03.008
Militärstrafprozess (Zeugenschutz). Revision
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Welche Ziele werden mit der vorliegenden Revision des Militärstrafprozesses verfolgt? Wie bereits dem Titel der Vorlage zu entnehmen ist, geht es im Kern dieses Geschäftes um den Zeugenschutz - genauer gesagt: um die Verbesserung des Zeugenschutzes. Auslöser waren die von der Schweiz seit 1995 geführten Strafuntersuchungen gegen mutmassliche Kriegsverbrecher, vor allem aus Ex-Jugoslawien und Rwanda. Die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Völkermord leitet sich aus der Ratifizierung der Genfer Abkommen und der Genozidkonvention ab, die seit Dezember 2000 in Kraft ist. Darin verpflichtet sich die Schweiz, alle Personen - d. h. sowohl Militär- als auch Zivilpersonen -, die der Begehung solcher Verbrechen beschuldigt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und den Begehungsort vor schweizerische Gerichte zu stellen. Diese Personen unterstehen gemäss Artikel 2 Ziffer 9 des Militärstrafgesetzes dem Militärstrafrecht.
Die Militärjustiz hat denn auch seit 1995 mehrere Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen durchgeführt. Im Rahmen dieser Verfahren musste die Militärjustiz immer wieder feststellen, dass Zeuginnen und Zeugen aus Gründen des Selbstschutzes nicht bereit sind, vor Gericht eine Aussage abzugeben. Zu gross ist die Angst vor Repressalien, die von einfachen Druckversuchen über Drohungen bis hin zu Angriffen auf Leib und Leben der Zeugen selbst oder deren Angehörigen reichen. Die Gründe für die Angst liegen nicht nur theoretisch auf der Hand, sondern sind auch sehr real. So sind 1996 und 1997 binnen Jahresfrist gleich zwei Zeugen ermordet worden, die in einer Klage gegen zwei mutmassliche Kriegsverbrecher vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Rwanda ausgesagt haben. Derartige Übergriffe wirken sich auch gegenüber anderen potenziellen Zeugen negativ aus. In Verfahren gegen die organisierte Kriminalität oder in Kriegsverbrecherprozessen sind die Strafverfolgungsbehörden aber in besonders hohem Masse auf Zeugenaussagen angewiesen, zumal es in den meisten derartigen Fällen kaum andere Beweismöglichkeiten gibt.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht darum verfahrensrechtliche Bestimmungen im Militärprozess vor, die es ermöglichen, Zeugen insbesondere durch Geheimhaltung ihrer Identität gegenüber der Öffentlichkeit und - sofern notwendig - auch gegenüber der Verteidigung zu schützen. In Ergänzung dazu können zugunsten gefährdeter Verfahrensbeteiligter zusätzliche Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen getroffen werden. Dazu gehört zum Beispiel der polizeiliche Personenschutz vor, während und nach einem Verfahren. Auf ein eigentliches Zeugenschutzprogramm, wie es andere Länder kennen, wird hingegen in dieser Revision verzichtet.
Da Ihnen die Kommission für Rechtsfragen bei der Revision des Militärstrafprozesses nur eine kleine Änderung beantragt, zu der es auch einen Minderheitsantrag gibt, werde ich Ihnen die unbestrittenen Neuerungen jetzt kurz darlegen und während der Detailberatung dann auf weitere Erläuterungen verzichten.
Kern der ganzen Vorlage ist der neu in den Militärstrafprozess eingefügte Abschnitt 14bis und vor allem Artikel 98a, der die Grundsatzbestimmung für den allgemeinen Schutz von Verfahrensbeteiligten enthält. Konkret wird in Artikel 98a die gesetzliche Basis für Schutzmassnahmen zugunsten aller Prozessbeteiligten geschaffen - und nicht nur zugunsten des Gerichtes und des Angeklagten, wie das bis anhin der Fall war. Vergleichen Sie die Artikel 48 bis 50 des Militärstrafprozesses. Im Folgenden geht es um die Voraussetzungen für eine Zusicherung der Anonymitätswahrung (Artikel 98b), um das Verfahren zur Erlangung einer korrekten Zusicherung der Anonymitätswahrung (Artikel 98c) sowie um die möglichen Massnahmen, die in Artikel 98d abschliessend aufgeführt sind.
Mit dem Umfang der prozessualen Zeugenschutzmassnahmen geht auch die Gefahr einher, dass die ebenfalls verfassungsmässig garantierten Verteidigungsrechte einer angeschuldigten Person beeinträchtigt werden. Für den Prozess der Anonymisierung gemäss Artikel 98b bis 98d werden daher relativ strenge Voraussetzungen geschaffen. Damit der Zeugenschutz nicht zu einer unzulässigen Schmälerung der elementaren Verteidigungsrechte führt, müssen Zeugenschutzmassnahmen in jedem Fall individuell geprüft und angeordnet werden. Zudem muss ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Gibt es kein Massnahmensystem, das sowohl den Zeugenschutz gewährleisten als auch die Beschränkung der Verteidigungsrechte ausgleichen kann, muss auf die gewünschte Zeugenaussage verzichtet werden.
Schliesslich wird im zweiten Teil der Vorlage in Bezug auf die Zuständigkeit der Schweiz zur Strafverfolgung von ausländischen Kriegsverbrechern nach dem Universalitäts- respektive Weltrechtsprinzip eine wichtige Präzisierung vorgenommen. Nach dem reinen Weltrechtsprinzip verpflichten sich alle Staaten gegenseitig, Täter von Delikten, die von der internationalen Rechtsgemeinschaft als besonders schwerwiegend anerkannt sind, unabhängig vom Begehungsort, von ihrer Nationalität und der Nationalität des Opfers, nach den eigenen Gesetzen zu verfolgen und zu bestrafen. Im geltenden Militärstrafgesetz sind zwar weder das inzwischen übliche subsidiäre Weltrechtsprinzip noch die Voraussetzung der Ergreifung des Täters in der Schweiz verankert. Ohne die im neuen Artikel 9 Absatz 1bis vorgenommenen Präzisierung würde der Eindruck erweckt, dass im Militärstrafrecht das reine Weltrechtsprinzip Geltung habe und die Militärjustiz demnach auch Verfahren gegen nichtschweizerische Personen durchführen müsste, die im Ausland begangener Verletzungen gegen das Völkerrecht in bewaffneten Konflikten verdächtigt werden und sich nicht in der Schweiz befinden.
Belgien sieht sich bei vergleichbarer Rechtslage mit Klagen gegen ausländische Politiker und Machthaber, wie z. B. den israelischen Regierungschef Ariel Sharon, den Palästinenserpräsidenten Jassir Arafat oder auch den früheren chilenischen Diktator Augusto Pinochet, konfrontiert. Vor diesem Hintergrund sind wir also gut beraten, Artikel 9 Absatz 1bis neu aufzunehmen, sei es in der bundesrätlichen Fassung - wie es die Minderheit Studer Jean beantragt - oder aber in der etwas griffigeren Version der Kommissionsmehrheit. Die Vorlage soll eine Vorreiterfunktion für die im Vorentwurf für die schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zeugenschutzregeln übernehmen.
Ich beantrage Ihnen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage, wie sie Ihnen von der Kommission vorgelegt wird.
Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich habe dem Referenten nichts beizufügen und danke für den Bericht. Ich kann höchstens noch bestätigen, dass ich namens des Bundesrates auch der Präzisierung von Artikel 9 Absatz 1bis, wie sie aus der Kommissionsberatung hervorgegangen ist, zustimme. Wir haben hier keine Differenz.
Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Militärstrafprozess
Procédure pénale militaire
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Mehrheit
Einleitung
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 9 Abs. 1bis
.... in der Schweiz befinden sowie einen engen Bezug zur Schweiz haben und nicht an ....
Antrag der Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Art. 9 Abs. 1bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II
Proposition de la majorité
Introduction
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 9 al. 1bis
.... se trouvent en Suisse et ont un lien étroit avec la Suisse et qu'elles ne sont ni ....
Proposition de la minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Art. 9 al. 1bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Brunner Christiane · Mit-F · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je suis un tout petit peu déstabilisée par la déclaration que M. Samuel Schmid, conseiller fédéral, vient de faire.
Si j'ai bien compris les explications qui nous ont été données en commission, il s'agit aussi d'une question d'harmonisation entre nos différentes dispositions pénales de même nature, notamment l'harmonisation avec la disposition concernant le génocide. En matière de génocide, on a introduit dans le Code pénal la possibilité, lorsqu'une personne soupçonnée de génocide se trouve dans notre pays, par hasard, et sans lien avec une résidence secondaire ou principale, de la poursuivre.
Je suis bien consciente, Monsieur le Conseiller fédéral, que cela n'a rien à voir avec l'objet principal, que cela n'a rien à voir avec la protection des témoins en tant que tels dont nous débattons maintenant et qui est l'objet principal de la loi que vous nous proposez. Mais enfin, si le Conseil fédéral était d'avis qu'il faudrait profiter de cette révision pour réviser également le Code pénal militaire, j'estime qu'il aurait raison. Il s'agit quand même d'infractions d'une gravité extrême, comparable à celle du génocide, pour lequel on a admis textuellement la même formulation que celle que propose le Conseil fédéral à l'article 9 alinéa 1bis du Code pénal militaire. Sinon, nous aurons finalement des dispositions, des formulations divergentes et des interprétations un peu incohérentes, alors que l'objectif est exactement le même.
En commission, il a été dit qu'il serait peut-être bien de créer une divergence avec le Conseil national. Si on modifie quelque chose, le Conseil national va s'en saisir et on aura des explications plus approfondies. Pour ma part, il me semble qu'on n'a pas besoin de créer une divergence et qu'on peut se rallier sans autre au projet du Conseil fédéral.
Je vous prie donc de soutenir la proposition de minorité Studer Jean.
Pfisterer Thomas · Mit-M · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es geht hier um die Frage, ob wir in der Schweiz dem Strafverfolgungstourismus verfallen wollen oder nicht. Man hat der Kommission nach unserem Entscheid in der Öffentlichkeit vorgeworfen, wir nähmen die völkerrechtlichen Pflichten und die Solidarität nicht ernst. Davon kann keine Rede sein. Aber die Genfer Abkommen müssen grundsätzlich durch jeden Staat selber durchgesetzt werden, und alle anderen helfen dort, wo sie der Täter habhaft werden, nur ergänzend mit. Die Schweiz hat diese Regelung auch aufgenommen. Wir wollen nicht Hort für Verletzungen des Völkerrechtes sein, wir wollen die Solidaritätspflicht selbstverständlich erfüllen, aber auch das muss gewisse Grenzen haben. Das ist keine schweizerische Eigenheit, auch andere Länder haben gewisse Grenzen in der Strafverfolgung vorgesehen.
Es kann ja nicht sein, dass der Schweizer Richter zum Verfechter einer weltweiten Gerechtigkeit wird, dass er sich gleichsam zum Weltpolizisten oder Weltrichter aufspielt. Auch bei uns sind die Strafverfolgungsmittel knapp. Wir können nicht auf der ganzen Welt subsidiär einspringen. Wir müssen also über diese räumliche Abgrenzung sprechen. Dieses Problem ist in der letzten Zeit dringender geworden. Wir kennen die Problematik schon aus dem Betäubungsmittelgesetz. Dort spricht man vom Begriff "in der Schweiz angehalten". Selbst zu diesem Begriff hat das Bundesgericht eine Präzisierung angebracht und gesagt, es könne keine schweizerische Zuständigkeit für Straftaten geben, die "jeglichen Bezugs zu unserem Land entbehren". Auch dort hat man also diesen räumlichen Bezug unterstrichen. Ebenso lautet etwa die deutsche Praxis, sie verlangt eine "legitime inländische Anknüpfung"; auch hier wird offenbar differenziert. Und diese räumliche Grenze ist jetzt wichtiger geworden, wie der Kommissionssprecher zu Recht betont hat.
Sie wissen, dass längere Zeit vorab in Belgien eine grössere Zahl derartiger Verfahren durchgeführt wurden. Sie wissen auch, dass Belgien dieses Tor in letzter Zeit weitgehend geschlossen hat. Jetzt stellt sich die Frage, wer diese subsidiäre Funktion übernehmen soll. Es besteht eine gewisse begründete Befürchtung - man hat uns das belegt -, dass ein guter Teil dieser Verfahren nun in der Schweiz landen könnte, dass wir dafür attraktiv würden. Es gibt bereits derartige Verfahren, die in der Schweiz durchgeführt wurden, es gibt Verfahren, die in der Schweiz hängig gemacht wurden, und es gibt Verfahren, von denen man weiss, dass sie unterwegs sind. Das muss uns mit Sorge erfüllen.
Es geht um diesen Strafverfolgungstourismus. Wenn wir diese Problematik vor uns sehen, dann sind wir als Gesetzgeber aufgerufen, uns mit der geltenden Praxis auseinander zu setzen und dieses Problem - so gut der Gesetzgeber das eben kann - zu lösen. Die Praxis muss sich heute auf relativ mühsamen Wegen irgendwie heraushalten. Wir sollten die Gelegenheit jetzt ergreifen und den Entscheid fällen. Es ist bereits heute wichtig - bezogen auf die geltende Praxis -, dass wir im Ständerat so entscheiden, damit dieser restriktive Kurs in der Praxis weiterverfolgt werden kann.
Frau Brunner hat gesagt, dass wir im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches das Problem diskutiert und dort auch nur "in der Schweiz befinden" gesagt haben. Das stimmt selbstverständlich; Frau Brunner kennt das Dossier ja sehr genau. Aber aufgrund der Diskussion in der Kommission bin ich der Auffassung, dass auch diese Regelung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches nochmals zu überprüfen sei. Jedenfalls hat die Verwaltung, und damit indirekt der Bundesrat, in der Kommission bereits Bedenken gegenüber der Fassung in der Botschaft selber angemeldet. Die Entwicklung seit der Verabschiedung der Botschaft war offenbar so, dass man zusätzliche Bedenken entwickelt hat. Es ist denkbar, dass heute der Bundesrat nicht mehr den Text vorschlagen würde, den er ursprünglich vorgeschlagen hat. Herr Bundesrat Schmid hat das im Grunde genommen jetzt bereits bestätigt.
Wir haben die Frage gestellt: Was heisst es, wenn einer im Flughafen Kloten von einem Flugzeug zum anderen umsteigt? Reicht das bereits, um ein Strafverfahren in der Schweiz zu starten? Da wurde gesagt: Nein, aber jemand müsse beispielsweise Grundeigentum in der Schweiz haben, dann könne dieser Bezug bestehen. Wenn er Grundeigentum selber nutzt, dann mag das noch einigermassen einleuchten. Wenn er aber nur Grundeigentum als Vermögensanlage hat - reicht das dann auch? Da sind noch eine Reihe von Fragen offen, die wir angesprochen haben.
Ich bin nicht so sicher, ob der Text, den die Kommission jetzt beschlossen hat, wirklich bis zum Schluss überzeugt. Man muss auch diesen Text noch einmal überprüfen.
Trotzdem bitte ich Sie, jetzt der Kommission zuzustimmen. Der äussere Handlungsdruck, den man uns geschildert hat, ist offenbar so gross, dass wir diese weitere Vertiefung erst im Nationalrat vornehmen können. Wir gewinnen so Monate. Wir haben also in der Kommission die im gegebenen Moment bestmögliche Variante verabschiedet; aber ob sie sich dann wirklich als die letztlich überzeugende erweist, das mag offen bleiben. Vor allem muss man den Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches sehen; da hat Frau Brunner völlig Recht. Darum bitte ich Sie, diesen Vorteil des Zweikammersystems zu nutzen.
Herrn Bundesrat Schmid bitte ich, uns zu erklären, ob der Handlungsdruck wirklich so ist, wie man ihn uns geschildert hat. Nur unter dieser Voraussetzung ist dieses ausserordentliche Vorgehen zu rechtfertigen.
Schmid Carlo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Frau Brunner hat jetzt während zwei Tagen mit uns erlebt, wie stark wir in einem Geschäft unter dem Eindruck des Bundesamtes für Justiz standen. Dieser Minderheitsantrag liegt etwa auf der Linie "Fiat iustitia, pereat Helvetia!" Ich muss Ihnen sagen: Wir müssen aufpassen. Von allen grundsätzlichen Rechtsüberlegungen einmal abgesehen, sind wir gemäss Bundesverfassung dafür da, das wohlverstandene Interesse unseres Staates zu verteidigen. Und wenn wir hier nicht der Mehrheit folgen, sondern Frau Brunner und der Minderheit, dann verteidigen wir nicht das wohlverstandene Interesse des Staates, sondern bringen uns in Gefahr.
Ganz abgesehen davon, dass Belgien mit einer solchen Bestimmung seine Erfahrungen gemacht hat und nun zurückbuchstabieren muss, müssen Sie sich anhand eines klassischen Falles vorstellen, wo wir hinkämen, wenn wir der Minderheit folgen würden. Es kommt jemand in die Schweiz und hat ein Delikt nach den Artikeln 108 bis 114 des Militärstrafgesetzbuches begangen, ob unstreitig oder streitig sei noch dahingestellt; und er kommt aus einem Staat, in dem er selbst eine Funktion hat; er hat also diese Rechtsverletzungen quasi als Staatsfunktionsträger begangen; und er kommt zweitens aus einem Staat, der diese internationale Gerichtsbarkeit nicht anerkennt. Was machen Sie dann?
Mit der Minderheit müssen Sie ihn in der Schweiz behalten und aburteilen. Solange das ein Bosnier ist, geht das noch, nicht wahr. Jetzt rede ich einmal Klartext. Solange es ein Tschetschene ist, geht das noch. Aber was machen Sie mit einem US-amerikanischen General oder mit einem israelischen Bataillonskommandanten? Da kommen wir natürlich in Teufels Küche. Und das will ich nicht. Ich bin der Auffassung, dass wir genug andere Probleme haben. Wir müssen nicht das auch noch haben.
Wir sollten nicht kecker tun, als wir sind. Und daher bin ich der Auffassung, dass Sie der Mehrheit zustimmen sollten.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich kann es nach diesen Voten kurz machen. Die Kommissionsmehrheit hat mit dieser kumulativen Zusatzbedingung, mit dem Erfordernis des engen Bezuges zur Schweiz einen wirksamen Damm gegen eine drohende Klageflut errichten wollen. Wir sind uns auch bewusst, dass wir in Bezug auf das Militärstrafgesetz und das bürgerliche Strafgesetzbuch eine gewisse Diskrepanz schaffen und diese an den Zweitrat weitergeben. Das ist aber eigentlich ein Erfolg nach einer seriösen und ausführlichen Güterabwägung.
Und die Szenarien, die vorhin geschildert wurden, sind nicht frei erfunden oder reine Befürchtungen, sondern bahnen sich zum Teil schon an. So hat uns der Oberauditor, der für die Anordnung der Strafverfahren zuständig ist, zwar versichert, dass er weiterhin auf die heutige Praxis mit dem Bezug zur Schweiz abstelle, allerdings sei letzthin eben bereits eine Klage respektive ein Rekurs eingelegt worden. Zudem hat ein Anwalt aus Zürich bereits medienwirksam angekündigt, er werde in der Schweiz eine Klage gegen Israel einreichen. Das soll uns vielleicht ein bisschen Warnung sein. Es liegt auf jeden Fall die Befürchtung auf der Hand, dass die Schweiz von einer Flut von Verfahren heimgesucht werden könnte.
Die Mehrheit der Kommission ersucht Sie darum - jetzt auch mit dem Bundesrat zusammen -, für die restriktivere, für die griffigere Variante der Mehrheit zu stimmen.
Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern
Ich verstehe Frau Brunner, die hier den Minderheitsantrag vertritt, wenn sie darüber erstaunt ist, dass ich die Position des Bundesrates verlassen habe. Allerdings schicke ich gleich vorweg: Es ist nicht eine Praxisänderung, es geht um eine Präzisierung. Das, was hier die Kommissionsmehrheit formuliert hat - vielleicht ist das noch etwas zu verfeinern; einverstanden, Herr Pfisterer, daran sind wir auch interessiert -, entspricht den Bedürfnissen, wie sie sich insbesondere in den letzten Wochen ergeben haben. Da teile ich die Auffassung von Herrn Schmid. Wir halten uns so oder so - das ist immerhin entscheidend und fundamental - in jeder Beziehung an den Rahmen des Völkerrechtes, und wir sind auch mit der Politik eigentlich praktisch aller Länder kongruent.
Allerdings ist jetzt darauf hinzuweisen, dass sich seit Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat halt doch einiges verändert hat. Belgien hat das Forum für Klagen gegen nicht anwesende mutmassliche Kriegsverbrecher stark eingeschränkt; damit ist der Handlungsbedarf in der Schweiz gestiegen. Anfang September hat - und das ist öffentlich, sogar über eine Pressekonferenz des betreffenden Anwaltes - ein Zürcher Anwalt bei der Militärjustiz eine Strafanzeige gegen den israelischen Verteidigungsminister und weitere hohe israelische Funktionäre eingereicht. Wir nehmen nicht Stellung zur Berechtigung oder Nichtberechtigung dieser Anzeige. Aber die Frage ist nun wirklich, ob wir hier, praktisch abstrakt als Land, diese behaupteten Sachverhalte beurteilen müssen. Ein Rekurs gegen die Nichteintretensverfügung des Oberauditors in einer anderen Klage - weil es nicht der Praxis der Militärjustiz entspräche, wenn hier ein Verfahren eröffnet würde - ist im Moment bei mir zum Entscheid hängig.
In Genf sind nach unserem Wissen weitere Strafanzeigen geplant. Deshalb wollen wir darum ersuchen, jetzt unsere langjährige, völkerrechtskonforme Praxis auch im Gesetz klar und unmissverständlich festzuschreiben. Sie wissen es selber: Über derartige Probleme wissen Juristen jahrelang trefflich zu streiten. Hier ist Klärungsbedarf vorhanden.
Ich bitte Sie deshalb, der Fassung der Kommissionsmehrheit zu folgen. Wir selber werden, nachdem sich der Zweitrat mit Sicherheit auch noch damit befassen wird, in Zusammenarbeit mit Spezialisten analysieren, inwieweit hier allenfalls noch eine Präzisierung angebracht ist oder nicht. Aber das, was hier vorgeschlagen wird, entspricht dem Völkerrecht und, wie ich meine, auch dem politischen Willen des Bundesrates.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.
Plattner Gian-Reto · Mit-M · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 3 Stimmen
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 30 Stimmen
(Einstimmigkeit)