungsunfähigkeit zum Urteilszeitpunkt feststeht, erhält der Täter eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe. Wenn sich die Zahlungsunfähigkeit erst beim Vollzug der Geldstrafe ergibt, muss er eine Freiheitsstrafe verbüssen.
Ich kann hier meine Ausführungen beenden. Es gibt zwar ein Problem - Herr Ständerat Janiak hat zu Recht darauf hingewiesen -; wenn wir das jetzt aber in dem Sinne ändern, wie Sie dies vorschlagen, Herr Janiak, dann haben wir wieder neue, andere Widersprüche.
Fazit: Auch hier würden wir gerne beantragen, dass wir im Rahmen der Beratung in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates auch diese Situation noch einmal ganz genau analysieren und dann eine Formulierung vorschlagen, die auf diesen verschiedenen Überlegungen beruht. Ich bin sicher, dass wir hier eine Lösung finden werden. Ich bitte Sie aber, heute den Einzelantrag Janiak nicht anzunehmen und beim Antrag der Mehrheit zu bleiben. Noch einmal: Sie schaffen damit eine Differenz zum Nationalrat, was uns die Gelegenheit gibt, wirklich noch einen Lösungsvorschlag in die Kommission zu bringen.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Besten Dank, Frau Bundesrätin. Sie signalisieren sowohl dem Antrag der Minderheit als auch dem Antrag Janiak gegenüber ein gewisses Entgegenkommen. Ich gebe das Wort damit Herrn Janiak zur Neubeurteilung der Situation. (Heiterkeit)
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe zur Kenntnis genommen, dass anerkannt wird, dass wir ein Problem haben. Da ja ohnehin Differenzen bestehen, kann das in der Differenzbereinigung bereinigt werden.
Ich ziehe deshalb meinen Antrag zurück.
Abstimmung
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Der Antrag Janiak ist zurückgezogen worden.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 13 Stimmen
(1 Enthaltung)
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 1 Gliederungstitel vor Art. 42
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 titre précédant l'art. 42
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 42
Antrag der Mehrheit
Titel
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder der Hälfte einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Antrag der Minderheit I
(Bischof, Abate, Comte, Häberli-Koller, Hefti, Seydoux)
Abs. 1
... Strafe nicht angemessen erscheint ...
Antrag der Minderheit II
(Comte, Bischof, Häberli-Koller, Minder)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Rechsteiner Paul
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 42
Proposition de la majorité
Titre
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1
Le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine privative de liberté de deux ans au plus ou de la moitié d'une peine pécuniaire lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Le juge peut prononcer, en plus d'une peine privative de liberté assortie d'un sursis, une peine pécuniaire sans sursis ou une amende selon l'article 106.
Proposition de la minorité I
(Bischof, Abate, Comte, Häberli-Koller, Hefti, Seydoux)
Al. 1
... paraît pas adéquate pour détourner ...
Proposition de la minorité II
(Comte, Bischof, Häberli-Koller, Minder)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Rechsteiner Paul
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich möchte mich nicht wiederholen. Zuerst zur Minderheit I (Bischof): Wir haben über die begriffliche Unterscheidung bereits gesprochen. Die Mehrheit möchte sich an die Formulierung im geltenden Recht halten, wo es darum geht, die Voraussetzungen zu definieren, unter denen eine Strafe bedingt oder unbedingt vollzogen werden muss. Ich verweise auf die Begründungen von vorhin.
Die Minderheit II (Comte) möchte bezüglich der Geldstrafe zum Konzept des Bundesrates zurückkehren. Sie erinnern sich: Das Konzept des Bundesrates sah vor, nur noch unbedingte Geldstrafen zuzulassen. Das steht dann aber in Widerspruch zur Konzeption, wie sie die vorberatende Kommission vorsieht, mit einer teilbedingten Geldstrafe, bei der die Hälfte immer unbedingt zu vollziehen ist.
Ich möchte noch begründen, weshalb die ursprüngliche Fassung des Bundesrates von Ihrer vorberatenden Kommission abgelehnt wurde. Es sind fünf Gründe, die gegen die Variante des Bundesrates sprechen:
1. Es gibt keinen Nachweis für die behauptete Wirkungslosigkeit bedingter Geldstrafen. Insbesondere steht der Beweis aus, dass die Rückfälligkeit von Personen höher ist, die zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurden.
2. Es entstünden mit der ausschliesslich unbedingten Geldstrafe Schnittstellenprobleme bei mittelschweren Delikten im Bereich einer Sanktion von 180 Tagessätzen: Ein Täter mit guter Prognose und leichtem Verschulden erhielte eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, ein Täter mit guter Prognose, aber schwerem Verschulden eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Erklären Sie einmal, warum der Täter mit dem grösseren Verschulden die weniger spürbare Sanktion erhielte als derjenige mit dem geringeren Verschulden.
3. Mit der unbedingten Geldstrafe riskiert man eine Klassenjustiz, wenn sehr vermögende erstmalige Täter aus spezialpräventiven Gründen mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft werden, aber ein weniger vermögender Delinquent mit einer unbedingten Geldstrafe.
4. Wenn die Geldstrafe nur unbedingt vollzogen werden kann, besteht das Risiko, dass mehr Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssen, weil die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann. Letztlich könnte das zur Zunahme jener Strafart führen, die sie eigentlich ersetzen sollte.
5. Es stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit, wenn mit unnötiger Härte gegen unbescholtene, sozial integrierte Ersttäter - es geht ja vor allem um leichte Vergehen gegen das Strassenverkehrsrecht - eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste. Die Rücksichtnahme auf den Angehörigen des "automobilen Mittelstands", wenn wir ihn so nennen möchten, der sich nie etwas hat zuschulden kommen lassen, legt es nahe, dass man ihm zuerst mit einer bedingten Geldstrafe eine Warnung ausspricht, umso mehr, als nach unserer Version auch die bedingte Geldstrafe immer nur eine halbbedingte ist.
Deshalb bitte ich Sie, dem Konzept der Mehrheit zu folgen und nicht wieder auf Feld eins, zur Version des Bundesrates, zurückzugehen.
Noch weiter zurück geht der Antrag von Kollege Rechsteiner, der nichts von der teilbedingten Geldstrafe wissen will: Er stellt das Konzept der teilbedingten Geldstrafe als solches infrage. Letztendlich würden die Konsequenzen seines Antrages zu Artikel 42 Absatz 1 etwa das geltende Recht übernehmen, dessen Schwächen bereits genannt wurden.
Alles in allem halte ich die Variante der Kommissionsmehrheit für die zweckmässigste.
Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP
Im Interesse der Logik und des Mittagessens ziehe ich den Antrag der Minderheit I zurück. Mit dem Entscheid gegen die Minderheit beim vorherigen Artikel hat sich hier der Antrag der Minderheit I erledigt. Die Mehrheit der Minderheit I wird jetzt folgerichtig den Antrag der Minderheit II (Comte) unterstützen, der von Kollege Comte begründet wird.
Comte Raphaël · 2VP-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion
Dans son intervention d'entrée en matière, Monsieur Bischof a évoqué cette situation où il essayait d'expliquer à un client qu'être condamné à une peine pécuniaire avec sursis, c'était bel et bien une punition. Je ne sais pas si à la fin le client a été convaincu; j'ai quelques doutes. Mais si on sort du cadre du client et que l'on se tourne vers la société, on doit aussi se poser la question de savoir quelles sont ses attentes vis-à-vis des peines. Je pense que la société elle-même a du mal à comprendre que dans une telle situation on puisse parler d'une peine. Le droit pénal doit viser des buts de prévention, générale et spéciale, mais il doit aussi réaliser un certain sentiment de justice et faire en sorte que la société estime que l'auteur a subi une peine qui correspond à la gravité de l'infraction commise.
Le message du Conseil fédéral contient un certain nombre d'arguments que je vais reprendre; je vais vous en citer quelques passages brefs, un petit florilège de textes - c'est toujours bon de se repencher sur le message qui est à l'origine de nos discussions. A la page 4387, on peut lire: "L'entrée en force du nouveau droit n'a cependant pas mis fin aux critiques contre le régime des peines et des mesures. Plusieurs interventions parlementaires ont été déposées, tandis qu'une série d'objections s'élevaient des rangs de la pratique. Les deux institutions les plus critiquées étaient la peine pécuniaire avec sursis et le travail d'intérêt général avec sursis, dont le pouvoir dissuasif a été mis en doute." A la page 4391, le message dit: "La peine pécuniaire avec sursis était d'ailleurs aussi critiquée: on lui a reproché de ne pas avoir le sérieux ni la capacité de faire impression que devrait avoir une sanction, contrairement à l'ancienne courte peine privative de liberté avec sursis; son effet a même été qualifié de plutôt risible ('eher lächerlich')."
Troisième citation à la page 4392: "Les cantons ont principalement critiqué le sursis appliqué à la peine pécuniaire et au travail d'intérêt général, qui, selon eux, sape l'effet préventif de ces deux peines et leur ôte le caractère de sanction adaptée à la faute." Et enfin une dernière citation aux pages 4395 et 4396: Le Conseil fédéral "estime que les vives critiques véhiculées par les médias sont l'indice d'une perte de confiance de la population dans le droit pénal et dans son effet de prévention générale et que cette perte de confiance est due avant tout à l'instauration de la peine pécuniaire avec sursis. Cette sanction a été et demeure critiquée par le grand nombre, parce qu'elle ne correspond pas à la représentation qu'on se fait d'une punition. Or pour être crédible et efficace, le droit pénal doit bénéficier de la confiance de la population. Celle-ci doit croire en l'impact des peines. C'est pourquoi il faut modifier de nouveau le régime des peines."
Voilà donc un florilège de citations. Ces propos sont relativement durs. Ils ne sont pas de moi, je ne me serais jamais permis d'émettre des critiques aussi brutales et violentes à l'égard du système de peine en vigueur. Mais ils montrent bien qu'il y a eu de très nombreuses critiques quant à ces peines pécuniaires avec sursis, et ces critiques ont entraîné le dépôt de nombreuses interventions, qui sont citées dans le message du Conseil fédéral.
De nombreuses motions ont été acceptées par nos deux conseils, demandant au Conseil fédéral d'intervenir. Le Conseil fédéral s'est exécuté, il a présenté un projet qui répond exactement aux demandes du Parlement. Et puis, tout à coup, le Conseil national a changé d'avis, il a été pris d'une certaine amnésie par rapport à toutes les critiques qui ont été évoquées précédemment. Pour ma part, je ne vois pas les raisons véritables qui ont poussé le Conseil national à changer d'avis. Je ne pense pas que l'on puisse faire table rase de toutes les critiques qui ont été émises. Je crois qu'il faut mettre en oeuvre les motions qui ont été votées.
Si dans le message, certains évoquent que la peine pécuniaire avec sursis a un caractère "risible", une peine pécuniaire avec un demi-sursis ne serait qu'à moitié risible, mais c'est à mon avis encore trop. Si je reprends la scène où maître Bischof explique à son client qu'être condamné à une peine pécuniaire avec sursis signifie bel et bien être condamné à une peine, je ne pense pas que son travail aurait été facilité s'il avait dû expliquer à son client qu'il allait être condamné à une peine avec un demi-sursis. Je pense que l'incompréhension aurait été tout aussi forte.
Je vous propose donc d'opter pour un système qui soit le plus simple possible et de revenir à la proposition extrêmement sage du Conseil fédéral, qui reprenait les revendications du Parlement.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich will es nicht komplizierter machen; das ist nicht das Motiv des Antrages. Ich habe dem Bundesrat schon beim Eintreten attestiert, dass er die Aufträge und Motionen ausführt, die das Parlament ihm gegeben hat. Das ist aber kein Grund, jetzt nicht die Frage zu stellen, ob es wirklich richtig ist, dem Bundesrat und den eigenen Vorstössen des Parlamentes zu folgen. Ich möchte hier nur die Aussage des Kommissionssprechers aufnehmen: Die Kommissionsmehrheit hat selber gesehen, dass hier etwas nicht ganz in Ordnung ist. Da wir hier an einem zentralen Punkt sind, möchte ich den Antrag stellen, beim bisherigen Recht zu bleiben, unter Einschluss der Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs. Ich habe mit dem ersten Teil Ihrer Intervention, Herr Kommissionssprecher, überhaupt keine Mühe; da teile ich Ihre Auffassung vollkommen. Ich bin auch für die Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs, aber nicht mit diesem Schematismus, dass die halbe Geldstrafe unbedingt sein muss und die andere Hälfte bedingt ist. Das ist die einzige Differenz.
Damit sind wir beim Kern der Sache: Ist der bedingte Strafvollzug bei der Geldstrafe unwirksam? Führt er im Sinne des ersten Votums von Herrn Bischof dazu, dass sich die Strafjustiz gewissermassen lächerlich machen würde? Oder ist es eben umgekehrt? Ich meine, dass es eine kurze Begründung in der Sache selber braucht. Ich behaupte einmal, auch als Strafverteidiger, was mein gelernter Beruf ist, dass Geldstrafen bei integrierten Tätern, die über ein Einkommen verfügen - das ist immer die Voraussetzung -, doch eine enorme Wirksamkeit haben. Zu dieser Auffassung kommt man, wenn man die Praxis kennt und sie sich, auch hier im Ratssaal, vorzustellen vermag. Wir können annehmen, dass bei einem "Büezer-Einkommen" ein Tagessatz sofort die Grössenordnung von 100 bis 160 Franken oder sogar etwas mehr erreichen kann, je nachdem, wie dieser dann berechnet wird; das hängt ja auch von der Zahl der Kinder und den Unterhaltspflichten des Delinquenten ab. Wenn Sie jetzt rechnen, sind Sie bei 180 Tagessätzen schnell einmal bei Beträgen von 15 000 bis 30 000 Franken, die eine Geldstrafe ausmachen kann. Es ist ganz offensichtlich, dass eine solche Strafe happig ist und für die Verurteilten eine grosse Bedeutung hat; dies gilt gerade für Delikte im Strassenverkehr. Man muss sich auch noch Rechenschaft darüber geben, dass die Verfahrenskosten unbedingt sind und in solchen Fällen oft auch fünfstellige Beträge erreichen können. Das sind enorme Belastungen. Wer bei einer solchen Belastung den bedingten Strafvollzug bekommt, der weiss, weshalb er sich ans Gesetz hält. Die Warnstrafe funktioniert also wie früher oder wie sonst beim bedingten Strafvollzug bei einer Freiheitsstrafe.
Es wird dann das Argument mit den Reichen gebracht. Man wirft mir selten vor, dass ich ein besonderes Herz für Reiche hätte. Ich meine aber, dass die Praxis auch hier einfach den schlagenden Beweis lieferte. "20 Minuten" ist nicht die Zeitung, die ich hier im Saal häufiger zitieren möchte, aber es ist erst zwei, drei Wochen her, als mir der folgende Fall aufgefallen ist: Es ging um eine Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich gegen einen Banker, 180 Tagessätze zu 3000 Franken bei einem Verkehrsdelikt. Das macht nach Adam Riese 540 000 Franken Geldstrafe; 540 000 Franken sind mehr als eine halbe Million Franken. Es gibt auch den berühmten Ostschweizer Rolls-Royce-Fahrer, der ebenfalls wegen Verkehrsdelikten eine Geldstrafe von mehreren Hunderttausend Franken kassierte. Er rief das Bundesgericht an, weshalb die Summe überhaupt bekannt wurde. Gerade in solchen Fällen ergibt die Geldstrafe enorme Strafen. Das ist einfach die Ausgangslage, die man sich vor Augen halten muss, wenn man sagt, Geldstrafen seien nicht wirksam.
Altmeister Professor Stratenwerth, der bei der Revision des Strafrechts eine massgebende Rolle innehatte, hat uns bzw. jene, die wissenschaftliche Artikel lesen, vor Kurzem wieder auf Folgendes aufmerksam gemacht: Nicht nur umliegende Länder haben mit der Geldstrafe gute Erfahrungen gemacht, sondern auch das alte Strafrecht vor dem eidgenössischen Strafgesetzbuch. Auch die lateinischen Kantone und die Kantone Zürich und St. Gallen kannten diese bedingte Geldstrafe, die bedingte Busse. Es wäre deshalb - nicht nur aus diesem Grund, sondern überhaupt - falsch, die Möglichkeit der bedingten Geldstrafe wieder abzuschaffen.
Zur teilbedingten Strafe: Hier kann ich der Kommissionsmehrheit folgen, wenn auch mit dem Hinweis, dass es mir nicht einleuchtet, weshalb man nun gerade schematisch auf die Hälfte der Strafe geht; das ist etwas, das mir nicht einzuleuchten vermag. Wiederum: Diese Geldstrafen sind bei einem durchschnittlichen Einkommen dennoch enorm hoch. Das heutige System erlaubt es dem Richter, dem konkreten Einzelfall angemessen - wo auch das Verschulden, die Perspektiven mitberücksichtigt werden können - auch andere Teiler anzuwenden, beispielsweise einen Drittel. Das ist meines Erachtens sach- und einzelfallgerechter als diese schematische Lösung der Mehrheit, die allerdings dem Entwurf des Bundesrates vorzuziehen ist.
Es gibt noch eine weitere kleine Ungereimtheit, das ist klar, wenn Sie meinem Antrag folgen. Sie haben es sicher gesehen, ich folge insgesamt nicht der Logik des Nationalrates, obwohl ich Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates beantrage. Auch die teilbedingte Strafe muss nach den Abänderungen wieder zugelassen werden; das ist dann eine Sache der Redaktion im Differenzbereinigungsverfahren selber.
Es geht jetzt um die Grundsatzentscheide. Ich möchte mit diesem Antrag einfach zu den heutigen Möglichkeiten zurückkehren.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Je ne voulais tout de même pas laisser passer la mercuriale qui a été prononcée contre le principe même du sursis sans relever qu'elle est vraiment outrée. En pratique, toute une série de personnes comprennent ce qu'est une peine avec sursis. Ce n'est pas très facile à expliquer, mais c'est le rôle du juge et de l'avocat, et éventuellement du procureur, que de le faire. Dans le sens commun, tout le monde connaît très jeune la notion de sursis, y compris celle de sursis à la peine pécuniaire. En effet, lorsque vous dites à un enfant: "Si tu ne te tiens pas bien, tu seras privé de dessert ou de sortie", c'est en quelque sorte le sursis à la peine privative de liberté ou quelque chose de ressemblant. Si vous lui dites: "Si tu ne te tiens pas bien, tu seras privé d'argent de poche", c'est la peine pécuniaire avec sursis. Donc ce n'est pas totalement incompréhensible.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich danke zuerst dem Sprecher der Minderheit II, Herrn Comte, für die Komplimente an den Bundesrat. Er hat die "sagesse du Conseil fédéral" gerühmt. Ich muss allerdings diese Komplimente an Sie zurückgeben: Es war nämlich ein Auftrag des Parlamentes, die bedingte Geldstrafe abzuschaffen. Der Bundesrat hat als Exekutive nur diesen Auftrag ausgeführt und versucht, in der Botschaft die bestmögliche Begründung für Sie vorzubereiten.
Der Nationalrat hatte sich in dieser Sache sehr stark engagiert. Er wollte die bedingte Geldstrafe abschaffen. Ihr Rat machte damals einen Prüfauftrag daraus und sagte, der Bundesrat solle das nochmals anschauen. Der Bundesrat hat es Ihnen in der Tat dann so vorgeschlagen. Als man im Nationalrat realisiert hat, was die Abschaffung der bedingten Geldstrafe bedeutet, hat man schon noch einmal leer geschluckt. Man wurde sich bewusst, dass sich die Abschaffung der bedingten Geldstrafe massiv und überwiegend auf sozial gut integrierte Ersttäterinnen und Ersttäter auswirken würde. Wenn man dann noch ganz konkret hinschaut, wer das ist, sieht man, dass es sich vorwiegend auf Personen auswirken würde, die erstmals ein Strassenverkehrsdelikt begangen haben. Das hat man im Nationalrat mit einem ziemlichen Schrecken realisiert und gleichzeitig entschieden: Man will die bedingte Geldstrafe zwar nicht abschaffen, aber ihren Anwendungsbereich einschränken. Das hat zu einer sehr aufwendigen und letztlich kaum mehr praktikablen Lösung geführt. Das wurde auch in Ihrer Kommission von den Praktikern moniert. Ich habe Ihnen heute gesagt, dass es allein im Kanton Bern 80 000 Urteile gibt. Wenn dort ein Richter mit einem relativ grossen Ermessensspielraum den Einzelfall begutachten muss, dann lässt sich dieses Massengeschäft einfach nicht mehr bewältigen. Das war auch der Anlass dafür, dass man diese Frage in Ihrer Kommission noch einmal angeschaut hat.
Der Bundesrat ist der Meinung - ich habe es beim Eintreten gesagt -, dass Ihre Kommission eine gute, eine praktikable, eine sinnvolle Lösung gefunden hat. Auf der einen Seite wird es nämlich die reine bedingte Geldstrafe nicht mehr geben. Gleichzeitig hält man die unbedingte Geldstrafe so fest, dass sie eine gewisse Schematik enthält, die auch praktikabel sein wird. Das möchte ich auch zuhanden von Herrn Ständerat Rechsteiner sagen, den diese Schematik - 50 Prozent bedingt, 50 Prozent unbedingt - stört, wenn sie sich so ergibt. Gemäss dem Konzept Ihrer Kommission sind 50 Prozent der Geldstrafe immer unbedingt; das ist eine Schematik. Aber wenn Sie sagen, der Richter müsse schauen, ob der Anteil 30, 40 oder 50 Prozent betrage, dann muss man festhalten, dass Sie so das Massengeschäft nicht schaffen.
Wir sind damit der Meinung, dass die Mehrheit der Kommission, wie sie das jetzt formuliert hat, auch den Interessen der Generalprävention hinreichend Rechnung trägt. In diesem Sinn weicht der Bundesrat von seinem ursprünglichen Entwurf oder von seiner Auftragsarbeit ab und unterstützt die Mehrheit Ihrer Kommission.
Herr Ständerat Rechsteiner möchte mit seinem Einzelantrag, dass man die Geldstrafe wie heute weiterhin auch bedingt aussprechen kann. Das heisst, mit dem Antrag Rechsteiner Paul würde im Wesentlichen alles beim heutigen Recht bleiben, was die bedingte Geldstrafe anbelangt. Bei den anderen Fragen ist das natürlich nicht so.
Ich muss schon sagen, der Antrag Rechsteiner Paul kommt jetzt schlicht und harmlos daher, aber er beschlägt natürlich mehr oder weniger das Kernstück dieser Vorlage, die Sie heute beraten. Ich denke, es gibt keinen Grund, wieder ganz auf Feld eins zurückzukehren. Ich meine, es war nicht nur einfach eine einmalige Äusserung, sondern die bedingte Geldstrafe wurde in beiden Räten doch sehr stark kritisiert, auch in Zweifel gezogen, und zwar in Bezug auf ihre Umsetzung und vor allem auch in Bezug auf die öffentliche Durchsetzung dieser Bestrafung. Die Glaubwürdigkeit des Strafrechts, das Vertrauen der Bevölkerung ins Strafrecht ist doch auch ein hohes Gut.
In diesem Sinne möchte ich Sie noch einmal und auch hier bitten, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen und den Einzelantrag Rechsteiner Paul abzulehnen.
Abstimmung
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Der Antrag der Minderheit I ist zurückgezogen worden. Die Minderheit I hat sich - mindestens in der Teilmenge - der Minderheit II angeschlossen.
Abs. 1 - Al. 1
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen
Für den Antrag Rechsteiner Paul ... 4 Stimmen
(2 Enthaltungen)
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 21 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II ... 13 Stimmen
(0 Enthaltungen)
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 1 Art. 43
Antrag der Kommission
Titel, Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Die Bestimmungen über die Gewährung ...
Ch. 1 art. 43
Proposition de la commission
Titre, al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Les règles d'octroi de la libération ...
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Ich möchte mich kurz zu Absatz 3 äussern, weil ich weiss, dass der Bundesrat an seiner Fassung festhalten will und mit der Abänderung durch die Kommission nicht einverstanden ist.
Die Kommission wollte mit der Anpassung von Artikel 43 Absatz 3 erreichen, dass die zu starre Regelung des geltenden Rechts für den teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe etwas aufgeweicht wird. Die Überlegung, die dahinterstand, war, dass es mit der neugeschaffenen Möglichkeit kurzer, also weniger als sechs Monate dauernder, unbedingter Gefängnisstrafen keinen Grund mehr gibt, eine untere fixe Limite für den Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe von zwischen einem halben und einem Jahr festzulegen. Dies soll dem Richter die zusätzliche Möglichkeit verschaffen, anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe mit einem, wenn auch kurzen, unbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe eine spürbarere Sanktion anzuordnen.
Man sollte nach Auffassung der Kommission mindestens eine Differenz zum Beschluss des Nationalrates schaffen. Das tun Sie dann, wenn Sie der Kommission zustimmen. Allenfalls wird im Verlauf der weiteren Beratung nochmals darauf zurückzukommen sein.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich habe jetzt dem Kommissionssprecher zugehört und würde deswegen vorschlagen: Schaffen Sie diese Differenz. Ich möchte dazu nur bemerken: Der Bundesrat würde an seiner Fassung festhalten, weil er der Meinung ist, dass das geltende Recht und der Entwurf des Bundesrates den teilbedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr ausschliessen. Denn nach Artikel 43 Absatz 3 müssten sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil je mindestens sechs Monate betragen. Wenn Sie hier eine Differenz schaffen, gibt das die Möglichkeit, das in Ihrer Schwesterkommission noch einmal à fond zu prüfen. Ich habe vom Kommissionssprecher eine gewisse Bereitschaft dazu vernommen, das auch in Ihrer Kommission noch einmal anzuschauen. In diesem Sinn können Sie diese Differenz schaffen.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 46 Abs. 1; 51; 67 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 46 al. 1; 51; 67 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 67c
Antrag der Kommission
Abs. 1
... oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne der Artikel 59 bis 61 oder 64 anordnet.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Rechsteiner Paul
Streichen
Ch. 1 art. 67c
Proposition de la commission
Al. 1
... ou qui fait l'objet d'une mesure au sens des articles 59 à 61 ou de l'article 64.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Rechsteiner Paul
Biffer
Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht hier um eine Frage, die nicht die Aufmerksamkeit gefunden hat, die sie verdient hätte. Zu diesem Schluss bin ich auch gekommen, als ich die Protokolle der Kommission beigezogen habe. Und zwar geht es um die Frage der Wiedereinführung der Nebenstrafe der Landesverweisung. Es gibt für den Streichungsantrag formale und materielle Gründe. Ich äussere mich zuerst zu den formalen Gründen.
Beim Thema Landesverweisung stecken wir gewissermassen in einem chaotischen Gesetzgebungsprozess, der selbst bei diesem schwierigen Geschäft seinesgleichen sucht. Nicht genug damit, dass die Landesverweisung, kaum als Sanktion abgeschafft, im Strafgesetzbuch wieder eingeführt werden soll: Mit der Botschaft des Bundesrates zur Ausschaffungs-Initiative sind inzwischen neue Gesetzgebungsvorschläge zum gleichen Thema auf den Weg geschickt worden, die andere Vorschläge gewissermassen überholen, auch wenn sie andere Titel und andere Ziffern betreffen. Hier ist es Artikel 67c, bei der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative ist es Artikel 66a des Strafgesetzbuches. Solche sich gegenseitig überholende Gesetzgebungsvorschläge führen im Ergebnis zu nichts anderem als zu einer chaotischen Gesetzgebung. Dass im einen Fall die Kommission für Rechtsfragen und im anderen die Staatspolitische Kommission zuständig ist, macht die Sache auch nicht einfacher.
Dieses Problem ist nicht einfach meine Erfindung. Gemäss den Unterlagen zum Geschäft haben auch die Justiz- und Polizeidirektoren darauf aufmerksam gemacht. Hätte man nur auf sie gehört! Sie haben nichts anderes vorgeschlagen, als was ich jetzt beantrage: "Wir beantragen deshalb, dass die Wiedereinführung der Landesverweisung aus der Revision des Sanktionenrechts herausgelöst und ausschliesslich im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zur Ausschaffungs-Initiative behandelt wird." So lautet wortwörtlich die Stellungnahme der Justiz- und Polizeidirektoren. Wenigstens der Ständerat als Chambre de Réflexion sollte für solche Argumente Verständnis haben.
Die materiellen Gründe, aus denen der Bundesrat bei der Erarbeitung des geltenden Sanktionenrechts die Aufhebung der veralteten Nebenstrafe der Landesverweisung vorschlug, sind noch immer gültig. Diese Argumente überzeugten damals auch die Mehrheit der Kantone und das Parlament. Es ist auch von Interesse, dass sich im Vernehmlassungsverfahren zu dieser Vorlage viele Kantone, aber auch Parteien wie die FDP/die Liberalen gegen die Wiedereinführung der Landesverweisung ausgesprochen haben. Nach den Massstäben des Verschuldensstrafrechts ist es im Grundsatz fragwürdig, dass bei exakt gleichem Verschulden im einen Fall eine einzige Sanktion, im anderen aber eine doppelte Sanktion ausgefällt wird.
Etwas anderes ist natürlich die Beendigung des Aufenthalts im Ausländerrecht; das ist nicht Thema des Strafprozesses.
Aus den genannten formalen und materiellen Gründen stelle ich den Antrag auf Streichung dieses Artikels.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Kurz zum kleinen Einschub bei Artikel 67c, wie ihn die Kommission, auch in Abweichung von der bundesrätlichen Fassung, vorschlägt: Es handelt sich eigentlich um eine kleine Korrektur eines Mangels der geltenden Gesetzgebung, wonach nämlich die Landesverweisung auch möglich sein soll, wenn eine Person wegen psychischen Störungen einer stationären Behandlung oder einer Suchtbehandlung bedarf, und nicht nur im Fall einer Verwahrung. Generell schliesst sich die Kommission dem Nationalrat und dem Bundesrat an, wonach die heutige Regelung der Landesverweisung im Ausländergesetz nicht zu genügen vermag. Es wurde in der Praxis etwa festgestellt, dass damit verschiedene Nachteile verbunden sind. Ein Nachteil ist, dass die ausländerrechtlichen Entscheide, die eine Landesverweisung verfügen, oft erst dann rechtskräftig werden, wenn der Täter seine Strafe bereits verbüsst hat und er gar nicht mehr auffindbar ist. Es sind somit auch praktische Gründe, die dafür gesprochen haben, die Landesverweisung wieder als Sanktion in das Strafgesetzbuch aufzunehmen.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Herr Ständerat Rechsteiner beantragt Ihnen, Artikel 67c zu streichen. Gleichzeitig beantragt er aber nicht, auf die Streichung von Artikel 62 Buchstabe b des Ausländergesetzes zu verzichten. Ich bin mir nicht sicher, aber das war wahrscheinlich ein Versehen. Das sind zwei unterschiedliche Aussagen: Wenn Sie nicht gleichzeitig darauf verzichten, Artikel 62 Buchstabe b des Ausländergesetzes zu streichen, ist es am Schluss überhaupt nicht mehr möglich, eine Ausschaffung zu beschliessen. Ich bin mir nicht sicher, ob das die Meinung von Herrn Ständerat Rechsteiner ist oder nicht. - Das ist es nicht.
Dann begründe ich kurz, warum Ihnen der Bundesrat diese Lösung vorschlägt und nicht die heutige Lösung gemäss Ausländergesetz. Der Kommissionssprecher hat bereits ein paar Argumente genannt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es Vorteile hat, wenn gleichzeitig mit dem Strafurteil auch die Landesverweisung vom Strafgericht beschlossen wird. Das führt zu einer einheitlichen Praxis, weil die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung einer Landesverweisung auf dem Rechtsmittelweg anfechten kann. Das führt zu einer einheitlichen Rechtsprechung, und das führt auch zu einer besseren generalpräventiven Wirkung. Der Vollzug der Strafe lässt sich besser gestalten und planen. Schliesslich herrscht, wenn die Landesverweisung im Strafurteil selber ausgesprochen ist, bereits Klarheit über den weiteren Verbleib der verurteilten Person, und man kann ein Überstellungsverfahren viel früher einleiten als heute. Das waren, kurz zusammengefasst, die Überlegungen des Bundesrates, die ihn dazu veranlasst haben, Ihnen diese Landesverweisung erneut im Strafgesetzbuch vorzuschlagen.
Ich denke, worüber wir uns noch intensiv unterhalten werden, ist die Frage: Soll die urteilende Behörde einen gewissen Ermessensspielraum haben? Sie wissen, mit der Annahme der Ausschaffungs-Initiative wollte man einen Automatismus einführen. Das steht aber in direktem Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip, und es bestehen auch Unvereinbarkeiten mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand dieser Vorlage, sie wird in Ihrer Staatspolitischen Kommission entschieden werden. Ich denke, diese Fragen sind absolut entscheidend. Wir werden sie diskutieren, sie haben aber mit dieser Vorlage nichts zu tun.
Ich bitte Sie, den Antrag Rechsteiner Paul abzulehnen.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 22 Stimmen
Für den Antrag Rechsteiner Paul ... 8 Stimmen
(3 Enthaltungen)
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ziff. 1 Art. 77b
Antrag der Kommission
Abs. 1
Auf Gesuch des Verurteilten hin können eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten und eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
a. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens zwanzig Stunden pro Woche nachgeht.
Abs. 1bis
Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
Abs. 2
Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.
Abs. 3
Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Auflagen und Bedingungen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.
Ch. 1 art. 77b
Proposition de la commission
Al. 1
Une peine privative de liberté de douze mois au plus ou un solde de peine de six mois au plus après imputation de la détention avant jugement peuvent, à la demande du condamné, être exécutés sous la forme d'une semi-détention:
a. s'il n'y a pas lieu de craindre que le condamné s'enfuie ou commette d'autres infractions;
b. si le condamné a un emploi, suit une formation ou exerce une activité régulière pendant au moins vingt heures par semaine.
Al. 1bis
Le détenu continue son travail, sa formation ou son activité à l'extérieur de l'établissement et passe ses heures de repos et de loisirs dans l'établissement.
Al. 2
La semi-détention peut être exécutée dans la section spéciale d'un établissement de détention avant jugement, pour autant que l'accompagnement du détenu soit garanti.
Al. 3
La peine privative de liberté fait l'objet d'une exécution ordinaire si le condamné ne remplit plus les conditions de l'autorisation ou si, malgré un avertissement, il n'exécute pas sa peine sous la forme de la semi-détention conformément aux charges et conditions fixées par l'autorité d'exécution.
Ziff. 1 Art. 79a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, so können auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:
...
Abs. 1bis, 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
... wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.
Ch. 1 art. 79a
Proposition de la commission
Al. 1
S'il n'y a pas lieu de craindre que le condamné s'enfuie ou commette d'autres infractions les peines suivantes peuvent, à sa demande, être exécutées sous la forme d'un travail d'intérêt général:
...
Al. 1bis, 2-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
... fixées par l'autorité d'exécution ou ne l'accomplit pas dans le délai fixé doit exécuter la peine privative de liberté sous la forme ordinaire ou de la semi-détention ou payer la peine pécuniaire ou l'amende.
Ziff. 1 Art. 79b
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
a1. nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
...
Abs. 3
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a1, a oder b nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollziehen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
Ch. 1 art. 79b
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
a1. s'il n'y a pas lieu de craindre que le condamné s'enfuie ou commette d'autres infractions;
...
Al. 3
Si les conditions prévues à l'alinéa 2 lettre a1, a ou b ne sont plus remplies ou si le condamné enfreint les obligations fixées dans le plan d'exécution, l'autorité d'exécution peut mettre fin à l'exécution sous la forme de la surveillance électronique et ordonner l'exécution de la peine privative de liberté sous la forme ordinaire ou de la semi-détention ou limiter le temps libre accordé au condamné.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Die Artikel 77b, 79a und 79b stehen in einem engen Zusammenhang zueinander. Bekanntlich ist der Normalvollzug die Grundform des Freiheitsentzuges. Dazu gibt es drei Alternativen: die Halbgefangenschaft, die gemeinnützige Arbeit und das Electronic Monitoring. Dazu hat sich die Bundesrätin in der Eintretensdebatte bereits einlässlich geäussert. Die drei genannten Bestimmungen ordnen die Voraussetzungen für diese alternativen Formen des Vollzugs einheitlich und in einer gleichen Struktur. Es sind Anregungen, welche die Kommission vor allem auch aus der Anhörung der Vollzugsbehörden übernommen hat.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 90 Abs. 4bis
Antrag der Kommission
Unverändert
Ch. 1 art. 90 al. 4bis
Proposition de la commission
Inchangé
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP
Hier beantragt Ihnen die vorberatende ständerätliche Kommission, am geltenden Recht festzuhalten, d. h., vom Vorschlag des Bundesrates abzuweichen.
Der Bundesrat schlug im Entwurf eine Ergänzung von Artikel 40 vor. Diese Ergänzung war eine Reaktion auf den traurigen Fall von Lucie Trezzini, bei dem ein Verurteilter ohne eine Prüfung, wie sie heute in Artikel 90 Absatz 4bis vorgesehen ist, bedingt entlassen wurde. In der Zwischenzeit haben uns Praktiker gesagt, auch die Verwaltung hat sich davon überzeugen lassen, dass diese Bestimmung zwar gut gemeint ist, in der Praxis aber womöglich grössere Probleme und Schwierigkeiten aufwirft, als sie lösen kann. Die vorgeschlagene Lösung wird zwar zu einer Zunahme der Begutachtungen führen, man befürchtet aber, dass sie gleichzeitig lediglich eine Scheinsicherheit schafft. Die positiven Wirkungen sind überhaupt nicht absehbar.
Insofern liess sich die Kommission, im Einverständnis mit der Bundesrätin, davon überzeugen, auf diese Bestimmung zu verzichten und zum geltenden Recht zurückzukehren. Im Rahmen einer umfassenden Überprüfung des Vollzugsrechts soll die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Begutachtung am wirkungsvollsten ist, nochmals aufgenommen werden.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Nur ein Satz: Das ist ein gutes Beispiel dafür, wie man nach einer äusserst tragischen Situation versucht, etwas zu verbessern, dann aber feststellen muss, dass diese Verbesserung im Endeffekt wahrscheinlich nicht nur keine Verbesserung ist, sondern sogar nur eine Scheinsicherheit bringt, wie es der Kommissionssprecher gesagt hat. Der Bundesrat unterstützt diese Streichung explizit.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Besten Dank für diese Klarstellung, Frau Bundesrätin.
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 107; 172bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 1 art. 107; 172bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 380 Abs. 2 Bst. c
Antrag der Kommission
c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
Ch. 1 art. 380 al. 2 let. c
Proposition de la commission
c. par imputation d'une partie du gain qu'il réalise par une activité dans le cadre de la semi-détention, de l'exécution sous la forme de la surveillance électronique, du travail externe ou du travail et logement externes.
Angenommen - Adopté
Schlussbestimmung; Ziff. 2 Titel; Gliederungstitel vor Art. 28
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Dispositions finales; ch. 2 titre; titre précédant l'art. 28
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Ich möchte Ihnen an dieser Stelle mitteilen, dass alle beantragten Änderungen des Militärstrafgesetzes im Rahmen der Beratung der entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, also von Ziffer 1, entschieden worden sind und mit Ausnahme von Artikel 81 Absatz 1bis und Artikel 144a nicht mehr beraten werden.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 28
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Schmid Martin, Bischof, Comte, Minder)
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 28
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Schmid Martin, Bischof, Comte, Minder)
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 29
Antrag der Kommission
Abs. 1
... sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
Abs. 3
Unverändert
Ch. 2 art. 29
Proposition de la commission
Al. 1
... le paiement par acomptes et, sur requête, prolonger les délais.
Al. 3
Inchangé
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 30
Antrag der Kommission
Abs. 1
Unverändert
Abs. 3-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 30
Proposition de la commission
Al. 1
Inchangé
Al. 3-5
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 31-33
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 31-33
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 34
Antrag der Kommission
Unverändert
Ch. 2 art. 34
Proposition de la commission
Inchangé
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 34a
Antrag der Mehrheit
Titel
Kurze Freiheitsstrafe
Abs. 1
Das Gericht kann auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten erkennen, wenn zu erwarten ist, dass eine unbedingte Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.
Abs. 1bis
Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.
Abs. 3
Vorbehalten bleiben die Artikel 30 und 81 Absatz 1bis.
Antrag der Minderheit
(Bischof, Abate, Comte, Häberli-Koller, Hefti, Seydoux)
Abs. 1bis
... eine solche angemessen erscheint ...
Ch. 2 art. 34a
Proposition de la majorité
Titre
Courte peine privative de liberté
Al. 1
Le juge peut prononcer une peine privative de liberté ferme de six mois au plus s'il y a lieu d'admettre qu'une peine pécuniaire ferme ne peut être exécutée.
Al. 1bis
Le juge peut prononcer une peine privative de liberté au lieu d'une peine pécuniaire lorsqu'une peine privative de liberté paraît nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits.
Al. 3
Sont réservés les articles 30 et 81 alinéa 1bis.
Proposition de la minorité
(Bischof, Abate, Comte, Häberli-Koller, Hefti, Seydoux)
Al. 1bis
... paraît adéquate pour détourner ...
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Gliederungstitel vor Art. 36
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 titre précédant l'art. 36
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 36
Antrag der Mehrheit
Titel
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder der Hälfte einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden.
Antrag der Minderheit I
(Bischof, Abate, Comte, Häberli-Koller, Hefti, Seydoux)
Abs. 1
... Strafe nicht angemessen erscheint ...
Antrag der Minderheit II
(Comte, Bischof, Häberli-Koller, Minder)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2 art. 36
Proposition de la majorité
Titre
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1
Le juge suspend en règle générale l'exécution d'une peine privative de liberté de deux ans au plus ou de la moitié d'une peine pécuniaire lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Le juge peut prononcer, en plus d'une peine privative de liberté assortie d'un sursis, une peine pécuniaire sans sursis ou une amende selon l'article 60c.
Proposition de la minorité I
(Bischof, Abate, Comte, Häberli-Koller, Hefti, Seydoux)
Al. 1
... paraît pas adéquate pour détourner ...
Proposition de la minorité II
(Comte, Bischof, Häberli-Koller, Minder)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 37
Antrag der Kommission
Titel, Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Die Bestimmungen über die Gewährung ...
Ch. 2 art. 37
Proposition de la commission
Titre, al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Les règles d'octroi de la libération ...
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 40 Abs. 1; 44; 50 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 40 al. 1; 44; 50 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 50ater
Antrag der Kommission
Abs. 1
... oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne der Artikel 59 bis 61 oder 64 des Strafgesetzbuches anordnet.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 50ater
Proposition de la commission
Al. 1
... ou qui fait l'objet d'une mesure au sens des articles 59 à 61 ou de l'article 64 du Code pénal.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 60d; 81 Abs. 1bis; 144a; Schlussbestimmung; Ziff. II Ziff. 1, 2; Ziff. III, IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2 art. 60d; 81 al. 1bis; 144a; dispositions finales; ch. II ch. 1, 2; ch. III, IV
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 63bis
Streichen
Ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 63bis
Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 352 Abs. 1
Unverändert
Art. 352 Abs. 4
Streichen
Antrag Recordon
Art. 352 Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 352 al. 1
Inchangé
Art. 352 al. 4
Biffer
Proposition Recordon
Art. 352 al. 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Le problème est le suivant: si on cumule les deux aspects sur lesquels le procureur peut intervenir - infliger une peine et révoquer un sursis -, le système actuel est trop limitatif parce que le cumul des deux, à savoir du sursis que le procureur révoque et de la peine qu'il inflige, ne doit pas excéder une peine de six mois. C'est surtout cela le problème. Cela signifie par conséquent que si le procureur doit révoquer ou envisager de révoquer un sursis de trois mois, il ne peut prononcer plus qu'une nouvelle peine de trois mois au maximum. Cela relève de délits assez mineurs; la limite au cumul est trop limitative à mon avis. Cela conduira devant les tribunaux des personnes qui ne le méritent pas et déclenchera des procédures inutilement longues, aussi pour le prévenu d'ailleurs.
J'ai déposé une proposition d'adhérer à la solution du Conseil national parce que je trouve que le Conseil fédéral et la commission, dans ce cas précis, ont été trop stricts. J'ai consulté les procès-verbaux de la commission, dont je ne fais pas partie, et je comprends que l'on ne veuille pas exagérément conférer le pouvoir au procureur de donner six mois de peine plus six mois de révocation de sursis. Il n'en reste pas moins que le droit en vigueur est très restrictif, qu'il n'est pas expédient, qu'il n'est pas dans l'intérêt d'une justice relativement rapide - de toute façon, des oppositions simples sont possibles -, ni non plus forcément dans celui de la personne poursuivie.
C'est le sens de ma proposition individuelle. Mais si vous me dites, Madame la conseillère fédérale, que cette question pourra être examinée, je suis prêt à renoncer à entamer tout un débat maintenant, à 12 heures 58, et à retirer ma proposition, de manière à ce que - puisqu'il y aura de toute façon une divergence - la Commission des affaires juridiques du Conseil national puis celle du Conseil des Etats se penchent à nouveau sur la question.
Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern
Ich danke für das Angebot. Dieses Mal kann ich es leider nicht annehmen. Sie wissen, dass wir diese Regelung im Nationalrat wirklich bekämpft haben; wir sind der Meinung, es sei keine gute Lösung. Wir sind auch nicht alleine damit: Auch die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz hat sich ausdrücklich gegen diese Regelung des Nationalrates ausgesprochen, auch in Ihrer Kommission noch einmal. Ich muss den Entscheid Ihnen überlassen, ob Sie die Differenz schaffen wollen oder nicht.
Ich nenne Ihnen gerne die Gründe für unsere Haltung. Ich möchte hier einfach transparent handeln. Ich werde die Lösung des Nationalrates auch weiterhin nicht akzeptieren können, denn ich bin der Meinung - um es in aller Kürze zu sagen -: Das Strafbefehlsverfahren ist ein gutes, ein sinnvolles, auch ein rasches Verfahren, aber es hat natürlich eine ganze Anzahl von rechtsstaatlichen Schwachstellen. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass wir es doch nur sehr eingeschränkt anwenden sollten, letztlich im Interesse der Betroffenen.
Entscheiden Sie daher jetzt, was Sie wollen. Aber ich würde Ihnen doch sehr empfehlen, die Lösung des Nationalrates nicht zu übernehmen, wie es auch Ihre Kommission entschieden hat - dies eben aufgrund der rechtsstaatlichen Schwachstellen, über die wir nicht einfach hinweggehen können. Ich möchte Ihnen beantragen, den Antrag Recordon abzulehnen. Ich werde diese Haltung des Bundesrates auch weiterhin so vertreten.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Madame la conseillère fédérale, la conséquence de votre refus est d'ailleurs la même que celle de votre acceptation. Si, par malheur, je devais gagner lors du vote, il n'y aurait plus de divergence. Et je crois que ce problème n'est pas suffisamment étudié et qu'il faut créer une divergence. Pour vous enlever le plaisir de gagner ce vote, éventuellement, ou enlever le risque, encore plus dangereux, que je le gagne et qu'il n'y ait plus de divergence, je retire ma proposition.
Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Präsident (Germann Hannes, Präsident): Der Antrag Recordon ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
mit Ausnahme von:
Art. 27 Abs. 1
... (Art. 77b StGB) vollzogen werden. Jener von nicht mehr als vier Wochen kann auch tageweise vollzogen werden. Dabei wird die Strafe in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Jugendlichen fallen.
Ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
à l'exception de:
Art. 27 al. 1
... (art. 77b CP). Si la privation de liberté ne dépasse pas quatre semaines, elle peut être exécutée sous forme de journées séparées. Dans ce cas, la peine est rationnée en plusieurs périodes de détention et exécutée les jours de repos ou de vacances du mineur.
Angenommen - Adopté
Ziff. 4, 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 4, 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 27 Stimmen
Dagegen ... 2 Stimmen
(1 Enthaltung)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 13.05 Uhr
La séance est levée à 13 h 05