07.079
Strassenverkehrsgesetz. Änderung
Bieri Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Das vorliegende Traktandum wird im dringlichen Verfahren in beiden Räten gleichzeitig behandelt, da es gilt, nach einem Bundesgerichtsurteil wieder Rechtssicherheit zu schaffen.
Mit dem Urteil vom 14. Juni 2007 hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Strassenverkehrsgesetz (SVG) keine ausreichende Grundlage für den Entzug des schweizerischen Führerausweises nach Verkehrsregelverletzungen im Ausland enthält. Es hat damit eine langjährige Praxis, die es in der Vergangenheit stets geschützt hat, umgestossen. Nach diesem Neuurteil ist es nicht mehr erlaubt, nach Widerhandlungen im Ausland gegen die dortigen Strassenverkehrsvorschriften den schweizerischen Führerausweis zu entziehen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass ein Führerausweisentzug ein derart schwerer Eingriff sei, dass es dazu einer formellen Gesetzesgrundlage bedürfe. Da diese im heutigen Strassenverkehrsgesetz zurzeit fehlt, können die für den Führerausweisentzug zuständigen Behörden nach Verkehrsregelverletzungen im Ausland keinen Entzug des schweizerischen Führerausweises verfügen. So können schwere Verkehrsregelverletzungen wie krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Trunkenheit am Steuer, die im Ausland begangen werden, dort nicht entsprechend sanktioniert werden, weil sich der Fahrer oder die Fahrerin oft nur für kurze Zeit in diesem Land aufhält. Fahrzeuglenker können sich also im Ausland so benehmen, wie sie wollen, ohne befürchten zu müssen, dass die im Ausland gefällte Strafe auch in der Schweiz zum Vollzug kommt. Das Urteil des Bundesgerichtes schafft damit straffälligen Fahrzeuglenkern einen Freibrief für Verkehrsregelverletzungen im Ausland. Das ist nicht im Sinne der präventiven und erzieherischen Wirkung der Androhung des Führerausweisentzuges bei Verletzung der Verkehrsregeln. Ja, es lädt potenzielle Verkehrssünder geradezu dazu ein, sich im Ausland nicht an die Verkehrsregeln zu halten.
Mit dieser Vorlage soll die formalgesetzliche Grundlage geschaffen werden, um den Führerausweis nach Vergehen im Ausland auch in der Schweiz entziehen zu können. Dies bedarf einer Ergänzung von Artikel 16 SVG. Für das richtige Verständnis weise ich darauf hin, dass das Entzugsverfahren nur nach einer Kaskade von Voraussetzungen umgesetzt wird:
1. Es muss eine Strafe im Ausland ausgesprochen worden sein.
2. Es muss ein Fahrverbot im Ausland ausgesprochen worden sein.
3. Die Widerhandlung müsste, wäre sie in unserem Land begangen worden, auch nach dem SVG zu einem Führerausweisentzug führen. Dabei beschränkt sich der Entzug nur auf Fälle von mittelschweren und schweren Widerhandlungen, wie sie in den Artikeln 16b und 16c SVG umschrieben sind. Keinen Ausweisentzug gibt es für im Ausland begangene Widerhandlungen, die, wären sie in der Schweiz begangen worden, als leichte Widerhandlungen nach Artikel 16a SVG zu einem Ausweisentzug führen würden.
Der Ausweisentzug erfolgt demzufolge nicht automatisch. Es wird vielmehr überprüft, ob die betreffende Widerhandlung nach schweizerischem Recht ebenfalls zu einem Entzug führen würde. In Absatz 2 des neuen Gesetzesartikels ist auch festgehalten, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person zu berücksichtigen sind. Damit wird ausgeschlossen, dass es zu einer Doppelbestrafung kommt. Das heisst konkret, dass ein bereits im Ausland erfolgter Führerausweisentzug in der Schweiz zeitlich angerechnet wird. Deshalb ist auch der Hinweis nötig, dass die Mindestentzugsdauer, wie sie in den Artikeln 16b und 16c vorgesehen ist, unterschritten werden kann.
In der Kommission gaben drei Bereiche zu einer vertieften Diskussion Anlass:
1. In der Botschaft des Bundesrates wird darauf hingewiesen, dass es innerhalb der EU ein Abkommen aus dem Jahre 1998 gibt, das den Grundsatz enthält, dass ein in einem Mitgliedland begangener Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom Wohnsitzstaat der betroffenen Person vollstreckt wird. Dieses Übereinkommen ist jedoch mangels genügender Ratifikationen noch nicht in Kraft getreten. So verzichten etwa Holland und Belgien auf eine solche Massnahme.
2. In unserer Kommission wurde im Weiteren bemängelt, dass das Meldeverfahren für im Ausland begangene Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften je nach Land unvollständig sei, sodass damit je nach Land, in welchem sich ein Schweizer oder eine Schweizerin schuldig gemacht hat, der Vollzug in unserem Land gar nicht mehr möglich sei. Von der Verwaltung wurde uns gesagt, dass die EU-Verkehrsminister daran seien, diese Lücken zu schliessen.
3. Dann wurde die Frage gestellt, ob es somit ausgeschlossen sei, dass jemand für ein im Ausland begangenes Vergehen zweimal bestraft werden könne und damit der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt werde. Auch diese Zweifel konnten ausgeräumt werden, da die Busse in unserem Fall immer im Ausland erfolgt und es sich bei uns nur noch um den Führerausweisentzug handelt.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Dasselbe hat der Nationalrat letzten Montag bereits getan. Hingegen hat der Nationalrat am Montag in Artikel 16cbis Absatz 2 eine zusätzliche Bestimmung aufgenommen. Wir haben heute Morgen in der KVF darüber beraten und beantragen Ihnen einstimmig, hier der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen; ich werde dies in der Detailberatung erklären.
Vorerst darf ich Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung unseren Anträgen, sprich denjenigen des Bundesrates, zuzustimmen.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Strassenverkehrsgesetz
Loi fédérale sur la circulation routière
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 16cbis
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Bürgi
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 16cbis
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Bürgi
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Bieri Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Hier habe ich einige Bemerkungen zu machen, wobei vielleicht auch der Herr Bundesrat seine Meinung - sei es zum Eintreten oder auch zur Detailberatung - noch kundtun könnte.
Nun zu Artikel 16cbis Absatz 2: Was ist die Ausgangslage? Der Nationalrat hat der Teilrevision, wie gesagt, mit 94 zu 72 Stimmen zugestimmt, hat dann allerdings in diesem Absatz 2 eine Ergänzung gemacht, wobei er schreibt, dass die Entzugsdauer die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten darf.
Zur Differenz: Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung berücksichtigt bei der Entzugsdauer das im Ausland verhängte Fahrverbot, indem die Mindestentzugsdauer nach schweizerischem Recht unterschritten werden darf. Ich verweise auf Artikel 16cbis Absatz 2 zweiter Satz. Bedingung für die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ist aber nach der Fassung des Bundesrates und der KVF unseres Rates, dass die betroffene Person vom ausländischen Fahrverbot konkret betroffen ist. Was das heisst, kann am besten an einem konkreten Beispiel erläutert werden: Für einen Touristen, der einmal pro Jahr nach Deutschland fährt, ist ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot wirkungslos, da dieses bis zur nächsten Deutschlandreise abgelaufen ist. Deshalb gibt es hier auch keine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer. Anders verhält es sich bei einem Geschäftsmann im grenznahen Gebiet, der sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz mit dem Auto unterwegs ist. Er kann bis zum Führerausweisentzug in der Schweiz noch fahren, aber ab dem Fahrverbot nicht mehr in Deutschland. Dies ist gemäss der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung zu berücksichtigen, indem die Führerausweisentzugsdauer unter das nach schweizerischem Recht festgelegte Minimum gesenkt werden darf.
Die vom Nationalrat beschlossene Fassung geht wesentlich weiter und führt bei Widerhandlungen im Ausland faktisch zu einer Aushebelung des in der Schweiz geltenden Kaskadensystems. Erstens kann die Mindestentzugsdauer auch dann unterschritten werden, wenn die fehlbare Person durch das ausländische Fahrverbot überhaupt nicht belastet wird - vergleiche dazu das Beispiel des Touristen, das ich oben dargelegt habe. Zweitens, und das ist besonders stossend, würden Wiederholungstäter davon unglaublich massiv profitieren. Die ausländische Behörde kennt bei der Bemessung des Fahrverbotes frühere Führerausweisentzüge in der Schweiz ja nicht. Erst die Führerausweisentzugsbehörde im Wohnsitzstaat kann auch den automobilistischen Leumund, das heisst frühere Führerausweisentzüge, verschärfend berücksichtigen.
Die schweizerische Führerausweisentzugsbehörde soll den automobilistischen Leumund - um es so zu sagen - verschärfend berücksichtigen können, auch wenn die verkehrsgefährdende Widerhandlung im Ausland begangen wurde. Dies bedeutet, dass Wiederholungstätern der Führerausweis länger als Ersttätern entzogen wird, dies aufgrund des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Kaskadensystems. Nur ein kleines Beispiel: Bei einer Übertretung und einem Ausweisentzug in Deutschland, der 3 Monate dauert, würde der Ausweis gemäss Fassung des Nationalrates für 3 Monate weggenommen. Wenn es sich hingegen um einen Wiederholungstäter handelt, der bereits früher in der Schweiz Vergehen begangen hat, könnte der Ausweis für 12 Monate, bei zweifach rückfälligen Tätern sogar für 24 Monate weggenommen werden. Sie sehen also, dass es eine ausserordentlich krasse Diskrepanz und eine ausgesprochene Ungerechtigkeit gibt.
Deshalb beantragt Ihnen mit Beschluss von heute Morgen auch die einstimmige Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, sprich zum Antrag gemäss der ersten Behandlung in der Kommission.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich beantrage Ihnen in der Tat, dem Nationalrat zu folgen, und zwar aus folgenden Überlegungen: Der Kommissionssprecher hat den Werdegang dieser neuen Bestimmung dargelegt. Diese Auffassung teile ich. Es ist auch richtig, dass jetzt aufgrund des Bundesgerichtsurteils die gesetzliche Grundlage geschaffen wird; das ist alles in Ordnung. Absatz 2 dieser Bestimmung können Sie entnehmen, dass vom Gesetzgeber richtigerweise vorgeschlagen wird, dass die Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf; da wird also eine Bestimmung nach unten geöffnet. Nationalrat Thomas Müller hat dann im Nationalrat einen Antrag eingebracht. Er sagte, dass die Flexibilität nicht nur gegen unten, sondern auch gegen oben ermöglicht werden sollte. Der Antrag lautete: "Die Entzugsdauer darf die am Begehungsort verfügte Dauer des Fahrverbotes nicht überschreiten."
Der Ausgangspunkt für diese Überlegung ergibt sich aus dem Strafrecht. Ich habe Ihre Ausführung im Nationalrat zur Kenntnis genommen, Herr Bundesrat. Es ist im Grundsatz natürlich richtig: Wir befinden uns hier nicht im Strafrecht, sondern der Führerausweisentzug ist eine Massnahme. In der Empfindung des Betroffenen, in der Wirkung, wie sie der Betroffene zur Kenntnis nimmt - und dieser unterscheidet nicht, ob es Massnahmerecht oder Strafrecht ist -, bedeutet dies aber im Klartext eine Strafe. Das soll es auch sein, sie soll ihn ja auch bessern. Deshalb liegt es meines Erachtens durchaus auf der Hand, dass man diesen Antrag Müller Thomas, wie er im Nationalrat eingebracht wurde, aufnimmt. Er liegt nämlich nicht fernab, sondern er lehnt sich ans Strafrecht an. In Artikel 7 Absatz 3 StGB steht folgende Bestimmung: "Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes." Man nimmt also auf den Begehungsort Rücksicht. Das ist der Sinn dieses Antrages.
Jetzt könnten wir stundenlang darüber diskutieren, ob jemand zu gut oder zu schlecht wegkommt. Das will ich nicht! Vielmehr sage ich Ihnen einfach: So sinnlos waren dieser Antrag und auch die Lösung, die der Nationalrat getroffen hat, nicht.
Nun würden wir hier - auch in Analogie zum Strafrecht - sagen, dass wir die Entzugsdauer am Begehungsort berücksichtigen. Mit meinem Antrag, den ich kurzfristig eingereicht habe - ich habe die Fahne unserer KVF vor fünf Minuten erhalten -, möchte ich erreichen, dass wir mindestens darüber reflektieren, welche Differenzen zwischen dem National- und dem Ständerat allenfalls bestehen. Wir sollten vor der Abstimmung zumindest ein Signal aussenden, ob wir uns dem anschliessen oder nicht, und das Ganze nicht einfach stillschweigend durchwinken.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen und sich dem Nationalrat anzuschliessen.
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich glaube, die Überlegungen, die Herr Kollege Bürgi gemacht hat, sind bezüglich des Ersttäters richtig, aber bezüglich des Wiederholungstäters sind sie nicht richtig, weil man im Ausland ja nicht weiss, ob es sich in der Schweiz um einen Wiederholungstäter handelt oder nicht. Ich glaube, dass wir diesen Zusatz streichen müssen, sei er noch so gut gemeint.
Diener Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp
Wir haben heute Morgen in der Kommission gehört, dass Deutschland die Form des Wiederholungstäters in dieser Art gar nicht kennt. Weil das Deutschland nicht kennt, wird dort jeder Täter wie ein Ersttäter behandelt. Ich habe jetzt Herrn Bürgi zugehört; er stellt plötzlich das Strafrecht und das Strafempfinden bei solchen Massnahmen in den Raum. Ich muss schon sagen: Wenn wir das auf unser schweizerisches System übertragen würden, dann hätten wir damit einen Wechsel von einem Massnahmerecht zu einem Strafrecht. Das war ja wohl nicht die Idee dieses Votums.
Wir haben uns das heute Morgen in der Kommission angeschaut. Unserer Meinung nach darf es nicht sein, dass sich Leute animiert fühlen, sich im Ausland weniger korrekt zu verhalten als in unserem eigenen Lande, nur weil die Sanktionen viel sanfter sind. Das wäre ein eigenartiges Rechtsempfinden. Von daher waren wir einstimmig der Meinung, dass wir an unserem Antrag festhalten sollten.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Je comprends la réflexion de Monsieur Bürgi et celle qui s'est faite au Conseil national, parce qu'il est vrai que certains retraits de permis sont des retraits d'admonestation. En tant que tels, ils jouent une fonction quasi pénale. Il est vrai que l'on peut se poser la question de savoir si la Cour européenne des droits de l'homme n'appliquerait pas, au fond, en vertu de la règle du procès équitable, la règle de la double incrimination dans les différents pays. Seulement, il y a toute une série de retraits de permis qui sont des retraits dits "de sécurité". Alors, je ne pense pas que l'on puisse appliquer cette règle de manière uniforme à l'ensemble des retraits de permis, en tout cas pas au retrait "de sécurité". L'intérêt de la protection de la population prime ici et la règle de la double incrimination n'y a pas sa place, car le retrait de permis en matière de sécurité ne peut en tout cas pas être considéré comme une mesure de type quasi pénal, mais plutôt comme une mesure de protection très générale de la santé publique.
C'est pour cette raison qu'une disposition aussi peu nuancée que celle introduite par le Conseil national, qui ne distingue pas entre le retrait d'admonestation et le retrait "de sécurité", ne peut pas être admise. Mais je conçois que le problème puisse exister et j'ose espérer que les juges qui auront à appliquer l'alinéa 2 selon la version du Conseil fédéral auront conscience de ce problème de double incrimination lorsqu'il s'agit d'un retrait d'admonestation.
Je pense donc que l'on peut considérer que l'alinéa 2, selon la version du Conseil fédéral que la commission nous propose d'accepter, est susceptible d'une interprétation conforme à la Constitution, une "verfassungskonforme Auslegung".
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Zunächst eine kurze Vorbemerkung: Es zeigt sich bei einem Geschäft wie diesem, auch wenn es nicht von grosser Tragweite ist, dass es schon ungeschickt ist, wenn beide Räte es in der gleichen Session beraten. Man hat dann nicht die Gelegenheit, sich à fond damit auseinanderzusetzen. Ich glaube, diese Materie ist nicht so dringend, dass man die Beratung nicht hätte auf zwei Sessionen verteilen können.
Zu dem, was Kollege Recordon gesagt hat, ist festzustellen: Das Bundesgericht ist in dieser Frage Slalom gefahren, und ich würde es vorziehen, wenn wir hier eine saubere gesetzliche Regelung hätten. Es gibt ein Urteil des Bundesgerichtes aus dem Jahre 1979 - also aus der Zeit der früheren rechtlichen Situation -, wonach der Entzug des schweizerischen Führerausweises sogar dann zugelassen wurde, wenn am ausländischen Begehungsort kein Fahrverbot ausgesprochen wurde. So begann es. Im Jahre 2002 verlangte das Bundesgericht, dass am ausländischen Begehungsort zumindest ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Schliesslich haben wir das bekannte Urteil vom 14. Juni 2007. Es ist also in letzter Zeit allerhand passiert.
Mit meinem Antrag, dem Nationalrat zu folgen, würden wir zumindest auf gesetzlicher Ebene Klarheit schaffen und allfällige weitere Slaloms des Bundesgerichtes vermeiden.
Bieri Peter · Mit-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Es ist für mich als Agronom nicht so einfach, hier in juristischer Hinsicht Detailfragen zu klären. Für mich als Bürger ist das einfach unerklärlich: Jemand übertritt im Ausland Verkehrsvorschriften; dafür wird ihm dort der Führerausweis entzogen; das wird in die Schweiz gemeldet, sodass vielleicht festgestellt werden kann, dass er in der Schweiz schon zweimal einen ähnlichen Tatbestand erfüllt hat und damit in dieser Sache vorbelastet ist. Der Unterschied besteht nun darin: Wenn wir hier dem Antrag Bürgi - gemäss Nationalrat - zustimmen, erhält die Person drei Monate Ausweisentzug. Wenn man hingegen die vorgängigen Übertretungen in der Schweiz berücksichtigt, erhält er zwei Jahre Ausweisentzug. Das ist eine eklatante Differenz bei der Ahndung des gleichen Tatbestandes!
Herr Bürgi, Sie müssen mir erklären, wie Sie diesen Unterschied zwischen drei Monaten und zwei Jahren - für das gleiche Vergehen! - rechtfertigen. Das ist die Frage eines Nichtjuristen an einen Juristen. (Heiterkeit) Für mich ist klar, dass wir hier konsequent auf der Linie bleiben müssen, auf der die Kommission mit der Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates gefahren ist. Das war ein Wort eines normalen Nichtjuristen. (Heiterkeit)
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich weiss nicht, ob ich die Sitzung unterbrechen soll, damit sich Herr Bürgi und Herr Bieri einigen können. (Heiterkeit)
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es tut mir furchtbar leid, das Wort auch noch ergreifen zu müssen, aber es ist wichtig, dass eine Frage eines Juristen bezüglich der Auslegung einem anderen Juristen gestellt wird.
Stellen Sie sich zum Beispiel folgende Situation vor: Auch in Italien ist innerorts die Geschwindigkeit auf 50 Stundenkilometer beschränkt, wie bei uns in der Schweiz. Wenn ich am Sonntagmorgen von Rom auf der Ausfallstrasse gegen Ostia fahre, dann ist die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit der Fahrzeuge irgendwo zwischen 100 und 150 Stundenkilometern. Wenn ich 50 Stundenkilometer fahren würde, wäre ich ein Verkehrshindernis - das gilt nicht überall in den Städten in Italien, aber in gewissen Situationen. Gesetzt den Fall, es würde nun eine Kontrolle durchgeführt und ich würde mit mehr als 80 Stundenkilometern fahren, wäre das also das, was in der Schweiz als schwerer Fall gilt. Das wären die besonderen Gegebenheiten, die zu würdigen wären: Der Schweiger fuhr von Rom nach Ostia, und er fuhr genau gleich wie alle anderen, und per Zufall haben die italienischen Polizisten eine Kontrolle gemacht; dabei weiss man genau, dass der Schweiger in der Schweiz innerorts nie über 50 fährt. (Heiterkeit)
Würde das dann irgendwie gewürdigt? Das ist die Frage, die mich beschäftigt. Im Regelfall ist das, was der Bundesrat vorgeschlagen hat, richtig, aber bezüglich solcher Ausnahmesituationen hat die Fassung des Nationalrates etwas für sich. Darum wäre eine klärende Aussage wünschbar.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Anlass der Revision war ja tatsächlich, wie Herr Bürgi zu Recht gesagt hat, eine Slalomfahrt des Bundesgerichtes. Es hat nämlich an einer dreissigjährigen Praxis, die immer als richtig angesehen wurde, plötzlich bemängelt, die gesetzliche Grundlage fehle. Es hat gesagt, die Praxis könne nicht weitergeführt werden, weil es keine gesetzliche Grundlage gebe. Wir schieben jetzt diese gesetzliche Grundlage nach und sind froh, dass Sie das in einer Session behandeln. Denn es gibt in der Zwischenzeit schon x Fälle, die uns von kantonalen Stellen gemeldet worden sind. Sie fragen, was sie machen sollen, weil sie ja keine gesetzliche Grundlage haben. Es gibt also jetzt Rückmeldungen aus dem Ausland wegen Führerausweisentzug, und man kann das in der Schweiz nicht vollziehen, und das führt dann zu der unbefriedigenden Situation, dass Täter zwar im Ausland nicht fahren dürfen, in der Schweiz aber schon, obwohl sie unter Umständen sogar Einträge wegen früherer Vorkommnisse haben. Darum sind wir froh, wenn die Revision möglichst rasch geht.
Das Motiv ist die Sicherheit auf den Strassen. Ein Hauptgrund für die schweren Unfälle ist in ganz Europa die Raserei auf Autobahnen. Und die Raserei auf Autobahnen findet zum Teil deswegen statt, weil sich Autofahrer im Ausland sicherer fühlen. Sie haben das Gefühl, sie seien ja jetzt in den Ferien oder im Ausland gebe es nicht so viele Kontrollen wie zu Hause usw. - was der inneren Triebe alle sein mögen. Alle Verkehrsminister beklagen sich darüber, dass zu beobachten ist, dass die exzessiven Geschwindigkeitsüberschreitungen vor allem durch transitierende Fahrer oder Feriengäste, die es an den Strand drängt, verursacht werden. Auch bei uns ist es so. Im Loppertunnel gibt es zum Teil ganz grosse Geschwindigkeitsüberschreitungen von Managern, die nach Turin müssen, oder von anderen Leuten, die an die Adria wollen.
Hier ist auch eine gewisse Solidarität notwendig, weil auf europäischer Ebene ein Abkommen angestrebt wird, das dann alle absolut gleich behandelt. Aber da braucht es die Garantie, dass der Heimat- oder Wohnsitzstaat dann auch agiert. Im Moment besteht diesbezüglich in der Schweiz ein Vakuum. Deswegen sind wir uns über den Grundsatz ja offenbar alle einig.
Jetzt stellt sich noch die Frage bezüglich des Antrages Müller Thomas, der im Nationalrat durchgekommen ist. Sie müssen sich einfach - Herr Bieri hat das eigentlich plastisch gesagt - das Beispiel vorstellen: Es wird ein Schweizer oder jemand, der in der Schweiz Wohnsitz hat, in Deutschland oder in Frankreich bei einer massiven Geschwindigkeitsübertretung erwischt. Das geht dort im Schnellverfahren; er bekommt einfach nach einem Schema sofort einen Führerausweisentzug. Das sind in der Regel ein oder zwei Monate. Da werden nicht die Einträge in anderen Ländern oder in seinem Wohnsitzland eruiert; das wird nicht gemacht. Nachher wird es hingegen in die Schweiz gemeldet, und in der Schweiz stellt man fest: Derselbe Fahrer, der jetzt dort einen Monat Führerausweisentzug hatte, ist ja ein Wiederholungstäter, der hat das in der Schweiz schon x-mal gemacht. Er bekommt dann unter Umständen ein Jahr Führerausweisentzug, so, wie das alle anderen in seiner Situation auch erhalten würden. Mit dem Antrag Müller Thomas wäre das jetzt in der Schweiz höchstens für einen Monat möglich. Das ergibt eine Ungerechtigkeit, weswegen wir gegen diesen Antrag sind.
Es ist richtig, dass die subjektive Empfindlichkeit hier manchmal wie eine Strafe wirkt. Für viele Leute ist der Führerausweisentzug viel schlimmer, als wenn sie eine Busse bezahlen müssen, das ist richtig. Aber das wird in der Praxis berücksichtigt; die Empfindlichkeit wird berücksichtigt. Bei Leuten beispielsweise, die beruflich auf den Ausweis angewiesen sind, wird darauf Rücksicht genommen. Es wird zum Teil so darauf Rücksicht genommen, dass der Ausweis höchstens so lange entzogen wird, wie die Ferien dauern, und dann wird noch arrangiert, dass das genau in den Ferien passiert; das wäre also garantiert.
Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 28 Stimmen
Für den Antrag Bürgi ... 8 Stimmen
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 30 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(1 Enthaltung)