98.451

Altlasten. Untersuchungskosten

Janiak Claude · 1VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Loi fédérale sur la protection de l'environnement

Art. 32bbis

Antrag der Kommission

Abs. 1

Fällt bei der Erstellung oder Änderung von Bauten auf einem belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standort aus damit verbundenen notwendigen Arbeiten verunreinigtes Aushub-, Abraum- oder Ausbruchmaterial an, das eine besondere Untersuchung und Entsorgung erfordert, so trägt der Verursacher der Belastung die dadurch entstandenen Mehrkosten, wenn der Inhaber beim Erwerb des Standortes bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung und vom Ausmass der Kostenfolgen keine Kenntnis haben konnte.

Abs. 2

Sind mehrere Verursacher an der Belastung beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. Der Inhaber trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

Abs. 3

Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Dieses Recht erlischt fünf Jahre nach der Entnahme des Materials. (Rest streichen)

Art. 32bbis

Proposition de la commission

Al. 1

Si la construction ou la transformation d'un bâtiment sur un site pollué, mais ne nécessitant pas d'assainissement, génère, de par les travaux nécessaires, des matériaux d'excavation ou des déblais pollués qui demandent à être examinés et éliminés spécialement, les surcoûts qui en résultent sont à la charge de la personne qui a causé la pollution, pour autant que le détenteur n'ait pas pu, en y apportant toute la diligence requise, avoir connaissance de cette pollution ni de l'ampleur des coûts induits lorsqu'il a fait l'acquisition du terrain.

Al. 2

Si plusieurs personnes ont causé la pollution conjointement, elles se répartissent les coûts en fonction de leur responsabilité respective. Le détenteur assume la part des coûts des personnes qui ont causé la pollution si elles ne peuvent être identifiées ou si elles sont insolvables.

Al. 3

Les autorités fixent la répartition des coûts par voie de décision si l'une des personnes impliquées le demande. Ce droit prend fin cinq ans après l'extraction des matériaux. (Biffer le reste)

Rechsteiner Rudolf · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Bei diesem Geschäft befinden wir uns in der Differenzbereinigung. Es geht um die sogenannten Altlasten. Die Nationalratskommission folgt in allen Punkten dem Ständerat - mit einer Ausnahme, um deren Bereinigung wir Sie heute bitten. Bei der offenen Position geht es um die sogenannten Bauherrenaltlasten, also um Altlasten, die nicht sanierungspflichtig sind, aber deren Beseitigung, zum Beispiel im Falle eines Neubaus, trotzdem zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen von Bauherren führen kann. Die bisherige Rechtslage ist so, dass nach dem Abfallrecht bei Bauherrenaltlasten nicht der Verursacher der Altlasten, sondern der Inhaber, also der Besitzer des fraglichen Bodens, die Mehrkosten tragen muss. Der Ständerat - namentlich Ständerat Hans Hofmann - hat aber bei der Beratung darauf hingewiesen, dass es in diesen Fragen Härtefälle geben kann, deren Lösung eigentlich wünschenswert sei. Die Kommission und die Subkommission des Nationalrates haben sich dieser Frage angenommen und dabei eine Lösung gewählt, die einerseits verursachergerecht ist und nach der andererseits die Gemeinden nicht mit irgendwelchen Sanierungskosten zusätzlich belastet werden dürfen.

Es geht hier um Artikel 32bbis des Umweltschutzgesetzes. Ich werde Ihnen dazu noch eine juristische Erläuterung vorlesen, wenn die Beratung dieses Artikels ansteht.

Reymond André · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Dans le cadre de la procédure d'élimination des divergences avec le Conseil des Etats, la commission a eu à se prononcer sur le projet issu de l'initiative parlementaire Baumberger. Il s'agissait de la question des frais d'investigation sur les sites pollués par des déchets. Afin de trouver une solution, la commission propose un compromis sur la disposition relative aux sites pollués par des déchets.

Ainsi la nouvelle version de l'article 32bbis tient-elle compte des craintes du Conseil des Etats. Ce dernier redoutait que les collectivités publiques prennent en charge les frais qu'un propriétaire de terrain n'aurait pas la possibilité d'assumer. Seuls les matériaux d'excavation pollués qui génèrent des travaux nécessaires sont précisés à l'alinéa 1. Cette disposition s'applique uniquement si le propriétaire n'était pas au courant de la pollution de son terrain au moment de son achat. Le propriétaire assume la part des frais des pollueurs si ces derniers ne sont pas identifiés ou sont insolvables. C'est ce qui est précisé à l'alinéa 2. Donc les collectivités n'ont pas à prendre ces frais à leur compte.

La commission a adopté cette version, à l'unanimité moins 1 abstention.

Hegetschweiler Rolf · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion

Die einzige materielle Differenz bei diesem Geschäft besteht bei Artikel 32bbis, wo es um die Finanzierung von Aushubmaterial von belasteten Standorten geht. Im Gegensatz zum Ständerat soll gemäss Kommissionslösung auch bei der sogenannten Bauherrenaltlast das Verursacherprinzip gelten, d. h., der Verursacher der Bodenbelastung soll primär in die Pflicht genommen werden, dies allerdings mit zwei wesentlichen Einschränkungen: Im Gegensatz zur eigentlichen Altlast trägt der Inhaber den Kostenanteil jener Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

Bekanntlich trägt bei der Altlast die öffentliche Hand diese sogenannten Ausfallkosten. Um den Befürchtungen der Kantone und des Ständerates Rechnung zu tragen, ist der Wortlaut dieses Artikels um eine wichtige Klarstellung ergänzt worden. Die UREK-NR hat präzisiert, dass nur die notwendigen Arbeiten in Betracht fallen oder, mit anderen Worten, ausgeführt werden dürfen. Damit fällt möglichst wenig Aushubmaterial an, das speziell - und natürlich auch kostenträchtig - entsorgt werden muss, was die Kosten für den Verursacher minimiert. Wir wollen also keine Luxussanierungen, auch keine Totalsanierungen von belasteten Standorten, die - nach unserer Version - dann einem Dritten angelastet werden dürfen. Diese Möglichkeit soll also zu keinen Luxussanierungen führen.

Auch im Ständerat wurde betont, dass bei der Problematik Bauherrenaltlast eine Härtefallregelung gefunden werden müsse. Es gibt bekannte Fälle, wo das Problem nach der heutigen Rechtsgrundlage nicht befriedigend gelöst werden kann.

Die FDP-Fraktion ist der Auffassung, dass mit der beantragten Ergänzung im Gesetzestext die Befürchtungen der Kantone weitgehend wegfallen sollten. Durch die grundsätzliche Gleichbehandlung von Altlast und Bauherrenaltlast bezüglich Verursacherprinzip kann auch vermieden werden, dass Kriterien für die Unterscheidung festgelegt werden müssen. Eine wichtige Folge der neuen Formulierung, wie sie Ihnen die UREK nun vorschlägt, wird sein, dass vermehrt sogenannte Industriebrachen überbaut werden. Meistens handelt es sich ja dabei um belastete Böden, und es besteht ein grosses volkswirtschaftliches Interesse, dass diese meist sehr gut gelegenen Areale nun genutzt werden können. Damit wird dieser Prozess wesentlich erleichtert.

Ich bitte Sie also, bei Artikel 32bbis bezüglich der erwähnten Ergänzung Festhalten zu beschliessen. Bei den übrigen Differenzen kann dem Ständerat zugestimmt werden.

Bader Elvira · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Christlichdemokratische Fraktion

Auch wenn die Kataster für Altlasten in den Kantonen nach und nach erstellt werden, wird es noch einige Jahre dauern, bis diese Kataster lückenlos vorliegen. Das führt immer wieder dazu, dass Härtefälle entstehen können und ahnungslose Inhaber eines Grundstückes beim Bauen mit unvorhersehbaren Kosten konfrontiert werden.

Für die CVP-Fraktion gilt aber auch bei den Altlasten das Verursacherprinzip: Wenn der Inhaber beim Erwerb eines Standortes - mit der nötigen und zumutbaren Sorgfalt - keine Kenntnis von der Belastung seines Bodens oder den Kostenfolgen haben konnte, müssen die Mehrkosten für die Entsorgung von Aushub-, Abraum- und Abbruchmaterial, das besonders behandelt werden muss, und für die Untersuchungen je nach Verursachung aufgeteilt werden. Diese Regelung unterstützt einen haushälterischen Umgang mit Boden und ist für die Baugebiete in unseren Zentren von grosser Bedeutung. Sie verhindert, dass Industriebrachen ungenutzt bleiben und nur noch im Grünen gebaut wird. Für die CVP-Fraktion ist es auch wichtig, festzuhalten, dass die Kantone und Gemeinwesen durch diese Regelung nicht belastet werden. Auch die kostengünstigere Lösung bei der Verfügung über die Kostenverteilung werden wir unterstützen.

Aus diesen Gründen wird die CVP-Fraktion in Artikel 32bbis der Variante unserer Kommission und im Übrigen dem Beschluss des Ständerates zustimmen.

Keller Robert · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion stimmt der Vorlage zu. Die Subkommission und die Kommission haben die Vorlage zusammen mit Experten gründlich geprüft und ihr auch einstimmig zugestimmt. Ich bin davon überzeugt, dass uns nach der Prüfung auch der Ständerat folgen wird.

Zu Artikel 32bbis, Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten: Hier ist bei der Erstellung und Änderung von Bauten auf einem belasteten Standort, der aber nicht unbedingt sanierungsbedürftig ist, wichtig, dass der Verursacher die Kosten trägt. Wie Herr Hegetschweiler auch gesagt hat, wird dies immer wichtiger, weil die Bauten immer mehr im Zentrum der Gemeinden und Städte erstellt werden und man dort auch auf belasteten Baugrund stösst. Die Bestimmung gilt ja vor allem für Härtefälle, und wir glauben, dass wir eine Brücke zum Ständerat gebaut haben.

Zur parlamentarischen Initiative als solche: Die Gesetzesmühlen mahlen langsam. 1998 wurde diese Initiative von einem Bauspezialisten, Herrn Baumberger, eingereicht. Er ist seit 1999 nicht mehr in unserem Rat. Es dauerte bis heute - wir sind immer noch nicht am Ziel -, bis wir ein konkretes Resultat hatten. Hier geht es um viel Geld, und es hat eine grosse Wirkung. Ich bitte Sie, auch in Zukunft selektiv mit Vorstössen umzugehen. Sie sehen, wie gross der Aufwand ist, bis in diesem Haus etwas wirklich zum Tragen kommt.

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion

Bei den Altlasten stimmt das Bonmot "Aus den Augen, aus dem Sinn" nicht. Altlasten können zu einer Zeitbombe werden, sie können irgendwann einmal wieder zum Vorschein kommen und allenfalls Auswirkungen auf spätere Generationen haben. Die parlamentarische Initiative hat dieses Thema seinerzeit zu Recht aufgenommen, und es ist tatsächlich eine lange Zeit verstrichen, bis jetzt eine praktisch fertig austarierte Gesetzesvorlage vorliegt und auch beschlossen werden kann. Unsere Fraktion schliesst sich der Meinung der Kommission an und unterstützt die Regelung, wie sie jetzt von der Kommission beantragt wird. Diese Lösung ist ein vernünftiger Kompromiss - auf der einen Seite wird das Verursacherprinzip durchgezogen, auf der anderen Seite werden vernünftige Randbedingungen gesetzt, wo dieses Verursacherprinzip nicht bis zum Schluss durchgezogen werden kann.

Ich empfehle Ihnen im Namen unserer Fraktion, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.

Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich

Ich danke der Kommission und Ihrem Rat für die Beseitigung der Differenzen mit dem Ständerat. Es ist zu diesem Antrag kein Minderheitsantrag gestellt worden, und ich will Sie meinerseits nicht mit zweiflerischen Kommentaren über die Tauglichkeit dieses Antrages der Kommission langweilen. Ich will nur sagen: Es könnte sein, dass diese Lösung in der Praxis doch noch einige Schwierigkeiten bereiten wird. Aber ich muss mir auch sagen: Es ist ja nicht so, dass der Gesetzgeber immer nur Gesetze machen muss, die dann gar keine Schwierigkeiten machen; ein bisschen den Kopf zerbrechen müssen sich die Anwender manchmal.

Es gibt zwei Probleme:

1. Wenn der Verschmutzer nach dem Verkauf zahlungsunfähig geworden ist, dann kommt der Eigentümer zum Zug. Das bedeutet natürlich, dass in einem Falle der Eigentümer nicht zahlen muss, wenn der Verschmutzer noch bei Kasse ist. Wenn aber der Verschmutzer Konkurs macht, muss der Eigentümer zahlen. Das schafft unter den Eigentümern eine gewisse Ungleichheit. Es ist auch uns noch nicht ganz klar, was es heisst, wenn in der Zwischenzeit das Grundstück immer wieder die Hand gewechselt hat, wenn mittlerweile der zweite, dritte oder vierte Eigentümer da ist. Was bedeutet das dann?

2. Es kommt noch eine Schwierigkeit: Sie haben jetzt den Ausdruck gewählt, der Eigentümer dürfe einerseits nur "notwendige Arbeiten" vornehmen; andererseits hat er aber die volle Planungsfreiheit.

Ich wollte das nur gesagt haben für den Fall, dass dann der Ständerat hier noch vertiefte Auskünfte haben will und vertiefte Abklärungen macht. Aber ich bin froh, dass Sie diese Lösung gefunden haben. Wir hoffen, dass wir so gemeinsam zu einem Ende kommen.

Müller Walter · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich stelle Ihnen zwei konkrete Fragen:

1. Muss der Verkäufer den Käufer informieren?

2. Kann der Verkäufer die Haftung wegbedingen?

Ich habe einen konkreten Fall: Ich bin in Verhandlungen über den Kauf einer grösseren Parzelle von einem Bundesbetrieb. Die Gemeinde hat mir die Information verweigert und mich an die Verkäuferin verwiesen. Diese möchte aber die Haftung wegbedingen. Es geht also nicht um eine Sanierung, aber der Boden ist belastet. Ist das möglich?

Leuenberger Moritz · VPBR-M · Bundesrat · Zürich

Ich kenne die Institution der Zusatzfragen an den Bundesrat, aber bitte missbrauchen Sie die nicht als eine Rechtsauskunftsstelle für hängige Probleme, die Sie haben. Ich hoffe, meine Haftung sei - für den Fall, dass ich jetzt etwas Falsches sage - durch die Immunität wegbedungen.

Ganz grob will ich Ihnen sagen, es gelten die Regeln des Schweizer Obligationenrechtes, und Ihre erste Frage betrifft den Gutglaubensschutz. Der Verkäufer darf natürlich nicht arglistig einen Mangel am Grundstück, den er kennt, verschweigen. Bei der zweiten Frage, bei der Wegbedingung des Haftungsrechtes, muss ich Sie auf Ihre Anwälte, die Sie sicher hinter sich haben, verweisen. Ich sage nur, es gelten die Regeln des Obligationenrechtes. Ich habe meine Prüfung als Rechtsanwalt vor etwa dreissig oder vierzig Jahren gemacht und habe heute nicht immer alle Probleme völlig präsent. Wenn ich heute Nacht von Ihrer Frage umgetrieben werde, kann es sein, dass ich morgen früh eine Antwort haben werde.

Rechsteiner Rudolf · Mit-M · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Müller, ich bin gehalten, hier noch einige Erläuterungen zu Protokoll zu geben, die eigentlich gerade Ihre Frage erklären. Denn es ist ja so, dass nur dann ein Rückgriff auf den Verursacher gemäss der Neuregelung vorgesehen ist, wenn der Inhaber eben keine Kenntnis von der Altlast hat. Bei Ihrer Frage ist es so: Wenn Sie im Vertrag die Altlastenkosten wegbedingen, dann hat ja der Käufer qua Vertrag auch Kenntnis von der Altlast, und er kann nachher nicht mehr auf den Verursacher zurückgreifen.

Absatz 1 legt in Abweichung von Artikel 32 USG grundsätzlich fest, dass bei Bauarbeiten auf einem belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standort die Kosten für die besondere Untersuchung und Entsorgung von Aushubmaterial nicht vom Inhaber dieser Abfälle, sondern vom Verursacher der Belastung des Standortes zu tragen sind. Dabei sollen aber nur die damit verbundenen notwendigen Arbeiten unter diese Bestimmung fallen. Der Inhaber soll somit dafür sorgen, dass im Rahmen seiner geplanten Umnutzung und unter Berücksichtigung der raumplanerischen und baurechtlichen Vorschriften möglichst wenig Aushub anfällt, der besonders behandelt werden muss. Damit sollen die Kosten für den Verursacher möglichst minimiert werden.

Im Sinne einer Härtefallregelung soll diese Bestimmung auch nur dann greifen, wenn der Inhaber im Zeitpunkt des Erwerbs des Standortes bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung oder vom Ausmass der Kosten für die besondere Untersuchung und Entsorgung des Aushubs keine Kenntnis haben konnte. Das bedeutet, dass der Inhaber in guten Treuen davon ausgehen konnte, sein Standort sei nicht mit Abfällen belastet, oder dass er im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mit Mehrkosten für die besondere Untersuchung und Entsorgung des Aushubs rechnen musste. Damit soll verhindert werden, dass der ahnungslose Erwerber eines mit Abfällen belasteten Standortes später unerwartete Entsorgungskosten zu tragen hat. Die Kostenregelung umfasst alle Kosten für die Entsorgung von verunreinigtem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, das besonders behandelt werden muss, sowie für die damit verbundenen Untersuchungen. Damit werden die Kostenverteilungsverfahren auf die Fälle mit bedeutenden Mehrkosten beschränkt.

Massgebend ist, dass der Inhaber im Zeitpunkt des Erwerbs des Standortes keine Kenntnis von der Belastung oder von den Kostenfolgen haben konnte. Dabei gilt der Erbgang nicht als Erwerb, denn der Erbe tritt mit dem Erbgang unmittelbar in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Der Begriff der gebotenen Sorgfalt, der auch in Artikel 32d Absatz 2 USG Eingang gefunden hat, wird in der Gesetzgebung und Rechtsprechung oft verwendet. Er erlaubt es, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei der Auslegung ist darauf abzustellen, was üblicherweise von einem Käufer an Abklärungen erwartet werden kann. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuches oder eines öffentlich zugänglichen Katasters in der Regel nicht aus. Ebenso kann vom Käufer verlangt werden, dass er die im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Anforderungen an die Entsorgung von belastetem Aushub und die dadurch entstehenden Mehrkosten abgeklärt hat.

Absatz 2 legt fest, dass in Fällen, in denen die Belastung durch mehrere Personen verursacht worden ist, die Kosten entsprechend den Anteilen an der Verursachung aufgeteilt werden. Das bedeutet auch, dass nichteinbringliche Kosten von einem Verursacher - sogenannte Ausfallkosten - nicht auf die übrigen Verursacher aufgeteilt werden, sondern beim Inhaber verbleiben. Das Gemeinwesen hat somit keine Ausfallkosten zu tragen.

Absatz 3 lehnt sich an die Altlastenregelung an und gibt jedem Beteiligten das Recht, eine Verfügung über die Kostenverteilung zu verlangen. Sein Gesuch muss der Inhaber des Standortes allerdings innerhalb von fünf Jahren nach der Materialentnahme stellen, ansonsten er die Entsorgungskosten selbst tragen muss. Damit sollte auch die Interpretation dieser Bestimmung geklärt sein.

Janiak Claude · 1VP-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 32c Abs. 3 Bst. b-d

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 32c al. 3 let. b-d

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 32d

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2, 2bis, 4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3

.... wenn ein Beteiligter dies ....

Art. 32d

Proposition de la commission

Al. 1, 2, 2bis, 4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3

.... lorsqu'une personne concernée l'exige ou une autorité prend les mesures elle-même.

Angenommen - Adopté

Art. 32e Abs. 3; Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 32e al. 3; ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté