00.018

Haager Musterschutz-Abkommen und Schutz von Design. Bundesgesetz

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wenn ich mich hier im Saal umsehe, stelle ich fest, dass es von Designs nur so wimmelt: Die vor mir stehende Valser-Flasche, die Krawattenmuster der Herren Ständeräte, die Muster der Röcke der Damen - ausser demjenigen von Ihnen, Frau Bundesrätin, der ist nicht schutzwürdig -; selbst Ihre Kugelschreiber werden wohl designrechtlich hinterlegt sein.

Nun sind Gesetze ein Spiegel der Zeit, in der sie erlassen werden. Als im Jahre 1900 in der Schweiz das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle in Kraft trat, standen die Stickerei, teilweise auch die Uhrenindustrie im Vordergrund. Es galt, diese beiden Industriezweige vor Nachahmung zu schützen. Heute, einhundert Jahre später, hat sich das wirtschaftliche Umfeld verändert. Die Produktgestaltung - was wir heute Design nennen - hat inzwischen in so gut wie allen Marktbereichen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung erlangt. Für die Anbieter ist Design im Kampf um Marktanteile zu einem ganz zentralen Marketinginstrument geworden. Für die Abnehmer ist die ästhetische Gestaltung eines Produktes nicht selten das ausschlaggebende Kaufargument. Ein wirksamer Designschutz ist heute deshalb mehr denn je Bestandteil günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für innovative und kreative Personen und Unternehmungen.

Ich fasse die wichtigsten Punkte des Revisionsentwurfes kurz zusammen.

1. Die bisher verwendeten Ausdrücke, nämlich "Muster" und "Modelle", werden durch das Wort "Design" ersetzt. Dieser Ausdruck entspricht dem heutigen Sprachgebrauch und kann in allen drei Amtssprachen verwendet werden. Meines Wissens ist es das erste Mal, dass ein schweizerisches Bundesgesetz einen englischen Ausdruck im Titel trägt.

2. Die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Designs werden der geänderten Praxis entsprechend neu umschrieben. Ich werde darauf zurückkommen.

3. Ausgebaut wurde der Designschutz schliesslich durch eine Verlängerung der maximalen Schutzdauer von 15 auf 25 Jahre.

4. Ein wichtiger Punkt der Revision bildet die neu vorgesehene bildliche Darstellung des eingetragenen Designs. Bisher hat man Designs bloss umschrieben. Es war der Imaginationskraft des Suchenden überlassen zu verstehen, was denn genau geschützt ist - oder er musste persönlich beim Institut für Geistiges Eigentum anklopfen, um das Design in natura zu sehen. Neu wird die bildliche Veröffentlichung vorgesehen, was einem ganz besonderen Bedürfnis der Wirtschaft entspricht und den Weg ebnet, die Veröffentlichung auf elektronischem Weg einzusehen. Dies ermöglicht, dass sich jede und jeder in Zukunft selbst ein Bild über geschützte Designs machen kann.

Obwohl von Beginn weg eine intensive Zusammenarbeit zwischen den interessierten Kreisen der Privatwirtschaft, den Vertretern der Anwaltschaft und dem Institut für Geistiges Eigentum gepflegt wurde, ist nach der Verabschiedung der Botschaft im Februar 2000 und nach der Debatte des Nationalrates doch noch die eine oder andere Frage aufgetaucht. Alle diese Fragen wurden nochmals ausgiebig diskutiert, und diese Diskussionen führten zu verschiedenen Abänderungsanträgen.

Das, was Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen heute vorschlägt, ist weitgehend identisch mit dem, was auf diese Art und Weise ausgearbeitet wurde. Für Sie persönlich bedeutet dies, dass die Fülle der Differenzen zum Nationalrat, die auf diese Weise entstanden sind, heute kaum eine grosse Debatte auslösen wird. Die meisten Anträge nämlich dürften unstrittig sein, sind sie doch vom Institut für Geistiges Eigentum und wahrscheinlich auch vom Bundesrat weitgehend akzeptiert. Es spricht viel dafür, dass sie im Differenzbereinigungsverfahren auch vom Nationalrat so übernommen werden.

Aufgrund dessen beantrage ich Ihnen, auf den Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens einerseits und auf das Bundesgesetz über den Schutz von Design andererseits einzutreten.

Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.

Das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle ist vor mehr als einem Jahrhundert in Kraft getreten, und in dieser Zeit hat sich das Gesicht der schweizerischen Wirtschaft grundlegend verändert. Die ästhetische Gestaltung von Produkten, also das Design - Ihr Kommissionssprecher hat bereits darauf hingewiesen -, ist zu einem wichtigen Marketinginstrument geworden. Das Bedürfnis nach einem wirksamen Designschutz ist deshalb gross. Allerdings kann das geltende Muster- und Modellgesetz diesem Bedürfnis nicht mehr vollumfänglich gerecht werden.

Die Initiative für eine Totalrevision des Gesetzes ging denn auch von den betroffenen Kreisen der Privatwirtschaft aus. Gestützt auf einen Bericht einer Arbeitsgruppe der Kommission für Geistiges Eigentum des damaligen Vororts beauftragte der Bundesrat das Institut für Geistiges Eigentum, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung des Ihnen heute vorliegenden Entwurfes wurden die interessierten Verbände und Organisationen von Beginn weg mit einbezogen. Dadurch konnte eine breit abgestützte Einigung über die Grundzüge des neuen Gesetzes gefunden werden.

Ziel der Totalrevision ist es, einen zeitgemässen Designschutz zur Verfügung zu stellen, der sich an den Bedürfnissen der heutigen Wirtschaft orientiert. Der vorliegende Entwurf eines Designgesetzes sieht also einen verbesserten und auf die internationalen Rechtsordnungen abgestimmten Designschutz vor.

Die zweite Vorlage betreffend die Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens erleichtert die Erlangung eines grenzüberschreitenden Schutzes. Beide Vorlagen zusammen stärken die Stellung der Designschaffenden und entsprechen einem verbreiteten und dringenden Bedürfnis der interessierten Kreise. Sie stellen eine zeitgemässe Grundlage für die Förderung eines innovativen Forschungsplatzes und eines starken Wirtschaftsstandortes Schweiz dar.

Ich beantrage Ihnen daher, auf den Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und auf das Bundesgesetz über den Schutz von Design einzutreten.

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

1. Bundesgesetz über den Schutz von Design

1. Loi fédérale sur la protection des designs

Detailberatung - Examen de détail

Titel und Ingress, Art. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, art. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Im Vorfeld sind bezüglich dieses Artikels gewisse Missverständnisse aufgetaucht. Grund: Artikel 12 des alten Musterschutzgesetzes erwähnt als Voraussetzung der Schutzfähigkeit nur die Neuheit. Artikel 2 Absatz 2 des neuen Gesetzes dagegen besagt, dass Design nur schutzfähig ist, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.

Auf den ersten Blick scheint dies eine Ausweitung gegenüber dem heutigen Rechtszustand zu sein. Dem ist aber nicht so. Das Bundesgericht verlangt schon heute, dass ein Muster und Modell nicht nur formell, sondern auch materiell neu sein muss. Unter materiell neu wird verstanden, dass eine Gestaltung - ein Design - ein Mindestmass an geistigem Aufwand aufweisen muss und nicht im Nächstliegenden haften bleiben darf.

Genau hierauf zielt die Voraussetzung der Eigenart ab. Design soll nur geschützt sein, wenn es sich vom bereits Existierenden nicht bloss in wesentlichen Details unterscheidet. Es ist nun aber in aller Deutlichkeit zuhanden der Materialien festzuhalten, dass es sich beim materiellen Element der Eigenart nicht um ein qualitatives Kriterium handelt. Es kommt nicht darauf an, ob das fragliche Design dem Richter gefällt oder nicht, ob es schön oder hässlich, gelungen oder misslungen ist. Dies hat nur den Markt zu interessieren. Entscheidend für den Richter darf allein sein, ob sich eine neue Gestaltung, ein neues Design in seinem Gesamteindruck genügend von anderen Designs abhebt.

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

....

c. die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;

....

Art. 4

Proposition de la commission

....

c. les caractéristiques du design découlent exclusivement de la fonction technique du produit;

....

Angenommen - Adopté

Art. 5-7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Auch bezüglich dieses Artikels kam es zu Diskussionen, dies vorab von Anwälten, die das Immaterialgüterrecht zu sehr mit dem Röntgenapparat zu betreiben pflegen. Eine Präzisierung zuhanden der Materialien drängt sich deshalb auch hier auf.

Artikel 8 umschreibt den Schutzumfang des Designs. Es geht also um die Frage, wie weit sich eine Produktegestaltung von einem bereits eingetragenen Design unterscheiden muss. Es ist dies wie erwähnt dann der Fall, wenn das neue Design erstens nicht die gleichen wesentlichen Merkmale wie das alte aufweist und zweitens nicht den gleichen Gesamteindruck erweckt.

In einzelnen Kreisen hat die Botschaft des Bundesrates nun offenbar den Eindruck erweckt, dass auch unter neuem Recht zwei Designs zwingend synoptisch miteinander verglichen werden müssen, so zum Beispiel in der Weise, dass der Richter zwei Krawatten nebeneinander halten und mathematisch bzw. geometrisch die darauf bestehenden Muster miteinander im Hinblick auf die Identität der Details zu vergleichen hat. Eine solche Vorgehensweise würde auf einer zu engen Auslegung von Artikel 8 beruhen.

Richtig ist vielmehr, dass der Richter zu prüfen hat, ob die beiden Designs einen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken. Dabei spielen zwar die Einzelheiten eine gewisse Rolle, sie sind für sich aber nicht entscheidend. Ein Beispiel: Wenn auf zwei Krawatten je gleich viele und gleich grosse Elefäntchen abgebildet sind, ist das Design mit den neuen Elefäntchen nicht schon dann schützbar, wenn die neuen Elefäntchen rote statt blaue Augen haben, weil die Farbe von untergeordneter Bedeutung ist. Schützbar ist das neue Design allerdings dann, wenn auf der einen Seite die Elefäntchen faul am Boden liegen und auf der anderen fröhlich herumspringen.

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 9

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

Abs. 2

Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken oder deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.

Art. 9

Proposition de la commission

Al. 1

.... à son titulaire le droit d'interdire à des tiers d'utiliser le design à des fins industrielles. Par utilisation, on entend notamment la fabrication, l'entreposage, l'offre, la mise en circulation, l'importation, l'exportation, le transit ainsi que la possession à ces fins.

Al. 2

Le titulaire peut également interdire à des tiers de participer à une utilisation illicite, de la favoriser ou de la faciliter.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Unterschied zwischen dem Beschluss des Nationalrates und dem Antrag unserer Kommission für Rechtsfragen besteht darin, dass der Nationalrat umschreibt, was der Rechtsinhaber mit einem Design tun darf. Unsere Kommission für Rechtsfragen aber geht davon aus, was ein Dritter nicht tun darf. Unser Antrag lehnt sich eher an das Verbotsprinzip des Patentrechtes an. Materiell aber besteht zwischen den beiden Versionen keine nennenswerte Differenz. Der gesetzgeberische Ansatzpunkt ist einfach ein anderer.

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 9a

Antrag der Kommission

Titel

Auskunftspflicht des Rechtsinhabers

Text

Wer auf Waren oder Geschäftspapieren auf Designschutz hinweist, ohne die Nummer des Designrechtes zu nennen, ist verpflichtet, die Nummer auf Anfrage unentgeltlich bekannt zu geben.

Art. 9a

Proposition de la commission

Titre

Devoir d'informer du titulaire

Texte

Quiconque revêt des marchandises ou des papiers de commerce d'une mention relative au droit sur un design sans indiquer le numéro attribué à celui-ci, est tenu de le communiquer gratuitement sur demande.

Angenommen - Adopté

Art. 10-12

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 13

Antrag der Kommission

Abs. 1

Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen.

Abs. 2

.... im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen ist.

Abs. 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 13

Proposition de la commission

Al. 1

Le titulaire peut transférer tout ou partie de son droit sur le design.

Al. 2

.... (inscription). Le transfert n'a d'effet à l'égard de tiers de bonne foi qu'après son inscription.

Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 14-17

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 18

Antrag der Kommission

Abs. 1-3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

Das Design kann erläuternd zur Abbildung gegen Entrichtung einer Gebühr ....

Art. 18

Proposition de la commission

Al. 1-3

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Contre versement d'une taxe, le design peut être décrit en 100 mots au plus afin d'expliquer la représentation.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Sie sehen aus der Fahne, dass Bundesrat, Nationalrat und Ihre Kommission für Rechtsfragen Absatz 4 von Artikel 18 je anders formuliert haben. Ohne überheblich sein zu wollen, glaubt Ihre Kommission für Rechtsfragen, dass ihre Version die bessere ist. Warum?

Was bei einem Design neu geschützt ist, ergibt sich aus dessen Abbild, dessen Reproduktion, welche beispielsweise im Internet abrufbar ist. Zusätzlich kann man mit maximal hundert Wörtern das Design beschreiben. Rechtlich muss nun Klarheit darüber bestehen, ob die Beschreibung zusätzliche Schutzansprüche zu schaffen vermag, oder ob die Beschreibung gar dem Abbild bzw. der Reproduktion vorgeht. Das darf klarerweise nicht der Fall sein. Die Beschreibung mit Worten darf nur subsidiär zur Interpretation des zu schützenden Designs herangezogen werden, wenn aus dem Abbild bzw. der Reproduktion das zu schützende Design nicht genügend klar ersichtlich ist, ein besonderes Merkmal verdeutlicht werden soll oder eine Präzisierung beschrieben ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn ein Rechtsinhaber eine Flasche nur in einer bestimmten Farbe, zum Beispiel Grün, schützen will.

Durch das Wort "erläuternd" bringt nun Ihre Kommission zum Ausdruck, dass durch die Beschreibung keine zusätzlichen Rechtsansprüche entstehen können. Dies hier im Plenum festzuhalten, ist einerseits ein Wunsch Ihrer Kommission für Rechtsfragen und kann anderseits für die spätere Rechtsprechung von einer gewissen Bedeutung sein.

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 19-25

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 26

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

.... Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

Abs. 3

Ausnahmsweise besteht das Einsichtsrecht in das Aktenheft schon vor der Eintragung, soweit dadurch die Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes (Art. 2-16) nicht verändert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 26

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

.... Le Conseil fédéral ne peut restreindre le droit à la consultation du dossier qu'à la condition que s'y opposent le secret de fabrication ou d'affaires ou d'autres intérêts prépondérants.

Al. 3

A titre exceptionnel, le dossier peut être consulté avant l'inscription, pour autant que cela reste sans effets sur les conditions et la portée de la protection (art. 2-16). Le Conseil fédéral règle les détails.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ihre Kommission für Rechtsfragen ist aus rechtlichen Gründen der Auffassung, dass das Ermessen des Bundesrates, die Einsichtsrechte beschränken zu können, eingeschränkt und konkretisiert werden muss. Dieses Recht soll nur dann bestehen, wenn dem Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen. Letzteres ist Ausdruck des verfassungsmässig geltenden Verhältnismässigkeitsprinzips.

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 27-33

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 34

Antrag der Kommission

Abs. 1-3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

Ausschliessliche Lizenznehmerinnen und .... worden ist. Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.

Art. 34

Proposition de la commission

Al. 1-3

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Les preneurs de licence exclusive peuvent intenter .... explicitement. Les preneurs de licence peuvent intervenir dans une procédure en contrefaçon pour faire valoir le dommage qu'ils ont subi.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Diese Bestimmung ist eines der Herzstücke der Revision und hat in der Presse zu einigen Kontroversen geführt, dies nicht wegen des Immaterialgüter-, sondern wegen des Prozessrechtes. Neu soll nämlich klar geregelt werden, dass auch der Lizenznehmer prozessuale Befugnisse hat. Dem ist sowohl im Nationalrat wie in verschiedenen Presseartikeln Opposition erwachsen. Ihre Kommission für Rechtsfragen erachtet eine solche Opposition als nicht gerechtfertigt, wenn man einzelne damit zusammenhängende Belange im Plenum erläuternd darstellt. Um was geht es?

Ein Lizenznehmer hat oft ein viel vitaleres Interesse, gegen einen Verletzer des Designrechtes vorzugehen, als dies beim Lizenzgeber der Fall ist, dies z. B. dann, wenn der Lizenzgeber und Rechtsinhaber die Lizenzgebühren in der Karibik verbraucht und sich darauf beschränkt, den monatlichen Eingang der Lizenzgebühren zu kontrollieren.

Für den Lizenznehmer, z. B. eine Porzellangeschirr herstellende Firma, kann die Verletzung der Designrechte durch einen Dritten aber eine existentielle Bedrohung mit sich bringen. Deshalb kann neu auch der Lizenznehmer klagen, wenn er erstens seine Lizenz z. B. für ein einzelnes Land oder sogar weltweit ausschliesslich erhalten hat, und wenn zweitens eine solche Klagemöglichkeit im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Von den Gegnern wird argumentiert, der Lizenznehmer könne den Prozess schlecht führen, damit also den Bestand des Designrechtes und damit auch die Rechte des Rechtsinhabers aufs Spiel setzen. Dem ist nicht so. Selbst wenn im Prozess Lizenznehmer Dritter der Bestand des Designrechtes bestritten und ein solcher Einwand geschützt wird, wirkt ein solches Urteil nur inter partes, da der Lizenznehmer bezüglich des eigentlichen Bestandes des Designrechtes nicht passiv legitimiert ist.

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 35, 35a, 36-48

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 49

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... dem neuen Recht. Mit dem Gesuch um Verlängerung für eine vierte Schutzperiode ist dem Institut eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs einzureichen.

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 4

Artikel 34 Absatz 4 findet nur auf Lizenzverträge Anwendung, welche nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.

Art. 49

Proposition de la commission

Al. 1

.... présente loi. La demande de prolongation pour une quatrième période de protection doit être présentée à l'institut, accompagnée d'une représentation du design se prêtant à la reproduction.

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 4

Les dispositions à l'article 34 alinéa 4 ne s'appliquent qu'aux contrats de licence conclus ou confirmés après la date d'entrée en vigueur de la présente loi.

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eine kurze Bemerkung: Bisher galt der Designschutz für 15 Jahre. Personen, die Inhaber eines Designrechtes sind, haben deshalb einen Anspruch darauf, dass innert dieser 15 Jahre ihre Rechtsstellung nicht verändert wird. Weil neu der Schutz nun aber 25 Jahre dauert, kann verlangt werden, dass ab dem 15. Jahr, somit also ab der vierten Verlängerung, dem Amt eine zur Reproduktion geeignete Abbildung eingereicht werden muss.

Der Nationalrat wollte dies nicht. Ihre Kommission ist aber der Auffassung, dass in all den Fällen, in denen Rechtsinhaber eine längere Schutzdauer für sich beanspruchen, Transparenz und Rechtssicherheit Vorrang haben sollen.

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 50

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Abrogation et modification du droit en vigueur

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 332

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 2 art. 332

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eine Bemerkung zu Artikel 332 OR - das ist gleichzeitig meine letzte Wortmeldung -: Im Nationalrat wurde der Antrag gestellt, dass nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Designrecht dem Angestellten gehören solle, der das fragliche Design kreiert hat. Argumentiert wurde, dass dem im Urheberrecht auch so sei.

Man muss nun aber wissen, dass das Patentrecht eine andere Regelung kennt, nämlich die, dass die Patentrechte beim Arbeitgeber verbleiben. Diese Lösung ist auch für das Designrecht die einzig richtige und die einzige Lösung, welche für die Praxis tauglich ist. Im wirtschaftlichen Alltag werden nämlich Designs vielfach im Team konzipiert. Selbst wenn dem nicht so ist, kann ein bestimmter Gegenstand zu einer Produktegruppe gehören, deren einzelne Produkte je von einzelnen Personen designed wurden. Wenn die Rechte dem Arbeitgeber zustehen würden, wäre es praktisch unmöglich, die Designerrechte an solchen Produktegruppen oder an Gegenständen, die im Team konzipiert wurden, nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers vernünftig handhaben zu können.

Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 332a; Ziff. 3-5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 2 art. 332a; ch. 3-5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 32 Stimmen

(Einstimmigkeit)

2. Bundesbeschluss über die Genfer Akte vom 2. Juli 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle

2. Arrêté fédéral relatif à l'Acte de Genève du 2 juillet 1999 de l'Arrangement de La Haye concernant l'enregistrement international des dessins et modèles industriels

Gesamtberatung - Traitement global

Titel und Ingress, Art. 1, 2

Titre et préambule, art. 1, 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 33 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Schluss der Sitzung um 18.35 Uhr

La séance est levée à 18 h 35