21.019

Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Wir sind bei der Revision des Mehrwertsteuergesetzes nun in der Differenzbereinigung, deshalb mache ich nicht nochmals eine Auslegeordnung, worum es geht. Es geht ja um sehr vieles. Das Gesetz wurde aus verschiedenen Anliegen zusammengesetzt und hat im Verlauf der Beratung noch Anreicherungen erfahren.

Gestern Morgen hat Ihre Kommission beraten, um die noch neun Differenzen, die wir zum Nationalrat haben, so weit wie möglich zu bereinigen. Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, sieben dieser Differenzen zu bereinigen und an zwei festzuhalten. Aber es gibt auch eine Minderheit Bischof und einen Einzelantrag Stark, zu dem ich dann separat noch Stellung nehme.

Es war eine herausfordernde Sitzung, vor allem für Nichtmehrwertsteuerspezialisten, und das ist die absolute Mehrheit der Kommission. Wir versuchen, Sie durch diese Problematik zu leiten, so gut es geht.

Ich werde zuerst in der Gesamtdarstellung die von uns bereinigten Differenzen, so, wie wir es Ihnen vorschlagen, aufzeigen und dann anhand der Fahne die Punkte noch detailliert erläutern, bei denen wir Diskussionen hatten.

Einer der wichtigsten vorliegenden Punkte, die wir beraten haben, ist die Situation der Reisebüros. Es gab ja aufgrund eines Vorstosses aus unserem Rat die Forderung, ausländische Tour Operators von der Mehrwertsteuer zu befreien bzw. auszunehmen, damit diese Tour Operators die Schweiz nicht umgehen. Denn der Aufwand aus den Erfordernissen, hier mehrwertsteuerpflichtig zu sein und sich anzumelden, ist verwaltungsadministrativ sehr gross. Das war der Vorstoss, das haben wir ins Gesetz aufgenommen; wir haben die Tour Operators für die Leistungen in der Schweiz von der Mehrwertsteuer ausgenommen, damit die ausländischen Tour Operators die Schweiz nicht umgehen.

Die Differenz lag darin, dass Ihr Rat gesagt hat: Dann müssen aber beide ausgenommen werden, also auch die Schweizer Reisebüros, die die gleiche Leistung erbringen, nämlich Touren zusammenzustellen und dafür Einkäufe zu machen; diese sollen am Schluss auch ausgenommen werden. Sie können aber natürlich für die Vorleistungen keine Vorsteuer abziehen, für sie sind also trotzdem gewisse Kosten damit verbunden. Ausgenommen oder befreit werden dadurch natürlich die Margen der Schweizer Reisebüros. Aber es ging uns darum, hier eine Gleichstellung zu haben.

Der Nationalrat ist jetzt der Lösung des Ständerates gefolgt: Es gibt eine Ausnahme für die ausländischen, aber auch für die Schweizer Tour Operators. Der Nationalrat hat nur auf Vorschlag der Verwaltung hin eine textliche Anpassung vorgenommen, die ein bisschen mehr Klarheit gibt. Ihre Kommission folgt hier einstimmig dem Beschluss des Nationalrates mit den leichten Änderungen, weil dieser ja im Sinne der Bestimmung des Ständerates ist. Wir sind bei den Reisebüros also einstimmig dem Nationalrat gefolgt, der wiederum dem Ständerat gefolgt ist, und damit wäre die Differenz bereinigt.

Auf die Streaming-Leistungen komme ich noch zurück. Da haben wir noch Diskussionsbedarf.

Dann gab es quasi eine Box von Steuerausnahmen im Gesundheitsbereich: Es geht um Steuerausnahmen für Ambulatorien und Tageskliniken und rein administrative Leistungen bei koordinierter Versorgung. Bei diesen beiden Differenzen sind wir konsequenterweise dem Nationalrat gefolgt.

Es ist uns klar, dass die Ausnahmetatbestände erweitert werden, weil jetzt nicht nur in stationären Kliniken von der Steuer ausgenommene Leistungen erbracht werden, sondern es geht z. B. um die Belegärzte, die dann auch in ihrem Ambulatorium ausgenommene Leistungen erbringen können. Bei der koordinierten Versorgung hat der Nationalrat neben der Ausnahmeliste zusätzlich die rein administrativen Leistungen mit einbezogen, die auch ausgenommen werden sollen. Der Ständerat hat in seiner ersten Lesung diese administrativen Leistungen nicht ausgenommen, jetzt sind wir hier dem Nationalrat gefolgt; auch da möchten wir bereinigen.

Bei den Steuerausnahmen für Ambulatorien und Tageskliniken in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 2 sind wir mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen dem Nationalrat gefolgt. Bei der koordinierten Versorgung in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3bis sind wir dem Nationalrat mit 7 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen gefolgt. Die Differenzen sind also bereinigt. Ich gehe davon aus, dass wir keinen grossen Diskussionsbedarf mehr haben.

Beim Zur-Verfügung-Stellen von Personal für Zwecke der Krankenbehandlung - das ist Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 12 - geht es um eine weitere Steuerausnahme, also um eine Erweiterung der Ausnahmeregelung. Hier folgen wir ohne Gegenantrag dem Nationalrat, womit wir auch diese Differenz bereinigen würden. Das ist der ganze Pakt, bei dem wir hiermit weitere Ausnahmen von der Steuerpflicht legiferieren. Niemand hat Freude, wenn man den Ausnahmebereich erweitert. Das macht es komplizierter. Aber hier hat es immer gewisse Gründe dafür gegeben. Bei der Ausnahme für das Zur-Verfügung-Stellen von Personal zum Zwecke der Krankenbehandlung schliessen wir uns also dem Nationalrat an. Man bleibt hier beim geltenden Recht und macht keine zusätzliche Ausnahme. Es gibt zwar eine rein textliche Änderung, diese war aber unbestritten. Lassen Sie sich davon nicht verwirren. Hier bleiben wir eigentlich beim geltenden Recht, mit einer leichten Anpassung.

Dann noch zum Schluss, wo wir, der Ständerat, auch bereinigt haben und wo der National- dem Ständerat folgt: Es geht um die Subventionen im Gemeinwesen. Sie können sich erinnern, dass wir hierzu eine Diskussion geführt haben. Wenn Gemeinwesen Stiftungen errichten, zählt nicht mehr nur die ursprüngliche Beteiligung, sondern das Ganze kann auch beweglich sein. Auch hier haben wir die Möglichkeiten - Befreiung oder Ausnahme - erweitert. Der Nationalrat folgt, wie gesagt, dem Ständerat, nimmt aber eine sinnvolle textliche Änderung vor, indem er "und" durch "oder" ersetzt; das ist Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c.

Es ist relativ kompliziert, was ich Ihnen jetzt hier aufgelistet habe. Aber in all diesen Punkten ist entweder der Ständerat dem Nationalrat oder umgekehrt gefolgt. Wir hatten keinen grossen Diskussionsbedarf und haben diese Differenzen bereinigt.

Ich würde vorschlagen, Frau Präsidentin, dass wir punktweise vorgehen.

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 8 Abs. 2 Bst. b, c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 8 al. 2 let. b, c

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Bst. b - Let. b

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Das betrifft die Reisebüros; das habe ich erläutert. Hier ist die Differenz aus unserer Sicht bereinigt. Der Text ist angepasst, aber es macht Sinn. Es ist nur eine Klärung.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Es ist so, ich kann sagen: Die Position des Bundesrates zieht sich wie ein roter Faden durch dieses Mehrwertsteuergesetz. Sie haben jetzt vom Berichterstatter gehört, dass im Nationalrat verschiedene Steuerausnahmen beschlossen wurden. Ich bin einerseits dankbar, dass Ihre Kommission die Differenzen ausräumt, damit können wir vorwärtsmachen, andererseits möchte ich klar deklarieren, dass es der Bundesrat nicht richtig findet, in vielen Bereichen weitere Steuerausnahmen zu genehmigen.

Wir sind weit entfernt von einer Vereinfachung der Mehrwertsteuer. Wenn wir über einen Einheitssatz sprechen, wenn wir über Bürokratie sprechen, dann müssen wir uns einfach bewusst sein, dass wir hier eine weitere Bürokratisierung fördern. Das gesagt, aus psychohygienischen Gründen, möchte ich darauf hinweisen, dass der Bundesrat aber die Differenzbereinigung mit dem Nationalrat auch in den verschiedenen Bereichen, in denen eine Steuerausnahme vorgesehen ist, akzeptiert. Nach meiner Buchhaltung, Frau Präsidentin, werden wir aber einzig eine Abstimmung bei der Minderheit Bischof haben. Hier gibt es noch eine Chance, eine weitere Ausnahme zu verhindern, wenn auch eine kleine.

Das gesagt, empfehle ich Ihnen, bei den Reisebüroleistungen Ihrer Kommission und damit dem Nationalrat zu folgen.

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Angenommen - Adopté

Bst. c - Let. c

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Hier hatten wir eigentlich die längste Diskussion. Sie ist auch sehr kompliziert, und es bereitete mir bei der Vorbereitung ein bisschen Bauchweh, Ihnen das zu erklären zu versuchen. Denn, um ehrlich zu sein, auch in der Kommission hatten wir eine ziemliche Verwirrung um diesen Artikel und mussten uns immer wieder die Grundsätze erklären lassen.

Es geht um Leistungen im Bereich der Kultur, der Künste, des Sportes, aber vor allem des Unterrichts. Das ist die Ausgangslage. Diesen Artikel müssen wir dann auch noch im Zusammenhang mit der Übergangslösung betrachten, die der Nationalrat in Artikel 115b Absatz 3 eingefügt hat, weil wir dort eine Differenz haben. Deshalb mache ich hier die Ausführungen und kann Sie dann bei Artikel 115b Absatz 3 verschonen. Aber die Ausführungen sind notwendig.

Worum geht es? Entstanden ist die Frage dadurch, dass Ihre Kommission und dann auch Ihr Rat eine Änderung zum geltenden Recht eingeführt haben. Im Unterricht sind neue Tendenzen entstanden, indem über Streaming unterrichtet wird. Das typische Beispiel, das immer wieder kam und an dem sich die Frage, glaube ich, auch entzündet hat, ist das einer Sprachschule, die ihr Unternehmen in der Schweiz hat. Sie hat einen Französischlehrer, der in Montpellier sitzt, und eine Frau, die Französisch lernen will, die in Stuttgart ist. Der Präsident hat dieses Beispiel genannt: Lehrer in Montpellier, Schülerin in Stuttgart, Unternehmen in der Schweiz. Wo ist jetzt der Ort der Dienstleistung? Artikel 8 Absatz 1 legt den Ort der Dienstleistung fest und sagt, dass es der Ort des Empfängers ist oder, wenn man dort keinen Ansatzpunkt hat, der Ort des Unternehmens.

Aber Absatz 2 sieht Ausnahmen vor, und Absatz 2 ist unsere Ausgangslage: Gemäss Absatz 2 Buchstabe c gilt bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur Absatz 1 nicht; da gibt es eine spezielle Regelung. Nach dem letzten Teilsatz ist der Ort der Leistung der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden; dort ist der Ort der Leistung, und das ist immer Anknüpfungspunkt für die Besteuerung. Das ist das geltende Recht.

Ihr Rat hat daraus gemacht: Werden diese Leistungen per Streaming übertragen - man hat diese moderne Art des Unterrichts aufgenommen, die in den letzten Jahren entstanden ist -, so gilt als Tätigkeitsort weiterhin der Ort, wo die charakteristische Leistung tatsächlich stattfindet. Die Frage ist: Ist das der Ort, wo der Lehrer sitzt, in meinem Beispiel also Frankreich? Ist das der Ort, wo die Schülerin ist, also bei der Empfängerin? Oder ist das der Ort des Unternehmens, die Schweiz? Es hat nämlich Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer: Wenn der Ort der Leistung in Frankreich beim Lehrer und die Leistung damit ausgenommen ist, dann wird die Vorsteuer nicht gekürzt. Wäre der Ort der Leistung hingegen in der Schweiz, dann würde die Vorsteuer gekürzt. Für das Unternehmen in der Schweiz ist es also gut, wenn der Ort der Leistung in Frankreich ist. Mein Kollege rechts von mir amüsiert sich schon, es ist aber eine wichtige Frage. Das ist die Ausgangslage.

Die Verwaltung sagt, es war immer der Ort des Unternehmens, also des Betreibers in der Schweiz. Unternehmen, die das machen, sagen: Nein, es ist der Ort des Lehrers. Der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, ist dort, wo der Lehrer sitzt. Das war früher, vor fünfzig Jahren, kein Problem - damals gab es die Mehrwertsteuer noch nicht -, (Teilweise Heiterkeit) weil der Ort immer physisch war. Der Lehrer war in der Schweiz, der Schüler war in der Schweiz, und das Unternehmen war in der Schweiz. Durch die Streaming-Angebote hat sich das aber verändert. Die Verwaltung sagt: Für uns gilt der Ort des Unternehmens. Offenbar hat es hier aber in der Gegenwart und in der Vergangenheit Differenzen gegeben, weil Unternehmen das Gefühl haben: Nein, es ist der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, denn so steht es im Gesetz. Das heisst für uns, dass der Ort des Lehrers gilt. Dieser übt ja die Tätigkeit aus, er macht ja den Unterricht. Ihr Rat wollte diese Frage klären und sagte: Bei Streaming-Angeboten gilt der Ort, wo die charakteristische Leistung tatsächlich stattfindet.

Der Nationalrat hat dann versucht, das noch besser darzustellen. Er hat Buchstabe c verändert, wollte auch Dinge klarstellen und hat den Ort aufgenommen, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Er hat also die heutige Regelung aufgenommen, sie aber mit "unmittelbar [...] vor Ort physisch anwesenden Personen" ergänzt. Es geht immer darum, wo der Ort der Dienstleistung ist.

Der Nationalrat hat dann gesagt: Wenn es heute nicht so klar ist, machen wir doch eine Übergangsbestimmung, vor allem, weil man uns gesagt hat, dass die EU ihre Gesetze dahin gehend anpassen werde, dass immer der Ort des Empfängers, also der Ort der Schülerin oder des Schülers, ausschlaggebend sei. Der Nationalrat wollte die Schweizer Regelung quasi bis zur Änderung der EU-Gesetzgebung beibehalten und erst dann eine Anpassung vornehmen, wenn die EU-Gesetzgebung da ist. So gäbe es keine doppelte Besteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung. Deshalb ist die Übergangsbestimmung Artikel 115b Absatz 3 eingefügt worden, die besagt, dass Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c erst per 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Man wechselt dann zum EU-Recht, weil es dann da ist.

Man hat zu Recht gefragt, ob die Übergangsbestimmung per 1. Januar 2025 Sinn macht. Das Gesetz kommt ja erst auf den 1. Januar 2025, deshalb braucht es gar keine Übergangsbestimmung.

Ihre Kommission hat bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c beschlossen, dem Nationalrat zu folgen. Der Entscheid fiel mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung. Bei der Übergangsbestimmung, Artikel 115b Absatz 3, hat sie eine Differenz geschaffen und folgt dort nicht dem Nationalrat. Damit würde nur dieser Buchstabe c geändert - ohne Übergangsbestimmung. Man hält damit fest, dass der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird, in Zukunft auch bezüglich des Empfängerortprinzips ausgelegt werden kann. Aber in der Vergangenheit war es offensichtlich nicht so klar, ob es der Ort des Unternehmens, wie es die Verwaltung auslegt, oder der Ort des Lehrers ist.

Ich bitte Sie im Namen der Kommission, hier dem Nationalrat zu folgen, die Differenz zu bereinigen, aber bei der Frage der Übergangsbestimmung dann die Differenz aufrechtzuerhalten. Wir wollen keine Übergangsbestimmung. Wir haben das Gefühl, dass das Thema mit Buchstabe c gemäss Nationalrat erledigt ist.

Schmid Martin · Mit-M · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion

Die uns gestern an der Sitzung der WAK von der Verwaltung dargelegte Praxis, wonach man bei interaktiven Online-Bildungsleistungen nicht auf den Ort abstellt, an dem sich der Lehrer oder die Lehrerin befindet, wenn er oder sie solchen Unterricht erteilt, überzeugt nicht. Der Kommissionspräsident hat das dargelegt.

Meines Erachtens widerspricht diese Praxis auch den von der ESTV zum Bereich der interaktiven Bildungsleistungen publizierten Praxisfestlegungen. Diesbezüglich wird nämlich von der ESTV selbst in einem Merkblatt festgelegt, dass sich der für die Mehrwertsteuer massgebliche Ort der interaktiven Bildungsleistungen dort befindet, wo sich der Lehrer bzw. die Lehrerin aufhält, wenn er oder sie den entsprechenden Unterricht erteilt. Ich zitiere aus der Publikation der ESTV: "Als Tätigkeitsort gilt bei interaktiven Fernkursen derjenige Ort, an dem der Unterrichtende tätig ist."

Sie sehen: Es ist bezüglich des Bereichs von Online-Leistungen ein Anwendungsfall von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c gegeben und nicht von Artikel 8 Absatz 1, wie das von der Verwaltung eingebracht wurde, wonach der Sitz eines Unternehmens entscheidend sein soll. Zudem entspricht das nicht den geltenden Merkblättern.

Es kann natürlich vorkommen, dass sich die Unterrichtenden am gleichen Ort wie die Lehranstalt befinden, wenn sie die interaktiven Bildungsleistungen über das Internet erbringen. Wenn sich die Lehrpersonen anlässlich des interaktiven Online-Unterrichts jedoch in einem anderen Staat als die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz befinden, erweist sich die angebliche Praxis der ESTV, generell auf den schweizerischen Sitz des Unternehmens abzustellen, das sich mit den Studierenden in einem Vertragsverhältnis befindet, auch gemäss der eigenen Praxispublikation aus meiner Sicht als rechtswidrig. Ich möchte hier auch an das Beispiel von Herrn Ständerat Kuprecht, des Präsidenten der WAK, erinnern.

Der Nationalratsentscheid ist somit aus meiner Sicht in Bezug auf die Übergangsbestimmungen gesetzgeberisch überflüssig, weil er nur etwas regelt, was gemäss dem Willen des Gesetzgebers eigentlich heute schon gilt. Was der Nationalrat beschlossen hat, gilt nach Auffassung unserer Kommission nach dem heutigen Recht bereits. Das hat auch die Frau Bundesrätin gesagt. Es macht ja keinen Sinn, auf 2025 eine Regelung einzuführen, die dann beim Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2025 gerade wieder aufgehoben wird. Dort liegt das Problem. Das Problem kann man einfach lösen, indem sich die Verwaltung an das Gesetz hält und es in der Praxis so anwendet, dass im Bereich der Streaming-Leistungen des Unterrichts, wenn sich beispielsweise der Lehrer in Montpellier befindet, die Studentin in Stuttgart und der Sitz in Zürich, nicht auf den Sitz des Unternehmens, sondern auf den Tätigkeitsort des Lehrers, in diesem Beispiel in Frankreich, abgestellt wird. So einfach ist das - das ist alles lösbar. In diesem Sinne könnte man auf die Übergangsbestimmung verzichten, wie es unsere Kommission gemacht hat.

Wir sind dem Nationalrat in Bezug auf die Zukunft gefolgt, weil wir diesbezüglich mit ihm einig sind, dass die EU-Regelung höchstwahrscheinlich die richtige ist, um im internationalen Verhältnis Situationen ohne Besteuerung zu verhindern. Was die heutige Situation anbelangt, sind wir aber der Auffassung, dass sich die Verwaltung an das Gesetz halten muss. Dann muss der Nationalrat auch keine Regelung einführen, die eigentlich nur besagt: "Bitte haltet euch heute an das Gesetz", und das Gesetz sieht vor, dass für solche Streaming-Leistungen der Tätigkeitsort des Lehrers entscheidend ist. Ich glaube, darin liegt die ganze Konfusion. Sie wurde noch verstärkt durch Aussagen, dass die Verwaltung in solchen Situationen auf den Sitz des Unternehmens abstellen würde. Weiter wurde sie durch Aussagen verkompliziert, dass es verschiedene Praxisänderungen geben würde. Aus meiner Sicht kann man das sehr einfach dadurch lösen, dass die Verwaltung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2025 bei diesen Streaming-Leistungen weiterhin auf den Ort abstellt, wo sich der Lehrer befindet, also auf den Ort der Tätigkeit. Dann gibt es keine Probleme.

Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gibt es eine neue Rechtslage, dann kommt der neue Beschluss des Nationalrates, der eingeführt wird, und dann sind die Situationen geklärt. Insofern möchte ich Ihnen also beliebt machen, trotz dieser Konfusion auch in der Sitzung, hier dem Nationalrat zu folgen und eigentlich rückwirkend keine Regelung zu treffen. Vielleicht kann die Frau Bundesrätin das mit der Verwaltung klären, sodass die heutige Praxis eben entsprechend dem Gesetz umgesetzt wird. Dann würde der Erstentscheid des Ständerates, bei dem wir eben auch auf den Ort des Tätigwerdens abgestellt haben, obsolet, wie auch der Zweitentscheid des Nationalrates mit dem Einzelantrag Schilliger. Die Praxis wird sich ab 2025 einspielen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Vielen Dank, auch an Ständerat Schmid für sein Votum. Der Bundesrat unterstützt auch die Fassung des Nationalrates. Ich glaube, bei einer solchen Frage, die in der Praxis offensichtlich etwas umstritten ist, ist das sinnvoll.

Es ist in der Tat so: Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ausgeführt, dass heute der Sitz des Unternehmens als Steuerbasis gilt, dass sich die Situation in den letzten Jahren aber natürlich verändert hat - auch aufgrund der Digitalisierung und aufgrund von Corona - und dass diese Praxis deshalb zuweilen auch infrage gestellt wird; entschuldigen Sie, ich habe eine Kröte im Hals, das hat aber nichts mit der Materie zu tun. (Teilweise Heiterkeit) Es ist so, dass vereinzelt auch die Meinung vertreten wird - so, wie es jetzt auch der Nationalrat präzisieren will, und Sie wollen diesem ja folgen -, dass der Ort der Besteuerung der ist, wo sich die Lehrperson befindet. Ich denke, die Steuerverwaltung kann das sicherlich so umsetzen.

Wichtig scheint mir auch, dass wir uns einig sind, dass die vorliegende Übergangsbestimmung wirkungslos wäre. Tritt sie am 1. Januar 2025 in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt, zu dem auch die neue Regelung in Kraft tritt, dann ist nicht ganz klar, was das soll. Ich verhehle nicht, dass es einen - ich sage das hier - Rechtsfall gibt, und vielleicht erhofft man sich dort, dass man das dann irgendwie rückwirkend abwickeln kann; ich weiss es nicht, aber dieser Fall ist hängig. Der Gesetzgeber sollte sich davon nicht beeinflussen lassen, sondern er sollte pro futuro eine Klärung erwirken, und ich meine, dass dies mit dem Antrag möglich ist, der im Nationalrat durchgekommen ist und dem sich Ihre Kommission anschliessen will.

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Angenommen - Adopté

Art. 21 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Ziff. 2, 3bis, 8, 12, 28 Bst. c, 31

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Bischof, Kuprecht, Schmid Martin, Wicki)

Ziff. 8

Festhalten

Art. 21 al. 2

Proposition de la majorité

Ch. 2, 3bis, 8, 12, 28 let. c, 31

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Bischof, Kuprecht, Schmid Martin, Wicki)

Ch. 8

Maintenir

Ziff. 2 - Ch. 2

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Das ist das, was ich eingangs angetönt habe. Es geht um eine weitere Steuerausnahme bei Ambulatorien und Tageskliniken und, wenn ich gleich auch noch über Absatz 2 Ziffer 3bis sprechen kann, eine weitere Steuerausnahme für Managed-Care-Leistungen. Der Bundesrat ist nicht begeistert, aber ich kann mich hier Ihrer Kommission und damit auch dem Nationalrat anschliessen. Die Differenzen wären damit bereinigt.

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Angenommen - Adopté

Ziff. 3bis - Ch. 3bis

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Die Frau Bundesrätin hat sich bereits dazu geäussert.

Angenommen - Adopté

Ziff. 8 - Ch. 8

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Wir haben an unserer letzten Sitzung hier schon ausführlich diskutiert und haben das in der Kommission wieder gemacht. Es geht um ein Wort in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 8. Es geht um die Steuerausnahmen - wir sind immer noch im Ausnahmebereich.

Hier geht es darum, dass die Ausnahmen bei Leistungen von Einrichtungen von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zuhause - Spitex - aufgeführt sind. Das Wort "gemeinnützig" ist das Diskussionsthema. Ihre Kommission und unser Rat haben das letzte Mal das Wort "gemeinnützig" gestrichen, und der Nationalrat hat das Wort belassen. Damit haben wir eine Differenz. In Ihrer Kommission gibt es nun eine Mehrheit - 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung - für die Bereinigung dieser Differenz, um hier dem Nationalrat zu folgen und damit beim geltenden Recht zu bleiben. Das geltende Recht sieht diese Gemeinnützigkeit als Abgrenzung für die Ausnahmen vor.

Man muss vielleicht zur Erläuterung noch einmal festhalten, dass es nicht um die Pflege geht. Private und öffentliche Spitex, die Pflegeleistungen erbringen, sind beide ausgenommen. Es geht nicht um die Pflegeleistungen; da sind beide gleichgestellt. Es geht aber um die Frage der Betreuung, die von Spitex-Organisationen erbracht wird. Dort ist die Gemeinnützigkeit ein Abgrenzungsmerkmal.

Wir haben uns damals schon in der Kommission erläutern lassen, dass durch den Wegfall des Wortes "gemeinnützig" nicht der Ausnahmetatbestand per se entfällt, sondern dass sich der Ausnahmetatbestand quasi zu einer nächsten Ebene verschiebt, weil dann Spitex-Organisationen für die Betreuungsleistungen ausgenommen sind, nicht aber andere Organisationen, die nur Hausdienstleistungen erbringen usw. Es bleibt ein Ausnahmetatbestand, er würde sich einfach verschieben.

Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte aber hier dem Nationalrat folgen und beim geltenden Gesetz bleiben, an der Gemeinnützigkeit als Abgrenzungsmerkmal weiterhin festhalten.

Zu meiner Interessenbindung: Ich bin im Vorstand der gemeinnützigen Spitex Schweiz. Der Minderheitsführer wird seine Interessenbindung noch erläutern.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich kann Sie beruhigen, die Diskussion hier ist einfacher als die Diskussion vorhin beim Fernunterricht und auch weniger technisch. Meine Interessenbindung: Ich bin Präsident der Association Spitex privée Suisse, also der privaten Spitex-Unternehmen in diesem Land.

Ich bitte Sie, bei der Version des Ständerates zu bleiben und der Minderheit zu folgen. Es ist ja wieder eine knappe Minderheit, die Entscheidung in der Kommission fiel mit 5 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen und Abwesenheiten. Einfach gesagt, geht es um eine Vereinfachung und die Schaffung von Gleichberechtigung im ganzen Spitex-Bereich.

Heute ist die Situation so: Wenn Sie heute als Patientin eine Spitex-Leistung, eine Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistung beanspruchen - das hat ja den Sinn, dass man als älterer Mensch zuhause bleiben kann und nicht in ein Heim gehen muss -, dann sind Sie steuerpflichtig, wenn Sie die Leistung von einer privaten Spitex-Organisation beziehen. Sie sind aber steuerbefreit, wenn Sie die genau gleiche Leistung am gleichen Ort von einem öffentlich-rechtlichen, also von einem nicht gemeinnützigen Unternehmen beziehen.

Das ist eine krasse Diskriminierung, die dem heutigen schweizerischen Gesundheitsrecht diametral widerspricht. Wir haben in der Schweiz kein System der Staatsmedizin. Wir haben in allen Bereichen öffentliche und private Anbieter, und die Schweiz ist damit gut gefahren. Es gibt öffentliche und private Spitäler, beide sind gleichgestellt. Es gibt öffentlich angestellte Ärztinnen und Ärzte und privat tätige Ärztinnen und Ärzte, selbstverständlich sind sie gleichgestellt. Es gibt gemeinnützige Alters- und Pflegeheime, und es gibt private Alters- und Pflegeheime; selbstverständlich sind sie gleichgestellt.

Einzige Ausnahme: Spitex. Im Spitex-Bereich sind die öffentlich-rechtlichen, die nicht gemeinnützigen Unternehmen bevorteilt, also steuerbefreit, im Gegensatz zu den privatrechtlichen, welche die genau gleiche Leistung erbringen. Der Marktanteil der öffentlich-rechtlichen Unternehmen ist wesentlich höher als der der privaten; das stimmt. Der Marktanteil der Privaten steigt aber. Er ist im Bereich der Betreuung und der Hauswirtschaftsleistungen heute bei etwa 30 Prozent, wahrscheinlich auch deshalb, weil Private etwas kundenorientierter vorgehen können und die Leistungen entsprechend den Wünschen der Patienten und Patientinnen erbringen. Es ist ja ein Wunsch und im Gesundheitswesen auch kostensenkend, dass Menschen zuhause betreut werden können.

Betreuungsleistungen gehen häufig mit Pflegeleistungen einher. Es macht nun wirklich keinen Sinn, dass Sie als älterer Mensch zuhause die Pflegeleistungen von irgendeiner öffentlich-rechtlichen Spitex beziehen und, wenn dieses Unternehmen die Betreuung nicht anbietet, sie von einem Privaten beziehen müssen, und beim einen sind Sie steuerpflichtig und beim anderen nicht.

Wichtig ist auch, hier hat es eine Verwirrung im Nationalrat gegeben: Selbstverständlich gilt diese Steuerausnahme nur für Unternehmen, die eine kantonale Spitex-Bewilligung haben, egal, ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich, nicht aber für Unternehmen, die nicht im Gesundheitsbereich sind, also irgendwelche private Putzinstitute oder Ähnliches. Wir sind im Gesundheitswesen drin, und die Steuerausnahme gilt deshalb nur hier.

Ich bitte Sie also im Sinn der Patientinnen und Patienten und der Gleichbehandlung im Gesundheitswesen, hier der Minderheit zu folgen und bei der ständerätlichen Lösung zu bleiben.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Il y a un élément des propos qui ont été tenus par les représentants de la minorité que j'aimerais corriger. Il ne s'agit pas de distinguer les organismes d'intérêt public et les privés, mais il s'agit de différencier les organismes d'intérêt public sans but lucratif, puisque c'est d'intérêt public, et les organismes privés ou tout organisme orienté vers le profit, donc à but lucratif.

J'en veux d'ailleurs pour preuve que, dans le canton de Zurich, se trouvent 70 organismes privés qui fournissent des prestations de soins à domicile ou des prestations annexes à domicile. Ce sont tous des organismes privés qui sont exonérés de la TVA, car ils n'ont pas de but lucratif. Cet élément-là est essentiel. On le retrouve non seulement dans cette loi, mais dans bien d'autres, à savoir la distinction entre ce qui est à but lucratif et ce qui ne l'est pas. Peu importe qu'il s'agisse d'un organisme public ou parapublic ou d'un organisme privé, cette distinction est essentielle.

C'est donc pour cela que le Conseil national et la majorité de la commission vont dans ce sens.

Je pense qu'il est important de dire que lesdites organisations peuvent être des fondations privées, des associations privées ou même en fait des sociétés anonymes, donc des organisations privées, mais dont les statuts prévoient qu'il n'y a pas de distribution de dividendes ou de tantièmes. Dans ce cas, on est en présence d'organisations privées. Comme je l'ai dit, l'élément qui change, c'est le but lucratif ou l'absence de but lucratif. L'exonération concernerait donc uniquement les institutions, même privées, qui sont sans but lucratif.

J'aimerais encore dire que si nous maintenions notre décision, il y aurait une inégalité de traitement. Celle-ci serait non plus entre les organisations Spitex d'utilité publique et les organisations de soins à domicile à but lucratif, mais entre des organisations Spitex et, en fait, d'autres acteurs du marché, des acteurs privés.

Ce qui est visé au chiffre 8, ce n'est pas l'intégralité des soins Spitex, mais uniquement les prestations d'accompagnement, c'est-à-dire les nettoyages, l'aide pour faire la lessive, les courses, la lecture au client. En d'autres termes, ce sont des prestations qui peuvent être fournies par d'autres organisations qui seraient, elles, soumises à la TVA. On voit donc qu'on créerait une inégalité de traitement dans un domaine où cela n'a pas lieu d'être, alors même que la séparation entre les organisations sans but lucratif et d'utilité publique est logique et est inscrite régulièrement dans les lois de notre pays.

Je vous invite donc à suivre la majorité.

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich spreche jetzt als Kommissionsmitglied. Ich möchte nur zwei Sachen zum Votum von Kollege Bischof ergänzen, und das mache ich für die vielen Frauen und Männer in der öffentlichen Spitex, weil Kollege Bischof gesagt hat, die Privaten seien vielleicht kundenorientierter. Ich sehe, wie die Frauen - es sind vor allem Frauen - dort arbeiten. Sie sind enorm kundenorientiert. Ich habe Hochachtung vor den Menschen, die diese Arbeit leisten. Sie kommen im Einsatz an ihre Grenzen, weil sie gefordert sind, überall zu sein. Das haben aber auch die Privaten, ich möchte keinen Unterschied machen. Es sind ja Menschen, die an Menschen arbeiten. Es sind alle sehr kundenorientiert.

Vor zwei Wochen wurde ich vom Vorstand der Spitex Nidwalden eingeladen, einer öffentlichen Spitex. Uns wurde gesagt, dass sie im Gebiet Nidwalden - das ist ein schönes Gebiet, und es ist auch sehr ländlich - quasi als Auffangorganisation funktionieren. Dort hat es private Spitex, aber wenn das Heimet, der Bauernhof zu weit weg ist, dann sind sie es, die das machen müssen. Sie sagen: Wir sind die, die aufgrund des Leistungsvertrages alles machen müssen, an uns bleibt es hängen. Das ist vielleicht auch noch zu den Aufgaben hinzuzufügen, die eine öffentliche Spitex hat.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Wir haben diese Differenz ja schon einmal gehabt und darüber diskutiert. Ich fasse mich so kurz wie möglich.

Ich möchte Sie bitten, dem Nationalrat und der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Es geht hier wiederum um eine weitere Steuerausnahme. Ich kann grundsätzlich verstehen, dass man die Grenze zwischen gewinnorientierten und gemeinnützigen Spitex-Organisationen in dieser Hinsicht eliminieren möchte. Man würde damit aber einfach andere Abgrenzungsprobleme schaffen; das hat Herr Sommaruga zu Recht gesagt. Es gibt natürlich private Spitex-Organisationen, die auch hauswirtschaftliche Leistungen erbringen, die Einkäufe machen, die Reinigungsaufgaben erfüllen. Sie würden dann in Konkurrenz zu privaten Anbietern solcher Leistungen oder Reinigungsinstituten stehen, die nicht steuerbefreit sind, sondern die Steuer entrichten müssen.

Das ist eben die Problematik, und deshalb möchte ich Sie bitten, hier keine weitere Steuerausnahme zu generieren, sondern der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Nationalrat zu folgen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 24 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 19 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ziff. 12 - Ch. 12

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Frau Bundesrätin Keller-Sutter verzichtet auf ein Votum.

Angenommen - Adopté

Ziff. 28 Bst. c - Ch. 28 let. c

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Ich habe am Anfang erwähnt, dass wir hier eigentlich keine Differenz haben. Es ist nur ein Wort, das ändert, nämlich das Wort "oder" statt "und". Wir wollten ja, wie gesagt, dass Anstalten und Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, die also ursprünglich ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden - das ist die Regelung, die im geltenden Gesetz ist -, ausgenommen sind. Wir wollten regeln, dass, wenn das in der Zwischenzeit geändert hat - ursprünglich waren nicht nur Gemeinwesen beteiligt, sondern auch noch andere, aber dann ändert es, und es sind nur noch Gemeinwesen beteiligt -, es dort keine Benachteiligung geben soll. Das haben wir geändert, aber wir haben gesagt "zwischen Anstalten und Stiftungen", und der Nationalrat hat hier zu Recht "zwischen Anstalten oder Stiftungen" eingeführt; das ist gesetzestechnisch richtig, und es entspricht dem, was wir im Sinn gehabt haben.

Insofern bittet Sie die Kommission hier einstimmig, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Die Frau Bundesrätin verzichtet auf ein Votum.

Angenommen - Adopté

Ziff. 31 - Ch. 31

Angenommen - Adopté

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 23 al. 2 ch. 10

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 7

Antrag der Kommission

Festhalten

Antrag Stark

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 25 al. 2 let. a ch. 7

Proposition de la commission

Maintenir

Proposition Stark

Adhérer à la décision du Conseil national

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Hier haben wir eine Differenz zum Nationalrat, und Ihre Kommission hat diese Differenz mit 8 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung so entschieden. Wir möchten am Beschluss des Ständerates festhalten. Ihr Rat hat das eingefügt. Es geht hier um den reduzierten Steuersatz. Ursprünglich war ein reduzierter Steuersatz für Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial vorgesehen. In der Kommission entstand die Diskussion, dass man für umweltschädliche Pflanzenschutzmittel nicht noch einen reduzierten Steuersatz anbieten sollte. Deshalb haben Ihre Kommission und dann Ihr Rat hier einen Einschub gemacht und den reduzierten Steuersatz nur für Dünger und umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel usw. vorgesehen.

Der Nationalrat möchte hier mit 104 zu 77 Stimmen bei 2 Enthaltungen beim geltenden Recht bleiben und keinen Unterschied machen zwischen umweltfreundlichen Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzmitteln, die nicht umweltfreundlich sind. Wir haben das in der Kommission kurz diskutiert und sind der Meinung, dass man eine Unterscheidung machen soll; wir setzen damit ja eine Motion um und haben hier auch ein Anliegen des Rates aufgenommen. Von der Verwaltung wurde uns gesagt, dass die Unterscheidung möglich sei, dass man eine Auftrennung in umweltfreundliche und nicht umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel vornehmen könne und dass damit auch keine verwaltungstechnischen Probleme entstünden.

Ich bitte Sie im Sinne Ihrer Kommission, diese Differenz beizubehalten und Ihrer Kommission zu folgen.

Stark Jakob · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer ist ein komplexes Gesetz, und wir sollten schauen, dass es nicht immer noch komplexer wird, indem sachpolitische Anliegen eingebaut werden. Genau das aber passiert durch das, was jetzt bei Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 beantragt wird. Das ist etwas ganz Neues; es ist eine neue Dimension. Es soll nämlich innerhalb einer Produktefamilie, der Pflanzenschutzmittel, unterschiedliche Mehrwertsteuersätze geben. Für umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel soll man weiterhin den reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent bezahlen, für nicht umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel dagegen neu den Normalsatz von 7,7 Prozent.

Diese Differenzierung ist ein Novum. Sie könnte aber Schule machen, zum Präjudiz werden. Denn auch bei anderen Positionen, die vom reduzierten Steuersatz profitieren, könnte die Umweltfreundlichkeit als Kriterium zur Differenzierung der Steuersätze gebraucht werden, so etwa beim Vieh, beim Geflügel, bei den Fischen, beim Getreide, bei den Sämereien, den Medikamenten oder auch bei Setzzwiebeln, Stecklingen oder Schnittblumen und natürlich vor allem bei den Lebensmitteln, wo die bisher einzige Ausnahme gilt: Für alkoholische Getränke muss der Normalsteuersatz bezahlt werden. Aber während die Spezialbehandlung für alkoholische Getränke aufgrund der entwickelten Spezialgesetzgebung nachvollziehbar und klar ist, hat die Unterscheidung bei den Pflanzenschutzmitteln etwas Verschwommenes und Willkürliches an sich. "Umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel" - gibt es so etwas denn überhaupt? Richtet sich ein Pflanzenschutzmittel nicht grundsätzlich immer gegen die Umwelt der Pflanze, um diese zu schützen? Oder umgekehrt gefragt: Werden in der Schweiz wirklich Pflanzenschutzmittel zugelassen, die nicht umweltfreundlich sind? In Artikel 4 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung steht jedenfalls, dass die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, ich zitiere, "keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen [...] oder von Tieren [...] noch auf das Grundwasser" und "keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt" haben dürfen.

Die Pflanzenschutzmittelverordnung kennt den Begriff des umweltfreundlichen Pflanzenschutzmittels nicht, weshalb dieser wohl in der Mehrwertsteuerverordnung festgelegt und definiert werden müsste. Dazu möchte ich viel Glück wünschen. Nur schon die Liste der von Agroscope empfohlenen Pflanzenschutzmittel z. B. enthält allein für den Erwerbsobstbau 2023 rund 100 Fungizide, etwa 80 Insektizide und 34 Herbizide.

Die Definition, was ein umweltfreundliches Pflanzenschutzmittel ist, wird das eine sein, die Einstufung der vielen Pflanzenschutzmittel das andere. Es ist möglich, aber enorm aufwendig, konfliktträchtig und unbefriedigend, und das alles auf der Grundlage des Mehrwertsteuergesetzes, das in Artikel 1 Absatz 3 festhält, ich zitiere: "Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: a. der Wettbewerbsneutralität; b. der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; c. der Überwälzbarkeit." Ich behaupte, dass die geplante Differenzierung des Steuersatzes für Pflanzenschutzmittel unter dem Kriterium "Umweltfreundlichkeit" sowohl gegen Buchstabe a, "Wettbewerbsneutralität", als auch und insbesondere gegen Buchstabe b, "Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung", verstösst. Es ist ein Riesenaufwand ohne klare Kriterien, mit Tendenz zur Wettbewerbsverzerrung und dem Risiko vieler Reklamationen und Klagen. Weiter stelle ich fest, dass es im Gesetz keinen Grundsatz gibt, der eine sachpolitisch motivierte Bonus-Malus-Tarifpolitik bei der Mehrwertsteuer überhaupt abstützt.

Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen, dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen, kein Präjudiz zu schaffen und beim geltenden Recht zu bleiben.

Salzmann Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

In Ergänzung zum von Herrn Stark Gesagten möchte ich noch etwas zur Landwirtschaft und zur Auswirkung dieser Bestimmung auf die Konsumenten sagen. Zu meiner Interessenbindung: Ich bin Präsident der Schweizer Gemüseproduzenten.

Der richtige Weg zur Regulierung von Pflanzenschutzmitteln führt nicht über das Mehrwertsteuergesetz, sondern über den wissenschaftlichen Ansatz. Und diesen gibt es mit der Pflanzenschutzmittel-Zulassung, der gezielten Überprüfung, den Anwendungsauflagen, dem Aktionsplan Pflanzenschutzmittel und der Regulierung ihres Einsatzes im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises bereits. Die Wirkstoffe, die heute noch verbleiben - wir haben sie ja mit all den Massnahmen, die wir getroffen haben, stark reduziert -, reichen zum Teil nicht mehr, um unsere Kulturen in der Schweiz zu schützen. Das bedeutet: Wir laufen Gefahr, dass wir Kulturen nicht mehr anbauen können und diese importieren müssen. Ist es wirklich das Ziel des Mehrwertsteuergesetzes, hier lenkend den Import zu fördern? Das frage ich Sie.

Die Kosten, die vom Bundesrat auf etwa 2 Millionen Franken geschätzt werden und bei den Bauern anfallen, müssen schlussendlich auf die Konsumentinnen und Konsumenten übertragen werden. Wollen Sie wirklich, dass die Kosten von rund 2 Millionen von den Konsumierenden getragen werden?

Aus all diesen Gründen finde ich es nicht richtig, dass hier über das Mehrwertsteuergesetz eine Lenkungswirkung auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln stattfinden soll. Ich bitte Sie, dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Was Ihre Kommission hier beantragt, ist die Umsetzung der Motion Riklin Kathy 19.3783, "Pestizide sind dem normalen Mehrwertsteuersatz zu unterstellen". Mit dieser Motion wurde diese Differenzierung verlangt.

Ich kann Ihnen einfach sagen - Herr Stark hat es hier ja eindrücklich ausgeführt -, dass die Anwendung der verschiedenen Sätze gestützt auf die Pflanzenschutzmittelverordnung umgesetzt würde. Die in Teil A von Anhang 1 aufgeführten Stoffe sollen dem Normalsatz und die in den Teilen B bis D dem reduzierten Satz unterliegen. Von daher wäre die Bürokratie des Bundes auf diese Umsetzung des reduzierten Satzes bei umweltfreundlichen Produkten vorbereitet.

Aber hier bitte ich Sie, Ihrer Kommission zu folgen, damit nachher auch die Motion 19.3783 als erfüllt abgeschrieben werden kann.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Stark ... 23 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 20 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Art. 29 Abs. 1ter

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 29 al. 1ter

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 115b Abs. 3

Antrag der Kommission

Streichen

Art. 115b al. 3

Proposition de la commission

Biffer

Ettlin Erich · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Das ist die Übergangsbestimmung, die wir bei den Streaming-Leistungen, bei den Unterrichtsleistungen erwähnt haben. Ihre Kommission ist der Meinung, dass man diesen Absatz nicht braucht, und empfiehlt Ihnen mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, ihn zu streichen und damit eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen. Die Begründung haben wir schon bei den Streaming-Leistungen vorgebracht.

Häberli-Koller Brigitte · P-F · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Die Frau Bundesrätin verzichtet auf ein Votum.

Angenommen - Adopté

Präsidentin (Häberli-Koller Brigitte, Präsidentin): Das Geschäft geht an den Nationalrat.