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Zivilgesetzbuch. Elterliche Sorge

von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Nach langer Vorgeschichte behandeln wir heute jetzt also die Vorlage zur Neuregelung der elterlichen Sorge. Die vorgeschlagene Revision des Zivilgesetzbuches hat zum Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zum Regelfall zu machen. Das ist sie heute bereits, aber erst für verheiratete Eltern. Neu soll die Regelung auch für unverheiratete und geschiedene Eltern gelten. Damit wird einerseits dem Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau nachgelebt, es wird aber auch die Gleichstellung von verheirateten, geschiedenen und unverheirateten Eltern gewährleistet.

Vorneweg möchte ich betonen, dass sich die Gesetzesänderungen im Bereich des Familienrechts und namentlich des Kindschaftsrechts relativ rasch folgen. Das hängt natürlich damit zusammen, dass sich die Familienverhältnisse und die gesellschaftlichen Umstände sehr rasch ändern. Eindrücklich ist z. B. die Entwicklung der Scheidungsrate. Während sie bis in die Siebzigerjahre um 10 Prozent herum dümpelte, ist sie seither auf über 50 Prozent im Jahre 2010 angestiegen. Heute ist es damit nicht mehr der Normalfall, dass ein Kind in einer Familie mit verheirateten Eltern aufwächst. Die Mehrheit von Ihnen hier im Saal hat die Kindheit noch so erlebt. Heute erlebt die Mehrheit der Kinder andere Verhältnisse, und diesen veränderten Verhältnissen müssen wir uns anpassen.

Unser Kindesrecht basiert im Wesentlichen immer noch auf der grossen Revision von 1976. Damals wurde das aussereheliche Kind dem ehelichen Kind gleichgestellt. Keine Gleichstellung erfolgte hingegen damals mit Blick auf die elterliche Sorge. Dort blieb es bei der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen ledigen und verheirateten Eltern.

Aber immerhin wurde bereits damals in diesem Saal diskutiert, den Ehegatten nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht zu belassen. Das wurde damals aber noch abgelehnt. Seit 1988 haben dann vereinzelt erstinstanzliche Gerichte das Sorgerecht beiden geschiedenen Elternteilen belassen. Das Bundesgericht stellte aber klar, dass das schweizerische Recht ein gemeinsames Sorgerecht nicht vorsieht und es nicht Sache des Gerichtes, sondern des Gesetzgebers sei, die gemeinsame elterliche Sorge einzuführen.

Die gemeinsame elterliche Sorge wurde erst 2000 mit der Revision des Scheidungsrechts geschaffen. Damals wollte der Gesetzgeber die gemeinsame elterliche Sorge noch nicht zum Regelfall erklären, weil er der Meinung war, dies entspreche nicht der schweizerischen Realität. Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben die Eltern die Möglichkeit, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben. Diese Möglichkeit besteht auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren. Voraussetzung nach heutigem Recht ist, dass die Eltern gemäss Artikel 298a ZGB einen gemeinsamen Antrag stellen und der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt der Kinder einreichen. Unter den gleichen Voraussetzungen können gemäss Artikel 133 Absatz 3 ZGB seither auch scheidungswillige Eltern dem Scheidungsgericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragen.

Die gemeinsame elterliche Sorge wurde infolge dieser erhöhten Anforderungen nicht sofort und nicht auf breiter Front übernommen. Immerhin kann aber festgestellt werden - Sie haben die Zahlen in der Botschaft gesehen -, dass sich in den vergangenen Jahren die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung einer zunehmenden Beliebtheit erfreut und die Rate gegen 50 Prozent tendiert. Auffällig ist, dass die Prozentzahlen in der Westschweiz deutlich höher liegen als in der deutschen Schweiz. Wir haben dort also ein Gefälle von Westen nach Osten.

Bereits 2004 hat Nationalrat Reto Wehrli in einem Postulat die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht oder nicht mehr miteinander verheirateten Eltern als Regelfall verlangt. Dieses Postulat wurde hier in diesem Rat im Jahr 2005 mit grosser Mehrheit angenommen. 2009 wurde daher der vorliegende Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. In der Vernehmlassung wurde die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall von einer grossen Mehrheit begrüsst.

Im Jahr 2011 schlug das EJPD vor, die Vorlage zurückzustellen und mit der folgenden Revision des Kindesunterhaltsrechts zu verbinden. Diese Absicht wurde in der Folge von einer breiten Front abgelehnt und führte zu einer Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen, die forderte, die beiden Vorlagen seien getrennt zu beraten. Dieser Motion ist unser Rat vor einem Jahr oppositionslos gefolgt.

Trotzdem bleibt natürlich die Frage nach dem Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Unterhalt aktuell. Sie wurde auch in den Kommissionsberatungen immer wieder thematisiert. Sie ist in der aktuellen Vorlage noch mit einem Minderheitsantrag zum Inkrafttreten enthalten. Wir werden darüber ganz am Ende der Beratungen noch einmal sprechen. Nach diesem Minderheitsantrag sollen nämlich das Inkrafttreten der Änderung des Sorgerechts und jenes der Änderung der Unterhaltsregelung gekoppelt werden.

Nach heute geltendem Recht werden die Unterhaltsansprüche des Kindes und des geschiedenen Ehepartners so berechnet, dass dem Schuldner das Existenzminimum bleiben muss. Reichen diese Unterhaltszahlungen nicht aus, hat der unterhaltsberechtigte Elternteil, meistens ist es die alleinerziehende Mutter, den Fehlbetrag selber aufzubringen. Das Bundesgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, für diese unbefriedigende Situation eine Lösung zu finden. Die Verwaltung hat eine entsprechende Vorlage zum Unterhaltsrecht erarbeitet, diese Vorlage befindet sich zurzeit, von Juli bis November, in der Vernehmlassung.

Zurück zur elterlichen Sorge: Der Bundesrat schlägt Ihnen in seiner Vorlage vor, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu erklären, unabhängig vom Zivilstand der Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Einzig wenn dies zum Schutz der Interessen des Kindes nötig ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugewiesen werden. Es sind die gleichen Voraussetzungen, unter denen heute die elterliche Sorge entzogen werden kann. Ob Grund für den Entzug der elterlichen Sorge besteht, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht (Art. 298 Abs. 1 ZGB) und für ein ausserehelich geborenes Kind die Kindesschutzbehörde (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Gleichzeitig räumt der Entwurf dem Elternteil, der das Kind betreut, das Recht ein, über alltägliche und dringliche Angelegenheiten allein zu entscheiden (Art. 301 ZGB).

In Umschreibung des Gehalts der gemeinsamen elterlichen Sorge regelt der Entwurf den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes und seiner Eltern in einem neuen Artikel 301a ZGB. Damit soll für eine wesentliche Frage, nämlich für die Frage des Wohnsitzes, geklärt werden, wie die gemeinsame elterliche Sorge funktionieren soll. Dieser Artikel führte auch dazu, dass die ganze Terminologie im Kindesrecht definiert und geklärt wurde, auch im Zuge unserer Kommissionsarbeiten.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht soll das Obhutsrecht - auf Französisch heisst es "droit de garde" - ablösen. Im Gegensatz dazu bleibt die Obhut - auf Französisch "garde"; auf Deutsch wurde früher gelegentlich von der "faktischen Obhut" gesprochen - bestehen. Die Obhut haben die Eltern inne, die mit dem Kind in Hausgemeinschaft leben. Infolge der Anträge wird im Rahmen der Detailberatung so oder so auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückzukommen sein.

Ihre Kommission hat die Vorlage an vier Sitzungen ausführlich beraten. Sie hat auch umfangreiche Anhörungen mit Spezialistinnen und Spezialisten aus Wissenschaft und Praxis durchgeführt. Sie wurde zudem durch die Verwaltung unterstützt, welche zu Teilfragen einzelne Berichte angefertigt hat. Wir haben beschlossen, Ihnen diese Berichte zugänglich zu machen.

An ihrer Januarsitzung ist Ihre Kommission ohne Gegenantrag stillschweigend auf die Vorlage eingetreten; sie empfiehlt Ihnen, ihr zu folgen. An ihrer Junisitzung hat sie die Vorlage mit 11 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen verabschiedet.

Lassen Sie mich mit zwei Bemerkungen schliessen:

1. Die Scheidungsrate ist auf über 50 Prozent angestiegen; davon sind natürlich auch die Kinder betroffen. Infolge dieser hohen Rate ist in den Scheidungsalltag mehr und mehr Normalität eingekehrt. Eine Scheidung führt nicht mehr wie früher zu einer individuellen oder familiären Katastrophe. Heute geht das Leben nach einer Scheidung ohne gesellschaftliche Ausgrenzung weiter, und die Leute wissen das. Die Familie wird nach der Scheidung unter neuen Vorzeichen weitergeführt. Wir sollten mit der Vorlage auf diese geänderten Realitäten reagieren.

2. Geschiedene Eltern bleiben Eltern; sie sind gezwungen zu kooperieren, ob sie wollen oder nicht. Das heisst nicht, dass sie keinen Konflikt mehr haben; wegen des Konfliktes sind sie letztendlich ja auseinandergegangen. Soweit es um ihre Kinder geht, müssen sie jedoch kooperieren. Kooperation wird über den Konflikt gestellt; entstehende Konflikte sollen durch Kooperation bewältigt werden, nicht durch ein neues Konfliktlösungsverfahren. Das heisst nicht, die Welt durch eine rosarote Brille zu sehen, sondern das ist die Welt von heute, in der wir alle leben und die wir durch Beobachtung aus allernächster Nähe kennen.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion

Je vais commencer par vous rappeler brièvement quelle est la situation actuelle en matière d'autorité parentale ainsi que les principales étapes de la présente révision. Je vous présenterai ensuite les grandes lignes du projet tout en vous demandant, pour ce qui concerne les détails et les chiffres, de vous référer au message du Conseil fédéral qui est très complet et détaillé.

Actuellement, et ce depuis l'entrée en vigueur du nouveau droit du divorce en l'an 2000, l'autorité parentale conjointe appartient aux conjoints mariés, comme c'était déjà le cas avant, et peut être attribuée à des parents célibataires ou divorcés. Cela n'est toutefois pas la règle, et cette solution est soumise à la condition que les parents présentent à l'autorité tutélaire une requête commune en ce sens qui comprendra les conditions de la répartition de l'autorité parentale ainsi que la question des frais d'entretien. Ce système a pour conséquence de limiter et de compliquer l'attribution de l'autorité parentale conjointe, puisque celle-ci n'est possible que lorsque les parents parviennent à s'accorder sur des éléments financiers, ce qui, comme vous le savez, n'est jamais acquis d'avance lors d'une séparation.

Pour ce qui concerne l'historique de la révision qui nous est soumise aujourd'hui: le projet du Conseil fédéral de 2011 sur lequel nous nous prononçons aujourd'hui a fait suite à l'acceptation en 2005, à une très large majorité de notre conseil, du postulat Wehrli 04.3250, qui demandait au gouvernement de chercher des solutions permettant de faciliter l'attribution de l'autorité parentale conjointe aux parents non mariés ou divorcés.

Vous constaterez que la majorité de la commission a, pour l'essentiel, approuvé le projet du Conseil fédéral. Lors de la discussion par article, nous vous proposerons toutefois quelques modifications entérinées par notre commission.

Je rappelle encore que nous avons voté l'année dernière une motion de la Commission des affaires juridiques de notre conseil qui vise à disjoindre la question de l'autorité parentale de la question du droit de l'entretien (11.3316). Vous le constaterez durant ces débats, il existe des propositions visant à les joindre à nouveau, mais telle n'est pas la solution préconisée par la majorité.

Pour ce qui concerne le contenu de la révision qui vous est soumise, il faut savoir qu'actuellement, les divorces concernent plus d'un couple sur deux et qu'un enfant sur cinq naît de parents non mariés. Or, l'autorité parentale n'est attribuée aux deux parents que dans environ 40 pour cent de ces cas. On estime ainsi qu'il y a aujourd'hui 18 000 enfants qui n'ont plus de contacts avec le parent avec lequel ils n'habitent pas.

Il va sans dire qu'une telle situation est particulièrement défavorable pour le développement et le bien de ces enfants et qu'il est de notre responsabilité, en tant que législateur, de chercher à adapter le cadre légal d'une manière qui leur assure une meilleure protection. Et nous touchons là au coeur de ce projet; il sera question d'égalité entre couples mariés et divorcés, mais cette révision vise véritablement à mettre le critère du bien de l'enfant au centre des considérations touchant à l'autorité parentale. Vu l'importance qu'ont pris le divorce et le concubinage dans notre société, il est nécessaire que notre système juridique s'adapte afin d'assurer autant que possible que les enfants qui vivent avec des parents divorcés ou non mariés disposent de leurs deux parents.

Le coeur de ce projet, c'est donc de faire de l'autorité parentale conjointe la règle. Cela signifie qu'en cas de divorce, l'autorité parentale sera en principe attribuée conjointement aux deux parents, sauf si la sauvegarde des intérêts de l'enfant s'y oppose. Lorsque l'enfant naît de parents non mariés mais vivant en communauté domestique, ce qui arrive aujourd'hui fréquemment, les parents pourront obtenir l'autorité parentale au travers du dépôt d'une simple déclaration commune. Si un parent devait s'y opposer, le projet permettrait à l'autre parent de s'adresser à l'autorité de protection de l'enfant, qui attribuerait alors en principe l'autorité parentale conjointe.

Il faut être honnête, le changement que nous vous proposons ne va probablement pas augmenter largement le nombre de pères qui s'occupent dans les faits de leurs enfants, mais il devrait contribuer à ce que davantage de ces derniers puissent grandir au côté de deux parents prenant leurs responsabilités.

Ce projet permet également d'atteindre un autre but que nous jugeons important: il permet en effet de mettre sur pied d'égalité en matière d'autorité parentale les couples mariés et les couples qui ne le sont pas ou qui ne le sont plus. Car s'il est vrai que le droit actuel est neutre du point de vue du genre, les pères obtiennent moins souvent l'autorité parentale, du fait que l'attribution tient compte de la répartition des rôles au sein du couple durant la vie commune. Dans ce projet, il n'y aura donc plus de discriminations des couples divorcés ou non mariés, puisque le divorce ou le fait de vivre en commun sans avoir été mariés ne joueront plus aucun rôle dans l'attribution de l'autorité parentale.

La situation des couples non mariés sera, elle, également sensiblement améliorée. Les parents pourront, comme je vous l'ai dit, obtenir l'autorité parentale conjointe au travers d'une simple déclaration, laquelle constitue une formalité beaucoup moins lourde que la convention exigée par le droit actuel, qui décourage bon nombre de couples.

Dans la mesure où il supprime une différence de traitement entre parents lors de l'attribution de l'autorité parentale, le projet qui vous est soumis permet en outre de rendre le droit compatible avec les exigences de la jurisprudence rendue par la Cour européenne des droits de l'homme en la matière.

Je précise enfin que la commission a décidé de laisser à la Commission de rédaction le soin d'adapter la numérotation et les intitulés des titres marginaux.

C'est donc parce qu'il s'agit d'une nécessité pour améliorer la protection du bien des enfants que la Commission des affaires juridiques vous recommande, à l'unanimité, d'entrer en matière sur le projet de révision du Code civil qui vous est soumis.

Il convient également de préciser que la commission a traité cet objet avec beaucoup de sérieux, comme d'habitude bien sûr. Nous y avons consacré quatre séances. Nous avons entendu des spécialistes du domaine, des professeurs de droit. Nous avons également pu bénéficier du soutien d'une administration fédérale extrêmement compétente.

En cette fin d'année 2012, et si l'on fait une analyse rétrospective, il faut constater que les moeurs ont beaucoup évolué. Alors qu'il y a encore quarante, trente ou même vingt ans, il avait une marginalisation des gens divorcés, avec des effets tout à fait désastreux sur le plan du bien de l'enfant, aujourd'hui il faut constater qu'il y a une banalisation du divorce puisque plus d'enfants vivent avec des parents non mariés ou divorcés qu'avec des parents mariés.

Il convient donc simplement d'adapter la législation à la réalité, et je crois que c'est tout le mérite de ce projet sur lequel votre commission vous demande de bien vouloir entrer en matière.

Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP

Die vorgeschlagene Revision des ZGB, es wurde gesagt, hat zum Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu erklären, und das unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Anstoss dafür gab das Postulat Wehrli 04.3250, "Elterliche Sorge. Gleichberechtigung", aus dem Jahr 2004. Das Postulat Wehrli bzw. dessen Umsetzung bildet einen zentralen Schritt im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau im Rahmen der elterlichen Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, und zwar für die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern wie auch für die Kinder geschiedener Eltern, entspricht heute zweifellos einem breiten gesellschaftlichen Konsens. Waren es nach der Revision des Scheidungsrechts im Jahr 2000 noch 15 Prozent der Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht beantragten, so wurde zehn Jahre später, 2010, bereits bei 40 Prozent der Scheidungen die gemeinsame elterliche Sorge ausgesprochen; in den meisten Westschweizer Kantonen, es ist darauf hingewiesen worden, waren es sogar deutlich mehr.

Mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall vollzieht die Schweiz den Anschluss an die Regelung ihrer Nachbarländer, in denen die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung bereits die Regel darstellt. Etwas differenzierter stellt sich die Rechtslage der Nachbarländer bei der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern dar. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 im Fall Zaunegger gegen Deutschland und dem Urteil vom 3. Februar 2011 im Fall Sporer gegen Österreich ist davon auszugehen, dass bei der Regelung der elterlichen Sorge die Benachteiligung eines Elternteils gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 14 EMRK und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 8 EMRK verstossen würde. Es ist somit auch im internationalen Kontext zu begrüssen, wenn die Schweiz die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einführt.

Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt die vorgeschlagene Revision des ZGB denn auch und beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage. Zu meinen, mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall würden die Probleme rund um das Sorgerecht und die Betreuung der Kinder hinfällig, wäre allerdings naiv und realitätsfremd. Wohl ist es so, dass heute - ich habe es ausgeführt - erfreulicherweise immer mehr Scheidungspaare die gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren und damit im Interesse des Kindes gemeinsam Verantwortung übernehmen; allerdings gibt es auch immer wieder Fälle, in denen die Eltern zutiefst zerstritten sind. Bei diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge tatsächlich die für das Kind probate Lösung ist.

Vorrang vor allen anderen Interessen muss immer - ich betone das - das Kindeswohl haben. In besonders konfliktträchtigen Fällen wird daher der Richter nicht umhinkommen, die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zuzuteilen. Die neue Regelung darf unter keinen Umständen dazu führen, dass das Kindeswohl unter der Unverträglichkeit der Eltern leidet.

Unsere Fraktion hätte es begrüsst, wenn das Unterhaltsrecht zusammen mit der jetzt vorliegenden Revision vorgelegen hätte, denn beides ist miteinander verbunden. Wir unterstützen daher sehr die entsprechenden Bemühungen, das Unterhaltsrecht möglichst rasch ebenfalls zu revidieren.

Wie bereits gesagt, ist die CVP/EVP-Fraktion für Eintreten. Unsere Fraktion wird im Rahmen der Detailberatung jeweils grossmehrheitlich den Anträgen der Mehrheit folgen.

Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Mit der heute traktandierten Revision des ZGB wird die elterliche Sorge neu geregelt, wie von den Kommissionssprechern bereits ausgeführt wurde. Die SP-Fraktion unterstützt das Eintreten auf diese Gesetzesvorlage, obwohl wir es bevorzugt hätten, wenn die Gesetzesrevision zusammen mit der ebenfalls hängigen Revision des Unterhaltsrechts behandelt worden wäre. Zur elterlichen Verantwortung gehören nicht nur die Betreuung und Erziehung des Kindes, sondern auch die Fragen der Finanzen. Daher ist zumindest dafür zu sorgen, dass die Gesetzesänderungen zur elterlichen Sorge und diejenigen zum Unterhaltsrecht gleichzeitig in Kraft treten.

Zur vorliegenden Revision:

Neu soll im Regelfall für alle Eltern die gemeinsame elterliche Sorge gelten, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder geschieden sind, unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht. Damit wird grundsätzlich eine von der SP erwünschte Gleichberechtigung aller Väter und Mütter unabhängig von deren Zivilstand erreicht. Allerdings ist hier anzumerken, dass bei unverheirateten Eltern zusätzlich gewisse Anforderungen erfüllt sein müssen, es also gemäss dem vorliegenden Entwurf noch nicht automatisch zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommt.

Die gemeinsame elterliche Sorge wird in Scheidungsfällen je länger, je öfter gewählt. Heute ändert für 40 Prozent der Kinder eine Scheidung nichts mehr an der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das heisst: Trotz Scheidung übernehmen immer noch beide Elternteile für ihre Kinder Verantwortung, und es kümmern sich beide um deren Betreuung und Erziehung. Das bedeutet allerdings nicht, wie dies auch von Studien belegt wird, dass sich automatisch etwas an der bisher gelebten Rollenteilung zwischen Vater und Mutter ändert. Gemeinsame elterliche Sorge heisst demnach nicht automatisch Pflicht zur gemeinsamen Betreuungsarbeit. Auch heute noch tragen 75 Prozent der Frauen den Hauptteil der Familien- und Hausarbeit und übernehmen damit auch die Kinderbetreuung. Die gemeinsame Sorge garantiert daher nicht, dass der Kontakt des Kindes zu dem im Alltag nicht anwesenden Elternteil intensiver oder besser wäre. Dafür braucht es nach wie vor das persönliche Engagement des entsprechenden Elternteils.

Die gemeinsame elterliche Sorge soll, wie das bereits vom Bundesrat in der Botschaft ausdrücklich und mehrfach betont wird, zum Wohl des Kindes sein. Wenn das Interesse des Kindes es erfordert, kann einem Elternteil die elterliche Sorge vorenthalten werden. Sie darf zudem nicht dazu missbraucht werden, dem anderen Elternteil das Leben schwerzumachen oder dem alleinerziehenden Elternteil Steine in den Weg zu legen. Um einen allfälligen Missbrauch der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verhindern, sind im Gesetzentwurf verschiedene Bestimmungen enthalten, so zum Beispiel in Artikel 301, wo geregelt wird, wann ein Elternteil allein in Angelegenheiten des Kindes entscheiden kann.

Die SP-Fraktion wird im Rahmen der Detailberatung verschiedene Änderungen vorschlagen, da Verbesserungen nötig sind, um gewissen Risiken für das Kindeswohl entgegenzuwirken. Denn gemeinsame elterliche Sorge heisst, dass sich die Eltern auch nach einer Ehescheidung weiterhin über gewisse Fragen unterhalten müssen. Diese Diskussionen können elterliche Konflikte hervorrufen oder bestehende Konflikte verschärfen. Die Änderungsvorschläge betreffen daher die Fragen, wann im Interesse des Kindes von der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewichen werden kann, was bei einer Nichtausübung des Besuchsrechts geschieht oder wie der Aufenthaltsort des Kindes oder der Eltern bestimmt wird.

Die SP-Fraktion unterstützt also mit dem Entscheid auf Eintreten grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall. Sie wird aber mit der Unterstützung verschiedener Anträge alles daransetzen, dass die Interessen des Kindes im Vordergrund stehen, dass keine neuen Risiken für das Kindeswohl geschaffen werden, sondern das Kind besser geschützt wird. Dies kann auch heissen, dass die elterliche Sorge im Einzelfall einer Elternperson allein zuzuteilen ist, falls das Interesse des Kindes dies erfordert.

Die SP-Fraktion lässt es schliesslich noch offen, ob sie in der Gesamtabstimmung der Vorlage zustimmen wird. Eine Zustimmung ist namentlich davon abhängig, inwiefern ihren Anliegen in den verschiedenen zu diskutierenden Anträgen Rechnung getragen wird.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Aujourd'hui, il y a une évidence, les chiffres parlent d'eux-mêmes, ils ont été cités par les rapporteurs: de plus en plus d'enfants vivent dans des contextes de séparation et de recomposition familiale, de plus en plus d'enfants naissent hors mariage. Les rapports familiaux se réinventent. Pour le groupe socialiste, dans une société en mouvement où la famille et les rapports aux enfants évoluent, il est juste de repenser l'organisation de l'autorité parentale. Pour le bien de l'enfant, la coopération et la coresponsabilité des pères et mères doivent être encouragées par un cadre légal les favorisant. Le droit actuel ne permet pas d'atteindre ce but. Pour le groupe socialiste, la nécessité d'élaborer une nouvelle solution s'impose de manière évidente. La réforme de l'autorité parentale présentée par le Conseil fédéral permet d'aborder cette modernisation du droit de l'autorité parentale. C'est pour cela que le groupe socialiste entrera en matière. Il le fera d'autant plus que la réforme proposée vise à mettre les parents mariés et non mariés sur un pied d'égalité.

Toutefois, pour le groupe socialiste, il est essentiel de souligner que le renforcement légal de l'autorité parentale conjointe et l'inscription dans la loi d'une parité accrue dans les droits des pères et mères dans les décisions quant aux soins et à l'accompagnement éducatif de l'enfant ne sont pas suffisants. En effet, quelle que soit la réforme de l'autorité parentale, elle n'apportera pas de réponse à un problème social important, celui des conditions économiques de vie de l'enfant.

Invoquer le bien de l'enfant pour fonder un renforcement nécessaire de l'autorité parentale conjointe est certes juste, mais insuffisant. Le bien de l'enfant appelle à résoudre de manière satisfaisante la question financière. C'est pour cela que les socialistes ont défendu dès les premières discussions - et continuent à le faire dans le présent débat - la simultanéité de la réforme de l'autorité parentale avec celle de l'obligation d'entretien de l'enfant, actuellement en procédure de consultation. Les lacunes en matière de contributions d'entretien des enfants des parents vivant séparés doivent être comblées d'urgence et abordées déjà lors des débats du Conseil des Etats.

Si, pour les socialistes, il est juste d'entendre les revendications des pères quant à leur volonté d'exercer l'autorité parentale après le divorce, il y a lieu de rappeler qu'aujourd'hui, en Suisse, les mères assument encore majoritairement les soins des enfants et les tâches éducatives. Partant de ce constat et du principe que c'est avant tout le bien de l'enfant qui doit être au centre de la réforme de l'autorité parentale, le projet du Conseil fédéral d'introduire le principe de l'autorité parentale conjointe n'est pas considéré comme la solution la plus pertinente par nombre de socialistes. C'est d'ailleurs en ce sens qu'il est proposé une minorité II (Kiener Nellen) à l'article 133 afin que le juge décide au cas par cas si l'autorité parentale doit être conjointe ou attribuée de manière exclusive à l'un ou l'autre des parents. Cette proposition permet une approche nuancée et permet de répondre de la manière la plus adéquate à chaque situation et de prendre en considération le bien de l'enfant.

Toutefois, une partie du groupe socialiste, tout particulièrement parmi ses membres venant de cantons romands où l'autorité parentale conjointe après le divorce est plus fréquente déjà aujourd'hui, estime que la solution du Conseil fédéral est pertinente dès lors qu'elle contribue à réduire les conflits.

La question de la compétence de décision du parent gardien de l'enfant à l'égard de l'autre parent détenteur de l'autorité parentale conjointe est également une préoccupation importante pour le groupe socialiste. La répartition des compétences doit être claire pour éviter non seulement toute entrave à la vie quotidienne du parent gardien - le plus souvent aujourd'hui la mère -, mais aussi une source de conflits. La loi ne peut pas tout prévoir: les parents qui se chamaillent feront toujours preuve d'une imagination débordante pour éviter une solution raisonnable. Par conséquent, une formulation précise de la loi réduisant le champ de tensions possibles s'impose, et c'est ce que le groupe socialiste défendra dans le cadre de propositions de minorité et de propositions déposées par des membres du groupe.

Il y a aussi naturellement la question du domicile de l'enfant et en conséquence celle de la liberté de mouvement et de résidence du parent ayant la garde de l'enfant, qui posent aujourd'hui problème. Après avoir retourné la question dans tous les sens, il nous est apparu que la solution du Conseil fédéral ne permettait pas de résoudre positivement le problème. Les propositions de minorité et les propositions individuelles de membres du groupe socialiste sont destinées à repenser la question et à trouver la meilleure solution, ceci toujours dans la perspective du bien de l'enfant.

Enfin, les socialistes considèrent que l'effet rétroactif de la modification proposée est un grave problème. En effet, là aussi il y aurait une source de conflits et de tensions dans les couples et il convient de trouver une solution qui permette effectivement de ne pas générer ou de ne pas réveiller de nouveaux conflits parentaux qui remettraient en cause une fois de plus le bien de l'enfant.

En fonction de l'issue des débats et du sort qui sera fait par cette assemblée à nos propositions de minorité et à nos propositions individuelles, le groupe socialiste décidera de son attitude lorsque le vote sur l'ensemble interviendra.

Flach Beat · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion

Die vorliegende Gesetzesänderung soll im Zivilgesetzbuch den Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind festlegen. Namens der Grünliberalen bitte ich Sie, auf diese Vorlage einzutreten.

Die gemeinsame elterliche Sorge verhindert nicht alle Probleme, die Eltern eines gemeinsamen Kindes zu lösen haben, wenn sie sich trennen oder gar nie heiraten. Das ist auch nicht der Ansatz dieses Regelwerks. Es soll vielmehr eine moderne, den Anforderungen unserer heutigen Gesellschaft angepasste rechtliche Grundlage sein, auf der Lösungen gefunden werden können, die, vor allem andern, dem Kindeswohl zu dienen haben. Es geht nicht nur um die gemeinsame elterliche Sorge, sondern auch um gemeinsame elterliche Pflichten zur Sorge für das Kind, für seine seelische und körperliche Gesundheit, für seine Erziehung, kurz, sein Gedeihen.

Mit dem Grundsatz, dass den Eltern eines Kindes das Gedeihen ihres gemeinsamen Kindes gemeinschaftlich obliegt, auch wenn sie nicht oder nicht mehr zusammenleben, sagen wir nicht mehr als das, was heute schon in über 40 Prozent der Fälle funktioniert. Nach Inkrafttreten dieser neuen Regelung ist zu erwarten, dass eine wachsende Zahl von Eltern die elterliche Sorge auf diese gemeinschaftliche Weise regelt, weil es eben der Regelfall sein wird. Wenn man beachtet, dass mittlerweile ein Fünftel der Kinder in der Schweiz unverheiratete Eltern hat, ist es sogar höchste Zeit, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu machen.

Auf der anderen Seite dürfen wir uns keinen Illusionen hingeben. Wir massen uns hier an, Lebensumstände gesetzlich zu regeln, die zum privatesten und innersten Teil des familiären Zusammenlebens oder eben des Nichtmehrzusammenlebens gehören. Dabei haben sich aber die Lebens- und Familienformen sowie die elterliche Arbeitsteilung in den vergangenen Jahren stark verändert, bis hin zu Beziehungen auf Distanz. Ich bin überzeugt, dass gerade diese Veränderungen, bis hin zu den modernen Kommunikationsmitteln zwischen den Eltern, für das neue Grundkonzept der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen und dass wir so dem Kindeswohl am meisten dienen.

Das Konzept der gemeinsamen elterlichen Sorge ist als Regelfall gestaltet, das heisst, es gibt auch Ausnahmen, die zum Tragen kommen, wenn der Regelfall nicht angewendet werden kann. Neu ist dies aber nur dann der Fall, wenn es Gründe dafür gibt, von der Regel abzuweichen. Bei diesen Entscheidungen steht das Kindeswohl im Zentrum aller richterlichen Abwägungen. Der vorliegende Entwurf sieht auch Instrumente für den Fall vor, dass sich die Lebensumstände verändern und eine Neubeurteilung der Elternrechte und -pflichten vorzunehmen ist. Ebenso findet sich eine ausgewogene Regelung darüber, welche Entscheide der betreuende Elternteil alleine treffen kann. Wir werden in der Detailberatung noch auf diesen Punkt zurückkommen. Ebenso enthält der Gesetzesvorschlag einen pragmatischen, aber im Einzelfall durchaus anwendbaren Regelungssatz für den Streitfall über den dauernden Aufenthaltsort des Kindes bzw. bei Umzug eines Elternteils.

Schliesslich bleibt noch zu sagen, dass auf Strafbestimmungen wegen Missachtung der vereinbarten Sorgepflichten verzichtet wurde, was richtig ist. Werden im Rahmen von Sorgerechtsentscheiden gerichtliche Anordnungen nämlich nicht befolgt, so steht nach wie vor Artikel 292 des Strafgesetzbuches zur Verfügung. Strafen und auch Schadenersatz sollten denn auch nicht in die Bestimmungen über die gemeinsame elterliche Sorge aufgenommen werden. Sollte es tatsächlich notwendig sein, Letzteres im Gesetz festzulegen, so ist dies in die kommende Vorlage über das Unterhaltsrecht einfliessen zu lassen. Das Unterhaltsrecht, das wir demnächst auch an die Hand nehmen werden, kann losgelöst von dieser Vorlage über die elterliche Sorge behandelt werden.

Ich bitte Sie namens der Grünliberalen, auf die Vorlage einzutreten, ausser bei Artikel 134 der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen und die Einzelanträge abzulehnen.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Heute sind ja Scheidungen ohne Begründung möglich - das ist gut so. Scheidungen sind in einem gewissen Sinn zu einem Normalfall geworden. Die Modernität einer Gesellschaft zeigt sich nicht zuletzt darin, wie das Scheidungsrecht, insbesondere auch das Recht der elterlichen Sorge, geregelt ist. Schon die letzte Revision brachte einen Fortschritt. Die gemeinsame elterliche Sorge kam neu ins Gesetz; sie enthielt freilich einen unbefriedigenden Teil. Die gemeinsame elterliche Sorge konnte nämlich nur dann gewährt werden, wenn die beiden Parteien dem Gericht eine umfassende Konvention vorlegten. Das heisst, es gab eine unheilvolle Kopplung zwischen Unterhalt, Güterrecht und Sorgerecht. Das hat dazu geführt, dass die gemeinsame Sorge in vielen Fällen, in denen sie rein von der Frage der Sorge aus gesehen durchaus am Platz gewesen wäre, mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht gewährt werden konnte, zumal der Richter, die Richterin nicht in Eigenverantwortung, auch gegen den Willen einer Partei, die gemeinsame Sorge zusprechen konnte. Das soll jetzt geändert werden. Das ist ein Schritt nach vorne.

Es ist unbestritten, dass das Wohl des Kindes auch massgeblich dadurch bestimmt wird, dass es zu beiden Elternteilen eine möglichst gleichwertige und sehr gute Beziehung aufbauen kann. Das setzt Kontakte voraus, das setzt Zusammensein mit beiden Elternteilen voraus.

Die Vorlage hier simuliert nun als normalen Fall die gemeinsame elterliche Sorge. Das heisst, wenn dem nichts entgegensteht - "entgegensteht" heisst, wenn es dem Kindeswohl nicht abträglich ist -, kommt die gemeinsame Sorge zum Zuge. Ich halte dies für einen gewichtigen Schritt nach vorne in unserer Gesetzgebung. Die Schweiz modernisiert sich. Sie passt das Gesetz eigentlich - es ist immer schön, wenn das geschieht - dem autopoietischen Funktionieren der Gesellschaft an. Das ist eigentlich moderne Gesetzgebung: das nachzuvollziehen, was sich im gesellschaftlichen Leben sinnvollerweise durchsetzt.

Natürlich gibt es immer kritische Punkte, natürlich kann man immer Einwände erheben. Ich möchte mir hier eine Bemerkung erlauben: Es geht um das Wohl des Kindes. Es gibt aber niemanden, der für sich in Anspruch nehmen kann, er habe einen Monopolanspruch, darüber zu bestimmen, was tatsächlich das Wohl des Kindes ist. Das ist eine heikle politische Auseinandersetzung.

Ich denke, dass sich diese Vorlage unter sachgerechter Führung der Departementsvorsteherin am Wohle des Kindes orientiert, den nötigen Schrittwechsel macht und insofern einen neuen Typ der elterlichen Sorge schafft, als er, wie gesagt, zum Normalfall wird. Das wird in der Zukunft sehr vielen Vätern, sehr vielen Müttern ermöglichen, das Kind möglichst gleichwertig zu betreuen, am Kind Freude zu haben - selbstredend -, aber auch den entsprechenden Pflichten nachzukommen. Es ist eine Banalität, dass mit dem Sorgerecht auch immer Pflichten verbunden sind. Es gibt gar niemanden in diesem Saal, der das bestreitet.

Vor diesem Hintergrund bin ich froh, dass wir einen Schritt weiter sind als auch schon. Es gibt keinen Nichteintretensantrag, es gibt Gott sei Dank auch keinen Rückweisungsantrag. Siehe da, wir sind uns einig, mit dieser Vorlage zu arbeiten. Sicher wird bei Artikel 133 die entscheidende Weiche gestellt. Aber einzutreten zeigt: Dieses Parlament bewegt sich.

John-Calame Francine · Mit-F · Nationalrat · Neuenburg · Grüne Fraktion

En préambule, je précise que je suis présidente de l'Association neuchâteloise pour la médiation familiale.

Actuellement, lorsqu'un couple divorce, l'autorité parentale est attribuée à un des deux parents et, dans la majorité des cas c'est à la mère, sauf si le couple dépose une demande expresse auprès du juge pour bénéficier de l'autorité parentale conjointe. Un grand nombre de parents ignorent encore cette possibilité par manque d'informations et ne formulent aucune demande particulière à ce sujet. Par conséquent, lorsque le jugement de divorce est prononcé, un des deux parents se voit destitué de son autorité parentale sans même qu'il se rende compte des conséquences que cela a. Dans la très grande majorité des cas, c'est le père qu'on sanctionne ainsi.

Un minimum d'honnêteté intellectuelle est de reconnaître que retirer l'autorité parentale à un des deux parents est une sanction. Mais une sanction pour punir quelle faute? Le nouveau droit du divorce, entré en vigueur en 2000, a été introduit justement pour effacer la notion de faute et admettre que les deux adultes formant un couple ont une certaine responsabilité dans la mésentente qui conduit à leur séparation. Si nous voulons vraiment appliquer des notions d'égalité dans ce contexte souvent douloureux et difficile, il faut que les deux parents soient traités de la même manière, et actuellement ce n'est malheureusement pas le cas. Les femmes ne gagnent pas en crédibilité en matière d'égalité lorsqu'elles souhaitent que la règle soit de retirer l'autorité parentale aux pères qui divorcent.

Dans 90 pour cent des cas de divorce, les parents arrivent à s'entendre sur l'éducation de leurs enfants. Ce n'est donc que dans 10 pour cent des cas conflictuels que, pour préserver le bien de l'enfant, il est utile et nécessaire que l'autorité parentale soit attribuée à un seul des deux parents.

Pour la très grande majorité du groupe des Verts, il est clair qu'il faut inverser la procédure actuelle pour garantir l'égalité de traitement entre les parents. Ainsi le juge, lorsqu'il prononcera un jugement de divorce, octroiera l'autorité parentale conjointe aux deux parents, afin que chacun se sente investi et reconnu dans son rôle et ses responsabilités de parent. Il attribuera l'autorité parentale à l'un des conjoints uniquement en cas de conflits persistants entre les parents et pour préserver le bien de l'enfant.

Un divorce n'est pas une raison suffisante pour destituer un parent de son identité de père ou de mère, ceci d'autant plus lorsque les ex-conjoints arrivent à maintenir un minimum de dialogue entre eux. Le nouveau modèle introduit par la loi que nous traitons aujourd'hui permet que chacun des parents garde son rôle et assume ses responsabilités auprès des enfants, malgré l'échec de la vie conjugale. Il reconnaîtra et renforcera aussi le rôle que le papa doit jouer dans l'éducation de ses enfants. On ne peut pas exiger de ces nouveaux pères qu'ils s'investissent dans la vie familiale et, dès qu'une séparation ou un divorce intervient, les priver de toute implication au niveau de l'éducation de leurs enfants. Une telle inégalité de traitement n'est pas admissible, d'autant plus que l'autorité parentale partagée ne signifie en aucun cas une garde partagée. Même avec une autorité parentale partagée, les parents pourront toujours s'arranger comme bon leur semble au sujet de la garde de leurs enfants.

Le groupe des Verts souhaite que cette règle s'applique de la même manière aux parents non mariés. Actuellement pour les conjoints non mariés, seule la mère a l'autorité parentale, sauf si le couple demande expressément l'autorité parentale conjointe auprès de l'autorité tutélaire. Dans ces cas-là, la modification est aussi souhaitable.

L'égalité doit aussi s'exercer en faveur des hommes lorsque ceux-ci sont discriminés. Il en va de notre crédibilité.

Reimann Lukas · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Tausende von Müttern und Vätern sind mit Fragen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht für ihre Kinder konfrontiert. Jede zweite Ehe in der Schweiz wird heute geschieden. Gemäss Bundesamt für Statistik werden jährlich 20 000 Ehen geschieden, davon betroffen sind mindestens auch 14 000 Kinder, und dies Jahr für Jahr. Das geltende Recht ist bei dieser Thematik mehr Problem denn Lösung. Es setzt für die gemeinsame elterliche Sorge voraus, dass beide Eltern mit dieser Lösung einverstanden sind. Konkret heisst dies, dass gegen den Willen der Frau ein Mann keine Chance hat, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden und Erziehungsverantwortung zu übernehmen. Das vergrössert das Risiko eines Kontaktabbruches zum Nachteil des Kindes. Aus der Sicht der Frau bevorteilt das geltende Recht also jene, deren Verständnis von der Rolle des Vaters sich in einer reinen Zahlvaterschaft erschöpft. Die Betreuung der Kinder obliegt in diesen Fällen alleine der Mutter. Benachteiligt werden hingegen die Väter, die mit ihrem Nachwuchs weiterhin eine intakte Beziehung unterhalten oder eine solche aufbauen möchten. Davon sind sie nämlich ausgeschlossen, sofern nicht eine intakte Beziehung zur Mutter besteht.

Verschiedene Staaten verzichten bei der Scheidung auf eine zwingende Staatsintervention. Vielmehr gilt im Regelfall die gemeinsame elterliche Sorge weiter. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Gericht auf Antrag die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zuteilen.

Unterschiedliche Studien und Experten kommen zu einem Schluss: Die gemeinsame elterliche Sorge hat positive Effekte für die Eltern und insbesondere, und das ist das Wichtigste, für die Kinder. So präsentiert Frau Professorin Andrea Büchler, eine der profiliertesten Expertinnen auf dem Gebiet des Familienrechts, in ihrer Abhandlung "Die Regelung der elterlichen Sorge nach Scheidung de lege ferenda" einen auf den wichtigsten Erkenntnissen aus den empirischen Untersuchungen zum Verhältnis von rechtlicher Sorge, Kinderbetreuung und Kindeswohl basierenden Vorschlag. Die gemeinsame elterliche Sorge kann demnach, wenn sie richtig und fair eingesetzt wird, Folgendes bewirken: Sie kann erstens die Kommunikation und die Kooperation der Eltern positiv beeinflussen. Sie kann zweitens den Kontakt der Kinder zu beiden Eltern und damit auch das Kindeswohl fördern. Drittens kann sie das Konfliktniveau zwischen den Eltern senken und so die Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen verringern. Viertens kann sie bei den Kindern die Beeinträchtigung durch die Trennung mindern. Sie kann fünftens die Motivation der Eltern zu eigenständigen Regelungen verbessern und sechstens die Motivation der Eltern verbessern, finanziell zufriedenstellende Unterhaltsregelungen zu treffen und einzuhalten.

Die Resultate der Nationalfondsstudie NFP 52 ergaben, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Anteil der Fälle, bei denen der Kontakt zwischen Kind und Vater erhalten blieb, um 8 Prozent höher lag als bei alleinigem Sorgerecht der Mutter. Die Zahlungsmoral war sogar um 14 Prozent höher. Auch bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, zeigt sich, dass die gemeinsame elterliche Sorge besser gefördert werden muss.

Die Regelung von Artikel 298 ZGB, die a priori die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter vorsieht, ist nicht mehr zeitgemäss und diskriminiert den Mann. Da das Sorgerecht ein Teilgehalt des geschützten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens ist, dürfte das geltende Recht gar verfassungswidrig und eine Grundrechtsverletzung sein.

Heute wird die Sorgerechtserteilung häufig mit der Unterzeichnung eines Unterhaltsvertrages gekoppelt, ja sogar von ihr abhängig gemacht. Das ist eine sachfremde Bedingung, welche das Sorgerecht zu einem Spielball und Druckmittel macht, um höhere Unterhaltszahlungen zu erzwingen. Damit muss Schluss sein. Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall gibt beiden Eltern, unabhängig von ihrer Beziehung, als Erwachsenen die grundsätzlich gleichen Rechte und Pflichten für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder. Damit wird eine grundsätzliche Gleichberechtigung beider Eltern ausgedrückt. Bei anhaltenden Problemen oder solchen, die bereits vor der Trennung bestanden, soll jedoch schnell und dem Kindeswohl entsprechend gehandelt werden können. Auch diese Umstände berücksichtigt die Vorlage.

Die SVP-Fraktion ist für Eintreten auf die Vorlage, weil sie die Hoffnung und die Überzeugung hat, dass mit dieser Vorlage insbesondere das Kindeswohl, aber auch das Miteinander der Eltern gestärkt werden kann. Bei der hohen Zahl von Scheidungen ist eine zukunftsfähige Reform unabdingbar.

Bei einzelnen Punkten betrachten wir die Vorlage aber auch mit grosser Skepsis. Zu diesen Punkten wird nun mein Kollege Pirmin Schwander Stellung nehmen.

Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Jeder Streitfall über Kinder und über die Beziehung der Elternteile zu Kindern ist ein Streitfall zu viel. Die SVP hat seit Beginn grosse Bedenken dahingehend, ob mit dieser Revision die tatsächlichen aktuellen Probleme in der Praxis gelöst werden. Sie haben es gehört, wir sind für Eintreten und für einen Systemwechsel, doch stellt sich die entscheidende Frage: Können die heutigen Problemfälle mit der Gesetzesvorlage besser gelöst werden, bzw. werden die heutigen Streitfälle besser gelöst? Es ist für uns auch logisch und klar, dass wir mit dem Systemwechsel bei der bundesrätlichen Linie bleiben sollten. Doch das grösste Problem in der Praxis wird nicht gelöst, vielleicht kann es auch nicht gelöst werden, nämlich das Problem, dass der eine Partner dem anderen die vereinbarte oder durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht festgelegte elterliche Betreuung oder den vereinbarten und festgelegten persönlichen Verkehr mit den Kindern vorenthält. Die Revision stellt immer wieder das Wohl des Kindes ins Zentrum. Aber wird das Wohl des Kindes auch tatsächlich erreicht, wenn die gemeinsame elterliche Sorge von einem Elternteil dazu missbraucht wird, dem anderen Elternteil das Leben schwerzumachen?

Für lang andauernde Streitfälle haben wir keine Lösungsansätze. Es gibt solche Ansätze, das habe ich schon gesagt, wahrscheinlich auch gar nicht. Trotzdem sollten wir versuchen, auch die heutige Gerichtspraxis zu durchbrechen, und z. B. Artikel 274 Absatz 2 ZGB, in dem es unter anderem um den persönlichen Verkehr geht, ändern.

Das vorrangige Wohl des Kindes bedeutet vor allem auch Konstanz und Stabilität in Bezug auf seine engsten Bezugspersonen und seine angestammte Umgebung. Es muss mit dem Systemwechsel beiden Elternteilen bewusst sein und werden, dass die alleinige elterliche Sorge Vergangenheit ist und dass die einst festgelegte Betreuung des Kindes und der persönliche Verkehr mit dem Kind nicht einfach einseitig geändert und über den Haufen geworfen werden können; auch nicht mit Tricks, Druckversuchen und aus persönlichen Interessen eines Elternteils.

Deshalb bitten wir Sie dringend, unseren Einzelantrag zu Artikel 274 Absatz 2 zu unterstützen.

Es ist für uns auch wichtig, dass der Aufenthaltsort des Kindes nicht ohne Absprache mit dem anderen Elternteil gewechselt werden kann. Die persönliche Betreuung des Kindes durch beide Elternteile und der persönliche Verkehr beider Elternteile mit den Kindern müssen in jedem Fall, auch bei der Frage des Wohnortswechsels, im Zentrum stehen. Wir hoffen, dass die Detaildebatte gerade in dieser Frage noch mehr Klarheit bringt.

Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion

Die FDP-Liberale Fraktion hat die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall bereits in der im Jahr 2009 durchgeführten Vernehmlassung unterstützt. Gewisse politisch buntgemischte Kreise bemühten sich immer wieder, die Vorlage zu verzögern bzw. zu sistieren und mit der Revision des Unterhaltsrechts zu koppeln. Ein weiterer solcher Versuch findet bei Ziffer III dieser Vorlage statt, wo eine Minderheit beantragt, dass die Inkraftsetzung gleichzeitig mit jener der Revision des Unterhaltsrechts erfolgt; und dies, nachdem der Nationalrat das die vorliegende Änderung auslösende Postulat Wehrli 04.3250 vom 7. Mai 2004 angenommen hatte und in der Folge beide Räte die Bundesrätin via die Kommissionsmotion 11.3316 zwangen, die überfällige Vorlage endlich und unabhängig von der Revision des Unterhaltsrechts zu präsentieren.

Nach getaner Arbeit in der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen wurde auch plötzlich die Praxistauglichkeit einzelner Bestimmungen angezweifelt. Immerhin werden wir heute vom angedrohten Rückweisungsantrag verschont.

Für die FDP-Liberale Fraktion steht die zentrale Botschaft dieser Revisionsvorlage im von der Kommission entworfenen Artikel 296 Absatz 1: "Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes." Neben der biologischen Elternschaft gibt es eben auch eine quasi emotionale Elternschaft und damit auch auf dieser Ebene ein Recht des Kindes auf Vater und Mutter. Dieses Bekenntnis bzw. diese Erkenntnis wird in Absatz 2 des vom Bundesrat entworfenen Artikels 296 über den Grundsatz umgesetzt, dass Vater und Mutter die elterliche Sorge gemeinsam und unabhängig von ihrem Zivilstand ausüben. Von Grundsätzen gibt es bekanntlich immer Ausnahmen, so auch hier. Wir werden in der Detailberatung darauf zu sprechen kommen.

Kollege Vischer sagte in seinem Eintretensvotum, wir sollten nachvollziehen, was sich im Leben durchgesetzt habe. Das ist richtig, aber ich glaube, das ist nur ein Teil: Mit den Gesetzen - das Gleiche galt für das Eherecht - können wir die Menschen nicht ändern, aber wir können einen Anschub geben, damit ein Kulturwandel stattfindet. Es wird mit der neuen gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einfach keine Probleme mehr geben. Es wird weiterhin Probleme geben, genauso wie es heute Probleme gibt mit der elterlichen Sorge, die im Gesetz vorgesehen ist, weil, wie bereits gesagt, wir die Menschen mit allen Gesetzen der Welt nicht ändern können.

Eine Minderheit aus den Reihen von Links-Grün will den Ausdruck "elterliche Sorge" im ganzen Erlass durch "elterliche Verantwortung" ersetzen, was unsere Fraktion zusammen mit der Kommissionsmehrheit ablehnt, weil die Verantwortung als Oberbegriff der Sorge verstanden wird, unter den auch die Unterhaltspflicht fällt. Die Annahme des Antrages der Minderheit hätte die Anpassung von vierzehn weiteren Bundesgesetzen mit entsprechendem Interpretationsbedarf des neuen Begriffs in diesen Erlassen zur Folge. Auch lehnen wir es ab, die Rechtssprache schon wieder zu ändern, nachdem wir vor noch nicht allzu langer Zeit den zugegebenermassen veralteten Ausdruck der elterlichen Gewalt in den der elterlichen Sorge umgewandelt haben. Praxis und Rechtsprechung wissen, was darunter zu verstehen ist. Wir brauchen das nicht bereits wieder zu ändern.

Wichtig zu wissen ist bestimmt auch - die Kommissionssprecher haben darauf hingewiesen -, dass wir mit dieser Vorlage gewisse Begrifflichkeiten ändern. Die Verwendung des Begriffs des Obhutsrechts im Sinne des "droit de garde" wird aufgehoben und durch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ersetzt. Der Begriff der Obhut wird künftig nur noch im Sinne der faktischen Obhut beibehalten.

Die FDP-Liberale Fraktion steht hinter dieser Vorlage und begrüsst das offensichtlich unbestrittene Eintreten.

Guhl Bernhard · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD

Mein Dossier zu diesem Geschäft ist schon sehr, sehr dick geworden: Unterlagen zur Vorlage, zu den Anhörungen, Briefe und E-Mails von verschiedensten Organisationen, Vereinen und Privatpersonen und anschliessend eine Detailberatung über zwei Kommissionssitzungen mit über vierzig Anträgen. Was will ich damit sagen?

Ich bin der Meinung, die Kommission hat dieses Geschäft zur elterlichen Sorge seriös vorberaten. Darum plädiert die BDP-Fraktion klar für Eintreten. Für einen allfälligen Nichteintretensantrag hätte die BDP kein Verständnis gehabt. Die BDP-Fraktion setzt sich dafür ein, dass die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall wird, unabhängig vom Zivilstand der Eltern.

Wenn ich "elterliche Sorge" sage, dann meine ich auch elterliche Sorge und nicht elterliche Verantwortung. Der Begriff "elterliche Sorge" ist verankert und bekannt. Auch wenn in der französischen Fassung des Gesetzes ein anderer Begriff verwendet wird, so ist das noch kein Grund, die ganzen Gesetze umzuschreiben. Die BDP ist dagegen, dass man in den Gesetzen Begriffe nur aus kosmetischen Gründen ändert. Meine Vorrednerin hat ausführlich darüber berichtet und erläutert, weshalb man den Begriff belassen soll.

Damit zumindest die Detailberatung nicht unnötig verlängert wird - was angesichts der vielen Einzelanträge wohl ein Ding der Unmöglichkeit sein wird -, sage ich hier gleich vorweg, dass die BDP-Fraktion bei dieser Vorlage praktisch überall, mit einer Ausnahme, der Mehrheit zustimmen wird. Bei der Ausnahme werde ich mich nochmals zu Wort melden.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Das Zusammenleben in der Familie hat sich in den vergangenen Jahrzehnten tiefgreifend verändert. Viele von Ihnen haben es bereits erwähnt: Fast jede zweite Ehe wird heute geschieden. Aber etwas anderes hat sich auch verändert: Die Zahl der Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat sich in den letzten zehn Jahren praktisch verdoppelt. Das heisst, heute hat jedes fünfte Kind, das in der Schweiz geboren wird, unverheiratete Eltern. Immer mehr Kinder wachsen heute bei einem Elternteil auf. Manchmal lebt dieser Elternteil mit einem Partner oder mit einer Partnerin zusammen, der oder die auch noch eigene Kinder hat.

Unabhängig davon, ob wir das gut finden oder nicht, ist es eine Tatsache, dass gerade das Familienrecht in verschiedenen Punkten hinter den aktuellen Lebensverhältnissen herhinkt, und ich sehe es deshalb als unsere Aufgabe an, die realen Lebensverhältnisse und die Gesetze näher zusammenzuführen. Was wir brauchen, ist ein zeitgemässes und zukunftsfähiges Familienrecht. Ein modernes und auch liberales Verständnis von Familienrecht geht davon aus, dass eine erwachsene Person in der Lage ist, eigenverantwortlich zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind zu respektieren. Je mehr Eigenverantwortung der Staat aber dem Einzelnen einräumt, desto genauer muss er auch darauf achten, dass die Freiheit, die er gewährt, nicht zulasten der Kinder geht. Denn Kinder gehören zu den schwächsten Gliedern der Gesellschaft, und das Familienrecht muss deshalb den Schutz und das Wohl des Kindes ins Zentrum stellen.

Das gilt in besonderem Masse, wenn wir über die elterliche Sorge sprechen. Was versteht man überhaupt unter elterlicher Sorge? Die elterliche Sorge umfasst sämtliche Rechte, aber auch sämtliche Pflichten, die Eltern gegenüber ihren Kindern haben. Ich möchte kurz darauf eingehen, wie die elterliche Sorge im geltenden Recht geregelt ist, und nachher auf die Neuerungen zu sprechen kommen.

Während der Ehe steht die elterliche Sorge heute beiden Eltern gemeinsam zu. Wenn sich die Eltern scheiden lassen, geht die elterliche Sorge entweder an die Mutter oder an den Vater. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nach der Scheidung nur möglich, wenn die Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht möglich. Dasselbe gilt für den Fall, dass Mutter und Vater nicht miteinander verheiratet sind. Liegt kein gemeinsamer Antrag vor, so steht die elterliche Sorge heute allein der Mutter zu.

Wenn man davon ausgeht, dass die elterliche Sorge nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ist, dass Eltern Eltern bleiben, auch wenn sie sich trennen oder scheiden, und dass sie es auch sind, wenn sie nicht verheiratet sind, dann ist klar, dass die elterliche Sorge für Mutter und Vater gilt, unabhängig von ihrem Zivilstand. Und genau das ist der Inhalt dieser Gesetzesrevision.

Die gemeinsame elterliche Sorge soll in Zukunft die Regel sein, unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Die Regelung für unverheiratete Paare, wie wir sie heute kennen, wird übrigens nicht nur von der Lehre und von der Praxis kritisiert, sondern verstösst auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Deutschland und Österreich kannten eine ähnliche Regelung wie die Schweiz. Beide Länder wurden in jüngerer Vergangenheit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg wegen Verletzung der EMRK verurteilt und mussten ihre Regelung anpassen. Indem wir den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge neu im 8. Titel des Zivilgesetzbuches verankern, bringen wir auch gesetzestechnisch zum Ausdruck, worum es geht: nicht um die Eltern, um deren Trennung oder Scheidung, sondern um das Kind und um das Kindesverhältnis.

Der Bundesrat hat bei der Vorbereitung dieser Vorlage eine ganze Reihe von Vorschlägen geprüft. Dabei war er sich stets bewusst, dass auch diese Gesetzesvorlage Streit zwischen Eltern, Kampfscheidungen und auch hässliche Auseinandersetzungen zwischen Eltern nicht verhindern kann. Wir können auch nicht verhindern, dass sich Eltern gegenseitig das Leben schwermachen. So, wie es keine staatlich verordnete Liebe gibt, gibt es auch keine staatlich verordnete Harmonie in Trennungssituationen. Gerade im Wissen darum, dass dieses Gesetz in erster Linie dann Anwendung findet, wenn Eltern schon zerstritten sind, hat der Bundesrat sämtliche Vorschläge stets daran gemessen, ob sie den Interessen des Kindes dienen. Das Ziel muss sein, alles zu tun, um die Eltern an ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind zu erinnern.

Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall wird sich die Perspektive der Gerichte und der Kindesschutzbehörden, aber auch die Perspektive der Eltern in grundsätzlicher Art und Weise verändern. Die Gerichte respektive die Kindesschutzbehörden haben nicht mehr abzuklären, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind, sondern allenfalls im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für deren Entzug erfüllt sind.

Lassen Sie mich noch folgende Bemerkung anbringen: Die Vorlage, die Sie heute diskutieren, stellt nur einen ersten Schritt zur besseren Wahrung der Rechte der Kinder dar. Wer mit dem Wohl des Kindes Ernst machen will, kann es nicht bei der Neuregelung der elterlichen Sorge belassen; auch der finanzielle Unterhalt des Kindes ist ein wichtiger Aspekt der gemeinsamen elterlichen Verantwortung, der ebenfalls neu geregelt werden muss. Ein Kind hat nicht nur das Recht auf eine eigenständige und echte Beziehung zu seiner Mutter und zu seinem Vater, unabhängig vom Zivilstand und von der konkreten Lebenssituation der Eltern; es hat auch das Recht auf stabile und verlässliche Betreuungsverhältnisse und auf finanzielle Sicherheit, auch dies unabhängig vom Zivilstand und von der konkreten Lebenssituation der Eltern. Daran möchte ich insbesondere all jene erinnern, die sich für die heute vorliegende Gesetzesrevision starkgemacht haben; ich zähle auch dann auf ihre Unterstützung, wenn es um die Fragen des Unterhalts geht.

Der Bundesrat hat am 4. Juli 2012 einen Vorschlag zur Neuregelung des Unterhaltsrechts in die Vernehmlassung geschickt. Wir wollen mit diesen Änderungen den Unterhaltsanspruch des Kindes verstärken und einen Ausgleich zwischen den Elternteilen ermöglichen. Die Vernehmlassung läuft noch bis am 7. November 2012.

Ich komme zum Schluss: Die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall ist für den Bundesrat eine Selbstverständlichkeit. Sie gehört zu einem zeitgemässen Gesellschaftsbild, sie gewährleistet die Gleichbehandlung aller Kinder und aller Eltern. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten. Über die einzelnen Punkte, die Anlass zu Diskussionen geben können, werde ich mich im Rahmen der Detailberatung äussern.

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge)

Code civil suisse (Autorité parentale)

Detailberatung - Discussion par article

Titel

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Sommaruga Carlo, Hardegger, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Schwaab, von Graffenried)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Verantwortung)

Titre

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Sommaruga Carlo, Hardegger, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Schwaab, von Graffenried)

Code civil suisse (responsabilité parentale)

Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Je vous propose, par ma minorité, de remplacer le terme d'"autorité parentale" par celui de "responsabilité parentale" dans toute la législation, dans le Code civil et les autres textes de loi, et cela pour diverses raisons.

Tout d'abord, il faut relever que le terme d'"autorité parentale" est un terme qui a remplacé le terme de "puissance paternelle" qui était en vigueur jusqu'en 1978. Si, en 1978, on a donc introduit le terme d'"autorité parentale" en français, en allemand, on a introduit le terme d'"elterliche Sorge", mais en 2000. "Elterliche Sorge" fait référence à la prise en compte des intérêts de l'enfant - prendre soin de l'enfant -, alors que la terminologie française d'"autorité parentale" reste sur le terrain du pouvoir, c'est-à-dire du pouvoir des parents sur l'enfant. C'est d'ailleurs justement cette terminologie qui est à l'origine d'un certain nombre de conflits entre pères et mères, la notion suscitant le différend pour savoir qui sera celui qui exercera le pouvoir sur les enfants. Il y a donc une source de tension qui naît lorsque l'on parle d'"autorité parentale". Par le terme de "responsabilité parentale", on arrive en fait à placer la discussion plutôt sur le terrain de la responsabilité individuelle - que puis-je, moi, faire pour mon enfant? comment puis-je me comporter de manière responsable à l'égard de mon enfant? -, et cela situe le litige ou la discussion quant à savoir comment organiser cette responsabilité de manière conjointe entre le père et la mère.

Cela a l'air très technique et peut-être même un peu théorique. Il n'empêche que la psychologie des mots, que la charge des mots a son importance. Nous sommes donc convaincus qu'avec une modification de la terminologie, on peut aussi introduire une nouvelle dynamique dans les relations entre pères et mères. D'ailleurs, dans certains pays, il n'y a plus la notion d'"autorité parentale", on parle d'ores et déjà de "responsabilité parentale", justement pour mettre en valeur cette dimension de responsabilité individuelle des pères et des mères vis-à-vis des enfants, plutôt que celle des droits que les pères et les mères ont sur les enfants.

Je vous demande donc de suivre la minorité et de remplacer partout la notion d'"autorité parentale" par celle de "responsabilité parentale", en tout cas dans la version française de la loi. Cela paraît indispensable.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, den Antrag der Minderheit Sommaruga Carlo zu unterstützen. Auch auf Deutsch ist der Begriff der elterlichen Sorge, obwohl erst vor gut zehn Jahren eingeführt, alles andere als klar und nicht klar interpretierbar durch die Hunderttausende Familien und durch die Hunderttausende Eltern, welche diesen Teil des Familienrechts eigentlich tagtäglich anzuwenden haben, insbesondere im Konfliktfall. Wie es Herr Sommaruga, der Minderheitssprecher, bereits ausgeführt hat, hat der Begriff der elterlichen Verantwortung, den wir in der ganzen Gesetzgebung und auch in den verwandten Spezialgesetzgebungen einsetzen möchten, viele Vorteile.

Den ersten habe ich genannt, es geht um die Verständlichkeit. Zweitens ist der Begriff dann identisch mit der internationalen Terminologie. In sämtlichen internationalen Abkommen und Verträgen wird dieser Begriff bereits verwendet. Auch im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht wurde in Artikel 85 Absatz 1 wie folgt legiferiert: "Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern."

Die SP-Fraktion ist auch aufgrund der zunehmenden Zahl binationaler Elternpaare in der Schweiz der Auffassung, dass mit der grossen Mobilität von Eltern und Kindern innerhalb von Europa die Schweiz sehr gut daran tut, bei dieser Kernrevision zur elterlichen Sorge sich jetzt der europäischen Terminologie anzupassen und die Kohärenz herzustellen. Dass wir das 100-Jahr-Jubiläum des Zivilgesetzbuches gerade dieses Jahr feiern dürfen, ist für uns ein zusätzlicher Anreiz, hier für das nächste, also das zweite Jahrhundert unseres Zivilgesetzbuches die Übereinstimmung mit den internationalen Abkommen und vor allem auch mit unserem bereits bestehenden Bundesgesetz über das internationale Privatrecht herzustellen.

Gehen Sie einmal eine Strassenumfrage machen, heute, in irgendeiner Stadt in der Deutschschweiz; fragen Sie die Leute auf der Strasse, was sie unter elterlicher Sorge, unter Obhut, unter Betreuung verstehen. Sie werden mindestens für den Begriff der elterlichen Sorge die absolut unterschiedlichsten Interpretationen erhalten. Für die Bürgerinnen und Bürger ohne juristische Ausbildung - und das ist die riesengrosse Mehrheit - ist der Begriff der elterlichen Sorge nicht klar. Er verleitet insbesondere zur Annahme und damit zum Missverständnis, dass die elterliche Sorge der Obhut gleichkommt. Das ist relativ gravierend. Wenn wir das jetzt nicht korrigieren, werden dieses Missverständnis und diese Fehlinterpretation sowohl in der deutschen wie in der französischen Sprache die zukünftige Rechtsanwendung belasten.

Ich bin Anwältin mit genferischem Anwaltspatent, ich praktiziere seit dreissig Jahren diesen Beruf, sowohl in der Westschweiz wie in der Deutschschweiz, ich habe Erfahrung mit den Anliegen und den Verständnissen der Rechtsuchenden, der Familien, der Eltern.

Bitte machen Sie jetzt den Schritt, und unterstützen Sie den Minderheitsantrag Sommaruga.

Vogler Karl · Mit-M · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP

Nur ganz kurz zum Antrag, den Begriff "elterliche Sorge" durch den Begriff "elterliche Verantwortung" zu ersetzen: Ich erinnere daran, dass der seinerzeitige Begriff "elterliche Gewalt" erst im Jahr 2000, im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts, durch den heute geltenden Begriff "elterliche Sorge" ersetzt wurde. Dieser Begriff hat sich zwischenzeitlich etabliert, man weiss, was darunter zu verstehen ist. Wenn man diesen allgemein anerkannten Begriff nun nach kurzer Zeit wiederum durch einen neuen Terminus ersetzt, so erzeugt das unnötige Unsicherheit, und materiell erreichen wir damit keine Verbesserung. Auch weise ich darauf hin, dass bei einer entsprechenden Anpassung, wie das aus der Fahne hervorgeht und wie Kollegin Huber erwähnt hat, auch verschiedenste andere Gesetze entsprechend angepasst werden müssten. Das ist unnötig und schafft Unsicherheit.

Ich ersuche Sie daher, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Auch ich ersuche Sie, bei der bisherigen Fassung zu bleiben, namentlich was die deutsche Sprache angeht. Im Jahr 2000 haben wir das Scheidungsrecht und diesen Teil des Kindesrechts geändert. Es wurde neu statt "elterliche Gewalt" der Begriff "elterliche Sorge" eingeführt. Dieser hat sich nun über zehn Jahre lang bewährt. Alle wissen, wovon die Rede ist. Wenn wir jetzt diesen Begriff durch "elterliche Verantwortung" ersetzen, suggerieren wir natürlich auch, es habe eine materielle Änderung stattgefunden. Eine solche findet aber gerade nicht statt. Sorgerecht ist ein Oberbegriff; selbstverständlich umfasst er auch und wesentlich Verantwortung. Aber es kann nicht angehen, einen Begriffswechsel vorzunehmen in einem Fall, wo man den Inhalt gar nicht ändern will, wo materiell das Gleiche gelten soll, wie bereits unter dem Begriff der elterlichen Sorge galt. In diesem Sinne wäre es ein schwerer gesetzestechnischer Fehler, so, wie das Gesetz nun angelegt ist, diesen Schrittwechsel zu machen. Ob das für die französische Sprache gleichermassen gilt, kann ich allerdings nicht sagen. Möglicherweise kann es auch angängig sein, nur beim französischen Text eine Änderung zu machen. Ich plädiere aber dafür, es bei der deutschen Begrifflichkeit der elterlichen Sorge zu belassen.

Frau Kiener Nellen, das Leben ist vielfältig. Ich staune ob all den Gerichtssälen, die Sie schon besucht haben, aber ich habe noch nie jemanden gesehen, der mit dem Begriff der elterlichen Sorge Mühe hat. (Heiterkeit)

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Es ist sicher richtig, sich bei diesem sensiblen Thema auch Gedanken über die richtige Terminologie zu machen. Ich möchte Ihnen deshalb die Überlegungen des Bundesrates darlegen, die in diese Revision eingeflossen sind.

Im Rahmen der grossen Revision des Kindesrechtes, die am 1. Januar 1978 in Kraft getreten ist, wurden im französischen und im italienischen Gesetzestext die Ausdrücke "puissance paternelle" und "potestà dei genitori" durch "autorité parentale" und "autorità parentale" ersetzt. Im deutschen Text wurde damals keine Änderung vorgenommen; man blieb beim Ausdruck "elterliche Gewalt". Erst mit der Revision des Scheidungsrechts, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, wurde dieser Begriff in der deutschen Sprache durch "elterliche Sorge" ersetzt.

Heute, im Jahr 2012, schlägt Ihnen die Kommissionsminderheit vor, in der ganzen Rechtsordnung die Ausdrücke "elterliche Sorge", "autorité parentale" und "autorità parentale" durch "elterliche Verantwortung", "responsabilité parentale" und "responsabilità parentale" zu ersetzen. Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer adäquaten Sprache, gerade im Gesetzestext, sehr bewusst. In dieser Angelegenheit spricht er sich aber gegen eine solche Änderung aus, und zwar aus folgendem Grund: Wir sind uns einig, dass die elterliche Sorge Bestandteil der elterlichen Verantwortung ist. Allerdings ist der Bundesrat der Ansicht, dass die "elterliche Verantwortung" - "responsabilité parentale" bzw. "responsabilità parentale" - weiter geht als die "elterliche Sorge". Eltern zu sein bedeutet nicht nur, für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich zu sein, sondern auch für seine finanziellen Bedürfnisse aufkommen zu müssen. Es handelt sich also beim Begriff der elterlichen Verantwortung um einen Oberbegriff, der sowohl die elterliche Sorge als auch den Unterhalt einschliesst.

Beim heutigen Geschäft geht es aber nur um die Neuregelung der elterlichen Sorge. Die Arbeiten für eine Neuregelung des Kindesunterhalts, ich habe es Ihnen bereits gesagt, werden wir hier zu einem späteren Zeitpunkt diskutieren. Mit der vorgeschlagenen Anpassung der Begriffe würden wir diese Dinge jetzt vermischen.

Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Roth-Bernasconi Maria · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Madame la conseillère fédérale, j'ai bien écouté votre argumentation et je crois qu'il y a vraiment une divergence entre les deux langues. Je parle des propositions de la minorité Sommaruga Carlo au sujet du titre et du remplacement de termes dans tout le projet.

Dans "elterliche Sorge" - j'ai regardé; j'ai fait des traductions auparavant -, "Sorge" signifie "fait de prendre soin". Dans "autorité parentale", c'est "autorité" qui l'emporte, alors que le terme "responsabilité" inclut aussi le fait de prendre soin de l'enfant. Est-ce qu'il serait possible que vous discutiez de cette divergence entre les deux langues, le français et l'allemand?

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Je suis tout à fait consciente du fait que, en 1978, nous avions changé les mots dans les textes de deux langues mais pas dans le texte allemand. Je comprends votre argumentation lorsque vous dites qu'"autorité parentale" a une portée différente d'"elterliche Sorge". C'est un autre concept. Mais il faut faire attention au fait que, si vous changez le mot dans une langue - dans le texte français ou dans le texte italien -, le risque est que cela donne l'impression que quelque chose a également été changé sur le plan matériel. Il faudrait être clair et affirmer que nous ne changeons pas le contenu. Si vous changez un mot, cela donne l'impression que vous changez quelque chose sur le plan matériel.

Peut-être que le deuxième conseil, le Conseil des Etats, va discuter encore une fois sur ce point. Aujourd'hui, je vous demande d'adopter le projet du Conseil fédéral.

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Die SVP-Fraktion, die FDP-Liberale Fraktion und die BDP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion

Comme vous l'avez entendu, une minorité de la commission propose de remplacer les termes "autorité parentale" par les termes "responsabilité parentale" dans l'ensemble du Code civil, ainsi que dans toute une série d'autres lois dont les références exactes se trouvent à la fin du dépliant.

Comme cela vous a été expliqué, il y a eu entre la version allemande d'une part et les versions française et italienne d'autre part un certain nombre de discrépances dans l'évolution des termes relatifs à l'autorité parentale. En français, depuis 1978, il est question d'autorité parentale, alors qu'auparavant il était question de "puissance paternelle", comme vous l'a expliqué Monsieur Carlo Sommaruga. Dans la langue allemande, ce n'est qu'en 2000 qu'un changement est intervenu pour "elterliche Sorge".

Il est vrai que les notions ont une importance particulière lorsque l'on parle de droit de la famille et qu'il est donc important de se poser ce type de questions. Cela étant, la majorité de la commission considère que la modification proposée par la minorité ne se justifie pas.

Les termes "autorité parentale" ont aujourd'hui été pleinement assimilés par la pratique et la jurisprudence, et aussi par la population. Quant aux termes "responsabilité parentale", ils sont aujourd'hui utilisés comme termes génériques pour parler de l'ensemble des obligations des parents, soit d'une part l'autorité parentale, qui regroupe les obligations de soins et d'éducation, et d'autre part des obligations pécuniaires.

Il serait donc inutile, voire même un peu risqué, de modifier des notions qui sont très largement répandues et qui ne posent pas de problème majeur. Ce faisant, nous risquerions en effet de susciter une certaine confusion et de laisser penser que nous avons entendu modifier les concepts matériels auxquels se rapportent ces termes. Or, comme vous l'a expliqué Madame la conseillère fédérale Simonetta Sommaruga, ce n'est pas le cas.

De l'avis de la majorité de la commission, il est donc inutile de changer une terminologie lorsque le contenu demeure le même. Selon elle, il est préférable de continuer à parler d'"autorité parentale" pour regrouper les obligations se rapportant aux soins et à l'éducation et d'utiliser les termes "responsabilité parentale" comme termes génériques.

Je précise, pour finir, qu'il me semblait que c'était le terme "autorité" utilisé dans la version française qui gênait certaines personnes, alors que les termes "elterliche Sorge" semblaient plus proches de la notion de responsabilité, même si Madame Kiener Nellen a eu ce matin une approche légèrement différente. De toute façon, comme cela vous a été expliqué, il est inenvisageable de modifier la loi dans une langue et pas dans les autres.

C'est la raison pour laquelle la commission vous recommande, par 17 voix contre 6 et 2 abstentions, de rejeter la proposition défendue par la minorité Sommaruga Carlo et d'en rester aux termes actuels de la loi.

von Graffenried Alec · Mit-M · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion

Es wurde Ihnen ausgeführt: Wir haben es hier mit einer Differenz zwischen der deutschen und der französischen Fassung zu tun. Es wurde auch ausgeführt, dass man einen Ausdruck nicht in der einen Sprache ändern sollte, ohne ihn auch in der anderen Sprache zu ändern. Wir müssen allerdings zugestehen, dass genau das bei der Revision des Kindschaftsrechts 1976 gemacht wurde. Dort wurden der französische und der italienische Text angepasst, hingegen der deutsche Text nicht. Der deutsche Text wurde dann im Jahre 2000 modernisiert; der italienische und der französische Text wurden damals unverändert belassen. Daher besteht jetzt diese Diskrepanz. Der Bundesrat und mit ihm die Kommission beantragen Ihnen, bei dieser Diskrepanz zu bleiben. Die Änderung der Ausdrücke hätte keine rechtlichen Konsequenzen. Aus diesem Grund sollte man darauf verzichten.

In der Kommission wurde der Antrag Sommaruga Carlo, der nicht nur den Titel, sondern das ganze Gesetz betrifft - und auch eine ganze Reihe anderer Gesetze -, mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen verworfen. Wir bitten Sie, das Gleiche zu tun.

Abstimmung

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Der Antrag der Minderheit Sommaruga Carlo gilt für das ganze Gesetz und den Anhang.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 114 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Préambule

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ersatz von Ausdrücken

Antrag der Minderheit

(Sommaruga Carlo, Hardegger, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Schwaab, von Graffenried)

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck "elterliche Sorge" durch "elterliche Verantwortung" ersetzt, unter Vornahme der damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen.

Remplacement de termes

Proposition de la minorité

(Sommaruga Carlo, Hardegger, Jositsch, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Schwaab, von Graffenried)

Dans toute la loi, "autorité parentale" est remplacé par "responsabilité parentale" et les ajustements grammaticaux nécessaires sont effectués.

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Der Antrag der Minderheit entfällt aufgrund der vorherigen Abstimmung.

Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Der erste Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert:

Ch. I introduction

Proposition de la commission

Le livre premier du Code civil est modifié comme suit:

Angenommen - Adopté

Art. 25

Antrag der Kommission

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 25

Proposition de la commission

... le domicile de celui de ses parents qui a la garde; subsidiairement ...

Lüscher Christian · Mit-M · Nationalrat · Genf · FDP-Liberale Fraktion

Il a été demandé dans le cadre des débats de commission que soient rapportées au conseil les clarifications terminologiques apportées par l'administration. Voici donc une brève présentation de cette problématique.

Des discussions ont eu lieu au sein de la commission à propos de la terminologie, qui n'était pas sans poser quelques difficultés dans le cadre de cette révision. L'administration fédérale nous a donc apporté quelques clarifications bienvenues. Comme il est question de certains de ces termes à l'article 25 du Code civil, je vous les rapporte brièvement.

Le terme de garde, "Obhut" en allemand, incluait à l'origine la compétence de décider du lieu de résidence et du mode d'encadrement de l'enfant, ainsi que l'exercice des droits et devoirs relatifs aux soins et à l'éducation courante des enfants. Une distinction a par la suite été établie entre le droit de garde, qui comprenait le droit de déterminer le lieu de résidence et le mode de prise en charge de l'enfant, et la garde de fait, qui se rapportait à son encadrement quotidien. Le droit de garde constituait une composante de l'autorité parentale, celui-ci pouvant être retiré sans que celle-ci ne le soit.

Le Tribunal fédéral a établi en 2010 que le parent titulaire du droit de garde pouvait décider seul du lieu de résidence de l'enfant. Pour donner du sens à la présente révision, le Conseil fédéral a décidé dans son projet d'abandonner la notion de droit de garde, et de la remplacer par celle de "droit de déterminer le lieu de résidence de l'enfant", que l'on retrouve à l'article 301a du Code civil dans le projet du Conseil fédéral. Ce droit sera une composante à part entière de l'autorité parentale et appartiendra donc en principe aux deux parents.

Il en ressort que, dans le nouveau projet, la notion de droit garde a été abandonnée. En revanche, on a maintenu la notion de "garde", mais entendue au sens de "garde de fait". Disposera donc de la garde de fait, le parent chez lequel l'enfant habitera, mais disposeront du droit de déterminer son lieu de résidence les titulaires de l'autorité parentale, en principe les deux parents. Pour que cela ressorte clairement du texte de loi, il est nécessaire de corriger les articles 25 et 310 du Code civil ainsi que les articles 299, 300 et 301 du Code de procédure civile actuel, qui parlent de "droit de garde". Il devra désormais y être question de "garde" tout court.

Je vous remercie d'avoir porté attention à ces problèmes techniques.

Walter Hansjörg · P-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 133

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Bei der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit möglich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.

Antrag der Minderheit I

(Schwaab, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Sommaruga Carlo)

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit II

(Kiener Nellen, Amherd, Hardegger, Jositsch, Lehmann, Leutenegger Oberholzer, Schwaab, Vogler)

Abs. 1

Das Gericht belässt die elterliche Verantwortung nach Massgabe des Kindeswohls entweder beiden Eltern gemeinsam oder teilt sie einem Elternteil zu. Es berücksichtigt dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände und nimmt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und auf die Meinung des Kindes, das in der Regel anzuhören ist, angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife, Rücksicht.

Abs. 2

Ist dem Kindeswohl mit der Zuteilung der elterlichen Verantwortung an einen Elternteil besser gedient als mit dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Verantwortung, so teilt das Gericht die elterliche Verantwortung jenem Elternteil zu, der sie unter Berücksichtigung aller für das Kindeswohl wichtigen Umstände besser wahrnehmen kann. Das Gericht regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die Obhut, den Anspruch auf persönlichen Verkehr, den Betreuungsanteil sowie den Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteils.

Abs. 3

Der Unterhaltsbeitrag kann über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden.

Art. 133

Proposition de la majorité

Al. 1, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Lorsqu'il règle l'autorité parentale, la garde de l'enfant et les relations personnelles, le juge tient compte de toutes les circonstances importantes pour le bien de l'enfant; il prend en considération une éventuelle requête commune des parents et, autant que possible, l'avis de l'enfant.

Proposition de la minorité I

(Schwaab, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Sommaruga Carlo)

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité II

(Kiener Nellen, Amherd, Hardegger, Jositsch, Lehmann, Leutenegger Oberholzer, Schwaab, Vogler)

Al. 1

Le juge maintient l'exercice en commun de la responsabilité parentale ou l'attribue à l'un des parents en respectant le bien de l'enfant. Il tient compte de toutes les circonstances importantes pour le bien de l'enfant et prend en considération une éventuelle requête commune des parents ainsi que l'avis de l'enfant, qui sera généralement entendu, de manière appropriée et en tenant compte de son âge et de son degré de maturité.

Al. 2

Si l'attribution de la responsabilité parentale à l'un des parents contribue davantage au bien de l'enfant que le maintien de l'exercice en commun de la responsabilité parentale, le juge attribue la responsabilité parentale au parent qui pourra l'assumer au mieux en tenant compte de toutes les circonstances importantes pour le bien de l'enfant. Le juge règle la garde et les relations personnelles entre l'enfant et l'autre parent, ainsi que la participation à la prise en charge de l'enfant et la contribution d'entretien versées par l'autre parent, conformément aux dispositions régissant les effets de la filiation.

Al. 3

La contribution d'entretien peut être fixée pour une période allant au-delà de l'accès à la majorité.

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Der Antrag der Minderheit I (Schwaab) wurde zurückgezogen.

Kiener Nellen Margret · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ich beantrage Ihnen mit der Minderheit II, hier die Gleichwertigkeit der verschiedenen Optionen, nämlich der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Alleinsorge des Vaters und der Alleinsorge der Mutter - je nach Kindeswohl -, zu ermöglichen. Es ist also ein offenes Konzept.

Wie kommen wir zu diesem Antrag? Ich gehe zurück auf das Ursprungspostulat, welches diese Revision verursacht hat, nämlich das Postulat Wehrli. Dieses Postulat hat nicht gefordert, dass die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einzurichten sei. Dieses Postulat beauftragte den Bundesrat zu prüfen, "wie die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht oder nicht mehr miteinander verheirateten Eltern gefördert und ob die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall verwirklicht werden kann". Jetzt haben wir also folgende rechtliche Situation: Wir haben auch aufgrund des internationalen Rechts und aufgrund des hundertjährigen Zivilgesetzbuchs in der Schweiz das Kindeswohl als rechtlichen, aber auch als moralischen Imperativ im Familienrecht über alles zu stellen. Das ist der übergeordnete Auftrag, den wir als gesetzgebender Nationalrat haben. Dann haben wir vor wenigen Jahren im Parlament die neue Zivilprozessordnung (ZPO) verabschiedet. Diese sieht vor, wiederum in langjähriger Tradition und Notwendigkeit aufgrund dieses rechtlichen und moralischen Imperativs, des Kindeswohls, dass das Gericht oder die Kindesschutzbehörde, sobald sie über die Kinderbelange zu urteilen, zu entscheiden haben, immer den sogenannten Untersuchungs- und Offizialgrundsatz anzuwenden haben. Ich zitiere dazu Artikel 296 Absatz 1 ZPO: "Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen."

Die Problematik, die beim Konzept gemäss bundesrätlichem Entwurf besteht, ist die, dass der Bundesratsentwurf die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall stipulieren will und dass die gemeinsame Sorge grundsätzlich eigentlich nur dann nicht zu erteilen ist, wenn bei einem Elternteil ein gravierender Grund für den Entzug der elterlichen Sorge, etwa Gewalt, Gebrechlichkeit usw., vorliegt. Was passiert in der Praxis? In Anbetracht der Tatsache, dass 2011 bloss 240 Entzüge der elterlichen Sorge vorgekommen sind, ist ein solcher Automatismus in der Praxis für eine Riesenmehrheit der Fälle ein Problem und kann kontraproduktiv, also gegen das Wohl des Kindes wirken. Darauf haben auch die schweizerischen Frauendachorganisationen in einer Medienmitteilung vom 14. April 2011 explizit hingewiesen. Sie haben dort geschrieben: "Ein Automatismus kann kontraproduktiv wirken, zum Beispiel wenn häusliche Gewalt, Suchtprobleme oder unüberwindbare Konflikte zwischen den beiden Elternteilen im Spiel sind." Darum geht es also. Es gibt eben nicht nur die ganz gravierenden Fälle, die zum Entzug der elterlichen Sorge führen müssten, wo die Entscheide wohl klar sein werden. Es gibt auch, bei vielleicht 20 bis 25 Prozent der Eltern, ein Konfliktpotenzial, das weiterbestehen würde und das, gemäss bundesrätlichem Konzept, bei notwendigen gemeinsamen Entscheiden auf Kosten der Kinder gehen würde. Das ist unsere Sorge.

Der Minderheitsantrag II zu Artikel 133 nimmt die Meinung des Kindes ernst. Wir treffen uns hier mit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen. Wir möchten, dass das Kind in der Regel anzuhören ist, und zwar angemessen und seinem Alter und seiner Reife entsprechend. Auch in diesem Punkt ist unser Antrag dem bundesrätlichen Entwurf überlegen.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit II gutzuheissen.

Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion

Es ist ja nicht so, Frau Kiener Nellen, dass die Kommissionsmehrheit, generell die Kommission, die zu einer anderen Fassung kam, nicht minutiös die Frage des Kindeswohls in den Vordergrund gestellt hätte. Es ist auch so, dass wir Hearings durchgeführt haben, und bei den Hearings ergab sich von verschiedenen verantwortlichen Stellen eine klare Zustimmung zum Grundsatz, der in der Mehrheitsfassung zum Ausdruck kommt.

Ich finde es interessant zu hören, dass Sie jetzt auf das Postulat Wehrli Bezug nehmen. Es galt ja bei vielen, die heute für den Antrag der Minderheit sind, lange als Zankapfel, genau deshalb, weil man den Schrittwechsel nicht wollte, weil man nicht wollte, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch möglich ist, wenn eine Partei nicht einverstanden ist. Der Bundesrat hat - das ist ja auch seine Pflicht - weiter gehende Überlegungen gemacht und eine moderne Fassung auf den Tisch gelegt, welche die gemeinsame Sorge als Regelfall vorsieht. Der Minderheitsantrag will das torpedieren.

Frau Kiener Nellen sagt, 25 Prozent der Fälle seien Problemfälle. Ja gut, aber wenn 75 Prozent der Fälle die gemeinsame elterliche Sorge haben und es in 25 Prozent der Fälle Probleme gibt, dann sind wir ja beim Regelfall, dann setzt sich eine Regelung durch, bei der grossmehrheitlich die elterliche Sorge im Interesse der Kinder tatsächlich normiert wird und der Richter dort Ausnahmen macht, wo er sieht, dass schwierige Verhältnisse die gemeinsame elterliche Sorge nicht zulassen.

Nun sind ja die Richter keine Vollidioten - sorry! -, im Gegenteil. Sie klären den Sachverhalt ab, und die Fälle, die Frau Kiener Nellen geschildert hat, die bleiben einer Richterin oder einem Richter schon auf Bezirks- oder Amtsebene nicht verborgen. Im Gegenteil, im Alltag wird es auch mit dem Regelfall der gemeinsamen Sorge jedes Mal eine genaue Prüfung geben, und sie wird umso stärker sein, je mehr im Verlauf des Prozesses auf Schwierigkeiten hingewiesen wird.

Wenn Sie jetzt dem Antrag der Minderheit zustimmen, dann torpedieren Sie eigentlich das Konzept des Bundesrates. Dann sagen Sie: "Wir wollen auf halber Strecke stehenbleiben, wir wollen diese moderne Ausgestaltung des Regelfalls der gemeinsamen Sorge, wie sie der Bundesrat vorschlägt, nicht." Ich kann Frau Huber nur unterstützen, wenn sie sagt: Wenn der Gesetzgeber das im Gesetz normiert, dann nimmt er zum einen eine Entwicklung auf, zum andern begünstigt er einen noch weiter gehenden Kulturumschwung. Wir wollen keinen Erziehungsstaat, der den Menschen etwas aufzwingt, aber wir wollen vom Gesetz her auch Kulturumschwünge zugunsten der gemeinsamen Sorge begünstigen. Das machen wir mit der Mehrheitsfassung, und das wird durch die Minderheitsfassung teilweise torpediert.

Ich kenne diese Einwände der Dachorganisationen, ich halte sie - sorry - nicht für stichhaltig. Ich bestreite schlichtweg, dass mit der Fassung der Mehrheit das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt ist. Führen wir hier nicht einen unnötigen Grabenkrieg, bei dem es darum geht, wer nun mehr für das Kindeswohl eintritt! Beide Seiten können für sich in Anspruch nehmen, dass für sie das Kindeswohl im Vordergrund steht. Ich denke, mit dem Antrag der Mehrheit haben wir eine flexiblere, zukunftsgerichtetere Fassung. In 75 Prozent der Fälle - Sie sagen das ja selbst - wird es problemlos gehen, bei den anderen 25 Prozent wird der Richter nach Massgabe der Dinge zu entscheiden haben.

Optieren Sie für die Mehrheit!

Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

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