06.063

ZGB. Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Code civil suisse (Protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Einleitung, Art. 360

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 introduction, art. 360

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Zum Vorsorgeauftrag, um den es bei den Artikeln 360 bis 369 geht, zuerst einige allgemeine, einleitende Bemerkungen: Im hohen Alter steigt das Risiko, an einer Altersdemenz zu leiden. Sicher haben Sie sich schon Gedanken gemacht, was dann geschieht, wenn Sie bei einem Unfall oder infolge einer Krankheit die Urteilsfähigkeit vorübergehend oder dauernd verlieren würden. Dazu kommt, dass es der medizinische Fortschritt mit sich bringt, dass auch bedeutende Gesundheitsschäden nicht unbedingt den Tod herbeiführen; sie können aber eine mehr oder weniger lange dauernde Urteilsunfähigkeit bewirken. Im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes empfiehlt es sich deshalb, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und festzulegen, durch wen und wie man in einer solchen Situation betreut werden will und wer vertretungsweise einer medizinischen Massnahme zustimmen oder diese ablehnen darf.

Die Vorlage, die wir hier nun beraten, sieht unter dem Titel "Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen" zwei neue Rechtsinstitute vor, nämlich den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Vorerst zum Vorsorgeauftrag: Damit bezeichnet eine handlungsfähige Person eine andere natürliche oder juristische Person, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge übernehmen soll oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten hat. Es ist also ein Instrument, mit dem zum Voraus Verhältnisse geregelt werden können für den Fall, dass man später urteilsunfähig wird. Die auftraggebende Person muss die beauftragte Person namentlich bezeichnen und die Aufgabe, die ihr übertragen wird, möglichst genau umschreiben. Dabei kann sie einerseits Weisungen erteilen, wie die Aufgaben zu erfüllen sind; andererseits kann sie beispielsweise aber auch verbieten, dass bestimmte Vermögensanlagen vorgenommen werden. Auch kann sie eine Person damit beauftragen, in ihrem Namen einer medizinischen Massnahme die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.

In Artikel 360 Absatz 1 wird der Ausdruck "Personensorge" verwendet. Das heisst, wer mit der Personensorge einer urteilsunfähigen Person betraut ist, muss schauen, dass es ihr gut geht, und sie wenn nötig vertreten. Eine ähnliche Unterscheidung haben wir bei den Kindern. Es gibt die elterliche Sorge, also die Sorge für die Person, die für die Erziehung und Pflege des Kindes sorgt, es gibt aber auch die Vertretung gegenüber Dritten und die Vermögenssorge.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 361

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 361

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Wer einen Vorsorgeauftrag errichtet, trifft eine Entscheidung von grosser Tragweite. Deshalb sind gewisse Formvorschriften unerlässlich. Die Vorlage sieht vor, dass der Vorsorgeauftrag den Formerfordernissen für die letztwilligen Verfügungen entspricht, also entweder eigenhändig errichtet ist oder öffentlich beurkundet wird. Diese Lösung macht es einfacher, beispielsweise Vorsorgeauftrag und letztwillige Verfügung zusammen zu errichten. Es ist also darauf hinzuweisen, dass die auftraggebende Person, wenn sie den Vorsorgeauftrag selber abfassen will, diesen von Anfang bis Ende eigenhändig schreiben muss, zu datieren und selber zu unterzeichnen hat. Mit dieser Lösung soll vermieden werden, dass insbesondere betagte Personen ein von Dritten verfasstes Papier einfach unterschreiben, ohne sich über dessen Inhalt Rechenschaft zu geben.

Grundsätzlich ist es Sache des Auftraggebers, das Funktionieren des Vorsorgeauftrages sicherzustellen. Er hat sich selber zu überlegen, ob die vorsorgebeauftragte Person das Vertrauen, das ihr geschenkt wird, überhaupt verdient. Es ist aber zu beachten, dass der Auftraggeber, wenn er dauernd urteilsunfähig wird, die Ausübung seines Auftrages nicht mehr selber kontrollieren kann. Deshalb sieht die Vorlage zum Schutz des Urteilsunfähigen Massnahmen gegen allfällige Missbräuche vor. So kann der Vorsorgeauftrag auf Antrag des Auftraggebers in der zentralen Datenbank Infostar vermerkt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Erwachsenenschutzbehörde beim Eintreten der Urteilsunfähigkeit vom Vorsorgeauftrag Kenntnis erhält. Zu bemerken ist jedoch, dass die Eintragung in die zentrale Datenbank keine Gültigkeitsvoraussetzung ist. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die auftraggebende Person bei der Anmeldung ihres Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt den Vorsorgeauftrag selber nicht aushändigen muss. Der Bundesrat wird noch die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten, erlassen müssen. Auskunft über die in der Datenbank Infostar eingetragenen Angaben, die den Vorsorgeauftrag betreffen, kann bis zum Eintritt der Urteilsunfähigkeit lediglich der Auftraggeber verlangen. Wird er urteilsunfähig, so muss sich die Erwachsenenschutzbehörde, wenn sie davon erfährt, beim Zivilstandsamt erkundigen, ob ein solcher Vorsorgeauftrag errichtet wurde.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 362

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 362

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Solange die auftraggebende Person urteilsfähig ist, kann sie ihren Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen. Sie kann diesen zerreissen, verbrennen oder darauf den Vermerk "widerrufen!" anbringen. Wichtig ist, dass das Original und nicht eine Kopie vernichtet wird.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 363

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 363

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

In Absatz 3 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim Vorsorgeauftrag grundsätzlich um einen Auftrag im Sinne des Obligationenrechtes handelt. Das betont auch die Kommission.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 364

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 364

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die Erwachsenenschutzbehörde wird für die Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages nur dann tätig, wenn die beauftragte Person sie darum ersucht.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 365

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 365

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Auch hier wird wiederum auf das Auftragsrecht nach Obligationenrecht verwiesen. Dies umfasst auch die Vorschriften über die Haftung des Beauftragten.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 366

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 366

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Zu den Entschädigungen und Spesen: Ob der Vorsorgeauftrag entgeltlich oder unentgeltlich ist, schreibt das Gesetz nicht vor. Darüber hat die auftraggebende Person zu verfügen. Die beauftragte Person muss dann entscheiden, ob sie unter den vorgegebenen Bedingungen den Vorsorgeauftrag übernehmen will oder nicht.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 367

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 367

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Verfahrensbeitrag

Wicki Franz (C, LU), für die Kommission: Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung des Vorsorgeauftrages nicht begründet werden muss.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 368

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 368

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die Erwachsenenschutzbehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person tätig werden. Voraussetzung ist aber, dass die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 369

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 369

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Artikel 369 betrifft die Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit. Wie uns die Verwaltung erklärte, wurde dieser Artikel auf Wunsch der Vernehmlassungsteilnehmer in den Entwurf aufgenommen.

In unserer Kommission stellten wir uns die Frage, wie sich die Situation dann verhält, wenn Zweifel vorhanden sind, dass die Person tatsächlich wieder urteilsfähig geworden ist. Ob diese Zweifel zu klären sind, hat die Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall zu überprüfen. Demnach muss der Satz "Ein Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht nötig" auf Seite 7029 der Botschaft relativiert werden. Diese Aussage kann sich nur auf Fälle beziehen, bei denen keine Zweifel bestehen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 370, 371

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 370, 371

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die Patientenverfügung ist eine Institution, welche im kantonalen Recht zum Teil schon besteht. Es gibt Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften über das Selbstbestimmungsrecht, und auch die Biomedizin-Konvention des Europarates regelt die Patientenverfügung.

In einer Patientenverfügung nimmt eine Person eine Krankheitssituation vorweg und bestimmt für den Fall, dass sie mangels Urteilsfähigkeit nicht mehr selbst entscheiden kann, wie sie behandelt werden will und welchen medizinischen Massnahmen die Person zustimmt bzw. nicht zustimmt. Zudem kann in einer Patientenverfügung auch eine Person bezeichnet werden, die für den Fall der Urteilsunfähigkeit im Namen der auftraggebenden Person die notwendigen Entscheidungen in Bezug auf eine medizinische Massnahme treffen soll.

In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass blosse Schriftlichkeit genügt. Es stellt sich die Frage, ob die Datierung der Patientenverfügung eine Gültigkeitsvoraussetzung ist. Seitens des Bundesamtes für Justiz wurde in der Kommission betont, dass das Gesetz keine Befristung enthält.

Wichtig ist es, hier auf Folgendes hinzuweisen: In der Schweiz ist die direkte aktive Sterbehilfe verboten. Deshalb darf diese auch nicht in einer Patientenverfügung enthalten sein; das Gesetz geht hier vor. Aber soweit die passive bzw. die indirekte aktive Sterbehilfe durch schmerzlindernde Mittel gesetzlich zulässig ist, kann in einer Patientenverfügung der entsprechende Wille zum Ausdruck gebracht werden.

Wir haben daher in Artikel 372 Absatz 2 die Bestimmung, wonach die Ärztin oder der Arzt der Patientenverfügung nicht entsprechen kann, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst. In unserer Kommission wurde die Frage gestellt, ob die ganze Patientenverfügung ungültig wird, wenn etwas darin steht, was gegen das Gesetz verstösst. Hier gilt der Grundsatz, dass die Verfügung immer zugunsten der Person ausgelegt wird, welche sie erstellt hat. Soweit es also zulässig ist, soll die Patientenverfügung umgesetzt werden. Jener Teil, der nicht zulässig ist, kann den zulässigen Teil nicht hinfällig machen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art 372

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 372

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass dort, wo es "oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht" heisst, das Wort "noch" zeitlich gedacht ist, im Sinne des aktuellen mutmasslichen Willens. Darüber gab es eine Diskussion in unserer Kommission.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 373

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 373

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

In Absatz 1 finden Sie den Begriff "jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person". Die Verwaltung wies uns darauf hin, dass der Begriff der nahestehenden Person schon im geltenden Vormundschaftsrecht enthalten ist. Gemäss der Botschaft gelten als nahestehende Personen auch die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt und das Pflegepersonal. Meines Erachtens sollte der Zweitrat noch prüfen, ob diese Aussage durch den Gesetzestext tatsächlich abgedeckt ist.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte eine Frage zu Artikel 373 Absatz 1 Ziffer 1 stellen. Hier steht, dass eine nahestehende Person - und wie wir jetzt gehört haben, kann das auch jemand vom Pflegepersonal sein - geltend machen kann, dass der Patientenverfügung nicht entsprochen werden soll. Ich frage mich, nach welchen Kriterien die Behörde in diesem Fall entscheiden wird. Es stehen dann zwei Meinungen einander gegenüber: Es gibt die Patientenverfügung, wonach eine bestimmte Massnahme zu treffen ist, und es gibt eine Person, die sagt, es solle ihr nicht entsprochen werden. Habe ich das richtig verstanden?

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es geht hier um das Einschreiten der Behörde. Die nahestehende Person kann nicht sagen, ob die Verfügung gültig ist oder nicht. Sie muss ja Gründe geltend machen, also zum Beispiel, dass die Person damals schon urteilsunfähig war. Dann ist das zu untersuchen, das könnte ja sein. Es könnte auch sein, dass ein anderer Mangel vorliegt. Die nahestehende Person kann nur geltend machen, der Patientenverfügung soll nicht entsprochen werden, aber dann muss sie sagen warum. Wenn die Gründe nicht objektiv überprüfbar sind, dann fallen sie weg. Aber es kann ja sein, dass es Gründe gibt. Die Erwachsenenschutzbehörde ist darauf angewiesen, dass sie allfällige Mängel erfährt. Das heisst nicht, dass sie sie berücksichtigt. Ein Wunsch, es sei der Verfügung aus irgendwelchen Gründen nicht zu entsprechen, ist kein Kriterium. Wenn die Person damals eine solche Verfügung zu Recht gemacht hat, so hat sie nichts Gesetzeswidriges getan und hatte auch das Recht, eine Verfügung zu machen. Es könnte auch sein, dass sie das Recht aus irgendwelchen Gründen nicht hatte. Die Erwachsenenschutzbehörde ist dann frei zu entscheiden. Sie muss ja entscheiden, ob die Verfügung gilt oder nicht.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich finde es wichtig, dass das noch geklärt wird, denn das, was nun von Herrn Bundesrat Blocher angeführt wurde, steht mehr oder weniger in den Ziffern 2 und 3 von Absatz 1. Darum bleibt schon noch offen, welche Gründe man genau als Drittperson geltend machen kann, wenn die Behörde sagt, sie vollziehe das nicht. Ich bitte darum, dass man das im Hinblick auf die Beratung im Zweitrat klärt und umschreibt, welche Gründe überhaupt in Betracht kommen.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich verstehe Absatz 1 Ziffer 1 anders als Herr David. Ich habe verstanden, dass die Erwachsenenschutzbehörde angerufen wird, wenn der Patientenverfügung nicht Nachachtung verschafft wird - durch wen auch immer -, wenn sie also nicht umgesetzt wird. Wenn eine Patientenverfügung übergangen wird, ist es natürlich richtig, dass dieser Sachverhalt letztlich der Erwachsenenschutzbehörde vorgetragen wird und diese dann entscheidet.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir werden diese Frage im Nationalrat nochmals vertieft prüfen. Ich habe jetzt übersehen, dass hier ein Problem besteht, aber wir werden das anschauen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 374-376

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I ch. 1 art. 374-376

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei den Artikeln 374 bis 376 geht es um die Vertretung durch den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Das neue Erwachsenenschutzrecht soll dem Bedürfnis der Angehörigen einer urteilsunfähigen Person, ohne grosse Umstände gewisse Entscheide treffen zu können, Rechnung tragen, soweit es materiell verantwortet werden kann. Es wird daher ein Vertretungsrecht von Gesetzes wegen eingeführt. Dieses gesetzliche Vertretungsrecht soll sicherstellen, dass die grundlegenden Bedürfnisse eines Urteilsunfähigen befriedigt werden können, ohne dass die Erwachsenenschutzbehörde tätig werden muss. Es erweitert die Vertretungsbefugnisse, die beispielsweise einem Ehegatten gemäss Artikel 166 ZGB zustehen. Dank dieser Regelung muss nicht systematisch die Behörde angerufen werden, wenn eine Person urteilsunfähig wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die direkt aus dem Gesetz fliessende Vertretungsbefugnis begrenzt ist: Sie umfasst nur die Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, so die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte. Zur Abgrenzung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Verwaltung ist auf das Güterrecht zu verweisen, unter anderem auf Artikel 227 und 228 ZGB: Die ordentliche Verwaltung ist die eigentliche Vermögensverwaltung; die ausserordentliche Verwaltung umfasst z. B. die Verfügung über ein Haus. Solche Geschäfte bedürfen immer der Einwilligung der Erwachsenenschutzbehörde.

Vom Bundesamt für Justiz wurden wir darauf hingewiesen, dass Artikel 374 im Grunde genommen eine Erweiterung der eherechtlichen Vertretungsbefugnis enthält. Bestehen aber Indizien dafür, dass die Kompetenzen überschritten werden könnten, kann gemäss Artikel 376 beispielsweise eine Bank das Vorweisen einer Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde verlangen. Im Zweifel kann diese Behörde eine Urkunde ausstellen, in welcher die Vertretungsbefugnisse festgelegt sind, denn es wird nicht immer evident sein, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

Dies zu Artikel 374. Zu Artikel 375 und 376 habe ich keine Bemerkungen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 377

Antrag der Kommission

Abs. 1

Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.

Abs. 2-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 377

Proposition de la commission

Al. 1

.... dans des directives anticipées, le médecin traitant établit le traitement avec la personne habilitée à la représenter dans le domaine médical.

Al. 2-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die neue Formulierung von Absatz 1 ergab sich aus einer eingehenden Diskussion in der Kommission. Seitens der Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass dieser Artikel eigentlich inhaltlich nicht nötig ist. Damit soll aber dem Anliegen der Ärzte Rechnung getragen werden, dass eine medizinische Behandlung gemeinschaftlich erfolgt. Der Arzt muss verantworten, was er macht, aber die betroffene Person muss beigezogen werden und sagen können, eine bestimmte Behandlung wolle sie oder wolle sie nicht. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass der Behandlungsplan nicht schriftlich festgelegt werden muss. Ein unnötiger Formalismus ist zu vermeiden; es ist eine praktikable Lösung notwendig. Es sollte nicht so weit kommen, dass der Patient stirbt, während der Arzt noch daran ist, den Behandlungsplan zu schreiben. (Heiterkeit)

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Sie ersehen aus dem Schlusssatz Ihres Kommissionspräsidenten, dass wir uns selbstverständlich Ihrer Fassung anschliessen können.

Es ist eine redaktionelle Verbesserung. Sie entspricht der bundesrätlichen Botschaft, wo wir ausgeführt haben, dass der "Behandlungsplan" nicht immer schriftlich festgehalten werden muss. Sie nehmen es jetzt ins Gesetz auf, und damit sind wir einverstanden.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 378-380

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 378-380

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 381

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 381

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

In Absatz 1 wird der Fall geregelt, dass keine der von Gesetzes wegen vertretungsberechtigten Personen da sind oder keine dieser Personen das Mandat ausüben will. In diesem Fall muss eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und auch eine Person als Beistand eingesetzt werden.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 382

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 382

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei den Artikeln 382 bis 387 geht es um spezielle Bestimmungen für den Fall eines längeren Aufenthaltes einer urteilsunfähigen Person in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung. Mit diesen Bestimmungen soll verhindert werden, dass die Urteilsunfähigkeit von Personen in Wohn- oder Pflegeheimen ausgenutzt wird. In Artikel 382 wird daher verlangt, dass ein schriftlicher Betreuungsvertrag erforderlich ist, wenn eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut wird. Die Schriftform dient der Transparenz und soll Missverständnissen und Missbrauchsrisiken vorbeugen. Doch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Schriftlichkeit nicht Gültigkeitserfordernis ist, sondern, wie es in der Botschaft heisst, nur Beweisform.

Aus Artikel 382 Absatz 3 ergibt sich, dass für den Abschluss des Vertrages nicht notwendigerweise ein Beistand ernannt werden muss. Die Vertretung für den Vertragsabschluss richtet sich nach den gleichen Regeln wie jene der Vertretung bei medizinischen Massnahmen. Diese Bestimmung kommt zum Zug, wenn eine Person für einen freiwilligen Eintritt in eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung noch als urteilsfähig angesehen werden kann, der Abschluss eines Betreuungsvertrages aber ihre intellektuellen Fähigkeiten übersteigt. Die Bestimmung von Absatz 3 geht jedoch nicht so weit, dass die vertretungsberechtigte Person die Befugnis hat, die urteilsunfähige Person gegen ihren Willen oder Widerstand in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung unterzubringen. Bei solchen Fällen muss nach den Artikeln 426ff. eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden.

Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Bund im neuen Erwachsenenschutzrecht das Pflegerecht nicht abschliessend regelt; dem Bund würde ja auch die Zuständigkeit für ein umfassendes Heimgesetz fehlen. Es geht hier darum zu verhindern, dass die Urteilsunfähigkeit von Personen, die sich längere Zeit in Heimen aufhalten, ausgenutzt wird.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 383

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 383

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die Bewegungsfreiheit ist ein Teil der persönlichen Freiheit, die durch Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 31 unserer Bundesverfassung wie auch durch Artikel 28 ZGB und die EMRK geschützt wird. Mit Recht hat sie jedoch keinen absoluten Charakter. Die Verwirrtheit der betroffenen Person kann dazu führen, dass deren Freiheit eingeschränkt werden muss; richtig ist aber, dass auch hier das Verhältnismässigkeitsprinzip zur Anwendung kommt. Die Bewegungsfreiheit darf nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von Vornherein als ungenügend erscheinen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 384-386

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 384-386

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 387

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Im Rahmen dieser Aufsicht sind von der Aufsichtsbehörde bestimmte Personen ermächtigt, die Einrichtung auch unangemeldet zu besuchen.

Antrag der Minderheit

(Schiesser, Amgwerd Madeleine, Bieri, Wicki)

Abs. 2

Streichen

Ch. I ch. 1 art. 387

Proposition de la majorité

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Dans le cadre de cette surveillance, l'autorité de surveillance habilite certaines personnes à visiter aussi inopinément l'institution.

Proposition de la minorité

(Schiesser, Amgwerd Madeleine, Bieri, Wicki)

Al. 2

Biffer

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Es geht hier um die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen. Mit dieser Bestimmung verpflichtet das Bundesrecht die Kantone, Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht zu unterstellen. Es bleibt aber den Kantonen überlassen, die Einzelheiten der Aufsicht zu regeln. Ausführungsbestimmungen in einer bundesrechtlichen Verordnung sind nicht vorgesehen.

In der Kommission haben wir längere Zeit darüber diskutiert, ob der Bund vorschreiben und dann auch hier im Gesetz festhalten soll, dass Fachpersonen die Wohn- und Pflegeeinrichtungen unangemeldet besuchen können. Die Mehrheit beantragt Ihnen daher einen neuen Absatz 2. Die Kommission hat mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, dass den Kantonen vorgeschrieben werden soll, im Rahmen dieser Aufsicht müssten auch unangemeldete Besuche gemacht werden. Die Minderheit beantragt Ihnen, diese detaillierte Aufsichtsregelung den Kantonen nicht vorzuschreiben.

In der Diskussion, ob eine solche Bestimmung ins Bundesgesetz aufgenommen werden solle oder nicht, ging es nicht darum, ob die Aufsichtsbehörde damit ermächtigt werden solle, überhaupt unangemeldete Besuche machen zu können, denn es gehört zum Aufsichtsrecht, dass auch unangemeldete Besuche erfolgen können. In der Botschaft steht, dass der Bundesrat den Kantonen keine Einzelheiten über die Art und Weise der Kontrolle vorschreiben möchte. Die Mehrheit möchte aber diese Einzelheit ausdrücklich geregelt haben, und zwar im Sinne einer gewichtigen Vorgabe, die den Kantonen vorschreibt, im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit auch unangemeldete Besuche zu machen. Die Minderheit möchte auf diese detaillierte Vorschrift gegenüber den Kantonen verzichten und vertritt klar die Auffassung, dass eine Aufsichtsbehörde auch ohne diese Gesetzesbestimmung das Recht hat, unangemeldete Besuche zu machen oder Besuche durch eine Fachperson zu veranlassen.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, Absatz 2 zu streichen. Ich möchte das ganz kurz begründen.

1. Wie der Kommissionssprecher bereits ausgeführt hat, ist es selbstverständlich, dass heute und auch in Zukunft unangemeldete Kontrollen stattfinden können. Auch die Kommissionsminderheit ist der Auffassung, dass das Bestandteil einer wirksamen Aufsicht sein muss. Wir haben uns aber gefragt, ob Selbstverständlichkeiten in ein Gesetz wie das Zivilgesetzbuch hineingeschrieben werden sollen. Wir sind der Auffassung, das solle nicht der Fall sein. Offenbar ist auch der Bundesrat der gleichen Meinung, hat er doch keine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

2. Wir sind der Auffassung, dass die Ausübung der Aufsicht Sache der Kantone ist. Ich muss feststellen, dass in mehr und mehr Bereichen ein Misstrauen gegenüber den Kantonen vorhanden ist - meines Erachtens zu Unrecht -, ob sie ihre Aufgaben auch gehörig erfüllen. Deshalb wird gefordert, der Bund solle immer mehr Vorschriften erlassen, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen hätten. Die Kantone haben zahlreiche Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen. Bis jetzt glaube ich nicht, dass grosse Missstände aufgetreten sind. Zudem sind viele Einrichtungen der öffentlichen Hand unterstellt oder gehören der öffentlichen Hand, Kantonen oder Gemeinden. Dort sind die Behörden bereits einbezogen. Es gibt kein besonderes Risiko, dass hier die Kantone ihre Aufsicht nicht gehörig wahrnehmen. In der Botschaft des Bundesrates heisst es ausdrücklich, dass die Einzelheiten der Aufsicht, insbesondere deren Form, Sache der Kantone seien.

3. In der Vernehmlassungsvorlage war eine entsprechende Bestimmung enthalten. Diese wurde sehr kritisiert. Es wurde namentlich auch vonseiten der Kantone von einem institutionalisierten Misstrauen ihnen gegenüber gesprochen. Solche Empfindungen der Kantone sollten wir ernst nehmen und ihnen Rechnung tragen. Nicht nur der Bund ist ein Rechtsstaat, auch die Kantone sind Rechtsstaaten mit entsprechenden Rechtsschutzeinrichtungen. Deshalb sieht die Minderheit keine Veranlassung, hier eine solche Bestimmung aufzunehmen.

4. Wenn wir hier eine solche Bestimmung aufnehmen, dann wird man das mit der Zeit nicht mehr so interpretieren, dass es nur eine deklamatorische Bestimmung sei. Man wird das vielmehr über kurz oder lang als gesetzliche Grundlage für solche unangemeldeten Aufsichtskontrollen betrachten. Die Folge wird sein, dass man in allen anderen Bereichen daraus die Schlussfolgerung zieht, dass unangemeldete Kontrollen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedürfen, und das darf nicht sein. Unangemeldete Kontrollen sind Bestandteil der Aufsicht.

5. Der Bund hat auch in anderen Bereichen Vorschriften über die Aufsicht erlassen, zum Beispiel bei der Pflegekinderaufsicht. In Artikel 10 der Pflegekinderverordnung steht nichts von unangemeldeten Kontrollen. Diese Bestimmung ist detaillierter als die vorliegende, aber von unangemeldeten Kontrollen steht nichts. Wenn schon, dann meine ich, dass namentlich auch in Bereichen wie der Pflegekinderaufsicht ein ebenso grosses Schutzbedürfnis nach solchen Kontrollen vorhanden ist. Wir aber, die Minderheit, gehen davon aus, dass auch nach der Pflegekinderverordnung bei der Pflegekinderaufsicht unangemeldete Kontrollen möglich sind.

Ich bitte Sie, hier nicht etwas ins Gesetz hineinzuschreiben, was erstens selbstverständlich ist, was zweitens mit der Zeit nicht mehr als selbstverständlich, sondern als gesetzliche Grundlage betrachtet wird, wenn Sie es hineinschreiben, und dann auch an anderen Stellen gefordert wird, und was drittens diesem institutionalisierten Misstrauen gegenüber den Kantonen Vorschub leistet.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte Sie bitten, den Entscheid der Kommissionsmehrheit zu unterstützen, und zwar aus folgenden Gründen: Wir haben es gehört, der Bundesrat hat im Entwurf zur Vernehmlassung verlangt, dass es im Rahmen der Aufsicht auch unangemeldete Besuche geben soll. Wir haben auch gehört, dass die Kantone oder ein Teil der Kantone gefunden haben, dass sie sich das nicht vorschreiben lassen wollen. Ich kann Ihnen versichern, dass die Mehrheit Ihrer Kommission kein institutionelles Misstrauen gegenüber den Kantonen hat - überhaupt nicht. Ich kann Ihnen sagen, weshalb die Mehrheit Ihrer Kommission die Formulierung trotzdem gewählt hat, und zwar eine Formulierung, die den Kantonen nach wie vor einen Spielraum bei der Ausübung der Aufsicht belässt und ihnen in Bezug auf die Aufsichtstätigkeit nur eine einzige Vorgabe macht: dass eben im Rahmen der Aufsicht auch unangemeldete Besuche vorgenommen werden sollen, und zwar von Personen, die von der Aufsichtsbehörde bestimmt wurden, also nicht von irgendjemandem, sondern von jenen, die dazu bestimmt wurden - selbstverständlich gibt es auch angemeldete Besuche.

Was ist der Grund, weshalb es die Kommissionsmehrheit so wichtig findet, dass es unangemeldete Besuche gibt? Es ist sicher kein Misstrauen gegenüber den Institutionen und auch nicht gegenüber den Kantonen. Aber es ist eine Tatsache, dass Menschen selten so ausgeliefert sind wie urteilsunfähige Personen, die in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung untergebracht sind. Ich glaube, das müssen wir uns vor Augen halten. Wir alle erinnern uns an die Fälle, die irgendwann aufgeflogen sind - und diese liegen nicht weit zurück! -, bei denen betagte Personen tage- und wochenlang in Rollstühlen angebunden sitzen mussten, oder an die Fälle von sexuellem Missbrauch oder von Gewaltanwendung an behinderten Personen. Jedes Mal hat man sich gefragt, warum es dort keine unangemeldeten Besuche gegeben hat. Warum hat man dort davon abgesehen, irgendwann aufzutauchen und zu verhindern, dass eben solche Situationen im Hinblick auf angemeldete Besuche geschönt werden können?

Es ist absolut klar, dass auch mit unangemeldeten Besuchen solche Missstände nicht einfach immer verhindert werden können. Aber ich muss Ihnen sagen: Wenn ein solcher Missstand durch einen unangemeldeten Besuch verhindert werden kann, hat sich dieser unangemeldete Besuch jedes Mal gelohnt. Ich muss einfach betonen, dass diese Menschen - urteilsunfähige Personen - in Institutionen in einem besonderen Mass ausgeliefert sind und sich häufig nicht selber wehren können. Deshalb sind solche Personen auf unangemeldete Besuche angewiesen.

Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass diese minimale Vorgabe für die Kantone erträglich ist. Kollege Schiesser hat es gesagt: Wir gehen davon aus, dass die Kantone das tun, aber es ist meines Erachtens richtig, wenn wir sagen, dass dies fester Bestandteil einer Aufsicht ist, die in diesen Institutionen wahrgenommen werden soll. Ich muss es nochmals sagen: Diese Vorgabe belässt den Kantonen ansonsten alle Möglichkeiten, ihre Aufsichtstätigkeit so zu gestalten, wie sie das für richtig halten. Ich teile die Meinung meines Vorredners nicht, dass wir mit dieser Bestimmung andere Vorgaben betreffend Aufsicht in Zweifel ziehen. Wir sagen ja nicht, das sei eine gesetzliche Grundlage für unangemeldete Besuche, sondern dass unangemeldete Besuche Bestandteil einer Aufsichtstätigkeit über diese Institutionen sein müssen. Das scheint mir ein grosser Unterschied zu sein. Deshalb können wir hier unangemeldete Besuche festschreiben, ohne die Aufsichtstätigkeit in anderen Bereichen in Zweifel zu ziehen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir bitten Sie, der Minderheit zuzustimmen. Wir haben unsere Gründe gehabt, warum wir diesen Absatz nicht aufgenommen haben. Es ist wahrscheinlich weniger das Misstrauen gegenüber den Kantonen; aber grundsätzlich meint man immer, wenn der Bund etwas bestimme, dann werde es besser gemacht. Der Bund hat nämlich auch eine Kontrollfunktion, und diese Kontrolle ist in der Regel weiter weg, als wenn sie die Kantone ausüben. Aber das war nicht der Hauptgrund.

Der Hauptgrund, warum wir diesen Absatz nicht aufgenommen haben, liegt darin, dass unangemeldete Besuche zum Standard gehören. Sie sind - ob es in diesem Artikel steht oder ob es in anderen Gesetzen nicht steht - notwendig und zu machen. Jetzt ist es gefährlich, wenn Sie bei einer Stelle im Gesetz sagen, hier gebe es unangemeldete Besuche, und es dann bei anderen Stellen, wo sie auch gemacht werden müssen, nicht sagen. Das heisst dann vice versa: Dort wo man es sagt, gilt es, und dort, wo man es nicht sagt, gilt es nicht. Aber es ist so, diese unangemeldeten Besuche sind überall zulässig. Darum schaffen wir mit der Formulierung der Mehrheit eine Unsicherheit.

Auf ein Beispiel ist von Herrn Schiesser hingewiesen worden, und wir haben es auch in der Kommission geltend gemacht. Nehmen Sie beispielsweise Heime, die Kinder betreuen; Frau Sommaruga hat gerade dieses Beispiel gebracht. Hier ist es selbstverständlich, dass unangemeldete Besuche gemacht werden sollten. Es ist nicht so, dass sie nicht gemacht werden, weil man sie nicht machen soll oder machen darf, sondern sie werden wegen allgemeiner behördlicher Schlamperei unterlassen; so sage ich dem. Da können Sie ins Gesetz schreiben, was Sie wollen. Die eidgenössische Pflegekinderverordnung, welche die Aufsicht über diese Heime regelt, sieht nicht ausdrücklich unangemeldete Besuche vor, aber selbstverständlich müssen solche nicht nur möglich sein, sondern auch gemacht werden.

Darum ist es besser, wenn wir klar erklären: Diese Aufsicht umfasst immer auch unangemeldete Besuche, ob wir es schreiben oder nicht. Wenn wir es einmal schreiben, und einmal nicht, ist die Gefahr gross, dass man aus dem Nichterwähnen ableitet, es gebe keine.

Darum bitten wir Sie, die Minderheit zu unterstützen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 21 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 12 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Ziff. I Ziff. 1 Art. 388-392

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 388-392

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 393

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 393

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die Begleitbeistandschaft bildet die niedrigste Stufe der Beistandschaft, sie schränkt die Handlungsfähigkeit und die Handlungsfreiheit der betroffenen Personen nicht ein. Sie soll es ermöglichen, betagten Personen, die allein nicht mehr ganz zurechtkommen, helfend beizustehen und eine gewisse Kontrolle auszuüben. Aus der Diskussion in der Kommission ergab sich, dass die Hürde für die Errichtung einer Begleitbeistandschaft nicht hoch angesetzt werden darf.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 394-398

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 394-398

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 399

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 399

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die Kommission stellte sich die Frage, wer mit dem Begriff der "betroffenen Person" gemeint ist und warum man ihn verwendet. Seitens der Verwaltung wurden wir auf das Problem der geschlechtsneutralen Sprache hingewiesen. Man könnte zwar statt der betroffenen Person "der/die Verbeiständete" schreiben, das wäre aber etwas kompliziert. Auf Deutsch könnte man ohne Weiteres von der verbeiständeten Person sprechen, aber französisch würde es "la personne sous curatelle" heissen. Das wäre viel komplizierter als im Deutschen. Darum der Begriff der betroffenen Person. Bei dieser handelt es sich also immer um die im Gesetz von der Massnahme betroffene Person.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 400

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 400

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Es ist auf Absatz 2 hinzuweisen, wonach die Übernahme einer Beistandschaft eine Bürgerpflicht ist. Mit dieser Bestimmung wird betont, dass im Bereich des Erwachsenenschutzes auch unter veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen Solidarität keine leere Worthülse sein darf. Diese Pflicht wird aber dann durch den Nebensatz - "wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen" - relativiert.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 401, 402

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 401, 402

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 403

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 403

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

In der Kommission haben wir den Fall diskutiert, dass jemand erst im Nachhinein erfährt, dass eine Interessenkollision bestand. Lag tatsächlich eine Interessenkollision vor, wäre das Geschäft nicht gültig zustande gekommen. Wenn es strittig ist, ob tatsächlich eine Interessenkollision vorlag, müsste dies durch den Richter nachträglich festgestellt werden.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 404

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 404

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Mit dieser Bestimmung soll erreicht werden, dass die Erwachsenenschutzbehörden von den Kantonen gewisse Richtlinien hinsichtlich Entschädigungen und Spesen erhalten. Den Kantonen wird also gesamtschweizerisch vorgegeben, dass Richtlinien zu erlassen sind. Im Übrigen haben wir hier auch ein gewisses Korrelat zu Artikel 400 Absatz 2, wo die Verpflichtung zur Übernahme eines Beistandsamtes vorgeschrieben ist. Es besteht also die Verpflichtung der Kantone, Grundsätze für die Entschädigung bei vermögenslosen Personen aufzustellen. Somit ist der Staat auch verpflichtet, dem Beistand eine Entschädigung zu leisten.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 405-419

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 405-419

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 420

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 420

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Präsident (Brändli Christoffel, erster Vizepräsident): Berichterstatter ist nun Herr Bonhôte.

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

A cet article, la notion de "personne menant de fait une vie de couple avec elle" (la personne concernée) n'est pas un concept juridique fermement établi. La définition de celui-ci sera certainement consolidée progressivement. La notion utilisée ici est reprise du message du Conseil fédéral relatif à la loi sur le partenariat enregistré.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 421-428

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 421-428

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 429

Antrag der Kommission

Abs. 1

Die Kantone können Ärzte und ....

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 429

Proposition de la commission

Al. 1

Les cantons peuvent désigner des médecins qui ....

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

La commission vous propose ici de biffer l'expression de "disposant des connaissances adéquates", appliquée aux médecins aptes à ordonner le placement en institution. Cette restriction semble en effet inappropriée pour deux raisons.

1. Elle nécessiterait de trier entre les médecins disposant des connaissances et ceux n'en disposant pas, ce qui peut être source de conflits, voire de recours. Dans les régions à faible densité médicale, une telle disposition pourrait conduire à ce que plus aucun médecin ne puisse ordonner le placement.

2. En cas de placement dans une clinique psychiatrique, un spécialiste de l'établissement doit de toute manière examiner le patient placé et décider de confirmer ou non la décision d'internement.

Il est donc préférable de laisser aux cantons une marge de manoeuvre dans ce domaine, avec en général la responsabilité pour eux d'adapter le niveau d'exigence requis à la durée du placement prononcé. En tout état de cause, la durée maximale du placement que peut prononcer un médecin est limitée à six semaines, ce qui constitue un progrès dans la mesure où certains cantons ne fixent actuellement aucune limite.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die ärztliche Einweisungskompetenz ist unbestritten. Ihre Kommission hat lediglich das einschränkende Adjektiv "geeignete" gestrichen. Die Frage ist, was das bedeutet. Wir können uns dem Antrag anschliessen, wenn Folgendes gilt: Die Streichung des Wortes "geeignete" bedeutet selbstverständlich nicht, dass ungeeignete Ärzte bezeichnet werden können; die Kantone sind diesbezüglich in die Pflicht genommen, nur schon mit Blick auf die primäre Staatshaftung gemäss Artikel 454 Absätze 1 und 3. Mit dem Adjektiv "geeignete" wollte man eigentlich sagen, dass die Kantone Ärzte bezeichnen, die nicht superprovisorische, sondern dauernde Einweisungen verfügen dürfen. Aber das zu sagen ist nicht unbedingt nötig; die Verantwortung liegt dann bei den Kantonen. Man muss auch bedenken - das spricht für Ihren Antrag -, dass unser Land eine äusserst vielfältige Topografie hat und die Verhältnisse in den Kantonen unterschiedlich sind: Ich denke an grosse, eher spärlich bevölkerte Gebirgskantone auf der einen Seite und an kleinere, dicht bevölkerte Stadtkantone auf der anderen Seite. Eine praxistaugliche Regelung - sie läge bei den Kantonen - muss somit völlig unterschiedliche Modelle zulassen: etwa Amts- oder Bezirksärzte mit entsprechender Schulung, im organisierten Notfalldienst tätige Ärzte, auf dem Gebiet der Notfallpsychiatrie kompetente Ärzte oder die die Betroffenen tatsächlich behandelnden Hausärzte. Das ist den Kantonen überlassen. Sie sehen: In Bezug auf die ärztliche Einweisungskompetenz lässt sich nicht alles über einen Leisten schlagen. Weil es auch nicht die Absicht des bundesrätlichen Entwurfes ist, dies zu tun, sondern die Kantone dann eine geeignete Lösung bestimmen müssen, erscheint die Formulierung Ihrer Kommission vertretbar.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Kommissionssprecher teilt diese Interpretation.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte noch eine Frage zum letzten Satz bzw. zur Dauer von sechs Wochen stellen. Aus welchen Gründen hat man diese Dauer auf sechs Wochen festgelegt? Das ist doch eine lange Dauer bezüglich der ärztlichen Einweisungskompetenz. An sich ist grundsätzlich ja die Behörde zuständig. Ich habe diese ärztliche Kompetenz immer als Dringlichkeitskompetenz verstanden für jene Fälle, wo die Behörde nicht innert nützlicher Frist entscheiden kann und man Massnahmen treffen muss, aber nicht für eine Dauer von bis zu sechs Wochen, wie es hier steht.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es ist so, dass heute in gewissen Kantonen überhaupt keine Grenze gesetzt ist; die Einweisung kann also auch zeitlich unbeschränkt sein. Für die Kantone ist es schon ein Eingriff, dass wir das einschränken. Bei der Einweisungsdauer - wir haben jetzt eine relativ kurze Dauer vorgesehen - finden wir es missbräuchlich, wenn es keine Obergrenze gibt, wenn sie sehr lange Zeit dauert. Dann haben wir uns mit den Kantonen gefunden, auch mit denen, die Regelungen haben, und es hat sich eine Einweisungszeit von allerhöchstens sechs Wochen ergeben. Wenn Sie jetzt sagen, es könne für ein paar Tage oder für einige Wochen sein, kann ich Ihnen nicht sagen, was absolut richtig ist. Aber es hat sich gezeigt - auch Ärzte haben das gesagt -, dass eine Dauer von sechs Wochen vertretbar ist. Aber ich muss es Ihnen überlassen. Allein die Tatsache, dass wir eine maximale Dauer bestimmt haben, ist natürlich für viele Kantone, die keine Obergrenze haben, ein beachtlicher Eingriff.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 430

Antrag der Kommission

Abs. 1-5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 6

Bei besonderer Dringlichkeit kann der Arzt oder die Ärztin eine Person, die in seiner oder ihrer Behandlung steht, auf Antrag eines Angehörigen oder des Beistandes sofort unterbringen, ohne sie erneut zu untersuchen und anzuhören. Die Untersuchung und Anhörung durch einen zuständigen Arzt oder eine zuständige Ärztin muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen; anschliessend wird neu entschieden.

Ch. I ch. 1 art. 430

Proposition de la commission

Al. 1-5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 6

En cas d'urgence particulière et sur requête d'un proche ou du curateur, le médecin peut décider le placement d'une personne dont il assure le traitement sans l'examiner une nouvelle fois et sans l'entendre. Un médecin compétent doit l'examiner et l'entendre dans les 24 heures et prendre une nouvelle décision.

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

La commission vous propose d'ajouter un alinéa 6 qui permette de faire face aux cas d'urgence. En effet, il existe des situations où il n'est pas possible de faire procéder à un examen de visu par le médecin et où celui-ci doit pouvoir décider le placement à distance. On pense notamment à la situation des malades chroniques chez qui une prise inadéquate de médicament peut conduire à des états délirants qui peuvent mettre en danger ces malades ou leur entourage. Ils n'ont alors souvent pas conscience de leur état et refusent de voir le médecin.

Dans ce genre de cas, le médecin traitant en premier lieu, qui a connaissance du cas, ou à défaut tout médecin, doit pouvoir ordonner le placement sans examiner la personne. Cela se fera après un entretien téléphonique avec un proche ou avec le curateur qui aura pu décrire au médecin la nature du problème et le degré d'urgence de l'intervention. L'urgence est qualifiée de "particulière" par analogie avec l'article 445. Il s'agit donc bien d'une situation exceptionnelle nécessitant des mesures superprovisionnelles. Il resté toutefois que distinguer entre situations d'urgence et d'urgence particulière n'est pas aisé et dépendra largement de l'appréciation du médecin.

La mesure de placement doit être confirmée ou infirmée dans un délai de 24 heures par un médecin compétent au terme d'un examen. Il s'agira dans la plupart des cas d'un médecin spécialiste de l'institution où la personne aura été placée. A partir de ce moment-là, on sort du domaine superprovisionnel pour entrer dans la procédure ordinaire.

Après une discussion approfondie, il est apparu à la commission que cette formulation assurait un bon équilibre entre les droits du patient et les exigences de sa protection en cas d'urgence.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die bundesrätliche Fassung ist in enger Zusammenarbeit mit Fachleuten der Psychiatrie ausgearbeitet worden. Danach ist es unstatthaft, lediglich gestützt auf Angaben Dritter eine Unterbringungsverfügung zu erlassen. Vielmehr muss sich der einweisende Arzt selber ein Bild von der Situation machen. Wir haben Ihnen das auf der Seite 7065 der Botschaft dargelegt.

Weshalb soll man also eine Ausnahme zulassen, wenn auch die Psychiatrie das Erfordernis der vorgängigen persönlichen Untersuchung und Anhörung gemäss Artikel 430 Absatz 1 als sachgerecht und praxistauglich erachtet? Der von Ihrer Kommission beantragte Absatz 6 ist so restriktiv formuliert, dass er den fraglichen Grundsatz nicht aushöhlt; darum können wir uns damit einverstanden erklären. Wichtig ist: Zuständig ist nur der Arzt, bei dem der Betroffene bereits in Behandlung steht. Erforderlich ist sodann ein Antrag eines Angehörigen oder des Beistandes. Schliesslich erfolgt die Formulierung in systemkonformer Weise der Umschreibung der superprovisorischen Massnahme nach Artikel 445 Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes. Bei besonderer Dringlichkeit ist sofortiges Handeln zulässig. Die Untersuchung und die Anhörungen sind aber nachzuholen, anschliessend wird neu entschieden.

Unter diesen Voraussetzungen können wir uns Ihrer Fassung von Absatz 6 anschliessen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 431, 432

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 431, 432

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 433

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 433

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

S'il est dit ici que les directives anticipées de la personne doivent être prises en considération plutôt que respectées, c'est au regard du caractère particulier de la maladie psychique. Si, par exemple, une personne déclarait par anticipation refuser tout médicament pour un traitement psychique, l'institution qui l'accueillerait ne pourrait pas la soigner si elle devait strictement respecter cette demande. La clinique deviendrait donc un établissement d'internement et non de soins, ce qui est inacceptable. Il doit donc être possible de procéder à une pesée d'intérêts entre la volonté de la personne et l'intérêt objectif qui existe à la soigner.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 434-436

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 434-436

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Meine Frage betrifft Artikel 434, und zwar bezüglich der Zwangsmedikation. Man hört immer wieder von Fällen, wo Zwangsmedikationen aus Gründen der Vereinfachung der Organisation der Institution stattfinden. Offenbar kommen diese Fälle vor. So, wie ich den Text verstehe, ist das nicht gestattet. Ich möchte noch ausdrücklich bestätigt haben, dass man keine Zwangsmedikationen vornehmen kann, nur weil jemand den organisatorischen Ablauf der Institution stört.

Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion

Artikel 434 erwähnt in Absatz 1 etwas sec lediglich die Chefärztin oder den Chefarzt der Abteilung. Ich gehe davon aus - und sage das zuhanden der Materialien -, dass hier auch deren Stellvertreter gemeint sind, dass das also nicht zwingend der Chefarzt oder die Chefärztin sein muss, sondern dass es beispielsweise auch ein leitender Arzt oder eine leitende Ärztin sein kann, wenn der Chefarzt oder die Chefärztin beispielsweise nicht anwesend ist, weil er oder sie in den Ferien oder weiss nicht wo ist.

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

Je crois que la manière dont Monsieur Stähelin comprend les choses correspond au bon sens. Même si la commission ne s'est pas penchée sur cette question en détail, il m'apparaît que sa réflexion est tout à fait logique.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Zur Frage von Herrn David: Die Fälle sind hier abschliessend aufgezählt. Ich weiss jetzt nicht, ob es andere Gesetze gibt, wo der von Ihnen erwähnte Fall geregelt ist. Das ist allgemeines Patientenrecht. Das kann ich Ihnen jetzt hier nicht sagen. Wir werden es im Blick auf die zweite Lesung nochmals anschauen, insbesondere die Frage, wie sich das verhält, wenn ein Patient aus anderen Gründen zwangsmedizinische Versorgung braucht - eben weil er dermassen stört oder seinetwegen der Betrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aber für diese Fälle ist das abschliessend gemeint.

Was Herr Stähelin gesagt hat, kann ich unterstützen. Hier ist ja nicht gemeint, dass einer einen bestimmten Titel, sondern eine bestimmte Funktion hat. Chefärztin oder Chefarzt der Abteilung ist eine Funktion. Wenn sie oder er sie selbst nicht ausfüllt, weil ein Stellvertreter bestimmt ist, gilt das auch für den Stellvertreter.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 437

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Sommaruga Simonetta, Berset)

Abs. 2

Streichen

Ch. I ch. 1 art. 437

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Sommaruga Simonetta, Berset)

Al. 2

Biffer

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

La majorité de la commission vous recommande d'adopter l'alinéa 2 que la minorité Sommaruga Simonetta souhaite biffer. Il est certes difficile de concevoir les modalités de contrôle d'une mesure ambulatoire contraignante. Une telle mesure doit plutôt être comprise comme une injonction à l'égard de la personne, le but étant de la rendre consciente du fait que, pour éviter un placement, elle doit suivre un traitement ambulatoire.

L'autorité ne disposera certainement pas de moyens de contrôle direct du respect de la mesure ambulatoire par la personne. Elle ne pourra pas non plus faire exécuter la mesure par la contrainte. Elle se contentera probablement de faire savoir à la personne que sa situation justifierait un placement dans un établissement de soins, mais qu'elle peut l'éviter si elle se conforme au traitement ambulatoire prescrit.

Plusieurs cantons connaissent de telles dispositions et tiennent à pouvoir les conserver. Ils devront disposer de bases légales pour la mise en oeuvre de la possibilité qui leur est ici laissée. Du point de vue de la proportionnalité et de la nécessité de disposer de mesures échelonnées pour la respecter, il est très souhaitable de prévoir une telle disposition. En son absence, l'autorité passerait certainement plus rapidement à l'internement.

Pour la majorité de la commission, l'alinéa 2 contribue donc plutôt à une meilleure prise en compte de la liberté individuelle, en offrant un instrument qui la restreint moins que l'internement.

Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Wir befinden uns hier im dritten Abschnitt dieses Gesetzes, der unter dem Titel "Die fürsorgerische Unterbringung" läuft. Wir befinden uns also im stationären Bereich. Wie der Titel sagt, geht es darum, die Zuständigkeiten und die Verfahren im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung im stationären Bereich zu regeln. Es geht in diesem Abschnitt auch darum, bezüglich der Zwangsbehandlung - das haben wir jetzt soeben gehört - zu regeln, was hier unter welchen Voraussetzungen gemacht werden darf.

Nun taucht in diesem Abschnitt plötzlich die Bestimmung von Artikel 437 Absatz 2 auf, welche die ambulanten Massnahmen anspricht, welche die Kantone ergreifen können. Das ist rechtssystematisch merkwürdig oder eigentlich falsch. Wie es dazu gekommen ist, hat man uns in der Kommission so erklärt: Der Bundesrat wollte den Kantonen hier im ambulanten Bereich bei den Zwangsbehandlungen keinen Freipass geben. Erstens verfügen nämlich heute nur wenige Kantone überhaupt über eine entsprechende Rechtsgrundlage, und zweitens - und ich meine, das ist noch wichtiger - können ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Personen praktisch gar nicht durchgesetzt werden.

Der Bundesrat befand ausserdem, dass eine Anordnung ohne Sanktionsmöglichkeit wertlos sei. Es ist nicht einsichtig, wie man Zwangsbehandlungen im ambulanten Bereich sanktionieren könnte. Die Kantone wollten aber diese Möglichkeit ins Gesetz aufnehmen, weshalb jetzt in diesem Absatz 2 plötzlich drin steht, dass die Kantone ambulante Massnahmen, also auch Zwangsbehandlungen im ambulanten Bereich, vorsehen können. Das ist - noch einmal - am völlig falschen Ort innerhalb dieses Gesetzes, weil es hier um den stationären Bereich und gerade nicht um den ambulanten Bereich geht.

Aber meine Kritik betrifft nicht in erster Linie die Rechtssystematik; das könnte oder müsste man im Zweitrat noch verbessern. Es geht mir mit meinem Streichungsantrag vor allem um zwei Dinge. Erstens: Nachdem wir mit dieser Vorlage eine Vereinheitlichung im sensiblen Bereich Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindsrecht schaffen, geben wir ausgerechnet im sehr sensiblen Bereich der Zwangsbehandlungen die Vereinheitlichung wieder auf. Wenn schon, hätte man auch für den ambulanten Bereich, wenn dort Zwangsbehandlungen vorgesehen werden, eine Vereinheitlichung anstreben sollen bzw. gewisse Vorgaben machen müssen. Das ist jetzt mit diesem Absatz 2 eben nicht geschehen.

Mein zweiter Kritikpunkt ist, dass nirgends ausgeführt ist, worin denn solche ambulante Zwangsbehandlungen überhaupt bestehen und wie sie durchgesetzt werden könnten. Man hat uns in der Kommission gesagt, mit dieser Vorgabe könnte man auf urteilsunfähige Personen Druck ausüben, dass sie bestimmte Massnahmen umsetzen, dass sie z. B. Medikamente einnehmen oder bestimmte Therapien besuchen, weil man ihnen damit drohen kann, dass sie sonst in eine stationäre Einrichtung eingewiesen würden. Dazu muss ich einfach sagen: Druck aufsetzen und allenfalls drohen, dass eine Person in eine stationäre Einrichtung eingewiesen wird, wenn sie gewisse Dinge nicht macht, das können Sie auch ohne gesetzliche Grundlage tun. Man wird in diesem Bereich ohnehin vor allem Überzeugungsarbeit leisten, man arbeitet sicher nicht mit Druck oder mit Drohungen. Dass Sie aber eine gesetzliche Grundlage schaffen, um Druck aufsetzen zu können und damit einen stationären Aufenthalt zu vermeiden - das kann ich mir nicht vorstellen. Noch einmal: Dazu brauchen Sie keine gesetzlichen Grundlagen; das ist Teil jeder Behandlung.

Wenn wir nun aber explizit ins Gesetz schreiben, dass die Kantone im ambulanten Bereich Zwangsbehandlungen vorsehen könnten, dann müsste man meines Erachtens mindestens sagen, wie man sich das genau vorstellt. Sie können einen Alkoholiker nicht zu einer Antabuskur zwingen, sonst müssten Sie ihn einweisen. Dafür haben wir die ganzen Vorschriften vorgesehen - für Massnahmen, die gegen den Willen von urteilsunfähigen Personen gerichtet sind. Wir regeln hier aber Massnahmen im ambulanten Bereich, ohne zu sagen, wie das gemacht werden muss, welche Bedingungen erfüllt werden müssen und, vor allem, wie sie umgesetzt werden sollen.

Ich bitte Sie deshalb, in diesen sensiblen Bereichen, vor allem bei den Zwangsbehandlungen, bei der Vereinheitlichung zu bleiben und davon abzusehen, den Kantonen hier eine Möglichkeit zu geben. Wir sollten dies nicht tun, ohne zu sagen, wozu das überhaupt dienen soll und wie das umgesetzt werden soll, und ohne bestimmte Angaben zu machen, wie allenfalls Zwangsbehandlungen im ambulanten Bereich aussehen und unter welchen Bedingungen sie durchgesetzt werden könnten.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich finde, dass dieser Punkt schon wichtig ist; ich habe ihn aber etwas anders interpretiert, als es jetzt gerade von der Antragstellerin ausgeführt wurde.

So, wie ich das lese, ist das eine Kompetenzerteilung an die Kantone, das zu machen; das Bundesrecht steht dem also nicht entgegen. Aber es ist klar, dass der verfassungsrechtliche Rahmen gilt. Es braucht ein formelles Gesetz, immer wenn es um Zwangsmassnahmen geht, wenn man etwas mit Zwang macht. Im Weiteren gehe ich jetzt auch davon aus, dass die Kantone eigentlich den Standard halten müssen, der in den Artikeln 426ff. dieses Gesetzes vorgegeben ist. Also müssen sie dann halt alle diese Rechte in ihre Gesetze hineinschreiben, sonst werden sie vom Bundesgericht sanktioniert bzw. nicht zugelassen. Insofern vertraue ich darauf, dass die Kantone korrekte Gesetze erlassen.

Inhaltlich bin ich der Meinung von Frau Sommaruga, dass die Kantone die Zwangsmassnahmen genau und im Detail bezeichnen müssen. Dazu gehören auch das rechtliche Gehör, die Rekursmöglichkeiten und die Zuständigkeiten. Ich verstehe das nicht als Blankocheck, sondern als Berechtigung, dass die Kantone eigene Gesetze erlassen können, weil das Bundesrecht hier nicht abschliessend ist. Die Gesetze müssen aber bezüglich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit, der persönlichen Freiheit usw. den rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Wenn daher dieser Absatz so verstanden wird, ist er in diesem Sinne auch für mich akzeptabel.

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

De manière à ce que les choses soient tout à fait claires, je tiens à préciser que la majorité de la commission partage l'interprétation de Monsieur David.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die Fassung des Bundesrates und der Mehrheit gibt den Kantonen die Möglichkeit, eine Person zu einer ambulanten Behandlung nach Massgabe des kantonalen Rechtes zu verpflichten. Wenn man die Bestimmung streicht, ist von einem qualifizierten Schweigen des Bundesgesetzgebers auszugehen, sodass solche Verpflichtungen nicht zulässig wären, auch wenn sie das kantonale Gesetz vorsehen würde.

Blicken wir zurück: Frau Sommaruga hat zu Recht gesagt, dass wir im Vorentwurf auf die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung verzichten wollten, und zwar wegen der Bedenken, die Frau Sommaruga erwähnt hat: dass die Durchsetzung schwierig und fraglich ist und dass wir das Gefühl hatten, es sei eher eine Weisung als eine Zwangsbehandlung. Wir mussten dann aber sehen, dass die Kantone das in der Vernehmlassung stark kritisiert haben. Sie haben auch gesagt, dass es sehr wohl möglich sei, solche ambulante Verfahren zwangsweise anzuordnen, und dass es sinnvoll sei, so vorzugehen, weil es eben besser und verhältnismässiger sei, als immer auf das Ganze zu gehen und auf die stationäre Behandlung zu drängen. Wir haben das dann neu untersucht und gesehen, dass es in der Tat gewisse Fälle psychischer Erkrankungen gibt, in denen ambulante Massnahmen für den Betroffenen weniger einschneidend und stigmatisierend sein können als eine fürsorgerische Unterbringung.

Denken Sie beispielsweise an alkoholkranke Personen, die eine Antabuskur eigenmächtig abgesetzt haben - das Beispiel ist gewählt worden, aber da bin ich nicht einverstanden -: Hier können Sie das durchaus zwangsweise anordnen. Natürlich gibt es immer auch bei zwangsweisen Anordnungen Dinge, die dann nicht funktionieren. Aber wenn man den Kantonen die Möglichkeit gibt, das zu tun, und sie damit Erfolg haben, ergibt es doch keinen Sinn, dass wir jetzt sagen, das sei ja doch meistens nicht möglich. Vielleicht ist es nicht immer möglich, aber es gibt solche Fälle.

Hier kann eine Verpflichtung, mit der Behandlung fortzufahren, durchaus sinnvoll sein. Es ist nicht zweckmässig, ausgerechnet im persönlichkeitsrechtlich heiklen Bereich der Behandlung von psychischen Störungen von Bundesrechtes wegen den Kantonen keine Abstufung von Massnahmen zu erlauben. Wie im geltenden Recht soll aber lediglich die stationäre Behandlung gegen den Willen des Betroffenen von Bundesrechtes wegen einheitlich für die ganze Schweiz geregelt werden.

Frau Sommaruga findet es etwas unzweckmässig, dass man es am einen Ort tut und am anderen nicht; darüber könnte man sprechen. Wir haben es nur für diesen Bereich so geregelt. Die Begründung hierfür ist insbesondere, dass die Möglichkeiten zu ambulanten Massnahmen in den Kantonen eben sehr unterschiedlich sein können. Aus diesem Bedürfnis hat sich diese Bestimmung ergeben. Wenn Sie sagen, man solle es auch sonst tun, könnten wir es auch sonst vorsehen. Aber hier lag eine besondere Notwendigkeit vor; an anderen Orten haben wir das als nicht besonders notwendig erachtet.

In Kantonen mit einem gut ausgebauten Betreuungsnetz kann es aber sinnvoll sein, es noch mit einer ambulanten Massnahme zu versuchen, anstatt direkt die fürsorgerische Unterbringung zu verfügen. Eine Beschränkung auf stationäre Massnahmen, wie das die Minderheit will, würde dazu führen, dass auch dort stationäre Massnahmen angeordnet werden, wo eine ambulante Massnahme eigentlich das tauglichere Mittel wäre. Wenn es nicht funktioniert, haben die Kantone immer noch die Möglichkeit, auf die stationäre Massnahme zu drängen. Oder wenn das fehlt, wird eine Massnahme gänzlich ausgeschlossen, obwohl eine ambulante Massnahme sinnvoll wäre.

Wir bitten Sie daher, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Wir haben hier ein Instrumentarium, das wir den Kantonen zur Verfügung stellen und das die Kantone wollen und brauchen. Selbstverständlich müssen sie das gesetzlich regeln.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 23 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 6 Stimmen

Ziff. I Ziff. 1 Art. 438, 439

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 438, 439

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 440

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 440

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

Les diverses sensibilités face à la question de l'autonomie organisationnelle des cantons ont conduit la commission à se pencher de manière approfondie sur les règles imposées pour la composition de l'autorité de protection de l'adulte. La loi laisse aux cantons le choix de définir s'il s'agit d'une autorité judiciaire ou administrative. Mais le caractère interdisciplinaire de cette autorité est exigé. Le message du Conseil fédéral explicite cette disposition en précisant que l'autorité doit dans tous les cas comprendre un juriste et, en fonction des cas à traiter, réunir des membres disposant "de compétences psychologiques, sociales, pédagogiques, comptables, actuarielles ou médicales" (FF 2006 6706). La composition doit avant tout être dictée par le bon sens.

La présence d'un juriste, qu'il soit membre ou secrétaire de l'autorité, vise à limiter les risques d'erreurs de procédure car il est fréquent, dans ce domaine, que des vices de forme conduisent à l'annulation de décisions. Si l'on se réfère au débat d'entrée en matière, il apparaît que le terme utilisé en français d'"autorité interdisciplinaire" est bien celui qui décrit le mieux ce que doit être cette autorité de protection de l'adulte.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Hier geht es um die Behördenorganisation, und das war eigentlich der umstrittenste Teil dieses Gesetzes. Es steht den Kantonen frei, eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzusetzen. Wichtig ist, dass die Mitglieder der Behörde nach dem Sachverstand, den sie für ihre Aufgabe mitbringen müssen, ausgewählt werden. Wenn man einfach allgemein eine Behörde bestimmt, ohne zu sagen, wozu sie da ist, genügt das den Anforderungen nicht. Sachverstand kann indessen auch durch Weiterbildung und Praxis erworben werden. Wichtig ist, dass die Mitglieder zweckgebunden für diese Aufgabe gewählt werden. Ob die Behörde auf Gemeindeebene - das interessiert ja die Kantone -, auf Bezirks-, Kreis- oder Regionsebene organisiert wird, das bestimmen die Kantone selbst. Wir machen hier keinen Eingriff. Die Frage, ob die Behördenmitglieder ihr Amt im Milizsystem oder berufsmässig ausüben oder ob ein gemischtes System gewählt wird, entscheiden ebenfalls die Kantone. Das Gleiche gilt für die Zahl der Mitglieder. Sie sehen also, der Kanton hat eine grosse Organisationskompetenz. Das Einzige, was hier verlangt wird, ist die Fachbezogenheit, das heisst die Wahl der Mitglieder spezifisch für diese Aufgabe.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 441-443

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 441-443

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 444

Antrag der Kommission

Abs. 1-3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

.... befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

Ch. I ch. 1 art. 444

Proposition de la commission

Al. 1-3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

.... de l'affaire soumet la question de sa compétence à l'instance judiciaire de recours.

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

A l'alinéa 4, la commission a souhaité préciser la formulation; l'instance judiciaire de recours doit bien trancher la question de la compétence et non le fond en l'occurence.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 445-449, 449a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 445-449, 449a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte eine Frage zu Artikel 446 stellen, und zwar zur Gutachtertätigkeit: In solchen Verfahren kommt es oft vor, dass Gutachten verlangt werden. Wie ich diesen Artikel verstehe, muss das Gutachten von einem Arzt ausgestellt sein, der zuvor nicht in das Verfahren einbezogen war. Es ging da ja um die Frage, ob die Behörde einfach auf die Tätigkeit des bisher mit der Behandlung beauftragten Arztes abstellen kann, oder ob sie eben einen eigentlich unabhängigen Gutachter beauftragen muss.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Diese Frage wird hier offengelassen. Es ist natürlich in jedem Fall so, was die Unbefangenheit oder Befangenheit eines Gutachtens betrifft. Das ist nicht expressis verbis für jeden Fall vorgeschrieben, das wird dann im Einzelfall geprüft. Wenn man das wollte, dann müsste man es ausdrücklich sagen. Es kann Fälle geben, in denen das nicht ausgeschlossen ist.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Mir geht es vor allem darum, ob die Beurteilung durch den Arzt, der die Einweisung angeordnet hat, genügt oder nicht. Die Überprüfung wäre meines Erachtens nicht korrekt, wenn die Meinung des Arztes, der den Fall begutachtet hat, für die Behörde bereits als hinreichend gelten würde.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Was Sie sagen, scheint mir richtig zu sein. Es ist hier nicht expressis verbis ausgeschlossen. Es wird sich auch die Frage stellen, worüber er das Gutachten macht. Wenn Sie einverstanden sind, nehmen wir das einmal für den Zweirat mit und klären ab, ob das ein Problem ist, das wir lösen sollen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 449b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 449b

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

Cet article souligne la nécessité de procéder à une pesée des intérêts en cas de demande de consultation du dossier. L'intérêt de la personne concernée par le dossier doit être évalué par rapport à celui de la personne qui demande à le consulter. On ne peut pas énoncer de règles générales et la pesée des intérêts devra donc intervenir au cas par cas.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 449c, 450, 450a-450g, 451-453

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 449c, 450, 450a-450g, 451-453

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 454

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Ch. I ch. 1 art. 454

Proposition de la commission

Al. 1

.... par un acte ou par une omission illicites a droit ....

Al. 2-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bonhôte Pierre · Mit-M · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

A l'alinéa 1, nous vous proposons une adaptation du texte français au texte allemand dont il divergeait à tort. Il convient de supprimer "de l'autorité de protection de l'adulte" dans la mesure où l'acte ou l'omission illicites peut aussi être le fait du curateur ou de l'autorité de surveillance.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 1 Art. 455, 456

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 1 art. 455, 456

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Einleitung, Ersatz von Ausdrücken, Art. 13, 14, 16, 17

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 2 introduction, remplacement d'expressions, art. 13, 14, 16, 17

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Wir kommen jetzt zu Ziffer 2, zu den weiteren Änderungen des Zivilgesetzbuches auf Seite 54 der Fahne. Aufgrund der Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes sind im Zivilgesetzbuch zahlreiche begriffliche Anpassungen erforderlich. Zu ersetzen sind etwa "Vormundschaftsbehörde" bzw. "vormundschaftliche Aufsichtsbehörde" durch "Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde", "unmündig" durch "minderjährig", "mündig" durch "volljährig" und "entmündigt" durch den Begriff "unter umfassender Beistandschaft".

Ich habe dann bis Artikel 17 keine weiteren Bemerkungen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 19

Antrag der Kommission

Titel, Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1

.... können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.

Ch. I ch. 2 art. 19

Proposition de la commission

Titre, al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1

.... ne peuvent contracter une obligation ou renoncer à un droit qu'avec le consentement de leur représentant légal.

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht einen engen Bezug zum Handlungsfähigkeitsrecht des Personenrechts hat. Die Artikel 410 und 411 ZGB über das eigene Handeln des Bevormundeten werden deshalb in das Personenrecht integriert. In Artikel 19 Absatz 1 hat unsere Kommission keine materielle Änderung vorgenommen. Auf Anregung der Wissenschaft wird hier eine Fassung vorgeschlagen, welche präziser und vollständiger als die Version des Bundesrates ist, indem sowohl die Verpflichtungs- als auch die Verfügungsfähigkeit entmündigter Personen angesprochen werden. Der Text des bisherigen Artikels 410 Absatz 1 ZGB wird somit gleichsam herübergerettet.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir sind mit dieser Fassung einverstanden. Es ist eine Verbesserung.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 19a-19d; 23 Abs. 1; 25 Titel, Abs. 2; 26; 39 Abs. 2 Ziff. 2; 89a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ziff. I ch. 2 art. 19a-19d; 23 al. 1; 25 titre, al. 2; 26; 39 al. 2 ch. 2; 89a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 89b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 2 art. 89b

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Im heutigen Recht haben wir eine Verwaltungsbeistandschaft für Sammelvermögen. Nachdem das neue Erwachsenenschutzrecht bloss die Sorge für natürliche Personen regelt, hat diese Bestimmung keinen Platz mehr. Vorgesehen sind hier aber bundesrechtliche Minimalvorschriften zur Kontrolle öffentlicher Sammlungen für gemeinnützige Zwecke. Den Kantonen steht es gemäss Artikel 6 ZGB wie bisher frei, schärfere öffentlich-rechtliche Bestimmungen zu erlassen, beispielsweise eine Bewilligungspflicht einzuführen, und beim Sammeln vorzuschreiben, wann eine Bewilligung notwendig ist und wann nicht.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 89c; 90 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 2 art. 89c; 90 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 94 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 2 art. 94 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Im Gegensatz zu heute ist gemäss der hier vorgeschlagenen Regelung die Zustimmung des umfassenden Beistandes zur Eheschliessung nicht mehr nötig. Die Verwaltung wies uns darauf hin, dass man davon ausgeht, dass die umfassende Beistandschaft nach neuem Recht nur für Leute errichtet wird, die nicht urteilsfähig sind und deshalb auch nicht heiraten dürfen.

Brändli Christoffel · 1VP-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 102 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 2 art. 102 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Ziff. 2 Art. 133 Abs. 1

Antrag der Kommission

.... kann über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ....

Ch. I ch. 2 art. 133 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 134 Abs. 4; 135 Abs. 2; 176 Abs. 3; 183 Abs. 2; 256 Abs. 1 Ziff. 2; 256c Abs. 2; 259 Abs. 2 Ziff. 2; 260 Abs. 2; 260c Abs. 2; 263 Abs. 1 Ziff. 2; 264 Titel; 266 Titel, Abs. 1 Einleitung, Ziff. 2, Abs. 3; 267a; 268 Abs. 3; 269c Abs. 2; 273 Abs. 1; 277 Abs. 1; 289 Abs. 1; 296; 298 Abs. 2, 3; 298a Abs. 2, 3; 304 Abs. 3; 305 Abs. 1; 306 Abs. 2, 3; 311 Titel, Abs. 1; 312 Titel, Einleitung; 314; 314a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 2 art. 134 al. 4; 135 al. 2; 176 al. 3; 183 al. 2; 256 al. 1 ch. 2; 256c al. 2; 259 al. 2. ch. 2; 260 al. 2; 260c al. 2; 263 al. 1 ch. 2; 264 titre; 266 titre, al. 1 introduction, ch. 2, al. 3; 267a; 268 al. 3; 269c al. 2; 273 al. 1; 277 al. 1; 289 al. 1; 296; 298 al. 2, 3; 298a al. 2, 3; 304 al. 3; 305 al. 1; 306 al. 2, 3; 311 titre, al. 1; 312 titre, introduction; 314; 314a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 314abis

Antrag der Kommission

Titel

3. Vertretung des Kindes

Abs. 1

Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Abs. 2

Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

1. Gegenstand des Verfahrens die Unterbringung des Kindes ist;

2. die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.

Abs. 3

Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

Ch. I ch. 2 art. 314abis

Proposition de la commission

Titre

3. Représentation de l'enfant

Al. 1

L'autorité de protection de l'enfant ordonne, si nécessaire, la représentation de l'enfant et désigne comme curateur une personne expérimentée en matière d'assistance et dans le domaine juridique.

Al. 2

Elle examine si elle doit instituer une curatelle, en particulier lorsque:

1. la procédure porte sur le placement de l'enfant;

2. les personnes concernées déposent des conclusions différentes relatives à l'attribution de l'autorité parentale ou à des questions importantes concernant les relations personnelles avec l'enfant.

Al. 3

Le représentant de l'enfant peut faire des propositions et agir en justice.

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Diese Bestimmung betrifft die Vertretung des Kindes. Mit dieser Ergänzung soll die Frage des Beistandes im Kindesrecht selbst geregelt werden; man will also nicht nur einen Verweis auf das Erwachsenenschutzrecht. Es ist auch beabsichtigt, eine möglichst grosse Parallelität zum Scheidungsrecht zu erreichen.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 314b

Antrag der Kommission

Titel

4. Unterbringung

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 2 art. 314b

Proposition de la commission

Titre

4. Placement

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 315 Abs. 1; 315a Abs. 1, 3; 315b Abs. 2; 318 Abs. 2, 3; 326; 327a-327c; 333 Abs. 1, 2; 334 Abs. 1; 468; 492a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 2 art. 315 al. 1; 315a al. 1, 3; 315b al. 2; 318 al. 2, 3; 326; 327a-327c; 333 al. 1, 2; 334 al. 1; 468; 492a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 510 Abs. 1

Antrag der Kommission

Unverändert

Ch. I ch. 2 al. 510 al. 1

Proposition de la commission

Inchangé

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die Kommission beantragt Ihnen, es hier beim geltenden Recht zu belassen. Aus der Diskussion in unserer Kommission ergab sich nämlich, dass der vom Bundesrat vorgeschlagene Zusatz, wonach der Erblasser nach der Vernichtung der öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung die Urkundsperson benachrichtigen muss, nur Unklarheiten bringt. Auch wenn dieser angefügte Satz nur eine Ordnungs- und nicht eine Gültigkeitsvorschrift ist, kam die Kommission zum Schluss, an der heutigen erbrechtlichen Regelung sei nichts zu ändern - vor allem auch deshalb, weil das kantonale Recht regelt, wie die Urkundsperson die Urkunden zu archivieren bzw. zu hinterlegen hat.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass wir hier die Revision des Vormundschaftsrechtes bzw. des Erwachsenenschutzrechtes vornehmen. Mit Recht wurde in unserer Kommission gesagt, wir sollten jetzt nicht ohne Not in das Erbrecht eingreifen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich kann die Begründung, weshalb man diesen Satz streichen soll, nachvollziehen. Wir sind damit einverstanden.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. I Ziff. 2 Art. 531; 544 Abs. 1bis, 2; 553 Abs. 1; 554 Abs. 3; Schlusstitel Art. 14; 14a; 52 Abs. 3, 4; Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. I ch. 2 art. 531; 544 al. 1bis, 2; 553 al. 1; 554 al. 3; titre final art. 14; 14a; 52 al. 3, 4; ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres lois

Ziff. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Mit dem Inkrafttreten des revidierten Erwachsenenschutzrechtes wird das Rechtsinstitut der Entmündigung aufgehoben. In Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung steht jedoch, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sei, habe keine politischen Rechte in Bundessachen. Deshalb erfolgt in Artikel 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eine Interpretation der Verfassung, indem hier gesagt wird, was eine Entmündigung im Sinne von 136 Absatz 1 der Bundesverfassung ist.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 4-7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 4-7

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 7a

Antrag der Kommission

Art. 3 Abs. 2

Streichen

Ziff. 7a

Proposition de la commission

Art. 3 al. 2

Biffer

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Hier geht es um eine Anpassung im Partnerschaftsgesetz. Dieses ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten, also erst nach der Erstellung des bundesrätlichen Entwurfes der heutigen Vorlage. Nach dem heute geltenden Artikel 94 Absatz 2 ZGB bedarf der entmündigte Urteilsfähige zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der vorliegenden Revision des Erwachsenenschutzes wird auf diese Bestimmung verzichtet. Damit können auch Personen unter umfassender Beistandschaft, wenn sie urteilsfähig sind, ohne Zustimmung des Beistandes heiraten. In analoger Weise ist nun in Artikel 3 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes die Bestimmung zu streichen, die heute lautet: "Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen."

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Auch hier können wir uns den Ausführungen des Kommissionspräsidenten anschliessen. Wir sind damit einverstanden.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 8

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 9

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 35 Abs. 1

.... erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur ....

Ch. 9

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Die Kommission beantragt Ihnen eine redaktionell bessere Formulierung.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 10

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 10

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 111 Abs. 2

.... während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses ....

Ch. 11

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 111 al. 2

.... la durée du mariage, du partenariat enregistré, de l'autorité parentale ....

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Bei Artikel 111 Absatz 2 geht es um die Anpassung an das Partnerschaftsgesetz.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 12

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 12

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 13

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Übergangsbestimmungen Ziff. 2 Abs. 2 vierter Satz

Streichen

Ch. 13

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Dispositions transitoires ch. 2 al. 2 quatrième phrase

Biffer

Wicki Franz · Mit-M · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Hierzu habe ich keine Bemerkungen, ausser zu Seite 110 der Fahne, zu den Übergangsbestimmungen Ziffer 2 Absatz 2 vierter Satz: Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung ist gegenstandslos geworden, nachdem die Verwaltung festgestellt hat, dass zwischenzeitlich die vormundschaftlichen Massnahmen nicht mehr erwähnt sind.

Daher stellt die Kommission diesen Antrag auf Streichen.

Die Kommission beantragt Ihnen, bei den Übergangsbestimmungen Ziffer 2 den vierten Satz von Absatz 2 zu streichen; das entspricht geltendem Recht. Ich wiederhole: Die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung ist gegenstandslos geworden, nachdem die Verwaltung festgestellt hat, dass zwischenzeitlich die vormundschaftlichen Massnahmen nicht mehr erwähnt sind.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Diese Ausführungen sind richtig; das hat sich geändert. Jetzt ist es dem neusten Stand angepasst.

Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 14-34

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 14-34

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 23 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)