02.090
Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Bundesgesetz
Binder Max · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Très rapidement, un mot d'explication. Bien que le projet qui nous est soumis présente une amélioration pour la naturalisation des partenaires homosexuels sous la forme d'une réduction de la durée du séjour à cinq ans, les organisations homosexuelles auraient souhaité que le projet aille plus loin. Elles auraient désiré qu'on assimile les couples homosexuels aux couples mariés dans tous les cas concernant le droit de la nationalité, et notamment pour la naturalisation facilitée du partenaire étranger d'un ressortissant suisse vivant à l'étranger.
Une proposition dans ce sens a été présentée en commission. Or ces dispositions se fondent sur l'article 38 de la Constitution fédérale qui parle de naturalisation facilitée en cas de mariage. Peut-on interpréter la Constitution de manière extensive et assimiler sans autre le partenariat à un mariage? Non, affirment les experts de la Confédération. C'est pourquoi actuellement cette analogie n'est pas possible, à moins de modifier la Constitution.
La proposition qui avait été faite en commission a donc été retirée.
Binder Max · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Angenommen - Adopté
Ziff. 2
Antrag der Kommission
Streichen
Antrag Janiak
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 2
Proposition de la commission
Biffer
Proposition Janiak
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Gutzwiller Felix · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich muss Sie hier auf einen Tatbestand aufmerksam machen, der uns dazu führt, den Antrag Janiak zu unterstützen. Aus der Sicht der Kommission lautet der Antrag auf der Fahne fälschlicherweise "Streichen". Wir wollen Ihnen kurz erklären, warum diese Bestimmungen gemäss Bundesrat im Text drinbleiben sollen; das ist ja der Zweck des Antrages Janiak.
Die etwas komplexe Diskussion während der Kommissionssitzung zur Rechtsstellung von ausländischen Partnerinnen und Partnern hat eben vorerst zur irrtümlichen Annahme geführt, die Kommission habe die vom Bundesrat vorgelegten neuen Absätze des Anag gestrichen. Herr Janiak hat mit seinem Einzelantrag auf dieses Versehen aufmerksam gemacht. Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommission, dem Antrag Janiak zuzustimmen.
Ich darf Ihnen das erläutern: Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der ausländische Partner und die ausländische Partnerin bei eingetragenen Partnerschaften die gleiche ausländerrechtliche Stellung haben sollen wie ein ausländischer Ehegatte. Artikel 7 Anag in seiner heute in Kraft stehenden Version gibt dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin beziehungsweise der ausländischen Ehegattin eines Schweizer Bürgers einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sowie einen solchen auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen. Im Übrigen erlischt der Anspruch, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Artikel 17 Absatz 2 Anag regelt den Nachzug der ausländischen Ehegatten und Ehegattinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung. Diese für die Ehegatten gültigen Bestimmungen sollen nach dem Entwurf des Bundesrates sinngemäss auch für die eingetragenen Partnerschaften gelten.
Würde man die vom Bundesrat vorgesehene Revision der Artikel 7 und 17 Anag streichen, wäre das Aufenthaltsrecht einer eingetragenen Partnerin einer Schweizerin oder einer in der Schweiz lebenden Ausländerin beziehungsweise eines eingetragenen Partners eines Schweizers oder eines in der Schweiz lebenden Ausländers in der Schweiz nicht mehr garantiert. Das war nicht im Sinne der Kommission. Die Kommission möchte die entsprechend heute gültigen Anag-Regelungen auch für die registrierte Partnerschaft festgehalten wissen.
Wir bitten Sie deshalb, diesen Irrtum zu korrigieren und dem Antrag Janiak zuzustimmen.
Binder Max · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Janiak schliesst sich den Erläuterungen von Herrn Gutzwiller an.
Angenommen gemäss Antrag Janiak
Adopté selon la proposition Janiak
Ziff. 3-7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 3-7
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Janiak
Art. 96
Wer eine neue Ehe .... frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt ....
Art. 380
Sprechen keine wichtigen .... dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des zu Bevormundenden ....
Art. 382
Zur Übernahme des Amtes .... der Ehegatte und der eingetragene Partner der zu bevormundenden ....
Ch. 8
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Janiak
Art. 96
Toute personne qui veut se remarier doit établir que son précédent mariage ou le partenariat enregistré a été annulé ou dissous ....
Art. 380
L'autorité nomme .... aptes à remplir ces fonctions, soit son conjoint, soit le partenaire enregistré ....
Art. 382
Les parents du mineur ou de l'interdit, son conjoint, son partenaire enregistré, ainsi que toute autre personne ....
Janiak Claude · Mit-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 96 denke ich, dass das die logische Konsequenz der bisherigen Beschlüsse des Parlamentes ist. Es stellt ein Ehehindernis dar, wenn jemand in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Auch solche Varianten, dass jemand eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft auflösen und sich verheiraten will, sind im Leben möglich; das gibt es auch.
Bei den vormundschaftsrechtlichen Bestimmungen, Artikel 380 und 382, möchte ich mit meinem Antrag zum Ausdruck bringen, dass diese Gesetzgebung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten beinhaltet. Es ist auch die logische Folge, dass man diese Pflichten im Vormundschaftsrecht, insbesondere in Artikel 382, aufnimmt.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Metzler-Arnold Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Betreffend Artikel 96 ZGB: Der von Ihnen beschlossene Artikel 26 dieses Gesetzes hält fest, dass eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, keine Ehe eingehen kann. Damit ist die Rechtslage eigentlich klar. Zwei verschiedene Lebensgemeinschaften können nicht nebeneinander bestehen. Auch Artikel 4 Absatz 2 verdeutlicht die Exklusivität der so genannt älteren Lebensgemeinschaft, indem ein Eintragungshindernis vorliegt, wenn eine oder beide eintragungswilligen Personen bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind. Deshalb ist es meines Erachtens nicht nötig, den doch recht speziellen und seltenen Fall einer Person, die zuerst eine homosexuelle Lebensgemeinschaft begründet und dann eine heterosexuelle Ehe eingehen will, im Zivilgesetzbuch noch ausdrücklich zu regeln. Denn aus unserer Sicht ist die Rechtslage gestützt auf die anderen beiden Artikel bereits klar.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, den Antrag Janiak abzulehnen.
Binder Max · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 96
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Janiak .... 71 Stimmen
Dagegen .... 101 Stimmen
Art. 380
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Janiak .... 72 Stimmen
Dagegen .... 99 Stimmen
Art. 382
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Janiak .... 70 Stimmen
Dagegen .... 102 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Ziff. 9-22
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 9-22
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 23
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, mit Ausnahme von:
Art. 75 Bst. c
c. Personen, die nach glaubwürdiger Angabe sich selbst oder einen unter Buchstabe a oder abis genannten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Vermögen, aussetzen würden.
Ch. 23
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral, à l'exception de:
Art. 75 let. c
c. les personnes qui allèguent d'une manière digne de foi que leurs réponses les exposeraient ou exposeraient l'un de leurs proches, au sens de la lettre a ou de la lettre abis, à des poursuites pénales ou à un grave préjudice, en particulier dans leur honneur et leur patrimoine.
Angenommen - Adopté
Ziff. 24-26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 24-26
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 27
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, mit Ausnahme von:
Art. 13a Abs. 2
.... überlebende Partnerin einer Witwe und der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt.
Antrag der Minderheit
(Cina, Aeschbacher, Baumann J. Alexander, Glasson, Mariétan, Mathys, Randegger)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 27
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral, à l'exception de:
Art. 13a al. 2
.... à un veuf ou à une veuve.
Proposition de la minorité
(Cina, Aeschbacher, Baumann J. Alexander, Glasson, Mariétan, Mathys, Randegger)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Ziff. 28
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, mit Ausnahme von:
Art. 19a
Überlebende eingetragene Partnerinnen haben die gleiche Rechtsstellung wie Witwen, überlebende Partner sind einem Witwer gleichgestellt.
Antrag der Minderheit
(Cina, Aeschbacher, Baumann J. Alexander, Glasson, Mariétan, Mathys, Randegger)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 28
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral, à l'exception de:
Art. 19a
En cas de partenariat enregistré, la partenaire survivante a les mêmes droits qu'une veuve; le partenaire ....
Proposition de la minorité
(Cina, Aeschbacher, Baumann J. Alexander, Glasson, Mariétan, Mathys, Randegger)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Cina Jean-Michel · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Ich begründe beide Minderheitsanträge gleichzeitig; sie betreffen inhaltlich dieselbe Fragestellung. Es genügt deshalb meines Erachtens auch eine einzige Abstimmung, aber der Präsident ist frei, das anders zu verfügen.
Ich mache mir eigentlich die bundesrätliche Begründung zu Eigen und benütze diese auch, um meinen Minderheitsantrag zu unterstützen. Die bundesrätliche Fassung sah im sozialversicherungsrechtlichen Bereich vor, für gleichgeschlechtliche Partnerinnen bzw. Partner die Regelung für die Witwer als massgebend zu betrachten. Diese Lösung steht unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Partnerinnen bzw. Partnern und Ehegatten; sie ist sachlich begründet und lässt sich wie folgt rechtfertigen:
1. Das heute geltende Sozialversicherungsrecht hat die Gleichstellung von Frau und Mann in der Ehe noch nicht vollständig verwirklicht.
2. Hinterlassenenleistungen unterliegen noch immer unterschiedlichen Voraussetzungen, je nachdem, ob es sich um eine Witwe oder einen Witwer handelt.
3. Würden eingetragene Partnerinnen als Witwen behandelt, ergäbe sich im Gesamtkontext betrachtet daraus eine Ungleichbehandlung, und zwar gegenüber Ehen und auch gegenüber eingetragenen Partnerschaften unter Männern.
4. Die gleichgeschlechtlichen Paare können keine gemeinsamen Kinder haben. Damit ist die herkömmliche Privilegierung der Witwen, welche auf dem traditionellen Rollenbild der Frau fusst, bei eingetragenen Partnerschaften nicht angebracht.
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen, meinen Minderheitsantrag zu unterstützen und damit dem Bundesrat zu folgen.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Im Namen der SP-Fraktion ersuche ich Sie, der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zu folgen und festzuhalten, dass die überlebenden Partnerinnen den Witwen gleichgestellt werden. Dementsprechend ersuche ich Sie, mit dem Partnerschaftsgesetz sowohl den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes wie auch das BVG entsprechend zu ändern.
Es besteht kein Grund, die Frauen je nach sexueller Orientierung unterschiedlich zu behandeln. Die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt trifft alle Frauen, seien sie nun homosexuell oder seien sie heterosexuell. Zudem haben auch homosexuelle Frauen sehr häufig Betreuungspflichten, die zu Unterbrüchen in der Erwerbsbiografie führen. Würde nun eine Angleichung an die schlechteren Leistungen für die Witwer vorgenommen, so wären diese Frauen gegenüber den Ehefrauen wiederum benachteiligt. Wir stellen zwei Gleichstellungsproblematiken vor: Wollen wir alle Frauen gleich behandeln, oder wollen wir die homosexuellen Frauen und die homosexuellen Männer gleich behandeln? Hier müssen wir eine Wahl treffen.
Für die SP-Fraktion ist es klar: Da die Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt sehr gravierend und noch immer nicht ausgeräumt ist und da dies auch in Bezug auf die berufliche Vorsorge nachteilige Konsequenzen hat, ersuchen wir Sie, in der Sozialversicherung die Gleichstellung der hinterbliebenen Partnerinnen mit den Witwen gutzuheissen. Sobald die Benachteiligungen der Frauen ausgeräumt sind, werden wir auch in der Sozialversicherung zu einer Gleichbehandlung von Männern und Frauen kommen. Dann ist der Zeitpunkt gekommen, in dem wir auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Gleichstellung verwirklichen können.
Metzler-Arnold Ruth · VPBR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen.
Ich brauche den Ausführungen von Herrn Cina, der ja die bundesrätliche Begründung bereits vorgetragen hat, nichts anzufügen.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Même s'il s'agit de femmes homosexuelles, leur situation sur le marché du travail n'est pas différente de celle des femmes hétérosexuelles. Elles ont souvent eu des enfants avant d'être en couple homosexuel, elles ont dû interrompre leur travail et renoncer à des formations. Récemment, les organisations homosexuelles nous envoyaient une lettre dans laquelle on peut lire ceci: "L'argumentation du message selon laquelle les couples du même sexe ne peuvent pas avoir d'enfants en commun et que leur activité lucrative n'est donc pas limitée par des charges éducatives quelconques, repose une fois de plus sur des considérations erronées et partiales."
On peut noter aussi que la répartition des rôles au sein des couples homosexuels n'est pas non plus, forcément, davantage égalitaire que dans les autres couples. Dans les couples de lesbiennes, s'il y a des enfants, l'une des deux femmes peut très bien diminuer son temps de travail, voire y renoncer tout à fait pour s'occuper des enfants. Sa position est dès lors tout à fait analogue à celle d'une femme mariée.
En commission, il a été opposé à ces arguments le fait que c'était injuste qu'il y ait deux veuves dans un couple et que ce serait aussi injuste de garantir des rentes de veuve, étant donné que dans ces couples-là, il n'y a pas d'enfants. Cet argument ne paraît pas pertinent à la majorité, étant donné que s'il n'y a pas d'enfants, il n'y a pas non plus de rente de veuve dans tous les cas.
C'est pourquoi la majorité de la commission vous demande d'adopter sa proposition d'"aligner" les femmes sur les rentes de veuve.
Gutzwiller Felix · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Themen sind klar. Sie haben gesehen, dass Ihnen eine knappe Mehrheit der Kommission beantragt, hier einen Unterschied zu belassen. Er ist einmal dadurch begründet, dass im Bereich des Lohngefüges noch Unterschiede bestehen, vor allem aber einfach dadurch, dass es vielleicht, je nach Position, schwierig ist, sich vorzustellen, dass sich eine Witwe sozialrechtlich als Witwer verstehen sollte. Das mag man werten, wie man will. Ich darf, zugegebenermassen vielleicht etwas maliziös, darauf hinweisen, dass die Mehrheit natürlich ein Interesse hätte, der 11. AHV-Revision schnell zum Durchbruch zu verhelfen, weil dort ja die Gleichstellung der Geschlechter bezüglich Witwer- und Witwentum vorgesehen ist. Je schneller die 11. AHV-Revision kommt, desto schneller ist das Problem erledigt.
In der Zwischenzeit können Sie der Kommissionsmehrheit zustimmen.
Verfahrensbeitrag
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 100 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 72 Stimmen
Ziff. 29, 30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 29, 30
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 31
Antrag der Kommission
Art. 63 Abs. 3
Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
....
b. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
....
Art. 70 Abs. 4
Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
Ch. 31
Proposition de la commission
Art. 63 al. 3
Peuvent être exclues de l'assurance:
....
b. les prétentions du conjoint ou du partenaire enregistré du détenteur, de ses ascendants ou descendants, ainsi que de ses frères et soeurs vivant en ménage commun avec lui, pour les dommages matériels qu'ils ont subis;
....
Art. 70 al. 4
Peuvent être exclues de l'assurance:
a. les prétentions du conjoint ou du partenaire enregistré du cycliste, de ses ascendants ou descendants, ainsi que de ses frères et soeurs vivant en ménage commun avec lui, pour les dommages matériels qu'ils ont subis;
....
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 118 Stimmen
Dagegen .... 50 Stimmen
Binder Max · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das Wort für eine kurze persönliche Erklärung hat Herr Waber.
Waber Christian · Mit-M · Nationalrat · Bern · EVP/EDU Fraktion
Die Angstkeule und die Diskriminierungshysterie in diesem Rat haben voll gewirkt. Als gute Demokraten akzeptieren wir natürlich dieses Resultat. Mein Glaube ist sehr gross, aber den Berg des Ständerates kann ich nicht beeinflussen. Ich glaube nicht daran, dass der Ständerat hier noch etwas ändern wird. Also akzeptieren wir als gute Demokraten dieses Resultat. Aber zu den Auswirkungen dieses Gesetzes - wir haben gesehen, wie viel abgeändert werden muss - muss das Volk noch Stellung nehmen. Wir werden also nach vorliegendem Resultat des Ständerates das Referendum ergreifen. Es werden uns sehr viele Parteien und Vereine unterstützen, und vor allem wird uns ganz sicher auch die Basis der hier anwesenden christlichen Parteien in ihren Stammlanden unterstützen.
Ich bin sehr zuversichtlich, dass wir das Referendum zustande bringen und dieses Gesetz dem Volk vorlegen können, sodass es dazu noch Stellung nehmen kann.