13.101

Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

Rossini Stéphane · 1VP-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

Code civil suisse (Entretien de l'enfant)

Block 3 (Fortsetzung) - Bloc 3 (suite)

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Ich äussere mich zuerst zu Artikel 285 Absätze 4 und 5: Mit dem Antrag der Minderheit Ihrer Kommission soll ein Anspruch auf einen Mindestunterhalt im Gesetz verankert werden. Das ist ein Anliegen, das schon lange im Raum steht. Ich kann Ihnen versichern: Wir haben uns in den letzten Jahren intensiv darüber Gedanken gemacht, ob auf diesem Weg die Stellung des Kindes tatsächlich verbessert werden kann.

Wenn Artikel 285 ZGB um den beantragten Absatz 4 ergänzt würde, hätte das zur Folge, dass die Gerichte bei der Festsetzung des Kindesunterhalts immer mindestens den Betrag der maximalen einfachen AHV-Waisenrente festlegen müssten. Dieser beträgt zurzeit 936 Franken pro Monat. Der Mindestunterhalt soll vor allem auch dann angeordnet werden, wenn der Schuldner aufgrund seiner persönlichen Leistungsfähigkeit gar nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu bezahlen. In diesem Fall soll der Anspruch allerdings gemäss Absatz 5 sistiert werden.

Ich muss Ihnen sagen: Ich habe wirklich grosse Sympathien für diesen Antrag, für dieses Anliegen der Minderheit, weil es um die Besserstellung der Kinder geht. Allerdings zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass mit der vorgeschlagenen Massnahme die bezweckte Besserstellung nicht oder nur sehr begrenzt herbeigeführt werden kann, und zwar aus folgenden Gründen: Wenn der Schuldner nicht bezahlen kann, dann nützt ein solcher Mindestunterhalt dem Kind nichts: Das Kind bekommt dann nicht mehr Geld. Nur wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners zunimmt, z. B. bei einer Lohnerhöhung, kann das Kind profitieren. Teilweise besteht allerdings die Hoffnung, dass die Festsetzung höherer Unterhaltsbeiträge dazu führt, dass die Kantone höhere Beträge bevorschussen und das Kind dann auf diese Art und Weise bessergestellt wird. Ein solcher Effekt ist tatsächlich nicht auszuschliessen. Allerdings möchte ich betonen, dass wir die Kantone nicht dazu verpflichten können. Ich möchte ausserdem darauf hinweisen, dass mit dem bundesrätlichen Entwurf, wonach neu der gebührende Unterhalt in jedem Fall im Unterhaltsurteil festzuhalten ist, bereits viel erreicht wird; insbesondere wird eine Anpassung des Unterhalts bei einer Verbesserung der Verhältnisse des Schuldners auf diese Weise erheblich erleichtert.

Die eigentlichen Bedenken gegenüber dem Antrag der Minderheit liegen aber anderswo. Die beantragte Formulierung ist nämlich aus Sicht des Bundesrates nicht umsetzbar. Der Betrag soll unter bestimmten Voraussetzungen "sistiert" werden. Sistieren kann man ein Verfahren, aber nicht einen Geldbetrag. Wenn schon, müsste man dann technisch richtig von einer Stundung sprechen; das wäre im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 SchKG: Die Forderung besteht, sie ist aber zurzeit nicht durchsetzbar. Damit entsteht ein weiteres Problem: Wer entscheidet zu welchem Zeitpunkt, ob der Betrag die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils übersteigt? Das Gericht, das den Unterhaltsbeitrag festlegt? Oder das Gericht, das die Rechtsöffnung ausspricht? Im ersten Fall haben Sie im Wesentlichen die Lösung, die Ihnen der Bundesrat bereits vorgeschlagen hat, indem er die Gerichte verpflichtet, den gebührenden Unterhalt in jedes Urteil aufzunehmen. Im zweiten Fall haben wir im Ergebnis eine Lösung, die der Bundesrat bewusst vermeiden wollte. Das Kind erhält zwar nicht mehr Geld, der Schuldner kann aber dauernd betrieben werden und muss nachweisen, dass er den vorgesehenen Mindestunterhalt nicht bezahlen kann. Die Stellung des unterhaltspflichtigen Schuldners wird damit erheblich verschlechtert. Das gibt auch, denke ich, Spannungen, das ist auf Dauer schwierig auszuhalten. Und gleichzeitig wird die Position des unterhaltsberechtigten Kindes nicht wirklich verbessert. Ich muss Ihnen sagen - es ist unangenehm, aber es ist so -: Wenn nicht genug Geld da ist, dann können Sie beim unterhaltspflichtigen Elternteil so viel Druck aufsetzen, wie Sie wollen - es kommt einfach nicht mehr raus.

Ich komme zum Einzelantrag Flach zu Artikel 285 Absatz 2bis. Ich habe bereits gesagt, dass der Anlass für die vorliegende Revision das Problem der einseitigen Mankozuteilung gewesen ist; ich habe Ihnen ebenfalls bereits dargelegt, dass wir mit allen Mitteln versucht haben, die Mankoteilung einzuführen, wobei das aber nicht möglich gewesen ist. Der Bundesrat hat nach wie vor grosse Sympathien für das Anliegen des Antrages Flach. Das Mankoproblem wird mit dieser Vorlage nicht gelöst. Wir müssen weiter daran arbeiten. Hier eine Lösung zu finden wird aber wohl nur durch eine Anpassung der Bundesverfassung möglich sein. Ohne eine solche Kompetenz in der Bundesverfassung können wir das kantonale Sozialhilferecht nicht ändern. Notwendig wäre vor allem auch eine Anpassung der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos). Wir haben mit der Skos das Gespräch gesucht. Und man hat uns mitgeteilt, dass eine Anpassung der Richtlinien in diesem Punkt nicht in Betracht komme. Das bedeutet gleichzeitig, dass mit der Annahme des Antrages Flach nicht erwartet werden kann, dass die Kantone ihre Regelungen anpassen. Ich muss Ihnen deshalb beantragen, den Einzelantrag Flach abzulehnen. Ich möchte nämlich bei den Betroffenen nicht falsche Hoffnungen wecken.

Ich komme zu Artikel 293 Absatz 2: Mit dem Antrag der Minderheit Kiener Nellen sollen die Kantone gesetzlich verpflichtet werden, dem Kind einen Mindestunterhaltsbeitrag auszurichten. Es ist rechtlich klar, dass dem Bund hier die entsprechende Kompetenz fehlt. Die beantragte Ergänzung von Artikel 293 Absatz 2 hätte deshalb keine unmittelbaren Auswirkungen. Mit anderen Worten: Die Kantone können nicht zur Leistung eines Mindestunterhalts verpflichtet werden. Man könnte sich jetzt auf den Standpunkt stellen, dass eine solche Bestimmung zumindest symbolische Wirkung haben könnte, indem der Bundesgesetzgeber seine Erwartung ausdrückt, dass die Kantone den Kindern einen Mindestunterhalt gewähren sollen. Es ist allerdings nicht legitim und auch höchst ungebräuchlich, dass der Bundesgesetzgeber bewusst kompetenzwidriges Recht erlässt, nur um die Kantone zu ermutigen, hier tätig zu werden. Auch hier muss ich Ihnen sagen, dass wir bei der Bevölkerung, bei den Betroffenen Erwartungen wecken würden, die dann eben enttäuscht würden.

Ich komme zu Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes. Der Minderheitsantrag Schneider Schüttel steht in direktem Bezug zu der bereits mehrmals angesprochenen Problematik der Mankofälle. Ich habe bereits gesagt, dass wir die entsprechende Kompetenz mangels verfassungsrechtlicher Grundlagen nicht haben. Der Bund kann die Kantone nicht verpflichten, im Sozialhilfebudget der unterstützten Personen die Unterhaltsbeiträge für die Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu berücksichtigen. Mit diesem Minderheitsantrag versucht man, auf diese Situation Einfluss zu nehmen, indem in Artikel 2 des Zuständigkeitsgesetzes eine neue Definition der Bedürftigkeit aufgenommen wird. Aus Sicht des Bundesrates ist dieser Vorschlag aber leider auch nicht zielführend, weil sich die Kompetenz des Bundes, im Bereich des Sozialhilferechtes zu legiferieren, ich sage es noch einmal, auf die Regelung der interkantonalen Zuständigkeitskonflikte beschränkt. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger kommt deshalb nur zur Anwendung, wenn es um interkantonale Sachverhalte geht, also um Fälle, in denen zwei oder mehr Kantone involviert sind. Wenn es um Unterstützungsfälle geht, die nicht kantonsübergreifenden Charakter haben, sind diese Vorschriften nicht anwendbar. Deshalb sind wir der Meinung, dass auch diese Regelung für das, was Sie anstreben, nicht wirklich etwas bringt, dass sie nicht zielführend ist. Dennoch möchte ich Ihnen beantragen, hier die Minderheit zu unterstützen.

Schliesslich komme ich noch zu Artikel 27 des Zuständigkeitsgesetzes. Mit dem Minderheitsantrag wird die Verbesserung der Situation des betreuenden Elternteils in Mankofällen bezweckt, indem dieser Elternteil vor Rückforderungen der Sozialhilfebehörden geschützt wird. Der Bundesrat stützt dieses Anliegen und hat auch selber punktuelle Massnahmen in diesem Zusammenhang vorgeschlagen. Wie gesagt, ist hier aber die Situation heikel. Wenn man Artikel 115 der Bundesverfassung anschaut, sieht man, dass die Regelung des Sozialhilferechts in der Kompetenz der Kantone liegt. Ob eine Rückerstattungspflicht besteht, wer rückerstattungspflichtig ist und unter welchen Voraussetzungen, das bestimmen die Kantone. Auch da kann der Bund mangels verfassungsrechtlicher Grundlage nicht entscheiden.

Und zum Schluss noch zu Artikel 93 SchKG: Das Ziel des Minderheitsantrages Schneider Schüttel besteht darin sicherzustellen, dass die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten zum Existenzminimum der unterhaltspflichtigen Person geschlagen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Unterhaltsberechtigten und insbesondere die Kinder der betriebenen Person die Mittel zum Bestreiten des Unterhalts bekommen. Der Bundesrat teilt dieses Anliegen; er ist allerdings der Auffassung, dass das Erreichen des verfolgten Zieles bereits heute gewährleistet ist und dass es deshalb nicht notwendig ist, Artikel 93 SchKG zu ergänzen.

Ich fasse zusammen: Der Bundesrat bittet Sie, sämtliche Minderheitsanträge sowie den Einzelantrag Flach abzulehnen. Ausgenommen davon ist Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes. Dort bittet Sie der Bundesrat, die Minderheit zu unterstützen.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, Sie sagten, dass aus Sicht des Bundesrates dem Bund die Kompetenz fehle, zur Alimentenbevorschussung zu legiferieren. Können Sie denn bestätigen, dass das Parlament und der Bundesrat in der grossen Familienrechtsrevision der Siebzigerjahre den Mut hatten, mit Artikel 293 ZGB über die Bevorschussung im Rahmen ergänzenden öffentlichen Rechts des Bundes zum Zivilrecht zu legiferieren und dass nur damit überhaupt der Anstoss gegeben werden konnte, dass die Kantone seitdem alle die Alimentenbevorschussung eingeführt haben?

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Besten Dank, Frau Nationalrätin Kiener Nellen, für diese Frage. Ja, das ist in der Tat so. Wir haben ja bei einer Überprüfung auch festgestellt, dass heute die Situation der Alimentenbevorschussung innerhalb der verschiedenen Kantone sehr unterschiedlich ist und dass dieser Zustand unbefriedigend ist. Das steht im Bericht vom 4. Mai 2011. Der Bundesrat hat dort aber auch festgestellt, dass wir diese Frage jetzt nicht über das Gesetz regeln können. Wir können den Kantonen nicht vorschreiben, wie hoch die Alimentenbevorschussung sein muss. Wie hoch die Vorschüsse sind, wie sie das im Detail regeln sollen, das können wir den Kantonen nicht vorschreiben. Die Alimentenbevorschussung betrifft das Sozialhilferecht, sie ist eigentlich eine Sozialhilfe. Noch einmal: Dort hat der Bund keine Verfassungsgrundlage, um zu legiferieren. Das hat der Bundesrat auch in seinem Bericht vom Mai 2011 so festgehalten.

Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP

Auch hier beschränke ich meine Ausführungen im Sinne der Behandlungseffizienz auf zwei Artikel, nämlich auf Artikel 285 Absätze 4 und 5 sowie auf Artikel 293 Absatz 2 ZGB. Kollege Schwaab wird dann Ausführungen zu den übrigen Artikeln dieses Blocks machen. Ich mache dann ebenfalls noch kurze Ausführungen zum Einzelantrag Flach.

Ich beginne aber mit einer Vorbemerkung rein redaktioneller Art: Bei Artikel 285 Absatz 2bis fehlt auf der Fahne der Hinweis, dass Bundesrat und Kommission die Aufhebung verlangen. Artikel 285 Absatz 2bis wird neu zu Artikel 285a Absatz 3.

Ich komme damit zu Artikel 285 Absätze 4 und 5 gemäss Vorlage. Sie haben es gehört: Die Minderheit Kiener Nellen verlangt die Einführung eines Mindestunterhalts in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Waisenrente von zurzeit 936 Franken pro Monat. Es geht hier um ein sozialpolitisches Anliegen grundsätzlicher Natur: Es soll festgehalten werden, dass ein Kind Anrecht auf eine bestimmte Leistung hat, und zwar unabhängig von der Leistungsfähigkeit seiner Eltern. Das Ziel ist es letztlich, eine staatliche Leistung in der betreffenden Höhe zu gewährleisten.

Der Bund kann aber keine entsprechenden Vorschriften erlassen, ausser wenn er die betreffende Leistung selber erbringt. Insbesondere kann er die Kantone nicht zu Zahlungen des Mindestunterhalts verpflichten; wir haben das schon mehrfach gehört. Solches bräuchte eine entsprechende Verfassungsgrundlage. Ohne eine solche Grundlage in der Bundesverfassung führt die Einführung eines Mindestunterhalts im Zivilrecht nicht zum Ziel. Wie gesagt, können die Kantone rechtlich nicht verpflichtet werden, den ganzen Betrag des Mindestunterhalts dem Kind zu bevorschussen: Die Regelung der Alimentenbevorschussung liegt in der Kompetenz der Kantone. Das Ziel des Minderheitsantrages, den durch die Kantone zu bevorschussenden Betrag auf diese Weise zu erhöhen, wäre im Ergebnis eine Umgehung der verfassungsmässigen Kompetenz.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Kiener Nellen abzulehnen.

Zum Einzelantrag Flach: Ihre Kommission hat es an ihrer Sitzung vom 27. Mai 2014, nachdem die Verwaltung entsprechende Aufträge entgegengenommen und unter anderem Formulierungsvorschläge für die Einführung der Mankoteilung ausgearbeitet hatte, abgelehnt, auf einen Rückkommensantrag Flach betreffend Artikel 285 ZGB bzw. auf die Diskussion der Aufnahme eines Artikels zur Mankoteilung einzutreten. Ihre Kommission hat die Thematik allerdings verschiedentlich diskutiert. Nachdem dem Rückkommensantrag Flach nicht stattgegeben wurde und somit auch kein formelles Abstimmungsergebnis zum Antrag vorliegt, kann ich Ihnen diesbezüglich kein Abstimmungsergebnis unterbreiten. Aufgrund der geführten Diskussionen gehe ich aber davon aus, dass dem jetzt vorliegenden Einzelantrag in der Kommission wohl nicht zugestimmt worden wäre.

Zur Problematik der aktuellen Mankoteilung und zur heutigen Rechtslage verweise ich auf die Begründung des Einzelantrages Flach und auf die heute gemachten Ausführungen. Ich verzichte auf Wiederholungen und halte noch einmal fest, dass der Bund keine entsprechende verfassungsmässige Kompetenz hat. Eine Gesetzesänderung reicht nicht aus. Von daher ist der Einzelantrag Flach gut gemeint, aber letztlich nicht zielführend.

Ich komme noch kurz zum Minderheitsantrag Kiener Nellen zu Artikel 293 Absatz 2: Ich ersuche Sie namens der Kommissionsmehrheit, diesen Minderheitsantrag ebenfalls abzulehnen. Dem Bund fehlt die Kompetenz - ich habe es gesagt -, die Kantone zur Ausrichtung eines Mindestunterhalts zu verpflichten. Ich kann dazu auch auf den Bericht des Bundesrates vom 4. Mai 2011, "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso", verweisen.

Die beantragte Regelung verstösst gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung. Mit einer entsprechenden Stipulierung würde kein einklagbarer Anspruch geschaffen. Man hätte im ZGB eine rein deklaratorische Vorschrift. Da wir bekanntlich keine Verfassungsgerichtsbarkeit kennen, liegt es am Parlament - an uns -, eine Gesetzgebung zu machen, die den verfassungsmässigen Vorgaben entspricht.

Namens der Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, den Antrag der Minderheit Kiener Nellen abzulehnen. Ihre Kommission hat den Beschluss mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung gefasst.

Schwaab Jean Christophe · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Je m'exprimerai sur les articles 2 et 27 de la loi fédérale en matière d'assistance ainsi que sur l'article 93 de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite.

Mais je vais d'abord relever une erreur qui se trouve dans le dépliant aux pages 6 et 7. La commission vous demande d'abroger l'article 285 alinéa 2bis du Code civil, car ce même texte se retrouve désormais à l'article 285a alinéa 3. Cela n'a pas été indiqué dans le dépliant. Cela n'a aucune conséquence matérielle mais mérite certainement l'attention de la Commission de rédaction. Je vous remercie d'avance.

J'en viens aux minorités Schneider Schüttel. Tout d'abord, concernant la loi fédérale loi en matière d'assistance: cette loi ne règle que les questions de répartition de compétences intercantonales en matière d'aide sociale. Elle est d'ailleurs nommée "Zuständigkeitsgesetz" en allemand, ce que l'on pourrait traduire par loi sur la répartition des compétences, ce qui est à mon avis plus clair quant aux intentions de cette loi. Les francophones excuseront, je l'espère, le rapporteur francophone pour cet accès momentané de germanophilie mais qui est terminé. La loi en matière d'assistance n'est donc pas une base légale pour une harmonisation des contenus de l'aide sociale en Suisse. Une telle base légale ne serait d'ailleurs pas possible actuellement au niveau fédéral, de l'avis de la majorité de la commission: la Constitution fédérale ne donne pas à la Confédération la compétence de légiférer en la matière.

Une extension de la notion de la personne dans le besoin telle que proposée par la minorité Schneider Schüttel à l'article 2 alinéa 1 n'aura donc pas d'effet direct dans les cantons et ne saurait les contraindre à adapter leur législation. Cependant, rien ne s'oppose à ce que les cantons reprennent cette proposition dans leur propre législation, mais nous ne nous trouvons pour cela pas dans le bon hémicycle car notre hémicycle, pas plus que le Conseil des Etats d'ailleurs, n'est compétent en la matière. En outre, la proposition de la minorité Schneider Schüttel met à mal un des principes cardinaux de l'aide sociale dans notre pays: le rattachement à un ménage. Or, il s'agit ici d'accorder des prestations pour garantir l'entretien d'enfants qui ne se trouveraient pas dans le ménage du bénéficiaire de la prestation d'aide sociale, car ce dernier n'en a pas la garde, bien évidemment. La Conférence suisse des institutions d'action sociale s'oppose d'ailleurs pour cette raison à cette proposition.

La majorité de la commission en fait de même et vous propose de rejeter la proposition défendue par la minorité Schneider Schüttel - la décision a été prise par 16 voix contre 6 et 1 abstention.

A l'article 27 LAS, une autre minorité Schneider Schüttel propose que les frais d'assistance octroyés parce que le ou la bénéficiaire doit réduire son activité lucrative pour s'occuper de ses enfants, ne soient pas remboursables. Là encore, la majorité de la commission se rallie à la position de la doctrine majoritaire qui postule que la base constitutionnelle fait défaut pour une telle prescription aux cantons. La LAS n'a, je l'ai déjà dit, pas en effet pour objectif de fixer des standards matériels, elle n'a pour but que de trancher les cas où deux cantons semblent compétents, en décidant lequel des deux l'est réellement.

La majorité rejette donc la proposition défendue par la minorité Schneider Schüttel - la décision a été prise par 17 voix contre 7 et 1 abstention.

Enfin, à l'article 93 LP, une minorité Schneider Schüttel propose de fixer au niveau de la loi ce qui est actuellement une pratique qui s'appuie sur une circulaire des offices des poursuites et faillites, à laquelle de nombreux cantons confèrent la force obligatoire. Cette pratique est en outre validée par le Tribunal fédéral dans l'arrêt publié dans les ATF 121 III 22.

La majorité estime donc qu'il n'est pas nécessaire de l'ancrer dans la loi et elle rejette cette proposition défendue par la minorité - la décision a été prise en commission par 16 voix contre 8. Je vous remercie d'en faire de même.

Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP

Art. 285

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Kiener Nellen, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schneider Schüttel, Schwaab, Vischer Daniel, von Graffenried)

Abs. 4

Jedes Kind hat Anspruch auf einen Mindestunterhaltsbeitrag in der Höhe der maximalen einfachen AHV-Waisenrente.

Abs. 5

Übersteigt der Mindestunterhaltsbeitrag die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils und erhält er vom Gemeinwesen keine Unterstützung, um den Mindestunterhalt zu bezahlen, wird der Betrag, der die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils übersteigt, für die Dauer der Zahlungsunfähigkeit sistiert.

Antrag Flach

Abs. 2bis

Fehlen die Mittel, um einen Beitrag festzulegen, der zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes erforderlich ist, so ist der Fehlbetrag in angemessener Weise auf beide Eltern aufzuteilen.

Abs. 3bis

Bei der Durchsetzung des Unterhaltsbeitrages ist Artikel 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht anwendbar.

Schriftliche Begründung

Die Einführung der Mankoteilung war eines der Hauptziele der vorliegenden Gesetzesrevision. Der Mankofall entsteht, wenn nach einer Trennung oder Scheidung die gemeinsamen Einkünfte von Mutter und Vater nicht zur Deckung der Bedürfnisse der geschiedenen Ehegatten und gemeinsamer Kinder ausreichen, weil sie zukünftig in zwei getrennten Haushalten leben. Nach geltendem Recht müssen die Unterhaltsbeiträge zugunsten des Kindes und des Elternteils, der mit dem Kind zusammenlebt, so festgesetzt werden, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird (Art. 93 SchKG). Dies hat zur Folge, dass der kinderbetreuende Elternteil - meist die Mutter - die Last des Fehlbetrages alleine tragen und Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Sozialhilfe ist in der Regel rückzahlungspflichtig und führt dazu, dass dieser Elternteil auch für die Zukunft schlechter gestellt ist, was die wirtschaftliche Entwicklungsfähigkeit angeht. Die Einführung der Mankoteilung soll die Last gleichermassen auf beide Elternteile verteilen. Sie ist jedoch ein Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners, der nur zulässig wäre, wenn dieser die Möglichkeit hätte, sein Existenzminimum nachträglich auch über eine Leistung der Sozialhilfe zu ergänzen. Dies bedingt, dass die Skos-Richtlinien hinsichtlich der Anspruchsgrundlage an die Mankofälle angepasst werden bzw. dass die Kantone die sozialhilferechtlichen Bestimmungen und diejenigen der Alimentenbevorschussung anpassen. Die Mankoteilung führt eventuell zu einer höheren Zahl an Sozialhilfedossiers, bei einer koordinierten Abwicklung der Mankofälle können die Vollzugskosten bei den Kantonen und Gemeinden trotzdem gesenkt werden.

Art. 285

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Kiener Nellen, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schneider Schüttel, Schwaab, Vischer Daniel, von Graffenried)

Al. 4

Chaque enfant a droit à une contribution d'entretien minimale qui s'élève au montant maximal de la rente d'orphelin simple de l'AVS.

Al. 5

Si la contribution d'entretien minimale est supérieure aux ressources du parent qui doit s'en acquitter et que ce dernier ne reçoit aucune aide publique pour ce faire, le versement du montant qui dépasse les ressources est suspendu pour la durée de l'incapacité de paiement.

Proposition Flach

Al. 2bis

En l'absence de moyens permettant de fixer le montant nécessaire pour garantir le minimum vital de l'enfant, le montant manquant est réparti de manière appropriée entre les deux parents.

Al. 3bis

L'article 93 de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite ne s'applique pas dans le cas où le versement de la contribution d'entretien est imposé.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag Flach ... 85 Stimmen

Dagegen ... 102 Stimmen

(1 Enthaltung)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 124 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 61 Stimmen

(3 Enthaltungen)

Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP

Art. 285a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 285a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 293 Abs. 2

Antrag der Minderheit

(Kiener Nellen, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schneider Schüttel, Schwaab, Vischer Daniel, von Graffenried)

... die Ausrichtung von Vorschüssen für den Mindestunterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder nicht nachkommen können.

Art. 293 al. 2

Proposition de la minorité

(Kiener Nellen, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schneider Schüttel, Schwaab, Vischer Daniel, von Graffenried)

... le versement d'avances pour l'entretien minimal de l'enfant lorsque les père et mère ne satisfont pas ou ne peuvent pas satisfaire à leur obligation d'entretien.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen

Dagegen ... 127 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP

Art. 298b Abs. 3

Antrag der Kommission

... Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesen Fällen entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die übrigen strittigen Punkte.

Art. 298b al. 3

Proposition de la commission

... L'action alimentaire formée devant le tribunal compétent est réservée; dans ces cas, le tribunal statue aussi sur l'autorité parentale et sur les autres points litigieux.

Angenommen - Adopté

Art. 298d Abs. 3

Antrag der Kommission

Vorbehalten bleibt die Klage auf Abänderung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesen Fällen regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die übrigen strittigen Punkte neu.

Art. 298d al. 3

Proposition de la commission

L'action en modification de l'entretien formée devant le tribunal compétent est réservée; dans ces cas, le tribunal statue si nécessaire sur l'autorité parentale et sur les autres points litigieux.

Angenommen - Adopté

Art. 329 Abs. 1bis; Schlusstitel; 1. Abschnitt Art. 13c, 13cbis; Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 329 al. 1bis; titre final; chapitre 1 art. 13c, 13cbis; ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 304 Abs. 2

Das für die Beurteilung einer Unterhaltsklage oder einer Abänderungsklage zuständige Gericht entscheidet auch über die elterliche Sorge sowie die übrigen strittigen Punkte.

Ch. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 304 al. 2

Le tribunal compétent pour statuer sur une action alimentaire ou une action en modification de l'entretien statue aussi sur l'autorité parentale et sur les autres points litigieux.

Angenommen - Adopté

Ziff. 3 Art. 2 Abs. 1

Antrag der Minderheit

(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schwaab, Vischer Daniel)

Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und für den Lebensunterhalt seiner minderjährigen Kinder nicht hinreichend ...

Ch. 3 art. 2 al. 1

Proposition de la minorité

(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schwaab, Vischer Daniel)

Une personne est dans le besoin lorsqu'elle ne peut subvenir à son entretien et à l'entretien de ses enfants mineurs d'une manière ...

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 61 Stimmen

Dagegen ... 125 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP

Ziff. 3 Art. 7 Abs. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 3 art. 7 al. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 3 Art. 27

Antrag der Minderheit

(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schwaab, Vischer Daniel)

Unterstützungskosten müssen in dem Umfang nicht zurückerstattet werden, in welchem ihre Ausrichtung auf eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit der unterstützten Person zur Betreuung eigener Kinder zurückzuführen ist.

Ch. 3 art. 27

Proposition de la minorité

(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schwaab, Vischer Daniel)

Les frais d'assistance ne doivent pas être remboursés dans la mesure où l'assistance est octroyée parce que la personne assistée a restreint son activité lucrative afin de s'occuper de ses enfants.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 60 Stimmen

Dagegen ... 124 Stimmen

(5 Enthaltungen)

Lustenberger Ruedi · P-M · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP

Ziff. 3 Art. 32 Abs. 3bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 3 art. 32 al. 3bis

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 4

Antrag der Minderheit

(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schwaab, Vischer Daniel, von Graffenried)

Titel

4. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 93 Abs. 1

... nicht unbedingt notwendig sind. Laufende Unterhaltsbeiträge gehören zum unbedingt notwendigen Einkommen.

Ch. 4

Proposition de la minorité

(Schneider Schüttel, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Munz, Schwaab, Vischer Daniel, von Graffenried)

Titre

4. Loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 93 al. 1

... à sa famille. Les contributions d'entretien en cours sont des revenus indispensables.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 62 Stimmen

Dagegen ... 124 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 124 Stimmen

Dagegen ... 53 Stimmen

(12 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté