13.101

Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt

Verfahrensbeitrag

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

Code civil suisse (Entretien de l'enfant)

Art. 298 Abs. 2bis, 2ter (Fortsetzung) - Art. 298 al. 2bis, 2ter (suite)

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Namens der SVP-Fraktion bitte ich Sie, der Minderheit Vischer Daniel zu folgen bzw. dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.

Warum? Wir haben das in der Fraktion eingehend besprochen. Seit 1. Juli 2014 gilt das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall. Wenn wir diesem Regelfall in der Praxis tatsächlich zum Durchbruch verhelfen wollen, müssen wir logischerweise diesen Bestimmungen des Ständerates folgen. Es kann und darf in der Praxis nicht sein, dass der Regelfall - gemeinsames Sorgerecht - durch eine Regelung bezüglich der Obhut, des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile verwässert oder gar ausgehebelt wird. Es muss möglich sein, dass die Person, welche gemäss Scheidungsurteil zahlen muss und entsprechend die Kinder nur alle 14 Tage sieht, die Möglichkeit bekommt, das zu ändern. Diese Person soll also einen Antrag stellen können, dass sie auch die Möglichkeit erhält, sich mehr um die Kinder zu kümmern. Darum geht es hier in dieser ständerätlichen Lösung. Es geht hier auch nicht um die Einführung einer bestimmten Betreuungsform oder um den Vorzug einer bestimmten Betreuungsform, sondern es geht um die logische Folge, um die Durchsetzung des Regelfalls, den wir eingeführt haben: Es geht nämlich um die Durchsetzung des gemeinsamen Sorgerechts.

Deshalb bitte ich Sie namens der SVP-Fraktion, hier der Lösung des Ständerates zuzustimmen.

Nidegger Yves · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Comme cela vient de vous être dit en allemand, le groupe UDC vous recommande de suivre la proposition de la minorité Vischer Daniel. Selon la règle actuelle, l'autorité parentale est conjointe; elle est séparée uniquement dans des cas exceptionnels lorsque c'est contraire au bien de l'enfant. C'est une nouveauté. Brusquement, en matière de garde, on applique la règle inverse. C'est certainement injuste: il suffit qu'un des parents s'oppose à la garde alternée, qui est un peu le corollaire de l'autorité parentale conjointe lorsque les choses vont bien entre les deux parents, pour que le juge n'examine même pas cette question et que l'autorité de protection ne se pose même pas la question de savoir si peut-être le bien de l'enfant serait mieux servi par la solution de la garde alternée.

J'ai encore vu un cas récemment devant les tribunaux, dans lequel le père s'est borné à souhaiter une garde alternée. Face au refus de la mère, cette question n'a même pas été examinée, à aucun stade de la procédure. Le juge n'avait d'autre choix que de prononcer la garde exclusive.

Pour ces raisons et pour profiter d'une modification allant dans le sens positif d'une égalité des parents devant la loi et dans leur rapport personnel aux enfants, je vous invite à suivre la proposition de la minorité Vischer Daniel.

Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion

In den Artikeln 298 und 298b geht es eigentlich um das Gleiche; ich spreche zu beiden. Einmal wird das Gericht adressiert und einmal die Kindesschutzbehörde. In Artikel 298 Absatz 2bis bzw. Artikel 298b Absatz 3bis geht es darum, dass das Gericht oder die Kindesschutzbehörde das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu den beiden Elternteilen zu pflegen, berücksichtigt. Was hier der Ständerat und nun die Minderheit explizit ins Gesetz einfügen wollen, ist eine Selbstverständlichkeit, die schon im geltenden Recht praktiziert wird. Denn schon heute erfordert und umfasst das Wohl des Kindes, dass regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen gelebt werden können. Die vermeintliche Klarstellung stiftet auch insofern Verwirrung, als mit einer solchen Bestimmung in keiner Weise die Pflicht der Behörden verbunden wäre, gleiche Betreuungsanteile anzuordnen.

In Absatz 2ter bzw. 3ter geht es darum, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohls zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Gerichte sind nun aber der Offizialmaxime verpflichtet; das heisst, sie sind nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern sie müssen von Amtes wegen die beste Lösung im Interesse des Kindeswohls suchen. Auch das gilt bereits unter dem geltenden Recht. Wird die alternierende Obhut als einziges Betreuungsmodell ausdrücklich im Gesetz genannt, bekäme diese Betreuungsform eine Bedeutung, die ihr nicht zukommt. Mit der Gesetzesrevision soll nämlich kein Betreuungsmodell bevorzugt oder benachteiligt werden, sondern es geht immer ausschliesslich und einzig um das Kindeswohl bzw. um diejenige Betreuungsform, welche im konkreten Fall am besten dem Kindeswohl entspricht.

Wir beantragen deshalb die Unterstützung des Antrages der Mehrheit und die Ablehnung des Antrages der Minderheit.

Das Kommissionspostulat 15.3003 lehnen wir dementsprechend ab. Es kam in der Kommission relativ knapp zustande und ist eigentlich eine neue Vorstossform, indem vordergründig ein Bericht verlangt wird und gleichzeitig auch noch die eigentlich gewünschten Gesetzesänderungen verlangt werden.

Die Standesinitiative Zürich 09.301 lehnen wir ebenfalls ab. Der Ständerat hat ohne Gegenstimme beschlossen, diese Initiative abzuschreiben, weil das Anliegen mit der Vorlage zum Kindesunterhalt erfüllt wird. Somit ist die Abschreibung angezeigt.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Sehr geehrte Frau Kollegin Huber, Sie kritisieren den Inhalt des Antrages zur alternierenden Obhut oder, je nach Begrifflichkeit, zu den alternierenden Betreuungsanteilen. Aber können Sie sich erinnern, dass ich in der Kommission für Rechtsfragen zu Beginn der Eintretensdebatte zur Vorlage über die gemeinsame elterliche Sorge beantragt hatte, die Kommission sei umfassend über die gesetzlichen Regelungen zu Wechselmodellen in den umliegenden Ländern zu informieren? Und dass Sie, mit der bürgerlichen Mehrheit, diesen Verfahrensantrag abgelehnt haben, der es uns ermöglicht hätte, in diesem Gesetz bzw. in der Vorlage über die gemeinsame elterliche Sorge eine systematische und umfassende Lösung einzubauen?

Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion

Nein, Frau Kollegin, ich erinnere mich nicht, aber ich habe auch kein schlechtes Gewissen, weil die Sache jetzt in dieser Vorlage geregelt wird.

Guhl Bernhard · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD

Ich habe mich so vorbereitet, dass ich zu beiden Themen respektive eben zur alternierenden Sorge spreche.

Die BDP begrüsst diese Vorlage. Mit der Vorlage, die von der Kommission für Rechtsfragen verabschiedet wurde, verbessern wir die Situation der Kinder im Falle einer Scheidung massgeblich, auch wenn die Trennung für die Kinder immer eine grosse Belastung ist. Die BDP-Fraktion lehnt es aber grossmehrheitlich ab, eine einzelne Form der elterlichen Sorge speziell hervorzuheben. Das Gericht muss sowieso jeden Einzelfall prüfen und dabei schauen, welche Form der elterlichen Sorge die beste Lösung ist. Die alternierende Obhut kann eine dieser Formen sein. Die BDP, welche gegenüber den verschiedenen Familienmodellen offen ist und diese begrüsst und unterstützt, sieht die alternierende Obhut durchaus als mögliche Form der Sorge für die Kinder. Das Gericht hat jedoch heute schon die Möglichkeit, die elterliche Sorge so zu definieren. Eine explizite Erwähnung im Gesetz ist nicht notwendig; die BDP hat das entsprechende Postulat 15.3003 in der Kommission aber unterstützt.

Die BDP-Fraktion ist also nicht gegen die alternierende Obhut, auch wenn sie hier mit der Mehrheit stimmt und die vom Ständerat eingefügte Lösung nicht unterstützt. Im Übrigen wird die BDP-Fraktion - dies sei zur Abkürzung der Debatte gesagt - anschliessend jeweils mit der Mehrheit stimmen und die Vorlage so, wie sie aus der Kommission gekommen ist, unterstützen.

Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Es ist grundsätzlich begrüssenswert, wenn Väter - und um diese geht es in der Mehrzahl der zur Diskussion stehenden Fälle - heute vermehrt ihre Kinder mitbetreuen und -erziehen wollen. Im idealen Fall beginnt die zwischen Mutter und Vater aufgeteilte Kinderbetreuung mit der Geburt des ersten Kindes, und die beiden Elternteile einigen sich einvernehmlich darüber, wer zu welchem Teil erwerbstätig ist und wer wann und in welchem Umfang die Kinderbetreuung übernimmt. Das wäre Familie und Beruf auf ideale Weise unter einen Hut gebracht, das wäre gelebte Gleichberechtigung. Anders gesagt: Eine solche Aufgabenteilung wird nicht erst im Scheidungs- oder Trennungsfall zu einem Thema, sondern wird von Anfang an gelebt.

Die SP-Fraktion unterstützt die Bestrebungen zu einer Aufgabenteilung der Eltern in der Familie. Sie setzt sich auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein. Der regelmässige Kontakt und die persönliche Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sollen auch im Falle einer Trennung oder Scheidung weiterhin gepflegt werden. Insofern hätten wir gegen diese vom Ständerat eingefügten Bestimmungen eigentlich nichts einzuwenden. Aber - und das ist ein grosses Aber - es gibt drei Gründe, weshalb wir die hier diskutierten Vorschläge ablehnen; wir werden darin auch von Richterinnen und Richtern unterstützt.

Erstens einmal sind die Bestimmungen überflüssig. Die Prüfung und die Regelung des persönlichen Verkehrs des Kindes mit den Eltern oder die Prüfung verschiedener Betreuungsmodelle werden im Gesetz bereits durch verschiedene Bestimmungen abgedeckt. Beim Entscheid über die Obhut, über den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern oder über die Betreuungsanteile prüfen die Gerichte oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb), in diesem Fall also die Kindesschutzbehörden, das Kindeswohl umfassend. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der regelmässig gepflegten persönlichen Beziehung des Kindes zu beiden Eltern zum Wohle des Kindes ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. Es ist aber auch eine Selbstverständlichkeit, dass verschiedene Betreuungsmöglichkeiten bzw. die Betreuungsanteile beider Eltern geprüft werden.

Wenn dem Gericht ein Antrag dazu vorliegt, muss das Gericht diesen Antrag prüfen, unabhängig davon, ob dies ausdrücklich im Gesetz steht oder nicht. Prüft es diesen Antrag nicht, so begeht es eine Rechtsverweigerung. Befürchtungen, die Gerichte oder die Kesb würden einfach das während der Ehe gelebte Betreuungsmodell weiterführen lassen, sind zwar nicht ganz unberechtigt. Wir erwarten jedoch, dass die Gerichte oder die Kesb Anträge auf andere als klassische Betreuungsmodelle - und ein solches könnte die alternierende Obhut sein - mit Blick auf das Wohl des Kindes unvoreingenommen prüfen.

Ein zweiter Grund für die Ablehnung der vorgeschlagenen Änderungen ist aber auch die Unsicherheit und Ungewissheit, was alternierende Obhut eigentlich heisst und bedeutet. Herr von Graffenried hat eine Interpretation versucht; uns war jedoch in der Kommission nicht ganz klar, ob das jetzt die richtige Interpretation ist oder ob es nicht auch noch andere gibt. Es entsteht ein gewisser Widerspruch oder zumindest eine Begriffsverwirrung, z. B. in Zusammenhang mit Artikel 133 ZGB, wonach das Gericht unter anderem die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile regelt. Bezieht sich nun der neue Begriff "alternierende Obhut" auf die Obhut oder auf die Betreuungsanteile oder auf beides? Bevor eine solche Regelung ins Gesetz aufgenommen wird, soll diese Frage geprüft werden.

Die SP-Fraktion unterstützt aus diesem Grund das Postulat der RK-NR 15.3003, mit dem der Bundesrat ersucht wird, einen Bericht über die rechtlichen Probleme der alternierenden Obhut vorzulegen und Gesetzesänderungen zur Behebung dieser Probleme vorzuschlagen. Grosse Bedenken bestehen, um ein konkretes Beispiel zu nennen, namentlich im Hinblick auf die möglichen Folgen, wenn eine Vereinbarung der alternierenden Obhut nicht eingehalten wird, wenn also ein Elternteil die vereinbarte Obhut nicht ausübt, aber trotzdem nur die reduzierten Alimente bezahlt.

Schliesslich, dies ist der dritte Grund, wird ein falsches Signal gegeben. Die alternierende Obhut, wie auch immer sie ausgestaltet sein mag, ist nicht das einzig mögliche Betreuungsmodell. Wird nur dieses erwähnt, könnte der falsche Schluss gezogen werden, dass dieses Modell Vorrang vor allen anderen Betreuungsmodellen hat.

Zusammengefasst gesagt, wird die SP-Fraktion die Mehrheit unterstützen. Das ist nicht etwa ein Votum gegen die verstärkte Beteiligung der Männer an der Familien- und Betreuungsarbeit, aber diese darf nicht erst im Trennungs- und Scheidungsfall beginnen. Der Tatbeweis, liebe Männer, muss früher erbracht werden und nicht erst, wenn über den Unterhalt diskutiert wird.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Ich verweise auf die Begründung meines Kollegen Alec von Graffenried, der treffend dargelegt hat, warum diese Bestimmungen sinnvoll sind. Die RK-SR hat sich etwas einfallen lassen, die Sache geprüft und eine sinnvolle Regelung getroffen. Wenn ich es richtig verstehe, wird diese Regelung auch von der Frau Bundesrätin respektive vom Bundesrat unterstützt.

Ich glaube, Sie können Frau Bundesrätin Sommaruga nicht vorwerfen, sie vertrete bei dieser Revision einseitig Männerinteressen, wie es im letzten Votum durchschien. Ich glaube auch nicht, dass es hier darum geht. Hier geht es darum, zuhanden des Richters mit einer gewissen Präzisierung des Gesetzes zu formulieren, wie er im Einzelfall mit Bezug auf die Obhut entscheiden soll: Er soll erstens regelmässig die Interessen des Kindes in den Vordergrund stellen, und er soll zweitens die Möglichkeit einer alternierenden Obhut prüfen. Die alternierende Obhut ist nicht einfach eine Selbstverständlichkeit, wie es heute dargelegt wurde. Hier präzisiert der Gesetzgeber vielmehr das generelle Prinzip der gemeinsamen elterlichen Sorge. Hier präzisiert der Gesetzgeber die bereits bestehende Gesetzgebung.

Ich halte ehrlich gesagt nichts vom Argument, diese Bestimmungen seien nicht nötig und deswegen sei es hier beim geltenden Recht zu belassen. Ich glaube, es ist sinnvoll, dass der Gesetzgeber Klarheit schafft, wie das Gesetz gedacht ist und in welche Richtung es ausgelegt werden soll. Es gibt auch keine Rechtsunsicherheit. Herr von Graffenried hat mit Bezug auf die Obhut klar ausgeführt, wie die Bestimmungen gemeint sind. Der dritte Einwand von Frau Schneider Schüttel war, die Bestimmungen setzten ein falsches Signal - wahrscheinlich geht es letztlich genau um diese Frage. Diese Bestimmungen setzen kein falsches Signal, sondern wollen, dass der Gesetzgeber Ernst macht mit dem Prinzip der gemeinsamen Sorge und der Realisierung der Möglichkeit, dass ein Kind nach der Scheidung respektive der Trennung tatsächlich zu beiden Elternteilen möglichst gleiche Beziehungen hat. Dies soll hier verwirklicht werden, und ich wüsste nicht, worin das falsche Signal hier bestehen sollte.

Mit diesem Gesetz haben wir eine elementare Neuerung aufgegleist. Wir haben den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater erweitert, wo keine Ehe vorliegt. Das ist de facto eine Gleichbehandlung der Mütter von ehelichen Kindern und der Mütter von nichtehelichen Kindern. Dazu nur eine Nebenbemerkung: Ich habe bemerkt, dass der "Tages-Anzeiger" in den letzten Monaten hiegegen eine Kampagne führt. Er schreibt, wir würden ein rückschrittliches Modell ins Gesetz aufnehmen. Das Gegenteil ist der Fall: Es gibt immer noch viele Frauen, die auf diesen Unterhalt angewiesen sind, zum Beispiel wenn sie nur Teilzeit arbeiten können. Und hier von Rückschrittlichkeit zu reden, das ist absurd, das ist ein Pseudodiskurs, der auf einem falschen mittelständischen Verständnis beruht!

Stimmen Sie diesem Minderheitsantrag zu! Stimmen Sie am Schluss der gesamten Vorlage zu! Es ist eine Vorlage, die in die Zukunft weist.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Kollege Vischer, Sie wissen, dass ich materiell das Wechselmodell sehr befürworte, wenn es dem Kindeswohl dient. Jetzt zur Frage: Laut Artikel 134 ZGB ist für die Änderung der Obhut das Gericht zuständig, für die Änderung der Betreuungsanteile hingegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb). Da das Gesetz gemäss Vorlage des Ständerates neu von "alternierender Obhut" spricht, fragt es sich, was denn die Betreuungsanteile noch für eine rechtliche Bedeutung haben. Dieser Ansatz des Ständerates ist praxisuntauglich, ist unausgereift. Was sagen Sie zu diesem Zuständigkeitsproblem?

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Wir haben ein Zuständigkeitsproblem. Wenn Sie mich persönlich fragen: Ich bin nicht glücklich über das heutige System der Zuständigkeiten zwischen Gericht und Kesb, und zudem ist dieses System nicht in allen Kantonen gleich ausgestaltet. Aber dieses Problem können wir mit dieser Vorlage nicht lösen. Ihr Einwand ist meiner Meinung nach nur eine Spitzfindigkeit, um die alternierende Betreuung hier nicht wirklich zu sichern.

Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP

Wir sprechen jetzt zu Artikel 298 Absätze 2bis und 2ter. In Artikel 298 Absatz 2bis und Artikel 298b Absatz 3bis unterstützt die CVP/EVP-Fraktion die Mehrheit. Ich äussere mich jetzt zu Artikel 298 Absatz 2ter und Artikel 298b Absatz 3ter, das heisst zur alternierenden Obhut: In der Fassung des Ständerates verpflichten diese Artikel die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bzw. die Gerichte, die alternierende Obhut zu prüfen. Mit 22 zu 2 Stimmen hat Ihre Kommission beschlossen, dem Ständerat in dieser Frage nicht zu folgen und an der ursprünglichen Fassung festzuhalten. Sie haben richtig gehört, mit 22 zu 2 Stimmen, das heisst, auch die SVP-Fraktion war in der Kommission bei der Mehrheit. Heute hat sie ihre Meinung geändert und unterstützt jetzt die Minderheit. Offenbar verläuft die neue, klare Linie der SVP im Slalom, und das nicht das erste Mal in dieser Session!

Aber nun zu den Artikeln. Unsere Fraktion unterstützt die Mehrheit, und zwar aus folgenden Gründen: Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Da gilt so oder so die Offizialmaxime, das heisst, das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden. Das Gericht kann die vom Ständerat aufgeworfene Thematik somit schon heute behandeln. Damit steht fest, dass die vom Ständerat eingefügten Bestimmungen keinen Mehrwert bringen. Es kommt dazu, dass mit einer solchen Bestimmung die alternierende Obhut gegenüber anderen Betreuungsmodellen bevorzugt wird.

Im Übrigen ist der Begriff der alternierenden Obhut unbestimmt. Die Einführung eines neuen Instituts ohne gründliche Abklärung, was überhaupt darunter verstanden wird und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können, kommt für die grosse Mehrheit der Kommission wie auch für die CVP/EVP-Fraktion nicht infrage. Das heisst indessen nicht, dass wir gegen eine gemeinsame und alternierende Betreuung der Kinder sind. Aus unserer Sicht braucht ein Kind gute und beständige Beziehungen zu beiden Elternteilen. Deshalb unterstützen wir auch das Kommissionspostulat 15.3003, welches vom Bundesrat Lösungsvorschläge für die alternierende Obhut verlangt.

Die CVP/EVP-Fraktion bittet Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen und das Kommissionspostulat 15.3003 anzunehmen.

Ich kann auch noch mitteilen, dass die CVP/EVP-Fraktion bei der Standesinitiative Zürich 09.301, "Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos", ebenfalls die Mehrheit unterstützt.

Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion

Am schönsten ist es, das habe ich schon oft gesagt, wenn die Familien zusammenbleiben. Wenn sie zerrissen werden durch eine Scheidung, dann ist zuallererst auf das Kindeswohl zu achten. Darum ist - das ist richtig und wurde schon oft gesagt - der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen wahnsinnig wichtig, eigentlich das Wichtigste überhaupt. So gesehen ist auch die alternierende Obhut wahrscheinlich grundsätzlich der richtige Weg.

Aber der Ständerat hat hier zum einen etwas ins Gesetz aufgenommen, was ohnehin gilt: Die Gerichte müssen so oder so prüfen, ob im Interesse des Kindeswohls oder im Interesse einer gerechten Lösung eine von den Parteien beantragte Lösung überhaupt möglich ist. Zum andern haben wir mit der alternierenden Obhut, wie sie jetzt in der ständerätlichen Fassung steht und von der Minderheit und neuerdings auch von der SVP-Fraktion unterstützt wird, einen Rechtsbegriff, der sich sonst nirgendwo im Gesetz findet. Darum und nur darum haben wir beschlossen, dass das, was wir jetzt ins Gesetz schreiben, nicht toter Buchstabe oder eine blosse Worthülse sein soll. Wir würden sonst etwas postulieren, von dem wir eigentlich noch gar nicht genau wissen, welche Auswirkungen es hat. Wir haben es vorhin schon gehört: Wir haben sonst auch bei der Umsetzung Probleme zwischen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Gericht, weil wir damit allenfalls Kompetenzverschiebungen postulieren. Wir haben das nicht eingehend geprüft, und das ist im Moment der Fehler dieser Idee.

Darum werden wir der alternierenden Obhut in dieser Form nicht zustimmen können. Ich bitte aber die SVP-Fraktion, dann wenigstens das Postulat anzunehmen. So können wir dann diese Fragen tatsächlich prüfen und nach der gemeinsamen elterlichen Sorge in einem nächsten Schritt allenfalls auch die alternierende Obhut anvisieren und so ins Gesetz aufnehmen, dass sie nachher von den Gerichten auch angewendet werden kann.

Seien wir ehrlich: Ist es bei der alternierenden Obhut wirklich das klügste Modell, wenn die Kinder zweimal in der Woche mit Sack und Pack von Mutter oder Vater abgeholt und in die andere Wohnung gebracht werden? Ob das dann wirklich das Richtige und das Gerechteste ist, wage ich ehrlich gesagt zu bezweifeln. Vor einigen Jahren hat ein spanischer Richter in einem solchen Fall entschieden, dass die Kinder in der elterlichen Wohnung bleiben und dass sich die beiden Eltern, die sich heillos zerstritten hatten, halt jeweils eine Wohnung nehmen sollten. Die Kinder bleiben im familiären Heim, was ja eigentlich auch sinnvoll ist. Die Eltern suchen halt dann einen Weg und organisieren sich. Das ist eigentlich der gerechteste Weg und sagt den Kindern am besten zu.

Ich bitte Sie, hier überall der Mehrheit zu folgen. Wir werden das Postulat allerdings unterstützen und dann eventuell in einem nächsten Schritt dafür sorgen, dass die alternierende Obhut an einer prominenten Stelle ins Gesetz aufgenommen wird.

von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Lieber Herr Flach, Sie haben das spanische Modell geschildert. Dieses Nestmodell wird ja in der Wissenschaft beschrieben. Sie haben sich im Übrigen auf Ihr Bauchgefühl verlassen und gesagt, ja gut, Sie hätten das Gefühl, die alternierende Obhut sei vielleicht nicht die optimale Lösung. Haben Sie die ausgedehnte Forschung, die es zu diesem Thema gibt, die eigentlich das Gegenteil zu Ihrem Bauchgefühl beweist, zur Kenntnis genommen?

Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion

Mein Bauchgefühl ist das eine, mein Herzgefühl ist das andere. Ich habe nicht vor, etwas ins Gesetz hineinzuschreiben, was meinem Herzen widerspricht und bei mir den Eindruck erweckt, dass ich einen toten Buchstaben ins Gesetz schreibe; damit ist nämlich niemandem geholfen.

Wie gesagt unterstütze ich das Anliegen grundsätzlich. Darum habe ich auch für dieses Postulat gekämpft. Ich bin bereit, wenn der darin geforderte Bericht vorliegt, vertieft über dieses Thema zu diskutieren. Es war ursprünglich nicht Inhalt dieser Vorlage. Überladen wir sie nicht, gehen wir Schritt für Schritt der Gerechtigkeit entgegen.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Einfach zur Klarstellung: Der Bundesrat vertritt in dieser Vorlage weder die Interessen der Väter noch die Interessen der Mütter, sondern das Wohl der Kinder.

Wenn Eltern verheiratet oder zusammen sind, haben die Kinder in aller Regel zu beiden Elternteilen einen regelmässigen Kontakt, und zwar unabhängig vom Betreuungsmodell, also auch dann, wenn jemand die Kinder zu hundert Prozent betreut und jemand sich nicht direkt an der Betreuung beteiligt; auch dann haben die Kinder einen regelmässigen Kontakt zu beiden. Zu einer regelmässigen persönlichen Beziehung gehört zum Beispiel, dass man sich streiten und versöhnen kann und dass diese Beziehung gelebt werden und lebendig bleiben kann.

Nun ist es so: Wenn Beziehungen auseinandergehen und Eltern sich trennen oder scheiden lassen, fällt dieser alltägliche Kontakt zu einem der beiden Elternteile weg. Das ist in den meisten Fällen die Folge einer Trennung oder einer Scheidung. Auch wenn man ein Kind jedes zweite Wochenende betreut, ist es schwierig, dort Alltagssituationen zu kreieren und diese lebendige Beziehung, mit allem, was eben zu einer lebendigen Beziehung gehört, aufrechtzuerhalten. Deshalb sind wir der Meinung, dass es sinnvoll und richtig ist - und es ist auch sinnvoll, dies hier im Gesetz festzuhalten -, dass nach einer Trennung, nach einer Scheidung das Gericht das Interesse des Kindes berücksichtigt, eine regelmässige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen zu können. Dies selbstverständlich nur dann, wenn es auch im Interesse des Kindes ist, und nicht, weil der Vater dies gerne hätte oder die Mutter dies gerne möchte. Denn wenn Eltern auseinandergehen, ist es meistens so, dass dies für die Beziehung des Kindes zu einem Elternteil mit einer massiven Veränderung verbunden ist. Deshalb ist es richtig, das Augenmerk auf diese besondere Situation zu legen.

Der Ständerat hat deshalb entschieden, bei Artikel 298 Absatz 2bis explizit im Gesetz festzuhalten, dass diese regelmässige persönliche Beziehung zu beiden Elternteilen berücksichtigt werden soll. Einige von Ihnen haben gesagt, das sei eine Selbstverständlichkeit. Ich habe einfach unterschiedlichste Gründe gehört, weshalb die Ergänzung des Ständerates aufgenommen werden solle. Deshalb bin ich nicht so sicher, ob das, was der Ständerat hier in Absatz 2bis aufgenommen hat, wirklich so selbstverständlich ist.

Ich sage jetzt gerne etwas zu Absatz 2ter. Darin geht es um die Prüfung der alternierenden Obhut. Der Ständerat hat hier die Vorlage des Bundesrates ergänzt, indem er die Gerichte ausdrücklich verpflichtet, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, sofern das beantragt wird - immer auch unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Kindes. Das ist eine Ergänzung von Absatz 2bis, eine Konkretisierung von Absatz 2bis, das heisst des Grundsatzes, wonach ein Kind ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen hat.

Warum macht diese Konkretisierung Sinn? Natürlich ist es wünschenswert, dass sich beide Elternteile schon während der Ehe, wenn alles noch ganz wunderbar funktioniert, an der Betreuung der Kinder beteiligen. Das ist selbstverständlich. Nun ist es aber auch eine Tatsache, dass dann, wenn die Ehe auseinandergeht, die persönliche Beziehung des Kindes zu einem der beiden Elternteile in der Regel oder sehr häufig massiv verändert, eingeschränkt wird. Deshalb ist die Aussage fragwürdig, die Väter seien halt selber schuld; wenn sie sich während der Ehe nicht beteiligt hätten, dann hätten sie halt nachher das Nachsehen. Man kann diese Haltung vertreten, aber aus Sicht des Kindes interessiert das eigentlich nicht. Aus Sicht des Kindes steht die Frage im Zentrum: Wie kann auch nach einer Trennung, nach einer Scheidung sichergestellt werden, dass das Kind zu beiden Elternteilen einen persönlichen Kontakt hat und persönliche Beziehungen pflegen kann?

Wir stellen fest: Es ist eine Tendenz der Gerichte, dass bei einer Trennung häufig die bisherige Rollenverteilung weitergeführt und zementiert wird - oft über Jahre hinweg -, ohne dass die Möglichkeit einer neuen Organisationsform geprüft wird. Mit den neuen Bestimmungen möchte der Ständerat diese Stossrichtung etwas durchbrechen. Der Ständerat hat sich besorgt gezeigt, dass die Gerichte bei einem Entscheid über die Obhut oder über die Betreuungsverhältnisse häufig einfach das Rollenmodell übernehmen, das vor der Trennung gelebt worden ist, ohne dabei auch die Bereitschaft des anderen Elternteils zu prüfen, sich nach der Trennung verstärkt an der Betreuung zu beteiligen. Aus diesem Grund hat sich der Ständerat dafür entschieden, die Vorlage mit diesen Bestimmungen zu ergänzen. Es geht aber nicht darum, ein bestimmtes Betreuungsmodell vorzuschreiben.

Jetzt sage ich gerne noch etwas zum Begriff "alternierende Obhut". Der Begriff "alternierende Obhut" wurde in der Tat bisher vom Bundesgericht und auch vom Bundesrat in dem Sinne verwendet, dass man von einer hälftigen Aufteilung der Betreuung ausgegangen ist. Es wäre sicher nicht sinnvoll, die alternierende Obhut unter diesem Präjudiz zu prüfen. Wir sind der Meinung, dass unter der alternierenden Obhut - der Ständerat hat das deutlich gemacht -, die vom Gericht geprüft würde, jede denkbare Aufteilung der Betreuung zu prüfen wäre, nicht nur eine 50-zu-50-Lösung.

Man hat im Ständerat darüber diskutiert, ob man einen neuen Begriff wählen solle, etwa jenen der "geteilten" anstelle der "alternierenden" Obhut. Der Ständerat hat es vorgezogen, weiterhin den Begriff der alternierenden Obhut zu verwenden, aber in den Materialien auch zuhanden der Gerichte und der Kindesschutzbehörden klarzustellen, dass damit nicht nur eine Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50 gemeint ist, sondern auch jede andere Aufteilung. Mit dieser Klarstellung kann man deutlich machen, was unter der alternierenden Obhut, die geprüft werden müsste, verstanden wird.

Der Bundesrat unterstützt die beiden Ergänzungen, er hält sie für sinnvoll. Der Staat soll keine Betreuungsform vorschreiben, aber er soll das ermöglichen, was uns allen wichtig ist: dass ein Kind unabhängig davon, ob seine Eltern zusammenleben oder nicht, ob sie unverheiratet, getrennt oder geschieden sind, zu beiden Elternteilen eine gute und lebendige persönliche Beziehung unterhalten kann. Unter diesem Aspekt unterstützt der Bundesrat die beiden Minderheitsanträge.

Schwaab Jean Christophe · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Je vais tout d'abord m'exprimer sur les articles 298 alinéa 2bis et 298b alinéa 3bis, qui traitent des relations interpersonnelles. Je m'excuse par avance d'être un peu long, il y a beaucoup de matière pour cet objet. Etant donné que le postulat qui a été évoqué par plusieurs de mes préopinantes et préopinants est traité par notre conseil en catégorie V, je m'exprimerai au nom de la commission lors du débat qui nous occupe maintenant.

J'en reviens aux relations interpersonnelles: le Conseil des Etats a décidé d'introduire une disposition qui rappelle le droit de l'enfant d'entretenir des relations interpersonnelles avec ses deux parents même en cas de séparation. Ce droit est incontesté; son respect est une évidence; le juge doit l'examiner d'office. Il est d'ailleurs ancré dans la Convention des droits de l'enfant. Ce n'est certainement pas parce qu'elle s'opposerait à ce droit fondamental de l'enfant que la majorité vous propose de biffer ces dispositions. Bien sûr que non! C'est plutôt parce que les dispositions prévues par le Conseil des Etats n'ont aucune portée pratique. Lorsqu'il décide des conséquences d'une séparation, le juge doit avoir le bien de l'enfant comme première priorité, et le bien de l'enfant comprend bien évidemment son droit à des relations avec ses deux parents. Il n'y a pas besoin d'une autre disposition pour le lui rappeler et l'y obliger. D'ailleurs, Madame la présidente de la Confédération l'avait dit devant le Conseil des Etats: ces dispositions prévues par le Conseil des Etats ne donnent pas le droit aux parents d'obtenir, par exemple, un certain taux de garde, ni n'obligent le juge à fixer un taux de garde minimal à l'égard de l'un ou de l'autre parent. Il me semble d'ailleurs que Messieurs Nidegger et Schwander ont mal compris la portée de ces dispositions.

Ces dispositions, si bien intentionnées soient-elles, sont donc plutôt de nature à allonger inutilement, et donc à compliquer, les textes de loi. Pire: elles pourraient susciter de fausses attentes, voire de faux espoirs. C'est donc par 20 voix contre 2 et 0 abstention que la commission vous propose d'en rester au texte voté par notre conseil en première lecture. Peut-être que ce score ne reflétera pas vraiment le score au sein de cet hémicycle, étant donné que certains groupes ont vu leur avis évoluer entre le moment où la décision de la commission a été prise et aujourd'hui.

J'en viens maintenant aux articles 298 alinéa 2ter et 298b alinéa 3ter du Code civil, toujours à propos des propositions de la minorité Vischer Daniel. La question qui nous occupe à ces articles est celle de la garde alternée. C'est une question récurrente lorsque l'on traite du droit de la séparation et du divorce. Nous avons déjà tenté de l'aborder lors de la révision du Code civil consacrée à l'entretien de l'enfant. Lors de sa première lecture, le Conseil des Etats, souhaitant clairement favoriser la garde alternée, a introduit une série de dispositions qui abordent cette problématique.

La commission vous propose de biffer ces dispositions, par 20 voix contre 2 sans abstention, mais là encore avec un rapport de force qui pourrait avoir évolué pour la même raison que celle précédemment évoquée. Voici pourquoi la majorité de la commission vous propose et vous demande de ne pas suivre l'autre conseil. Ce sont là encore des dispositions purement déclaratoires, qui demandent au juge du divorce d'examiner une demande de garde alternée provenant de l'un des parents ou des deux parents. Mais comme l'a dit Madame la présidente de la Confédération devant l'autre conseil, cette disposition n'a qu'une portée déclaratoire car le juge est de toute manière obligé d'appliquer la maxime officielle. C'est toujours l'intérêt de l'enfant qui doit guider sa décision et il n'est donc pas lié aux demandes des parties, en l'espèce, des parents.

Outre cette portée purement déclaratoire, qui est de nature à compliquer les choses et à induire en erreur, la version du Conseil des Etats comporte, de l'avis de la majorité de la commission, plusieurs défauts. Tout d'abord, en préconisant la garde alternée sans plus de précisions et en n'évoquant pas d'autres modèles, ces dispositions semblent privilégier un modèle de garde par rapport à d'autres, alors que l'objectif, tant du Conseil fédéral que de notre conseil et du Conseil des Etats, est justement de ne pas prescrire aux ex-conjoints comment ils ont à s'organiser. Ensuite, cela a été dit par Madame la présidente de la Confédération, le terme de garde alternée, qui n'est défini ou évoqué nulle part ailleurs dans la loi, peut porter à confusion, en particulier en ce qui concerne la répartition de la garde entre les parents. La volonté du Conseil des Etats est clairement de ne pas la fixer à 50/50, alors que la jurisprudence actuellement fixe ce modèle à 50/50. Il y aurait donc une divergence entre la volonté du Conseil fédéral et du Conseil des Etats et la jurisprudence établie par le Tribunal fédéral, ce qui là encore est de nature à compliquer passablement la situation.

Autre défaut: les règles légales ont pour objectif de se substituer aux décisions des parents qui se séparent lorsque ces derniers n'arrivent pas à se mettre d'accord. Or, une séparation conflictuelle n'est certainement pas le moment le plus propice pour régler correctement ces choses, qui sont pourtant capitales pour le bien de l'enfant.

Un autre défaut encore: la garde alternée ne va pas sans poser de nombreux problèmes juridiques, notamment lorsque la convention qui l'introduit n'est pas respectée par l'un ou l'autre des parents, que ce soit par exemple lorsqu'un des parents n'assume pas la garde, sans que sa contribution d'entretien envers l'enfant et envers l'autre parent ne soit adaptée.

Et puis il y a l'avis de l'Office fédéral de la justice, qui s'est posé la question d'introduire la garde alternée dans la loi, à la suite d'une demande expresse de notre commission soeur. Or, après avoir consulté plusieurs experts, sa conclusion est limpide: le statu quo est préférable. Cela dit, ces quelques réflexions ne signifient pas que la commission rejette par principe la garde alternée, ni ne s'oppose a priori à ce que cela soit réglé d'une manière ou d'une autre, ou favorisé d'une manière ou d'une autre dans le texte légal. Au contraire, nous souhaitons une clarification détaillée de la situation, dans le but - et je souligne cet objectif - d'encourager la garde alternée là où elle est possible et là où elle correspond au bien de l'enfant.

La commission a donc, cela a été évoqué, déposé le postulat 15.3003, "Garde alternée. Clarification des règles légales et pistes de solutions", qui invite le Conseil fédéral à présenter un rapport sur les problèmes juridiques posés par la garde alternée des enfants en cas de divorce ou de séparation des parents. Ce postulat fera l'objet d'un débat. Le Conseil fédéral et la commission vous proposent de l'adopter.

Encore une fois, comme cet objet sera traité en catégorie V, je vais dire quelques mots à son sujet. Donc, si elle souhaite que des progrès et des clarifications soient apportés en matière de garde alternée, la majorité de la commission craint que cela ne se fasse à l'issue d'une sorte de succession de bricolages par petites tranches, non coordonnées entre elles. La majorité de la commission, pour cette raison, rejette la version proposée par le Conseil des Etats à l'article 298, mais elle ne souhaitait pas venir les mains vides, tant la question de la garde alternée est importante. Elle préfère une approche globale et cohérente de la question et le postulat qui vous sera soumis tout à l'heure est le reflet de cette volonté. Il s'agit donc d'achever de passer le gué en acceptant ce postulat une fois que, je l'espère, vous aurez suivi la majorité de la commission.

Le but de ce postulat est d'une part d'étudier les modifications législatives nécessaires pour remédier aux problèmes que la garde alternée peut poser. Par ce postulat, la commission souhaite aussi disposer d'un aperçu en droit comparé de ce qui se fait dans les pays voisins, et cette notion de "pays voisins" doit être comprise de manière assez large, étant donné que des pays qui sont presque voisins - je pense aux Pays-Bas, aux pays scandinaves - ont fait de gros progrès en matière de garde alternée et ont pris des décisions qui pourraient être extrêmement intéressantes à étudier et peut-être aussi à appliquer dans notre pays.

Précision importante, ce postulat n'a pas pour but de préconiser un type de garde plutôt qu'un autre. Il n'a pas pour objectif de cimenter le statu quo ou, au contraire, d'en faire table rase, mais de l'analyser à tête reposée, jurisprudence incluse, afin de déterminer si problèmes juridiques il y a. Si tel devait être le cas, il conviendrait d'analyser si les problèmes juridiques doivent être résolus et, le cas échéant, de quelle manière. Pour cela, un aperçu des pratiques de différents pays sera certainement fort utile.

J'aimerais répondre aux craintes évoquées par Madame Huber, qui semble partir d'un certain nombre d'a priori quant à la vision qu'aurait la majorité de la commission. Je ne pense pas que la majorité de la commission ait un a priori quant à la façon dont la garde alternée doit être réglée, mais elle propose seulement de poser les problèmes et de les analyser à tête reposée.

La commission a soutenu le dépôt du postulat par 12 voix contre 10. Je vous invite à adopter le postulat lorsque le moment sera venu.

En ce qui concerne les deux dispositions du Code civil sur lesquelles nous allons nous prononcer, la commission vous invite, par 20 voix contre 2 et aucune abstention, à suivre sa position. Je précise une fois encore que le rapport de force pourrait évoluer, ainsi que je l'ai expliqué.

Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP

Zuerst zu Artikel 298 Absatz 2bis und Artikel 298b Absatz 3bis: Ihre Kommission beantragt Ihnen deutlich, mit 20 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten bzw. die Ergänzung des Ständerates zu streichen. Die Kommissionsmehrheit ist davon überzeugt, dass die vom Ständerat gemachten Ergänzungen eine Selbstverständlichkeit darstellen, dass dies bereits nach geltendem Recht besteht und von Amtes wegen zu beachten ist. Entsprechendes hat die Frau Bundespräsidentin auch im Ständerat ausgeführt. Für die Mehrheit Ihrer Kommission ist klar, dass es mit zum Wohlergehen des Kindes gehört, dass es nach einer Scheidung wenn immer möglich Alltagsbeziehungen zu beiden Elternteilen pflegen kann. Die Ergänzungen gemäss der Fassung des Ständerates sind daher unnötig. Ich ersuche Sie namens der starken Kommissionsmehrheit, diese Ergänzungen abzulehnen.

Weiter zu den Artikeln 298 Absatz 2ter und 298b Absatz 3ter ZGB: Es geht hier um die Frage, ob die Gerichte bzw. die Kesb verpflichtet werden sollen, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn das beantragt wird. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 22 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten bzw. die Ergänzung des Ständerates zu streichen; das aus verschiedenen Gründen. Hauptgrund in den Überlegungen Ihrer Kommission ist der, dass ohnehin die Offizialmaxime gilt, wonach einzig das Kindeswohl entscheidend ist und das Gericht auch nicht an Parteianträge gebunden ist. Es stellt sich daher von vornherein die Frage nach dem Mehrwert einer solchen Bestimmung. Dieser ist nach der klaren Mehrheit Ihrer Kommission nicht gegeben. Zu Recht hat denn auch Frau Bundespräsidentin Sommaruga im Ständerat ausgeführt: "Strenggenommen bedeutet das, dass die Regelung, die Ihre Kommission hier beantragt, eigentlich bereits mit dem heutigen Recht gilt." (AB 2014 S 1125)

Hinzu kommen weitere Bedenken Ihrer Kommission, etwa diejenigen, dass das Modell der alternierenden Obhut gegenüber anderen Modellen favorisiert wird, was man aus grundsätzlichen Überlegungen nicht haben will, und dass mit dem Begriff der alternierenden Obhut ein neues Institut eingeführt wird, das verschiedene Fragen aufwirft, die noch vertieft analysiert werden müssen. Dementsprechend hat Ihre Kommission auch ein Kommissionspostulat angenommen, das zu ebendiesen Fragen eine umfassende Auslegeordnung machen und mögliche Lösungsvorschläge aufzeigen soll.

Zusammengefasst: Ich ersuche Sie, der sehr deutlichen Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Beschluss des Ständerates abzulehnen.

Markwalder Christa · 1VP-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Abs. 2bis - Al. 2bis

Präsidentin (Markwalder Christa, erste Vizepräsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 298b Absatz 3bis.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 109 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 72 Stimmen

(1 Enthaltung)

Markwalder Christa · 1VP-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Abs. 2ter - Al. 2ter

Präsidentin (Markwalder Christa, erste Vizepräsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Artikel 298b Absatz 3ter.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 110 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 73 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Markwalder Christa · 1VP-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Art. 298b

Antrag der Mehrheit

Abs. 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3bis, 3ter

Streichen

Antrag der Minderheit

(Vischer Daniel, von Graffenried)

Abs. 3bis, 3ter

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 298b

Proposition de la majorité

Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3bis, 3ter

Biffer

Proposition de la minorité

(Vischer Daniel, von Graffenried)

Al. 3bis, 3ter

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Art. 298d Abs. 3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 298d al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modification d'autres actes

Ziff. 2 Art. 198 Bst. bbis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Schneider Schüttel, Amherd, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Ruiz Rebecca, Schwaab)

Streichen

Ch. 2 art. 198 let. bbis

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Schneider Schüttel, Amherd, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Ruiz Rebecca, Schwaab)

Biffer

Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Ich vertrete den Minderheitsantrag zu Artikel 198 der Zivilprozessordnung und spreche auch für die SP-Fraktion.

In Artikel 198 der Zivilprozessordnung wird geregelt, wann ein Schlichtungsverfahren, das grundsätzlich einem Entscheidverfahren vorausgeht, ausnahmsweise entfällt. Die Kommissionsmehrheit schlägt vor, bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange auf ein Schlichtungsverfahren zu verzichten, wenn die Kindesschutzbehörde bereits mit der Sache befasst war. Das heisst, dass durch die Kindesschutzbehörde schon versucht worden ist, eine gütliche Einigung mit den Eltern des Kindes zu finden, dies aber leider erfolglos blieb.

Die Kommissionsminderheit, welche ich hier vertrete, vertritt die Ansicht, dass auch vor der gerichtlichen Behandlung der Klage entweder vom dafür zuständigen Gericht oder von einer dafür vorgesehenen Schlichtungsstelle - dies je nach kantonaler Regelung - nochmals ein Versuch unternommen werden soll, eine Einigung unter den Elternteilen herbeizuführen, die natürlich immer im Sinne des Kindeswohls sein muss. Für die spätere möglichst problemlose Bezahlung der Unterhaltsbeiträge oder für die konfliktfreie Ausübung der Betreuung oder der Besuchsrechte ist eine erzielte Einigung die bessere Ausgangsposition als ein Urteil. Oft reagieren die betroffenen Personen anders, wenn sie sich vor einem Gericht befinden; sie sind allenfalls kompromissbereiter, wenn sie es mit anderen Personen zu tun haben. Ein Versuch zur Schlichtung sollte deshalb nicht unterlassen und jede sich dazu bietende Möglichkeit genutzt werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der SP-Fraktion zu folgen und diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Bundesrat · Bern

Worum geht es bei diesem Antrag der Minderheit? Sie haben in diesem Gesetz Folgendes entschieden: Wenn die Kesb feststellt, dass die Eltern sich über den Unterhaltsbeitrag nicht einigen können respektive keine Einigung zustande kommt, dann wird das ganze Verfahren vor der Kesb beendet. Die Zuständigkeit geht in diesem Fall auf das für die Unterhaltsklage zuständige Gericht über. Das Gericht entscheidet dann auch über die elterliche Sorge sowie über die weiteren Kinderbelange. Die Unterhaltsklage wird vom Gericht im sogenannten vereinfachten Verfahren behandelt. Im vereinfachten Verfahren findet grundsätzlich zuerst immer ein Schlichtungsverfahren statt. Die Schlichtungsbehörde versucht, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens macht aber wenig Sinn, wenn die Eltern bereits vor der Kesb versucht haben, sich zu einigen, und das nicht gelungen ist. In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Eltern nicht noch einmal zu einem Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde und somit zum Gang zu einer weiteren Behörde zu zwingen. Es erscheint uns vielmehr sachgerecht, dass dann das Gericht sofort entscheidet.

Die Eltern - ich denke, es ist wichtig, dass Sie das im Auge behalten - können sich aber auch noch jederzeit während des Gerichtsverfahrens über den Unterhaltsbetrag einigen und den geschlossenen Vertrag vom Gericht genehmigen lassen. Die Sorge der Minderheit, dass mit der vorgeschlagenen Ergänzung den Eltern eine Einigungsmöglichkeit weggenommen wird, ist aus unserer Sicht unbegründet. Denn, wie gesagt, es besteht jederzeit auch vor Gericht die Möglichkeit, sich noch zu einigen. Bei der Kesb hat man bereits alles unternommen, um eine Einigung zu finden.

Vielleicht noch ein letzter Hinweis: Es ist schon auch im Interesse des Kindes, dass ein Verfahren, das meistens bereits längere Zeit läuft, irgendeinmal auch abgeschlossen werden kann. Das ist ein weiterer Grund, aus dem wir eben nicht noch eine zusätzliche, dritte Behörde einschalten möchten.

Aus diesen Gründen bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen.

Markwalder Christa · 1VP-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Präsidentin (Markwalder Christa, erste Vizepräsidentin): Die grünliberale Fraktion, die CVP/EVP-Fraktion und die FDP-Liberale Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.

Frau Schneider Schüttel hat das Wort für eine persönliche Erklärung.

Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Danke für die Erläuterungen, Frau Bundespräsidentin. In der Hoffnung und im Vertrauen, dass die Gerichte die Möglichkeiten einer Schlichtung wahrnehmen werden, ziehe ich meinen Minderheitsantrag zurück.

Markwalder Christa · 1VP-F · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 2 Art. 304 Abs. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 2 art. 304 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Ziff. 2a Art. 40, 49 Abs. 2 Ziff. 5a, 86a Abs. 1 Bst. abis; Ziff. 2b Gliederungstitel vor Art. 24a, Art. 24fbis

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Nidegger, Brand, Miesch, Rickli Natalie)

Streichen

Ch. 2a art. 40, 49 al. 2 ch. 5a, 86a al. 1 let. abis; ch. 2b titre précédant l'art. 24a, art. 24fbis

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Nidegger, Brand, Miesch, Rickli Natalie)

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité