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Altlasten. Untersuchungskosten

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Das Geschäft klingt sehr trocken, es hat aber einen sehr realen Hintergrund. In der Schweiz hat es rund 50 000 belastete Standorte. Sie hätten bis Ende 2003 in den Katastern der belasteten Standorte der Kantone erfasst werden sollen. Dieser Prozess ist aber noch in vollem Gang. Es gibt einige Kantone, die mit der Erfassung weit im Rückstand sind. Unter den belasteten Standorten befinden sich 3000 bis 4000 sanierungsbedürftige Altlastenstandorte. Bisher wurden erst rund 200 saniert.

Bei der Altlastenbearbeitung unterscheiden wir vier Kategorien: Wir haben zum einen nicht belastete Standorte, dann haben wir belastete Standorte, die nicht sanierungsbedürftig sind - sie schaffen keine Probleme, so lange die Altlasten im Boden bleiben -, dann haben wir belastete Standorte, die saniert werden müssen, und belastete Standorte, die man nur überwachen muss. Bei der Erfassung dieser Standorte lässt es sich nun kaum vermeiden, dass in den Katastern auch Standorte eingetragen werden, bei denen sich später, wenn die Untersuchung vorgenommen worden ist, erweist, dass sie gar nicht belastet sind. Die Kosten für diese Untersuchung werden heute in der Regel den Standortinhabern und -inhaberinnen auferlegt. Diese Praxis wird von den Inhaberinnen und Inhabern zu Recht als ungerecht empfunden. Sie widerspricht letztlich auch der grundlegenden Idee des Umweltschutzgesetzes: dem Verursacherprinzip.

Diese Praxis war dann auch der Anlass für die vorliegende Revision des Umweltschutzgesetzes. Am 7. Dezember 1998 hat alt Nationalrat Peter Baumberger eine parlamentarische Initiative eingereicht. Er verlangte, dass die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder zum Eintrag vorgesehenen Standortes dem Kanton auferlegt werden, wenn sich erweisen sollte, dass der Standort nicht belastet ist.

Herr Baumberger schlug damals vor, dass 60 Prozent der dem Kanton dadurch anfallenden Kosten aus dem Altlastenfonds des Bundes zu finanzieren seien. So lautete sein Vorschlag. Sie haben dieser parlamentarischen Initiative am 27. September 1999 ohne Diskussion Folge gegeben.

Die UREK unseres Rates setzte für die zweite Phase eine fünfköpfige Subkommission ein, die einen Gesetzentwurf erarbeitete. Die Subkommission ging dabei über den Vorschlag von alt Nationalrat Peter Baumberger hinaus, indem sie eine umfassende Regelung für die Kostentragung und Finanzierung im gesamten Altlastenbereich erarbeitete. Die UREK hat dem Gesetzentwurf der Subkommission am 29. Mai 2001 zugestimmt und den Bundesrat mit der Durchführung eines ordentlichen Vernehmlassungsverfahrens beauftragt. In den eingehenden Stellungnahmen begrüsste eine Mehrheit der Befragten grundsätzlich die Absicht der Kommission, die Regelung zur Kostentragung im Altlastenbereich auszuweiten und sie auch klarer und transparenter zu gestalten. Die Subkommission hat die Vorlage aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens überarbeitet, die umstrittenste Regelung gestrichen und eine neue Bestimmung aufgenommen; ich werde darauf noch zurückkommen.

Die UREK hat dem überarbeiteten Entwurf an ihrer Sitzung vom 20. August 2002 zugestimmt. Daraufhin wurde der Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen. Die Stellungnahme des Bundesrates datiert vom 28. Mai 2003. Der Bundesrat hat - Herr Bundesrat Leuenberger wird sich dazu sicher noch äussern - die breite Auslegeordnung begrüsst. Auf die Differenzen zwischen Kommission und Bundesrat werde ich bei den einzelnen Artikeln noch zu sprechen kommen. An der Sitzung vom 19. August 2003 hat die UREK zu den Anträgen des Bundesrates Stellung genommen und die Vorlage, die Ihnen jetzt unterbreitet wird, bereinigt.

Nun zu den wesentlichen Punkten dieser Teilrevision des Umweltschutzgesetzes: Mit der vorliegenden Revision des Umweltschutzgesetzes will die UREK nicht nur das Problem der Kostentragung für die Untersuchung von nicht belasteten Standorten regeln. Wir beantragen Ihnen, wie gesagt, eine umfassende Regelung der Kostentragung und Finanzierung im Altlastenrecht. Wir gehen damit über den Vorschlag von Herrn Baumberger hinaus.

Wir unterbreiten Ihnen im Wesentlichen die folgenden Änderungen zur Kostenverteilung im Altlastenrecht:

1. Gemäss dem Vorschlag von Herrn Baumberger werden die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen Standortes dem Kanton auferlegt, wenn sich der Standort als nicht belastet erweist. Ich muss Sie darauf hinweisen, dass dieser Vorschlag in den Kantonen am meisten umstritten ist.

2. Die UREK schlägt Ihnen vor, dass für einen Standort, der zwar belastet ist, sich aber als nicht sanierungsbedürftig erweist, die Kosten der Abfallbehandlung für ausgehobenes Erdmaterial ebenfalls nach dem Verursacherprinzip verteilt und nicht einfach dem Standortinhaber auferlegt werden. Es handelt sich hierbei um so genannte Bauherren-Altlasten. Nicht behandlungsbedürftig ist das Erdreich so lange, als es nicht bewegt wird. Aber dann, wenn gebaut wird und das Material in Bewegung gerät, ist eine gesonderte Abfallbehandlung erforderlich. Die Kosten dafür wollen wir nach dem Verursacherprinzip verteilen. Dieser Vorschlag ist in den Kantonen auf Ablehnung gestossen. Der Bundesrat wendet sich ebenfalls gegen diese Neuregelung. Wir halten daran fest. Ich werde nochmals darauf zurückkommen.

3. Die Kantone erhalten neu explizit die Kompetenz, von sich aus Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen von belasteten Standorten anzuordnen.

4. Wir weiten die Anwendung des Verursacherprinzips von der gesetzlich bereits geregelten Sanierung auf die Untersuchung und Überwachung aus. Das heisst, die Kostenverteilung erfolgt auch dann nach dem Verursacherprinzip, wie es für die Sanierung von Altlasten vorgesehen ist, wenn es um die Kosten der Untersuchung und der Überwachung geht.

5. Bislang - bereits im geltenden Recht - haben wir Entlastungsmöglichkeiten für unschuldige Inhaberinnen und Inhaber eines Grundstückes. Wenn letztendlich die Kosten bei einer unschuldigen Inhaberin eines belasteten Grundstückes verbleiben sollten, so muss sie sich nur dann an den Kosten beteiligen, wenn ihr aus der Sanierung, der Überwachung oder der Untersuchung ein Vorteil erwächst, d. h., dass völlig ahnungslose Eigentümerinnen und Eigentümer damit entlastet werden. Wir haben den Vorteilsbegriff zu präzisieren versucht.

6. Wir schlagen Ihnen weiter eine Vereinfachung des Verfahrens vor. Zur Verfahrensbeschleunigung soll im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens - also dann, wenn die Verwaltung über die Kostenverteilung verfügt - auch über die zivilen Ansprüche befunden werden, wenn diese zwischen den Parteien nicht bestritten sind.

7. Die Möglichkeiten für Abgeltungen aus dem Altlastenfonds haben wir erweitert: Der Bund soll den Kantonen auch für die Untersuchung und Überwachung von nicht sanierungsbedürftigen Standorten Abgeltungen aus dem Altlastenfonds leisten. Das ist neu. Diese Abgeltungen sollen generell 40 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen und nicht höchstens 40 Prozent, wie es der Bundesrat weiterhin im Gesetz haben will, und auch nicht 60 Prozent, wie es Herr Baumberger vorschlägt.

Neu sollen die Abgeltungen auch für die Sanierung des Erdreichs bei Schiessanlagen geleistet werden - das ist ebenfalls eine Neuerung, die wir ins Gesetz aufgenommen haben -, und zwar immer dann, wenn die Schiessanlage innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stillgelegt wird: Dann sollen 40 Prozent der Kosten aus dem Altlastenfonds bezahlt werden können. Wir kommen damit den Gemeinden entgegen, die durch diese Kosten über Gebühr belastet werden, zumal sie ja z. B. das obligatorische Schiessen nicht selbst angeordnet haben.

Im Weitern wollen wir neu aus dem Altlastenfonds einen Pauschalbetrag an die Katastererstellung leisten. Damit möchten wir die Katastererstellung beschleunigen, die - wie ich Ihnen bereits gesagt habe - im Verzug ist. Diese Massnahme wird von den Kantonen unterstützt.

Schliesslich sollen aus dem Altlastenfonds Ausfallkosten finanziert werden. Bei den Kantonen fallen Ausfallkosten an, vor allem jetzt auch aufgrund der parlamentarischen Initiative Baumberger. Um den Kantonen entgegenzukommen, möchten wir einen Teil dieser Ausfallkosten via Altlastenfonds mitfinanzieren.

Die vorgeschlagene USG-Revision bringt damit zum Ersten eine konsequente Anwendung des Verursacherprinzips bei der Kostenverteilung im Altlastenrecht. Es entlastet Eigentümerinnen und Eigentümer von belasteten Standorten und belastet Verursacher als Verhaltensstörer. Das entspricht der Logik unseres USG. Lassen sich keine Verursacherinnen und Verursacher ausmachen, so tragen die Kantone vermehrt Ausfallkosten.

Zum Zweiten erhalten die Kantone dafür im Gegenzug aus dem Altlastenfonds für mehrere Sachverhalte neu zusätzliche Abgeltungen, nämlich für die Untersuchung und Überwachung von belasteten Standorten, für die Katastererstellung und für die Sanierung von Schiessanlagen.

Zum Dritten soll das Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.

Mit dieser Revision schaffen wir, so sind wir der Überzeugung, mehr Klarheit für das hoch komplexe Altlastenrecht; wir ziehen das Verursacherprinzip konsequent durch und machen auch klar, dass das Altlastenrecht nicht nur die Sanierung beschlägt, sondern ebenfalls für die Überwachung und Untersuchung von belasteten Standorten gilt.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Dupraz John · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Le 7 décembre 1998, notre ancien collègue Peter Baumberger a déposé une initiative parlementaire qui vise à porter au compte des cantons les frais d'investigation engagés pour un site susceptible d'être inscrit au cadastre des sites contaminés, s'il s'avère que le site n'est pas contaminé. 60 pour cent des frais imputés seraient ainsi remboursés par la Confédération et un fonds spécifique a été prévu à cet effet.

Dans sa séance du 27 septembre 1999, le Conseil national a donné suite à cette initiative sans discussion. La Commission de l'environnement, de l'aménagement du territoire et de l'énergie (CEATE) a confié dans la 2e phase à une sous-commission de cinq personnes la tâche de proposer un projet de loi. La même commission a reçu cette proposition le 29 mai 2001. Elle a demandé au Conseil fédéral de soumettre cette proposition en consultation. Après celle-ci, la sous-commission a retravaillé le texte, puis l'a soumis au Conseil fédéral qui a donné son avis le 28 mai 2003. Enfin, le 19 août 2003, la commission a, dans le détail, article par article, élaboré le projet qui vous est soumis aujourd'hui.

Cette loi apporte une clarification dans la recherche et la détermination des sites pollués. C'est donc une modification de la loi sur la protection de l'environnement. Je ne reviendrai pas sur le commentaire article par article - ce projet est très technique. Madame Leutenegger Oberholzer vous en a donné le détail.

Par 17 voix sans opposition et 3 abstentions, la commission vous recommande d'accepter la modification de la loi sur la protection de l'environnement telle qu'elle vous est proposée par la CEATE.

Bader Elvira · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Christlichdemokratische Fraktion

Die CVP-Fraktion ist für die Revision des Umweltschutzgesetzes und unterstützt die Version der Kommission. Die Altlastenregelung hat sich bisher zum grössten Teil positiv ausgewirkt. Die Erfassung der etwa 50 000 belasteten Standorte der Schweiz wird von den Kantonen gut vorangetrieben. Viele Altlasten wurden auch bereits abgetragen. Leider geschieht es jedoch immer wieder, dass einzelne Standorte bei der systematischen Erfassung in den Kataster aufgenommen werden, bei denen sich später herausstellt, dass sie nicht belastet sind. Die Kosten für diese Untersuchung werden heute den Inhabern auferlegt. Das will diese Revision korrigieren. Auch die Regelung der Kostenverteilung weist heute noch Lücken auf. Die CVP-Fraktion begrüsst es deshalb, dass die vorliegende Vorlage diese Lücken schliesst und bei den umstrittenen Punkten für alle Klarheit bringt.

Die CVP-Fraktion stimmt der Vorlage und den Anträgen der Kommission zu.

Keller Robert · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich habe den Auftrag, namens der SVP-Fraktion zu diesem Geschäft Stellung zu nehmen. Die Kommissionssprecherin hat Sie soeben umfassend orientiert. Ich möchte mich namens der SVP-Fraktion nur auf drei Punkte beschränken.

Der Sprechende war in der Subkommission. Ich kann Ihnen versichern, dass wir uns die Sache nicht einfach gemacht haben. An diversen Sitzungen mit Praktikern und mit allen Beteiligten - Verwaltung, Kantonen, Grundeigentümern, Rechtsanwälten und Experten - haben wir fast alle möglichen Fälle durchberaten. Die Ihnen vorliegende Arbeit wurde von allen Beteiligten getragen und für gut befunden.

Es schien uns wichtig, dass die Kosten für die Untersuchung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes dem Kanton auferlegt werden, wenn sich der Standort als nicht belastet erweist. Dieses Begehren wurde vom Initianten aufgegriffen und wird nun erledigt.

Bei der Beratung der Vorlage zeigte sich, dass noch weitere Punkte bereinigt werden müssen. Es geht vor allem um Artikel 32bbis Umweltschutzgesetz. Dieser Artikel regelt die Finanzierung der Entsorgung von Abfällen aus lediglich belasteten Standorten. Gerade diese Standorte sind von nicht zu unterschätzender Bedeutung, denn bezogen auf die ganze Schweiz werden etwa 50 000 Standorte vermutet. Davon sind jedoch maximal 5000, das heisst 10 Prozent, als sanierungsbedürftig eingestuft. Der Unterschied zwischen sanierungsbedürftig und nicht sanierungsbedürftig liegt im Gefährdungspotenzial für unsere Umwelt.

Die Kostenfolge für den beteiligten Betroffenen sollte kein Entscheidungskriterium darstellen. Wenn ein lediglich belasteter Standort nicht bewegt wird, entstehen keine Kosten. Im Rahmen eines Bauvorhabens tritt jedoch ein belasteter Standort in gleicher Weise in Erscheinung wie ein sanierungsbedürftiger Standort. Der Aushub von verschmutztem Untergrund wird, wie bei der Altlast, als Abfall bezeichnet und damit auf spezielle Entsorgungswege - Spezialdeponie, Dekontamination usw. - verwiesen. Die Kosten sind sehr unterschiedlich, das muss ich Ihnen sagen. Bei Aushub kostet das 10 bis 20 Franken, für Spezialdeponie 100 bis 300 Franken, und eine Dekontamination kann bis 600 Franken pro Kubikmeter kosten. Sie sehen also: Das sind gewaltige Beträge!

Wer trägt jetzt die Kosten? Gemäss USG gilt das Verursacherprinzip. Wer Massnahmen verursacht, trägt die Kosten. Wer ist der Verursacher? Derjenige, der die Verschmutzung verursacht, oder der Bauherr, welcher die Verschmutzung aushebt? Der vorliegende Entwurf löst diese Probleme und nimmt den von einer Bauherren-Altlast betroffenen, etwa 45 000 Grundeigentümern eine grosse Last ab.

Was die Kosten für die genannten Bauherren-Altlasten anbelangt, sollen diese nun neu nach den Prinzipien des Altlastenrechts und nicht mehr nach dem Abfallrecht behandelt werden. Das ist wichtig, denn es ist nötig, die bald zwanzig Jahre Erfahrung in der Umweltschutzgesetzgebung den heutigen Anforderungen anzupassen. Dabei kann es natürlich nicht darum gehen, dass unnötige, durch ökologische Anforderungen in keiner Weise geforderte Luxuslösungen ausgeführt bzw. dem Verursacher auferlegt werden. Das ist an dieser Stelle zuhanden der Materialien festzuhalten. Letztlich geht es um eine Verteilung der Lasten zwischen dem Bauherrn und dem ursprünglichen Verursacher, denn mit unserer Vorlage wurde eine Lösung gefunden, die auch dem Gerechtigkeitsempfinden Rechnung trägt.

Die SVP-Fraktion hat aber kein Verständnis für Befürchtungen des Bundesrates, wonach Kosten von mehreren 10 Milliarden Franken ohne wesentlichen Gewinn für die Umwelt anfallen würden. Diese schwerwiegende Behauptung wurde auch nicht substanziell begründet. Wir glauben nicht an eine Überbelastung bzw. Aufblähung des Verwaltungsapparates und an zahlreiche Gerichtsverfahren. Die Revision bringt uns weiter und deblockiert auch die Nutzung von Industrie-, Gewerbe- und Wohnbauland. Es dürfte nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn wegen hohen, für die Bauherrschaft nicht vertretbaren Kosten Grundstücke in den Industrie- und Gewerbezonen nicht überbaut werden können und blockiert bleiben.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Hegetschweiler Rolf · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Das Geschäft "Altlasten" hat eine lange Vorgeschichte; die parlamentarische Initiative Baumberger ist bereits 1998, also vor bald sechs Jahren, eingereicht worden. Die Vorlage ist wichtig und kann auch Konsequenzen haben. Wir sprechen hier von 40 000 bis 50 000 belasteten Standorten in der Schweiz und von Untersuchungs-, Sanierungs- und Überwachungskosten von einigen Milliarden Franken.

Es war also wichtig, dass sich die Kommission sehr intensiv und im Detail mit dieser Vorlage befasst hat. Das ist geschehen. Wir haben in einer Subkommission dreizehn Sitzungen durchgeführt; wir haben auch zweimal die Frist für die Behandlung der Initiative verlängern lassen, bevor die Vorlage jetzt im Parlament behandelt wird. Wir sind überzeugt, dass eine gute Vorlage herausgekommen ist. Sie war in der Kommission auch nicht grundsätzlich umstritten.

Im Namen der FDP-Fraktion beantrage ich Ihnen deshalb, durchwegs den Anträgen der Kommission zuzustimmen und die abweichenden Anträge des Bundesrates nicht zu unterstützen.

Es geht eigentlich um drei umstrittene Punkte:

1. Zur Bauherren-Altlast: Auf einem Grundstück liegt zwar eine Belastung vor, aber man muss eigentlich im Hinblick auf eine Sanierung oder Überwachung nichts unternehmen; wenn hingegen ein Aushub erfolgt, wenn also ein Bauvorhaben vorliegt, dann muss der Aushub speziell entsorgt werden. Das war bis heute nach Abfallrecht geregelt; der Eigentümer war zur Übernahme der zum Teil enormen Deponiekosten für belastete Aushübe verpflichtet.

Der Bundesrat hat die Formulierung abgelehnt, wie sie nun die Kommission vorgesehen hat, dass auch bei Bauherren-Altlasten grundsätzlich der Verursacher der Belastung die Kosten tragen soll. Er hat dazu vermutlich etwas übertrieben Stellung genommen. Er sagt, die Kommission habe Luxuslösungen vorgeschlagen, das führe zu einer Überlastung oder Aufblähung des Verwaltungsapparates, zu zahlreichen Gerichtsverfahren und volkswirtschaftlichen Kosten; es könne Kosten von einigen 10 Milliarden Franken auslösen. Das ist übertrieben, es wurde auch nicht belegt, wie sich diese Rechnung wirklich darstellt und wie man auf diese Zahlen kam.

Von der Verwaltung wurde akzeptiert, dass die Formulierung, so wie die Kommission sie nun vorschlägt, vom Rechtsempfinden des Bürgers her richtig ist, dass aber beim Vollzug gewisse Probleme bestehen können; diese müssen gelöst werden, und das ist auch möglich. Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Formulierung, wie wir sie Ihnen vorschlagen, auch dazu führt, dass die Abklärungen, die jetzt für die Erstellung des Altlastenkatasters gemacht werden müssen, sorgfältiger vorgenommen werden, dass man im Zweifelsfall nicht einfach Grundstücke in diesen Altlastenkataster übernimmt. Es ist auch so, dass niemand nur zur Abklärung, ob das Grundstück belastet ist, einen Aushub ausführen lassen wird. Das ist ja mit grossen Kosten verbunden und kann nur gemacht werden, wenn tatsächlich ein Bauvorhaben vorliegt. Wir glauben, dass der Bundesrat hier in etwas übertriebener Weise die Argumentation der Kantone übernommen hat, die einen gewissen Verwaltungsaufwand befürchten. Der dürfte auch eintreten, aber sachlich ist dieses Vorgehen richtig; in der Kommission war das auch nie bestritten.

2. Zur Kostentragung: Es ging dabei um die Frage, in welchen Ausnahmefällen der Eigentümer eines Grundstückes nicht zur Kostentragung beigezogen werden kann. Eines dieser Kriterien ist: wenn er von der Sanierung des Grundstückes nicht profitiert. Der Bundesrat wollte diesen Passus streichen. Auch da sind wir der Meinung, dass es sachlich richtig ist, wenn wir bei unserer Formulierung bleiben.

3. Zur Deponieabgabe und zur Frage, wozu sie beigezogen werden kann. Einmal wird für die Erstellung des Altlastenkatasters ein Beitrag von 500 Franken an die Kantone geleistet. Zusätzlich muss für die Sanierungskosten ein Kostenteiler festgelegt werden. Die Kommission ist der Meinung, dass wir ihn bei 40 Prozent der Kosten festlegen sollen. Der Bundesrat hat die Formulierung "höchstens 40 Prozent" vorgeschlagen. Der Kommission schien das zu unbestimmt, sie fand, dass wir bei der klaren Grenze von 40 Prozent bleiben sollten.

Dies waren die wichtigsten Differenzen in der Detailberatung. Ich bitte Sie im Namen der FDP-Fraktion, in allen Punkten der Kommission zu folgen.

Teuscher Franziska · Mit-F · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Altlasten sind Sünden aus der Vergangenheit, begangen von unseren Eltern und Grosseltern. Sie stammen aus einer Zeit, in der Umweltschutz für die meisten noch ein Fremdwort war. Man wusste noch wenig über die Folgen, welche das planlose Verbuddeln von Abfällen oder die unkontrollierte Anwendung verschiedenster Chemikalien dereinst haben könnten. Manchmal wollte man es einfach nicht wissen, obwohl schon damals erste Mahner vor den Konsequenzen warnten.

Das Vorsorgeprinzip ist ein grundlegender Pfeiler unseres Umweltrechtes. Altlasten sind der beste Beweis für die Wichtigkeit dieses Prinzips. Heute wären wir froh, wenn unsere Eltern und Grosseltern dieses Vorsorgeprinzip bei ihrem Umgang mit Abfällen und giftigen Chemikalien bereits angewandt hätten, auch wenn es damals noch keine abschliessenden Beweise für die Schädlichkeit ihres Tuns gab. Denn diese damalige Missachtung des Vorsorgeprinzips wird uns nun zum Verhängnis. Wir müssen Milliarden von Franken investieren, Geld, das wir eigentlich für ganz andere, volkswirtschaftlich viel sinnvollere Sachen einsetzen könnten. Heute beklagen wir die wirtschaftlichen Folgen, welche entstanden sind, weil unsere Vorfahren das Vorsorgeprinzip missachtet haben.

Wir sollten uns aber vor Augen halten, dass wir auch heute leider noch nicht viel klüger geworden sind. Wir handeln immer noch so wie unsere Eltern und Grosseltern. In vielen Bereichen verhalten wir uns genauso wie damals. Ich nenne nur einige Beispiele aus dem Umweltbereich: den Treibhauseffekt, den Atommüll, die Gentechnologie oder unseren immer noch sehr sorglosen Umgang mit Pestiziden und anderen giftigen Chemikalien. Wie oft hören wir auch heute noch, dass man erst etwas unternehmen solle, wenn die Zusammenhänge bis ins letzte Detail bewiesen seien. Dass das Unheil zu diesem Zeitpunkt häufig längst angerichtet sein wird, kümmert viele von uns heute noch nicht. Wenn wir demnächst in diesem Saal über die Einführung der CO2-Abgabe verhandeln werden, wird für etliche von Ihnen das Vorsorgeprinzip leider wieder einen sehr kleinen Stellenwert haben. Ich fürchte, auch unsere Kinder werden über uns den Kopf schütteln und uns dereinst unsere Altlasten vorwerfen. So müssen halt wohl auch unsere Kinder riesige Summen in die Sanierung von Altlasten investieren.

Neben dem Vorsorgeprinzip ist das Verursacherprinzip ein zweites zentrales Prinzip des schweizerischen Umweltrechtes. Wer an der Umwelt einen Schaden verursacht, soll auch dafür bezahlen. Dieses eigentlich logische und gerechte Prinzip wurde allerdings bis anhin bei den so genannten Bauherren-Altlasten nicht respektiert. Wer also auf einer Altlast sitzt, die nicht nach Altlastenverordnung saniert werden muss, der muss selber für die Beseitigung des verschmutzten Erdreiches bezahlen, auch wenn er überhaupt nichts zur Entstehung dieser Altlast beigetragen hat. Ich glaube, in diesem Punkt sind wir uns in diesem Saal einig: Das ist stossend und muss dringend korrigiert werden!

Die Befürchtung des Bundesrates, dass Bauherren unnötige Luxussanierungen veranlassen, wenn sie nicht mehr selber für die Kosten aufkommen müssen, ist nicht stichhaltig. Auch in der Kommission konnte uns der Bundesrat diese Position nicht darlegen. An solchen Luxuslösungen hat einerseits niemand ein Interesse, andererseits besteht auch mit der neuen Regelung kein Anlass dazu, unnötige Arbeiten zu bezahlen.

Neben der klaren Verankerung des Verursacherprinzips bei der Behebung von Bauherren-Altlasten enthält die Vorlage auch einige weitere Punkte, welche eine Verbesserung gegenüber dem geltenden Recht bringen: So soll z. B. das Gemeinwesen die Kosten für Untersuchungen übernehmen, wenn sich herausstellt, dass gar keine Altlast vorhanden ist. Und es wird ein Anreiz für die Kantone geschaffen, das Erstellen der Altlastenkataster zügig voranzutreiben.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die grüne Fraktion, die Vorlage in der Form, wie sie von der UREK unseres Rates behandelt und verabschiedet worden ist, auch hier im Plenum gutzuheissen.

Rechsteiner Rudolf · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Vorsorge ist billiger als Nachsorge. Unsere Volkswirtschaft schlägt sich nun mit den Kosten herum, die aus einigen Jahrzehnten unsorgfältiger Behandlung von Abfällen entstanden sind. Diese Nachsorgekosten können durchaus existenziell sein. Wir haben uns in der Subkommission mit Einzelfällen befasst. Es ist so, dass heute gewisse Areale, zum Beispiel nach dem Konkurs einer Chemiefirma, nicht mehr versteigert, also veräussert, werden können, weil der Standort so stark von Altlasten belastet ist, dass die Kosten der Altlastenentsorgung den Wert des Bodens um ein Mehrfaches übersteigen. Das sind Einzelbeispiele, mit denen sich die Kantone zurzeit herumschlagen müssen.

Wir halten die Postulate dieser Revision für richtig, denn eine gute Klärung der Kausalitäten ist auch für die Prävention wichtig. Es ist wichtig, dass Verursacher wissen, dass sie auch Jahrzehnte nach der Ablagerung von Abfällen zur Rechenschaft gezogen werden, wenn diese Ablagerung unsorgfältig durchgeführt wird.

Andererseits sieht diese Revision auch vor, dass Bodenbesitzer, die selber nicht zu den Verursachern gehören, besser geschützt werden als bisher. Namentlich sieht die Neuregelung vor, dass die Kantone die Kosten für Untersuchungen tragen, wenn sich der Standort als nicht belastet erweist - wofür bisher die Hauseigentümer aufkommen mussten.

Wir finden diese Revision in allen Teilen richtig. Ich möchte hier nicht wiederholen, was Herr Hegetschweiler im Detail ausgeführt hat. Er hat ziemlich genau das wiedergegeben, was auch aus der Sicht unserer Fraktion zu sagen ist. Wichtig scheint uns auch, dass die Schiessanlagen aufgrund dieses Gesetzes Beiträge erhalten, damit die Sanierungskosten von den Kantonen besser getragen werden können.

Die Ängste des Bundesrates, dass nun plötzlich eine Vielzahl von Bauherren-Altlasten sozusagen wegen diesem Gesetz ausgehoben und entsorgt werden müssten, teilen wir überhaupt nicht. Es besteht, rechtlich gesehen, kein Anlass, an diesen Altlasten zu rühren, die ja meistens erst beim Aushub für einen Neubau an den Tag kommen.

Deshalb möchten wir der Vorlage integral zustimmen und empfehlen Ihnen, dasselbe zu tun.

Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich möchte zunächst der vorberatenden Kommission von ganzem Herzen für diese Riesenarbeit danken. Vielleicht hat sie jetzt einmal gesehen, wie schwierig es ist, ein Gesetz zu machen, und was das für eine unglaubliche Arbeit ist. Es hat uns aber auch gefreut, dass sie sich gewissermassen in den Dreck gekniet hat - im wahrsten Sinn des Wortes - und etwas Wunderschönes herausgebracht hat. Der Bundesrat unterstützt diese Arbeit und diese Neuerungen also ganz ausdrücklich.

Es gibt allerdings etwa drei Neuerungen, mit denen der Bundesrat nicht einverstanden ist; sie sind auf der Fahne aufgelistet. Nun habe ich aber gehört, dass alle Fraktionssprecher von den Ausführungen des Bundesrates überhaupt nicht überzeugt sind, und ich muss Ihnen sagen: Mein Masochismus hat Grenzen. Ich will von Ihnen heute nicht wieder brutal "überfahren" werden und verzichte auf eine Abstimmung. Aber ich behalte mir vor, dem Ständerat die Bedenken der Kantone dann halt vielleicht doch nochmals ganz sanft zu unterbreiten, um zu sehen, ob es vielleicht auf diesem Weg dann noch eine Differenz gibt.

Ich verzichte jetzt auf eine Abstimmung, danke Ihnen für Ihre Arbeit und behalte mir eine sachliche Darstellung in der Kommission des Ständerates vor.

Haller Ursula · Mit-F · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Seit langem ist bekannt, dass auf dem Boden des Thunersees Munition lagert. Seit kurzem wissen wir, dass das auch beim Brienzersee der Fall ist. Das wurde vorgestern durch einen ehemaligen Mitarbeiter des VBS, des früheren EMD, bestätigt. Darf ich Sie fragen, Herr Bundesrat - im vollen Wissen, dass wir hier jetzt von Altlasten mit kontaminiertem Erdreich gesprochen haben -, ob hierzu auch der Seegrund gehört, wo man eben tatsächlich alte Munition gelagert hat? Fällt dies unter dieses Gesetz? Wenn nicht: Wo wird es abgehandelt? Wir wissen, dass dort sehr grosse Kosten anfallen werden, bei denen wir natürlich nicht sicher sind, ob sie der Bund oder der Kanton bezahlt. Ich möchte das gerne wissen.

Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich

Frau Haller, vielen Dank für diese "Überfallfrage".

Eines kann ich Ihnen sagen: Wenn hier tatsächlich saniert werden muss, dann ist es der Kanton, der zum Zug kommt, weil nämlich der Seegrund sowohl des Thunersees als auch des Brienzersees vorher nicht einem privaten Eigentümer gehört hat, jedenfalls nicht, seit die Schweizerische Eidgenossenschaft besteht.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Besten Dank für die gute Aufnahme unserer Vorlage. In Bezug auf die Frage von Frau Haller würde ich die Aussagen von Bundesrat Leuenberger nicht wagen. Ich denke, wir haben im USG klar das Verursacherprinzip verankert und verstärken das noch mit unserem Revisionsentwurf. Frau Haller, es geht hier immer um sehr grosse Beträge. Deswegen ist es eine wichtige, sehr wichtige Revision, auch wenn sie nicht kontrovers ist. Vielleicht ist das ein gutes Zeichen.

Gestatten Sie mir eine Bemerkung zu Artikel 32bbis: Hier hat der Bundesrat eine Streichung beantragt. Auch die Kantone haben hinter die vorgeschlagene Regelung grosse Fragezeichen gesetzt. Es geht im vorliegenden Artikel um die Finanzierung der Entsorgung von Aushubmaterial eines belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standortes. Es ist die so genannte Bauherren-Altlast - wobei wir diesen Begriff besser nicht brauchen sollten. Es handelt sich um Standorte, deren Grund erst sanierungsbedürftig oder behandlungsbedürftig wird, wenn man ihn bewegt. Wir wollen die Kosten für die Entsorgung auch dem Verursacher und nicht bloss dem Inhaber auferlegen. Bedenken vonseiten der Kantone und des Bundesrates gehen dahin, dass dies grosse Kosten zur Folge habe, da es damit gleichsam im Ermessen oder in der Willkür des Bauherrn oder der Baufrau liege, wie gross die Erdbewegungen und damit auch die Kosten seien.

Die Kostenschätzung des Bundesrates in seiner Stellungnahme - es handle sich hier um 40 000 bis 50 000 belastete Standorte, welche zusätzlich zur Diskussion stünden - konnten wir nicht nachvollziehen. Sie wurde auch in keiner Art und Weise weiter erhärtet. Die Kommission hält mit 15 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen an der vorgeschlagenen Regelung fest. Wir sind davon überzeugt, dass man auch bei der so genannten Bauherren-Altlast die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vornehmen soll. Wir sind davon überzeugt, dass es systematisch korrekter ist, wenn man die Kostenverteilung nicht wie heute nach dem Abfallrecht, wonach der Inhaber die Kosten trägt, vornimmt, sondern dass man primär die historischen Verursacher und Verursacherinnen der Belastung zur Kasse bitten soll.

Ich bitte Sie deshalb: Folgen Sie bei Buchstabe 32bbis USG dem Antrag der Kommission, es ist ein kreativer Vorschlag. In Absatz 1 definieren wir das anfallende Material als Material eines belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standorts. In Absatz 2 wird die Kostenverteilung geregelt, nämlich nach dem Verursacherprinzip, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Kosten, die so nicht verteilt werden können - also die Ausfallkosten -, dem Ersteller der Baute anfallen. Von daher hat er schon gar kein Interesse, ein überdimensioniertes Bauprojekt in Angriff zu nehmen, wenn er schliesslich das Risiko trägt, die Ausfallkosten zahlen zu müssen. Damit haben wir einen wirkungsvollen Begrenzungsfaktor.

In Absatz 3 sehen wir eine Neuerung im Verfahren vor: Die Behörde, die über die öffentlich-rechtliche Kostenverteilung verfügt, kann im gleichen Zug auch noch über die zivilen Ansprüche verfügen, wenn sich die Parteien darüber einig sind. Wir haben abklären lassen, ob wir damit in die Organisationsautonomie der Kantone eingreifen. Das Bundesamt für Justiz hat uns bestätigt, dass die Bestimmung seines Erachtens verfassungskonform ist. Wir halten also an diesem Antrag fest. Wir halten am Antrag fest, dass auch die Kostenverteilung bei so genannten Bauherren-Altlasten nach dem Verursacherprinzip erfolgen soll.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen, wobei ich nicht mehr sicher bin, ob der Streichungsantrag noch zur Diskussion steht, denn der Bundesrat hat ja seine Anträge nicht mehr aufrechterhalten. Er wird das dann allenfalls im Ständerat zur Diskussion stellen.

Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich

Frau Haller, als Sie diese Frage stellten, wusste ich nicht, dass die Munition in diesem See durch den Bund dort hineingeworfen wurde. Das konnte ich mir einfach nicht vorstellen. Ich muss sagen: Wenn es so ist, ist meine Antwort etwas zu relativieren, und ich bitte das Amtliche Bulletin, diesen Teil meiner Antwort unmittelbar an die vorherige anzuheften, damit ich nicht allzu blöd aus der Wäsche schaue. (Heiterkeit)

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich finde es schön, dass sich auch Bundesräte nicht alles vorstellen können. (Heiterkeit)

Dupraz John · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Tout à l'heure, la corapporteure a expliqué que le principe de causalité a été introduit dans cette loi, et en ce qui concerne la pollution des lacs, à mon avis, sous réserve d'avis de droit plus étoffés, les responsables doivent être les payeurs. Mais ce n'est pas à moi de le décider ici. C'est une partie de la réponse qu'on peut donner à Madame Haller.

Tout à l'heure, c'est avec intérêt que j'ai écouté la prise de position de Monsieur Leuenberger, représentant le Conseil fédéral. Il se rallie - pour le moment, il l'a dit, il verra avec le Conseil des Etats - à la version proposée par la commission.

Donc, je crois qu'il n'y a plus de problème et que le conseil peut dès lors voter la loi telle qu'elle ressort des travaux de la commission.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Loi fédérale sur la protection de l'environnement

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress

Antrag der Kommission: BBl

Titre et préambule

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 32bbis

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 32bbis

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Maintenir

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 32c

Antrag der Kommission: BBl

Proposition de la commission: FF

Angenommen - Adopté

Art. 32d

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 32d

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Maintenir

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich erlaube mir doch noch eine Bemerkung zu Buchstabe 32d USG, auch wenn der Bundesrat jetzt nicht mehr an seinen Anträgen festhält.

Im bisher geltenden Recht war die Kostenverteilung nur für die Sanierung explizit vorgesehen. Wir dehnen die Regelung nun aus auf die Verteilung der Kosten für die Untersuchung, die Überwachung und die Sanierung. Das dient wesentlich zur Klärung der Frage der Kostenverteilung im Altlastenrecht. Wir wollen dabei immer dem Verursacherinnenprinzip folgen. Diese Ausdehnung und Klärung ist von allen Beteiligten im Vernehmlassungsverfahren begrüsst worden.

In Absatz 2 halten wir fest, dass primär die Verursacher die Kosten tragen und erst im letzten Schritt allenfalls der Inhaber, nämlich dann, wenn ihm daraus ein Vorteil erwächst, der über die Beseitigung der schädlichen Einwirkung hinausgeht, und er von der Belastung Kenntnis hatte.

Herr Bundesrat Leuenberger: Man kann sich immer darüber streiten, welche Definition von "Vorteil" klarer ist. Ich denke, diese Frage wird auch noch im Ständerat zu reden geben.

Zum Schluss wird in Artikel 32d Absatz 2bis neu geregelt, wer die Ausfallkosten zu tragen hat. Diese Bestimmung, wonach die Ausfallkosten durch das Gemeinwesen zu tragen sind, ist bei den Kantonen auf Widerstand gestossen. Wir hatten in einer ersten Fassung noch vorgesehen, dass die Ausfallkosten solidarisch auf die Verursacherinnen und Verursacher zu verteilen seien. Wir haben dann von dieser kreativen Lösung abgesehen, weil sie dem Verursacherprinzip widerspricht und weil auch starke Kritik laut geworden ist. Wir sind der Überzeugung, dass die jetzige Lösung auch die sachlich richtigere ist.

In Absatz 3 haben wir nochmals die Vereinfachung der Verfahren geregelt, wonach verfügungsweise mit der Verteilung der Kosten auch die unbestrittenen zivilrechtlichen Ansprüche geregelt werden können. Dazu habe ich bereits Stellung genommen.

Ich möchte jetzt noch explizit auf Artikel 32d Absatz 4 hinweisen. Hier geht es eigentlich um die Kostenverteilung, wie sie durch alt Nationalrat Peter Baumberger angeregt worden ist. Absatz 4 beinhaltet die Regelung, die in der ersten Phase der Beratung der parlamentarischen Initiative von Ihnen bereits gutgeheissen worden ist: Die Kosten für den nichtbelasteten Standort trägt das zuständige Gemeinwesen.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dem Gemeinwesen 40 Prozent davon aus dem Altlastenfonds abgegolten werden. Sie bleiben also nicht auf den ganzen Kosten sitzen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Art. 32e

Antrag der Kommission: BBl

Antrag des Bundesrates: BBl

Neuer Antrag der Kommission

Abs. 3 Bst. a

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

.... entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten. Für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a betragen sie pauschal 500 Franken pro Standort.

Art. 32e

Proposition de la commission: FF

Proposition du Conseil fédéral: FF

Nouvelle proposition de la commission

Al. 3 let. a

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

.... Elles sont versées aux cantons en fonction de leurs dépenses et s'élèvent à 40 pour cent des coûts imputables. Les indemnités versées en vertu de l'alinéa 3 lettre a s'élèvent à un montant forfaitaire de 500 francs par site.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 32e USG geht es um die Regelung des Altlastenfonds des Bundes. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, welche Veränderungen Ihnen die Kommission beantragt, was neu aus dem Fonds finanziert wird. Es sind zum einen die Abgeltungen des Bundes für die Kosten, die den Gemeinwesen durch die Ausdehnung des Altlastenrechtes auf die Überwachung und die Untersuchung anfallen. Das ist die logische Konsequenz aus der Neuformulierung von Artikel 32d.

Die Abgeltungssätze sollen neu fest 40 Prozent betragen. Der Bundesrat hatte angeregt, man solle es bei höchstens 40 Prozent belassen. Herr Baumberger war der Ansicht, es sollten 60 Prozent sein. Wir wollen Rechtssicherheit schaffen. Wir wollen mit festen Prozentsätzen Klarheit darüber schaffen, wie hoch die Abgeltungssätze sind, und klarlegen, dass sie 40 Prozent betragen.

Im Weitern sollen neu Beiträge an die Erstellung der Altlastenkataster geleistet werden, und zwar 500 Franken pro Standort. Wir sind der festen Meinung, dass dadurch die Katastererstellung beschleunigt wird, dass sich die Kantone mit der Katastererstellung beeilen werden, damit sie noch in den Genuss dieser Mittel kommen können.

Dann werden wie gesagt neu Gelder an die Sanierung von stillgelegten Schiessanlagen ausgerichtet. Hier sei zuhanden des Amtlichen Bulletins explizit festgehalten, dass damit auch zwei parlamentarische Vorstösse erledigt werden, die verlangt hatten, dass sich der Bund an den Sanierungs- bzw. Überwachungskosten von Schiessanlagen beteiligt. Es waren die Anliegen der Motionen Heim 00.3702 und Hess Hans 01.3303. Diese Forderungen sind mit der vorliegenden Gesetzesrevision im Wesentlichen erfüllt. Die Beiträge an die Sanierung von Schiessanlagen entsprechen auch der Logik des Verursacherprinzips. Wenn Sie sich vor Augen führen, dass das obligatorische Schiessen durch den Bund angeordnet worden ist, ist es auch richtig, dass ein Teil der Behandlungskosten dieser belasteten Standorte durch den Altlastenfonds finanziert wird. Der Bundesrat hält auch hier an seinem Antrag, den Abgeltungssatz auf höchstens 40 Prozent festzulegen, nicht weiter fest.

Ich bitte Sie, auch hier unseren Anträgen zuzustimmen.

Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission

Adopté selon la nouvelle proposition de la commission

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 125 Stimmen

Dagegen .... 2 Stimmen