01.071
Kartellgesetz. Änderung
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
Loi fédérale sur les cartels et autres restrictions à la concurrence
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ingress
Antrag der Kommission
gestützt auf die Artikel 27 Absatz 1, 31bis, 64 und 97 Absatz 2 der ....
Préambule
Proposition de la commission
vu les articles 27 alinéa 1er, 31bis, 64 et 97 alinéa 2 de la ....
Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Une petite précision pour le Bulletin officiel. Sur le dépliant, on a oublié de mettre des points de suspension dans la version définitive du préambule. Alors je vous lis le texte exact du préambule en langue française - mais c'est le même en allemand: "Vu les articles 27 alinéa 1er, 31bis, 64 et 97 alinéa 2 de la constitution ...."
Il y a donc quatre articles au lieu de deux.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Mehrheit
.... damit den Wettbewerb in allen seinen Erscheinungsformen im Interesse ....
Minderheit
(Spuhler, Baader Caspar, Bührer, Favre, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Oehrli, Tschuppert, Zuppiger)
Unverändert
Art. 1
Proposition de la commission
Majorité
.... et de promouvoir ainsi la concurrence sous toutes ses formes dans l'intérêt ....
Minorité
(Spuhler, Baader Caspar, Bührer, Favre, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Oehrli, Tschuppert, Zuppiger)
Inchangé
Spuhler Peter · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich spreche als Vertreter der Minderheit. Warum dieser Antrag der Minderheit? Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995, das seit dem 1. Februar 1996 in Kraft ist, hat einen grossen Schwachpunkt. Die direkten Sanktionen fehlten damals und wurden nicht ins Gesetz integriert. Ich glaube, unterdessen sind sich praktisch alle Fraktionen darüber einig, dass die direkten Sanktionen aufgenommen werden müssen. Wir haben einen Minderheitsantrag eingereicht, weil wir hier nicht zu weit gehen dürfen; unverhältnismässiger Aktivismus wäre sonst die Folge. Wir möchten auch, dass der Regulierungswut und der Überregulierung Einhalt geboten wird und dass speziell bei den KMU nicht unnötig Schaden angerichtet wird. Die SVP-Fraktion ist gegen die absoluten, undurchdachten Verbote von vertikalen Absprachen.
Die Mehrheit der WAK will bereits bei Artikel 1, dem Zweckartikel, die Möglichkeit schaffen, eine Bestimmung zur Bekämpfung von vertikalen Absprachen einzuführen. Wir sind der Meinung, dass die Weko genügend Möglichkeiten hat, Missbräuche im Markt zu bekämpfen, wenn die direkten Sanktionen eingeführt sind. Die "NZZ" schrieb am letzten Wochenende, dieser Übereifer habe einen farbigen Hintergrund, aber nicht viel an sachlichen Grundlagen. Man sei sogar versucht anzunehmen, die Kommission habe gar nicht realisiert, was sie da anzurichten beginne.
Wir müssen aufpassen, dass wir das Fuder nicht überladen; es stehen ja im nächsten Jahr Wahlen vor der Tür. Dann werden wieder sämtliche bürgerlichen Parlamentarier durchs Land ziehen und das Hohelied des Schutzes der KMU singen. Die Kartellgesetzrevision bietet konkrete Möglichkeiten an, den KMU diesen Schutz zu gewährleisten und das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten.
Darum bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen; er entspricht der Fassung des Bundesrates und will das geltende Recht weiterführen. Es handelt sich um eine starke Minderheit, die in der Kommission mit 11 zu 12 Stimmen äusserst knapp unterlegen ist.
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 1 des Kartellgesetzes umschreibt den Zweck des Gesetzes. Namens der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen dringend, den Mehrheitsantrag abzulehnen, d. h., dem Bundesrat und der Minderheit zuzustimmen - im Klartext: Artikel 1 ist unverändert zu belassen.
Der Mehrheitsantrag, der den Wettbewerb "in allen seinen Erscheinungsformen" fördern möchte, ist sicher gut gemeint, da er sowohl den Intrabrand- als auch den Interbrand-Wettbewerb schützen möchte. Aber der Antrag ist unglücklich formuliert, er ist geradezu gefährlich, und er schiesst eindeutig über das Ziel hinaus. Ich frage Sie, mit Verlaub: Wollen Sie wirklich einen Zweckartikel, der den Wettbewerb in all seinen möglichen Erscheinungsformen fördert?
Ich gebe dazu einige Beispiele: Wollen Sie auch den ruinösen Wettbewerb fördern? Wollen Sie Ja sagen zum unlauteren Wettbewerb? Auch das ist eine Erscheinungsform des Wettbewerbes. Und schliesslich: Wollen Sie auch Dumpingpraktiken von potenten Marktteilnehmern zur Verdrängung von kleinen und mittleren Unternehmungen fördern? Sie sehen: Es gibt Erscheinungsformen des Wettbewerbes, die nicht förderungswürdig sind und die - so vermute ich natürlich - auch die Vertreter der Mehrheit nicht schützen möchten.
Ich bitte Sie deshalb dringend, diesen unglücklich formulierten und überflüssigen Mehrheitsantrag abzulehnen und, wie es der Bundesrat vorschlägt, bei der heutigen Formulierung zu bleiben.
Es darf auch nicht vergessen werden, dass der Wettbewerb kein Selbstzweck ist, sondern nur ein Mittel für ein gesamtwirtschaftlich möglichst optimales Ergebnis im Rahmen einer freiheitlichen und marktwirtschaftlichen Ordnung. Es gibt auch andere Rechtsgüter, z. B. die Wirtschaftsfreiheit des Einzelnen, die ebenfalls in die Interessenabwägungen einzubeziehen sind. Bei der ganzen Diskussion um die Kartellgesetzrevision darf dieser für die Wirtschaft im Allgemeinen und für die KMU im Besonderen wichtige Aspekt nicht unter den Tisch gewischt werden.
Belassen wir den Zweckartikel also so, wie er heute schon ist und vom Bundesrat übernommen wird.
Erlauben Sie mir bei dieser Gelegenheit eine kurze Zwischenbemerkung als Direktor des Schweizerischen Gewerbeverbandes: Wenn das Gewerbe dieser Revision mehrheitlich zustimmen möchte, dann deshalb, weil die Vorlage gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf von der WAK in einigen zentralen Punkten verbessert und auch KMU-freundlicher ausgestaltet worden ist.
Zurück zum Anfang: Namens der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen dringend, den Antrag der Mehrheit abzulehnen, d. h., dem Bundesrat und der Minderheit zuzustimmen und den Zweckartikel in der heutigen Form zu belassen.
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
"Unglücklich formuliert", "Regulierungswut", das sind zwei Stichwörter von Wirtschaftsvertretern, von Personen, die sich sonst für den Wettbewerb stark machen möchten. Immer wieder stellen wir fest, dass Exponenten der Wirtschaft den Wettbewerb tendenziell eng verstehen. Sie gehen davon aus, dass andere Rechtsgüter, wie unter anderem die Wirtschaftsfreiheit des Einzelnen - das haben wir jetzt wieder von Herrn Triponez gehört -, Vorrang haben sollten oder mindestens in die Interessenabwägung einbezogen werden müssen. Einen Hinweis darauf liefert z. B. die zögerliche Umsetzung des Binnenmarktgesetzes. Dies führt zu einer unnötigen und vor allem unerwünschten Einschränkung des Wettbewerbs.
Die Diskussionen, die wir letzte Woche anlässlich der Eintretensdebatte hatten - wir werden sie bei den vertikalen Abreden - Artikel 5 - weiterführen, haben gezeigt, dass es absolut unerlässlich ist, aus ordnungspolitischen Überlegungen bereits in Artikel 1, in Zusammenhang mit dem Zweckartikel, eine Präzisierung des Wettbewerbsbegriffs anzubringen. Wir haben die Zeichen bereits wahrnehmen können. Unter den verschiedenen Formen des Wettbewerbs ist in diesem Zusammenhang vor allem der Intrabrand-Wettbewerb zu erwähnen. Im Grunde genommen geht es darum, dass wir analog zu Artikel 5 Absatz 1 Abreden bereits im Zweckartikel als unzulässig bezeichnen: Abreden, die in irgendeiner Form den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht nur durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen.
Wir von der CVP-Fraktion sind überzeugt, dass bereits hier im Zweckartikel präzisiert werden soll, dass grundsätzlich sowohl horizontale als auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen im Schutzbereich des Kartellgesetzes erfasst sind, obwohl wir z. B. in Artikel 4 die Begriffe definieren. Es geht hier wirklich um ein wettbewerbspolitisches Grundsatzbekenntnis, und dieses haben wir, die CVP, klar abgelegt. Es ist unerlässlich, dass wir hier wettbewerbspolitisch auch ein Zeichen für den Standort Schweiz setzen. Dieses Grundsatzbekenntnis erfolgt auch im Wissen, dass es durchaus Abgrenzungskriterien geben kann oder dass wir solche einführen können. Diese dienen dazu, Herr Triponez, gewisse Abreden z. B. auch gruppenweise freizustellen, um die überschiessende Reichweite des Kartellverbotes mit Blick auf vertikale Abreden zu korrigieren. Die CVP denkt hier vor allem an kleine Unternehmungen, die sich zusammenschliessen, um am Markt bestehen zu können. Wir verweisen in diesem Zusammenhang ganz bewusst nochmals auf den von der CVP-Fraktion eingebrachten Artikel 6 Absatz 1 Litera e, der eine Sonderregelung für KMU vorsieht und erfreulicherweise auch hier in diesem Rat unbestritten ist.
Ich beantrage Ihnen im Namen unserer Fraktion daher, schon im Zweckartikel das wettbewerbspolitische Ziel des Kartellgesetzes in dem Sinne zu präzisieren, dass prinzipiell alle Formen des Wettbewerbs, so unter anderem auch die Intrabrand-Konkurrenz, geschützt sind.
Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Kommissionsmehrheit schlägt vor, im Zweckartikel explizit zu erwähnen, dass der "Wettbewerb in allen seinen Erscheinungsformen" zu fördern sei. Der Wettbewerb soll nicht nur zwischen den Herstellern verschiedener Marken stattfinden, sondern auch zwischen verschiedenen Händlern derselben Marke. Schliesslich haben nicht nur die Hersteller, sondern auch die Händler eine wettbewerbsrechtlich selbstständige Bedeutung. Ausserdem verfolgt die Kommunikation in der Werbung seit Jahren das Ziel, dass gleichartige Produkte nicht einfach substituierbar sind. Es soll den Konsumenten ja nicht egal sein, ob sie einen Mercedes oder einen Fiat fahren. Das wird uns täglich kommuniziert, und daran halten wir uns auch zunehmend.
Gerade deshalb ist es von zentraler Bedeutung, dass dieser Entwicklung in einem aktualisierten Kartellgesetz ebenfalls Aufmerksamkeit geschenkt wird. Es ist ja mittlerweile allen klar geworden - auch international hat sich das durchgesetzt -, dass Wettbewerb auf allen Stufen der wirtschaftlichen Tätigkeit vorkommen kann und vorkommen soll. Deshalb gilt es nicht nur, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Herstellern von Produkten, also den Interbrand-Wettbewerb, zu fördern, sondern auch den Wettbewerb zwischen den Händlern, und zwar zwischen den Händlern, die das gleiche Produkt einer bestimmten Marke vertreiben, also den Intrabrand-Wettbewerb.
Die Meinung, dass es genüge, wenn der Interbrand-Wettbewerb funktioniert, und dass vertikale Absprachen vernachlässigbar seien, wird heute eigentlich von niemandem mehr vertreten, ausser vielleicht von jenen, die von solchen vertikalen Absprachen selber profitieren; aber da fühlen Sie sich, Herr Triponez, sicher nicht angesprochen.
Es ist aber auch anerkannt, dass der Interbrand-Wettbewerb differenziert angeschaut werden muss und dass der Vermutungstatbestand nur für so genannt harte Kartelle gelten soll, also dort, wo Preise oder Konditionen abgesprochen werden. Hingegen werden selektive Vertriebssysteme nicht automatisch als schädlich vermutet oder verurteilt.
Der Zusatz im Zweckartikel, dass dieses Gesetz den Wettbewerb in all seinen Erscheinungsformen fördern will, meint also nicht mehr, aber auch nicht weniger, als dass eben auch die vertikalen Absprachen unter diesem Gesetz begutachtet werden. Ich meine, dass wir diese Präzisierung brauchen und dass diese selbstverständlich dann in Artikel 5 Absatz 4 konkretisiert werden muss. Diese beiden Aussagen gehören zusammen.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der SP-Fraktion, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Zuppiger Bruno · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Im Namen der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen, beim Zweckartikel der bundesrätlichen Vorlage und der Minderheit Spuhler zu folgen.
Nach geltendem Recht - und insbesondere auch in Verbindung mit Artikel 5 - ist die Bekämpfung von Horizontal- und Vertikalabsprachen mit dem heute geltenden Zweckartikel möglich. Wir müssen aufpassen, dass wir bei dieser Kartellgesetzrevision nicht überschiessen und einer Regulierungswut unterliegen, wie das schon gesagt worden ist. Eine Überregulierung wird nämlich insbesondere die KMU treffen, und diese sind doch - dies wird von rechts wie von links immer wieder attestiert - die Säulen unserer Volkswirtschaft.
Wir wollen die schädlichen Auswirkungen der Kartelle zum Wohl der Konsumenten angehen und nicht die bewährte Struktur der KMU in unserem Land kaputtmachen.
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Minderheit Spuhler zustimmen.
Fässler Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Wir behandeln jetzt den Zweckartikel; es geht also um einen wettbewerbspolitischen Grundsatz. Die Mehrheit möchte hier in diesem Gesetz alle schädlichen Wettbewerbsformen bekämpfen können, d. h. die schädlichen Formen des Inter- und des Intrabrand-Wettbewerbes. In der Eintretensdebatte ist die Auffassung von allen Fraktionen unterstützt worden, dass auch der Bereich der Vertikalabsprachen behandelt und geregelt werden muss. Daher ist der Zusatz, wie er von der Mehrheit formuliert wird, eigentlich nur folgerichtig. Es ist allerdings zu sagen, dass wir diesen Artikel in der Kommission besprochen haben, bevor wir über die Vertikalabsprachen geredet haben. Im Nachhinein betrachtet ist es aber nur logisch, dass dieser Zusatz hier hineinkommt.
Ich möchte zu Herrn Zuppiger und Herrn Spuhler in Anlehnung an die vorgängige Diskussion sagen, dass jetzt doch mit Kanonen auf Spatzen geschossen worden ist. Wenn Sie den Artikel lesen, steht nirgends etwas, das man als KMU-schädigend interpretieren könnte. Man muss eben, Herr Triponez - das war ein bisschen das Problem bei Ihrem Zitat -, den ganzen Artikel lesen und nicht nur den Schluss. Der Artikel lautet nicht: "Dieses Gesetz bezweckt, den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung .... in all seinen Erscheinungsformen zu fördern." Vielmehr lautet der Artikel: "Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit" - das Wort "damit" dürfen Sie nicht vergessen! - eben für Wettbewerb zu sorgen. Wenn wir den Intrabrand-Wettbewerb wirklich einschliessen, ist der von der Mehrheit formulierte Zusatz eigentlich nur folgerichtig. Es handelt sich nicht um eine Verschärfung, sondern um eine Klarstellung.
Ich gebe zu, dass die Mehrheit in der Kommission mit 12 zu 11 Stimmen nicht allzu gross war; aber es ist wirklich zu sagen, dass wir das vorgängig, vor dem erwähnten Artikel 5 Absatz 4, besprochen haben. Bitte stimmen Sie hier der Mehrheit zu.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le groupe libéral communique qu'il suit la minorité.
Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis
A l'article 1er, nous nous rallions à la proposition de la minorité Spuhler.
La version actuelle de cet article n'exclut aucune forme de concurrence. Le droit en vigueur recouvre donc déjà la proposition de la majorité. Cette proposition n'est donc pas nécessaire, sauf si on veut en faire un moyen de viser spécifiquement le renforcement de l'examen des accords verticaux. Mais, dans ce cas-là, l'article 5 alinéa 4 répond à la préoccupation de la majorité de la commission.
Je suis sensible, comme un certain nombre de groupes, à l'argument du texte. Lorsqu'on dit "la concurrence sous toutes ses formes", ça pourrait vouloir dire qu'on souhaite que la loi autorise aussi des formes de concurrence condamnées par ailleurs: la concurrence déloyale en est une. Ce n'est certainement pas une concurrence de ce genre que la minorité voudrait promouvoir. Néanmoins, lorsque le texte dit "la concurrence sous toutes ses formes", il englobe aussi ce type de concurrence qui est déjà condamné ailleurs.
Par conséquent, je crois que cette bataille n'est pas essentielle. Encore une fois, ce que voudrait la minorité est contenu dans le droit en vigueur, mais c'est plus clair. Par ailleurs, si bataille il doit y avoir pour la concurrence "intrabrand", c'est à l'article 5 alinéa 4 qu'elle doit avoir lieu.
Nous vous recommandons de soutenir la proposition de la minorité Spuhler.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 64 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 64 Stimmen
Mit Stichentscheid des Präsidenten
wird der Antrag der Mehrheit angenommen
Avec la voix prépondérante du président
la proposition de la majorité est adoptée
Art. 3 Abs. 2
Antrag der Kommission
Mehrheit
.... ergeben. Einfuhrbeschränkungen gestützt auf Rechte des geistigen Eigentums unterliegen der Beurteilung nach diesem Gesetz.
Minderheit I
(Meier-Schatz, Donzé, Ehrler, Fässler, Genner, Goll, Gysin Remo, Rechsteiner Paul, Rennwald, Sommaruga, Strahm)
.... ergeben. Untersagt sind alle auf Rechte des geistigen Eigentums gestützten Verhinderungen von Parallelimporten aus Ländern, in denen die Bedingungen der Inverkehrsetzung der betreffenden Ware oder Dienstleistung mit den schweizerischen vergleichbar sind.
Minderheit II
(Spuhler, Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Oehrli, Zuppiger)
Unverändert
Art. 3 al. 2
Proposition de la commission
Majorité
.... intellectuelle. Les restrictions à l'importation fondées sur les droits de la propriété intellectuelle sont évaluées selon les dispositions de la présente loi.
Minorité I
(Meier-Schatz, Donzé, Ehrler, Fässler, Genner, Goll, Gysin Remo, Rechsteiner Paul, Rennwald, Sommaruga, Strahm)
.... intellectuelle. Est interdit tout obstacle aux importations parallèles, se fondant sur des droits de propriété intellectuelle, en provenance de pays dans lesquels les conditions de mise sur le marché des biens ou des services en question sont comparables aux biens et services suisses.
Minorité II
(Spuhler, Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Laubacher, Oehrli, Zuppiger)
Inchangé
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Wir haben die Diskussion zur vorliegenden Frage der Parallelimporte in diesem Rat bereits zweimal geführt. Es ist meines Erachtens nicht mehr sinnvoll, auf die verschiedenen Berichte des Bundesrates und die in Aussicht gestellten Berichte näher einzugehen. In der Zwischenzeit - seit wir dieses Thema zweimal beraten haben, und nachdem eine Phalanx einer starken Lobby samt ihren Juristen versucht hat, alle Vorstösse in dieser Richtung zu bekämpfen - haben bedeutende Teile des Schweizer Detailhandels eine "Interessengemeinschaft für freie Importe" gebildet. Sie bekämpft die Abschottung des hochpreisigen Schweizer Marktes und begrüsst grundsätzlich die Zulassung von Parallelimporten, wie sie im Antrag der Minderheit I verlangt wird. Es mag doch erstaunen, dass ausgerechnet die SVP und die FDP sich den Anliegen des Detailhandels verschliessen. Es geht auch in diesem Bereich um den Schutz und die Optimierung des Wettbewerbes.
Selbst wenn die Erschöpfungsproblematik im Rahmen einer allfälligen Änderung des Patentgesetzes geregelt werden muss, schliesst dies eine Revision des geltenden Artikels 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes nicht aus. Denn diese Bestimmung enthält bereits heute eine Regelung des Verhältnisses zwischen dem Kartellrecht und dem Immaterialgüterrecht. Die Frage der Parallelimporte ist eine genuin wettbewerbspolitische Problematik; deshalb müssen wir auch hier ansetzen.
Die Minderheit I will mit ihrem Antrag sicherstellen, dass auf wettbewerbspolitischer und wettbewerbsrechtlicher und damit auf ordnungspolitischer Basis Parallelimporte unter qualifizierten Umständen - ich betone dies - zulässig sein sollen. Dieser Ansatz hat gewichtige Vorzüge, denn nicht ohne Grund ist eine materiellrechtliche Beurteilung von Parallelimporten - man konsultiere dazu den Kommentar zum Kodak-Entscheid - verschiedentlich als wettbewerbspolitisch zu wenig effizient beurteilt worden. Die Argumente müssen nicht alle im Einzelnen wiederholt werden. Sie sind Ihnen bekannt, und Sie können sie auch nachlesen.
Im Besonderen führt die hier vorgeschlagene Lösung auch zu einer einheitlichen Rechtsgrundlage für alle Immaterialgüterrechte, also für Marken-, Urheber- und Patentrecht. Wir müssen Wettbewerbsbehinderungen nicht nur aus ordnungspolitischen Motiven bekämpfen, sondern können diese auch aus wirtschaftlichen Gründen geltend machen. Fehlender Wettbewerb, auch fehlender grenzüberschreitender Wettbewerb, führt tendenziell zu höheren Preisen, zu kleineren Mengen und engt den Markt ein. Folglich fördert dieses Verhalten eine Marktabschottung und bremst die Innovation der Unternehmen. Die Zementierung einer Hochpreispolitik in unserem Land ist auch für unsere eigenen Unternehmen kontraproduktiv. Ich möchte das nochmals betonen, namentlich gegenüber all jenen, die immer wieder sagen, sie möchten die Unternehmen, die KMU unterstützen.
Der Antrag der Minderheit I kommt - das hat auch Herr Felix Addor bestätigt - dem Kodak-Entscheid des Bundesgerichts am nächsten. Das Bundesgericht hat tatsächlich gesagt, entscheidend sei, dass rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen bei der erstmaligen Inverkehrsetzung im In- und Ausland vergleichbar seien; wenn sie vergleichbar seien, sei die Anwendung des Kartellgesetzes sinnvoll.
Der Antrag der Mehrheit schliesst gerade diese Vergleichbarkeit explizit aus und ist viel offener formuliert. Es geht um den Oberbegriff der Einfuhrbeschränkungen, und dies erst noch ohne Vergleichbarkeit der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen bei einer Inverkehrsetzung. Es geht der Mehrheit nicht explizit um die Verhinderung von Parallelimporten; das Ziel ist ausschliesslich die Zulässigkeit einer Kontrolle der Wettbewerbsbeschränkungen, beruhend auf dem Patentschutz aufgrund des Kartellgesetzes. Es ist nicht ein Per-se-Verbot unter den qualifizierten Umständen der Parallelimporte. Das Bundesgericht hat aber das Kartellgesetz in Fällen patentrechtlich abgestützter Parallelimportverbote ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Wir müssen nun in dieser Kartellgesetzrevision die Frage des Verhältnisses zwischen dem Kartellrecht und jenem der Gesetzgebung über das geistige Eigentum hier in Artikel 3 Absatz 2 grundsätzlich im Sinne eines Verbots der immaterialgüterrechtlich begründeten Unterbindung von Parallelimporten klären.
Daher bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit I zu folgen und den Antrag der Minderheit II sowie den Antrag der Mehrheit, der viel offener formuliert ist und der hauptsächlich das Kriterium der Vergleichbarkeit nicht mitberücksichtigt, abzulehnen.
Spuhler Peter · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Artikel 3 Absatz 2 wurde gegenüber dem geltenden Recht und aufgrund der ganzen unsäglichen Diskussion über die Parallelimporte in einem Ausmass verschärft, das wir nicht mittragen können. Hinzu kommt eine Kampagne in der Presse, die teilweise undifferenziert und falsch war. Aus unserer Sicht geht es primär darum, ob wir die verfassungsmässige Eigentumsgarantie an dieser Stelle aushöhlen und unterwandern wollen. Soll das Patentgesetz im Weiteren durch das Kartellgesetz unterlaufen werden? Der Antrag der Minderheit I (Meier-Schatz) sieht eine Regelung am falschen Ort und im falschen Gesetz vor.
Ein weiteres Problem, das sich stellt, ist die Frage der Reziprozität. Wir lassen Parallelimporte aus Ländern mit ähnlicher Gesetzgebung zu; diese Länder gewähren der Schweiz aber nicht automatisch die gleichen Rechte. Wenn wir hier beginnen, das Patentgesetz durch das Kartellgesetz zu unterlaufen, gefährden wir in einer unverantwortlichen Art und Weise auch den Forschungsplatz Schweiz.
Dieses Parlament tritt immer wieder für Bildungsoffensiven ein. Wenn der Antrag der Minderheit I durchkommt, könnten wir jetzt den Fehler machen, genau diese Bemühungen zu unterlaufen.
Ich bitte Sie daher, den Antrag der Minderheit II zu unterstützen, d. h., am geltenden Recht festzuhalten.
Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion unterstützt die Mehrheit. Einfuhrbeschränkungen sollen der Beurteilung durch das Kartellgesetz unterliegen; d. h., Unternehmungen, die unter dem Patentschutz missbräuchliche Preise ansetzen, sollen mit direkten Sanktionen belegt werden können. Die Zulassung von Parallelimporten patentgeschützter Güter wird abgelehnt. Sollten ursprünglich die Parallelimporte nicht in diese Gesetzesrevision aufgenommen werden, so scheint es uns heute richtig, wenn das bundesgerichtliche Kodak-Urteil kodifiziert wird.
Die FDP-Fraktion lehnt sowohl die Anträge der Minderheit I (Meier-Schatz) wie auch der Minderheit II (Spuhler) ab. Herrn Spuhler sei noch einmal in aller Kürze zugerufen, dass wir als im internationalen Wettbewerb stehende Volkswirtschaft gut daran tun, wenn wir uns öffnen und zusätzlichen Wettbewerb zulassen. Dieses Land kann sich auf Dauer die Isolation als Hochkosten- und Hochpreisinsel nicht leisten. Denken Sie nur daran, dass wir jeden zweiten Franken direkt oder indirekt in der internationalen Welt verdienen müssen, wollen wir unsere Wohlfahrt, unseren Wohlstand und damit unsere Sicherheit, auch unsere soziale Sicherheit, erhalten. Nicht patentgeschützte Parallelimporte tragen demnach zu unserer internationalen Konkurrenzfähigkeit bei.
Den Antrag der Minderheit I (Meier-Schatz) lehnen wir deshalb ab, weil er uns nicht praktikabel scheint. Welcher Unternehmer weiss im entscheidenden Zeitpunkt, wer sich wie mit unseren Bedingungen vergleichen lässt? Aus diesen Gründen sagen wir Nein zum Antrag der Minderheit I.
Die FDP-Fraktion unterstützt die Mehrheit.
Ehrler Melchior · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Ich möchte zur Einleitung noch einmal für Sie situieren, worum es eigentlich geht. Es geht hier um die Parallelimporte, es geht dann weiter hinten um die vertikalen Abreden, und es geht in beiden Fällen um die Frage, weshalb in verschiedenen Bereichen für gleiche Güter bei uns die Preise viel höher sind als im Ausland. Es geht hier um Interessen der Konsumenten. Es geht hier aber ebenso um Interessen der Wirtschaft; es geht um Interessen der KMU, es geht um Interessen der Landwirtschaft.
Ich stelle fest, dass wir immer und immer wieder das Hohelied der Marktwirtschaft, der marktwirtschaftlichen Erneuerung, singen. Doch wenn es dann darum geht, diesem Lied Taten folgen zu lassen, dann wird dieses Credo mehr oder weniger flüchtig. Wir sind hier ganz klar der Meinung, dass wir nicht einfach eine Politik fahren können, mit der wir bei den Kosten Liberalisierung, bei den eigenen Preisen jedoch kartellistische Bindungen beibehalten wollen. Eine klare Linie - ich glaube, sie ist nötig; Herr Schneider hat es vorher gesagt, auch mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung - verlangt hier Konsequenz.
Lassen Sie mich - ich darf das jetzt aus einer gewissen Distanz tun - hier noch zwei, drei Worte aus landwirtschaftlicher Sicht sagen. Wir führen in der Landwirtschaft immer wieder die Diskussion über die hohen Kosten. Diese hohen Kosten müssen wir über entsprechende Direktzahlungen decken. Wir haben in der Landwirtschaft noch und noch Berichte gemacht, wie wir Kosten senken können. Liebe Kolleginnen und Kollegen aus der Landwirtschaft, hier haben Sie eine Möglichkeit, Kosten zu senken. Ich bin einfach der Meinung, dass wir diese Möglichkeit nutzen sollen. Es ist nicht sinnvoll, dass wir für die Beibehaltung von hohen Kosten eintreten, diese dann mit Direktzahlungen wieder ausgleichen und gleichzeitig noch den Vorwurf der subventionierten Branche einkassieren.
Zu diesem Artikel über Parallelimporte speziell: Hier sind wir im Bereich des Patentschutzes, hier geht es um die Frage der nationalen Erschöpfung, und hier haben wir einfach ein Problem, und zwar aufgrund der Tatsache, dass wir nicht dem EWR angehören. Dieses Problem äussert sich darin, dass wir an x Orten höhere Preise haben.
Die Mehrheit sowie die Minderheit I (Meier-Schatz) wollen dieses Problem im Gefolge des Kodak-Entscheides einigermassen entschärfen. Die CVP-Fraktion ist ganz klar gegen den Antrag der Minderheit II (Spuhler). Die CVP-Fraktion will diese ganze Sache hier verankern und das Problem lösen. Sie ist mehrheitlich für den Antrag der Minderheit I (Meier-Schatz), weil sie der Auffassung ist, dass diese Minderheit eine präzisere Fassung beantragt. Die Mehrheit spricht von "Einfuhrbeschränkungen" - das ist relativ breit -, die Minderheit I (Meier-Schatz) spricht von "Parallelimporten". Es gibt noch einen zweiten Punkt, der für uns wichtig ist: Die Minderheit I (Meier-Schatz) hat das Kriterium der vergleichbaren Bedingungen aufgenommen. Das führt quasi dazu, dass Sie sich nicht dem Vorwurf aussetzen, Sie würden hier irgendwie von Drittweltländern profitieren.
Ich verschweige Ihnen aber nicht, dass der Antrag der Minderheit I auch gewisse Schwächen hat. Dies ist auch Frau Meier-Schatz bewusst. Einmal sind wir hier an und für sich auf einem Gebiet, auf dem die Missbrauchsgesetzgebung gilt; im Antrag der Minderheit I heisst es aber "untersagt". Und dann müsste man sich auch überlegen, ob der Begriff des "geistigen Eigentums", der ja weit gefasst ist, richtig ist. Man müsste hier von Patenten sprechen. Wir sind aber der Meinung, dass dies vom Ständerat noch genauer angeschaut und dass dort die richtige Fassung entwickelt werden kann.
Zusammengefasst empfehle ich Ihnen im Namen der CVP-Fraktion Ablehnung des Antrages der Minderheit II (Spuhler) und Zustimmung zum Antrag der Minderheit I (Meier-Schatz).
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je souhaite un joyeux anniversaire à notre collègue Melchior Ehrler. (Applaudissements)
Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Was wir hier bei Artikel 3 beraten, muss vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsurteils im Fall Kodak betrachtet werden. Der Detaillist Jumbo hat versucht, Kodak-Filme statt beim Schweizer Generalimporteur direkt in England einzukaufen, weil die Firma Kodak dort dieselben Filme viel günstiger anbietet als in der Schweiz. Kodak hat diesen Parallelimport unter Hinweis auf den Patentschutz zu verhindern versucht, und das Bundesgericht hat schliesslich entschieden, dass die Frage von der Wettbewerbskommission zu beantworten sei, ob der Patentinhaber sein Monopolrecht hier missbräuchlich ausübe oder nicht.
Was die Kommissionsmehrheit unter Artikel 3 Absatz 2 beantragt, ist nichts anderes als eine Wiederholung dessen, was das Bundesgericht bereits gesagt hat. Diese Aussage hat aber überhaupt nichts gebracht, denn eine solche Beurteilung wurde gar nie vorgenommen. Das zeigt, dass das, was die Mehrheit beantragt, nicht genügt oder gar nichts bringt.
Die Minderheit I (Meier-Schatz) schafft hingegen ein Stück weit Klarheit, indem sie explizit erwähnt, dass der Patentschutz nicht dazu missbraucht werden darf, Parallelimporte zu verhindern. Dabei sollen die Bedingungen der Inverkehrsetzung in den betroffenen Ländern vergleichbar sein mit jenen in der Schweiz.
Natürlich wird diese Forderung einmal mehr jene auf den Plan rufen, die von einer Aushöhlung des Patentschutzes reden. Dabei wird aber etwas verwechselt; ich weiss nicht, ob mit Absicht oder nicht, Herr Spuhler. Ich kann nur feststellen, dass das Institut für geistiges Eigentum, das eigentlich für solche Fragen zuständig wäre, es bis heute nicht für nötig gehalten hat, diese Klärung endlich selber vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass diese Missverständnisse definitiv aus dem Weg geräumt werden. Der Patentschutz gibt dem Patentinhaber ja weit reichende Rechte, um seine Erfindung zu schützen. Doch der Patentschutz gibt dem Inhaber nicht das Recht, sein Monopolrecht missbräuchlich auszuüben; das sagt auch das Bundesgericht. Missbräuchlich bedeutet hier, dass der Patentinhaber die Märkte künstlich aufteilt, den Schweizer Markt vom Ausland abschottet und damit unangemessene Preise erzwingt. Was tut aber die Firma Kodak anderes, wenn sie Jumbo zwingt, die Kodak-Filme in der Schweiz zu einem höheren Preis einzukaufen als in England? Das Erstaunlichste an der Sache ist, dass es in diesem Rat Leute gibt, die sich für diese Abschottungspolitik einsetzen. Sie sind offenbar bereit, jene ausländischen Firmen zu unterstützen, die von den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten knallhart überhöhte Preise verlangen, das Preisniveau in der Schweiz in die Höhe treiben, die Kaufkraft in unserem Land schwächen und letztlich die Einkaufsbedingungen auch für die KMU, die Gewerbebetriebe und die Bauern massiv verschlechtern.
Ich möchte deshalb nochmals an all jene appellieren, die den Umfang, aber auch die Grenzen des Patentschutzes nicht verstehen oder nicht verstehen wollen: Das Immaterialgüterrecht - so die kürzestmögliche Zusammenfassung - schaltet das Wettbewerbsrecht nicht aus, sondern behält es vor. Das soll mit dem Antrag der Minderheit I (Meier-Schatz) umgesetzt werden.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der SP-Fraktion, dem Minderheitsantrag I (Meier-Schatz) zuzustimmen und den Antrag der Minderheit II (Spuhler) abzulehnen.
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die SVP-Fraktion ist klar der Meinung, dass das geistige Eigentum und insbesondere die Patente zu schützen sind und nicht via Wettbewerbsrecht durch Zulassung von Parallelimporten unterlaufen werden dürfen. Frau Sommaruga, es geht nicht nur um ausländische Firmen, die von dieser Bestimmung betroffen sind. Nein, es geht um unsere eigene Industrie und um unsere Arbeitsplätze in diesem Land, speziell in der jetzigen Zeit.
Gerade für die Schweiz als Forschungsstandort ist es wichtig, dass der Inhaber eines Patentes während dessen ganzer Laufdauer darüber entscheiden kann, in welchen Kanälen und zu welchem Preis er dieses Recht ausnützt, d. h., wie er seine Produkte verkaufen will und kann. Dies ist eine Grundvoraussetzung. Es geht hier also um Eigentumsrecht und um Wirtschaftsfreiheit. Nur wenn wir diese respektieren, ist es möglich, die teuren Forschungsinvestitionen zu amortisieren. Deshalb müssen wir in diesem Bereich - ich spreche nur vom patentgeschützten Bereich - auch gewisse Preisdifferenzen zwischen verschiedenen Ländern in Kauf nehmen und dürfen die Parallelimporte nicht zulassen.
Die SVP-Fraktion wehrt sich daher sowohl gegen die Mehrheit wie auch gegen die Minderheit I (Meier-Schatz), welche beide dieses Eigentumsrecht der Patentinhaber aushöhlen wollen: die Mehrheit, indem auch Einfuhrbeschränkungen im Bereich des Patentrechtes nach dem Kartellgesetz zu beurteilen sind, und die Minderheit I, indem faktisch Parallelimporte aus dem ganzen EU-Raum zugelassen werden sollen.
Ich bitte Sie daher, die Minderheit II (Spuhler) zu unterstützen.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le groupe libéral communique qu'il soutient la proposition de la minorité II.
Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ma collègue et moi nous sommes réparti un peu les tâches. C'est donc moi qui vais intervenir à cet article.
Tout d'abord une précision: il faut faire attention au fait que la traduction française de la fin de la proposition de la minorité I (Meier-Schatz) n'est pas tout à fait juste. Je dis cela pour le Bulletin officiel, au cas où on devrait mettre en vigueur un jour cette loi avec la proposition de minorité II. Il faut lire: ".... en provenance de pays dans lesquels les conditions de mise sur le marché des biens ou des services en question sont comparables à celles des biens et services suisses". Il y a eu une petite erreur de traduction.
Ceci dit, je vous signale que la loi sur les cartels prévoit actuellement à l'article 3 alinéa 2, sous le titre "Rapport avec d'autres prescriptions légales": "La présente loi n'est pas applicable aux effets sur la concurrence qui découlent exclusivement de la législation sur la propriété intellectuelle." Sont donc évoquées ici la loi sur les brevets, la loi sur les marques, donc toutes les lois de ce type.
Cette norme a été, jusqu'à l'arrêt Kodak dont on a déjà parlé, interprétée dans le sens que la loi sur les cartels ne s'appliquait pas aux produits protégés par la législation sur la propriété intellectuelle.
Dans l'arrêt Kodak, le Tribunal fédéral a établi deux principes très importants. Le premier a été la confirmation qu'en droit des brevets s'applique le principe dit de l'épuisement national, sur lequel on reviendra lorsqu'on parlera de la proposition de minorité Sommaruga relative à l'article 8a de la loi sur les brevets. Le deuxième principe clarifie l'article 3 alinéa 2 de la loi sur les cartels. Cet article n'interdit pas - selon le Tribunal fédéral - un examen, sous l'angle de la loi sur les cartels, des interdictions d'importation de produits brevetés. Cela revient à dire que les détenteurs de brevets ne pourront plus s'opposer à l'importation dite parallèle du produit protégé par leurs brevets que si l'interdiction de son importation n'induit pas une restriction de la concurrence illicite du point de vue du droit des cartels. Sont visées surtout les situations dans lesquelles il n'y a pas en Suisse d'alternative au produit breveté, tels que des produits génériques, des produits analogues, etc., et où il y a pratiquement une situation de monopole. Par cette décision, le Tribunal fédéral a donc essayé de créer un équilibre entre les intérêts des détenteurs de brevets et ceux des consommateurs.
Le Conseil fédéral, vu cette évolution de la jurisprudence du Tribunal fédéral, n'a pas estimé nécessaire d'intervenir dans ce projet de révision de la loi sur les cartels pour garantir les importations parallèles de produits brevetés nécessaires au maintien d'une concurrence efficace.
La majorité de la commission a par contre estimé nécessaire une clarification sur le plan législatif, même par des textes différents. Alors, la majorité de la commission a proposé la règle suivante: "Les restrictions à l'importation fondées sur les droits de la propriété intellectuelle sont évaluées selon les dispositions de la présente loi."
La minorité I (Meier-Schatz) propose par contre une autre règle qui en réalité n'a pas sa place, comme l'a dit M. Spuhler, dans la loi qu'on examine. Elle veut aller au-delà de la législation sur les cartels et modifier les règles établies surtout par la loi sur les brevets. La formulation de la proposition de minorité I est la suivante: "Est interdit tout obstacle aux importations parallèles, se fondant sur des droits de propriété intellectuelle en provenance de pays dans lesquels les conditions de mise sur le marché des biens ou des services en question sont comparables à celles des biens et des services suisses." La proposition de minorité I veut introduire dans la législation sur les cartels une interdiction de caractère général qui ne lui appartient pas. La loi sur les cartels ne prévoit en effet nulle part des interdictions pures et simples d'accords entre partenaires commerciaux, mais elle se limite à garantir la sauvegarde de la concurrence et n'interdit donc que les accords qui affectent la concurrence. Les limitations en droit de cartels sont donc qualitatives et non d'ordre général.
D'autre part, ce que Mme Meier-Schatz veut en substance est exactement ce que veut Mme Sommaruga lorsqu'elle propose de modifier l'article 8a de la loi sur les brevets pour substituer à l'épuisement national des brevets un épuisement régional et européen. De plus, la formulation de Mme Meier-Schatz est très peu précise, car elle parle "de pays dans lesquels les conditions de mise sur le marché des biens ou des services en question sont comparables à celles des biens et des services suisses". Donc, on ne sait pas exactement de quels pays il s'agit. Cela pourrait être aussi bien les Etats-Unis que le Japon, et pas seulement les pays européens. Dans ce sens, la proposition de la mionorité I va presque au-delà de ce que réclame la proposition de minorité Sommaruga à l'article 8a de la loi sur les brevets.
Je vous demande donc d'accepter de reporter l'examen du problème des importations dites parallèles des produits brevetés au moment où nous débattrons de la proposition de minorité Sommaruga. Car ce n'est pas à l'article 3 de la loi sur les cartels qu'il faut discuter des problèmes d'épuisement de brevets.
Mais revenons à la proposition de la majorité. Elle s'inspire de la solution voulue par le Tribunal fédéral, mais elle n'est pas identique. Elle va un petit peu plus loin. Elle crée par l'utilisation de l'expression "restrictions à l'importation" un concept général qui va au-delà de celui des importations dites "parallèles" en éliminant la condition sous-entendue, mais pas très claire, de l'existence d'un double marché. Elle permet l'examen des interdictions d'importations fondées sur tous les droits de la propriété intellectuelle, et non seulement de celles fondées sur un droit de brevet, donc aussi sur le droit de marque par exemple. Et elle ne limite pas l'examen de la compatibilité des accords d'interdiction d'importation de produits brevetés avec la législation sur les cartels aux seuls cas des pays dans lesquels il existe des conditions de mise sur le marché des produits brevetés économiquement et juridiquement comparables aux conditions en Suisse.
Voilà pourquoi je vous demande de rejeter la proposition de minorité II (Spuhler), ce que la commission a fait par 16 voix contre 7, mais aussi de rejeter la proposition de minorité I (Meier-Schatz), ce que la commission a fait par 13 voix contre 10.
Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis
La proposition de la majorité reprend la proposition qui avait été faite par le Conseil fédéral dans son rapport du 8 mai 2000 "Importations parallèles et droit des brevets". Elle reprend en principe le contenu de l'arrêt Kodak; toutefois, sur deux points, cette proposition va plus loin que l'arrêt Kodak. Premièrement, elle inclut tous les droits de propriété intellectuelle et ne se limite pas aux brevets; deuxièmement, elle inclut toutes les restrictions à l'importation s'appuyant sur les droits de la propriété intellectuelle et ne se limite pas aux aspects juridiques et économiques.
Nous pensons que cet article est acceptable tel que proposé par la majorité, même s'il va plus loin que l'arrêt Kodak.
Par contre, nous vous demandons de rejeter la proposition de minorité I (Meier-Schatz) parce que cette proposition a deux désavantages. D'une part, elle essaie de tenir compte en détail de l'arrêt Kodak en mentionnant que les conditions de mise sur le marché des biens ou des services en question doivent être comparables. Cela rend l'article compliqué et n'améliore pas la sécurité juridique. Les termes "conditions de mise sur le marché comparables" notamment doivent être interprétés. D'autre part, cette proposition tend à interdire tout obstacle aux importations parallèles si les conditions de mise en circulation sont comparables. Cela aurait pour effet l'introduction de l'épuisement international au cas où les conditions de mise en circulation sont comparables. Une telle disposition va beaucoup plus loin que l'arrêt Kodak, elle pourrait même violer la clause de la nation la plus favorisée selon les termes de l'Accord sur l'OMC.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit .... 73 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 68 Stimmen
Abstimmung
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit .... 104 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 37 Stimmen
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 4 Abs. 2
Antrag der Kommission
.... Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten, namentlich wenn andere Unternehmen von ihnen als Anbieter oder Nachfrager in besonderem Masse abhängig sind.
Art. 4 al. 2
Proposition de la commission
.... fournisseurs ou acheteurs), notamment quand d'autres entreprises sont dépendantes d'elles en tant que fournisseur ou acheteur.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 4
Antrag der Kommission
Mehrheit
Diese Vermutung gilt auch für Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen sowie für Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
Minderheit
(Spuhler, Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Oehrli, Wandfluh, Zuppiger)
.... Geschäftspartnern. Das exklusive und selektive Vertriebssystem bleibt jedoch gewährleistet.
Antrag Triponez
.... Vorbehalten bleiben exklusive und selektive Vertriebssysteme, sofern sie keine Marktabschottung bewirken.
Schriftliche Begründung
Gegen die Grundidee des Mehrheitsantrages (Antrag Strahm), in Zukunft gewisse, eindeutig wettbewerbswidrige Vertikalabsprachen explizit als vermutungsweise unzulässig zu erklären, ist nichts einzuwenden. Indessen schiesst der Antrag Strahm insofern über das Ziel hinaus, als er z. B. praktisch alle Alleinvertriebsverträge für vermutungsweise unzulässig erklärt und damit wesentlich weiter geht als das EG-Recht, welches durch Gruppenfreistellungsverordnungen Alleinvertriebsverträge weitgehend vom generellen Kartellverbot freistellt. Besonders mit Blick auf die Tatsache, dass nun auch direkte Sanktionen für unzulässige Vertikalabreden eingeführt werden sollen, drängt sich eine Präzisierung des Mehrheitsantrages auf. Ohne eine solche Präzisierung stünden Zehntausende von wettbewerbsrechtlich völlig unbedenklichen Vereinbarungen unter einer Sanktionsandrohung. Das muss umso mehr vermieden werden, als solche Vereinbarungen (z. B. Alleinvertriebsvereinbarungen) im Grunde genommen nicht nur unbedenklich, sondern in einer dynamischen Betrachtungsweise sogar wettbewerbsfördernd sind.
Aus diesem Grunde muss der Mehrheitsantrag entweder inhaltlich verfeinert oder durch einen Zusatz relativiert werden. Eine solche Relativierung bezweckt der in der Kommission eingebrachte Minderheitsantrag (Antrag Baader Caspar). Allerdings geht diese Relativierung auch wieder zu weit, indem sie im Ergebnis den Mehrheitsantrag praktisch aushöhlen würde.
Ich schlage daher die oben erwähnte Überarbeitung des Minderheitsantrages als Ergänzung zum Mehrheitsantrag vor. Mit dieser Ergänzung läge unser Kartellgesetz im Ergebnis auf der Linie des EG-Rechtes.
Art. 5 al. 4
Proposition de la commission
Majorité
Cette présomption vaut aussi pour les accords passés entre des entreprises occupant des échelons du marché différents qui fixent directement ou indirectement des prix ainsi que pour les accords qui opèrent une répartition géographique des marchés ou une répartition en fonction des partenaires commerciaux.
Minorité
(Spuhler, Baader Caspar, Gysin Hans Rudolf, Kaufmann, Oehrli, Wandfluh, Zuppiger)
.... des partenaires commerciaux. Le système de distribution exclusive et sélective reste toutefois garanti.
Proposition Triponez
.... Sont réservés les systèmes de distribution exclusifs et sélectifs, pour autant qu'ils ne provoquent pas d'exclusion du marché.
Développement par écrit
Il n'y a nullement lieu de s'opposer à l'idée centrale de la proposition de la majorité (proposition Strahm), selon laquelle il conviendra à l'avenir de déclarer explicitement illicite par présomption certaines ententes verticales qui faussent clairement la concurrence. Par contre, la proposition Strahm va trop loin lorsqu'elle entend déclarer illicite par présomption presque chaque contrat de distribution exclusive, allant ainsi largement au-delà de ce que prévoit le droit européen: des ordonnances d'exemption par catégorie y exemptent dans une large mesure les contrats de distribution exclusive de l'interdiction généralisée des cartels. Si l'on considère, en plus, que des sanctions directes doivent prochainement être introduites contre les ententes verticales illicites, la nécessité de préciser la proposition de la majorité s'impose, faute de quoi des dizaines de milliers d'accords absolument irréprochables du point de vue de la concurrence seraient passibles de sanctions. Il convient d'autant plus de l'éviter que de tels accords (p. ex. les accords de distribution exclusive) sont non seulement inoffensifs, mais même - d'un point de vue dynamique - susceptibles d'encourager la concurrence.
Il convient donc soit de nuancer le contenu de la proposition de la majorité, soit d'y apporter un complément permettant de relativiser cette dernière. C'est l'objectif de la proposition de la minorité déposée en commission (proposition Baader Caspar), mais cette relativisation va trop loin à son tour, puisqu'elle aboutirait pratiquement à vider de sa substance la proposition de la majorité.
Je propose donc la modification évoquée ci-dessus de la proposition de la minorité sous la forme d'un complément à la proposition de la majorité, lequel complément permettrait finalement d'aligner notre loi sur les cartels sur le droit européen.
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich erlaube mir, den Antrag der Minderheit Spuhler als Autor zu vertreten, auch wenn das auf der Fahne anders steht.
Die SVP-Fraktion ist immer für Wettbewerb eingestanden, und das machen wir auch heute noch. Die SVP versteht sich aber auch als Partei, die sich für unseren Wirtschaftsstandort und damit für die Arbeitsplätze in diesem Land einsetzt. Daher habe ich in der Kommission in letzter Minute versucht, den Antrag der Kommissionsmehrheit - ursprünglich ein Antrag von Herrn Strahm - mit dem Zusatz zu relativieren, dass analog dem EU-Recht exklusive und selektive Vertriebssysteme gewährleistet werden müssen. Der Antrag der Mehrheit geht eindeutig zu weit. So, in dieser absoluten Form, kann und darf er nicht stehen bleiben, weil er nach seinem unmissverständlichen Wortlaut die gesetzliche Vermutung aufstellt, dass jegliche vertikalen Absprachen über Preise und Gebiete als schädliche Kartelle zu betrachten sind. Damit schiesst die Kommissionsmehrheit weit über das Ziel hinaus und verkennt die wirtschaftliche Realität. Wir haben in diesem Land Zehntausende von Alleinvertriebsverträgen im KMU-Bereich, die überhaupt nicht zu Wettbewerbsbehinderungen führen und bei weitem nicht das Ausmass von solchen erreichen. Diese Alleinvertriebsverträge dürfen jetzt nicht plötzlich allesamt infrage gestellt werden.
Herr Strahm, nach unserem Kartellgesetz sind Kartelle nämlich grundsätzlich zulässig, und wir wollen nur gegen jene Kartelle vorgehen, die volkswirtschaftlichen Schaden verursachen oder sozial schädliche Auswirkungen haben. Insofern habe ich auch nichts dagegen einzuwenden, dass vertikale Absprachen, die zu Marktabschottungen führen, mit einbezogen werden. Es sollen aber nicht generell alle Absprachen über Preise und Gebiete mit einbezogen werden. Es darf nicht sein, dass die Wettbewerbskommission am Schluss den kleinen KMU-Fällen nachspringt, statt sich um die harten Kartelle zu kümmern.
Mit dem Antrag der Mehrheit, Herr Strahm, gehen Sie sogar über das EG-Recht hinaus. Dieses sieht zwar grundsätzlich ein Kartellverbot vor, regelt aber in den Gruppenfreistellungsverordnungen die entsprechenden Ausnahmen und lässt exklusive und selektive Vertriebssysteme zu. Damit sind insbesondere die meisten Alleinvertriebsverträge wieder vom generellen Kartellverbot freigestellt.
Bedenken Sie bitte noch etwas: Es geht hier einmal mehr um das Eigentum und um die Wirtschaftsfreiheit. Jeder Hersteller muss doch Einfluss darauf nehmen können, wie sein Produkt verkauft wird; dies tut er vielfach über Alleinvertriebsverträge. Diese wirtschaftliche und unternehmerische Freiheit muss erhalten bleiben, solange sie nicht zu einer Marktabschottung führt.
Daher ziehe ich den Antrag der Minderheit Spuhler zugunsten des präziseren Antrages Triponez, welcher dies klarer zum Ausdruck bringt, zurück. Damit können auch massive Preisdifferenzen verhindert werden.
Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit, dem ursprünglichen Antrag Strahm, ohne Zusatz folgen, wird dies zur Konsequenz haben, dass viele Hersteller ihre bisherigen Verteilstrukturen mit KMU aufgeben und stattdessen eigene Vertriebsstellen errichten, sich also eine Konzernstruktur geben. Dort spielt das gesamte Kartellgesetz nicht mehr, solange es sich nicht um marktbeherrschende Konzerne handelt. Ich wehre mich daher im Interesse einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung und im Interesse der vielen Arbeitsplätze in diesem Land dafür, dass die heutigen Verteilstrukturen nicht generell aufs Spiel gesetzt werden.
Ich bitte Sie daher, unbedingt dem Antrag Triponez im Sinne eines verbesserten Antrages der Minderheit Spuhler zuzustimmen.
Fasel Hugo · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion
Herr Baader, Sie haben jetzt mit relativ viel Engagement die Rettung von Arbeitsplätzen beschworen. Das ist gut. Ich bin das von Ihrer Seite nicht unbedingt gewohnt. Aber sagen Sie jetzt einmal: Wo würden mit dieser Regelung Arbeitsplätze verloren gehen? Sie haben selber gesagt, es könnte zu Strukturänderungen kommen. Sie werden jetzt wahrscheinlich sagen: im Autogewerbe. Aber haben Sie ein anderes Beispiel?
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Fasel, ich habe Ihnen gesagt, es gebe in diesem Land Zehntausende von Alleinvertriebsverträgen - in allen Branchen. Jeder, der etwas herstellt, z. B. eine Sanitärunternehmung, die Schläuche herstellt, hat sein Vertriebsnetz und bindet die Verteiler über Alleinvertriebsverträge oder über Vertriebsverträge. Darin finden sich Absprachen über Gebiete, ohne dass diese zu schädlichem Wettbewerb führen. Wenn das nicht mehr möglich ist, dann bilden diese Hersteller eine Konzernstruktur, integrieren die Verteiler und bedienen sie wenn möglich vom Ausland her. Dann verlieren wir diese Arbeitsplätze im KMU-Bereich. Das sind bekanntlich die meisten Arbeitsplätze in diesem Land.
Ich bitte Sie deshalb im Interesse unserer Schweizer Wirtschaft, dem Antrag Triponez zuzustimmen.
Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Lassen Sie mich zuerst ganz kurz den Antrag Triponez begründen. Es ist richtig und liegt auch im Interesse des Gewerbes, Vertikalabsprachen der Beurteilung nach dem Kartellgesetz zu unterstellen, denn missbräuchliche vertragliche Marktabschottungen und die dadurch überhöhten Preise gereichen nicht nur den Konsumenten, sondern auch den Gewerbetreibenden zum Nachteil. Es ist daher richtig, dass die Wettbewerbshüter ihr Augenmerk nicht nur auf horizontale, sondern vermehrt auch auf vertikale Absprachen richten. Die Wettbewerbskommission hat dies übrigens bereits erkannt und am 18. Februar 2002 ihre Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden publiziert.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Substanz dieser Abmachung ins Gesetz aufgenommen werden soll oder nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit bin ich wie die WAK der Meinung, es sei ein neuer Absatz 4 bei Artikel 5 zu schaffen. Gegen die Grundidee des Mehrheitsantrages, in Zukunft wettbewerbswidrige Vertikalabsprachen als vermutungsweise unzulässig zu erklären, ist daher nichts einzuwenden. Indessen schiesst der Mehrheitsantrag insofern über das Ziel hinaus, als er zum Beispiel praktisch alle Alleinvertriebsverträge für vermutungsweise unzulässig erklärt und damit wesentlich weiter geht als das EU-Recht, welches durch Gruppenfreistellungsverordnungen Alleinvertriebsverträge weitgehend vom generellen Kartellverbot freistellt.
Besonders mit Blick auf die Tatsache, dass nun auch direkte Sanktionen für unzulässige Vertikalabreden eingeführt werden sollen, drängt sich eine Präzisierung bzw. Abschwächung des Mehrheitsantrages auf. Ohne eine solche Präzisierung stünden Zehntausende von wettbewerbsrechtlich völlig unbedenklichen Vereinbarungen unter einer Sanktionsdrohung. Dies muss umso mehr vermieden werden, als solche Vereinbarungen, zum Beispiel Alleinvertriebsvereinbarungen, im Grunde genommen nicht nur unbedenklich, sondern in einer dynamischen Betrachtungsweise sogar wettbewerbsfördernd sein könnten. Aus diesem Grunde muss der Mehrheitsantrag entweder inhaltlich verfeinert oder durch einen Zusatz relativiert werden.
Eine solche Relativierung bezweckt der in der WAK eingebrachte Antrag, der jetzt als Minderheitsantrag vorliegt, wonach exklusive und selektive Vertriebssysteme per se zulässig bleiben und somit nicht der Einzelfallprüfung gemäss Kartellgesetz unterliegen sollen. Diese Relativierung geht indessen auch zu weit, weil sie im Ergebnis den Mehrheitsantrag praktisch aushöhlen würde.
Meine Kontakte mit den Verfechtern des Minderheitsantrages haben ergeben, dass inzwischen auch diese Kreise bereit sind - Sie haben es soeben gehört -, einen Schritt Richtung Mehrheitsantrag zu tun, d. h., dass sie zu einer Überarbeitung ihres Minderheitsantrages bereit sind.
Herr Triponez schlägt daher vor, den Minderheitsantrag zu ergänzen: Exklusive und selektive Vertriebssysteme sollen nur dann per se zulässig bleiben, wenn das keine Marktabschottung bewirkt. Damit sollen auch bei exklusiven und selektiven Vertriebssystemen Missbräuche dem Kartellgesetz unterstehen, im Sinne einer Einzelfallprüfung.
Mit einer solchen Ergänzung, die einen Kompromiss zwischen dem Antrag der Mehrheit und dem soeben zurückgezogenen Antrag der Minderheit darstellt, könnte eine für die Wirtschaft im Allgemeinen und das Gewerbe im Besonderen optimale Lösung gefunden werden. Im Übrigen läge damit unser Kartellgesetz in diesem zentralen Punkt, im Ergebnis, auf der Linie des EU-Rechtes.
Die Mehrheit der FDP-Fraktion unterstützt den Antrag Triponez. Wir haben Verständnis für dieses Ansinnen, denn allein die Vermutung, dass alle Vertragsverhältnisse in der Wirtschaft a priori als verdächtig zu gelten haben, scheint uns unstatthaft. Vertikalabreden müssen, sofern sie volkswirtschaftlich schädlich sind, bekämpft werden. Es ist allerdings anerkannt, dass nicht jede Vertikalabrede schädlich ist. Vertikalvertragsverhältnisse sind sehr oft effizient und effektiv. Deshalb soll mit der Gesetzesrevision keine Unsicherheit entstehen und schon gar keine Verschlechterung einhergehen.
Wenn wir den Antrag Triponez unterstützen, so vor allem deshalb, weil sich der Zweitrat der Problematik der selektiven und exklusiven Vertragsverhältnisse für volkswirtschaftlich unbedenkliche Zusammenarbeiten noch einmal in aller Gründlichkeit annehmen soll. Unbedenklich ist eine Vertikalabrede dann, wenn sie nicht zulasten des Konsumenten geht. Lassen wir also diese mit dem Antrag Triponez verlangte Zusatzüberprüfung zu.
Ich bitte Sie um Unterstützung des Antrages Triponez.
Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Schneider, wenn Sie hier von Marktabschottung sprechen, dann machen Sie einen Vorbehalt bei den Gebietsabsprachen. Meine Frage: Bezieht sich dieser Vorbehalt auch auf die Preisbindungen oder nicht?
Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Er wird sich mit aller Wahrscheinlichkeit auch auf die Preisbindungen beziehen. Aber wie gesagt: Wir wollen die Erarbeitung und die nächste Diskussion dem Zweitrat überlassen.
Raggenbass Hansueli · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion
Parallelimporte können nicht nur durch Immaterialgüterrechte, sondern auch durch Verträge verhindert werden. Das ist das zentrale Thema von Artikel 5 Absatz 4 des Kartellgesetzes. Vertikale Wettbewerbsabreden als Abreden zwischen verschiedenen Marktstufen beinhalten verschiedenartigste Klauseln. Wettbewerbsrechtlich problematisch sind nur zwei wesentliche Klauseln, nämlich solche über Preisabsprachen und solche über Marktaufteilungen.
Die in Artikel 5 Absatz 4 vorgeschlagene Vermutung gilt ausschliesslich für diese beiden Arten. Erfüllen die Abreden nicht die genannten Erfordernisse, gilt auch die Vermutung nicht. Alleinvertriebsverträge, Exklusivbezugsverträge und selektive Vertriebsverträge im Allgemeinen fallen nicht darunter, sofern sie wie gesagt nicht die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Angst von Herrn Triponez bzw. von Herrn Schneider scheint mir da eher unbegründet zu sein.
Die Koordination zwischen dem Ihnen vorliegenden Absatz 4 der Mehrheit und dem Antrag Triponez erscheint mir ebenfalls nicht optimal zu sein: Im Antrag der Kommissionsmehrheit haben wir sowohl die Märkte als auch die Preise definiert, und im Ergänzungsantrag Triponez sprechen wir lediglich von "Marktabschottung". Es ist mir klar, dass die Praxis der Wettbewerbskommission bei strenger Preisbindung regelmässig auf Marktabschottung schliesst. Hier sind aber relativ heikle, jeweils auf den Einzelfall ausgerichtete Überlegungen anzustellen.
Ich muss weiter darauf hinweisen, dass der Antrag Triponez der Kommission nicht vorgelegen hat. Wir haben ihn auch in der Fraktion erst vor kurzem erhalten und ihn daher nicht detailliert überprüfen können. Grundsätzlich haben wir nichts gegen den Antrag einzuwenden. Es kann jedoch nicht sein, dass der Antrag Triponez nun den Antrag der Kommissionsmehrheit derart relativiert, dass er praktisch an Bedeutung verliert. Frau Sommaruga hat die richtige Frage bezüglich der Preisbindung gestellt, und genau bei der Preisbindung dürfte der Antrag eine Relativierung mit sich bringen; diese Problematik erscheint mir nicht sehr glücklich gelöst zu sein.
Ich möchte Ihnen daher beliebt machen - nicht aus grundsätzlicher Opposition gegen diesen Antrag, sondern einfach aus Klugheit -, dass wir den Antrag hier und heute ablehnen. Kollege Schneider hat den umgekehrten Weg vorgeschlagen. Wir sollten damit dem Ständerat mit auf den Weg geben, dass er diese Problematik noch im Detail prüft und die hier vorgebrachten Bedenken nochmals überdenkt.
Am stärksten sind generell die geographischen Marktaufteilungen zu kritisieren, mit denen in der Schweiz höhere Preise als im europäischen Umfeld durchgesetzt werden. Nach einer Studie der BAK Basel sind z. B. Warenbeschaffungskosten für den Schweizer Detailhandel im Durchschnitt 30 Prozent höher als in Vergleichsländern. Die BAK ist ebenfalls der Auffassung, dass diese Preisdifferenzen auf eine Abschottung des Schweizer Marktes schliessen lassen. Die Folge davon ist, dass sehr viele Käuferinnen und Käufer ihre Produkte im nahen Ausland beschaffen und unser Detailhandel Milliarden von Franken verliert; in welcher Grössenordnung, kann man nur vermuten. Auch unsere KMU leiden unter der Hochpreisinsel Schweiz; hier muss ich Herrn Baader Caspar entgegentreten. Wenn man z. B. von Herrn Hüppi vernimmt, dass er seine Baumaschinen 30 Prozent teurer einkaufen muss, als das im nahen Ausland möglich wäre, lässt uns dies nur aufhorchen.
Die Wettbewerbsstellung der in der Schweiz produzierenden Unternehmungen ist durch diese hohen Preise stark beeinträchtigt. Der härtere Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsstandorten, die Benachteiligung unserer Konsumenten sowie der kleinen und mittleren Unternehmen und der Bauern - all dies zwingt uns einfach dazu, hier endlich zu handeln.
Ich bitte Sie zusammen mit der CVP-Fraktion, der Mehrheit zuzustimmen.
Spuhler Peter · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Text von Artikel 96 der Bundesverfassung besagt im Wesentlichen, dass der Bund "Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen" zu erlassen hat. Bekämpft werden nur die schädlichen Auswirkungen. Daraus kann man negativ entnehmen, dass nicht alle Beschränkungen des Wettbewerbs schädlich sein müssen. Lehre und Praxis haben seit langem daraus abgeleitet, dass es verboten wäre, auf der Stufe des Gesetzes ein durchgängiges Kartellverbot einzuführen.
Mit dem Antrag der Mehrheit gehen wir nun genau diesen Weg. Wir führen faktisch ein absolutes Verbot ein und zielen deutlich weiter als die EU-Gesetzgebung. Caspar Baader hat es bereits angetönt: In der Schweiz, speziell im KMU-Bereich, sind Zehntausende von Verträgen vorhanden, die irgendeinen Bereich abdecken, der nun unter dieses Kartellgesetz fallen würde. Die meisten dieser Verträge sind volkswirtschaftlich absolut ohne schädliche Auswirkungen.
Ich habe es bereits eingangs erwähnt: Nächstes Jahr werden wieder Wahlen stattfinden, und man wird den KMU wieder entsprechende Versprechungen machen. Hier haben Sie nun die Möglichkeit, wirklich etwas für diesen Bereich der schweizerischen Wirtschaft zu tun.
In Deutschland, wo im Gesetz nicht nur ein faktisches, sondern ein absolutes Verbot vorgesehen ist, gibt es die Gruppenfreistellungsverordnungen, die sowohl exklusive als auch selektive Vertikalabreden zulassen, solange sie keine volkswirtschaftlichen Schäden bewirken.
Nehmen wir ein Beispiel für eine vertikale Absprache: Ein Konzern aus Deutschland hat im Kanton Thurgau ein kleines oder mittleres Unternehmen als Vertreter für die Ostschweiz. Dieser Vertreter ist im Vertrag gewisse Rechten und Pflichten eingegangen. Dieser Vertrag würde zukünftig unter das Kartellgesetz fallen und sanktioniert. Wer wäre von den Sanktionen betroffen? Das kleine oder mittlere Unternehmen - der Konzern hingegen sitzt im Ausland. Wenn der Konzern dieses kleine oder mittlere Unternehmen übernimmt und eine Tochtergesellschaft gründet, dann ist diese Struktur ausserhalb des Geltungsbereichs des Kartellgesetzes.
Wir fördern mit dieser Revision eine Monopolisierung der vertikalen Vertriebsstrukturen Richtung Konzerngesellschaften, und unsere KMU-Struktur wird Schaden nehmen und teilweise auf der Strecke bleiben. Aus diesem Grund sollen vertikale Absprachen nicht faktisch verboten, sondern diejenigen Fälle sanktioniert werden, die zu einem volkswirtschaftlichen Schaden führen.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit zielt zu hoch, er fördert, wie ich bereits gesagt habe, Konzernstrukturen und schadet den KMU. Daher unterstützt die SVP-Fraktion den Antrag Triponez.
Polla Barbara · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Le groupe libéral soutiendra, à l'article 5, la proposition Triponez, à laquelle se rallie d'ailleurs également M. Baader Caspar et, derrière lui, le groupe de l'Union démocratique du centre ainsi que le groupe radical-démocratique si j'ai bien compris.
En effet, la proposition Triponez est une vraie proposition libérale qui préserve au mieux les intérêts de l'ensemble des entreprises, et donc aussi ceux des citoyens consommateurs. Elle est meilleure que la proposition qui avait été faite en commission par M. Baader, parce qu'elle permet de régler la question des accords verticaux délétères. Elle est également meilleure que la proposition de la majorité de la commission, en fait la proposition Strahm, puisqu'elle permet de protéger les entreprises qui souhaitent passer des accords de distribution exclusive qui ne sont pas délétères en termes de concurrence.
La proposition Triponez, qui complète en fait la proposition Strahm, permet donc de prévenir les ententes verticales délétères, celles qui faussent clairement la concurrence, alors que les autres, celles qui ne le font pas, ne seront pas touchées. Je pense qu'il est utile de prendre des exemples, M. Fasel l'a demandé tout à l'heure. Je prendrai l'exemple d'un fabricant de produits de luxe qui passe un accord de distribution exclusive avec un distributeur ou une entreprise de distribution adéquate pour ce type de produits et qui écarte d'autres canaux de distribution ou entreprises de distribution non adaptés à ses produits. Dans ce cas-là, il est logique que cette entreprise puisse passer cet accord librement, ceci d'ailleurs au titre même de la concurrence, comme cela est souligné dans le développement par écrit de M. Triponez.
Par contre, dans le cas par exemple de l'accord vertical qui existe à l'heure actuelle entre les producteurs de médicaments vétérinaires et les vétérinaires eux-mêmes, on constate que les producteurs ne livrent à l'heure actuelle que les vétérinaires, de manière exclusive, et non pas les pharmaciens. C'est d'ailleurs une situation que la Comco connaît tout à fait bien, mais contre laquelle elle n'est pas intervenue à ce jour. Or, il s'agit là d'une réelle distorsion de concurrence. La révision de la loi, avec la proposition Triponez, permettra justement à la Comco d'intervenir quand de tels cas sont portés à sa connaissance et confirmés. La proposition Triponez permet donc dans les deux cas de figure de protéger la liberté d'entreprendre et la concurrence. Il est vrai, comme Mme Sommaruga l'a dit tout à l'heure, que cette proposition ne règle peut-être pas l'ensemble des choses à l'heure actuelle, et notamment la question des prix.
Je remercie néanmoins d'ores et déjà tous ceux qui soutiennent d'une part les entrepreneurs et d'autre part les consommateurs de bien vouloir soutenir la proposition Triponez.
Fasel Hugo · Nationalrat · Freiburg · Grüne Fraktion
Bei Artikel 5 handelt es sich tatsächlich um einen Schlüsselartikel dieses Gesetzes, es geht nämlich um die vertikalen Bindungen. Solche vertikale Bindungen gibt es zuhauf, nicht nur über Preise und Gebietsaufteilungen, sondern auch - um Beispiele zu nennen - über Serviceleistungen, Ersatzteile, Garantien usw. Nicht alle davon - das wurde richtig gesagt - sind volkswirtschaftlich schädlich. Deshalb haben wir auch den Antrag auf dem Tisch, diese Einschränkungen seien dann nicht zuzulassen, wenn sie die Preise betreffen und wenn es um die Aufteilung der Märkte geht; die vertikalen Bindungen seien also nicht zuzulassen, wenn sie diese beiden Bereiche betreffen.
Ich habe meine Intervention umgestellt, weil zwei Argumente hier immer wieder vorgetragen wurden: das Argument der Arbeitsplätze und das Argument der KMU. Wenn wir ein solches Gesetz machen, wird sich das eine oder andere in unserem Land oder in unserer Wirtschaft ändern; das ist selbstverständlich. Wenn sich etwas ändert, dann deshalb, weil wir es eben so wollen. Diese Absprachen kosten unsere Volkswirtschaft nämlich Milliarden; es ist unbestritten, dass diese Kartellabsprachen die Volkswirtschaft Schweiz Milliarden Franken kosten. Mit solchen Kartellabsprachen können garantiert nicht mehr Arbeitsplätze gesichert werden als mit einer neuen, entkartellisierten Wirtschaft. Jene, die diese vertikalen Bindungen mit allen Mitteln retten wollen, sollten dies endlich zur Kenntnis nehmen.
Zu den Arbeitsplätzen: Eine Studie zeigt, dass die Detaillisten heute in diesem Land rund 30 Prozent teurer einkaufen als in den Nachbarländern - 30 Prozent! Das ist genau das, was die Kleinunternehmer dringend wollen: dass wir mehr KMU haben und dass sie zu vernünftigen Preisen einkaufen können. Das ist Politik für die KMU. Wer hier etwas anderes sagt, sagt einfach nicht die Wahrheit! Wenn diese Kleinunternehmen 30 Prozent billiger einkaufen können, dann ist das Sicherung von Arbeitsplätzen und nicht Anpassung.
Ein weiteres Beispiel: Man hat versucht, die Garagisten zu bemühen. Wir müssen keine Sorge haben. Es ist nicht zu befürchten, dass plötzlich Opel und VW die ganze Schweiz mit eigenen Filialen belegen wollen. Das werden sie nicht tun, bestimmt nicht. Das ist an und für sich nur etwas Erfundenes, um ein künstliches Beispiel zu haben. Das wissen die Konzerne; sie wollen nicht Kleinstunternehmen zu Tausenden als Filialen ihrer Grosskonzerne führen.
Zur Landwirtschaft: Da drehe ich mich einfach zu Herrn Baader, vielleicht hört er dann zu. Für die Maschinen in der Landwirtschaft, Herr Baader, bezahlen Sie heute im Ausland weniger. Ein Traktor kostet Sie heute in der Schweiz etwa 30, 40 Prozent mehr. Und dann sagen Sie als Landwirtschaftspolitiker, Sie wollten solche Preisbindungen nicht aufheben? Sie bezahlen heute in der Schweiz 130 000 Franken für einen Traktor und nur etwa 60, 70 Prozent dieses Preises in Frankreich. Das kann Ihnen Herr Baumann Ruedi ganz genau erklären. Wenn Sie eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft wollen, wenn Sie Arbeitsplätze retten wollen, dann müssen Sie sich jetzt für diese Aufhebung von Preisbindungen einsetzen, Herr Baader. Das ist konsequent, alles andere ist Erfindung.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Artikel 5 Absatz 4 ist gewissermassen zu einem Schicksalsartikel geworden. Es ist nicht ein Antrag Strahm, sondern ein Antrag der Mehrheit; der Antrag wurde in der Kommission mit 16 zu 7 Stimmen angenommen. Ich kann hier bei allem Streit um den zweiten Satz feststellen, dass der Hauptsatz bei Artikel 5 Absatz 4 nicht mehr umstritten ist, weil jetzt kein Minderheitsantrag mehr vorliegt. In dem Sinne muss ich sagen, dass sich seit dem Beginn der Beratungen in der Kommission und seit Lugano die Meinungen eigentlich erheblich angenähert haben. Das kann ich vorweg auch erfreut feststellen.
Warum ist es ein Schicksalsartikel? Ich glaube, mit diesem Artikel ist ein Paradigmenwechsel angezeigt; es wird nämlich vermutet, dass auch Vertikalbindungen schädlich sind, und es werden dazu auch erste direkte Sanktionen eingeführt. Ich glaube, dass die neue Kartellform vertikal ist, die vertikalen Bindungen, die Preisbindungen, die Alleinvertriebsverträge vom multinationalen Konzern zum Vertreiber.
Herr Zaugg von der Firma Z. schrieb mir letzte Woche: "Zusammen mit einem Kollegen habe ich ein Hockeygeschäft eröffnet. Wir haben verschiedene Hersteller wie Nike, Bauer und Jofa angefragt, damit wir unsere Ware nicht über die grossen Importeure beziehen müssen. Es hiess jedoch jedes Mal: In der Schweiz haben wir einen Exklusivvertrag mit Ochsner oder Interhockey. Sogar von der Schweizer Firma Busch erhalten wir keine Stöcke; wir müssen diese bei Interhockey kaufen. Wenn wir nun bei diesen zwei Firmen einkaufen, schreiben sie uns die Verkaufspreise vor, oder sonst beliefern sie uns nicht mehr." Die Verkaufspreise sind 35 Prozent höher.
Jetzt kommt Herr Baader Caspar hier nach vorne und sagt mit grossem Pathos, das entspreche der Wirtschaftsfreiheit. Dabei werden durch diese Vertikalbindungen natürlich auch die Kleinen gedrückt. Wir haben von einem anderen Unternehmer, von der Bauunternehmung Hüppi, gehört: Sie kauft für 25 Millionen Franken pro Jahr Baumaschinen, bis jetzt in der Schweiz. Sie hat diese dann im Ausland, in Deutschland, eingekauft; die Baumaschinen waren nun 30 Prozent billiger. Das nächste Jahr wollte sie wieder Baumaschinen beziehen, aber die Lieferung wurde mit dem Hinweis gesperrt: Es gibt in der Schweiz einen Alleinvertreiber. Solches verteuert die Importe für die Haushalte und für die kleinen und mittleren Unternehmen. Das ist für die Haushalte und für die gewerblichen Zulieferungen zusammen ein Potenzial von 80 Milliarden Franken jährlichen Importvolumens im Non-Food-Bereich (ohne Erdöl). Deswegen ist das ein Schicksalsartikel.
Der Antrag der Mehrheit zu Artikel 5 Absatz 4 will jetzt zwei Fälle von Vertikalbindungen als schädlich bezeichnen: nämlich erstens Preisbindungen und zweitens Lieferbindungen, d. h. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern. In diesen zwei Fällen sollen Abreden "schädlich" sein. Ich muss das jetzt hier aber nochmals erklären, auch Herrn Triponez und dem Gewerbe: Wir wollen die Vertriebssysteme nicht zerschlagen; sie haben auch einen effizienten Aspekt. Es geht um Hunderte von möglichen Bindungen, z. B. um Garantieverträge, Nachlieferverträge, Ausbildungsverträge. Das soll so bleiben. In zwei Fällen möchten wir Vertikalbindungen als schädlich einstufen: nämlich bei Preisbindungen und bei Lieferbindungen. Sie wissen, dass Ausnahmen, wenn sie durch Effizienz begründet sind, nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e für kleine und mittlere Unternehmen möglich sein sollen, durch eine Verordnung oder Verfügung des Bundesrates oder der Weko. Wir möchten diese Vertriebssysteme also nicht killen.
Jetzt kommt der Antrag Triponez; ich muss Ihnen sagen, dass ich etwas unglücklich bin, denn dieser Antrag ist nicht fertig formuliert. Sie erwähnen, dass Vertikalsysteme dann verboten sind, wenn sie eine Marktabschottung bewirken. Aber Sie erwähnen die Preisfestsetzung nicht explizit, und deswegen können wir dem Antrag Triponez nicht zustimmen. Es reut mich, dass wir jetzt keine Einigung finden.
Ich fasse zusammen: Der Hauptsatz in Artikel 5 Absatz 4 ist nicht mehr bestritten; das ist ein Fortschritt. Den Antrag Triponez bekämpfen wir; vielleicht wird der Ständerat eine rechtsklare Lösung finden. Es geht hier immerhin um Bussen und Sanktionen, und es muss kristallklar im Gesetz enthalten sein, was verboten und was erlaubt ist. Deswegen ist der Antrag Triponez ungeeignet. Ich bitte Sie, ihn abzulehnen und es dann der Weisheit des Ständerates zu überlassen, eine bessere Formulierung zu finden.
Spuhler Peter · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Strahm, Sie haben das Beispiel der Firma Hüppi erwähnt. Ein Bauunternehmer hat im Ausland Baumaschinen gekauft. Im nächsten Jahr will er das wiederholen, möchte die Baumaschinen nochmals im Ausland kaufen, und das ist nicht mehr möglich. Wie sieht dies dann mit dem neuen Kartellgesetz aus? Ist es richtig, dass die Sanktionen dann das KMU, also die Vertretung dieser Baumaschinenunternehmung in der Schweiz, treffen und derjenige, der diese Umgehung des Verbotes ausgelöst hat, nämlich der Konzern im Ausland, nach Schweizer Recht nicht belangt werden kann?
Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben das ja auch im Detail besprochen. Das wird so laufen: Die Wettbewerbskommission wird untersuchen, ob im Vertikalbindungsvertrag eine Klausel besteht, die entweder die Preisbindung betrifft oder die eine ausschliessliche Lieferbindung bzw. eine so genannte Marktabschottung darstellt. Man wird prüfen, ob eine solche Klausel vorhanden ist oder nicht. Wenn eine solche Klausel vorhanden ist, gilt das als Vermutung, dass die Abrede schädlich ist. Das ist die Art des Vorgehens. Das kann natürlich dann auch bestritten werden, aber das ist das Vorgehen. Das scheint mir in der Rechtspraxis auch durchsetzbar zu sein.
Ich muss Ihnen noch sagen, Herr Spuhler: Das entspricht der EU-Regelung; Sie haben hier etwas Falsches gesagt. Die EU lässt keine Kumulierung von exklusiven und selektiven Vertriebssystemen zu. Wir gehen nicht weiter als die EU, aber Ihr Minderheitsantrag hebelt dieses System eigentlich wieder aus.
Spuhler Peter · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Dürfte ich noch eine Antwort auf meine Frage haben? Ist es richtig, dass die Sanktionen den KMU-Betrieb in der Schweiz treffen? Er konnte nicht verhindern, dass die Firma Hüppi beispielsweise die Maschinen in Deutschland einkaufte, weil der Konzern das verboten hat.
Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Der Vertreiber dieser Baumaschinen in der Schweiz ist Alleinvertreiber der Produkte dieser deutschen Baumaschinenfabrik. Im Vertrag muss ja eine Ausschliesslichkeitsbestimmung vorhanden sein, die dann aufgehoben wird. Der Antrag der Mehrheit zu Artikel 5 Absatz 4 hätte natürlich eine vertikale, nach oben gerichtete Rückwirkung: Der deutsche Lieferant kann dann diese Vertriebskanäle nicht mehr ausschliesslich nutzen; er kann weiter liefern, aber die Preisbindung spielt nicht mehr. Das wird zu einer Angleichung der Preise führen. Er muss dann nicht umgangen werden, aber die Preise in der Schweiz können nicht mehr hoch gehalten werden.
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Strahm, haben Sie den Antrag der Minderheit Spuhler bzw. den verbesserten Antrag Triponez gelesen? Das Beispiel der Firma Hüppi, die im Ausland Baumaschinen einkauft, zeigt doch gerade, dass hier eine Marktabschottung besteht. Deshalb haben wir ja den Minderheitsantrag verbessert; der Antrag Triponez enthält jetzt die Marktabschottung. Sind Sie nicht auch der Meinung, dass mit diesem Antrag das von Ihnen geschilderte Problem gelöst ist?
Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Sie müssten Ihren Antrag interpretieren! Herr Triponez schreibt in seinem Antrag: "Vorbehalten bleiben exklusive und selektive Vertriebssysteme, sofern sie keine Marktabschottung bewirken." Wir sind der Meinung, man müsste auch schreiben: ".... sofern sie keine Preisbindung oder Marktabschottung bewirken." Sollte die Interpretation von Herrn Schneider, die er zum Antrag Triponez gegeben hat, zutreffen, dann wäre dies in unserem Sinne. Aber in dieser verkürzten Form lehnen wir den Antrag Triponez ab, weil er nämlich die Preisbindung nicht erwähnt.
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Strahm, Sie weichen mir ganz klar aus. Ich habe Sie gefragt, ob das Beispiel der Firma Hüppi, die beim zweiten Mal die Baumaschinen vom deutschen Lieferanten nicht mehr erhalten hat, nicht als Marktabschottung zu bezeichnen ist. Ich bin der Meinung, es ist eine Marktabschottung, und in diesem Fall wird sie durch den Antrag Triponez erfasst, den wir ja gerade deshalb verbessert haben.
Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wenn das zutrifft, dann umso besser. Ich überlasse die Interpretation Ihres Antrages bzw. des Antrages Triponez - es war nämlich ursprünglich ein Antrag Baader Caspar - noch den Kommissionssprechern und dem Bundesrat.
Schibli Ernst · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Fasel, im Gegensatz zu Ihnen muss ich mich nicht auf Aussagen anderer berufen. Ich habe vor gut einem Monat einen IH, einen Hundertpferder mit allen Schikanen, gekauft, der inklusive Mehrwertsteuer 66 000 Franken gekostet hat.
Ihre Behauptung betreffend die Preisdifferenz könnte deshalb stimmen, weil in der EU Beiträge gesprochen werden, die in der Schweiz nicht gewährt werden.
Ich muss Ihnen einfach sagen: Ihre Behauptung betreffend den Traktorkauf stimmt für Schweizer Käufer nicht. Ich habe mich vor dem erwähnten Kauf im benachbarten Ausland erkundigt: Die Preisdifferenz zwischen einem Kauf in der Schweiz und einem Kauf in Deutschland wäre nur unwesentlich gewesen. Darum habe ich mich für den Kauf in der Schweiz entschieden.
Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Tout d'abord, je vous signale qu'en discutant l'article 5, vu que personne ne conteste l'introduction du nouvel alinéa 4, on établit un lien avec l'article 49a alinéa 1er où l'on apporte une précision qui se réfère à l'article 5. Je vous prie d'en prendre note.
On parle d'accord vertical en matière de concurrence lorsque au moins deux entreprises actives à différents échelons du marché concluent un accord ou s'entendent sur des pratiques concertées. L'exemple qui est souvent cité est celui de l'accord passé entre un constructeur et un distributeur d'automobiles sur les conditions auxquelles ce dernier peut acheter et vendre les véhicules. Les prestations des deux entreprises concernées sont complémentaires et ne se font donc pas concurrence. Ces accords sont indispensables pour que les produits et les services d'une entreprise passent efficacement et au meilleur prix possible du producteur au consommateur. Si le fabricant n'est pas en mesure de distribuer lui-même ses produits, il n'a pas d'autre solution que de conclure des accords avec des grossistes ou des revendeurs indépendants qui s'en chargeront pour lui. On parle là de contrats de distribution exclusive, de contrats sous licence, de franchisage et de différentes autres formes de contrats possibles. Les accords verticaux sont en principe avantageux pour les producteurs parce que ces derniers ne disposent pas du savoir-faire en matière de distribution, des moyens financiers ou des avantages liés à la taille pour mettre en place leur propre réseau de distribution. Les avantages des systèmes de distribution verticaux résident donc dans la réduction des coûts découlant par exemple des activités de promotion des ventes ou des services clientèle. Ce sont précisément ces activités qui représentent un facteur coûts considérable pour les PME.
L'économie, très axée sur le partage du travail, doit son bon fonctionnement en grande partie aux accords verticaux, mais certains accords verticaux sont dommageables pour l'économie. Ce sont ceux qui dépassent l'objectif de la distribution et qui sont utilisés comme moyen pour obtenir le monopole sur le marché. Si une entreprise de transformation du lait parvient à s'attacher tous les producteurs de lait par le biais d'accords d'achat exclusif, toutes les autres entreprises de transformation du lait sont exclues du marché. Le résultat est un monopole dans la transformation du lait. Souvent, ce ne sont pas les accords en soi qui sont nuisibles à la concurrence, mais seulement certaines clauses des contrats de distribution. Il est donc justifié de lutter contre cette forme de déviation des accords verticaux.
L'article 5 alinéa 1er de la loi permet déjà de considérer comme illicites les accords de ce type. Mais l'alinéa 3, dont le but est de préciser la signification de l'alinéa 1er sous la forme de règles concernant la présomption, ne se réfère qu'aux accords entre concurrents, donc horizontaux. Dans le but de rendre la situation plus claire, la Commission de la concurrence a élaboré, en application de l'article 6 de la loi, une communication concernant l'appréciation des accords verticaux dans laquelle sont énumérées six caractéristiques qui provoqueraient une présomption d'affectation de la concurrence.
M. Strahm a proposé en commission de prévoir à l'article 5 un alinéa 4 lequel dispose que tout accord est nuisible si les deux premières caractéristiques énumérées dans la communication de la Commission de la concurrence sont présentes. Il s'agit des caractéristiques qui définissent directement ou indirectement les prix de revente imposés, et de celles qui limitent directement ou indirectement le territoire ou le cercle de la clientèle de revente par le commerçant.
La majorité de la commission a suivi la suggestion de M. Strahm dans le but de faciliter la tâche à la Commission de la concurrence. Mais il est clair qu'en créant une présomption, elle n'a pas voulu exclure qu'il puisse y avoir des justifications pour la fixation d'un prix de revente ou d'une limitation du territoire de revente. L'effet juridique provoqué est celui de l'inversion de la charge de la preuve. Ce seront les parties à l'accord qui devront démontrer les raisons économiques qui justifient l'accord même. Un examen cas par cas sera donc indispensable.
J'ai de la compréhension pour les préoccupations de M. Triponez qui présente une proposition individuelle et de M. Baader Caspar qui appartient à la minorité. Mais ces propositions n'aident pas à résoudre la question sérieuse d'une limitation de l'illicéité présupposée des accords verticaux. Si on en reste au jeu des présomptions, il n'y a pas de raison d'exclure de la présomption de restrictions à la concurrence les accords de distribution exclusive ou sélective qui prévoient une fixation des prix ou limitent le territoire de revente, car ce sont surtout ces types de contrats qui peuvent contenir des clauses susceptibles de nuire à la concurrence.
La proposition Triponez, la seule qui soit restée en discussion, essaie de limiter l'effet d'une présomption par une autre présomption, ce qui fait que ce jeu de présomptions crée pratiquement une absence de transparence. Même si j'ai de la compréhension pour cette proposition, on ne peut pas résoudre le problème par une proposition de ce type qui de plus contient, à côté des deux concepts déjà difficiles à interpréter que sont le système de distribution exclusive et le système de distribution sélective, un troisième concept, celui de la "Marktabschottung", pratiquement intraduisible en français et en italien, ce qui se voit très bien quand on lit la version française, qui parle d'"exclusion du marché" sans laisser entendre la notion de concurrent potentiel.
Alors, je vous demande de soutenir la proposition de la majorité.
J'ajoute une remarque personnelle. Si le Conseil des Etats trouve une meilleure solution que celle proposée par la majorité, on pourra toujours changer d'opinion et l'adopter. Je crois qu'une meilleure solution ne pourra être trouvée que si on essaye de définir de manière claire le contenu des accords qui pourraient être illicites. Il ne faut pas se limiter à des présomptions qui ne sont pas toujours faciles à interpréter.
Une dernière information à l'intention de M. Spuhler qui remet en question la possibilité d'appliquer des sanctions à ceux qui passent des accords verticaux illicites: on applique dans ce cas le droit pénal administratif fédéral qui n'interdit pas, s'il y a une compétence, de condamner aussi des entreprises étrangères, en particulier celles qui produisent des biens qui sont ensuite distribués en Suisse par le jeu d'un accord vertical.
Polla Barbara · Nationalrat · Genf · Liberale Fraktion
Monsieur Pelli, vous dites que si le Conseil des Etats arrivait avec une proposition qui détaille le contenu des accords et qui fasse la différence entre les deux types d'accords dont parle la proposition Triponez, on pourrait accepter une telle proposition. Mais en fait, ne pensez-vous pas que la proposition Triponez a justement l'avantage de permettre que la distinction du contenu respectif des accords puisse être précisée dans l'ordonnance?
Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je suis désolé, Madame Polla, mais la proposition Triponez est mauvaise. Si on crée une présomption, comme le demande la proposition de la majorité, on crée quelque chose de clair. On sait exactement quels sont les cas dans lesquels il faut examiner s'il y a des justifications ou pas. Si on double le jeu des présomptions, on aura une situation dans laquelle il sera très clair pour la Comco qu'il s'agit d'accords verticaux qui prévoient des prix et des limitations régionales, mais il sera très difficile pour la Comco de dire s'il y a, là, les exceptions visées par la proposition Triponez. Cela veut dire qu'en tout cas, la Comco devra examiner le contenu et ouvrir une enquête. Or, une norme qui force à l'ouverture d'une enquête pour comprendre si la présomption est applicable ou pas, n'est pas une bonne norme.
Fässler Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Ich möchte zuerst festhalten, dass wir hier in Artikel 5 Absatz 4 über einen Mehrheitsantrag sprechen und nicht über einen Antrag Strahm. Diesem Antrag stimmte eine grosse Mehrheit der Kommission zu. Über diesen Antrag der Mehrheit müssen wir eigentlich auch nicht mehr diskutieren.
In den Eintretensvoten haben sich alle Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen dafür ausgesprochen, dass Vertikalabsprachen, also der Intrabrand-Wettbewerb, auch geregelt werden müssen. Es ist ja so, dass solche Vertikalabsprachen weder generell dem Zweckartikel des Kartellgesetzes zuwiderlaufen noch generell zulässig sind. Deshalb hat es Ihre Kommission als richtig erachtet, hier diesen Absatz 4 anzufügen.
Die Weko hat in ihrer Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 zwar aufgeführt, was sie in diesem Bereich als erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen erachtet. Wenn nun die Vertikalabsprachen nicht ins Kartellgesetz aufgenommen würden, dann könnten auch keine direkten Sanktionen dagegen ergriffen werden. Deshalb hat die Mehrheit der Kommission diesem Zusatz zugestimmt.
Der Antrag Triponez lag der Kommission so nicht vor, aber er hat ja dieselbe Ursache wie der Antrag der Minderheit Spuhler. Er drückt ein gewisses Unbehagen gegenüber der Formulierung von Absatz 4 aus, wie ihn die Mehrheit beschlossen hat, weil damit suggeriert werden könnte, dass generell alle Vertikalabsprachen unzulässig seien. Das ist aber nur so, wenn man diesen Artikel nicht vollständig liest. In Artikel 4 heisst es nicht nur: "Diese Vermutung gilt auch für Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen". Es wird vielmehr weiter gesagt, dass es um "die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen" geht, also Preisabsprachen, "sowie um Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern", also um die Gebietsaufteilung. Das sind die beiden Fälle, die grosse Schwierigkeiten machen und die man untersuchen muss, weil hier wirklich kartellgesetzwidrige Dinge vorliegen könnten.
Schauen wir den Antrag Triponez etwas genauer an: Es kommen die Wörter "exklusiv" und "selektiv" vor. Herr Prof. Zäch von der Universität Zürich hat uns gesagt, dass diese beiden Begriffe nicht präzise seien; ohne Legaldefinition könne man sie nicht als gesetzliche Tatbestandsmerkmale brauchen.
Wir haben also hier schon zwei Wörter, die nicht klar sind, und jetzt kommt noch der Begriff der Marktabschottung, der noch weniger klar ist, wie Ihnen auch Herr Pelli erklärt hat. Nur schon die französische Übersetzung geht nicht auf, denn "exclusion de marché" ist etwas anderes; wir haben also schon da Probleme.
Deshalb bin ich der Ansicht, Frau Polla, dass wir bei unserem Mehrheitsantrag bleiben sollten. Die Ständeräte lesen üblicherweise unsere Wortmeldungen im Amtlichen Bulletin nach. Sie werden sehen, dass hier von gewisser Seite ein Unbehagen vorhanden ist, weil es ja auch Absprachen gibt, die sinnvoll sind. Der Ständerat wird dieser Frage nachgehen. Sollte er eine bessere Formulierung finden, werden wir uns dem nicht entgegenstellen.
Herr Schneider, der Zusatz von Herrn Triponez ist eben keine Präzisierung, sondern es wird, im Gegenteil, noch weniger klar.
Zu Herrn Spuhler noch eine Bemerkung: Wir haben über die Frage der Konzernbildung auch in der Kommission gesprochen, und da wurde uns von Herrn Stoffel, dem Vizepräsidenten der Wettbewerbskommission, Folgendes gesagt: "Die Frage, ob die beantragte Regelung zur Konzernbildung führen würde, hängt im Wesentlichen davon ab, ob ein Distributionssystem von den Marktteilnehmern als effizient angesehen wird oder nicht, ob also die Distribution als solche einen Mehrwert schafft oder nicht. Normalerweise entstehen Distributionssysteme nur dort, wo die Distributoren wirklich einen Mehrwert schaffen. Dies war bei Produkten wie bei Automobilen der Fall und dürfte auch noch einige Zeit der Fall sein, weil die Automobile in verschiedenen Märkten platziert werden. Solange die Distributoren einen Mehrwert schaffen, integrieren sich die Konzerne nicht vertikal. Wenn sich die Konzerne jedoch vertikal integrieren, wie es etwa im Computerhandel geschehen ist, dann gibt es zuerst einmal eine Fusionskontrolle, da eine solche Integration zu einer marktbeherrschenden Stellung führen könnte."
Es gibt also nicht einfach automatisch Konzerne, sondern es muss sich ja auch lohnen, sonst macht das niemand. Wie vorher schon gesagt wurde: Wer kauft schon ein paar Hundert oder Tausend Filialen auf, nur um dort die Autos selber verkaufen zu können?
Ich bitte Sie also, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und dem Ständerat die Gelegenheit zu geben, allenfalls noch klüger zu sein als wir.
Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis
Je crois que c'est M. Strahm qui disait tout à l'heure que depuis quelques mois il y a eu une certaine évolution des idées sur le problème des accords verticaux, de leur caractère nuisible et de la nécessité de légiférer sur ce point, si bien que l'article 5 alinéa 4 n'est pas contesté. M. Strahm lui-même d'ailleurs admet aussi que certains accords verticaux sont utiles économiquement et qu'il ne faut pas les condamner définitivement. L'article 5 alinéa 4 introduit simplement de principe de la présomption qu'un accord peut être nuisible.
La Commission de la concurrence partage cette vision. Le Conseil fédéral approuve la Commission de la concurrence lorsqu'elle engage la lutte contre les accords verticaux, qui sont anticoncurrentiels. La Comission de la concurrence a montré sa détermination en donnant des précisions sur l'interprétation qu'elle entend faire des dispositions existantes. Elle a établi une communication sur les accords verticaux et introduit par là même une pratique qui concilie l'intérêt du consommateur suisse à pouvoir profiter d'une ouverture des marchés et l'intérêt vital de l'économie suisse à disposer de solutions efficaces et innovantes pour la distribution d'un produit jusqu'au consommateur final.
Il n'en reste pas moins qu'on a tous un sentiment de malaise en laissant cet article tel quel. La tentative de la proposition Triponez mérite d'être saluée, même si je partage assez largement, à titre personnel, l'avis des rapporteurs qui disent qu'elle n'est pas satisfaisante. Il y a trop de contradictions dans l'article proposé par M. Triponez, car d'une part il admet la présomption du caractère nuisible d'un accord, puis ensuite il admet une nouvelle présomption plus positive, tout en y apportant une restriction dans la même phrase.
Je crois que l'essentiel, c'est que l'article 5 alinéa 4 proposé par la majorité de la commission soit adopté et que le Conseil des Etats, avec l'aide de l'administration, puisse discuter d'une précision qui permettrait de tenir compte de la proposition Triponez, qui ne sont d'ailleurs pas contestés par l'auteur de l'article 5 alinéa 4, M. Strahm.
Par conséquent, pour nous, l'essentiel, c'est que le Conseil des Etats se penche à nouveau sur le sujet. Par principe, dans un tel cas, je soutiendrai plutôt la proposition de la majorité de la commission, mais je crois que le débat doit rester ouvert.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
La proposition de la minorité a été retirée.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Triponez .... 69 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 65 Stimmen
Art. 6 Abs. 1 Bst. e
Antrag der Kommission
e. Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen.
Art. 6 al. 1 let. e
Proposition de la commission
e. les accords ayant pour but d'améliorer la compétitivité des petites et moyennes entreprises, dans la mesure où leur effet sur le marché est limité.
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Strahm, Berberat, Fasel, Fässler, Gysin Hans Rudolf, Gysin Remo, Rechsteiner Paul, Rennwald)
.... zu verwirklichen. Als überwiegendes öffentliches Interesse gilt namentlich auch die Erhaltung der kulturellen Vielfalt.
Art. 8
Proposition de la commission
Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Strahm, Berberat, Fasel, Fässler, Gysin Hans Rudolf, Gysin Remo, Rechsteiner Paul, Rennwald)
.... prépondérants. Par intérêt public prépondérant, on entend notamment la protection de la diversité culturelle.
Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht um den Büchermarkt. Die Minderheit möchte in Artikel 8 eine Ausnahme für den Büchermarkt und die Kulturmärkte verankern. Die kulturelle Vielfalt gehört zu den Oberzielen der Verfassung. Artikel 2 Absatz 2 der Bundesverfassung lautet: "Sie (die Schweizerische Eidgenossenschaft) fördert .... die kulturelle Vielfalt des Landes." Das möchte ich in Artikel 8 integrieren, der die Ausnahmen regelt.
Es ist heute schon so, dass der Bundesrat im Kartellrecht Ausnahmen im öffentlichen Interesse gewähren kann. Ich möchte, dass die kulturelle Vielfalt bei diesen Ausnahmen aus öffentlichen Interessen explizit erwähnt wird.
Man könnte sagen, ich sei gegenüber dem vorhin diskutierten Artikel inkonsequent. Aber ich bin einfach folgender Meinung: So streng, wie wir das Kartellgesetz formulieren, so klar müssen wir auch die Ausnahmen formulieren. Die Buchpreisbindung möchte ich als Ausnahme dem Bundesrat anheim stellen, aber hier den Ausnahmegrund erwähnen.
Ich muss etwas exemplifizieren, was das heisst. Wir haben in Bern, einer relativ kleinen Stadt, neben den beiden Grossbuchhandlungen, die auch in hartem Wettbewerb überleben würden, noch eine evangelische Buchhandlung, eine Frauenbuchhandlung, einen Kinderbuchladen, eine Heilsarmeebuchhandlung, die Buchhandlung für Soziologie und drei wissenschaftliche Buchhandlungen. Ich gebe zu, rein vom Standpunkt der Effizienz aus gesehen, ist das nicht effizient, vielleicht nicht wettbewerbskonform. Aber es dient der kulturellen Vielfalt. Und unser Land besteht aus Minderheiten, auch im Bereich der Kultur. Bei freier Preisgestaltung würden alle diese Buchhandlungen nicht überleben. Das ist ganz klar. Deswegen braucht es hier die Rücksichtnahme auf das Verfassungsoberziel der kulturellen Vielfalt.
Im Verlagsbereich ist es ähnlich. Wir haben in der Schweiz im Vergleich zur deutschen oder französischen Konkurrenz nur noch Kleinverlage. Bei harter Konkurrenz und ohne Freistellungsverordnung, wie sie z. B. jetzt Deutschland durch die EU zugestanden worden ist, gehen diese Verlage ein; sie können nicht mehr überleben. Jeder Verlag hat auch viele Produkte, die nie rentieren. Wenn wir keine Preisbindung haben, dann haben wir auch keine Quersubventionierung zwischen Buchtiteln mehr.
Ich möchte mit meinem Minderheitsantrag dem Bundesrat die Kompetenz geben, dass er sich bei der Freistellung des Büchermarktes auf die kulturelle Vielfalt berufen kann. Es ist eine Präzisierung der Ausnahmeregeln.
Ich muss noch etwas präzisieren: Sollte mein Minderheitsantrag zu Artikel 8 abgelehnt werden, heisst das nicht, dass der Bundesrat nicht weiterhin auch den Büchermarkt freistellen und die Buchpreisbindung akzeptieren könnte. Ich möchte einfach eine nötige Präzisierung und Eingrenzung des öffentlichen Interesses. Wir sollten auch dort legiferieren, wo wir eine Ausnahme haben möchten.
Ich bitte Sie, diese Ausnahme zuzugestehen. Vor allem im deutschsprachigen Büchermarkt ist diese Ausnahme zur Erhaltung der Vielfalt des Angebotes absolut nötig.
Keller Robert · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Strahm, ich mache es kurz; ich will den Abend nicht verlängern. Meine Frau hat sich letzthin - wie sicher viele andere Damen auch - sehr geärgert. Sie kaufte in einer Buchhandlung ein Buch, welches mit 10 Euro angeschrieben war, aber sie musste 20 Franken bezahlen - also 5 Franken mehr als der währungsbereinigte Betrag. Finden Sie das richtig? Sie müssen diese Frage nicht ausführlich, sondern nur mit Ja oder Nein beantworten.
Strahm Rudolf · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich sage Ihnen, das ärgert mich auch! Das ist eine Sache des Preisüberwachers, auch wenn die Preisbindung weiter funktioniert. Er soll auch eingreifen.
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion
Die Minderheit will die Zulassungskriterien für Ausnahmen auf die Erhaltung der kulturellen Vielfalt ausdehnen. Herr Strahm hat es gesagt. Mit seinen Ausführungen hat er vor allem auf den Schweizer Buchhandel hingewiesen und auf dessen im Vergleich mit dem Absatzpotenzial sehr hohe Herstellungskosten aufmerksam gemacht. Doch schliesst dieser verwendete Begriff der Erhaltung der kulturellen Vielfalt viel mehr ein, als das, was die Minderheit eigentlich thematisieren möchte. Unseres Erachtens fällt der Begriff der kulturellen Vielfalt unter den Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses. Er sollte darunter subsumiert werden, und dieser Begriff ist bereits in Artikel 8 enthalten. Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf die kulturelle Vielfalt birgt viele Schwierigkeiten in sich. Wer soll wann welche kulturelle Vielfalt erhalten? Soll die Wettbewerbskommission hier eingreifen, oder ist das nicht Sache des Gesetzgebers, welcher aufgrund des Verfassungsartikels die kulturelle Vielfalt schützen muss? Er ist aufgefordert, dort, wo er via Leistungsauftrag eine finanzielle Unterstützung leisten kann, diese auch zu leisten. Wir haben bereits heute die Möglichkeit, sofern ein öffentliches Interesse vorhanden ist, die kulturelle Vielfalt zu schützen. Wettbewerbspolitisch ist die in Artikel 8 vorgesehene Ausnahmeregelung der Zulassung von Abreden und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen vorgesehen, wenn wir ein Gut von öffentlichem Interesse schützen wollen.
Ich bitte Sie im Namen der CVP-Fraktion, den Antrag der Minderheit abzulehnen, denn dieser würde von der Wettbewerbsbehörde verlangen, dass sie den Begriff der Erhaltung der kulturellen Vielfalt auslegt und präzisiert. Das kann wohl nicht der Sinn dieses Antrages sein.
Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion unterstützt die Mehrheit der Kommission.
Kulturpolitische Gründe werden namentlich im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Preisbindung für Bücher ins Feld geführt, wie sie alle Sprachregionen der Schweiz kennen - wenn auch nicht in gleicher Form. Das war bereits beim Erlass des Kartellgesetzes der Fall. In der Kommission ist dieses Anliegen von Herrn Strahm wieder aufgenommen worden. Nachdem er sich als Vertreter der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten dargestellt hat, scheint mir die Tatsache etwas überraschend zu sein, dass er selber bei diesem Artikel als Vertreter einer nicht unwichtigen Organisation handelt.
Der Minderheitsantrag ist abzulehnen, und zwar nicht deshalb, weil die Erhaltung der kulturellen Vielfalt im Allgemeinen und die Erhaltung der Vielfalt der Bucherzeugnisse im Speziellen kein öffentliches Interesse darstellt, sondern weil der Bundesrat in allen Fällen eine Interessenabwägung gemäss Artikel 8 vorzunehmen hat.
Spuhler Peter · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Strahm hat es bereits erwähnt: Hier wird eine Ausnahme gemacht für den Buchmarkt und für die Buchpreisbindung, und dies unter dem Deckmantel der kulturellen Vielfalt. Ich möchte Sie daran erinnern, dass es auch andere Bereiche gibt, die durchaus auch unter dieses Schlagwort subsumiert werden könnten. Ich frage Sie: Wieso sollen Bücher anders behandelt werden als Produkte des täglichen Bedarfs? Nehmen wir doch zum Beispiel irgendwelche anderen Bereiche an, in denen KMU oder auch die Schweizer Industrie grosse wirtschaftliche Probleme bekommen haben. Ich denke an die Textilindustrie, als Ostschweizer denke ich auch an den Lastwagenbau, an Saurer; auch da gibt es immer weniger Anbieter und Hersteller in der Schweiz. Wir könnten hier auch ordnungspolitisch einen Sündenfall begehen und sagen, dass wir - wie beim Buchmarkt, wo es nur noch kleine Verlage gibt - in der Wirtschaft da und dort in gewissen Bereichen nur noch wenige Hersteller haben, für die wir Ausnahmen im Kartellgesetz wollen.
Ein anderes Problem ist folgendes: Die meisten Bücher kommen aus Deutschland und Frankreich. Also würden diese Kartellrenten ins Ausland abfliessen, und wir hätten nichts davon.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich begehe jetzt einen ganz offensichtlichen Sündenfall, indem ich nicht einfach nur von der Buchpreisbindung spreche, sondern die Keckheit habe, zum Schluss eines langen Tages doch noch einige grundsätzliche Überlegungen einzubringen.
Das Anliegen des Minderheitsantrages stellt ja einen ausdrücklichen Bezug her zwischen dem Begriff des öffentlichen Interesses und dem Auftrag der Bundesverfassung, die kulturelle Vielfalt zu fördern. Ein Gesetz wird doch sicher umso besser, je klarer es vom Geist der Verfassung geprägt wird. Die ausdrückliche Rückkoppelung eines Gesetzes an die Grundintentionen der Verfassung wird insbesondere dann bedeutungsvoll, wenn sich eine solche Rückkoppelung nicht einfach ohne weiteres aufdrängt, und dies ist natürlich bei diesem Link zwischen dem Kartellgesetz und der Förderung der kulturellen Vielfalt des Landes tatsächlich der Fall. Man sieht den Zusammenhang nicht ohne weiteres.
Das Kartellgesetz geht zu Recht vom Glauben an das Prinzip der freien Marktwirtschaft aus, und damit auch vom Glauben daran, dass Konkurrenz etwas Positives ist und Absprachen zu vermeiden sind. Gerade weil sich das Kartellgesetz von diesem Motiv leiten lässt, muss die mögliche Ausnahme durch einen Bezug auf einen höheren Wert legitimiert werden. Zwar vermag bereits der Hinweis auf das öffentliche Interesse eine Ausnahme zu legitimieren. Aber wenn dieser doch sehr allgemeine und etwas gummige Begriff noch konkretisiert werden kann, dann stellt dies für die Interpretation und damit selbstverständlich auch für die Anwendung des Gesetzes eine Erleichterung dar.
Mit der hier vorgeschlagenen Konkretisierung durch den Ausdruck "Erhaltung der kulturellen Vielfalt" würde der Begriff "öffentliches Interesse" durch einen gemeinschafts- und letztlich staatserhaltenden Wert angereichert. Wenn wir mit Kultur all das meinen, was die Menschen als Ausdruck ihres Lebensgefühls im Austausch untereinander objektiv wahrnehmbar gestalten - sei es in ihrer Sprache, in der Kunst oder in den Ritualen -, dann wird klar, dass die kulturelle Vielfalt nicht nur einen Kuriositätenwert darstellt. Sie bringt vielmehr den Respekt vor den einzelnen Menschen und die Toleranz ihnen gegenüber zum Ausdruck. Ohne diesen Respekt und ohne diese Toleranz wird das Zusammenleben in der Eidgenossenschaft - um kurz wieder auf den Verfassungsartikel zurückzukommen - nicht nur gefährdet, sondern allenfalls auch farblos und langweilig.
Wenn wir den Ausdruck "kulturelle Vielfalt" im Sinne des Minderheitsantrages Strahm in das Gesetz aufnehmen, dann werden die Gesetzesanwender bei allfälligen Ausnahmesituationen - eben etwa bei der Buchpreisbindung, ich kann mir aber auch andere Situationen vorstellen - viel bestimmter und verfassungsbewusster regieren und reagieren können, als wenn sie sich einfach auf den abstrakten Begriff "öffentliches Interesse" berufen müssen.
Das Thema der kulturellen Vielfalt ist eigentlich nicht in erster Linie eine parteipolitische Angelegenheit, weil es in gewissem Sinne einen vorpolitischen Bereich berührt, eben den allen Menschen gemeinsamen Anspruch, ihr Lebensgefühl in je verschiedenen Kulturen ausdrücken zu dürfen. Genau dieser Anspruch ist es, welcher in gewissen Situationen kartellgesetzliche Ausnahmen rechtfertigen kann. Weil das so ist, bitte ich Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen. Er wird dieses Gesetz bereichern, und er bezieht sich nicht nur auf das Problem der Buchpreisbindung.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le groupe libéral communique qu'il suit la majorité.
Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nach Artikel 8 des Kartellgesetzes kann der Bundesrat Abreden zulassen, die zwar wettbewerbsrechtlich als unzulässig beurteilt worden sind, die aber notwendig sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu verwirklichen. Bei der Anwendung von Artikel 8 ist also zu klären, ob öffentliche Interessen geltend gemacht werden, welche gegenüber dem Interesse am funktionierenden Wettbewerb überwiegen, ob diese überwiegenden Interessen mit den unzulässigen Wettbewerbsabreden verwirklicht werden können und ob sie dazu notwendig sind. Es geht dabei nicht um eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung, sondern um eine politische Abwägung. Deshalb ist der Bundesrat dafür zuständig. Als überwiegende öffentliche Interessen, welche im Rahmen von Artikel 8 geltend gemacht werden können, nennt die Literatur etwa Arbeitnehmerinteressen, Versorgungssicherheit, regionale Versorgung und auch kulturpolitische Anliegen. Kulturpolitische Gründe werden namentlich in Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Preisbindung für Bücher, wie sie alle Sprachregionen der Schweiz kennen - wenn auch nicht in gleicher Form -, ins Feld geführt. Das war bereits beim Erlass des Kartellgesetzes der Fall.
In der Kommission ist dieses Anliegen von Herrn Strahm wieder aufgenommen worden. Nachdem er sich als unwiderstehlicher Vertreter der Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten dargestellt hat, scheint mir die Tatsache etwas überraschend, dass er selber bei diesem Artikel als Vertreter der Interessen nicht unwichtiger Kartellorganisationen handelt. Ich schätze es dagegen, dass Frau Sommaruga kohärenter geblieben ist und darauf verzichtet hat, die Konsumentinnen und Konsumenten der Schweiz in zwei Kategorien - Leserinnen und Leser bzw. Nichtlesende - teilen zu wollen.
Dieser Minderheitsantrag will die Buchpreisbindung gewährleisten. Die Mehrheit schätzt dies nicht, weil es nicht bewiesen ist, dass Buchpreisbindungen notwendigerweise im öffentlichen Interesse sind. Sicher ist dagegen, dass sie die Preise der Bücher sehr hoch halten, was die kulturelle Entwicklung der Bevölkerung gar nicht fördert. Dazu ist zu bemerken, dass der Wortlaut des Minderheitsantrages weiter geht, und darin liegt eine zweite Problematik.
Dass die kulturelle Vielfalt ein öffentliches Interesse darstellt, für welches eine Interessenabwägung nach Artikel 8 in Betracht kommen kann, war beim Erlass des Kartellgesetzes unbestritten, und sie ist es auch jetzt. Der Minderheitsantrag sagt nun aber, dass gar keine Interessenabwägung mehr zu erfolgen hat. Wird die kulturelle Vielfalt ins Spiel gebracht, liegt gemäss diesem Minderheitsantrag ein überwiegendes öffentliches Interesse vor. Damit werden andere öffentliche Interessen wie der Arbeitnehmerschutz, die Versorgungssicherheit und sogar die kulturelle Entwicklung des Landes hintangestellt. Bei der Geltendmachung der Erhaltung der kulturellen Vielfalt würde schon gar keine Interessenabwägung erfolgen, weil es sich von Gesetzes wegen um ein überwiegendes öffentliches Interesse handelt.
Der Minderheitsantrag ist also abzulehnen - nicht weil die Erhaltung der kulturellen Vielfalt im Allgemeinen und die Erhaltung der Vielfalt der Büchererzeugnisse im Speziellen kein öffentliches Interesse darstellt, sondern weil der Bundesrat nach Artikel 8 die Interessenabwägung in allen Fällen vorzunehmen hat.
Die Kommission hat sich mit 15 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung gegen den Antrag ausgesprochen.
Couchepin Pascal · BR-M · Bundesrat · Wallis
Le Conseil fédéral vous demande de rejeter la proposition de la minorité pour les raisons suivantes.
D'abord, la notion d'intérêt public est bien connue. Elle est mentionnée à l'article 8 alinéa 1er du droit en vigueur. Ensuite, l'intérêt public peut intégrer aussi la notion de maintien de la diversité culturelle. Il n'est donc pas nécessaire de préciser un cas où, par définition, on doit considérer qu'il y a un intérêt public prépondérant, soit dans le cas du maintien de la diversité culturelle. Car, dans le cadre de l'examen des propositions qui vont dans ce sens, le Conseil fédéral doit garder une capacité d'appréciation. Il doit mettre en balance l'intérêt public prépondérant, qui peut être la diversité culturelle, avec le droit de la concurrence et la nécessité de maintenir une saine concurrence. Tous les cas où il y a un intérêt culturel ne sont pas des cas où le Conseil fédéral doit à tout prix accorder une exception. Il faut pouvoir mettre en balance les intérêts divers que les acteurs du marché peuvent faire valoir face aux intérêts que font valoir les défenseurs de la diversité culturelle. Il faut laisser au Conseil fédéral la liberté de choix, tout en lui redisant que parmi les intérêts publics prépondérants il y a aussi le problème du maintien de la diversité culturelle.
Pour ces raisons, nous vous demandons de rejeter la proposition de la minorité Strahm.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 75 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 50 Stimmen
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 20.00 Uhr
La séance est levée à 20 h 00