11.5159, 11.5165
Unternehmenssteuerreform II. Folgen für den Bundeshaushalt / Kapitaleinlageprinzip 1. Einnahmenausfälle
Widmer-Schlumpf Eveline · VPBR-F · Bundesrat · Graubünden
Es bestehen keine statistischen Grundlagen, sondern nur grobe Schätzungen. Für eine Berechnung des maximalen Steuerausfallrisikos muss, da das Ausschüttungsverhalten von Gesellschaften nicht vorausgesagt werden kann, mit Annahmen operiert werden. Bei einer längerfristigen Betrachtung rechnet der Bundesrat mit einem jährlichen Minderertrag von 200 bis 300 Millionen Franken bei der Verrechnungssteuer und einem gleichen Minderertrag bei den Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden, also insgesamt.
Bei der Verrechnungssteuer im Jahre 2011 ergibt sich ein einmaliger Minderertrag von schätzungsweise 1,2 Milliarden Franken, der sich im Laufe der Jahre erholen wird. Dieser Effekt ist auf die zeitliche Verschiebung zwischen der Ablieferung und der sich daraus ergebenden Verminderung bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer zurückzuführen. Das Kapitaleinlageprinzip ist steuersystematisch gesehen richtig. Sie haben das hier im Parlament in den Jahren 2006 und 2007 intensiv diskutiert. Der Bundesrat hat damals darauf hingewiesen, dass die neue Regelung zu Mindereinnahmen führe; diese wurden jedoch nicht quantifiziert.
Die neue Datenlage erlaubt nun eine Schätzung der Mindereinnahmen. Der Bundesrat hat die Lage analysiert. Auf ein Gesetz, das erst vor Kurzem beschlossen wurde - in diesem Fall eines, das in der Volksabstimmung vom Februar 2008 angenommen worden und mit Bezug auf das Kapitaleinlageprinzip seit 1. Januar 2011 in Kraft ist -, sollte nur in gravierenden Ausnahmefällen zurückgekommen werden, nämlich in erster Linie dann, wenn ein eigentlicher Fehlentscheid des Gesetzgebers vorliegt, der unverantwortbare Folgen mit sich bringt. Dies ist nach Auffassung des Bundesrates hier nicht der Fall. Gestützt auf das Ergebnis der Vernehmlassung und die Botschaft des Bundesrates hat das Parlament einer sehr langen Rückwirkungsfrist zugestimmt. Dass dieser Entscheid nun, da sich die finanziellen Auswirkungen abschätzen lassen, infrage gestellt wird, ist nachvollziehbar. Der Bundesrat hält aber dafür, dass auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen werden sollte. Es geht insbesondere auch darum, dass unsere Rechtsordnung berechenbar bleibt. Das Vertrauen in die Verlässlichkeit unserer Gesetzgebung ist ein wichtiges Gut. Würden wir jetzt auf die Unternehmenssteuerreform II zurückkommen, würden wir mit Blick auf den Standort Schweiz ein problematisches Signal aussenden.
Rechsteiner Paul · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion
Frau Bundesrätin, Sie haben sich jetzt auf die Rechtssicherheit und auf das Vertrauensprinzip aus Sicht der Unternehmen berufen. Aber was ist mit der Rechtssicherheit, der Planungssicherheit und der Verlässlichkeit unserer Rechtsordnung aus Sicht des Volkes, dem diese Steuerausfälle ja nie bekanntgemacht worden sind und das in dieser Volksabstimmung - das Bundesbüchlein sagt kein Wort davon - irregeführt worden ist? Wäre es, mit Blick auf das Vertrauen des Volkes, nicht Aufgabe des Bundesrates, dafür zu sorgen, dass diese Korrektur nun durchgeführt wird?
Widmer-Schlumpf Eveline · VPBR-F · Bundesrat · Graubünden
Sie haben Recht, wenn Sie sagen, dass man diese Mindereinnahmen als nichtquantifizierbar bezeichnet hat. Man hat damals darauf hingewiesen, dass es mit all den Bestandteilen, die jetzt zu Mindereinnahmen geführt haben - also indirekte Teilliquidation, Nachlassregelungen, Einführung des Kapitaleinlageprinzips usw. -, um eine Reform geht, die den KMU, aber zu einem grossen Teil auch den grossen Unternehmen dient. Im Abstimmungsbüchlein für das Volk hat man, das ist richtig, nur die Mindereinnahmen ausgewiesen, die aus der unmittelbaren Umsetzung der KMU-Reform resultieren würden.
Ich verstehe auf der einen Seite, dass man hierzu Fragen stellt und wissen möchte, warum man etwas, das man zwar nicht genau hätte rechnen können, über das man aber doch mindestens ansatzweise hätte Auskunft geben können, nicht gerechnet hat. Die andere Seite ist aber die, dass Sie diese Vorlage im Parlament im März 2007 so verabschiedet haben - das ist kein Vorwurf, das ist jetzt einfach eine Feststellung aus rechtlicher Optik -; Sie haben sie also verabschiedet, es wurde das Referendum ergriffen, man hat darüber diskutiert. Die Frage des Einlageprinzips und vor allem das, worüber wir hier diskutieren, nämlich die lange Rückwirkung, war aber meines Wissens kein Thema. Soweit ich mich erinnere, ich habe mich in dieser Abstimmung noch in einer anderen Funktion geäussert, haben wir nie - Sie vielleicht schon, wir nicht - wirklich über diese lange Rückwirkung diskutiert und uns nicht intensiv darüber Gedanken gemacht. Das, was wir jetzt als Mindererträge aufführen, ist die Folge der vierzehnjährigen Rückwirkung.
Ich habe versucht, das in Zahlen aufzurechnen und zu sagen, was diese Rückwirkung für Folgen hat. Es ist nicht eigentlich das Kapitaleinlageprinzip, das zu diesen Mindererträgen führt, sondern es ist die unverhältnismässig lange Rückwirkung bis zum 1. Januar 1997. Am Kapitaleinlageprinzip hat man damals nichts auszusetzen gehabt, man hat es aufgrund der Steuersystematik als richtig empfunden. Man ist in der Vernehmlassung des Bundesrates allerdings, das möchte ich auch sagen, davon ausgegangen, dass das Kapitaleinlageprinzip ab Inkrafttreten der Gesetzesreform gültig sei. In der Botschaft hat man dann, gestützt auf die Äusserungen gewisser Kreise in der Vernehmlassung, eine Rückwirkung eingebaut, und diese findet sich jetzt auch im Gesetz über die direkte Bundessteuer. Sie ist ebenso wie das DBG vom Parlament behandelt und verabschiedet worden. Es ist aber absolut richtig: Im Abstimmungsbüchlein hat man zwar über das Einlageprinzip gesprochen, aber nicht ausgewiesen, welche Mindereinnahmen es zur Folge haben könnte.
Der Bundesrat stellt sich auf den Standpunkt, dass die Unternehmen im guten Glauben daran, dass diese Regelung, die man 2008 verabschiedet hat, gilt, natürlich entsprechende Dispositionen getroffen haben. Wir können eine verabschiedete bzw. in Kraft gesetzte Regelung nicht rückgängig machen. Wir möchten uns an diesen Anspruch, den ein Rechtsstaat eben hat, halten. Rechtsstaatlichkeit und Verlässlichkeit der Gesetzgebung sind doch auch Werte, die ein Staat wie die Schweiz aufrechterhalten sollte - und diese wären potenziell betroffen. Wenn Sie das Gesetz ändern oder auch nur die Rückwirkung aufheben wollten, müssten Sie dies über ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren machen. Sie könnten das geänderte Gesetz dann vielleicht auf den 1. Januar 2013 in Kraft setzen. In dieser Zeit wären aber natürlich noch verschiedenste Dispositionen der Unternehmen möglich, sodass die effektiven Mindererträge am Schluss dann vielleicht eine ganz andere Grössenordnung hätten. Man muss sich fragen, ob es wirklich richtig ist, hier an den Grundprinzipien zu rütteln, um eine solche Nachbesserung zu machen.
Also noch einmal: Das Kapitaleinlageprinzip wurde als Prinzip mehrheitlich unterstützt, auch in der Vernehmlassung. Die Rückwirkung ist die etwas unglückliche Regelung, die jetzt zu diesen Mindereinnahmen führt.