14.023

Zweitwohnungen. Bundesgesetz

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Bundesgesetz über Zweitwohnungen

Loi fédérale sur les résidences secondaires

Block 3 (Fortsetzung) - Bloc 3 (suite)

Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP

Vorab: Bei Artikel 21 handelt es sich um eine subsidiäre Vorschrift, welche die Zuständigkeit, das Verfahren und den Rechtsschutz regelt, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich eine spezielle Regelung vorgesehen ist. Eine zweite Vorbemerkung: Hier geht es nicht um ein politisches, sondern um ein rein juristisches Anliegen.

Es war die Absicht des Ständerates, mit dem neuen Absatz 0 und mit der Modifizierung des Einleitungssatzes in Absatz 1 insofern Klarheit zu schaffen, als sichergestellt werden soll, dass sich die Ausschreibung von Baubewilligungsgesuchen und die Mitteilung von Baubewilligungsentscheiden abschliessend nach den jeweiligen kantonalen Vorgaben richten. Damit soll sichergestellt werden, dass in Kantonen, in denen Baugesuche nur in kommunalen oder regionalen Amtsblättern ausgeschrieben werden müssen, solche Ausschreibungen bundesrechtlich auch dann genügen, wenn sie einen in den Anwendungsbereich des Zweitwohnungsgesetzes fallenden Tatbestand betreffen. Baubewilligungen, die nach kantonalem Recht beispielsweise einzig im kommunalen Amtsblatt formell korrekt ausgeschrieben wurden, haben also auch dann Bestand, wenn es um eine Zweitwohnung geht. Zudem soll es den Kantonen überlassen sein zu bestimmen, ob kommunale Baubewilligungen publiziert werden müssen, soweit deren Publikation aufgrund übergeordneten Rechts nicht nötig ist, wie z. B. bei UVP-pflichtigen Vorgaben aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung.

Die Formulierung des Ständerates ist nun aber zu weit gefasst und geht über die genannten Anliegen hinaus, dies, weil sie in den angesprochenen Bereichen das kantonale Recht für abschliessend massgeblich erklärt. Diese Formulierung soll daher gemäss meinem Minderheitsantrag angepasst werden, denn die Formulierung des Ständerates stimmt so schlicht nicht. Es gibt bekanntlich Bundesrecht, welches bei Ausschreibungen und bei Baubewilligungen zu beachten ist. Ich erinnere etwa an Artikel 10d des Umweltschutzgesetzes oder an Artikel 15 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Bestimmungen können die Kantone schlicht nicht negieren. Mit der ständerätlichen Fassung wäre ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht vorgegeben, und es käme zu einem Konflikt, der nicht geklärt ist. Wenn man im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Entsprechendes weiss, so macht es Sinn, eine Formulierung zu wählen, die den Vorrang des Bundesrechts beachtet und mögliche Konflikte vermeidet.

Ich ersuche Sie daher, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

Nordmann Roger · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

A l'article 12, je vous invite à accepter les propositions de la minorité I, défendue par Madame Thorens Goumaz, et des minorités III et IV, défendues par Madame Semadeni.

A l'article 24a, le Conseil des Etats a inventé la notion "caoutchouc" de permis de construire informel, à savoir un permis de construire qui n'en est pas un mais qui vaut quand même comme permis de construire. Cette nouvelle notion participe au vaste programme conjoncturel de relance des cabinets d'avocats dans les régions de montagne. Il serait ainsi possible de se lancer dans des arguties juridiques pour dire que l'on avait pourtant informé la commune du fait que l'on envisageait de construire un chalet de telle ou telle taille, sur telle ou telle parcelle, et que l'on avait demandé si, prima vista, le projet avait l'air conforme avec le plan de zones et s'il y avait donc des possibilités que la commune entre en matière. La complexité de la phrase que je viens de prononcer reflète le flou de la notion juridique. Je vous invite donc à accepter la proposition de la minorité Jans: il faut faire des lois claires, pratiques et le moins confuses possibles.

J'entends encore dans cette salle les nombreux appels à réduire la bureaucratie, qui ne manquent pas de résonner à intervalles réguliers. Je vous demande donc de soutenir la proposition de la minorité Jans, qui vise à renoncer à cette clause, qui générera beaucoup de bureaucratie.

A l'article 28, la majorité de la commission préconise de rendre la présente loi urgente. Cela aurait pour conséquence qu'elle entrerait immédiatement en vigueur après le vote final des Chambres. Si un référendum est lancé, il doit être voté dans un délai d'une année. L'effet est alors abrogatoire. Cette astuce - car c'est bien de cela qu'il s'agit - est complètement grotesque. D'abord, sur le fond, il n'y a aucune urgence, puisque, aujourd'hui déjà, l'article constitutionnel est appliqué simplement par le biais d'une ordonnance. Il n'y a pas d'urgence matérielle non plus, par exemple un intérêt supérieur à sauvegarder immédiatement par l'entrée en vigueur de ce dispositif. En réalité, le seul objectif est - ou peut-être était - de se débarrasser au plus vite des ordonnances que le Conseil fédéral a mises en place pour une application provisoire de l'article constitutionnel.

Deux raisons expliquent la hâte de la commission. L'ordonnance a été édictée par le Conseil fédéral selon le principe de la bonne foi et constitue une interprétation souple mais correcte de l'article constitutionnel. Comme cela n'a pas plu aux opposants à cet article, ces derniers ont désiré le remplacer au plus vite par le panier percé issu des travaux de la commission. Heureusement, cela a été corrigé hier.

Toutefois, comme les partisans de la loi dénaturée savaient qu'elle n'avait quasiment aucune chance devant le peuple en cas de référendum, ils ont voulu s'aménager une petite fenêtre de tir entre l'entrée en vigueur de la loi urgente et son abrogation par le référendum. Les quelques mois de validité de la loi auraient suffi à déposer un nombre incalculable de permis de construire pour contourner une nouvelle fois l'article constitutionnel.

Il existe évidemment d'autres catégories professionnelles qui auraient bénéficié de l'allègement conjoncturel, à savoir les professeurs de droit menant des expertises pour savoir si les recours contre les permis de construire déposés durant cette brève fenêtre de tir devaient être traités selon les anciennes ordonnances, la loi temporairement en vigueur ou les nouvelles ordonnances de remplacement. L'étude de cette question aurait animé les facultés de droit et affûté le sens critique des nombreux étudiants qui se seraient échauffé les neurones sur la question.

Franchement, cette solution atteindrait la dignité législative de notre pays! Ce procédé constituerait une hérésie juridique et un déni démocratique majeur; il n'honorerait pas notre Parlement. Si j'utilise le conditionnel, c'est parce que j'imagine, après le compromis qui s'est dessiné hier, qu'il devrait être possible de trouver une majorité, dans ce Parlement, désireuse de renoncer à la clause d'urgence.

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Le président (Rossini Stéphane, président): La proposition de la minorité III (Semadeni) à l'article 12 alinéas 2bis et 2ter a été retirée.

Wasserfallen Christian · Mit-M · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

Nachdem Frau Semadeni den Antrag ihrer Minderheit III zurückgezogen hat, ist mein Votum etwas kürzer. Wir müssen uns hier vor allem noch mit Artikel 12 Absatz 1 und dann mit Artikel 12 Absätze 3 und 5 sowie mit den Artikeln 15 und 28 beschäftigen.

Bei Artikel 12 Absatz 1 will die Minderheit I (Thorens Goumaz) neue Zonen in Nutzungsplänen schaffen. Wir lehnen das ab, weil es keinen Grund gibt, dies den Kantonen und Gemeinden von Bundesebene aus zu verordnen. Stellen Sie sich vor, wie man dann extra wieder eine solche Zonenplanung machen müsste. Es kann sogar sein, wenn man Zonen ausscheiden muss, dass es jeweils in diesen Gemeinden noch Volksabstimmungen braucht. Meines Erachtens ist das nicht sinnvoll, und deshalb werden wir dort der Mehrheit zustimmen.

Bei Artikel 12 Absatz 1 liegt zudem der Einzelantrag Walti Beat vor, den wir von der freisinnigen Fraktion aus so unterstützen werden.

Bei Artikel 12 Absatz 2bis möchte ich einfach darauf hinweisen, dass der Beschluss des Ständerates nicht wirklich stimmig ist. Einerseits dürfen altrechtliche Bauten um 30 Prozent der bestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden, andererseits führt der Ständerat ein Maximum an Zubau von 30 Quadratmetern ein. Man stelle sich das in der Praxis vor: Man hat eine relative Grösse, um die man erweitern darf, man darf das dann aber nur bis zu einem absoluten Zubau von maximal 30 Quadratmetern tun. Das heisst ja Folgendes: Je kleiner die Liegenschaft ist, desto mehr ist man begünstigt, und je grösser die Liegenschaft ist, desto mehr ist man mit dieser absoluten Zahl von 30 Quadratmetern benachteiligt. Der Mix aus relativen und absoluten Werten ist wahrscheinlich nicht sehr sinnvoll. Deshalb müsste man das hier korrigieren und einige Flexibilitäten einfügen.

Bei den Artikeln 12 und 15 haben wir einige Ausnahmen zu behandeln, was die altrechtlichen Wohnungen anbelangt. Solange genug preisgünstiger Wohnraum vorhanden ist oder kein Druck auf die Erstwohnungspreise entsteht, sollen hier Ausnahmen möglich sein. Das ist irgendwie ein Fremdkörper in diesem Gesetz. Wir bitten Sie, diese Ausnahmen nicht zu machen.

Sie finden auch den kleinen Zwischensatz in den Minderheitsanträgen, wonach in einer Gemeinde, die von der Problematik eines Zweitwohnungsanteils betroffen ist, der höher ist als 20 Prozent, in einem bestimmten abgegrenzten Teil der Gemeinde trotzdem solche Umnutzungen oder Umkategorisierungen zugelassen werden können. Das wird sehr, sehr schwer zu prüfen sein - das schreit fast nach Gerichtsfällen, das schreit fast nach etwas Willkür! Derjenige, der den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin gut kennt, kann dann eine solche Umkategorisierung beantragen.

Zu Artikel 28 schliesse ich mich meinem Vorredner, Roger Nordmann, an. Weil es ein Teil des Kompromisses ist, folgen wir in der Frage der Dringlichkeit der Minderheit Jans, das heisst, wir verzichten auf die Dringlichkeit des Gesetzes. Es wäre ohnehin ein Fremdkörper und in meinen Augen auch ein bisschen ein Präjudiz gewesen. Das muss man im Nachhinein zugeben. Wenn ein Gesetz für dringlich erklärt wird und sofort, am Tag nach der Verabschiedung, in Kraft tritt, dann würde es bei erfolgreichem Referendum, bei entsprechender Volksentscheidung, ja wieder ausser Kraft gesetzt. Ich denke, wir von der Kommission haben hier sicher einiges dazugelernt.

Ich möchte noch schnell resümieren: Artikel 28 zur Frage der Dringlichkeit ist der letzte Baustein des Kompromisses, der jetzt viel diskutiert wurde. Seien wir ehrlich: Wenn man hier in einer laufenden Ratsdebatte einen Kompromiss anstreben kann, dann ist das, wie ich und auch die Freisinnigen meinen, sinnvoll. Auch der Ständerat - und ich bitte ihn darum - hat die Möglichkeit, sich diesem Kompromiss anzuschliessen, damit wir mit diesem Gesetz möglichst schnell fertigwerden. Wenn wir das schaffen, dann kann die Verordnung zu dieser Thematik, die momentan in Kraft ist, wieder ausser Kraft treten. Wir hätten somit Rechtssicherheit geschaffen, und das in einem einvernehmlichen Kompromiss, ohne Referendumsandrohung.

Ich denke nicht, dass der Kompromiss irgendeine riesige Sache ist. Wenn ich die Punkte anschaue, die wir in den vergangenen Tagen diskutiert haben, dann muss ich sagen: Ein Kompromiss in dieser Lesart während laufender Parlamentsdebatte, das ist gelebte Demokratie. Ich danke allen, die mitgemacht haben.

Semadeni Silva · Mit-F · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion

Caro collega Wasserfallen, bei Artikel 12 Absätze 2bis und 2ter verteidigen Sie das Recht der Milliardäre und Millionäre, ihre grossen Villen, die sie als Zweitwohnungen im Berggebiet haben, noch um mehr als 30 Quadratmeter zu vergrössern. Diese Villen sind dann über 100 Quadratmeter gross - als Zweitwohnung! Der Ständerat hat hier diese Grenze von 30 Quadratmetern eingebaut. Das heisst, Bruttogeschossflächen bis zu 100 Quadratmetern dürfen um maximal 30 Quadratmeter vergrössert werden. Wenn diese Vorgabe der 30 Quadratmeter wegfällt, dann dürfen die Millionäre und Milliardäre lachen. Das wollen Sie!

Wasserfallen Christian · Mit-M · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion

1. In diesem Land gibt es wahrscheinlich, schätze ich, vier oder fünf Milliardäre, die im Besitz einer solchen Liegenschaft sind.

2. Man muss hier schon die Gesetzesarchitektur sehen. Man spricht von relativem Zubau um 30 Prozent der Hauptnutzungsfläche, um ihn dann gleich wieder auf 30 Quadratmeter zu begrenzen. Ich habe in meinem Votum nicht gesagt - Sie wüssten das, wenn Sie mir zugehört hätten -, dass mit diesem Passus die Milliardäre profitieren würden, sondern es wären diejenigen, die die kleineren Liegenschaften haben. Wie viele Prozent sind 30 Quadratmeter von einer Wohnnutzungsfläche von, sagen wir, 100 Quadratmetern? Das sind doch viel mehr, als wenn man bei 200 Quadratmetern Wohnnutzungsfläche maximal 30 Quadratmeter zubauen kann. Es ist also gerade umgekehrt, Frau Semadeni: Diejenigen, die kleinere Wohnungen haben, haben bessere Möglichkeiten, zuzubauen, als die mit grösseren Wohnungen. Also diejenigen, die kleinere Wohnungen haben - das sind wahrscheinlich Sie als Ferienhausbesitzerin und ich, wenn ich eines hätte -, hätten einen Vorteil, nicht jene mit grossen Wohnungen.

van Singer Christian · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion

Au bloc 3, nous allons discuter des modifications de logements dans les communes comptant une proportion de résidences secondaires supérieure à 20 pour cent, à savoir, plus précisément, des logements créés selon l'ancien droit.

Tout le monde reconnaît que les centres historiques des villages de montagne sont un patrimoine à préserver. Même si, pris isolément, chacun des bâtiments n'a pas une valeur extraordinaire, c'est l'ensemble qui est attractif et qu'il est important de ne pas transformer de manière déraisonnable. Il est important aussi de ne pas créer un vide à l'intérieur de ces villages en permettant que les anciennes demeures soient vendues et transformées en résidences secondaires qui ne seraient occupées que quelques jours durant l'année. Il faut éviter cet effet: le centre des localités se vide et on rebâtit à l'extérieur.

On nous dit aujourd'hui que ce ne sera pas si terrible que ça, que l'on va rendre la réalité un peu plus "rose", que ce sera un peu plus joli. Non! Il faut vraiment limiter les dégâts.

C'est pourquoi, au bloc 3, les Verts vous proposent de suivre un certain nombre de minorités, et tout d'abord, à l'article 12 alinéa 1, la minorité I (Thorens Goumaz). Celle-ci prévoit, en respectant ce qui avait été proposé par le Conseil fédéral lui-même dans son message, la possibilité de créer des zones réservées pour disposer de lieux où les bâtiments ne puissent pas être transformés de la sorte afin qu'ils conservent des prix normaux et qu'ils puissent être occupés par les enfants du village lorsqu'ils voudront s'établir.

A l'article 12 alinéa 2bis, nous vous invitons à suivre la proposition de la minorité II (Bäumle), qui consiste à se rallier à la décision du Conseil des Etats. Cette variante prévoit de limiter à 30 pour cent du volume construit et à 30 mètres carrés au maximum l'étendue des transformations, ce qui permettrait de ne pas dénaturer le coeur des villages.

A l'article 12 alinéas 3, 4 et 5, nous vous invitons à suivre la proposition de la minorité IV (Semadeni), qui est très importante en ce qui concerne la problématique de l'aliénation.

L'article 28 concerne un élément important des dispositions transitoires. Nous vous invitons à ne pas prévoir de clause d'urgence. Cela n'est pas nécessaire, puisqu'il n'y aura probablement pas de référendum si le Conseil des Etats suit le compromis qui a été accepté ici. Dès lors, il n'y a aucune nécessité à voter une telle disposition.

Vous avez amélioré le projet de loi assez épouvantable qui consistait à vider de sa substance l'initiative populaire "pour en finir avec les constructions envahissantes de résidences secondaires" acceptée par le peuple. Il s'agit maintenant de faire un effort supplémentaire pour préserver le centre des villages.

Killer Hans · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir von der SVP-Fraktion werden bei allen Artikeln in diesem Block - Artikel 11 bis 27 - die Mehrheiten unterstützen, so auch bei Artikel 12 Absatz 1, wo die Grundlage für die Nutzung altrechtlicher Wohnungen gelegt wird. Das gilt auch für Absatz 2bis, wo geregelt wird, in welchem Umfang altrechtliche Wohnungen für einen zeitgemässen Umbau erweitert werden dürfen. Die Definition mit den 30 Prozent der vorbestehenden Hauptnutzfläche gemäss dem Antrag der Mehrheit genügt. Die Beschränkung des Ständerates - "jedoch maximal um 30 Quadratmeter" - macht in der Praxis wenig Sinn, weil bestehende Wohnungen mit mehr als 100 Quadratmetern Hauptnutzfläche doch eher selten sind.

Bei den Absätzen 3, 4 und 5 von Artikel 12 werden wir der Mehrheit folgen. Weiter gehende Einschränkungen bei der Veräusserung von Wohnungen erachten wir als unnötig. Die Regelungen gemäss dem Beschluss des Ständerates respektive dem Antrag der Kommissionsmehrheit sind genügend klar. Wir lehnen hier auch die Einzelanträge Walti Beat und Candinas ab.

Wir bitten Sie, die Anträge der Minderheiten bei Artikel 15 Absätze 5, 6 und 7 ebenfalls abzulehnen. Diese Regelungen für Wohnungen, welche nicht mehr touristisch bewirtschaftet werden und daher als Zweitwohnungen zählen, sind im System der Zweitwohnungsgesetzgebung im Grundsatz schon enthalten.

Bei Artikel 20 Absätze 1 bis 3 werden wir den Antrag der Kommission unterstützen. Die Präzisierungen der Kommission sind sinnvoll; sie legen den Schwerpunkt der Berichterstattung auf touristische und regionale Aspekte.

Die Minderheit Vogler will bei Artikel 21 den Kantonen vorschreiben, in welchem Organ Gesuche und Verfügungen bekanntzugeben sind. Wir bitten Sie, auf diesen unnötigen Detaillierungsgrad zu verzichten und diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Die Öffentlichmachung von behördlichen Informationen ist schon geregelt und etabliert.

Bei Artikel 24a schliesslich unterstützen wir den Antrag der Kommissionsmehrheit, welche mit diesen Formulierungen den Umgang mit Gesuchen definiert, die vor dem 18. Dezember 2007 eingereicht worden sind. Den Streichungsantrag der Minderheit Jans lehnen wir ab.

Nun noch ein Wort zum Inkrafttreten, das in Artikel 28 geregelt ist: Die Kommissionsmehrheit hat dieses Gesetz für dringlich erklärt. Darin ist der Wunsch erkennbar, möglichst rasch Rechtskraft zu erreichen; dies nicht zuletzt wegen verständlicher Reaktionen aus betroffenen Kreisen, welche die provisorische Regelung durch ein stabiles Gesetz ablösen wollen. In diesem Zusammenhang ist nun aber auch die Frage eines Referendums und der damit entstehenden neuen Unklarheit zu stellen. Dabei ist die Haltung der Initianten zum definitiven Gesetzestext entscheidend. Nachdem vonseiten der Initianten unter gewissen Umständen ein Verzicht auf ein Referendum in Aussicht gestellt worden ist, könnte bei optimalem Verlauf nach den Schlussabstimmungen in den Räten - vorausgesetzt, dass auch der Ständerat mitmacht - der Bundesrat das Gesetz bereits auf den Jahresbeginn 2016 in Kraft setzen. Damit wäre eine möglichst schnelle und definitive Gesetzesgrundlage für den Zweitwohnungsbereich erreicht und ein Dringlichkeitsbeschluss klar unnötig. In diesem Fall stellt die Version gemäss dem Antrag der Minderheit die schnellere Lösung dar.

Wir werden bei der Frage der Bestimmung des Inkrafttretens also den Minderheitsantrag unterstützen.

Bäumle Martin · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion

Wir sind nun im dritten Block. Die Grünliberalen werden in diesem Block, ausser in wenigen Punkten, die Anträge der Kommissionsmehrheit unterstützen und die Einzelanträge ablehnen.

Wo weichen wir von der Kommissionsmehrheit ab und beantragen Ihnen, der Minderheit zuzustimmen?

1. Das ist einmal bei Artikel 12 Absatz 2bis der Fall, bei dem es um die Frage der Quadratmeter geht. Hier hat der Ständerat mit den Vorgaben von 30 Prozent und 30 Quadratmetern eigentlich eine vernünftige Lösung gefunden. Die Mehrheit Ihrer UREK geht, indem sie die zweite Grösse - diese 30 Quadratmeter - streichen will, hier wiederum an die Grenze und ritzt damit die Bundesverfassung. In diesem Sinne bitte ich Sie, hier meinen Minderheitsantrag II bzw. den Beschluss des Ständerates zu unterstützen. Eventualiter bitte ich Sie den Einzelantrag Candinas zu unterstützen, der hier eigentlich eine leichte Liberalisierung beinhaltet, aber durchaus verfassungskonform ist.

2. Bei Artikel 24a bitten wir Sie, ebenfalls der Kommissionsminderheit zu folgen, hier dem Antrag der Minderheit Jans, und die neue Formulierung des Ständerates zu streichen. Es ist aus unserer Sicht rechtlich problematisch, dass die Baubewilligung trotzdem noch erteilt werden kann, wenn es irgendwann Vorabklärungen gab und wenn die Baubewilligung aus irgendwelchen Gründen nicht vor dem März 2012 erteilt werden konnte. Dies könnte nicht nur bei der Zweitwohnungsfrage eingefordert werden, sondern plötzlich auch bei anderen baurechtlichen Fragen. Bei irgendeiner Umzonung könnte es später heissen, jemand habe ja bereits fünf Jahre vorher eine Bauanfrage gemacht, er dürfe jetzt ausserhalb der Bauzone oder in der Freihaltezone noch bauen. Er habe die Baubewilligung nur nicht erhalten, weil irgendetwas gewesen sei; vielleicht war er krank. Das ist nicht so genau definiert. Dieser Artikel, den der Ständerat eingefügt hat, ist daher sehr heikel. Ich bitte Sie, hier der Minderheit Jans zu folgen, damit die rechtliche Klarheit, was Baubewilligungen betrifft, bestehen bleibt.

3. Bei Artikel 28 bitte ich Sie ebenfalls, den Antrag der Minderheit Jans zu unterstützen, sprich, die Dringlichkeit, die die Kommissionsmehrheit beschlossen hat, abzulehnen. Es hat sich auch hier gezeigt, dass der Kompromiss, der gefunden wurde, dazu führt, dass dieser Antrag der Mehrheit eigentlich hinfällig ist. Auch die ursprünglichen Antragsteller und Mehrheitsbeschaffer sind zum Schluss gekommen, dass der Antrag der Minderheit der schnellere Weg ist als derjenige der Mehrheit. In diesem Sinne werden wir hier wahrscheinlich diese Dringlichkeit heute erledigen. Ich bitte Sie also, hier ebenfalls die Minderheit Jans zu unterstützen.

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe PBD soutient la proposition de la majorité.

Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP

Namens der Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, in Block 3 mit Ausnahme der Artikel 21 und 28 immer der Mehrheit zu folgen.

Aufgrund der Wichtigkeit zuerst kurz zu Artikel 12: Es geht hier um die Frage, inwieweit altrechtliche Wohnungen erweitert werden dürfen. Mithin geht es letztlich um den Schutz des Eigentums, dessen zeitgemässe Werterhaltung und auch um Vertrauensschutz. Wichtig ist nun vorab, dass der Antrag der Minderheit III (Semadeni) zurückgezogen wurde, womit keine Unterscheidung zwischen altrechtlichen Erst- und Zweitwohnungen mehr besteht. Unsere Fraktion wird hier der Kommissionsmehrheit folgen. Ebenfalls der Kommissionsmehrheit folgen wird unsere Fraktion bei Artikel 15. Unterstützen wird unsere Fraktion den Antrag meiner Minderheit bei Artikel 21, bei dem es nicht um eine materielle, sondern um eine juristische Frage geht: Es geht um einwandfreie juristische Legiferierung, einzig das wollen wir.

Wichtig in diesem Block ist nun Artikel 28: Es geht um die Dringlicherklärung des Gesetzes gemäss Antrag der Kommissionsmehrheit. Die Mehrheit unserer Fraktion lehnt eine solche ab, einerseits aus staatspolitischen Überlegungen, andererseits aus der Erkenntnis, dass man mit einer solchen Übung letztlich auch nichts gewinnt. Wenn Sie die Literatur zu Artikel 165 der Bundesverfassung konsultieren, so stellen Sie fest, dass für eine Dringlicherklärung nichtwiedergutzumachende Nachteile drohen müssen und es sich um ein rechtspolitisch gewichtiges Anliegen handeln muss. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn längeres Zuwarten zur Gefährdung von Polizeigütern führen würde oder wenn der Suspensiveffekt des ordentlichen Referendums den Lenkungszweck des Gesetzes vereiteln würde. Bei Anwendung dieser Bedingungen auf das vorliegende Gesetz stellt man fest, dass beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind: Es werden keine Polizeigüter gefährdet, und der ordentliche Gesetzgebungsprozess verhindert den Lenkungszweck dieses Gesetzes nicht.

Zusammengefasst: Die Voraussetzungen für eine Dringlicherklärung des Gesetzes sind nicht gegeben. Nachdem sich offenbar ohnehin eine Mehrheitslösung ohne Referendum abzeichnet, kann das Gesetz zweifelsohne auch auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten, womit dann sehr schnell Rechtssicherheit geschaffen ist. Eine Notwendigkeit für eine Dringlicherklärung besteht aus diesem Grund nicht.

Leuthard Doris · BR-F · Bundesrat · Aargau

Bei Artikel 12 geht es um diese Fragen der altrechtlichen Wohnungen und Bauten, das heisst um die Frage, wie wir damit umgehen, was man darf und was nicht. Dieser Bereich ist zwar nicht von Ihrem Kompromiss erfasst, Sie können sich frei fühlen. Sie sind aber nur so weit frei, wie das die Verfassung zulässt. Ich muss hier nochmals die Rolle der Verfassungshüterin spielen und gerade bei Absatz 2bis entsprechend eine Ausweitung auf unbeschränkte Erweiterungsmöglichkeiten ablehnen. Im Verfassungstext, vom Volk beschlossen, gibt es nämlich nicht nur eine Beschränkung des Anteils von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten einer Gemeinde auf 20 Prozent, es findet sich darin vielmehr auch eine Beschränkung der durch Zweitwohnungen genutzten Bruttogeschossfläche auf 20 Prozent. Das ist selbstverständlich auch eine Vorgabe, die zu beachten ist.

Wir haben schon im Ständerat darauf hingewiesen, dass die Formulierung "um maximal 30 Prozent" eine Vorgabe ist, die über den 20 Prozent der Verfassungsvorgabe liegt. Mit der Einschränkung respektive mit der Kombination von 30 Prozent relativ und 30 Quadratmetern absolut, die der Ständerat vorgenommen hat, kann man das aber wahrscheinlich noch verantworten. Es ist die Minderheit II (Bäumle), die diese Version bevorzugt. Alles andere ist unserer Einschätzung nach verfassungswidrig, auch nach Einschätzung der von Ihnen angehörten Professoren; das muss ich hier einfach nochmals betonen. Die Verfassungsvorgabe mit der Bruttogeschossfläche führt eben dazu, dass man nicht unbeschränkt erweitern kann.

Der Bundesrat hat einen Kompromiss vorgeschlagen, indem der Eigentümer einer altrechtlichen Baute frei wählen kann: Er kann sie frei umnutzen, indem er sie als Erst- oder als Zweitwohnung deklarieren kann. Ist es eine Erstwohnung, sind wir liberaler, grosszügiger bei der Frage der Erweiterung. Ist es eine Zweitwohnung, dann gilt grundsätzlich die Verfassung.

Ich muss Sie einfach darauf hinweisen, dass Sie hier das Risiko eingehen - auch wenn wir keine Verfassungsgerichtsbarkeit haben -, dass das Bundesgericht dann in einem konkreten Fall, in dem eine solche Umnutzung mit Erweiterung durchgespielt würde, das Gesetz halt kritisieren und entsprechend eine Anpassung des Gesetzes vorschlagen wird. Es gab kürzlich einen Fall beim Bundesgericht betreffend die Zulassung der Umnutzung eines Estrichs zu einem Studio in St. Moritz. Da hat man gesagt, das sei heute nicht bewilligbar, denn es gebe nur eine Verordnung und noch kein Gesetz. Das Gesetz hilft bei diesen Fragen der Umnutzung jetzt ein bisschen. Aber genau in solchen Fällen kommt es eben auf Kubikmeter und Quadratmeter an, und in der Verfassung steht nun einmal: 20 Prozent. Ob man nur bei Erstwohnungen grosszügiger sein kann, nicht aber bei Zweitwohnungen, das wird dann halt von den Richtern zu beurteilen sein. Insofern sind Sie schon nicht ganz frei bei der Legiferierung.

Ich empfehle Ihnen, wenigstens nicht der Mehrheit, sondern der Minderheit II (Bäumle) zu folgen und hier eine Differenz zum Ständerat zu eliminieren. Ansonsten ist hier die Mehrheit der vorberatenden Kommission auf der Linie des Bundesrates.

Bei den Artikeln 13, 14 und 15 bestehen keine grösseren Differenzen mehr.

Noch ein Wort zu Artikel 24a, zu den Vorabklärungen, wie sie von Ihrer Kommission und vom Ständerat diskutiert wurden: Ich bitte Sie, hier der Minderheit Jans zu folgen. Die Vorabklärungen vor dem 18. Dezember 2007 betreffen eine extrem kleine Zahl von Projekten. Somit ist es schon einmal fraglich, ob der Gesetzgeber fast zehn Jahre später auf solche Vorabklärungen überhaupt noch eingehen soll. Die mit dieser Bestimmung beabsichtigte Gleichstellung von einfacheren Bauvorhaben mit solchen, die im Rahmen eines auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichteten projektbezogenen Sondernutzungsplans erfolgen, ist nach der Meinung des Bundesrates nicht gerechtfertigt. Für Sondernutzungsplanungen müssen ungleich grössere Planungsaufwendungen getätigt werden als im Falle von Voranfragen für einfache Bauvorhaben. Letztere basieren sehr oft nicht einmal auf einem fertig ausgearbeiteten Bauprojekt.

Hinzu kommt, dass wohl nur sehr wenige Personen von einer solchen Regelung profitieren könnten. Eine Regelung auf Bundesebene drängt sich aber nur dann auf, wenn damit ein Problem gelöst werden soll, das sich in der ganzen Schweiz relativ häufig stellt. Eine Regelung für wenige Einzelfälle sollte vermieden werden, dies gerade auch vor dem Hintergrund der vom Parlament immer wieder geforderten Deregulierung und schlanken Gesetzgebung. Insofern bitte ich Sie hier, von dieser Ausnahmebestimmung abzusehen.

Bei Artikel 26 liegt uns noch der neue Absatz 3bis Ihrer Kommission vor. Das ist auch eine Ergänzung des ständerätlichen Beschlusses. Hier will man ermöglichen, dass Zweitwohnungen, die Gegenstand von Gesuchen bilden, die ab dem 11. März 2012, also dem Datum der Abstimmung über die Initiative, aber vor dem 1. Januar 2013 eingereicht wurden, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt bzw. realisiert werden dürfen. Warum etwas noch nicht realisiert wurde, soll keine Rolle spielen. Ebenfalls soll nicht massgebend sein, ob diese Gesuche schon bewilligt worden sind bzw. ob die entsprechenden Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen sind.

Eine Bewilligung neuer Zweitwohnungen nach Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes verstösst gegen das dort in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Verbot, selbst wenn das entsprechende Gesuch schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bzw. vor dem 1. Januar 2013 eingereicht worden ist. Ein verfassungsrechtliches Interesse, welches eine Ausnahme analog zu den übrigen in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Ausnahmen rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Das UVEK hat bereits im Anschluss an die Volksabstimmung klargestellt, dass das Verbot des Baus neuer Zweitwohnungen ab dem Tag der Abstimmung gilt. Daran ändert sich nichts, wenn die Bewilligung für die Zweitwohnung zwischen dem 11. März 2012 und dem 1. Januar 2013 erteilt und das Vorhaben lediglich noch nicht ausgeführt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt das Verbot des Baus neuer Zweitwohnungen von Verfassung wegen bereits ab dem 11. März 2012. Ich muss das auch hier nochmals als Hüterin der Verfassung klar darlegen. Vorbehalten bleibt lediglich die besondere Konstellation des Vertrauensschutzes sowie der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, was das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. Mai 2013 nochmals ausdrücklich festgehalten hat.

Kommen wir noch zum Antrag der Mehrheit betreffend Dringlicherklärung: Nachdem in der Kommission über alle Parteien hinweg diese Bestimmung heiss diskutiert wurde und sie von allen Parteien bis auf die Linke unterstützt wurde, bin ich sehr froh, dass man sich in der Zwischenzeit eines Besseren belehren liess. Es ist so: Der Bundesrat hat schon in der Kommission gesagt, diese Dringlicherklärung bringe gar nichts, im Gegenteil, sie verursache zusätzliche Rechtsunsicherheit.

Es würde sich auch die Frage stellen, innerhalb von welchem Zeitraum die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden könnten, weil ein Gesetz per se für die Anwendung auf Kantons- und Gemeindeebene ungenügend ist; es gibt immer Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe. Deshalb auch hier: Eine Verordnung und damit auch das neue Gesetz könnten nach Ablauf der Referendumsfrist zwar in Kraft gesetzt werden, aber es braucht auch eine gewisse zeitliche Abstimmung, weshalb hier die Dringlicherklärung für die Erarbeitung der Verordnung und die Inkraftsetzung des gesamten Paketes von Gesetz und Verordnung eben nichts nützt. Insofern bin ich sehr froh, wenn Sie hier letztlich auf den Entwurf des Bundesrates zurückkommen respektive darauf verzichten, dieses Gesetz für dringlich zu erklären.

Ich bin allerdings an diesem Punkt nicht sicher: Die ständerätliche Diskussion wird wohl nicht in dieser Session stattfinden können; Sie haben zu viele Differenzen zum Beschluss des Ständerates geschaffen. Aber mir ist ein nochmals seriös diskutiertes Gesetz, hoffentlich mit einem Kompromiss, lieber. Die Qualität der Gesetzgebung ist schon auch wichtig.

Rösti Albert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich verweise nochmals auf die Wichtigkeit von Artikel 12, auch wenn diese im Grundsatz kaum mehr bestritten wird. Er betrifft bauliche und nutzungsmässige Änderungen altrechtlicher Wohnungen. Nur schon aufgrund der Eigentumsgarantie ist es zentral, dass die Wohnnutzung altrechtlicher Wohnungen grundsätzlich frei ist. Gerade ältere Häuser, die heute und unter Umständen seit Jahrzehnten als Erstwohnungen genutzt werden, haben nichts zum grossen Anteil an Zweitwohnungen beigetragen, im Gegensatz zu Zweitwohnungen, die jüngst erstellt wurden. Würden Erstere irgendeiner Art von Zonenplan oder Nutzungsbeschränkung unterstellt, wäre dies nicht rechtens. Deshalb ist von jeglicher Beschränkung unbedingt Abstand zu nehmen, zumal eine Erhebung sämtlicher altrechtlicher Wohnungen einen sehr grossen und kaum bewältigbaren Aufwand bedeuten würde. Entsprechend bitte ich Sie namens der Kommission, bei Artikel 12 jeweils der Mehrheit zu folgen. Ich tue dies insbesondere mit Verweis auf Artikel 13 - dieser scheint mir auch in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit zentral zu sein -, der bei Missbrauch und unerwünschten Entwicklungen insbesondere bei der Nutzung altrechtlicher Wohnungen Massnahmen vorsieht, die Gemeinden und Kantone treffen können. Wenn eine unerwünschte Entwicklung stattfindet, können also zusätzliche Massnahmen getroffen werden.

Weitere Punkte in diesem Artikel sind die Verwendung im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung und die Berücksichtigung der aktuell gesteigerten Wohnbedürfnisse. Für Vorhaben wie den Einbau eines Bades oder die Vergrösserung des Eingangsbereichs in altrechtlichen Wohnungen schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit die Möglichkeit einer Erweiterung der Hauptnutzungsfläche um maximal 30 Prozent vor, dies in Analogie zur Umnutzung der nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Bauten ausserhalb der Bauzone. Die Minderheit II (Bäumle) beantragt Ihnen eine Beschränkung der Erweiterung der Hauptnutzungsfläche auf maximal 30 Prozent, jedoch maximal 30 Quadratmeter. 30 Quadratmeter sind eine Fläche von etwa 5,4 mal 5,4 Meter, das ist keine sehr grosse Fläche. Wenn jemand eine grössere Wohnung hat, hat er jedoch auch beim Ausbau proportional grössere Bedürfnisse.

Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen und hier mit dem Gesetz eine etwas höhere Flexibilität vorzusehen. Dieser Entscheid wurde in der Kommission mit 14 zu 11 Stimmen getroffen.

Ebenso beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, den Antrag der Minderheit IV (Semadeni) abzulehnen. Mit der Eintragung einer Nutzungsbeschränkung bei Veräusserungen wird stark in die Eigentumsgarantie eingegriffen, womit letztlich wiederum jene bestraft werden, die nichts an den hohen Zweitwohnungsanteil beigetragen haben. Diesbezüglich ist erneut auf den Missbrauchsartikel, Artikel 13, hinzuweisen.

Der Antrag der Minderheit Girod zu Artikel 15 Absatz 5 wurde bekanntlich zurückgezogen, entsprechend der gestern erfolgten Streichung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, bei Artikel 15 Absatz 6 den Antrag der Minderheit Jans abzulehnen. Die Kommission hat diesen Antrag mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt. Es macht unserer Ansicht nach keinen Sinn, dass für die Sistierungsmöglichkeit die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein müssen. Todesfall, Wohnsitzwechsel oder die erfolglose Suche nach Wohnungsmietern stellen völlig unterschiedliche Problempunkte dar und treten wohl in seltenen Fällen kumulativ ein, können aber im Einzelfall den betroffenen Eigentümern oder auch der Region, im Falle von völlig leerstehenden Wohnungen, Schaden zufügen.

Namens der Mehrheit bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Vogler zu Artikel 21 abzulehnen. Sie will, dass die Kantone regeln, in welchem Organ die Verfügungen bekanntgemacht werden, während die ständerätliche Fassung die Ausschreibungen von Baubewilligungsgesuchen und die Mitteilung von Baubewilligungsentscheiden an den jeweiligen bestehenden kantonalen Vorgaben ausrichten will. Gemäss Mehrheit der Kommission soll hier nicht in einem Spezialgesetz eine baupolizeiliche Bestimmung geschaffen werden, welche die Kantone in einer originär bei den Kantonen liegenden Kompetenz mit der Festlegung der Publikationsart einschränkt. Stimmen Sie hier ebenso der Mehrheit zu und somit dem Beschluss des Ständerates. Der Entscheid in der Kommission fiel mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Artikel 24a regelt Fälle, in denen ein Gesuchsteller bereits fünf Jahre vor der Abstimmung über die Zweitwohnungs-Initiative eine Voranfrage für ein Baugesuch eingereicht hat, das Baugesuch dann aber unverschuldet nicht einreichen und weiterbearbeiten konnte. In diesem Fall soll eine Bewilligung unabhängig von den Voraussetzungen nach den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 und Artikel 10 erteilt werden.

In der Kommission wurde moniert, dass es sich hier wohl um sehr wenige und um Einzelfälle handeln dürfte. Diese könnten aber zum Beispiel bei Erbengemeinschaften oder bei Zonenplanänderungen, wo Einzelne die Entwicklungen blockieren, durchaus eintreten. Gerade weil es hier einige wenige Fälle sein dürften, können allenfalls rechtliche Streitigkeiten vorzeitig geklärt werden, wenn Sie gemäss Mehrheit die Fassung von Artikel 24a, wie sie auch der Ständerat beschlossen hat, belassen.

Stimmen Sie auch hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu. Er wurde in der Kommission mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen.

Buttet Yannick · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP

Ce troisième et dernier bloc, en plus des questions de procédure et de sanctions, traite surtout de ce qu'il advient du bâti existant avant l'acceptation par le peuple de la lex Weber. En clair et selon les promesses des initiants, le bâti existant n'est pas concerné, dans la mesure où il s'agissait d'empêcher le mitage du territoire par de nouvelles constructions et non d'empêcher tout changement d'affectation ou toute optimisation.

La proposition de la minorité I (Thorens Goumaz), à l'article 12 alinéa 1, vise à empêcher les propriétaires de résidences secondaires de transformer leur logement principal en résidence secondaire et de reconstruire un logement principal. En clair, Madame Thorens Goumaz a peur que tous les propriétaires de résidences principales dans ces communes vendent leurs maisons et reconstruisent à côté une résidence principale, aggravant ainsi le mitage du territoire.

Considérant qu'un tel risque est plus que limité et que la loi doit régler les cas majoritaires plutôt que quelques cas exceptionnels d'abus, la commission a rejeté cette proposition, par 17 voix contre 8, et vous invite à faire de même.

L'article 12 alinéa 2bis traite des possibilités d'agrandissement des résidences secondaires existantes. La majorité de la commission vous propose de permettre un agrandissement de 30 pour cent de la surface et de renoncer à la limite artificielle de 30 mètres carrés, qui a été fixée par le Conseil des Etats, reprise par la minorité II (Bäumle) et rejetée par 14 voix contre 11 en commission.

A l'article 12 alinéas 3 et 5, la proposition de la minorité IV (Semadeni), rejetée par 14 voix contre 8 et 3 abstentions, prévoit de faire une différence entre les résidences principales et les résidences secondaires existant sous l'ancien droit. Cette proposition va à l'encontre des promesses faites par les initiants et n'a pu être retenue par la commission.

Un mot sur la proposition Candinas, à l'article 12 alinéa 2bis. Sans vouloir m'exprimer sur le fond, je tiens simplement à relever qu'en cas d'acceptation, la version française devra être adaptée en fonction de la variante qui sera retenue, c'est-à-dire selon la version de la majorité ou celle de la minorité, car le texte de la proposition que vous avez reçu fait toujours mention de cette limite de 30 mètres carrés, que la majorité de la commission vous propose de biffer.

A l'article 15, qui concerne les possibilités de suspendre les restrictions d'utilisation dans des cas très précis, comme par exemple un décès, la proposition de la minorité Jans vise à ajouter des critères restrictifs. La majorité de la commission est d'avis que la loi doit être rédigée pour la majorité des cas et non pour les quelques pour cent de potentiels tricheurs.

Dès lors, la proposition défendue par la minorité Jans a été rejetée par 17 voix contre 7.

A l'article 21, la majorité de la commission souhaite laisser le droit cantonal régir les procédures de mise à l'enquête. Pour sa part, la minorité Vogler veut imposer une publication des autorisations de construire, car une telle obligation n'existe pas dans tous les cantons.

Afin de respecter notre fédéralisme, la commission rejette la proposition défendue par la minorité Vogler, par 13 voix contre 10 et 1 abstention.

La proposition de la minorité Jans prévoyant de biffer l'article 24a, introduit par le Conseil des Etats, vise une nouvelle fois à remettre en question les démarches effectuées avant le vote populaire sur la lex Weber et ne respecte pas la parole donnée par les initiants. Il s'agit ici de reconnaître la bonne foi de personnes ayant lancé une procédure d'autorisation de construire sans pouvoir la mener à son terme en raison de facteurs indépendants de leur volonté.

La commission vous recommande, par 13 voix contre 10 et 2 abstentions, de rejeter cette proposition défendue par la minorité Jans.

Enfin, la dernière proposition de minorité soumise au vote sur ce projet de loi concerne le fait de déclarer cette loi urgente ou non. S'il ne semble plus d'actualité, le critère de l'urgence a néanmoins été défendu par la commission, par 14 voix contre 11, afin de permettre une mise en vigueur rapide de la loi pour limiter l'incertitude juridique et rendre possible ainsi une reprise, fût-elle timide, des investissements dans les régions de montagne.

Je vous remercie de soutenir les propositions de la majorité de la commission dans ce bloc 3.

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Le président (Rossini Stéphane, président): Avant de passer au vote, je veux souhaiter un excellent anniversaire à notre collègue Bruno Pezzatti. Bon anniversaire! (Applaudissements)

Art. 11

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Darbellay

... oder bis 31. Dezember 2012 rechtskräftig bewilligt war.

Art. 11

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Darbellay

... bénéfice d'une autorisation définitive avant le 31 décembre 2012.

Développement par écrit

Afin d'être cohérente avec l'article 26 alinéa 3, la disposition de l'article 11 doit être modifiée en conséquence. Comme les autorisations de construire en force avant le 31 décembre 2012 sont valables, la définition des logements créés selon l'ancien droit doit être corrigée.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 164 Stimmen

Für den Antrag Darbellay ... 27 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Verfahrensbeitrag

Art. 12

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 2bis

... Hauptnutzfläche, erweitert werden ...

Antrag der Minderheit I

(Thorens Goumaz, Badran Jacqueline, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Nordmann, Semadeni)

Abs. 1

Altrechtliche Wohnungen sind unter Vorbehalt entsprechend bezeichneter Zonen im Nutzungsplan sowie bestehender oder künftiger Nutzungsbeschränkungen ...

Antrag der Minderheit II

(Bäumle, Girod, Müller-Altermatt, Vogler)

Abs. 2bis

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit III

(Semadeni, Badran Jacqueline, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Nordmann, Thorens Goumaz)

Abs. 2bis

Altrechtliche Erstwohnungen dürfen innerhalb der Bauzonen ... Hauptnutzfläche, jedoch maximal um 30 Quadratmeter, ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 erweitert werden, sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden.

Abs. 2ter

Altrechtliche Zweitwohnungen dürfen innerhalb der Bauzonen minimal erweitert werden, sofern die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleibt. Ausserhalb der Bauzonen bleiben Erweiterungen im Rahmen der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen zulässig.

Antrag der Minderheit IV

(Semadeni, Badran Jacqueline, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Nordmann, Thorens Goumaz)

Abs. 3

Die Veräusserung oder Abgabe im Baurecht von altrechtlichen Erstwohnungen ist in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent nur in Verbindung mit der Eintragung einer Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 zulässig.

Abs. 4

Kann eine altrechtliche Erstwohnung trotz des Nachweises ernsthafter Bemühungen während zweier Jahre nicht veräussert werden, so kann die Baubewilligungsbehörde eine Ausnahmebewilligung für den Verkauf als Wohnung ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 erteilen.

Abs. 5

Die Kantone können im Richtplan Gemeinden oder Gemeindeteile bezeichnen, welche von der Einschränkung nach Absatz 3 ausgenommen sind, wenn:

a. es sich um strukturschwache und von Abwanderung bedrohte Gebiete handelt; oder

b. preisgünstiger Wohnraum vorhanden ist und die Nachfrage nach Zweitwohnungen nachweislich keinen ökonomischen Druck auf die Erstwohnungspreise bewirkt.

Antrag Walti Beat

Abs. 1

Altrechtliche Wohnungen sind unter Vorbehalt bestehender Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in der Art der Wohnnutzung frei.

Schriftliche Begründung

Artikel 12 regelt die Zulässigkeit respektive Rechtsfolgen baulicher und nutzungsmässiger Änderungen bei altrechtlichen Wohnungen. Absatz 1 hält als Ausgangslage fest, dass altrechtliche Wohnungen in der Art der Wohnnutzung frei sind. Mit der beantragten Streichung soll klargestellt werden, dass dieser Grundsatz durch Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts nicht durchbrochen werden kann, soweit solche nicht bereits bestehen (eigentumsrechtliche Bestandesgarantie). Diese Bestandesgarantie bildet eine wichtige Voraussetzung dafür, dass auch weiterhin in bestehende Zweitwohnungen investiert wird (Erneuerung, Sanierung).

Antrag Candinas

Abs. 2bis

... erweitert werden. Ausserhalb der Bauzonen ...

Schriftliche Begründung

Die Einschränkung "sofern keine zusätzlichen Wohnungen geschaffen werden" soll gestrichen werden. Im Abstimmungskampf haben die Initianten immer betont, dass der Verbrauch an landschaftlichen Flächen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent gestoppt werden soll. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck eines Zweitwohnungsgesetzes sein, die Eigentümer zu schikanieren und die Nutzung der vorhandenen Wohnfläche dermassen zu regulieren und einzuschränken. Die Eigentümer bestehender Bauten sollen sich nicht zwischen sanfter Erweiterung und Schaffung zusätzlicher Wohnungen entscheiden müssen. Beides soll möglich sein. Durch ein Verbot der Schaffung zusätzlicher Wohnungen bei einer sanften Erweiterung werden die Eigentümer in ihren Nutzungsmöglichkeiten massiv und ohne Not eingeschränkt. Möglichkeiten zur effizienteren und optimierten Nutzung der vorhandenen Flächen dürfen nicht ausgeschlossen werden. Es macht sehr viel Sinn, dass ein bestehendes Gebäude mit einer kleinen Erweiterung in verschiedene Wohnungen unterteilt werden kann. Kommt hinzu, dass die Schaffung von zusätzlichen Wohnungen in bestehenden Gebäuden auch der jetzt von der Frankenstärke tief betroffenen Tourismusbranche zugutekommt. Die Anzahl Übernachtungen steigt bei mehreren Wohnungen, somit auch die Wertschöpfung in den Bergregionen, und dies ohne zusätzlichen Flächenverbrauch, ganz im Sinne des verdichteten Wohnungsbaus.

Art. 12

Proposition de la majorité

Al. 1, 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 2bis

... le 11 mars 2012 dans la mesure où ...

Proposition de la minorité I

(Thorens Goumaz, Badran Jacqueline, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Nordmann, Semadeni)

Al. 1

Sous réserve de zones dûment désignées dans le plan d'affectation et de restrictions d'utilisation ...

Proposition de la minorité II

(Bäumle, Girod, Müller-Altermatt, Vogler)

Abs. 2bis

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité III

(Semadeni, Badran Jacqueline, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Nordmann, Thorens Goumaz)

Al. 2bis

Les résidences principales créées selon ... le 11 mars 2012, mais de 30 mètres carrés au plus, sans restriction au sens de l'article 7 alinéa 1, dans la mesure où il n'en résulte aucun logement supplémentaire.

Al. 2ter

Les résidences secondaires créées selon l'ancien droit peuvent être légèrement agrandies au sein des zones à bâtir dans la mesure où la structure architecturale de la construction demeure inchangée pour l'essentiel. En dehors des zones à bâtir, les agrandissements restent autorisés dans les limites des dispositions applicables à la construction en dehors des zones à bâtir.

Proposition de la minorité IV

(Semadeni, Badran Jacqueline, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Masshardt, Nordmann, Thorens Goumaz)

Al. 3

Dans les communes qui comptent une proportion de résidences secondaires supérieure à 20 pour cent, l'aliénation ou la remise en droit de superficie de résidences principales créées selon l'ancien droit ne sont admises que sous réserve des restrictions inscrites à l'article 7 alinéa 1.

Al. 4

Si une résidence principale créée selon l'ancien droit n'a pu être vendue au bout de deux ans alors que le propriétaire a prouvé avoir fourni de sérieux efforts en vue de son aliénation, l'autorité compétente pour les autorisations de construire peut exceptionnellement autoriser la vente du bien en tant que logement non soumis à une restriction d'utilisation au sens de l'article 7 alinéa 1.

Al. 5

Les cantons peuvent désigner dans leur plan directeur les communes ou parties de communes qui ne sont pas soumises à l'alinéa 3:

a. si les territoires concernés sont structurellement faibles et souffrent de l'exode rural, ou

b. si des logements avantageux sont disponibles et qu'il est établi que la demande en matière de résidences secondaires n'a pas d'influence sur le prix des résidences principales.

Proposition Walti Beat

Al. 1

Sous réserve de restrictions d'utilisation existantes du droit cantonal ou communal, le mode d'habitation des logements créés selon l'ancien droit est libre.

Proposition Candinas

Al. 2bis

... mais de 30 mètres carrés au plus. En dehors des zones à bâtir ...

Abstimmung

Abs. 1 - Al. 1

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 160 Stimmen

Für den Antrag Walti Beat ... 34 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 135 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 59 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Abs. 2bis - Al. 2bis

Le président (Rossini Stéphane, président): La proposition de la minorité III (Semadeni) aux alinéas 2bis et 2ter a été retirée.

A l'alinéa 2bis, la proposition Candinas prévoit de biffer la réserve stipulant qu'aucun logement supplémentaire ne peut être créé, contenue dans toutes les autres propositions. Voilà pourquoi, dans un premier vote, la proposition de la majorité sera opposée à celle de la minorité II (Bäumle); dans un deuxième vote, le résultat du premier vote sera opposé à la proposition Candinas.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 118 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II ... 77 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 143 Stimmen

Für den Antrag Candinas ... 48 Stimmen

(4 Enthaltungen)

Abstimmung

Abs. 3-5 - Al. 3-5

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 132 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit IV ... 63 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 13, 14

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 15

Antrag der Mehrheit

Abs. 1-4

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Girod, Chopard-Acklin, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)

Abs. 5

Solange Wohnungen nicht mehr gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c touristisch bewirtschaftet werden und gemäss Absatz 1 Buchstabe b aufgrund der Sistierung als normale Zweitwohnung genutzt werden, dürfen in einer Gemeinde solche Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c nicht mehr bewilligt werden.

Antrag der Minderheit

(Jans, Chopard-Acklin, Girod, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni)

Abs. 6

Zur Sistierung der Nutzungsbeschränkung einer Erstwohnung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und nach Absatz 1 Buchstabe b kumulativ erfüllt sein.

Abs. 7

Die Kantone können im Richtplan Gemeinden oder Gemeindeteile bezeichnen, wo die Sistierung der Nutzungsbeschränkung einer Erstwohnung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a allein gemäss Absatz 1 Buchstabe a zulässig ist, wenn:

a. es sich um strukturschwache und von Abwanderung bedrohte Gebiete handelt; oder

b. preisgünstiger Wohnraum vorhanden ist und die Nachfrage nach Zweitwohnungen nachweislich keinen ökonomischen Druck auf die Erstwohnungspreise bewirkt.

Antrag Candinas

Abs. 8

Nach dem Ablauf der maximalen Dauer der Sistierungen und ihrer Verlängerungen kann die Baubewilligungsbehörde auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers die Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a in eine solche nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b umwandeln oder unbefristet aufheben.

Schriftliche Begründung

Das Zweitwohnungsgesetz sieht in Artikel 15 die Sistierung der Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 während einer bestimmten Dauer unter sehr strengen Bedingungen vor. In Absatz 4 regelt der Bundesrat die Dauer der Sistierungen und ihrer Verlängerungen sowie die Einzelheiten des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b, insbesondere die Anforderungen an die öffentliche Ausschreibung der Wohnung. Was jedoch nach dieser durch den Bundesrat zu bestimmenden Dauer der Sistierungen und ihrer Verlängerungen geschieht, lässt der Gesetzgeber offen. Das ist sehr einschneidend für die Bevölkerung in vielen Gemeinden, die von der Abwanderung betroffen sind. Wenn der Gesetzgeber dies nicht macht, werden in vielen Gemeinden auch keine Erstwohnungen mehr gebaut werden, und die Abwanderung wird noch mehr forciert. Dies soll und kann nicht das Ziel dieses Gesetzes sein.

Art. 15

Proposition de la majorité

Al. 1-4

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Girod, Chopard-Acklin, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)

Al. 5

Aussi longtemps que des logements qui ne sont plus affectés à l'hébergement touristique au sens de l'article 7 alinéa 2 lettre c sont utilisés comme résidences secondaires standard en vertu de l'alinéa 1 lettre b, suite à la suspension de la restriction d'utilisation, le type de logements prévu à l'article 7 alinéa 2 lettre c ne doit plus être autorisé.

Proposition de la minorité

(Jans, Chopard-Acklin, Girod, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni)

Al. 6

Pour que la restriction d'utilisation d'une résidence principale au sens de l'article 7 alinéa 1 lettre a puisse être suspendue, les conditions mentionnées à l'alinéa 1 lettre a et à l'alinéa 1 lettre b doivent être remplies cumulativement.

Al. 7

Les cantons peuvent indiquer, dans leurs plans directeurs, les communes ou les parties de communes dans lesquelles la suspension de la restriction d'utilisation d'une résidence principale au sens de l'article 7 alinéa 1 lettre a peut être autorisée uniquement en vertu de l'alinéa 1 lettre a à l'une des conditions suivantes:

a. il s'agit de régions économiquement faibles et menacées de dépeuplement;

b. des logements à prix modérés sont disponibles et il est prouvé que la demande en résidences secondaires n'exerce aucune pression économique sur les prix des résidences principales.

Proposition Candinas

Al. 8

Après échéance de la durée maximale des suspensions et de leurs prolongations, l'autorité compétente pour les autorisations de construire peut, sur demande du propriétaire, changer une restriction d'utilisation au sens de l'article 7 alinéa 1 lettre a, en une restriction d'utilisation au sens de l'article 7 alinéa 1 lettre b ou lever la restriction pour une durée indéterminée.

Abs. 5 - Al. 5

Le président (Rossini Stéphane, président): La proposition de la minorité Girod à l'alinéa 5 de l'article 15 a été retirée.

Abstimmung

Abs. 6, 7 - Al. 6, 7

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 59 Stimmen

Dagegen ... 136 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Abs. 8 - Al. 8

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Candinas ... 29 Stimmen

Dagegen ... 165 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 16-19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 20

Antrag der Kommission

Titel

Überprüfung der Wirkungen und Massnahmenvorschläge

Abs. 1

... die Wirkungen dieses Gesetzes. Dabei werden insbesondere auch die Auswirkungen auf die touristische und regionalwirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Regionen untersucht.

Abs. 2

... periodisch Bericht. In diesem werden bei Bedarf auch Massnahmen insbesondere im Bereich der Standortförderung vorgeschlagen. Diese Berichterstattung erfolgt ...

Abs. 3

Streichen

Art. 20

Proposition de la commission

Titre

Contrôle des effets et proposition de mesures

Al. 1

... avec le Secrétariat d'Etat à l'économie. Son analyse tient notamment compte des effets de la loi sur le développement touristique et économique des régions concernées.

Al. 2

... un rapport au Conseil fédéral. Si nécessaire, ce rapport propose des mesures, notamment dans le domaine de la promotion économique. Il est élaboré pour la première fois ...

Al. 3

Biffer

Angenommen - Adopté

Art. 21

Antrag der Mehrheit

Abs. 0, 1

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Vogler, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Müller-Altermatt, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)

Abs. 0

Die Kantone regeln, in welchem Organ Gesuche und Verfügungen bekanntgemacht werden, die öffentlich aufgelegt oder publiziert werden müssen.

Art. 21

Proposition de la majorité

Al. 0, 1

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Vogler, Chopard-Acklin, Girod, Jans, Müller-Altermatt, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)

Al. 0

Les cantons fixent l'organe dans lequel les demandes et les décisions qui doivent être rendues publiques ou publiées sont diffusées.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 89 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 22-24

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 24a

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag der Minderheit

(Jans, Badran Jacqueline, Bäumle, Chopard-Acklin, Girod, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)

Streichen

Art. 24a

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition de la minorité

(Jans, Badran Jacqueline, Bäumle, Chopard-Acklin, Girod, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz)

Biffer

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 125 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 71 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Art. 25

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 26

Antrag der Kommission

Abs. 1

Dieses Gesetz ist anwendbar auf Baugesuche, über die nach seinem Inkrafttreten erstinstanzlich oder in einem Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist.

Abs. 1bis, 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Abs. 3bis

Neue Zweitwohnungen oder die Umnutzung von Erstwohnungen in Zweitwohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 dürfen bewilligt und ausgeführt werden, wenn das Baugesuch bis am 31. Dezember 2012 eingereicht worden ist, ungeachtet des Zeitpunkts der Rechtskraft des Bauentscheids. Gesuche um erneute Beurteilung von bereits rechtskräftig beurteilten Projekten können bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht werden.

Abs. 4

... Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten, rechtskräftig gewordenen Baubewilligungen bleiben gültig, soweit sie sich auf die Zweitwohnungsverordnung abstützen.

Art. 26

Proposition de la commission

Al. 1

La présente loi est applicable aux demandes d'autorisation de construire qui doivent faire l'objet d'une décision de première instance ou qui sont contestées par recours après son entrée en vigueur.

Al. 1bis, 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Al. 3bis

La construction de nouvelles résidences secondaires ou la réaffectation de résidences principales en résidences secondaires sans restriction d'utilisation au sens de l'article 7 alinéa 1 peuvent être autorisées et réalisées si la demande d'autorisation a été déposée jusqu'au 31 décembre 2012, quelle que soit la date de l'entrée en force de la décision de construction. Les demandes de réexamen des projets déjà évalués peuvent être déposées au plus tard un an après l'entrée en vigueur de la loi.

Al. 4

Les autorisations de construire entrées en force conformément au droit cantonal ...

Angenommen - Adopté

Art. 27

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 28

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

Abs. 2

Es tritt am ... (am Tag nach seiner Verabschiedung) in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Antrag der Minderheit

(Jans, Badran Jacqueline, Bäumle, Chopard-Acklin, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz, Vogler)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 28

Proposition de la majorité

Al. 1

La présente loi est déclarée urgente (art. 165 al. 1 Cst.). Elle est sujette au référendum (art. 141 al. 1 let. b Cst.)

Al. 2

Elle entre en vigueur le ... (jour suivant son adoption) et a effet jusqu'au 31 décembre 2024.

Proposition de la minorité

(Jans, Badran Jacqueline, Bäumle, Chopard-Acklin, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz, Vogler)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 173 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 22 Stimmen

(1 Enthaltung)

Rossini Stéphane · P-M · Nationalrat · Wallis · Sozialdemokratische Fraktion

Le président (Rossini Stéphane, président): Avant le vote sur l'ensemble, je donne la parole à Monsieur Nordmann pour une brève déclaration.

Nordmann Roger · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion

Le groupe socialiste pensait rejeter la loi lors du vote sur l'ensemble et s'attendait à un combat référendaire probablement victorieux. Lors de sa séance de groupe, le groupe socialiste a réexaminé la situation à la lumière du compromis qui a émergé hier. Comme la majorité de ce conseil s'est largement ralliée à nos positions, parfois à la lettre, comme c'est le cas à l'article 7 alinéa 2 lettre c, parfois dans l'esprit, comme c'est le cas à l'article 9 ou à l'article 10, le groupe socialiste a décidé de soutenir la loi afin d'adresser au Conseil des Etats un signal très clair en faveur du compromis.

Je souhaite souligner, à l'intention du Conseil des Etats, qu'il subsiste un problème à l'article 12. En effet, il existe un risque que le coeur des villages de montagne se vide au profit de nouvelles constructions pour les habitants à la périphérie et il faudra qu'il réexamine cette question. Par ailleurs, si le groupe socialiste se prononcera en faveur de la loi lors du vote sur l'ensemble, sa position lors du vote final dépendra évidemment du travail du Conseil des Etats et du fait qu'il se rallie au compromis.

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 143 Stimmen

Dagegen ... 6 Stimmen

(47 Enthaltungen)