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"Gleiche Rechte für Behinderte". Volksinitiative und Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le projet 1 sera traité après les projets 2 et 3.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Als Präsident der Pro Infirmis - damit lege ich meine Interessenbindung offen - freut es mich natürlich, die Arbeit der Kommission und auch jene des Bundesrates präsentieren zu können, da wir weitgehend dem Bundesrat gefolgt sind. Ich habe diese Aufgabe gerne übernommen, weil ich damit auch signalisieren will, dass ich überrissene Forderungen ablehne und dieses Paket, wie es die Kommission verabschiedet hat, als taugliche und durchaus gute Grundlage für die Behindertenpolitik betrachte. Ich habe deshalb auch keine Minderheitsanträge unterschrieben.
Gestatten Sie mir, dass ich in der Einleitung einige grundsätzliche und auch etwas ausführlichere Bemerkungen mache. Ich werde mich dann in der Detailberatung relativ kurz fassen. Ich spreche vorerst zum Handlungsbedarf, dann zur rechtlichen Ausgangslage und am Schluss noch zur Arbeit der Kommission und zu den wesentlichen Inhalten der Vorlage.
Vorerst zum Handlungsbedarf: Die Schweiz hat im Jahre 1959 eine Invalidenversicherung eingerichtet, die für die in ihrer Erwerbsfähigkeit - das ist sehr wichtig - eingeschränkten Personen individuelle Leistungen erbringt, welche ihr Existenzminimum sichern, das sie sich aufgrund der persönlichen Umstände selbst nicht verschaffen können. Diese Institution der Invalidenversicherung muss konsolidiert werden. Die entsprechende Revision ist zurzeit im Gange. Bei der vorliegenden Gesetzesnovelle geht es um eine Politik, die die individuelle Hilfe ergänzt.
Man schätzt, dass heute in der Schweiz eine von zehn Personen an einer physischen, geistigen oder psychischen Behinderung leidet. Es sind daher um die 700 000 Personen, welche jeden Tag - für einige gilt: jeden Tag seit Beginn ihres Lebens - nicht nur individuell mit ihrer Behinderung leben und ihre wirtschaftliche Existenz sichern müssen, sondern auch beachtenswerte Bemühungen zu unternehmen haben, um das tägliche Leben mit ihren Angehörigen teilen zu können, um an den Aktivitäten ihrer sozialen Umgebung teilzuhaben und um sich in das Leben der Gesellschaft zu integrieren, zu der sie ja gehören.
Dieses Problem der Integration stellt sich für jeden behinderten Menschen, auch dann, wenn er noch nicht der erwerbstätigen Bevölkerung angehört, wie das beispielsweise bei Kindern der Fall ist, oder wenn er daraus "entlassen" wurde, also z. B. bei AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentnern.
Unbestrittenermassen begegnen die behinderten Menschen auf diesem Weg einerseits der Integration und andererseits der Autonomie immensen Hindernissen. Von diesen Hindernissen sind nicht alle unvermeidlich und müssen nicht alle unüberwindbar bleiben. Einige könnten reduziert oder vollständig eliminiert werden, wenn die Gesellschaft sich der Bedürfnisse der behinderten Menschen bewusst würde. Oft ist es Nachlässigkeit, dass dies nicht geschieht. Ein Hindernis - welches zu beheben die Gesellschaft sich weigert, obwohl sie die Mittel dazu hätte, oder bei dem sie eben in Kauf nimmt, dass es besteht - wird zu einer ungerechten Schranke und führt zu einer künstlichen Ausgrenzung der behinderten Menschen aus der sozialen Gruppe, der sie angehören. Dieses Phänomen des Ausschlusses wird noch viel schmerzlicher empfunden, wenn es sich in einer Zeit ereignet, in der man sich eindrücklichen technischen Fortschritten und viel versprechenden Technologien gegenübersieht.
Dazu einige Beispiele: Die behinderten Menschen können kein wirklich autonomes Sozialleben führen, wenn ihnen der Zugang zu den öffentlichen Begegnungsorten und deren Benutzbarkeit verwehrt sind. Verschiedene architektonische Hindernisse komplizieren den Besuch dieser Orte oder machen ihn gar unmöglich: Treppen, zu enge Türen, unpassierbare Drehtüren, unerreichbare Schalter, Fehlen angemessener Installationen. Gemäss einer im Jahr 1998 von der Dachorganisation der privaten Behindertenhilfe vorgenommenen Untersuchung sind 20 bis 30 Prozent der sehr häufig besuchten Bauten - also Schulen, Verwaltungen, Poststellen, Banken, Restaurants, Hotels, Geschäftsläden, Kinos, Theater, Sportanlagen, Parkinganlagen usw. - für behinderte Menschen unzugänglich.
Für Sehschwache sind ungenügend kontrastierte Beschriftungen, schlecht beleuchtete Einrichtungen, Verkehrssignale ohne akustische Signalisation ebenfalls Hindernisse bei der Orientierung. Für die Schwerhörigen hat das Fehlen adäquater Einrichtungen wie Hörausrüstungen zur Folge, dass sie beispielsweise von Konferenzsälen oder anderen öffentlichen Begegnungsorten ausgeschlossen sind.
Wichtige Beispiele lassen sich auch zum Verkehr anführen. Eine volle soziale und wirtschaftliche Tätigkeit können in unseren Tagen all jene nicht ausüben, die nicht mobil sind. Die öffentlichen Verkehrsmittel haben daher eine grundlegende Funktion für das tägliche Leben, handle es sich nun um Zug, Bus, Tram, Schiff oder Flugzeug. Dies trifft noch mehr für die behinderten Menschen zu. Viele unter ihnen - Blinde, Sehschwache, schwer physisch oder geistig Behinderte - können nicht ihr eigenes Fahrzeug führen. Die allgemeinen Verkehrsmittel sind daher für diese Personen die einzige Möglichkeit, sich zu verschieben. Es existieren gewisse Transportleistungen für behinderte Menschen, aber sie bilden keine gleichwertige Alternative zu den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ein weiterer Bereich, in dem die Bedürfnisse Behinderter nur ungenügend berücksichtigt sind, ist das Gebiet der Kommunikation.
Schliesslich ist der Ausschluss behinderter Menschen auf zwei grundlegenden Gebieten des Lebens, der Ausbildung und der Arbeit, offensichtlich. Junge Behinderte sind oft von gewöhnlichen Ausbildungslehrgängen ausgeschlossen. Sie sehen sich gezwungen, spezialisierte Strukturen zu besuchen, was weder ihre Integration in den Arbeitsmarkt noch ihre volle Integration in das Sozialleben begünstigt.
Während des Schuljahres 1997/98 haben in der Schweiz um die 800 000 Schüler an der obligatorischen Schule teilgenommen. Mehr als 5 Prozent von ihnen, ungefähr 45 000 Schüler, besuchen eine spezialisierte Schule oder Klassen mit reduzierten Beständen. Diese Jugendlichen fühlen sich aufgrund dieses Umstandes aus ihrer familiären Umgebung herausgerissen, was ihrer persönlichen Entfaltung schaden kann. Eine separate Ausbildung kann langfristig zu einem Ausschluss führen. Im Gegenzug schafft eine bereits in der Schulzeit realisierte Integration die Voraussetzungen für ein gemeinsames, auf Respekt und Solidarität aufgebautes Leben.
Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist für behinderte Menschen sodann eine grundlegende Bedingung für eine umfassende Teilnahme am sozialen Leben. Leider sind der Zugang zum Arbeitsmarkt und der Aufbau einer beruflichen Karriere für behinderte Menschen häufig schwieriger als für nichtbehinderte Menschen. Diese Schwierigkeiten schlagen sich im Selbstwertgefühl nieder und führen häufig zum sozialen Ausschluss. Diese Probleme haben auch zur Folge, dass immer mehr behinderte Menschen auf die Leistungen der Invalidenversicherung zurückgreifen, obwohl sie eine berufliche Tätigkeit ausüben könnten.
Heute sind um die 27 000 Personen in geschützten Werkstätten beschäftigt. Auch wenn diese Werkstätten für bestimmte Personen eine interessante Lösung darstellen, bleiben sie doch nur eine speziell für behinderte Menschen entwickelte Struktur mit der Folge der Entfernung vom Rest der Gesellschaft. Die geschützten Werkstätten bilden daher keine gleichwertige Alternative zu einer Aktivität in der Privatwirtschaft. Für diesen Bereich hat der Bundesrat eine Arbeitsgruppe damit beauftragt, zusätzliche Massnahmen zu prüfen und noch diesen Herbst einen Bericht vorzulegen. Es ist wichtig, dass deren Umsetzung rasch an die Hand genommen wird, weil nur damit die Zielsetzung glaubwürdig ist, über Anreizsysteme statt klagbare Rechte - ich betone: über Anreizsysteme statt klagbare Rechte - den Arbeitsbereich für Behinderte zu verbessern. Ich verzichte darauf, weitere Beispiele anzuführen, welche den Handlungsbedarf dokumentieren. Ich glaube, dieser ist unbestritten.
Nun zum verfassungsrechtlichen Auftrag: Im Bewusstsein um die bestehenden Lücken hat der Verfassunggeber von 1999 die Grundlage für eine Politik der Gleichbehandlung zwischen den behinderten und den nichtbehinderten Menschen in die neue Verfassung hineingeschrieben. So setzt Artikel 2 Absatz 3 der neuen Bundesverfassung ein generelles Ziel für die Schweizerische Eidgenossenschaft: "Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern." In Artikel 8 Absatz 4 präzisiert die Verfassung dieses generelle Ziel und gibt allen öffentlichen Gemeinschaften, das heisst dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden, einen verbindlichen Handlungsauftrag: "Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor." Der Verfassungsauftrag ist also eindeutig gegeben. Als Bundesgesetzgeber sind wir somit aufgrund der Verfassung gehalten, zu handeln und im Rahmen der Grenzen der materiellen Kompetenzen des Bundes die notwendigen gesetzlichen Regelungen zu treffen, um die Ungleichheiten zu beseitigen.
Der Bundesrat und Ihre Kommission beantragen Ihnen, diesen Auftrag rasch umzusetzen. Dabei soll das vorliegende Gesetz so ausgestaltet werden, dass es als taugliche Alternative zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" wahrgenommen wird.
Diese Volksinitiative wurde am 14. Juni 1999 deponiert. Sie enthält eine Nichtdiskriminierungsklausel, welche derjenigen von Artikel 8 Absatz 2 der Verfassung gleichwertig ist.
Sie erteilt sodann dem Gesetzgeber der verschiedenen Gemeinwesen den Auftrag, Massnahmen zu ergreifen, um die bestehenden Ungleichheiten zu beseitigen und zu korrigieren. Schliesslich führt sie - in den Grenzen des wirtschaftlichen Tragbaren - eine Garantie für den Zugang zu Gebäuden und zu Einrichtungen sowie zu den für die Öffentlichkeit bestimmten Dienstleistungen ein. Diese letzte Klausel statuiert - nach dem Beispiel von Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung, letzter Satz, der sich auf die Lohngleichheit für Frauen und Männer bezieht - ein direkt in der Verfassung begründetes, subjektives Recht. Diese Initiative hat im Volk rasch eine bemerkenswerte Unterstützung erhalten.
Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf, welcher die wichtigsten Elemente der Volksinitiative aufnimmt, aber die Begriffe der Ungleichbehandlung, des materiellen Anwendungsbereiches, der konkreten Reichweite des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Natur der prozessualen Instrumente klar definiert. Gleichzeitig lehnt er die Volksinitiative ab, weil deren Klausel über die Zugangsgarantie betreffend öffentliche Anlagen zu unbestimmt und nicht genügend ausdifferenziert sei.
Ihre Kommission hat beschlossen, die Prüfung der Volksinitiative auszusetzen und zunächst den vom Bundesrat präsentierten Gesetzentwurf zu beraten. Zu berücksichtigen sind dabei die folgenden Termine: Die Initiative müsste bis zum 14. Dezember 2001 beraten werden. Wir beantragen Ihnen, diese Frist in Anwendung von Artikel 27 Absatz 5bis des Geschäftsverkehrsgesetzes um ein Jahr zu verlängern. Dies sollte es uns erlauben, die Arbeiten am Entwurf des Behindertengleichstellungsgesetzes zu beenden und erst in Kenntnis der Ergebnisse dieser Beratungen über die Volksinitiative zu entscheiden. Die Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf sollte spätestens vor Ende der Herbstsession 2002 durchgeführt werden. Die Abstimmung über die Initiative müsste in diesem Fall spätestens im Juni 2003 stattfinden.
Ich sage "müsste", weil ich überzeugt bin, dass die Vorlage ein guter Ansatz ist, um die Probleme zu lösen, und dass damit wohl auch ein Rückzug der Initiative denkbar ist.
Ich hoffe dies auch deshalb, weil die Wahrung der Interessen der Behinderten von der Offenheit unserer Gesellschaft abhängt und auf dem Prozessweg nicht erreichbar ist. Zu hoffen ist demnach, dass das vorhandene Vertrauenspotenzial durch die Initianten nicht mutwillig aufs Spiel gesetzt wird.
Zur Arbeit Ihrer Kommission: Wir haben während vier Sitzungen, im April, Mai, August und September dieses Jahres, den Gesetzentwurf behandelt. Wir haben Vertreter aus verschiedenen Kreisen angehört, die von der Vorlage betroffen sind. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren bewertet den Gesetzentwurf als ausgeglichen und praktikabel.
Die Vorlage, die wir heute diskutieren, enthält ein kurzes Gesetz mit bloss achtzehn Artikeln, eingeteilt in fünf Abschnitte. Es handelt sich um ein Gesetz, welches generelle Prinzipien festlegt und keine detaillierte Regelung aufstellt. Das Gesetz definiert zunächst einige grundlegende Begriffe. Es umschreibt und begrenzt den materiellen Geltungsbereich. Der Gesetzentwurf definiert die Verpflichtungen. Es sind dies die Beseitigung der Ungleichbehandlung beim Zugang zu den Bauten, den Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs und den Leistungen der Gemeinwesen sowie das Diskriminierungsverbot beim Zugang zu den Leistungen von Privaten.
Der Entwurf sieht - dem hat die Kommission zugestimmt - subjektive Rechte vor. Benachteiligte behinderte Personen können bei den rechtsanwendenden Personen die Beseitigung oder die Verhütung von Ungleichbehandlungen beim Zugang zu Bauten, Einrichtungen und bestimmten Dienstleistungen verlangen. Werden sie durch Privatpersonen diskriminiert, können sie eine Entschädigung verlangen. Mit diesen klagbaren Rechten greift der indirekte Gegenentwurf ein zentrales Element der Volksinitiative auf.
Dieses Instrument findet hier allerdings eine differenziertere und verfeinerte Anwendung. Das Behindertengleichstellungsgesetz konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip in Artikel 8. Es nennt die hauptsächlichen Kriterien, die je nach den konkreten Umständen schwerer wiegen als der Anspruch einer behinderten Person auf Beseitigung einer Benachteiligung. Namentlich erwähnt werden der wirtschaftliche Aufwand, die Interessen des Natur- und Heimatschutzes sowie die Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Der Entwurf sieht für den Bund insbesondere in den folgenden Gebieten spezifische Massnahmen vor: Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz, Beziehung der Bundesbehörden zu den Bürgern, technische Vorschriften, Beschwerderecht der Organisationen, Finanzierungshilfen für eine Förderungspolitik zugunsten der Integration behinderter Menschen.
Der Entwurf konkretisiert sodann den Begriff der ausreichenden Grundschulung für behinderte Kinder und Jugendliche. Er setzt Fristen für die Anpassung der Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs fest. Dies ist wohlgemerkt der einzige Bereich, bei welchem eine Pflicht zur Anpassung bestehender Strukturen besteht. Für den öffentlichen Verkehr ist die Gewährung einer auf zwanzig Jahre verteilten Finanzierungshilfe von 300 Millionen Franken vorgesehen, um den betroffenen Unternehmungen die Anpassung zu erleichtern. Der entsprechende Bundesbeschluss ist integrierender Bestandteil der vorliegenden Vorlage.
Schliesslich modifiziert das Behindertengleichstellungsgesetz in gewissen Punkten die Gesetzgebung über die Steuern, den Strassenverkehr und die Telekommunikation, um sie besser auf die Gleichstellung der behinderten mit nichtbehinderten Menschen auszurichten.
Der Gesetzentwurf - Sie werden es bemerkt haben - sieht keine besonderen Massnahmen für Arbeitsverhältnisse des privaten Sektors oder der Kantone und Gemeinden vor, ebenso wenig im Bereich der Ausbildung. Diese beiden Probleme haben Anlass zu einer ausführlichen Diskussion im Schosse der Kommission gegeben. Die Kommission hat Vorschläge zur Ausweitung der Anwendungsbereiche klar abgelehnt. Was den Bereich der Beschäftigung angeht, hat die Kommission darauf verzichtet, eine Norm einzuführen, welche die Diskriminierung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse untersagt. Sie bevorzugt eher eine auf Anreizmechanismen basierende Politik. In diesem Punkt wartet sie den Bericht einer interdepartementalen Arbeitsgruppe ab, welche damit beauftragt ist, die Anreizmechanismen für die Beschäftigung von behinderten Menschen zu prüfen. In Artikel 12 ist für diese Integrationsmassnahmen auch eine Gesetzesgrundlage geschaffen worden.
Was den Bereich der Ausbildung anbelangt, hat die Kommission darauf verzichtet, eine Bestimmung einzuführen, welche den Kantonen vorgeschrieben hätte, eine integrierte Schule für behinderte Kinder und Jugendliche vorzusehen. Politische, aber auch rechtliche Erwägungen, insbesondere im Zusammenhang mit den herkömmlichen Aufgaben der Kantone im Bereich der Ausbildung, machen nach Meinung der Kommission eine solche Massnahme wenig wünschenswert. Es ist auch festzuhalten, dass verschiedene Kantone den Beweis angetreten haben, dass sie in diesem Bereich Lösungen anstreben und auch Lösungen umsetzen.
Im Grossen und Ganzen ist die Kommission dem Entwurf des Bundesrates gefolgt. Im Rahmen der Umsetzung - es geht ja um gesetzgeberisches Neuland - soll der Bundesrat regelmässig Bericht erstatten und allenfalls Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen vorschlagen. Diese Bestimmung ermöglicht eine flexible Umsetzung, sie ist aber auch ein Signal an die Vollzugsbeteiligten, die Umsetzung ab sofort ernst zu nehmen.
Zusammengefasst beantragt Ihnen die Kommission:
1. die Frist für die Behandlung der Volksinitiative zu verlängern und diese Initiative auf der Grundlage der einmal fertig gestellten Arbeiten über den Entwurf zum Behindertengleichstellungsgesetz zu behandeln;
2. auf den Entwurf zum Behindertengleichstellungsgesetz einzutreten;
3. auf den Entwurf betreffend den Bundesbeschluss über die Finanzierung der Massnahmen im öffentlichen Verkehr zugunsten von Menschen mit Behinderungen einzutreten.
Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Oserai-je le dire, face aux personnes gravement handicapées, toute personne en bonne santé se sent quelque peu interpellée. Nous oscillons entre pitié, commisération, paternalisme, gêne et maladresse. Il a fallu que les associations de handicapés multiplient depuis des années leurs efforts pour que nous nous remettions en question et acceptions de voir les choses en face. Il y a dans notre pays un dixième de la population qui souffre de handicap: malvoyants, malentendants, sourds, personnes souffrant de handicap physique et mental plus ou moins grave. 10 pour cent de la population!
Les handicapés physiques ont pu, grâce à leur volonté exceptionnelle, pratiquer des disciplines sportives et faire de la haute compétition, faisant oublier qu'ils et elles se déplacent, skient, jouent au tennis, etc., en chaise roulante. Leur combat et celui des associations d'aide aux handicapés ont permis que l'on commence à revoir le problème de fond en comble dans tous les pays industrialisés. Il y avait urgence, tant notre monde, de plus en plus axé sur la rapidité, l'efficacité, la beauté, a eu tendance à négliger les conditions permettant aux handicapés de mener une vie autonome. Mais voilà, quelle autonomie et quelle égalité? La définition usuelle du handicap se base exclusivement sur la différence constatée médicalement. Dans cette perspective, on sait qu'il faut des prestations médicales suffisantes, des moyens auxiliaires adéquats et, bien sûr, une réadaptation.
Il en va différemment de la perception par la population. Ruedi Prerost écrit, dans un document qui nous a été remis au sujet de l'évolution des mentalités: "Pour des raisons de 'political correctness', les 'anormaux' et les 'invalides' sont devenus il y a quelques décennies des 'handicapés', pour s'élever progressivement au rang de 'personnes handicapées'. Les 'nains' se sont allègrement mués en 'personnes de petite taille', en attendant de devenir, pourquoi pas, des 'personnes ayant un rapport différent avec la verticale'."
Les belles formules à la mode n'améliorent en rien la situation des handicapés, elles ne font que fausser la vision de la réalité. Car où apprend-on quelque chose sur un handicap? L'intégration de handicapés dans certaines classes en Suisse est relativement récente et pas encore très répandue. On a de plus tendance à différencier les personnes handicapées: handicapé de naissance, handicapé par suite de maladie ou handicapé par suite d'accident qui représente le dessus du panier. C'est là une autre difficulté dans l'élimination des obstacles permettant une intégration. Les handicapés sont très différents les uns des autres, et leurs revendications d'élimination de discriminations comprennent une palette de mesures considérable si véritablement, on veut passer des paroles aux actes ou, comme l'écrit encore Ruedi Prerost, passer du statut d'objet subissant l'assistance au statut de sujet agissant sur la base de l'égalité de droits qui lui est reconnue.
Dans leurs revendications, les associations pour l'aide aux handicapés se réfèrent souvent au processus d'élimination de discriminations entre femmes et hommes. Oserai-je le dire ici, cela m'a tout d'abord choquée? Après des décennies de combat en faveur de l'égalité de chances entre femmes et hommes, ces dernières - qui représentent tout de même plus de la moitié de la population, de l'humanité même - sont encore bien loin d'avoir obtenu gain de cause dans la réalité des faits. Mais il faut se référer à la jurisprudence du Tribunal fédéral suisse se rapportant au principe d'égalité pour expliquer cette revendication, et Dieu sait si les femmes s'en sont inspirées. Pour parvenir à l'égalité, il faut traiter ce qui est semblable de manière identique et ce qui est dissemblable de manière différente. Tout traitement inégal doit être justifié de manière appropriée, en fonction de la matière et des circonstances.
Cette justification ne saurait se baser sur des normes par trop rigides. Elle implique une décision sur un jugement de valeur, jugement qui se base aussi sur les opinions et les circonstances dominantes. C'est, à mon avis, sur ces critères que nous devons analyser le projet de loi qui nous est soumis. Il s'y ajoute, bien entendu, des critères de faisabilité, de proportionnalité et de pesée des intérêts.
Nous avons eu relativement peu de temps pour traiter ce contre-projet. Pour ma part, je le regrette tant les problèmes sont complexes, puisqu'ils touchent à des mesures éliminant des obstacles architecturaux, à des prescriptions liées aux transports, à la formation, au droit du travail, à la culture, au sport, à la communication, aux médias,etc., donc à tous les aspects de la vie en société. Nous sommes également en pleine révision de la loi sur l'assurance-invalidité et, pour ma part, je n'ai pas une vision d'ensemble des questions soulevées.
Je crois, néanmoins, que nos débats en commission ont permis de clarifier un certain nombre de points litigieux. Ainsi avons-nous défini ce qu'impliquent les 40 pour cent lors d'une rénovation d'un bâtiment, selon sa valeur actuelle. M. Luzius Mader a fait la démonstration des coûts estimés lors de rénovations de différents locaux publics, tels que cinémas, restaurants, etc., qui nous ont convaincus. Il a également insisté, et je le cite: "Ob die Anpassungen gemacht werden können und wie die verschiedenen Interessen unter einen Hut zu bringen sind, ist von Fall zu Fall zu beurteilen." Nous avons souligné qu'il nous paraissait indispensable de prévoir une période transitoire importante afin de ne pas entraver la relève économique de bien des PME. Nous avons cependant dû tenir compte de ce qui a été fait à l'étranger et dans certains cantons, qui sont très progressistes et qui démontrent que l'on peut parfois obtenir de bons résultats avec relativement peu de moyens.
Nous avons également relevé que nous aurions affaire à l'avenir à une proportion plus importante de personnes âgées et que, dès lors, bien des aménagements leur seraient alors également profitables.
En matière de droit du travail et de formation, nous avons reçu un complément d'information concernant l'article 2 alinéa 2 et l'article 12 qui montre bien les limites à ne pas dépasser. Nos entreprises font d'ailleurs des efforts importants d'intégration, même s'il est souhaitable que l'on fasse encore davantage à cet égard. Economiesuisse, par exemple, a ainsi publié un document sur l'intégration professionnelle des personnes handicapées qui démontre que celles-ci compensent souvent leur handicap en développant d'autres aptitudes intéressantes, pour autant qu'elles soient affectées à des tâches précises et mises au courant de manière progressive et que l'entourage également soit bien préparé.
Il faut jeter des ponts entre notre société et les personnes handicapées, cette loi devrait nous y aider.
Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Über die Zielsetzung des Gesetzes sind sich wohl alle einig: Die Situation behinderter Menschen im Alltag soll verbessert werden. Dazu bedarf es der Anstrengungen der öffentlichen Hand und der Gesellschaft. Die Massnahmen sollen aber finanziell zumutbar und vor allem verhältnismässig sein.
In dieser Hinsicht ist der vorliegende Gesetzentwurf unbefriedigend und teilweise auch ungenügend, weil er die Konsequenzen zu wenig ausleuchtet. Offen ist vor allem auch die Frage neuer Rechtsansprüche. Es wird neue juristische Unklarheiten beim Gesetzesvollzug geben. Auf die privaten Eigentümer und Unternehmer werden finanziell erhebliche Anpassungsarbeiten zukommen. Die Geister, die wir hier rufen, werden wir wohl kaum so schnell wieder loswerden. In der Praxis und Umsetzung werden wir nicht mehr aus dem Staunen herauskommen. Der Interpretationsspielraum, die Gesetzes- und Vollzugstreue werden uns in einem Masse beschäftigen, das nie - aber gar nie! - in unserem Sinne sein kann.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass eine weitere Regulierungsdichte, insbesondere im Wohnungsmarkt, für den Wirtschaftsstandort Schweiz kontraproduktiv ist. Dazu gehört auch die Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit. Obwohl ich in verschiedenen Punkten nicht mit der Kommissionsmehrheit gestimmt habe, habe ich es als Neuling in dieser Kommission verpasst, entsprechende Minderheitsanträge zu stellen. Darum habe ich nachträglich zwei Einzelanträge eingereicht.
Ansonsten hoffe und vertraue ich auf den Zweitrat und die zweite Lesung. Zum Beispiel darf das Diskriminierungsverbot nicht zu einem unberechenbaren Kostenfaktor für Privatunternehmer werden. Gerade für Klein- und Mittelbetriebe ist ein allfälliger Streitwert von 5000 Franken sehr bedeutend. Auch im Gastgewerbe werden Probleme entstehen. In den letzten Jahren wurden die meisten kantonalen Gesetze stark liberalisiert. Viele unnötige Auflagen konnten beseitigt werden. Nun sollen aber ausgerechnet den liberalisierten und privatwirtschaftlich organisierten Betrieben von Staates wegen neue Vorschriften und Auflagen gemacht werden. Dieser Widerspruch wird das Gastgewerbe vor grosse Probleme stellen.
Im Wohnungsbau sind es vor allem Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Es macht durchaus Sinn, dass die behindertengerechte Bauweise nur für grössere Bauten vorgeschrieben ist, weil beispielsweise der Einbau eines Lifts bei einer Kleinbaute unverhältnismässig wäre. Allerdings wurde im Gesetz die Schwelle bei acht Wohneinheiten eindeutig zu tief angesetzt. Ich werde in der Detailberatung nochmals darauf zurückkommen.
Der Gesetzentwurf gewährt auch ein subjektives Klagerecht und ein Beschwerderecht der Behindertenorganisationen. Diese doppelte Klagemöglichkeit ist unverhältnismässig. Die Juristen - sie sind hier in grosser, aber nicht in zu grosser Anzahl vorhanden - wissen, dass das Gesetz in einigen Punkten schwammig formuliert ist, z. B. bei der Definition der Behinderung und der Auslegung, was unter einer Benachteiligung bzw. unter einer Diskriminierung zu verstehen ist. Deshalb erhält der Richter einen zu grossen Interpretationsspielraum, was erhebliche rechtliche Unklarheiten schaffen wird. Nicht umsonst haben sich in der Vernehmlassung 21 der 26 Kantone gegen die doppelte Klagelegitimation ausgesprochen.
Grundsätzlich sind wir uns alle einig: Die bessere Integration der Behinderten ist ein wichtiges Anliegen. Machen wir uns aber nichts vor! Eine tatsächliche Gleichstellung behinderter Menschen wird es nie geben. Das Ziel muss sich vielmehr auf eine Besserstellung im Sinne der Chancengleichheit konzentrieren. Das ist allerdings eine gesellschaftspolitische Aufgabe. Sie kann nicht allein Privaten übertragen werden. Moralische und ethische Ideale lassen sich nicht durch rechtliche Normen erzwingen. Die Detailberatung in diesem Rat sollte also noch wesentliche Anpassungen und Verbesserungen bringen.
Brunner Christiane · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Incontestablement, cette loi constitue un progrès par rapport à la situation actuelle, et je remercie d'ailleurs le Conseil fédéral de nous avoir saisis de cette loi et aussi des excellentes explications qui accompagnent son projet.
Toutefois, c'est facile de dire que cette loi constitue un progrès, parce que c'est un progrès par rapport à rien. Alors évidemment, par rapport à zéro, une loi ne peut être qu'un progrès; ou, par rapport à une très courte norme constitutionnelle, bien sûr que cette loi constitue aussi un progrès. Mais ce n'est néanmoins pas une loi très courageuse, je dirai même qu'elle frise un tout petit peu l'hypocrisie, dans la mesure où l'on reconnaît, bien sûr, l'égalité des droits des personnes handicapées - on veut éliminer les inégalités qui les touchent -, mais où on ne va pas jusqu'au bout de la démarche.
On ne va pas jusqu'au bout de la démarche d'abord en ce qui concerne le champ d'application de la loi, puisqu'on exclut - et c'est le résultat des travaux de la commission - tout le domaine de la formation, de la formation professionnelle, et surtout le domaine de l'emploi. Et on sait que ce sont des secteurs clés de l'intégration des personnes handicapées et des secteurs extrêmement sensibles, dans lesquels des discriminations s'exercent encore de manière répétée.
J'ai eu l'occasion, dans mon expérience professionnelle, de négocier de nombreuses conventions collectives explicitement dans leur texte qui contenaient des déclarations d'intention pour l'intégration des personnes handicapées. Quand on essayait de les mettre en pratique, on se rendait compte finalement que les déclarations d'intention ne suffisaient pas et qu'il fallait des normes contraignantes.
Nous avons ensuite limité à l'excès, à mon avis, l'accès aux constructions et aux installations existantes, par une définition au fond si large ou si restrictive de la rénovation - que M. Jenny nous propose encore de péjorer -, que nous n'avons pas été au bout de notre démarche, là aussi.
Je dirai, contrairement à M. Jenny, que tout commence par l'octroi de droits. C'est lorsqu'on a des droits, qu'on les fait valoir, que les mentalités changent et que la société s'adapte à ces droits. Je suis bien placée pour le dire parce qu'il y a une analogie avec le combat des femmes en matière d'égalité.
Nous sommes le Conseil prioritaire. Il me reste l'espoir que vous soutiendrez les propositions de minorité ou que le Conseil national remettra à son tour plus généreusement l'ouvrage sur le métier.
En ce sens, je vous invite à entrer en matière.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich muss meinem Nachbarn This Jenny kurz antworten, der davon gesprochen hat, dass wir hier irgendwelche Geister beschwören. Man muss hier klar sagen, dass es nicht darum geht, dass wir irgendwelche Geister anrufen, sondern wir tun hier etwas ganz Selbstverständliches, etwas, das in anderen Ländern auch selbstverständlich ist. Ich bin ja in diesem Bereich tätig. Ich muss Ihnen sagen: Ich bin immer wieder darüber erstaunt, wie mangelndes Bewusstsein und auch Nachlässigkeit zu vielen Problemen führen. Man könnte sehr vieles in diesem Bereich lösen, wenn eben etwas mehr Sensibilität vorhanden wäre. Die mangelnde Sensibilität ist in der Regel das grössere Problem als die Behinderungen.
Ich benutze die Gelegenheit gerne für ein Beispiel: Wenn der Bund über 800 Millionen Franken für eine Expo zur Verfügung stellt und wir heute feststellen, dass sie nicht durchgehend behindertengerecht ist, ist das natürlich auch ein Zeichen mangelnder Sensibilität.
Es geht ja darum, dass wir ein selbst bestimmtes Leben dort ermöglichen, wo es Sinn macht, also nicht durchwegs. Überlegen Sie sich einmal: Was machen wir in der Politik generell für die Nichtbehinderten? Wir machen nichts anderes, als auch diesen Menschen ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. Wir sollten da eben mit gleicher Elle messen, auch wenn das etwas kostet.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich möchte bei den letzten Gedanken Ihres Kommissionssprechers anschliessen: Haben Sie auch schon einmal ein Gefühl der Unsicherheit oder des Unwohlseins erlebt, wenn Sie einem Menschen mit Behinderungen gegenübergestanden haben? Was soll oder was darf ich sagen? Schaue ich hin, schaue ich weg? Viele von uns haben wenig Übung im Umgang mit Behinderten und benehmen sich deshalb oft wohl etwas ungeschickt.
Ich möchte Sie bitten hinzuschauen, zu schauen, wo behinderten Menschen Hindernisse im Weg stehen. Unsere Gesellschaft baut zu sehr auf rundum funktionsfähige Menschen auf. Wenn Sie selbst es noch nicht festgestellt haben, fragen Sie eine behinderte Person, und Sie werden eine Fülle von Beispielen zu hören bekommen. Ich bin überzeugt, dass wir mit verhältnismässig bescheidenem Aufwand die Bewegungsmöglichkeiten der Menschen mit Behinderungen in räumlicher Hinsicht und auch im übertragenen Sinn verbessern können.
Wir diskutieren heute einen Gesetzentwurf. Ich finde es richtig, wenn wir auf diesem Weg nach Verbesserungen suchen, die es Behinderten erleichtern, sich in der Gesellschaft zu bewegen, Kontakte zu pflegen, zu arbeiten. Gleichzeitig muss es uns aber bewusst sein, dass der Staat nicht für persönliche Schicksalsschläge verantwortlich ist. Der Staat kann nur die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen mitgestalten, die es Personen mit Behinderungen erleichtern, mit ihren Schwierigkeiten zurechtzukommen. Und genau hier wollen wir ansetzen.
Die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" hat einen Umdenkprozess eingeleitet, den ich voll und ganz unterstütze. Wir als Gesellschaft müssen lernen, bei all unserem Handeln von allem Anfang an die Anliegen behinderter Menschen mit einzubeziehen. Das vorliegende Gesetz soll zu diesem Kulturwandel beitragen und breites Verständnis für die besonderen Bedürfnisse der Behinderten wecken. Diese Sensibilisierung - davon bin ich fest überzeugt - macht uns vorab menschlich reicher, weil neue Begegnungen möglich sind, weil wir damit eine höherwertige, solidarische Gesellschaft werden, und sodann finanziell, weil Behinderte sich auch als Arbeitskräfte integrieren können und weil es billiger kommt, Vorkehrungen für Behinderte bei Bauten von Anfang an einzuplanen, als nachträglich Bauten zu korrigieren.
Der Bundesrat lehnt die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" ab und schlägt Ihnen einen Gegenentwurf auf Gesetzesstufe vor. Warum? Zentraler Punkt der Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" ist die Einräumung von Rechten, die, direkt gestützt auf die Verfassungsnorm, vor Gericht geltend gemacht werden können. Dieses Instrument ist für den Bundesrat in dieser Ausgestaltung vor allem wegen der Rechtsanwendung und wegen der Kostenfolgen problematisch. Die Umsetzung der Initiative ist problematisch, sie verursacht eine Rechtsunsicherheit, insbesondere für Grundeigentümer und Leistungserbringer, weil unklar ist, wie die Verfassungsbestimmung von den Gerichten ausgelegt würde. Ich bin deshalb davon überzeugt, dass die Gewährleistung eines subjektiven Rechtes auf der Stufe Verfassung in einem derart komplexen Bereich nicht der richtige Weg ist, um die Gleichstellung der Behinderten mit den Nichtbehinderten zu fördern.
Die Kosten, die sich aus der Initiative ergeben, lassen sich nicht exakt berechnen. Sie fallen aber sicher sehr hoch aus. Auch aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Initiative klar ab.
Der Bundesrat ist aber davon überzeugt, dass es gesetzliche Massnahmen braucht, um die vorhandenen Benachteiligungen Behinderter möglichst zu beseitigen. Er schlägt Ihnen deshalb den Weg über einen indirekten Gegenentwurf vor. Ein Gesetz hat den Vorteil, das es den Geltungsbereich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht viel differenzierter und damit sachgerechter umschreiben kann. Herr Brändli hat auf die wichtigsten Punkte des Behindertengleichstellungsgesetzes hingewiesen.
Zum Konzept des Gesetzes nur noch so viel: Die Regelungsdichte ist so gewählt, dass das Gesetz einen Impuls auslöst: Es ist geeignet, etwas Positives zu bewirken. Auf unnötig harte Massnahmen wird verzichtet. Da das Gesetz differenzierte, massvolle Instrumente vorsieht, weckt es weniger Ängste als die Initiative.
Der Gesetzentwurf, dem die Kommission zugestimmt hat, ist ausgewogen und konsensfähig. Die gesteckten Ziele sind erreichbar, die Umsetzungsfristen realistisch. Es soll und kann nicht alles und jedes in Rechtsnormen gefasst werden. Die Integration der Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft gelingt nur, wenn wir uns selber im Alltag immer darum bemühen, ihre berechtigten, besonderen Anliegen mit in unser Handeln einzubeziehen. Von den Massnahmen, die gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz ergriffen werden, profitieren im Übrigen nicht nur dauerhaft behinderte Personen, sondern beispielsweise auch all jene, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt vorübergehend einen Teil ihrer Fähigkeiten verlieren.
Bei der Umsetzung des Verfassungsauftrages ist die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, wie sie in den Kompetenzbestimmungen in der Verfassung enthalten ist, zu beachten. So kann der Bund beispielsweise keine allgemeinen Vorschriften über behindertengerechtes Bauen erlassen. Der Bund kann aber seine eigenen Bauten behindertengerecht ausgestalten, und er kann an Baubeiträge, die er Dritten leistet, entsprechende Auflagen knüpfen.
Ausführlicher ist hingegen der Abschnitt über besondere Bestimmungen für den Bund. Ich meine, der Bund soll eine Vorreiterrolle übernehmen und als Bauherr, Arbeitgeber oder Anbieter von Dienstleistungen vorbildlich handeln. Die Verfassung verwendet die Begriffe "Behinderte" und "Benachteiligung". Der Bundesgesetzgeber kann diese unbestimmten Rechtsbegriffe in einem Gesetz konkretisieren, ohne die kantonalen Zuständigkeiten in einem bestimmten Sachbereich zu verletzen. Er kann beispielsweise umschreiben, unter welchen Voraussetzungen ein Grundrecht als verletzt zu betrachten ist.
Ich möchte im Folgenden noch ein Instrument des Gesetzes herausgreifen, weil es auch bei der Initiative im Zentrum steht: die Einräumung subjektiver Rechtsansprüche. Viele werden zunächst erschrecken und dieses Instrument reflexartig als zu einschneidend ablehnen. Wer sich aber eingehend mit der Materie beschäftigt, wird feststellen, dass sehr viel von der konkreten Ausgestaltung des Rechtes auf Zugang zu Gebäuden, Anlagen usw. abhängt. Von drei Seiten her kann die Geltung des Beschwerde- und Klagerechtes massgeschneidert auf die gewünschte Wirksamkeit zugeschnitten werden, nämlich über die Umschreibung des Geltungsbereiches, über die Einräumung von Übergangsfristen und über die Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Im Unterschied zur Initiative sind hier wesentlich differenziertere Lösungen möglich. Der Bundesrat betrachtet die vorgeschlagenen subjektiven Rechte als zweckmässiges Instrument. Sie tragen den Anliegen der Behinderten zielgenau und massvoll Rechnung, und eine übermässige Belastung Dritter wird vermieden.
Die Kommission hat den bundesrätlichen Entwurf nur in wenigen Punkten geändert oder ergänzt. Ich kann mich den Anträgen der Kommissionsmehrheit weitestgehend anschliessen.
In vielen Unternehmen und Betrieben, aber auch in vielen Verwaltungsstellen von Gemeinden, Kantonen und des Bundes wird für die behinderten Menschen Vorbildliches geleistet. Diese Gesetzesvorlage soll diese positive Entwicklung unterstützen und beschleunigen. Es steht den Kantonen frei, weiter zu gehen als der Bund. Das Behindertengleichstellungsgesetz soll aber Säumige zwingen, ein Minimum zu tun. Wir wollen mit diesem Gesetzentwurf nicht vorprellen. Wer einen Blick über die Landesgrenzen wirft, kann leicht feststellen, dass dort vergleichbare Lösungen seit längerem in Kraft sind.
Wir verstehen Behinderungen als Beeinträchtigungen von Funktionen, die sich in aller Regel nicht beseitigen lassen. Es gibt Dinge im Leben, die man akzeptieren muss, und Behinderungen gehören zu dieser Kategorie. Dies soll aber nicht zur Resignation oder zur Verdrängung der vorhandenen Probleme führen. Wichtig ist, dass vonseiten der Politik dort Verbesserungen in die Wege geleitet werden, wo Veränderungen möglich sind. Ich möchte Behinderte nicht ausgegrenzt wissen. Ich möchte ihnen im Bundeshaus, im Theater, im Bus, im Schwimmbad begegnen.
Das Behindertengleichstellungsgesetz führt uns in diese Richtung, und ich bitte Sie, in diesem Sinne auf die Vorlage einzutreten.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
2. Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
2. Loi fédérale sur l'élimination des inégalités frappant les personnes handicapées
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder ....
Abs. 2
Es setzt Rahmenbedingungen, die es diesen Menschen erleichtern, nach Möglichkeit am gesellschaftlichen ....
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1
La présente loi a pour but d'empêcher, de réduire ....
Al. 2
Elle crée des conditions propres à faciliter selon leurs possibilités leur participation ....
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir haben in Artikel 1 Absatz 1 eine Ergänzung vorgenommen und "zu verhindern" eingefügt, das ergibt sich aus der ganzen Gesetzgebung. Es ist dann in der Fahne ein Fehler entstanden, es sollte hier heissen: "Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen ...." Dieses "verringern" ist hier entfallen, ich bitte Sie, das auch entsprechend zu berücksichtigen.
In Absatz 2 ist der Einschub "nach Möglichkeit" erfolgt. Mit diesem Einschub wird eigentlich nichts Neues gesagt, es wird präzisiert, dass eben nicht für jeden Behinderten das Gleiche gelten kann, sondern dass hier auch unterschiedliche Verhältnisse möglich sind. An und für sich ist das schon mit der Formulierung der Bundesrates, dem Begriff "erleichtern", gegeben. Aber wir ersuchen Sie, diese Ergänzung der Klarheit halber vorzunehmen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2-4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4bis
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Eine Benachteiligung im Bereich des Erwerbslebens liegt insbesondere vor, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer hinsichtlich der Anstellung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aufgabenzuteilung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wegen ihrer Behinderung anders behandelt werden als Nichtbehinderte oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und Nichtbehinderter notwendig ist.
Abs. 4ter
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Eine Benachteiligung beim Zugang zu Aus- und Weiterbildungen liegt vor, wenn dieser für behinderte Menschen nicht ohne Einschränkungen gewährleistet ist. Eine Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung der Bildungsangebote sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen behinderter Menschen nicht angepasst sind oder wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel sowie der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden.
Abs. 5
.... 40 Prozent des Versicherungswertes des Gebäudes oder des Neuwertes der Anlage vor der Erneuerung übersteigt.
Antrag Jenny
Abs. 5
.... 50 Prozent des Versicherungs- oder Neuwertes vor der Renovation übersteigt.
Art. 2
Proposition de la commission
Al. 1
Est considérée comme personne handicapée au sens de la présente loi toute personne dont la déficience corporelle, mentale ou psychique présumée durable l'empêche ....
.... ou la gêne ....
Al. 2-4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4bis
Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Il y a inégalité dans le domaine de l'emploi en particulier lorsque les travailleuses et les travailleurs sont traités, en raison de leur handicap, de manière différente des personnes non handicapées relativement à l'embauche, l'attribution des tâches, l'aménagement des conditions de travail, à la formation et au perfectionnement, à la promotion et à la résiliation des rapports de travail, ou lorsqu'une différence de traitement nécessaire au rétablissement d'une égalité de fait entre les personnes handicapées et les personnes non handicapées fait défaut.
Al. 4ter
Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Il y a inégalité dans l'accès à la formation et au perfectionnement lorsque celui-ci n'est pas garanti dans de bonnes conditions pour les personnes handicapées. Il y a inégalité en particulier lorsque la durée et la conception des offres de formation et des examens ne sont pas adaptées aux besoins spécifiques des personnes handicapées ou lorsque l'utilisation de moyens auxiliaires spéciaux pour les personnes handicapées de même que le recours à une assistance personnelle nécessaire sont rendus difficiles.
Al. 5
.... le changement d'affectation d'un bâtiment ou d'une installation dans la mesure où la dépense totale dépasse 40 pour cent de la valeur assurée du bâtiment ou de la valeur à neuf de l'installation, valeurs considérées avant la rénovation.
Proposition Jenny
Al. 5
.... dépasse 50 pour cent de la valeur assurée ou de la valeur à neuf, valeurs considérées avant la rénovation.
Abs. 1-4 - Al. 1-4
Angenommen - Adopté
Abs. 4bis - Al. 4bis
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
L'alinéa 4bis traite de l'élimination des inégalités dans le domaine du travail, et la proposition de minorité que nous faisons, à l'alinéa 4ter, traite de l'élimination des inégalités dans la formation; il y a là deux choses distinctes. Par contre, pour que d'emblée le débat soit clair, l'article 2 alinéa 4bis est lié avec nos propositions de minorité à l'article 3 lettre f et à l'article 7 alinéa 5. La loi a une structure qui veut qu'on définisse d'abord l'inégalité, ensuite le domaine d'application et enfin les droits qui sont attachés en cas d'inégalité dans le domaine d'application visé, de telle sorte que je me proposerai de faire un développement pour l'ensemble de ces trois articles.
Il est difficile pour les membres du Parlement de lire, chacun, tous les messages qu'on reçoit du Conseil fédéral. Lorsque je me suis attelé à essayer de vous convaincre d'accepter une proposition de minorité, j'ai commencé à faire un projet personnel tendant à vous démontrer la nécessité de permettre aussi dans cette loi l'élimination des inégalités dans le domaine du travail. Et un peu à court d'inspiration pour mon développement, je me suis dit que j'allais quand même relire ce que disait le Conseil fédéral. Et je trouve qu'il est inutile d'essayer de réécrire quelque chose qui est très convaincant.
En effet, à la page 1616 de la version française de son message - "auf Seite 1726" de la version allemande -, le Conseil fédéral écrit ceci: "La plupart des hommes et des femmes qui vivent en Suisse assurent leur subsistance par le produit de leur travail (revenu). Aussi le monde du travail représente-t-il une part essentielle de leur existence. Pouvoir accéder au marché de l'emploi et y être apprécié pour ses qualifications professionnelles est donc d'une importance capitale pour l'individu, économiquement et socialement. La situation générale de l'emploi, le rapport entre l'offre et la demande, les qualifications requises, l'évaluation de la performance, l'appréciation par l'employeur des compétences techniques et sociales du candidat à un poste sont autant de facteurs qui déterminent les chances de l'individu d'accéder au marché du travail, autrement dit de se faire embaucher. Cela vaut aussi pour les personnes handicapées. Le marché de l'emploi n'est-il pas par excellence le révélateur de la marge d'acceptation dont fait montre la société à l'égard des personnes handicapées?"
Dans son message, le Conseil fédéral, d'une manière extrêmement convaincante, nous montre combien il est important, dans une perspective d'intégration et d'autonomie, d'ouvrir le marché du travail aux personnes handicapées. Et, parallèlement au message, j'ai encore pris connaissance de la petite documentation éditée notamment par economiesuisse et dont le président de l'Union patronale suisse, M. Blaser, nous dit ceci: "Une démocratie directe ne doit pas laisser des groupes de population sur le bord de la route, sauf à s'exposer à une violente réaction politique et sociale. Toutes les entreprises ont une responsabilité sociale également vis-à-vis des personnes handicapées, car elles font partie intégrante de notre société."
Il me semble clair que, vu le mandat constitutionnel que nous impose l'article 8, nous ferions à moitié notre travail si, dans cette loi-là, nous ne visions pas non plus son application aux conditions de travail. Le projet qui vous est présenté vise exclusivement les rapports au sein de la Confédération, ce qui limite l'application de la loi à un lieu un peu géographiquement déterminé - surtout Berne -, mais surtout à une certaine catégorie de personnes qui travaillent. Je crois qu'on ne peut pas, à l'occasion de l'élaboration de cette loi, limiter dans un domaine aussi important les mesures que tout le monde s'accorde à considérer comme importantes pour éliminer les inégalités.
Je vous invite donc à ne pas exécuter imparfaitement notre obligation constitutionnelle, mais à l'exécuter parfaitement et à accepter que cette loi s'applique, selon les termes des propositions de minorité, à tous les rapports de travail, que ce soit de la Confédération, des cantons ou des communes, mais aussi surtout aux rapports de travail relevant du droit privé.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bin froh, dass Herr Studer gesagt hat, dass Artikel 2, in dem es um die Definitionen geht, mit den Artikeln 3 und 7 zusammenhängt. Es macht ja keinen Sinn, eine Benachteiligung zu definieren und nachher keine Massnahmen vorzuschlagen. Wir entscheiden jetzt also: Entweder wir definieren die Benachteiligung und treffen dann auch Massnahmen, oder wir streichen die Definition hier, und dann sind damit natürlich auch die anderen Minderheitsanträge erledigt.
Ich habe beim Eintreten darauf hingewiesen, dass wir hier gesetzgeberisch Neuland betreten. Es ist im Endeffekt natürlich eine politische Frage, ob wir im Arbeitsbereich subjektive Rechte haben wollen oder nicht. Die Kommission hat dies auf jeden Fall mit 9 zu 3 Stimmen abgelehnt. Es gibt ja zwei Konzepte: das Konzept der Minderheit Studer Jean mit den subjektiven Rechten - den klagbaren Rechten - und das Konzept, das im Gesetz integriert ist. Dieses geht davon aus, dass die Integration Behinderter in den Arbeitsmarkt über Anreizsysteme gefördert werden soll. Wir haben in Artikel 12 entsprechende Möglichkeiten vorgesehen. Wir haben eine indirekte Hilfe über die Invalidenversicherung, wir haben die Lösung bei den Bundesarbeitsplätzen.
Natürlich ist die Sache nicht erledigt, wenn wir dem Bund diese Vorschriften machen. Wir sind aber davon überzeugt, dass dies seine Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden und auf Betriebe, die der öffentlichen Hand nahe stehen, haben wird. Wir müssen gerechterweise auch festhalten: Es ist natürlich nicht so, dass Private nichts für Behinderte tun. Ich könnte eine ganze Reihe von vorbildlichen Betrieben anführen, die eben sehr vieles tun. Wir glauben, dass mit diesem Konzept einiges bewegt werden kann. Am Schluss des Gesetzes ist festgehalten, dass der Bundesrat die Pflicht hat, periodisch über die Umsetzung Bericht zu erstatten. Wir sind davon ausgegangen, dass er dies alle vier Jahre tut. Wenn wir feststellen, dass nichts passiert, dann müssen wir natürlich auch über den Arbeitsbereich wieder diskutieren.
Wir meinen, dass das Gesetz mit diesen subjektiven Rechten - ich sage das jetzt politisch - wahrscheinlich überladen würde. Wir glauben auch, dass es allenfalls kontraproduktive Auswirkungen haben könnte. Arbeitgeber könnten eben befürchten, dass sie - wenn sie einmal einen Behinderten beschäftigten - grosse Schwierigkeiten hätten, sich aus dieser Verpflichtung zu lösen, wenn es eben nicht funktionieren würde.
Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der Mehrheit der Kommission - bei aller Anerkennung der Argumente von Herrn Kollege Studer -, ihren Anträgen zu folgen.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Die Minderheit Studer Jean schlägt Ihnen vor, die beiden Bereiche Erwerbsleben und Aus- und Weiterbildung an verschiedenen Stellen des Gesetzes ausdrücklich zu verankern. Der Bundesrat lehnt diese Ausdehnung ab. Es handelt sich um eine weit gehende Einschränkung der Vertragsfreiheit. Im Unterschied zur Gleichstellung von Frau und Mann ginge es hier um eine weiter gehende Lösung einer Gleichstellung und nicht bloss um eine Nichtdiskriminierung. Eine Analogie zur Gleichstellungsproblematik bezüglich Frau und Mann kann nicht in allen Teilen gezogen werden. Die Behinderungen schaffen faktische Unterschiede, die Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der behinderten Person haben. Solche Unterschiede können nicht immer durch eine Rechtsnorm kompensiert werden. Wir sind damit übrigens auch auf der Linie der Volksinitiative, die ebenfalls kein subjektives Recht im Arbeitsbereich vorsieht.
Aus diesen Überlegungen zieht der Bundesrat Anreizmechanismen zwingenden Vorschriften vor. Er hat deshalb eine Arbeitsgruppe beauftragt, Anreizsysteme für einen besseren Zugang Behinderter zum Arbeitsmarkt näher auf ihre Eignung zu prüfen. Der Bundesrat hat vor wenigen Tagen vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis nehmen können. Der Bericht wird dem Parlament zugestellt werden.
Ich kann Ihnen an dieser Stelle jedoch schon etwas dazu sagen. Untersucht wurden folgende Massnahmen: ein Bonus-Malus-System mit einer Quote für die Mindestzahl der zu beschäftigenden Behinderten, Differenzzahlungen zwischen Leistungslohn und orts- bzw. branchenüblichem Lohn, Begleitmassnahmen, zum Beispiel Information der Arbeitgeber über die erweiterte Beschäftigungspolitik im Rahmen der IV oder verbesserte Zusammenarbeit zwischen IV, Arbeitslosenversicherung und Fürsorgestellen. Noch in Prüfung sind fiskalische Massnahmen.
Die Arbeitsgruppe und der Bundesrat sind zum Schluss gekommen, dass sich ein Bonus-Malus-System mit Quoten nicht eignet. Die positive Wirkung dieses doch starken Eingriffs ist nicht erwiesen, und die Erfahrungen im Ausland zeigen, dass die gesteckten Ziele, also die Quoten, nicht erreicht und kaum neue Stellen für Behinderte geschaffen wurden.
Noch zur Bildung: Den Einbezug der Bildung lehnt der Bundesrat mit folgender Begründung ab. Was die Grundschulung betrifft, haben wir in Artikel 14 einen Auftrag an die Kantone vorgesehen. Weitere Massnahmen würden den Grundsatz der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen verletzen.
Zur Berufsbildung: Das Parlament wird demnächst über den Entwurf eines revidierten Berufsbildungsgesetzes beraten. Darin sind verschiedene Massnahmen vorgesehen, die dem Anliegen der Behinderten Rechnung tragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Dienstleistungen der Kantone und Gemeinden vom Gesetz erfasst werden. Somit können Benachteiligungen an öffentlichen Schulen und Bildungseinrichtungen - gestützt auf die subjektiven Rechte - nach den Voraussetzungen von Artikel 7ff. beseitigt werden.
Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag Studer Jean abzulehnen und der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 32 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 6 Stimmen
Abs. 4ter - Al. 4ter
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Quelques mots, même si, Madame la Conseillère fédérale, vous avez déjà exprimé votre point de vue sur cette disposition qui est aussi liée à mes propositions de minorité qui figurent à l'article 3 lettre g et à l'article 7 alinéa 4.
L'acquisition d'une formation est, sans aucun doute, une condition importante pour l'intégration et l'autonomisation. Or, en l'état actuel, en l'absence de lois supprimant les inégalités qui frappent les personnes handicapées, celles-ci se voient contraintes d'opter pour des formations spéciales, car elles ne disposent pas de toutes les possibilités pour suivre, comme des personnes non handicapées, la formation de leur choix.
Dans son message, le Conseil fédéral nous annonce que, dans ce domaine-là, des solutions pourraient éventuellement être abordées dans la nouvelle loi sur la formation professionnelle, qui, sauf erreur de ma part, est actuellement pendante devant la commission compétente du Conseil national. La nouvelle loi sur la formation professionnelle ne traite pas tous les domaines où la Confédération a des compétences en matière de formation, et en particulier, elle ne traite pas les formations dispensées par les hautes écoles spécialisées ni les formations que l'on peut fréquenter dans les écoles polytechniques fédérales. Dans ces trois secteurs de formation qui sont de la compétence de la Confédération, il nous paraît juste que des mesures soient prises pour que toutes les voies soient offertes également aux personnes handicapées. Vous l'avez compris, en limitant à ces trois secteurs, on n'empiète en rien sur les autres compétences en matière de formation, et en particulier, les compétences cantonales.
Je vous demande de bien vouloir soutenir ma proposition de minorité.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es gibt hier an und für sich eine ähnliche oder gleiche Begründung wie im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich. Vielleicht zwei Ergänzungen:
1. Es ist so, dass Bildungsangebote der Gemeinwesen Dienstleistungen sind, die an und für sich von diesem Gesetz erfasst werden, d. h., gegenüber staatlichen Schulen und Ausbildungsstätten können demnach subjektive Rechte gemäss Artikel 7 Absatz 2 geltend gemacht werden, immer natürlich unter dem Vorbehalt von Artikel 8. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass wir in Artikel 2 festgehalten haben, dass Behinderte und Nichtbehinderte gleich zu behandeln sind, ausser wenn es eine sachliche Rechtfertigung gibt. Im Antrag der Minderheit Studer Jean heisst es, dass man dies ohne Einschränkung gewährleisten muss. Ich glaube, es ist sehr klar und geht aus der ganzen Begründung hervor, dass diese unbeschränkte Lösung nicht machbar und auch falsch ist.
2. Zudem haben wir uns über die Zuständigkeiten unterhalten. Wir haben einen Bildungsartikel angefügt. Wir müssen auch die Zuständigkeiten Kantone/Bund respektieren, wobei wir auch davon ausgehen, dass die Kantone in diesem Bereich allgemein noch aktiver werden, als es einzelne bereits gewesen sind.
Ich bitte Sie deshalb, aus dieser Sicht, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 31 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 6 Stimmen
La présidente (Saudan Françoise, présidente): Nous avons ainsi réglé également les problèmes à l'article 3 lettres f et g et à l'article 7 alinéas 4 et 5.
Abs. 5 - Al. 5
Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In der Wohnbaubranche ist das Thema des behindertengerechten Bauens vor allem bei Neubauten längst erkannt und auch weitgehend umgesetzt worden. Investoren in Neubauten sind sich darüber im Klaren, dass bei Neubauten das behindertengerechte Bauen zur Voraussetzung einer langfristig gesicherten Ertragslage der Bauten führt. Architekten, Ingenieure und Investoren haben mehrheitlich bereits seit den Siebzigerjahren auf behindertengerechtes Bauen geachtet.
Die Vergrösserung des behindertengerechten Wohnangebotes ist wünschbar, sollte aber nicht mit zu starken gesetzlichen Zwängen geschehen. Zweck der weiteren Regulierung ist offenbar ein verbessertes Wohnangebot für behinderte Menschen. Gerade die 40-Prozent-Klausel könnte sich aber kontraproduktiv auswirken, indem Investoren weniger in den Wohnbereich investierten oder allfällige Renovationen hinauszögerten. Mit dieser restriktiven Massnahme würden sämtliche Wohnungen verteuert, auch Wohnungen, die gar nie von Behinderten bewohnt würden. Eine noch stärkere Regulierung könnte somit generell das Wohnungsangebot verteuern und vor allem auch günstigen Wohnraum weiter verknappen. Das kann aber sicher nicht das Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes sein. Mit den von der Kommission vorgeschlagenen 40 Prozent ist die Vorschrift für behindertengerechtes Bauen wesentlich zu hoch angesetzt. Das würde dazu führen, dass dringend notwendige Renovationen nicht mehr ausgeführt würden.
Ich bin auch nicht so sicher, ob wir uns alle bewusst sind, was wir hier beschliessen sollten. Denn indem die Kommission als Grundlage und Basis den Gebäudewert vor der Erneuerung und nicht jenen nach der Erneuerung angenommen hat, hat sie eine wesentliche Verschärfung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates vorgenommen. Der Prozentsatz des Versicherungswertes ist also statt der von der Kommission beantragten 40 Prozent im Minimum auf 50 Prozent zu erhöhen oder der Passus "vor der Erneuerung" mit "nach der Erneuerung" zu ersetzen. Damit werden Behinderte nicht ausgegrenzt, das kann ich Ihnen versichern: sie werden mit diesen 50 Prozent gar nie ausgegrenzt.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte vorerst festhalten, dass sich die Kommission immer bewusst war, was sie beschloss. Diejenigen, die nicht wissen, was sie beschliessen sollen, sollen der Mehrheit vertrauen. Das als Vorbemerkung.
Wahrscheinlich ist die Frage der 40 oder 50 Prozent nicht die entscheidende Frage. In der Kommission haben wir eingehend darüber gesprochen, ob wir hier den Begriff "wesentlich" einfügen sollen, also von "wesentlichem Umbauen" sprechen sollten.
Ich kann Ihnen sagen weshalb: Wenn Sie beispielsweise im Bahnhofareal in Zürich ein Restaurant umbauen, dann werden Sie nie den Kostenaufwand von 40 oder 50 Prozent des gesamten Baukomplexes erreichen. Wenn man aber dieses Restaurant vollständig umbaut, ist es natürlich logisch und klar, dass man den Umbau auch behindertengerecht macht. Hier kann man sagen, dass die prozentuale Festlegung eigentlich eine unbefriedigende Lösung ist. Wahrscheinlich wäre - wie es in den kantonalen Gesetzen teilweise festgehalten ist - der Begriff "wesentlich" besser.
Warum hat sich die Kommission nun trotzdem für einen prozentualen Anteil entschieden? Weil man gesagt hat, man solle Klarheit schaffen. Wer jetzt dieses Gesetz liest - wir betreten damit Neuland -, der sollte klar sehen, was gemeint ist. Es ist dann auch Aufgabe des Zweitrates, diese Frage nochmals zu überprüfen.
Dasselbe gilt auch für das Kriterium von mehr als acht oder zwölf Wohneinheiten bei Artikel 3 Buchstabe c. Auch das ist eine politische Frage, die wir hier nicht "aus dem Handgelenk" heraus lösen sollten. Man muss dann schon untersuchen, wie viele Gebäude mit acht Wohneinheiten und wie viele Gebäude mit zwölf Wohneinheiten es hat und welche Auswirkungen die Bestimmung hat. Dass die Bauwirtschaft jetzt deswegen zusammenfällt, wage ich zu bezweifeln. Diese Fragen müssten im Zweitrat noch näher erläutert werden.
Ich bitte Sie, aus dieser Sicht jetzt nicht falsche Signale auszusenden, der Kommission zu folgen und vorläufig die 40 Prozent und die "Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten" zu beschliessen, im Wissen darum, dass der Zweitrat dann hier vielleicht noch eine differenziertere Lösung vornimmt. Die Zahlen einfach von 40 auf 50 Prozent oder von acht auf zwölf Wohneinheiten zu ändern ist eigentlich nicht die Lösung des Problems.
Studer Jean · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Dans le prolongement de ce que vient de dire le rapporteur, il est important de rappeler que, au niveau de la structure de la loi, on est ici à l'article 2 qui traite des définitions. Ainsi, chaque fois qu'on opère une transformation dont le coût représente 40 pour cent de la valeur à neuf, cela ne signifie pas forcément que c'est automatiquement la loi qui s'applique, parce que toute la loi, finalement, repose sur l'article 8 qui établit la nécessité de la proportionnalité des mesures qu'on prend. Donc, on n'est pas en train de dire ici qu'une dépense est obligatoire chaque fois que les frais de rénovation sont de l'ordre de 4 millions de francs sur un bâtiment d'une valeur de 10 millions de francs, par exemple. Cela dépendra encore des mesures qui sont prévues et, finalement, de l'application de cette proportionnalité sur laquelle on aura l'occasion de revenir.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Zuerst eine Vorbemerkung zu Herrn Jenny: Der Antrag der Kommission ist nicht eine Verschärfung gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf, sondern er ist eine Präzisierung des bundesrätlichen Entwurfes. Es ist nicht so, dass der Bundesrat etwas anderes gemeint hat, als Ihre Kommission es jetzt mit der Neuformulierung beantragt.
Wie ist der Bundesrat zu diesen 40 Prozent gekommen? Der Bundesrat hat sich aufgrund einer Empfehlung seiner Fachleute vom Amt für Bauten und Logistik auf den Wert von 40 Prozent festgelegt. Dieser Wert schliesst geringfügige Renovationen wie beispielsweise Fassadenanstriche oder das Auffrischen einer Wohnung ganz klar aus. Den Behindertenkreisen hingegen ging der bundesrätliche Entwurf viel zu wenig weit, sie haben gefordert, alle bestehenden öffentlichen Bauten seien anzupassen.
In der Kommission wurden Lösungen diskutiert, die den Anliegen der Behinderten weiter entgegenkämen: Es wurde einerseits eine Umschreibung mit einem unbestimmten Rechtsbegriff diskutiert, z. B. "umfassende Erneuerung" anstelle der Nennung einer konkreten Zahl, andererseits auch eine tiefere Ziffer. Schliesslich hat die Kommission, wie Sie sehen, die bundesrätliche Lösung dann aber bekräftigt. Wir betrachten diese 40 Prozent als einen sinnvollen Kompromiss zwischen den Forderungen der Behinderten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit und eben auch der Verhältnismässigkeit.
Ich beantrage Ihnen deshalb, den Antrag Jenny abzulehnen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 28 Stimmen
Für den Antrag Jenny .... 11 Stimmen
Art. 3
Antrag der Kommission
Einleitung, Bst. a-e
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. f
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
f. Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie alle öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse beim Bund, bei den Kantonen und Gemeinden;
Bst. g
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
g. Aus- und Weiterbildungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung, des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen sowie des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
Antrag Jenny
Bst. c
c. Wohngebäude mit mehr als zwölf Wohneinheiten, die ....
Art. 3
Proposition de la commission
Introduction, let. a-e
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. f
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
f. aux rapports de travail régis par le Code des obligations et aux rapports de travail de droit public de la Confédération, des cantons et des communes;
Let. g
Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
g. aux formations et perfectionnements au sens de la loi fédérale du 19 avril 1978 sur la formation professionnelle, de la loi fédérale du 6 octobre 1995 sur les hautes écoles spécialisées et de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur les écoles polytechniques fédérales.
Proposition Jenny
Let. c
c. aux habitations collectives de plus de douze logements pour lesquelles ....
Bst. a, b, d, e - Let. a, b, d, e
Angenommen - Adopté
Bst. c - Let. c
Jenny This · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 3 Buchstabe c gilt dasselbe, was ich schon für den Investitionsanteil ausgeführt habe. Die Schwelle von acht Wohneinheiten ist zu tief angesetzt und ist in der Praxis für den Gesetzesvollzug zu unpräzis. Massgebend müssten vielmehr bautechnische Gegebenheiten sein. Der Einbau eines Liftes kann meistens nur durch Grenz- und Gebäudeabstandsunterschreitungen, Näherbaurechte, Planungsverzögerungen usw. gelöst werden. Es kann ja auch nicht darum gehen, dass bei jeder Renovation Gebäude ausgehöhlt werden müssen.
Um die Verhältnismässigkeit doch ein wenig zu wahren, möchte ich Ihnen beantragen, die Zahl der Wohneinheiten wenigstens auf zwölf zu erhöhen.
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Gelegentlich mag es ja sinnvoll sein, dass man wieder einmal auf das föderalistische "Labor" zurückgreift. So hat z. B. der Kanton Aargau seit dem 1. April 1994 eine derartige Anforderung generell für Mehrfamilienhäuser, also auch schon unter acht Wohneinheiten. Ich habe mich extra erkundigt, ob in den Verfahren je Probleme entstanden seien. Das wurde verneint, es sei ein einziger Fall streitig geworden. Offenbar ist es meistens machbar. Auch damals hat mancher gesagt - ich erinnere mich gut daran -, die Welt der Bauwirtschaft werde zusammen brechen. Das ist nicht ganz eingetroffen.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bin für diesen Hinweis dankbar und möchte auch auf Folgendes hinweisen: Es geht hier nur um den Zugang zu Gebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten; nur der Zugang zu den Gebäuden und zu einzelnen Stockwerken muss also gewährleistet sein. Die Ausgestaltung des Wohnungsinnern ist demgegenüber nicht Gegenstand des Geltungsbereiches des vorgesehenen Gesetzes. Es werden hier nur diese Wohnbauten erfasst. Auch hier muss darauf hingewiesen werden, dass Artikel 8 bezüglich der Verhältnismässigkeit angewendet werden muss. Dieser Artikel ist also nicht in jedem Fall durchzusetzen, sondern nur für Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten.
Ich meine, dass es in Bezug auf diese Verhältnismässigkeitsregel aufgrund der Erfahrungen der Kantone richtig ist, wenn Sie der Kommission folgen.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen. Wenn man die Zahl auf zwölf Wohneinheiten hinaufsetzt, sind es in der Tat nur noch 5 Prozent der Wohnbauten, die dann überhaupt unter diese Bestimmung fallen. Damit scheint dann die Wirkung des Gesetzes doch etwas fraglich zu sein.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 26 Stimmen
Für den Antrag Jenny.... 8 Stimmen
Bst. f, g - Let. f, g
La présidente (Saudan Françoise, présidente): Les lettres f et g sont déjà réglées par les votes aux alinéas 4bis et 4ter de l'article 2.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 4-6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
Abs. 2
.... Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 4ter benachteiligt wird, kann beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde die Unterlassung oder Beseitigung der Benachteiligung verlangen.
Abs. 5
Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Studer Jean, Brunner Christiane)
a. Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 4bis benachteiligt ist, kann beim Gericht oder der Verwaltungsbehörde die Unterlassung oder Beseitigung der Benachteiligung verlangen. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar. Für Beschwerden von Bundespersonal gelten ausserdem die Artikel 34 bis 36 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000.
b. Besteht die Benachteiligung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet.
c. Behinderte Menschen, die sich beim Bund bewerben und bei der Bewerbung um eine Stelle trotz ausreichender Qualifikation abgewiesen werden, können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde erheben.
d. Bezüglich der Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung wird eine Benachteiligung vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
Art. 7
Proposition de la commission
Al. 1
.... l'inégalité ou qu'il y renonce.
Al. 2
.... l'inégalité ou qu'il y renonce.
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
Toute personne qui subit une inégalité au sens de l'article 2 alinéa 4ter, peut demander au tribunal ou à l'autorité administrative d'ordonner qu'elle soit éliminée ou qu'il y soit renoncé.
Al. 5
Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Studer Jean, Brunner Christiane)
a. Toute personne qui subit une inégalité au sens de l'article 2 alinéa 4bis, peut demander au tribunal ou à l'autorité administrative d'ordonner qu'elle soit éliminée ou qu'il y soit renoncé. Dans les rapports de travail de droit public, les dispositions sur la procédure fédérale sont applicables. Les articles 34 à 36 de la loi fédérale du 24 mars 2000 sur le personnel de la Confédération sont applicables aux recours du personnel de la Confédération.
b. Lorsque l'inégalité porte sur un refus ou la résiliation de rapports de travail régis par le Code des obligations, la personne lésée ne peut prétendre qu'au versement d'une indemnité par l'employeur. Celle-ci est fixée compte tenu de toutes les circonstances et calculée sur la base du salaire auquel la personne préjudiciée avait droit ou aurait vraisemblablement eu droit.
c. Les personnes handicapées qui postulent à la Confédération et dont la candidature est rejetée en dépit d'une qualification suffisante peuvent former recours conformément aux dispositions sur la procédure fédérale.
d. Relativement à l'attribution des tâches, l'aménagement des conditions de travail, à la formation et au perfectionnement professionnels, à la promotion et à la résiliation des rapports de travail, l'existence d'une inégalité est présumée pour autant que la personne qui s'en prévaut la rende vraisemblable.
Abs. 1-3 - Al. 1-3
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei den Absätzen 1 und 2 geht es darum, das Wort "unterlassen" noch einzufügen. Sonst habe ich keine Bemerkungen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Abs. 4, 5 - Al. 4, 5
La présidente (Saudan Françoise, présidente): Les alinéas 4 et 5 ont été également réglés par les votes aux alinéas 4bis et 4ter de l'article 2.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 8
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... steht, insbesondere:
....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
.... der Dienstleistung Rechnung. (Rest des Absatzes streichen)
Antrag Merz
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8
Proposition de la commission
Al. 1
.... et notamment:
....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
.... en cause. (Biffer le reste de l'alinéa)
Proposition Merz
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1-3 - Al. 1-3
Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Nach der Bemerkung, die der Berichterstatter einleitend zu Artikel 2 gemacht hat, muss ich natürlich jetzt sehr aufpassen, wie ich meinen Antrag formuliere. Ich müsste vielleicht sagen: Obwohl ich weiss, dass die Kommission genau wusste, was sie entschied, gestatte ich mir, einen Antrag einzureichen.
Hier geht es um das Prinzip der Verhältnismässigkeit. In der Botschaft steht, die Beseitigung einer Benachteiligung müsse wirtschaftlich in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen für Behinderte stehen. Im Vordergrund stehen also hier Interessenabwägungen, wahrscheinlich vor allem im öffentlichen Verkehr, aber auch in Bezug auf die Nutzung von Grundeigentum.
Grundsätzlich kann man sich natürlich fragen, ob es überhaupt sinnvoll ist, hier, in diesem Gesetz, einen neuen Begriff der Verhältnismässigkeit zu schaffen. Es gibt einen Begriff der Verhältnismässigkeit ja schon im Arbeitsgesetz und im UVG. Dort hat sich dieser Begriff als absolut tauglich erwiesen. Aber wenn man dies jetzt machen will - das ist offenbar der Wille des Bundesrates und der Kommission -, dann erlaubt es auch gewisse Spielräume in der Ausgestaltung. Ein solcher Spielraum ist eben die Entschädigungsfrage.
Der Bundesrat legte in Absatz 4 die Entschädigung mit 5000 Franken fest. Die Kommission beantragt, auf diese Begrenzung zu verzichten. Damit will sie es dem Richter überlassen, hier einen Weg zu finden und via entsprechende Praxis das Gesetz gewissermassen auszudiskutieren und auszugestalten.
Mein Antrag nimmt demgegenüber die bundesrätliche Fassung wieder auf, und zwar aus zwei Gründen: Erstens muss man Artikel 8 Absatz 4 im Verbund mit Artikel 7 Absatz 3 sehen. Es geht also konkret um Dienstleistungen Privater - Artikel 7 Absatz 3 -, und im Klartext reden wir hier von den Gewerbebetrieben. Aus Kreisen des Gewerbes und aus Kreisen der Wirtschaft würde eigentlich sogar eine Begrenzung des Maximalbetrages auf 3000 statt auf 5000 Franken gewünscht.
Ein Betrag von 3000 oder 5000 Franken ist für einen gewerblichen Kleinbetrieb - und davon gibt es in unserem Land ja Zehntausende - nämlich viel Geld. 5000 Franken sind nicht für sich allein viel Geld, aber im Verbund mit all dem, was für solche Kleinbetriebe eben sonst dauernd an Belastungen, Gebühren und Beiträgen anfällt. Setzt man keine Begrenzung und lässt man damit den Spielraum nach oben offen, wird der Richter ohne Zweifel noch höhere Entschädigungen festlegen - nicht nur für kleine Betriebe, sondern infolge einer vermeintlich grösseren Finanzkraft auch für Grossbetriebe.
Dann haben wir hier eine Art Blackbox. Damit entstünde dann unerwünschterweise eine Entschädigung nach der Grösse und Zahlungskraft eines Unternehmens und nicht nach der Schwere der Diskriminierung. Das wäre dann ein eher pönaler Massstab, gewissermassen ein strafrechtlicher Tatbestand, und das kann ja kaum der Sinn dieser Bestimmung sein.
In der Botschaft des Bundesrates sucht man vergeblich nach Kriterien. Aber solche sind dort auch nicht nötig, denn der Bundesrat hat ja seinerseits klar eine Obergrenze gesetzt. Deshalb brauchte er sich dazu auch nicht weiter auszulassen. Ob es aber genügt, bei unbegrenzter Entschädigung auch einfach zu sagen, die Entschädigung müsste dann nach den konkreten Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der fraglichen Dienstleistung festgelegt werden, ist anzuzweifeln.
Es gibt noch ein zweites Argument für ein Rückkommen auf die bundesrätliche Fassung: Wir sind ja Erstrat. Hier besteht - in erster Linie aus der Sicht unserer KMU - ein Nachbesserungsbedarf. Am liebsten hätten die Gewerbler wie gesagt eine Obergrenze von 3000 Franken vorgeschlagen. Diese Möglichkeit besteht für den Nationalrat immer noch. Es ist zu hoffen, dass er sich dieser Frage noch einmal annimmt. Um ihm diese Möglichkeit zu geben, beantrage ich, dass wir auf die Fassung des Bundesrates einschwenken.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht hier nicht um den wichtigsten Entscheid der Kommission. Aber ich möchte auch festhalten, dass derjenige, der nicht diskriminiert, auch nichts zahlt. Das müssen wir hier auch festhalten. Wir diskutieren hier über den Diskriminierungssachverhalt. Diskriminierung ist eine qualifizierte Benachteiligung, also eine besonders krasse unterschiedliche, benachteiligende und - ich halte fest - meist auch herabwürdigende Behandlung von Menschen mit Behinderungen. Das ist der Sachverhalt der Diskriminierung. Wer diskriminiert, muss eine Entschädigung bezahlen.
Nun hat der Bundesrat eine Obergrenze von 5000 Franken festgelegt. Die Kommission teilt die Meinung - dies auch zuhanden der Materialien -, dass im Regelfall diese 5000 Franken nicht überschritten werden sollen. Aber wir können Einzelfälle krassester Diskriminierung nicht ausschliessen, bei denen diese Obergrenze wahrscheinlich ungenügend sein wird. Das hat dazu geführt, dass wir - mit 6 zu 3 Stimmen - beantragen, keinen Höchstbetrag festzulegen und diesen Entscheid aufgrund dieser Materialiengrundlage den Gerichten zu überlassen.
Wenn Sie auch krasseste Diskriminierungen mit höchstens 5000 Franken abgelten wollen, dann stimmen Sie dem Antrag Merz zu. Sonst stimmen Sie der Kommission zu.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Die Kommission hat beschlossen, bei der Entschädigung für erlittene Diskriminierungen keine Höchstlimite festzulegen, sodass die rechtsanwendenden Behörden nach freiem Ermessen entscheiden könnten. Dieser Verzicht weckt Ängste bei Dienstleistungsanbietern. Eine solche Entschädigung hat neben der Entschädigungsfunktion auch pönalen Charakter. Aus psychologischen Gründen betrachte ich es deshalb als besser, einen Höchstwert zu nennen. Diese Lösung ist meines Erachtens auch konsensfähiger. Wir möchten damit zur Beruhigung beitragen und Klarheit über die Rechtsfolgen und deren Berechenbarkeit schaffen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag Merz und damit dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Merz .... 22 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 14 Stimmen
Art. 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 9bis
Antrag der Kommission
Titel
Massnahmen für Hörgeschädigte und Sehbehinderte
Abs. 1
Im Verkehr mit der Bevölkerung nehmen die Behörden Rücksicht auf die besonderen Anliegen der Hörgeschädigten und Sehbehinderten.
Abs. 2
In Ergänzung zu den Leistungen der Invalidenversicherung kann der Bund:
a. die Massnahmen der Kantone zur Förderung der schulischen und der beruflichen Ausbildung Hörgeschädigter in der Gebärden- und Lautsprache sowie zur Förderung der Sprachkenntnisse Sehbehinderter unterstützen;
b. nichtgewinnorientierte Organisationen und Institutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, die sich um sprach- und verständigungspolitische Anliegen Hörgeschädigter sowie Sehbehinderter bemühen.
Art. 9bis
Proposition de la commission
Titre
Mesures en faveur des malvoyants et malentendants
Al. 1
Dans les rapports avec la population, les autorités prennent en considération les besoins particuliers des malvoyants et des malentendants.
Al. 2
En complément des prestations de l'assurance invalidité, la Confédération peut:
a. soutenir les mesures prises par les cantons pour encourager l'utilisation du langage des signes et du langage articulé dans la formation scolaire et professionnelle des malentendants et pour encourager les connaissances linguistiques des malvoyants;
b. soutenir les organisations et les institutions à but non lucratif d'importance nationale qui s'occupent de problèmes de langue et de compréhension rencontrés par les malvoyants et les malentandants.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Zurzeit wird ein Sprachengesetz entworfen. Eine paritätische Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Kantone ist beauftragt, den Vorentwurf eines Bundesgesetzes zu erarbeiten, das den Auftrag von Artikel 70 der Bundesverfassung erfüllt.
Der Entwurf enthält einen Artikel 20, wonach der Bund Förderungsmassnahmen ergreifen könnte, und zwar zur Unterstützung der Kantone im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Seh- und Hörbehinderungen oder zur Unterstützung von privaten Organisationen, die das Erlernen der verschiedenen an die Bedürfnisse seh- und hörbehinderter Personen angepassten Sprachen fördern. Die Kommission betrachtet diese Bestimmung als sinnvoll. Es erschien ihr aber auch zweckmässig, sie im Behindertengleichstellungsgesetz "3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Bund" zu integrieren.
Wir haben dies mit 9 zu 0 Stimmen beschlossen und ersuchen Sie, Artikel 9bis in der vorgeschlagenen Form zu genehmigen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Kommission
Abs. 1
Beschwerde gegen Benachteiligungen können auch Behindertenorganisationen mit gesamtschweizerischer Bedeutung erheben ....
Abs. 2-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 11
Proposition de la commission
Al. 1
Les organisations d'aide aux personnes handicapées d'importance nationale peuvent ....
Al. 2-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
In Artikel 11 Absatz 1 haben wir eine kleine Präzisierung vorgenommen: Statt von "gesamtschweizerischen Behindertenorganisationen" sprechen wir von "Behindertenorganisationen mit gesamtschweizerischer Bedeutung". Wenn es also beispielsweise darum geht, für die Televisione svizzera di lingua italiana etwas zu machen, muss natürlich eine Organisation in diesem Raum beschwerdeberechtigt sein. Sie muss aber von gesamtschweizerischer Bedeutung sein, vom Anliegen und auch von der Organisation her.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Er untersucht regelmässig, wie ....
Art. 13
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Elle évalue périodiquement l'impact ....
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte darauf hinweisen, dass wir in Absatz 3 das Wort "regelmässig" eingefügt haben. Der Bund soll also über den Vollzug regelmässig Bericht erstatten und dann auch entsprechende Massnahmen vorschlagen, sofern das nötig ist. Wir haben uns auch darüber unterhalten, ob wir eine Frist festlegen sollen - drei, vier oder fünf Jahre. Wir gehen davon aus, dass das in der Grössenordnung von vier Jahren sein könnte. Wir haben aber auf diese Einfügung verzichtet, weil man das doch situativ festlegen müsste.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
La présidente (Saudan Françoise, présidente): Nous traiterons l'annexe (Modification du droit en vigueur) après l'article 18.
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... und Billettausgabe müssen ....
Art. 16
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Ausgabe .... 32 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht
La majorité qualifiée est acquise
Art. 18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
La présidente (Saudan Françoise, présidente): Nous traitons maintenant l'annexe (voir art. 15 de la loi).
Ziff. 1 Art. 33 Abs. 1
Antrag der Kommission
....
h. die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
hbis. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom .... soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
Ch. 1 art. 33 al. 1
Proposition de la commission
....
h. les frais provoqués par la maladie et les accidents du contribuable ou d'une personne à l'entretien de laquelle il subvient, lorsque le contribuable supporte lui-même ces frais et que ceux-ci excèdent 5 pour cent des revenus imposables diminués des déductions prévues aux articles 26 à 33;
hbis. les frais liés au handicap du contribuable ou d'une personne à l'entretien de laquelle il subvient lorsque le contribuable ou cette personne est handicapé au sens de la loi sur l'égalité pour les handicapés du .... et que le contribuable supporte lui-même les frais.
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wenn Frau Bundesrätin Metzler zustimmt, habe ich keine Bemerkungen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Art. 9 Abs. 2
Antrag der Kommission
....
h. die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
hbis. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom .... soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
Ch. 2 art. 9 al. 2
Proposition de la commission
....
h. les frais provoqués par la maladie et les accidents du contribuable .... le droit cantonal;
hbis. les frais liés au handicap du contribuable ou d'une personne à l'entretien de laquelle il subvient lorsque le contribuable ou cette personne est handicapé au sens de la loi sur l'égalité pour les handicapés du .... et que le contribuable supporte lui-même les frais.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 4 Art. 16
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
e. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1bis
....
b. für Hörbehinderte ein Vermittlungsdienst ....
....
Ch. 4 art. 16
Proposition de la commission
Al. 1
....
e. Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1bis
....
b. .... un service de transmission;
....
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 30 Stimmen
(Einstimmigkeit)
3. Bundesbeschluss über die Finanzierung der Massnahmen im öffentlichen Verkehr zugunsten von Menschen mit Behinderungen
3. Arrêté fédéral relatif au financement des mesures prises dans le domaine des transports publics en faveur des personnes handicapées
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich glaube, dazu muss man etwas sagen, weil es doch um einen Zahlungsrahmen von 300 Millionen Franken geht. Mit dem Zahlungsrahmen von 300 Millionen Franken soll der Bund einen Beitrag an die rasche Umsetzung der Behindertenanliegen im kostenintensiven Bereich des öffentlichen Verkehrs - es geht hier nur um den öffentlichen Verkehr - leisten. Das Bundesamt für Verkehr hat, gestützt auf eine Umfrage bei den Transportunternehmen, die Kosten für die Anpassungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs an die Bedürfnisse der Behinderten geschätzt. Es hat verschiedene Umsetzungsszenarien durchgerechnet. Es ist offensichtlich, dass eine sofortige Anpassung wesentlich teurer kommt als die Umsetzung in zehn oder zwanzig Jahren. Der Bundesrat ist zum Schluss gelangt, dass es eine zusätzliche finanzielle Hilfe von Bund und Kantonen braucht, um in naher Zukunft erste Erfolge verbuchen zu können. Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Referendum, weil er keine Recht setzenden Bestimmungen enthält. Er tritt gleichzeitig mit dem Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Das setzt also voraus, dass dieses Gesetz vom Parlament und in einer allfälligen Volksabstimmung gutgeheissen wird.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, diesem Bundesbeschluss zuzustimmen.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Ausgabe .... 35 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht
La majorité qualifiée est acquise
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 32 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
1. Bundesbeschluss betreffend die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte"
1. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire "Droits égaux pour les personnes handicapées"
Antrag der Kommission
Die Frist zur Behandlung der Volksinitiative wird gemäss Artikel 27 Absatz 5bis GVG um ein Jahr verlängert.
Proposition de la commission
Le délai est prolongé d'un an selon l'article 27 alinéa 5bis LCR.
La présidente (Saudan Françoise, présidente): Nous reprenons le projet 1 qui concerne la prolongation du délai sur laquelle le rapporteur s'est déjà exprimé. Il n'y a pas d'opposition à la prolongation du délai.
Angenommen - Adopté