06.062

Schweizerische Zivilprozessordnung

Verfahrensbeitrag

Schweizerische Zivilprozessordnung

Code de procédure civile suisse

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Wir haben in der Differenzbereinigung im Zusammenhang mit unserer neuen Zivilprozessordnung Differenzen zum Ständerat ausgeräumt, gleichzeitig an einigen Punkten aber auch festgehalten und in einigen Bereichen auch neue Differenzen geschaffen. Im Einzelnen gilt:

Bezüglich Artikel 52, dem Öffentlichkeitsprinzip, sind wir dem Ständerat gefolgt. Es geht da um den Zusatz, dass die Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Hier besteht keine Differenz mehr.

Bei Artikel 143 geht es um den Fristenstillstand. Da gibt es eine Differenz, und zwar bei der Frage, ob dieser Fristenstillstand auch für das vereinfachte Verfahren gelten soll. Der Nationalrat hat dies aufgehoben, aber der Ständerat will auch beim vereinfachten Verfahren gemäss Bundesrat einen Fristenstillstand. Die Kommission unseres Rates will das streichen. Hiezu gibt es also wieder eine Differenz, es wird kein Minderheitsantrag gestellt.

Dann kommt Artikel 151a, in dem es um die Beweisverfügung geht. Da hat der Ständerat eine neue Bestimmung zur Klarifizierung in das Gesetz hereingenommen. Diese Bestimmung trägt zur Klarifizierung bei, und Ihre Kommission ist hier unbestrittenermassen dem Ständerat gefolgt. Hier besteht keine Differenz mehr.

Das gilt auch für das ganze Beweisabnahmeverfahren, bei dem der Nationalrat nunmehr endgültig dem Ständerat gefolgt ist. Eine komplizierte Situation ergibt sich in Bezug auf den Fragenkomplex, bis wann Klageänderungen zulässig sind und bis wann Novenrecht im erstinstanzlichen Verfahren gilt. Hier gibt es zwei Grundkonzeptionen: Es gibt die Konzeption des Bundesrates, welche milder ist, wenn man so sagen darf, d. h., sie lässt im Verfahren länger eine Klageänderung und Noven zu. Dem gegenüber steht die Konzeption des Ständerates, der diese Möglichkeit einschränken will. Nach dem Bundesrat sind Klageänderung und Noven noch im ersten Parteivortrag bei der Hauptverhandlung möglich. Beim Ständerat ist das beim Fristenwechsel ausgeschlossen.

Nun hat die Kommission unseres Rates beschlossen, dem Ständerat zu folgen. Sie hat eine Modifizierung vorgenommen, aber im Prinzip ist sie der strengeren Fassung gefolgt; dazu liegt ein Minderheitsantrag vor.

Ich habe übersehen, dass die Kommission vorgängig noch bei Artikel 195 ebenfalls mehrheitlich dem Ständerat gefolgt ist: Es geht um die Frage des Ausweisungsverfahrens im Mietrecht, bei dem der Nationalrat bei seiner Beratung eine neue Fassung eingeführt hatte, die auf das summarische Verfahren verwies. Die Mehrheit unserer Kommission ist hier nun aber dem Ständerat gefolgt. Wir werden noch im Einzelnen darauf eingehen, weil hiezu ein Minderheitsantrag vorliegt. Wir haben in Korrespondenz zu dieser Frage eventuell auch eine Differenz bei Artikel 246.

Dann kommt ein weiterer Problemkreis: Es ist Artikel 270a in Verbindung mit Artikel 137 ZGB. Da geht es um die Frage der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, die ja nach Rechtshängigkeit der Trennungsklage möglich ist. Hier haben wir eigentlich nur eine kosmetische Differenz; es geht nämlich darum, ob das nur im ZGB oder auch in der ZPO geregelt werden soll. Hiezu gibt es einen Minderheitsantrag; wir werden darauf zurückkommen.

Schliesslich haben wir Artikel 314: Hier geht es um das Novenrecht im Berufungsverfahren. Hier hat der Nationalrat eine mildere Novenfassung gewählt, er hat eine Differenz zum Ständerat geschaffen. Dies ist eine wichtige Frage, die dann in der Detailberatung zu diskutieren sein wird, weil hiezu ebenfalls ein Minderheitsantrag vorliegt.

Sodann hat unsere Kommission - zum Teil auch aufgrund des Rates der Redaktionskommission - verschiedene Anpassungen vorgenommen, die unbestritten sind. Generell kann man sagen, dass jetzt am Schluss der Beratung das Prinzip gilt, dass alle prozessrechtlichen Bestimmungen, die in anderen Gesetzen enthalten sind und die den Zivilprozess betreffen, nunmehr in der ZPO zu regeln sind und schliesslich jetzt auch geregelt werden. Das ist etwas technisch. Ich weiss, man macht den Juristen ja heutzutage den Vorwurf, sie würden am Volk vorbeireden; da kann man denken, was man will. Aber man kann bei einer Zivilprozessordnung - Gott möge es verzeihen! - halt nur juristisch argumentieren.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nous sommes dans le cadre de la procédure d'élimination des divergences. Je serai donc extrêmement bref lors du discours d'introduction, dans la mesure où Monsieur Vischer a dit l'essentiel de ce qui devait être dit.

Un certain nombre de divergences ont effectivement été maintenues jusqu'à aujourd'hui, d'autres ont été éliminées, tel est le cas notamment de la question de savoir si les décisions doivent être rendues accessibles au public. Il y a encore quelques divergences majeures, notamment la question de la suspension des délais en cas de procédure simplifiée. Dans ce domaine-là, le Conseil des Etats souhaite maintenir cette disposition, c'est-à-dire qu'il n'y ait pas de suspension des délais, alors que le Conseil national souhaite biffer cette disposition.

Une divergence a été éliminée à l'article 152, qui traite de l'administration des preuves, de sorte qu'on n'y reviendra plus. Il reste une divergence en matière de conciliation dans le domaine du droit du bail lorsqu'une procédure d'expulsion est engagée, ainsi qu'une question relative à l'application de la procédure. Le Conseil national avait décidé en juin dernier que la procédure sommaire s'appliquait dans ce cas. Le Conseil des Etats est revenu sur cette disposition, ne l'admettant pas et considérant que ce type d'expulsion répondait aux cas clairs prévus par le nouveau Code de procédure civile. Le Conseil des Etats a été suivi par la majorité de la commission du Conseil national. Il y a cependant une minorité, sur laquelle on reviendra.

Un vaste sujet sera également abordé tout à l'heure, où un certain nombre de divergences subsistent. Il s'agit de ces fameux "Nova", principalement des "Nova" improprement dits, c'est-à-dire de faits nouveaux improprement dits. Lorsque le projet du Conseil fédéral nous a été soumis, la version était effectivement relativement souple. Le Conseil des Etats a serré la vis, il a été beaucoup plus strict, en ce sens qu'il a considéré, lorsqu'il a voté ce projet dans un premier temps et lorsqu'il y est revenu dans un deuxième temps, que les faits nouveaux ne pouvaient être allégués que jusqu'à la fin des premières plaidoiries, c'est-à-dire lors du premier échange d'écritures. Le Conseil national a suivi le Conseil des Etats sur le principe. Néanmoins, il a décidé d'assouplir les conditions qui avaient été fixées par le Conseil des Etats.

J'aborde très brièvement encore les "Nova" en appel; il en sera également question tout à l'heure. Alors même qu'on ne peut plus alléguer des faits nouveaux, improprement désignés, à l'issue de la procédure d'instruction, selon la version du Conseil des Etats et du Conseil national, peut-on revenir avec des faits nouveaux en appel? C'est la question sur laquelle nous devrons statuer tout à l'heure.

Et puis, Monsieur Vischer vous l'a dit, il y a encore une divergence sur le déplacement d'une disposition concernant la suspension de la vie commune, lorsqu'il y a une procédure pendante dans le domaine du droit de la famille. Là, un toilettage est prévu par la majorité de la commission. Mais nous aurons l'occasion d'y revenir tout à l'heure, lors de la discussion par article. J'en ai terminé pour cette partie générale.

Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp

Art. 52 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 52 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 143 Abs. 2 Bst. b

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 143 al. 2 let. b

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 151a; 152 Abs. 0, 1; 185a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 151a; 152 al. 0, 1; 185a

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 195 Abs. 2

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Schwander, Freysinger, Geissbühler, Heer, Huber, Kaufmann, Miesch, Moret, Nidegger, Reimann Lukas)

Festhalten

Art. 195 al. 2

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Schwander, Freysinger, Geissbühler, Heer, Huber, Kaufmann, Miesch, Moret, Nidegger, Reimann Lukas)

Maintenir

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die Minderheit beantragt Ihnen, die heutige Verfahrensregelung in die Zivilprozessordnung zu übernehmen.

Wenn der Vermieter bei der ausserordentlichen Kündigung ein Ausweisungsgesuch beim Ausweisungsrichter gestellt hat oder nachträglich ein solches stellt, so muss nach der heutigen Regelung der Ausweisungsrichter sowohl über die Kündigungsanfechtung als auch über die Ausweisung entscheiden. In diesem Fall entfällt die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Es soll auch in Zukunft verhindert werden, dass unberechtigte Kündigungsanfechtungen und Erstreckungsgesuche die Ausweisung in die Länge ziehen.

Der Ständerat hat die bisherige Lösung mit der Begründung abgelehnt, bei klarem Recht bzw. bei liquiden Verhältnissen ermögliche das summarische Verfahren nach Artikel 253 ZPO eine schnelle Ausweisung; dieses allgemeingültige Rechtsinstitut sei eine ausgewogene Lösung. Es wird aus Sicht der Minderheit aber übersehen, dass das summarische Verfahren schlichtweg kein Ersatz für die heutige Regelung im Mietrecht ist. Das summarische Verfahren nach dem neuen Artikel 253 ZPO ist denn auch nicht neu. In einigen kantonalen Prozessordnungen ist das vorliegend diskutierte summarische Verfahren bereits heute vorgesehen. Dieses nützt dem Vermieter erfahrungsgemäss nur etwas, wenn der Mieter keine Einwände gegen die Kündigung vorbringt. Sobald irgendwelche, auch vorgeschobene Einwände erhoben werden, sind die Verhältnisse nicht mehr liquid. Im summarischen Verfahren erfolgen keine Beweisverfahren zur Abklärung solcher vorgeschobenen Einwände. Irgendwelche vorgeschobenen Einwände, die sich im summarischen Verfahren nicht prüfen lassen, verhindern somit eine schnelle Ausweisung mangels Liquidität.

Die heutige Lösung soll dem Vermieter bei Zahlungsverzug oder bei gravierender Verletzung der Sorgfalt durch den Mieter eine kurzfristige Beendigung des Mietverhältnisses erlauben. Nach Artikel 253 der neuen ZPO ist dies nicht mehr möglich, weil die Verhältnisse bei Einwänden des Mieters sehr schnell nicht mehr liquid sind. Der Ausweisungsrichter ist daher weiterhin gesetzlich zu verpflichten, wie nach geltendem Recht gleichzeitig über die Ausweisung und über die Gültigkeit der Kündigung zu entscheiden. Nur so können trölerische Verfahrensverzögerungen verhindert werden.

Die geltende Regelung zur Verfahrenszusammenlegung beim Ausweisungsrichter in Fällen ausserordentlicher Kündigungen hat sich in den letzten 18 Jahren in der Praxis etabliert und sehr bewährt. Ich bitte Sie, diese bewährte Regelung in die ZPO aufzunehmen.

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Weshalb? Wir haben bereits im ersten Umgang und in der RK-NR ausgiebig über diese Frage diskutiert. Es geht hier darum, ob das Kündigungsschutzverfahren im Falle einer von Mieterseite angefochtenen ausserordentlichen Kündigung bei gleichzeitigem Ausweisungsbegehren von Vermieterseite im summarischen Verfahren behandelt werden soll. Zivilprozessual handelt es sich bei Artikel 195 Absatz 2, wie auch beim geltenden Artikel 274g OR, um eine seltsame Bestimmung. Es ist eine Zwitterbestimmung, es wird nämlich im Rahmen des summarischen Verfahrens über das Kündigungsschutzbegehren der Mieterinnen und Mieter im Sinne eines ordentlichen Verfahrens entschieden. Das heisst, dass das, was damit angestrebt wird - Herr Schwander hat es jetzt wieder gesagt, man will die Mieterseite daran hindern, sich dilatorisch zu verhalten -, mit dieser Ausnahmebestimmung eben gerade nicht erreicht wird. Denn selbst wenn im summarischen Verfahren über eine ausserordentliche Kündigung befunden werden soll, gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht die Beweismittelbeschränkung, sondern es muss ein ordentliches Beweisverfahren durchgeführt werden. Das heisst, dass man im Ergebnis überhaupt keine Verfahrensbeschleunigung hat.

Wir haben nun mit Artikel 253 ZPO eine klare Regelung. Das summarische Verfahren ist möglich, auch bei ausserordentlichen Kündigungen, wenn der Sachverhalt liquid ist. Liquid ist der Sachverhalt bei ausserordentlichen Kündigungen in vielen Fällen, aber nicht in allen. Wenn es sich um Zahlungsverzugskündigungen handelt, wird im Allgemeinen diese erforderliche Liquidität gegeben sein. Aber bei sämtlichen Kündigungen mit Bezug auf Vertragsverletzungen oder Verletzungen der Sorgfaltspflicht oder bei Kündigungen aus wichtigen Gründen wird in wenigen Fällen die erforderliche Liquidität gegeben sein. Das heisst, dass Sie im Ergebnis sehr wahrscheinlich mit dieser Variante, die wir heute bereits kennen, schlechter fahren. Es wird nämlich Diskussionen darüber geben, wieweit jetzt dieser Sachverhalt geklärt ist und wieweit nicht. Mit der Regelung gemäss Mehrheit sind beide Seiten bessergestellt: die Mieterseite, weil sie ihre Ansprüche vor der sachkundigen Behörde, nämlich der Schlichtungsbehörde, geltend machen kann, und die Vermieterseite auch, weil es schlussendlich schneller geht.

Wenn Sie die Verfahrensbestimmungen zum Schlichtungsverfahren im Mietrecht genauer studieren, wird klar, dass die Schlichtungsbehörde in einem einfachen und raschen Verfahren einen Urteilsvorschlag unterbreiten kann. Deshalb ist das Argument der Verfahrensverzögerung wirklich nicht stichhaltig.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der SP-Fraktion, hier der Mehrheit zu folgen.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Was hier so schwierig und kompliziert daherkommt, ist folgendes Problem: Es geht im Fall, in dem eine ausserordentliche Kündigung angefochten wird und gleichzeitig ein Ausweisungsverfahren läuft, um die Frage, wer in welchem Verfahren zuständig sein soll. Die Minderheit Schwander möchte in diesem Falle anstelle eines summarischen Verfahrens ein Ausweisungsverfahren, währenddem die Mehrheit die Kompetenz und Zuständigkeit bei der Schlichtungsbehörde belassen will, die für die Bearbeitung und Diskussion der entsprechenden Fragen einen grossen Sachverstand hat. Uns scheint die Lösung der Mehrheit eindeutig besser und sachgemässer, weil die Schlichtungsbehörde in diesen Fällen eben über die notwendige Sachkompetenz verfügt. Sie kann in aller Regel in einem einfachen Verfahren auch rascher entscheiden.

Daher ersuchen wir Sie mit dem Bundesrat und mit dem Ständerat, der Mehrheit zu folgen. Wenn Sie das tun, ist die Konsequenz übrigens die, dass unser Rat auch zu Artikel 246 Buchstabe b ZPO - auf Seite 12 der Fahne - bereits den Entscheid zugunsten der Mehrheit fällt, weil diese Bestimmung nur die Konsequenz des jetzigen Entscheides beinhaltet.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Sie haben es gehört: Es gibt grundsätzlich zwei Verfahren - das raschere, summarische Verfahren und das ordentliche Verfahren. Uns scheint die Unterscheidung gemäss Ständerat - der einstimmig beschlossen hat - und Bundesrat, also die Unterscheidung nach der Liquidität der Sach- und Rechtslage, sachgerechter zu sein. Selbstverständlich ist auch für uns die Schnelligkeit des Verfahrens ein wichtiges Postulat. Im Mittelpunkt der Beurteilung einer offenen Rechtsfrage steht aber nicht die Schnelligkeit, sondern das richtige, sachgerechte Urteil. Unter diesen Aspekten scheint uns die Differenzierung nach der Liquidität geeigneter als die Unterscheidung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung.

Wir bitten Sie deshalb, den Antrag der Mehrheit - gemäss Beschluss des Ständerates bzw. gemäss Entwurf des Bundesrates - zu unterstützen. Unsere Empfehlung gilt auch für Artikel 246 Buchstabe b auf Seite 12 der Fahne, bei welchem ich den Antrag der Kommissionsmehrheit nicht mehr mündlich vertreten werde. Ich bitte Sie also, bei beiden Bestimmungen dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates zu unterstützen und den Minderheitsantrag abzulehnen.

Die Minderheit Ihrer Kommission - das hat Herr Schwander jetzt erwähnt - befürchtet, dass bei Aufhebung von Artikel 274g des OR die mietrechtlichen Ausweisungsverfahren durch dilatorische Kündigungsanfechtungen und Erstreckungsbegehren in die Länge gezogen werden. Sie fordert daher, dass Artikel 274g des OR tel quel in die ZPO übernommen wird. Bundesrat, Ständerat und Mehrheit Ihrer Kommission sind der festen Überzeugung, dass eine solche Spezialbestimmung in der ZPO überflüssig ist, weil dem Vermieter neu der schnelle Rechtsschutz in klaren Fällen zur Verfügung steht. Dieser ist in Artikel 253 der ZPO geregelt.

Artikel 274g des OR wird durch eine gleichwertige Regel ersetzt. Diejenigen, die in der Praxis mit Artikel 274g des OR gekämpft haben, wissen, wie schwierig und kompliziert diese Regelung ist. Sie wissen auch, dass sich diese Regelung in der Praxis nicht bewährt hat. Das Konzept der ZPO ist einfacher. Eindeutige Fälle gehen direkt zum Ausweisungsrichter, egal, ob es um eine ordentliche oder um eine ausserordentliche Kündigung geht; nichtliquide Fälle beginnen bei der Schlichtungsbehörde. Das sind nun klare Spielregeln, die sich weder einseitig zugunsten des Vermieters noch einseitig zugunsten des Mieters auswirken.

Ich möchte Sie bitten, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben und den Minderheitsantrag abzulehnen. Die heutigen Verfahrensregeln des Mietrechts - das wissen alle, die damit zu tun haben - sind alles andere als übersichtlich. Ich möchte Sie gleich auch bitten, Artikel 246 Litera b entsprechend anzupassen.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Die Kommission hat mit 13 zu 10 Stimmen beschlossen, dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.

Es geht hier um die Frage, welches Verfahren bei ausserordentlichen Kündigungen gilt. Eine Minderheit will, dass das Verfahren vor der Schlichtungsstelle bei einem bereits rechtshängigen Ausweisungsverfahren an den Ausweisungsrichter überwiesen wird. Das ist die geltende Regelung des OR. Wie gesagt worden ist, bewährte sie sich aber nicht. Die jetzige Regelung ist eigentlich eine Zwitterregelung.

Neu schaffen wir in diesem Gesetz eine klare Unterscheidung zwischen liquiden Fällen und illiquiden Fällen; dies ergibt sich aus Artikel 253 ZPO, wonach in liquiden Fällen das summarische Verfahren gilt. Nunmehr aber soll in den übrigen Fällen wie z. B. bei einer ausserordentlichen Kündigung, wo sich eben auch verschiedene Rechtsfragen stellen können, weiterhin das mietrechtliche Verfahren zum Zuge kommen. Das mietrechtliche Verfahren beginnt vor einer Schlichtungsstelle. Diese Schlichtungsstellen arbeiten zügig. Diese Schlichtungsstellen garantieren also, dass der Prozess in rascher Folge abgewickelt wird. Wie Frau Thanei richtig gesagt hat, sind wir überdies in vielen Fällen mit liquiden Problemen konfrontiert, das heisst, es kommt das rasche Verfahren zum Zuge. In den übrigen Fällen, wo das Problem illiquid ist, ist aber das mietrechtliche Verfahren vonnöten, damit eben tatsächlich geklärt werden kann, was Sache ist.

Das Hauptargument der Minderheit ist die Verfahrensbeschleunigung, ist das Verhindern trölerischer Prozesse. Gerade die bisherige Praxis hat aber gezeigt, dass das mit der bisherigen Regelung des OR gar nicht erreicht wird. Die Mehrheit geht davon aus, dass die nunmehr getroffene ZPO-Regelung eigentlich zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, aber auch gleichzeitig garantiert, dass im mietrechtlichen Verfahren illiquide Fragen behandelt werden.

Ich ersuche Sie, der Fassung der Mehrheit zuzustimmen.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Quelques minutes doivent être consacrées à ce sujet car c'est un sujet extrêmement important. C'est la première divergence majeure au sein de la Commission des affaires juridiques. En revanche, il n'y a plus de divergence entre le Conseil des Etats et la majorité des membres de notre commission.

Il s'agit ici de la question de l'exemption de conciliation pour certains litiges en droit du bail. Même si les articles 195 alinéa 2 et 246 lettre b chiffre 0 n'ont pas la même portée, ils ont toujours été traités comme un paquet ou comme un concept unique. Par 13 voix contre 10 et aucune abstention, la Commission des affaires juridiques a décidé de se rallier au Conseil des Etats qui propose de biffer ces deux dispositions. Le Conseil fédéral approuve et appuie la suppression de ces deux dispositions, qu'il convient cependant de présenter séparément.

L'article 195 alinéa 2 qui résulte d'une proposition adoptée par le Conseil national en juin 2008 est une adaptation de l'article 274g CO actuel. Il prévoit que, dans quatre cas de congé extraordinaire, lorsque le locataire conteste un tel congé et qu'une procédure d'expulsion est engagée contre lui, l'autorité compétente en matière d'expulsion statue aussi sur la validité d'un congé. Il n'y a pas alors de procédure de conciliation proprement dite puisque l'autorité de conciliation doit transmettre la cause à l'autorité compétente en matière d'expulsion. Dans sa majorité, notre commission est d'avis qu'il n'était pas nécessaire, voire procéduralement peu logique, de reprendre l'article 274g CO. En effet, dès lors que le Code de procédure civile crée un nouveau cas de "protection dans les cas clairs" pour les cas précis mentionnés à l'article 253 CPC, qui se rapporte à tous les domaines du droit et qui peut être invoqué par une partie dès que la situation des preuves est liquide, autrement dit évidente, il n'est pas nécessaire de conserver la procédure particulière du droit du bail.

Autrement dit, la structure future du Code de procédure civile avec les trois types de procédures fait que le régime spécial connu actuellement par le droit du bail pour les seuls congés extraordinaires n'est plus nécessaire. Même les opposants à l'article 195 alinéa 2 ont confirmé en commission que l'article 253 CPC permettrait de traiter les cas clairs de demeure du locataire pour non-paiement, faillite ou violation grave de son devoir de diligence. L'article 257f CO traite ces cas.

Dans la procédure, au sens de l'article 253 CPC, le locataire ne pourra réellement faire valoir que des griefs de vice de forme pour s'opposer à la procédure d'expulsion à son égard. Comme cela a déjà été relevé dans les débats précédents, le Code de procédure civile ne prévoit plus de distinction procédurale entre les congés ordinaires et extraordinaires en droit du bail. Ainsi en cas de congé ordinaire non contesté par le locataire, le bailleur pourra aussi saisir le tribunal selon la procédure de l'article 253 CPC. En revanche, il existe des cas de congé extraordinaire où la situation factuelle n'est pas évidente, notamment en cas de congé pour justes motifs en vertu de l'article 266g CO. La commission a considéré que, dans ce cas, l'autorité de conciliation devait être saisie préalablement à une procédure judiciaire afin de tenter de résoudre le litige.

Enfin, je dirai très brièvement quelques mots sur l'article 246 CPC. Il s'agit de la proposition de la minorité d'ajouter un chiffre 0 à la lettre b de l'article 246. Cet article énumère les cas soumis à la procédure sommaire. La majorité de notre commission est favorable au texte initial du projet du Conseil fédéral et adopté par le Conseil des Etats. La minorité souhaite compléter l'article 246 pour que la procédure sommaire s'applique aussi pour le cas de l'expulsion d'un locataire ou d'un fermier. L'article 246 lettre b chiffre 0 règle la question de l'expulsion d'un locataire ou d'un fermier, que le congé initial ait été un congé ordinaire ou extraordinaire.

Contrairement à l'article 195 alinéa 2, la proposition de la minorité à l'article 246 lettre b chiffre 0 vise tous les types de congé en droit du bail. En revanche cette disposition ne prévoit pas d'attraction de compétence auprès du juge de l'expulsion.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 101 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 70 Stimmen

Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp

Ce vote est valable pour l'article 246 lettre b chiffre 0 également.

Art. 197 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 197 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 223bis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Vischer, Leutenegger Oberholzer, Reimann Lukas, Roth-Bernasconi, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)

Festhalten

Art. 223bis

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Vischer, Leutenegger Oberholzer, Reimann Lukas, Roth-Bernasconi, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)

Maintenir

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Les propositions de la minorité Vischer sont présentées par Madame Thanei. Le vote qui suit vaut également pour les articles 225 et 226.

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

In den Artikeln 223bis, 225 und 226 geht es um die Frage, bis wann eine Klageänderung erfolgen kann beziehungsweise bis wann neue Tatsachen und Beweismittel in erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können. Wir haben in diesem Saal und selbstverständlich in beiden Kommissionen für Rechtsfragen bereits ausführlich darüber diskutiert. Es geht um die Grundsätze, die wir insbesondere auch in der Eintretensdebatte behandelt haben. Es geht in dieser Vorlage einerseits darum, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, und andererseits geht es um die materielle Wahrheitsfindung. Das Postulat der Verfahrensbeschleunigung und auch das Kostenargument auf der einen Seite würden erforderlich machen, dass man Noven ausschliesst und dass man auch Klageänderungen nicht mehr zulässt. Auf der anderen Seite erfordert das Postulat der materiellen Wahrheitsfindung, dass man ein möglichst weites Novenrecht und auch Klageänderungen bis zum letzten Stadium zulässt.

Der Bundesrat hat sowohl für Noven als auch für Klageänderungen eine ausgeweitete Möglichkeit vorgesehen, der Ständerat eine eingeschränkte, und die Mehrheit Ihrer Kommission hat nun in Bezug auf das Novenrecht eine Kompromisslösung beantragt. Eine Minderheit beantragt Ihnen, sowohl in Bezug auf die Klageänderung wie auch in Bezug auf das Novenrecht, wieder zur ursprünglichen Variante des Bundesrates zurückzukommen.

Im Namen der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen mit Bezug auf alle drei Minderheiten, diese zu unterstützen. Weshalb? Es gibt eigentlich nur einen Grund, und das ist der Hauptgrund: Wir sind dezidiert der Ansicht, dass ein ausgedehntes Novenrecht vor allem den nicht anwaltlich vertretenen, unbeholfenen und im Allgemeinen sozial schwächeren Rechtsuchenden zugutekommt. Es ist zudem auch völlig klar, dass diejenigen, die sich das Prozessieren am besten leisten können und schon von Anfang an anwaltlich vertreten sind, bereits bei der Klagebegründung sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen können, während die anderen allenfalls erst im Verlaufe des Verfahrens realisieren, was sie auch noch zu sagen hätten.

Ich bitte Sie deshalb, damit die gesamte ZPO als ausgewogenes Paket daherkommt, hier den Minderheiten zu folgen.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Es geht hier um die Verfahrensfrage, die wie folgt lautet: Bis zu welchem Zeitpunkt und bis zu welchem Prozessstadium können neue Tatsachen vorgebracht werden, können neue Beweisanträge gestellt werden? Das ist hier die Frage.

Die Entwicklung ist so verlaufen, dass der Bundesrat ursprünglich davon ausgegangen ist, dass das Novenrecht nicht allzu weit ausgedehnt werden sollte, dass man also ab einem relativ frühen Zeitpunkt nicht mehr mit neuen Beweisanträgen im Verfahren kommen und neue Behauptungen aufstellen könnte, sondern dass in einem relativ frühen Zeitpunkt das Verfahren weitergetrieben werden sollte, ohne dass immer wieder neue Behauptungen einfliessen dürften. Demgegenüber hat der Ständerat eine deutliche Ausdehnung des Novenrechts und des Rechts, die Klage zu ändern, vorgenommen. Diese Ausdehnung ist relativ weit gegangen und kann eben auch dazu führen, dass dann das Verfahren immer wieder verzögert wird, dass immer wieder neue Schlaufen eingeschlagen werden können. Das Verfahren kann daher von der Abwicklung her nicht optimal laufen.

Nun hat die Kommission in ihrer Mehrheit eine Mittellösung gefunden und schlägt Ihnen diese auch zum Entscheid vor. Die Mittellösung besteht im Wesentlichen darin, dass gemäss Artikel 225 Absatz 2 zwar noch neue Tatsachen an der Hauptverhandlung eingebracht und noch berücksichtigt werden können. Aber es werden daran relativ viele Auflagen geknüpft, und diese Auflagen sorgen dafür, dass eben diese Ausdehnung nicht zu weit geht. In diesem Sinne schlägt Ihnen die Mehrheit eine Mittellösung zwischen der Variante Bundesrat, die eng ist, und der weiten Variante des Ständerates vor. Diese Mittellösung scheint uns vernünftig zu sein, sie scheint uns auch der Sache angepasst zu sein; sie ist massvoll und macht Sinn.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.

Gleichzeitig möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Artikel 223bis und 224 bis 227 zusammenhängen. Aus meiner Sicht gehört auch Artikel 314 dazu. Mit den Entscheiden, die wir hier fällen, entscheiden wir auch über Artikel 314. Wenn das nicht der Fall wäre, müsste man das korrigieren.

Wyss Brigit · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion

Ich beantrage Ihnen im Namen der grünen Fraktion, die Minderheitsanträge zu den drei Artikeln zu unterstützen und damit beim ursprünglichen Konzept des Bundesrates zu bleiben. Wir bitten Sie, der geänderten Form, wie sie der Ständerat vorschlägt, nicht zu folgen. Wir sind überzeugt, dass das ursprüngliche Konzept der schwächeren Partei gerecht wird, weil es dafür sorgt, dass es keinen faktischen Anwaltszwang gibt, und weil somit der schwächeren Partei ermöglicht wird, das Verfahren selber in die Hand zu nehmen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, die Minderheitsanträge zu den drei Artikeln zu unterstützen.

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich mache es sehr kurz: Ich bitte Sie, der von Kollege Aeschbacher geschilderten Konzeption und damit dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Es ist, wie bereits mehrfach gesagt, ein Mittelweg zwischen einem grosszügigen und einem sehr stark eingeschränkten Novenrecht. Es ist unseres Erachtens geeignet, sowohl der Verfahrensbeschleunigung zu dienen als auch die Möglichkeit zu schaffen, im Notfall, im Interesse der Rechtsbeurteilung durch das Gericht, neue Tatsachen und Beweismittel einzubringen - aber eben bloss eingeschränkt.

Ich bitte Sie, bei all diesen Bestimmungen dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp

Le groupe UDC soutient les propositions de la majorité.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, den Beschluss der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates zu unterstützen und den Minderheitsantrag abzulehnen.

Der Beschluss Ihrer Kommission stellt einen Kompromiss zwischen dem Konzept des Nationalrates und dem Konzept des Ständerates dar. Wie gemäss ständerätlichem Konzept sind Noven an der Hauptverhandlung grundsätzlich nur noch beschränkt zulässig. Hat aber vorgängig kein zweiter Schriftenwechsel oder keine Instruktionsverhandlung stattgefunden, sollen Noven zu Beginn der Hauptverhandlung noch unbeschränkt vorgebracht werden können. Denn sonst wird das Replikrecht erschwert. In dieser Hinsicht wird also eine Angleichung an das Konzept des Nationalrates vorgenommen. Dieser Kompromissbeschluss ist sachgerecht; den Parteien wird damit ermöglicht, Noven nach dem ersten Schriftenwechsel zumindest einmal noch unbeschränkt vorzubringen. Zugleich verhindert dieser Beschluss, dass das Verfahren unnötig in die Länge gezogen wird und die Hauptverhandlung dann zu einer "Überraschungsparty" verkommt. Damit werden die beiden Hauptkritikpunkte der ursprünglichen Konzepte beseitigt.

Der Bundesrat bittet Sie, den Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission anzunehmen. Der Inhalt entspricht im Wesentlichen auch dem Expertenentwurf und ist heute in den kantonalen Prozessrechten weit verbreitet.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Les articles 223bis et suivants faisaient l'objet d'une divergence importante entre le Conseil national et le Conseil des Etats, à savoir les faits nouveaux. Pour les "Nova" en première instance, la Commission des affaires juridiques a proposé et adopté une solution de compromis que le Conseil fédéral a approuvée. En revanche, en ce qui concerne les "Nova" en appel, la Commission des affaires juridiques a maintenu sa divergence avec le Conseil des Etats.

Je vais présenter brièvement le compromis sur les "Nova" en première instance; les "Nova" en appel seront traités ultérieurement.

Je rappelle que la divergence entre le Conseil national et le Conseil des Etats concernait le moment jusqu'où des faits nouveaux et une modification de la demande pouvaient être déposés. Le projet initial du Conseil fédéral, que le Conseil national avait suivi en juin, permettait de présenter des faits nouveaux lors des premières plaidoiries, c'est-à-dire dans les débats principaux. Le Conseil des Etats, tant lors de son premier examen en 2007 que lors de l'élimination des divergences en septembre 2008, a souhaité que les "Nova", ou plus précisément les faits nouveaux "anciens" non excusables ou les "unechte Nova", ne puissent plus être présentés lors des débats principaux. Le compromis de notre commission vise à suivre le Conseil des Etats quant au fond, tout en prévoyant quelques modifications de forme. Ainsi, les faits nouveaux "anciens" doivent être présentés avant les débats principaux, afin qu'au début des débats principaux le cadre du litige soit clairement établi et que toute manoeuvre dilatoire ou faite de mauvaise foi soit évitée.

Sur la forme, le compromis se concrétise de la manière suivante. L'article 223bis, qui traite de la modification de la demande, est rédigé de telle façon qu'il permette de suivre le Conseil des Etats, dès lors que cette disposition autorise la modification de la demande avant le début des débats principaux.

L'article 224 concerne les premières plaidoiries. Il s'agit de se rallier à la position du Conseil fédéral et du Conseil national tel qu'il s'est prononcé en juin 2008, car elle est plus cohérente que celle du Conseil des Etats. La commission est d'ailleurs unanime sur le maintien de cet article.

C'est en fait l'article 225 qui constitue le coeur de la discussion concernant les faits nouveaux. Sur le fond, il est suggéré de se rallier à la décision du Conseil des Etats en limitant l'admissibilité des faits nouveaux "anciens" non excusables à la phase se terminant avant le début des débats principaux. Les exceptions sont au nombre de trois correspondant aux alternatives qui sont présentées aux lettres a et b de l'alinéa 2 et à l'alinéa 2bis. La lettre a vise les "Nova" proprement dits, soit les faits nouveaux "nouveaux" et la lettre b vise les "Nova" improprement dits, soit les faits nouveaux "anciens" excusables. Enfin, l'alinéa 2bis vise le cas particulier où cumulativement il n'y a pas eu de deuxième échange d'écritures, ni de débats d'instruction. C'est le seul cas où les parties n'ont pas eu la possibilité de présenter les faits nouveaux "anciens" non excusables, de sorte qu'il faut leur donner cette possibilité au début des débats principaux.

Ce compromis de la majorité de la commission permet donc, par le biais de trois exceptions que j'ai présentées, de faire en sorte que la partie ou l'avocat ayant oublié des faits - quelle qu'en soit la raison - peut les présenter avant le début des débats principaux. Il existe donc toujours au moins une deuxième chance et cela permet de satisfaire le droit de la procédure civile.

L'article 226 quant à lui traite de la modification de la demande. Là, la commission suggère d'adopter la version du Conseil des Etats, car cet article est en lien logique avec l'article 223bis décidé par ce même conseil.

La majorité vous propose d'adopter cette nouvelle mouture des articles 223bis et suivants.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Wir sind hier beim erstinstanzlichen Verfahren. Es geht um die Frage, bis wann Klageänderungen und bis wann Noven zulässig sind. Das ist eine Frage, die einheitlich beurteilt werden kann, deswegen hängen die Artikel 223bis, 224 und 226 zusammen. Alle Minderheitsanträge betreffen die gleiche Kernfrage.

Die Mehrheit ist dem Ständerat gefolgt, hat aber eine Modifizierung vorgenommen. Was wir Ihnen nunmehr präsentieren, ist eine Kompromissfassung. Ursprünglich standen sich zwei Konzepte gegenüber: Gemäss Bundesrat sind Noven und Klageänderungen bis und mit dem ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung zulässig, gemäss Ständerat sind Noven und Klageänderungen nur bis und mit dem zweiten Schriftenwechsel zulässig. Wir haben nun eine Modifizierung vorgenommen, nach der Noven auch dann vorgebracht werden können, wenn kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde und keine Instruktionsverhandlung stattfand.

Dies ist eine gute Fassung. Ich ersuche Sie, ihr zu folgen. Warum? Wir wollen zwei Sachen erreichen: Erstens sollen die Parteien gezwungen werden, von Anfang an sorgfältig zu prozessieren, zweitens wollen wir ein schnelles Verfahren, d. h., wir wollen ein Verfahren, das zwar wahrheitsdienlich ist, aber klare Abläufe hat. Schnell soll es in dem Sinne sein, dass einmal ein Schnitt gemacht wird und nach diesem Schnitt nicht noch etwas Neues vorgebracht werden kann. Ich habe gesagt, dass es eine Einschränkung gibt, diese Einschränkung muss aber genügen. Wir wollen natürlich auch ein eher kostensparendes Verfahren, und längere Verfahren sind auch teurere Verfahren.

Nun hat die Kommission in ihrer Mehrheit ein Gesamtkonzept entwickelt. Sie hat nämlich gesagt, dass wir in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren einer strengeren Fassung folgen, derweil wir im Berufungsverfahren Noven zulassen. Wir schlagen Ihnen nun - man kann fast sagen: im Sinne eines Gesamtkunstwerkes - eine einheitliche Regelung vor: eine Straffung des erstinstanzlichen Verfahrens und eine gewisse Ausweitung des zweitinstanzlichen Verfahrens. Damit ist beidem gedient, der Verfahrensbeschleunigung und der Wahrheitsfindung.

Ich ersuche Sie, der Mehrheitsfassung zuzustimmen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 107 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 55 Stimmen

Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp

Art. 224

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 224

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 225

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Streichen

Abs. 2

An der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:

a. erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven); oder

b. bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).

Abs. 2bis

Falls weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden haben, können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden.

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Vischer, Leutenegger Oberholzer, Reimann Lukas, Roth-Bernasconi, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)

Abs. 1, 2

Festhalten

Abs. 2bis

Streichen

Art. 225

Proposition de la majorité

Al. 1

Biffer

Al. 2

Des faits et moyens de preuve nouveaux ne sont admis aux débats principaux que s'ils sont invoqués sans retard et:

a. s'ils sont postérieurs ou s'ils sont découverts postérieurement à la fin de l'échange d'écritures ou à la dernière audience d'instruction ("Nova" proprement dits); ou

b. s'ils existaient avant la fin de l'échange d'écritures ou la dernière audience d'instruction et qu'ils ne pouvaient être invoqués antérieurement en dépit de la diligence requise ("Nova" improprement dits).

Al. 2bis

S'il n'y a pas eu de deuxième échange d'écritures, ni de débats d'instruction, des faits et moyens de preuve nouveaux sont admis à l'ouverture des débats principaux.

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Vischer, Leutenegger Oberholzer, Reimann Lukas, Roth-Bernasconi, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)

Al. 1, 2

Maintenir

Al. 2bis

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 226

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Vischer, Leutenegger Oberholzer, Reimann Lukas, Roth-Bernasconi, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)

Festhalten

Art. 226

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Vischer, Leutenegger Oberholzer, Reimann Lukas, Roth-Bernasconi, Sommaruga Carlo, Thanei, Wyss Brigit)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 227

Antrag der Kommission

Festhalten

Art. 227

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Art. 243 Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 243 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 246 Bst. b Ziff. 0

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Schwander, Freysinger, Geissbühler, Heer, Huber, Kaufmann, Miesch, Moret, Nidegger, Reimann Lukas)

Festhalten

Art. 246 let. b ch. 0

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Schwander, Freysinger, Geissbühler, Heer, Huber, Kaufmann, Miesch, Moret, Nidegger, Reimann Lukas)

Maintenir

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 270a

Antrag der Mehrheit

Titel

Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

Text

Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer des Verfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben.

Antrag der Minderheit

(Schwander, Fluri, Freysinger, Geissbühler, Heer, Huber, Miesch, Moret, Nidegger)

Streichen

Art. 270a

Proposition de la majorité

Titre

Suspension de la vie commune

Texte

Chaque époux peut suspendre la vie commune dès litispendance et pour la durée de la procédure de divorce.

Proposition de la minorité

(Schwander, Fluri, Freysinger, Geissbühler, Heer, Huber, Miesch, Moret, Nidegger)

Biffer

La présidente (Simoneschi-Cortesi Chiara, présidente): Un seul débat a lieu sur les propositions de la minorité Schwander à l'article 270a et au chiffre 3 de la modification du droit en vigueur.

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es geht hier um die Frage, ob diese Bestimmung, Artikel 270a, in die Zivilprozessordnung oder in das Zivilgesetzbuch gehört. Die Minderheit geht mit dem Ständerat davon aus, dass es sich hier um materielles Recht und nicht um Verfahrensrecht handelt. Wenn wir Artikel 270a ins Verfahrensrecht, also in die ZPO, aufnehmen wollen, dann müsste unseres Erachtens Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf zuhanden der Materialien noch bestätigen, dass diese Bestimmung für sich genommen nur unter Ehegatten Rechtswirksamkeit erlangen würde und in keinem Fall zum Beispiel für Vermieter. Aber auch im Falle einer solchen Erklärung von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf ist die Minderheit nach wie vor der Ansicht, dass dieser Artikel eindeutig ins materielle Recht gehört.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen und zwischen Verfahrensrecht und materiellem Recht eine klare Grenze zu setzen.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp

Es geht hier um die Frage, ob es sich bei diesem Artikel um eine Verfahrensvorschrift handelt, die richtigerweise in die Zivilprozessordnung gehört, oder ob es sich um eine materielle Vorschrift handelt. Die Mehrheit denkt, glaube ich, absolut richtig, dass es sich um eine Verfahrensvorschrift handelt, die wie alle anderen Verfahrensvorschriften bislang im ZGB gestanden hat. Es geht um die Artikel 135 bis 149 und auch um Artikel 208 Absatz 2. Diese Verfahrensvorschriften werden heute zu Recht in die Zivilprozessordnung übernommen. Es ist nun wirklich eine komische Situation, wenn man, wie es die Minderheit möchte, nur noch gerade die eine Verfahrensvorschrift, nämlich diejenige von Artikel 137 Absatz 1, im ZGB stehenlassen würde; sie käme dann wahrscheinlich bei Artikel 135 des ZGB zu stehen. Es ist aber genau der Wortlaut von Artikel 137 Absatz 1 ZGB, der nicht in die ZPO transferiert werden soll. Das macht wenig Sinn. Ich glaube, wir haben konsequent alle Verfahrensvorschriften in die Zivilprozessordnung übernommen. Dabei sollte es auch bleiben.

Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp

Le groupe radical-libéral soutient la proposition de la minorité.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Mehrheit der Kommission zu unterstützen und den Minderheitsantrag abzulehnen.

Vorerst einmal geht es hier um eine technische Bereinigung. Materiell hat diese Bereinigung keine Folgen, materiell ändert sich also nichts; darüber sind wir uns wohl einig.

Der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission entspricht einem Anliegen der Redaktionskommission. Es geht lediglich um die Frage, wo die Bestimmung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens stehen soll: im ZGB, wie das bis anhin der Fall ist, oder eben neu in der ZPO. Der Bundesrat zieht die Regelung in der ZPO vor, gerade mit dem Argument, das der Sprecher der Minderheit vorgetragen hat: Es geht um eine klare Grenzziehung zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht.

Die Regelung des gemeinsamen Haushalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens ist, darüber sind wir uns sicher einig, klar eine verfahrensrechtliche und nicht eine materiellrechtliche Bestimmung. Daher wäre die Bestimmung im ZGB singulär, also nicht am richtigen Ort. Alle anderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Scheidung, namentlich die Artikel 135 bis 149 ZGB, sind aus dem ZGB in die ZPO transferiert worden; und ich meine auch zu Recht. Ferner würde die Bestimmung im ZGB unter dem Titel "Scheidungsfolgen" stehen, und das wäre wohl wirklich falsch und würde absolut keinen Sinn machen.

Ich möchte Sie daher bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Die Kommission hat diese Bestimmung mit 12 zu 11 Stimmen beschlossen. Es geht darum zu klären: Ist der Inhalt von Artikel 137 ZGB, die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nach Rechtshängigkeit der Klage, eine prozessrechtliche Frage oder eine materiellrechtliche Frage? Wir sind der klaren Auffassung: Es ist eine prozessrechtliche Frage. Mithin haben wir es nunmehr in der ZPO geregelt. Für die ZPO gilt der Grundsatz: Wir vereinheitlichen die Zivilprozessordnungen; wir wollen aber auch den gesamten den Zivilprozess betreffenden Fragenkomplex so vereinheitlichen, dass alle Bestandteile, die in einem anderen Gesetz geregelt sind, nunmehr in der ZPO geregelt werden. Aus diesem Grunde ist die Mehrheitsfassung eigentlich die rechtlich logische Fassung, die sich aus dem prozessrechtlichen Gehalt dieser Frage ergibt.

Aus dem Votum von Herrn Kollege Schwander tönte freilich heraus - wenn ich das richtig gehört habe -, es gebe auch eine materiellrechtliche Differenz. Er interpretiert da nämlich auch eine mietrechtliche Frage hinein. Das ist aber falsch. Von dieser Bestimmung werden überhaupt keine mietrechtlichen Fragen tangiert. Es geht nur um die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Wie lange? Während des Prozesses! Die Antworten auf alle anderen Fragen, die materiell zu klären sind, ergeben sich weiterhin aus dem materiellen Recht.

Ich ersuche Sie, fast ein bisschen der juristischen Vernunft zu gehorchen und der Mehrheit zuzustimmen.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

L'article 270a résulte d'une proposition conjointe de la Commission de rédaction et de l'administration. Il s'agit de déplacer, sans rien changer quant au contenu du texte - pas une virgule n'a changé de place -, dans le Code de procédure civile le texte de l'article 137 alinéa 1 du Code civil concernant la suspension de la vie commune des époux dès le début de la litispendance. Il s'agit donc simplement de déménager une disposition légale du Code civil dans le Code de procédure civile.

Par 12 voix contre 11 et 1 abstention, la commission a accepté le déplacement de cette disposition. La minorité souhaite laisser cette disposition procédurale dans le Code civil pour assurer une meilleure lisibilité de ce texte. La majorité, quant à elle, est d'avis qu'il faut rassembler les dispositions procédurales dans le Code de procédure civile et ainsi approuver l'article 270a. Il y a, il faut bien le reconnaître, une certaine logique dans la philosophie qui a conduit au déménagement de cette disposition, puisque le nouveau Code de procédure civile a pour objectif de réunir dans un seul code l'ensemble des règles de procédure civile que l'on trouvait auparavant dans d'autres codes.

C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission vous propose d'accepter ce déménagement de disposition, si vous me passez l'expression.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 81 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 76 Stimmen

Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp

Art. 291; 306 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 291; 306 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 314 Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Mit der Berufung können neue Tatsachenbehauptungen, Beweisanträge, Bestreitungen und Einreden vorgebracht werden.

Antrag der Minderheit

(Fluri, Freysinger, Huber, Markwalder Bär, Moret, von Graffenried)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 314 al. 1

Proposition de la majorité

L'appel peut contenir de nouvelles allégations, offres de preuves, contestations et exceptions.

Proposition de la minorité

(Fluri, Freysinger, Huber, Markwalder Bär, Moret, von Graffenried)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wir bitten Sie, die Minderheit zu unterstützen.

Sie sehen auf der Fahne die beiden Konzeptionen: Artikel 314 gemäss Ständerat, zweite Kolonne von links, und gemäss Mehrheit, zweite Kolonne von rechts. Die Mehrheit will, dass mit der Berufung neue Tatsachenbehauptungen usw. vorgebracht werden können. Berufung heisst zweite Instanz. Das heisst, dass eigentlich der ganze Prozess wie vor der ersten Instanz noch einmal geführt werden kann, plus neue Behauptungen und Beweisanträge. Der Ständerat hingegen möchte das erstens auf Tatsachen und Beweismittel einschränken, die ohne Verzug eingebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vorher, das heisst vor der ersten Instanz, hätten vorgebracht werden können. Zweitens will der Ständerat eine Klageänderung nur noch dann zulassen, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit der alten, ursprünglichen Klage besteht, wenn die Gegenpartei zustimmt und - kumulativ - wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.

Wir sind mit dem Ständerat, der darüber keine Debatte geführt und auch keine Abstimmung durchgeführt hat, der Meinung, dass man nicht mehr in der Berufung, das heisst in der zweiten Instanz, den ganzen Prozess wiederholen können soll, erstens im Interesse der Verfahrensdisziplin - man soll die Beweismittel, Tatsachenbehauptungen usw. in erster Instanz vorbringen und einlegen - und zweitens natürlich vor dem Hintergrund des immer vorgebrachten und in gewissem Mass auch immer berechtigten Anliegens der Verfahrensbeschleunigung.

Wir bitten Sie deshalb, angesichts dieser ganz klaren Gegensätze - Ständerat: Verfahrensbeschleunigung, Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen: mögliche Wiederholung des gesamten Prozesses vor der zweiten Instanz - hier dem Ständerat zu folgen, der, wie gesagt, einstimmig und ohne Diskussion diese Konzeption unterstützt.

Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Es ist eine ähnliche Diskussion, wie wir sie schon im Zusammenhang mit den Artikeln 223bis, 224 und 226 geführt haben. Es geht wieder um die Fragen: Wo soll der Schwerpunkt sein? Wollen wir die Verfahren beschleunigen, und wollen wir nur diejenigen, die in Bezug auf die Verfahrensvorschriften aufgeklärt sind, schützen? Oder wollen wir die sozial schwächere Partei genügend schützen? Wir sind hier wieder einmal klar der Ansicht, dass die sozial Schwächeren geschützt werden sollen, das heisst, dass man mit der Berufung auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge stellen kann und soll.

Weshalb? Sehr oft ist es so, dass jemand mit einem Verfahren konfrontiert ist und erst nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils realisiert, was nun geschehen ist. Dann sucht er oder sie einen Anwalt oder eine Anwältin auf. Das ist die Realität, und es geht nicht an, dass wir mit einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung praktisch den Rechtsschutz für diejenigen, die ihn am meisten nötig haben, derart einschränken. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir im Rahmen der Revision des Scheidungsrechtes das Novenrecht für das Berufungsverfahren im ZGB festgehalten haben, und zwar für alle Bereiche, wo nicht die Offizialmaxime gilt, das heisst in Bezug auf güterrechtliche Fragen und in Bezug auf die Fragen des Frauenunterhaltes.

Wenn Sie jetzt der Minderheit folgen und im Anhang sämtliche Verfahrensbestimmungen im ZGB streichen, ist das Novenrecht im Scheidungsverfahren ersatzlos gestrichen. Es gibt keinen Grund - auch in Bezug auf die Scheidungsverfahren -, diese Regel, die sich bewährt hat, zu ändern. Aber, langer Rede kurzer Sinn: Das Wichtigste ist hier, dass wir den Rechtsschutz der Benachteiligten nicht derart einschränken, indem wir sie praktisch um die Berufungsmöglichkeit bringen, weil sie eben - ich habe es bereits gesagt, aber es ist mir so wichtig, dass ich es zweimal sagen möchte - zum Teil erst, wenn sie das erstinstanzliche Urteil in der Hand haben, realisieren, was geschehen ist. Im Übrigen - aber das ist kein entscheidendes Kriterium - gibt es auch Berufskolleginnen und -kollegen von mir, die sehr glücklich über dieses Novenrecht sind.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen, das heisst also, der Fassung des Ständerates zuzustimmen. Gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission sollen Noven auch vor der Berufungsinstanz unbeschränkt eingebracht werden können. Das ist abzulehnen. Es gibt zwar sieben kantonale Prozessordnungen, die auch vor der oberen Instanz unbeschränkt Noven zulassen. Umgekehrt gibt es aber vier kantonale Prozessordnungen, die im Berufungsverfahren überhaupt keine Noven mehr zulassen. Fünfzehn kantonale Prozessordnungen haben in etwa die Regelung, die wir hier mit der Fassung des Ständerates und der Minderheit vorschlagen.

Unbeschränktes Novenrecht vor der oberen Instanz entwertet das erstinstanzliche Verfahren komplett und belohnt letztlich unsorgfältiges Prozessieren. Auch das andere Extrem, ein totales Novenverbot, würde unseres Erachtens zu weit gehen. Ich meine, dass der Kompromissvorschlag richtig ist und unterstützt werden soll. Dieser ständerätliche Kompromiss bringt eine adäquate Lösung: Noven sollen vor der Berufungsinstanz vorgebracht werden können, aber nicht unbeschränkt, sondern im gleichen Rahmen, wie es zuletzt noch im Hauptverfahren, vor der ersten Instanz also, möglich war. Das ist kohärent und entspricht der Mehrheit der heutigen kantonalen Regelungen. Die zweite Instanz soll novenrechtlich dort einsetzen, wo die erste aufgehört hat. Das Novenfenster darf im Berufungsverfahren nicht weiter offen sein, als es vor der ersten Instanz war, sonst würden wir in der zweiten Instanz einen Schritt zurück machen und wieder von Neuem beginnen.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Par une très courte majorité - 73 voix contre 71 -, le Conseil national avait accepté, en juin 2008, l'ajout d'un article 306 alinéa 2 ayant une portée large concernant les nouvelles allégations, offres de preuves, contestations et exceptions. A l'unanimité, le Conseil des Etats a proposé de biffer cette disposition. La commission de notre conseil en a de nouveau débattu, puis a considéré que cette disposition devait être maintenue, mais à l'article 314 et non à l'article 306.

La majorité de la commission a décidé de maintenir cette possibilité de permettre en appel l'allégation de faits nouveaux, soit tous les faits nouveaux, sans distinction entre les "echte" et les "unechte" "Nova", les faits excusables ou non. Il a été expliqué que même en ayant une conception large des "Nova", une partie ne pouvait de toute manière pas alléguer en appel l'inverse de ce qui avait été allégué en première instance. De plus, cette ouverture favorise principalement la partie non représentée par un avocat; autrement dit, la commission ne voulait pas sanctionner la partie comparaissant sans avocat en première instance, car elle ne pourrait plus réparer un éventuel oubli. Enfin, cette disposition vise à éviter un changement de pratique dans le domaine du droit de la famille, et c'est la raison pour laquelle la majorité de la commission propose de soutenir cette disposition.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Die Kommission hat mit 13 zu 7 Stimmen, also mit deutlichem Mehr, dem Nationalratsbeschluss den Vorzug gegeben. Dieser nationalrätliche Beschluss ging ja auf einen Antrag aus der CVP-Fraktion, nämlich von Herrn Kollege Müller Thomas, zurück.

Was wollen wir? Wir wollen, dass in der zweiten Instanz Noven vorgebracht werden können. Das ist gemäss geltendem Recht im ZGB im Scheidungsverfahren heute bereits so. Wir haben in der Mehrheitsfassung ein Gesamtkonzept: Wir haben in der ersten Instanz eine strengere Regelung, als sie der Bundesrat ursprünglich vorsah, wollen für die zweite Instanz aber Noven ermöglichen. Warum? Zum einen geht es um familienrechtliche Fragen, und zwar um diejenigen Fragen, die nicht der Offizialmaxime unterstehen. Es ist eine Frage, die nicht zuletzt die Männer in diesem Saal angeht. Vorwiegend sind sie es ja noch immer, die nach einem Scheidungsverfahren Unterhaltsbeiträge zahlen müssen. Wir wollen, dass in einem Berufungsverfahren auch diesbezüglich Noven vorgebracht werden können. Es geht aber auch um eine gewerbefreundliche Regelung. Welche Fallkonstellation kann eintreffen? Jemand geht ohne Anwalt, ohne Anwältin in ein erstinstanzliches Verfahren. Es wird ein Fehler gemacht - wir haben eine strenge Regelung im erstinstanzlichen Verfahren -, und man vergisst, etwas rechtzeitig vorzubringen, weil man gar nicht weiss, dass man es hätte vorbringen müssen. Dann soll es doch nach anwaltlicher Beratung möglich sein, dass man das im zweitinstanzlichen Verfahren noch nachholen kann.

Wir haben ja die bisherige Regelung des ZGB im Scheidungsverfahren in allen Kantonen erlebt. Die Berichte liefen nicht darauf hinaus, diese Regelung sei eine Katastrophe gewesen. Sie hat keine wahnsinnigen Verfahrensverzögerungen gebracht. Es nützt Ihnen nämlich nichts, wenn Sie in einem Prozess Kraut und Rüben vorbringen - die Richter sind ja nicht "Huschelis", die sich dann den Prozess verlängern lassen, sondern sie wissen, um welche wirklichen Fragen es noch geht, und das sind wenige.

In diesem Sinn ersuche ich Sie, dieser Mehrheitsfassung zuzustimmen. Es ist eine Fassung, die im erstinstanzlichen Verfahren dem sorgfältigen und schnellen Prozessieren das Wort redet, es aber auch Laien ermöglicht, im zweitinstanzlichen Verfahren Korrekturen anzubringen, und zwar nicht zuletzt in familienrechtlichen Angelegenheiten.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 85 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 83 Stimmen

Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP/EVP/glp

Art. 318 Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 318 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 400

Antrag der Kommission

... werden im Anhang 1 geregelt.

Art. 400

Proposition de la commission

... sont réglées dans l'annexe 1.

Angenommen - Adopté

Art. 400a

Antrag der Kommission

Titel

Koordinationsbestimmungen

Text

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist im Anhang 2 geregelt.

Art. 400a

Proposition de la commission

Titre

Dispositions de coordination

Texte

La coordination de la présente loi avec d'autres actes législatifs est réglée dans l'annexe 2.

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts (Anhang 1)

Modification du droit en vigeur (annexe 1)

Ziff. 3

Antrag der Mehrheit

Vierter Abschnitt (Art. 135-149), Art. 208 Abs. 2

Aufheben

Antrag der Minderheit

(Schwander, Fluri, Freysinger, Geissbühler, Heer, Huber, Miesch, Moret, Nidegger)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 3

Proposition de la majorité

Chapitre IV (art. 135-149), art. 208 al. 2

Abroger

Proposition de la minorité

(Schwander, Fluri, Freysinger, Geissbühler, Heer, Huber, Miesch, Moret, Nidegger)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 13

Antrag der Kommission

Art. 37 Abs. 2

Streichen

Art. 39, 40, 42

Aufheben

Art. 43 Titel

Vorsorgliche Massnahmen

Art. 43 Text

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:

a. zur Beweissicherung;

b. zur Ermittlung der Herkunft von Material, das mit der Sortenbezeichnung einer in der Schweiz geschützten Sorte versehen ist;

c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder

d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.

Ch. 13

Proposition de la majorité

Art. 37 al. 2

Biffer

Art. 39, 40, 42

Abroger

Art. 43 titre

Mesures provisionnelles

Art. 43 texte

Toute personne qui requiert des mesures provisionnelles peut notamment exiger du tribunal qu'il les ordonne dans l'un des buts suivants:

a. assurer la conservation des preuves;

b. rechercher la provenance du matériel portant la dénomination de variété d'une variété protégée en Suisse;

c. sauvegarder l'état de fait; ou

d. assurer à titre provisoire l'exercice d'une action en prévention ou en cessation du trouble.

Angenommen - Adopté

Ziff. 19a

Antrag der Kommission

Titel

Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008

Art. 21

Aufheben

Art. 22 Abs. 1

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.

Ch. 19a

Proposition de la commission

Titre

Loi fédérale du 13 juin 2008 sur la responsabilité civile en matière nucléaire

Art. 21

Abroger

Art. 22 al. 1

Le tribunal établit les faits d'office. Il n'est pas lié par les conclusions des parties.

Angenommen - Adopté

Koordinationsbestimmungen (Anhang 2)

Dispositions de coordination (annexe 2)

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Titel

Koordination der Zivilprozessordnung vom ... mit dem neuen Kernenergiehaftpflichtgesetz

Einleitung

Unabhängig davon, ob das neue Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (neues KHG) oder die Zivilprozessordnung vom ... (ZPO) zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die ZPO wie folgt geändert:

Art. 37a Titel

Nuklearschäden

Art. 37a Abs. 1

Für Klagen aus nuklearen Ereignissen ist zwingend das Gericht des Kantons zuständig, auf dessen Gebiet das Ereignis eingetreten ist.

Art. 37a Abs. 2

Kann dieser Kanton nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so ist zwingend das Gericht des Kantons zuständig, in welchem die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers gelegen ist.

Art. 37a Abs. 3

Bestehen nach diesen Regeln mehrere Gerichtsstände, so ist zwingend das Gericht des Kantons zuständig, der die engste Verbindung zum Ereignis aufweist und am meisten von seinen Auswirkungen betroffen ist.

Ch. 1

Proposition de la commission

Titre

Coordination du Code de procédure civile avec la loi du 13 juin 2008 sur la responsabilité civile en matière nucléaire

Introduction

Quel que soit l'ordre dans lequel le Code de procédure civile et la loi du 13 juin 2008 sur la responsabilité civile en matière nucléaire entrent en vigueur, à l'entrée en vigueur de la seconde de ces lois, ou à leur entrée en vigueur simultanée, le Code de procédure civile est modifié comme suit:

Art. 37a titre

Dommages nucléaires

Art. 37a al. 1

Le tribunal du canton où l'événement dommageable est survenu connaît impérativement des actions découlant d'un accident nucléaire.

Art. 37a al. 2

S'il est impossible de déterminer ce canton avec certitude, le tribunal du canton où se situe l'installation nucléaire de l'exploitant responsable est impérativement compétent.

Art. 37a al. 3

S'il existe plusieurs fors selon les règles qui précèdent, le tribunal du canton le plus étroitement lié à l'accident et le plus affecté par ses conséquences est impérativement compétent.

Angenommen - Adopté

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Titel

Koordination von Ziffer 19 des Anhangs 1 mit dem neuen KHG

Text

Unabhängig davon, ob das neue KHG oder die ZPO zuerst in Kraft tritt, wird mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Ziffer 19 des Anhangs 1 der ZPO gegenstandslos und das neue KHG wird gemäss Ziffer 19a des Anhangs 1 der ZPO geändert.

Ch. 2

Proposition de la commission

Titre

Coordination du chiffre 19 de l'annexe 1 avec la loi du 13 juin 2008 sur la responsabilité civile en matière nucléaire

Texte

Quel que soit l'ordre dans lequel le Code de procédure civile et la loi du 13 juin 2008 sur la responsabilité civile en matière nucléaire entrent en vigueur, à l'entrée en vigueur de la seconde de ces lois, ou à leur entrée en vigueur simultanée, le chiffre 19 de l'annexe 1 du Code de procédure civile est sans objet et la loi du 13 juin 2008 est modifiée selon le chiffre 19a de l'annexe 1 du Code de procédure civile.

Angenommen - Adopté