15.034

OR. Handelsregisterrecht

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Am 15. April 2015 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts, und zwar des Handelsregisterrechts. Die geltenden Normen auf Gesetzesstufe sind teilweise unvollständig. Seit dem Inkrafttreten des Handelsregisterrechts am 1. Juli 1937 fand keine umfassende Revision statt. Heute sind ganz wichtige Bestimmungen nur auf Verordnungsstufe zu finden. Zudem ist das Handelsregister dezentral organisiert. Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister obliegt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung.

Die Notwendigkeit einer Revision der geltenden gesetzlichen Normen ist von der Eidgenössischen Expertenkommission für das Handelsregister anerkannt worden. Seit Anfang dieses Jahrhunderts ist die Handelsregisterbehörde bei ihrer Arbeit mit neuen Situationen konfrontiert, mit einer Intensivierung der internationalen wirtschaftlichen Beziehungen und mit der Informatisierung. Diese Vorlage bringt eine konsequente Anpassung des Gesetzes. Insbesondere geht es um die Verwendung der AHV-Versichertennummer und um die Schaffung einer zentralen Datenbank für Personen. Ziel ist es, eine einheitliche Erfassung der natürlichen Personen sicherstellen zu können, wie beim Zivilstandswesen und bei der Grundbuchführung. Neben der AHV-Versichertennummer wird ein sogenannter sektorieller Personenidentifikator verwendet, der vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister vergeben wird. Die AHV-Versichertennummern werden den kantonalen Handelsregisterämtern nicht bekanntgegeben, um die Informationssicherheit und den Datenschutz im Interesse der eingetragenen Personen zu gewährleisten. Durch den neuen Personenidentifikator werden die Verwaltungsabläufe modernisiert sowie die Personendaten aktualisiert und synchronisiert. Hinzu kommt eine Erleichterung für die Unternehmen, auch der KMU, im Sinne der Abschaffung der Stampa-Erklärung als separater Beleg.

Der Bundesrat will mit dieser Revision die Gesetzmässigkeit und die Übersichtlichkeit stärken.

Die Kommission hat im Januar dieses Jahres mit der Prüfung der Vorlage begonnen. Zweifel über die effektive Nützlichkeit und Notwendigkeit der Vorlage haben das Bedürfnis geweckt, wichtige Anhörungen durchzuführen. Die Konferenz der Schweizerischen Handelsregisterbehörden, der Schweizerische Notarenverband, der Schweizerische Gewerbeverband und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte haben ihre Stellungnahmen vorgestellt und die Vorlage mit einigen punktuellen Vorbehalten unterstützt.

So ist die Kommission einstimmig auf die Vorlage eingetreten.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Der Kommissionssprecher hat zwar vieles bereits gesagt. Ich erlaube mir doch, Ihnen noch aus Sicht des Bundesrates kurz darzulegen, worum es bei dieser Revision geht.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register. Jedermann kann über das Internet die Handelsregistereinträge von rund 600 000 erfassten Unternehmen unentgeltlich konsultieren. Jeder Kanton führt ein eigenes Handelsregister, es gibt kein gesamtschweizerisches Handelsregister. Es wurde erwähnt: Die Eidgenössische Expertenkommission für das Handelsregister hat bereits im Jahr 2010 eine Vision zum schweizerischen Handelsregisterwesen erarbeitet und ist zum Schluss gekommen, dass es eine Modernisierung braucht, weil das heute geltende Recht die Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer des Handelsregisters nicht mehr abdeckt. Die Ziele der Revision sind erstens, Qualität und Aktualität der im Handelsregister geführten Personendaten zu verbessern. Zweitens sollen die Gesetzmässigkeit, die Rechtsgleichheit und die Übersichtlichkeit gestärkt werden. Drittens sollen Unternehmen durch Vereinfachungen von formellen Vorschriften entlastet werden.

Das erste Ziel ist also, eine neue, zentrale Personendatenbank zu schaffen. Die Personendatenbank ermöglicht es, mit Hilfe der AHV-Versichertennummer die jeweiligen Personen eindeutig zu identifizieren. Die zweifelsfreie Identifikation von Personen wird die Qualität und die Aktualität der im Handelsregister geführten Personendaten natürlich stark verbessern. Neben der AHV-Versichertennummer wird zusätzlich ein sogenannter sektorieller Personenidentifikator verwendet. Dieser wird vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister vergeben und lässt keine Rückschlüsse auf die AHV-Versichertennummer zu. Das ist wichtig. Zudem wird die AHV-Versichertennummer nicht öffentlich und auch den kantonalen Handelsregisterämtern nicht übermittelt. Diese Regelung wurde in Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten erarbeitet. Somit wird der Informationssicherheit und dem Datenschutz im Interesse der Bürgerinnen und Bürger besondere Beachtung geschenkt.

Das zweite Ziel der Revision ist die Überarbeitung der Rechtsgrundlagen, und das dritte und letzte Ziel ist die punktuelle Entlastung von Unternehmen. Wir kommen in der Detailberatung dazu. Sie haben es gehört - Ihre Kommission hat einstimmig beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Ich beantrage Ihnen, Ihrer einstimmigen Kommission zu folgen.

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Obligationenrecht (Handelsregisterrecht)

Code des obligations (Droit du registre du commerce)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Ziff. 1 Einleitung; Art. 927, 928, 928a-928c, 929, 930

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I ch. 1 introduction; art. 927, 928, 928a-928c, 929, 930

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 931

Antrag der Kommission

Abs. 1

Eine natürliche Person, die ein (nach kaufmännischer Art geführtes) Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind, falls sie kein (nach kaufmännischer Art geführtes) Gewerbe betreiben:

a. angehörige der freien Berufe;

b. Landwirte.

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1 art. 931

Proposition de la commission

Al. 1

Toute personne physique qui exploite une entreprise (en la forme commerciale) et qui, au cours du précédent exercice, a réalisé un chiffre d'affaires d'au moins 100 000 francs doit requérir l'inscription de son entreprise individuelle au registre du commerce au lieu de l'établissement. Sont libérés de cette obligation, lorsqu'ils n'exploitent pas une entreprise (en la forme commerciale):

a. les membres des professions libérales;

b. les agriculteurs.

Al. 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Mit dieser einstimmig beschlossenen neuen Fassung von Artikel 931 will die Kommission die Angehörigen der freien Berufe und die Landwirte von der Eintragungspflicht ins Handelsregister ausnehmen, falls die zwei Voraussetzungen des nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes und des Umsatzerlöses von mindestens 100 000 Franken erfüllt sind.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Ich erlaube mir nur einen Hinweis dazu. Die Absicht der Kommission war bestimmt nachvollziehbar: Man wollte die heutige Praxis fortschreiben, dass sich Freiberufler und Landwirte nicht ohne Weiteres eintragen müssen, um sie bürokratisch auch zu entlasten. Leider ist dabei aber sprachlich nur eine Tautologie herausgekommen, also ein Satz des Gehaltes "Wenn es regnet, dann regnet es." Der zweite Satz in dieser Bestimmung sagt nämlich an sich dasselbe wie der erste. Wer kein kaufmännisches Gewerbe betreibt, muss sich nicht eintragen, und so wie es jetzt geschrieben ist, gilt das auch für Landwirte und Freiberufler. Ich möchte für den Zweitrat anregen, dass man das nochmals genau anschaut. Der Wunsch soll zum Ausdruck kommen, dass man hier wirklich eine Erleichterung will und nicht einfach noch etwas sagt, was an sich gemäss erstem Satz schon für alle Berufe gilt. Man könnte es sprachlich vielleicht so anders fassen, dass bei Landwirten und Freiberufen zum Beispiel qualifizierte Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein solches Gewerbe vorliegt und sie eingetragen werden. Oder man könnte sogar noch in den Inhalt gehen und sich fragen, ob es richtig ist, dass diese zwei Kategorien hier besonders behandelt werden.

Der ursprüngliche Gedanke war ja der: Bei Landwirten sagte man, das sind eher keine kaufmännischen Gewerbe, weil sie vor allem für sich selber produzieren. Das war früher halt stärker so als heute. Bei den freien Berufen, zum Beispiel bei den Anwälten, war es so, dass man sagte, das sind eher keine kaufmännischen Gewerbe, weil die ja weniger für Entgelt arbeiten, sondern für ein Ehrengeld, das sogenannte Honorarium. Ich verrate hier glaube ich niemandes Anwaltsgeheimnis, wenn ich Ihnen sage, dass unsere heutigen Honorarnoten eher weniger dazu führen, dass man uns Anwälte als Ehrenleute denn als Kaufleute wahrnimmt. Wenn man nun also eine wirkliche Entlastung herbeiführen wollte, könnte man sich fragen, ob man nicht für alle Berufe die Schwelle etwas erhöhen möchte, um die Bürokratie durchs Band weg zu senken. Das sind einfach zwei Anregungen hierzu, an den nächsten Rat gerichtet. Um mit einer Tautologie zu schliessen: Der Nationalrat muss tun, was der Nationalrat tun muss.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Es ist immer möglich, dass der Zweitrat etwas nochmals anschaut, was Sie beschlossen haben. Die Ausnahme von der Eintragungspflicht für Landwirte und Freiberufler ist natürlich historisch; sie basiert auf der historischen Betrachtungsweise, dass Landwirte eben Selbstversorger und Freiberufler klassische Auftragnehmer sind, bei denen das Entgelt nicht im Vordergrund steht. Bei einer generelleren Ausnahme, wenn also die Eintragungspflicht noch breiter aufgehoben wird, würde es sich, glaube ich, schon lohnen, dass der Zweitrat das noch einmal im Detail anschaut. Dazu könnte ich mich jetzt noch nicht äussern, und ich könnte das vor allem nicht einfach so unterstützen. Aber vonseiten des Bundesrates sind wir einverstanden, dass Sie die Formulierung Ihrer Kommission übernehmen. Ich bin aber sicher offen, dass wir das im Zweitrat noch einmal anschauen.

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Aus dem Kommissionsprotokoll ist ersichtlich, dass bestimmte Ergänzungen bewusst von der Kommission für den Erstrat eingefügt worden sind.

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 932

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1 art. 932

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 933

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, ihre eigene Löschung beim Handelsregisteramt anzumelden; die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Ch. 1 art. 933

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Toute personne qui quitte ses fonctions peut requérir elle-même sa radiation du registre du commerce; les détails sont réglés dans l'ordonnance.

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Hier bei Artikel 933 hat die Kommission einstimmig diese Ergänzung beschlossen. Es geht um das Recht einer ausgeschiedenen Person, die eigene Löschung beim Handelsregisteramt anzumelden.

Artikel 17 Absatz 2 der Handelsregisterverordnung sieht diese Möglichkeit vor. Die Kommission hat sie jetzt aber auch auf Gesetzesstufe verankert.

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 934; 934a; 935; 936; 936a; 936b; 937-943; Ziff. 2 Einleitung; Art. 581a; 629 Abs. 2 Ziff. 4; 641; 652g Abs. 1 Ziff. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1 art. 934; 934a; 935; 936; 936a; 936b; 937-943; ch. 2 introduction; art. 581a; 629 al. 2 ch. 4; 641; 652g al. 1 ch. 4

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 731b

Antrag der Kommission

Abs. 1 Einleitung

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, den Richter zu benachrichtigen; dieser hat die Eröffnung des Konkurses auszusprechen.

Ch. 2 art. 731b

Proposition de la commission

Al. 1 introduction

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

Si l'actif ne couvre plus les dettes, les liquidateurs chargés de liquider la société selon les dispositions applicables à la faillite en informent le juge; celui-ci déclare la faillite.

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Hier hat die Kommission auch einstimmig beschlossen, Artikel 731b durch einen neuen Absatz 4 zu ergänzen. Ziel ist, bestimmte und diffuse Missbräuche der Gesellschaftsrechte zu vermeiden. Die Kommission hat eine Lücke festgestellt. Falls die Liquidatoren, deren Aufgaben auf den Vorschriften über den Konkurs beruhen, eine Überschuldung feststellen, benachrichtigen sie den Richter so, dass die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen werden kann. Nur ein Konkurs erlaubt effektiv die Anwendung der strafrechtlichen Artikel der Konkurs- und Betreibungsdelikte. Prozesse und Verurteilungen sind in diesem Bereich mehr als selten, obwohl die Missbräuche klar existieren.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Der Antrag der Kommission hat ja - das hat der Kommissionssprecher gesagt - zum Ziel, eine Lücke im Strafrecht zu schliessen. Die Eröffnung des Konkurses ist eine Voraussetzung, um bestimmte strafbare Handlungen zu verfolgen. Die gleichen Handlungen bleiben aber straffrei, wenn sie nicht im Konkurs, sondern in einem Verfahren wegen Mängeln in der Organisation begangen werden.

Ich kann einfach heute sagen, dass ich das Anliegen der Kommission unterstütze. Aber ich behalte mir vor, im Zweitrat eine entsprechende Änderung im Strafgesetzbuch vorzuschlagen. Wahrscheinlich ist das Anliegen dort am richtigen Ort aufgehoben.

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 777 Abs. 2 Ziff. 5; 778a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 2 art. 777 al. 2 ch. 5; 778a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 781 Abs. 3

Antrag der Kommission

... die Gründung. Der Hinweis auf die statutarischen Bestimmungen gemäss Artikel 777a Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein ...

Ch. 2 art. 781 al. 3

Proposition de la commission

... société. Le renvoi aux dispositions statutaires selon l'article 777a alinéa 2 n'est pas requis lorsque le souscripteur est déjà associé. En outre ...

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 785 Abs. 2; 828 Abs. 1; 834 Abs. 2; 836; Ziff. II-IV

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 2 art. 785 al. 2; 828 al. 1; 834 al. 2; 836; ch. II-IV

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung anderer Erlasse

Modifications d'autres actes

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 336-348

Unverändert

Schlusstitel, 1. Abschnitt Titel, Art. 13e

Streichen

Ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 336-348

Inchangé

Titre final, section 1 titre, art. 13e

Biffer

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

In Artikel 336 bis 348 ZGB ist das Institut der Gemeinderschaft verankert. Der Bundesrat beantragt, diese Artikel endgültig zu streichen. Eine Gemeinderschaft ist eine Erbengemeinschaft, bei der die Teilung aufgeschoben ist und die in gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit fortgesetzt wird. Dieses Institut wird als anachronistisch beurteilt, weil die entsprechenden Ziele anders und besser erreicht werden könnten.

Trotzdem ist die Kommission der Meinung, dass die geltenden Bestimmungen nicht gestrichen werden sollten. Zunächst ist betont worden, dass die Aufhebung materieller Normen des ZGB nichts mit einer Vorlage in Sachen Handelsregisterrecht zu tun habe. Der Streichung dieses Instituts des ZGB ist das Prinzip der Einheit der Materie fremd. Zudem bedeutet die seltene Anwendung dieser Normen nicht, dass sie einfach gestrichen werden sollten.

Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern

Noch ein paar Worte zu dieser Gemeinderschaft: Gemeinderschaft ist ja ein Relikt aus der landwirtschaftlich geprägten Gesellschaft des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Wir haben es hier schon mit einer Begrifflichkeit, aber auch mit einer Vorstellung zu tun, die mit unserer Zeit eben nicht mehr sehr viel zu tun hat.

Zur Frage der Einheit der Materie: Es war natürlich so, Herr Kommissionssprecher, dass diese Vorlage eine sehr breite Vorlage war mit verschiedensten Elementen. Jetzt hat man sich auf ein paar Punkte konzentriert, aber deshalb ist das noch dringeblieben. Ich kann mir die Chancen in Ihrem Rat ausrechnen, hier mit dem Vorschlag des Bundesrates auf Streichung durchzudringen. Deshalb werde ich keine Abstimmung verlangen. Aber ich erlaube mir doch noch, ein paar Überlegungen vonseiten des Bundesrates zu machen, damit das im Zweitrat noch einmal angeschaut wird.

Diese Gemeinderschaft beruht auf der Idee, dass die Erbteilung nicht sofort nach dem Tod des Erblassers vorgenommen wird, um eine Zersplitterung des bäuerlichen Bodens zu vermeiden. Die Regelung der Gemeinderschaft im Zivilgesetzbuch hat aber natürlich auch gewichtige Nachteile. Die Errichtung, Geschäftsführung und Vertretung sind schwerfällig. Die Ausgestaltung des Innenverhältnisses ist unflexibel. Es gelten das Kopfstimmprinzip und die Einstimmigkeit, und die Gemeinderschaft hat eben keine Rechtspersönlichkeit, und die Gemeinderinnen und Gemeinder haften solidarisch. Demgegenüber sind keine speziellen Vorteile gegenüber den Möglichkeiten der ungeteilten Erbschaft, der Gütergemeinschaft, der einfachen Gesellschaft und der Stiftung ersichtlich.

Es überrascht daher nicht, dass das Rechtsinstitut der Gemeinderschaft auch kaum gebraucht wird heute. Insgesamt sind knapp fünfzig Gemeinderschaften im Handelsregister eingetragen. In den letzten Jahren wurden lediglich noch zwölf Neueintragungen vorgenommen. Der Schutz des bäuerlichen Bodens ist heute durch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht gewährleistet, und die Erhaltung einer Erbschaft lässt sich einfacher durch andere Rechtsinstitute organisieren. Zu denken ist zum Beispiel an die Gütergemeinschaft, an eine einfache Gesellschaft, an eine Stiftung oder an eine Kollektivgesellschaft. Die Verwaltung von grossen Vermögen wird ohnehin meist professionellen Einrichtungen überlassen.

Wenn ein Rechtsinstitut in der Praxis nicht mehr gebraucht wird, dann wird es für die Rechtsordnung zu einem Problem. Es wird in der Ausbildung nicht mehr vermittelt, es gibt kaum mehr Gerichtsentscheide. Die juristischen Kommentare dazu verlieren mangels Praxis an Aussagekraft. Ich frage Sie: Kennen Sie einen Spezialisten oder eine Spezialistin des Gemeinderschaftsrechts in der Schweiz? (Herr Cramer meldet sich) Jemand von Ihnen? Okay, jetzt kenne ich also auch einen, und jetzt verstehe ich auch, warum Ihre Kommission an diesem Institut festhalten will. (Heiterkeit)

Ich würde trotzdem sagen, dass es eine falsch verstandene Pflege der Rechtsordnung ist. Wir schlagen Ihnen vor, die bestehenden Gemeinderschaften fortbestehen zu lassen - wir heben sie ja nicht auf -, aber die Gemeinderschaft als gesetzliches Modell auslaufen zu lassen und diese Bestimmung aufzuheben. Aber wie gesagt, ich habe hier drin keine Chance und verzichte auf eine Abstimmung, werde das aber im Nationalrat noch einmal zur Diskussion bringen.

Comte Raphaël · P-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Le président (Comte Raphaël, président): Nous avons pris note de votre position. Ceux qui souhaitent un cours privé sur la question de l'indivision peuvent naturellement prendre contact avec Monsieur Cramer!

Angenommen - Adopté

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 107 Abs. 1bis

Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen verteilen, und zwar auf die Gesellschaft und die klagenden Partei.

Ch. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 107 al. 1bis

En cas de rejet d'une action du droit des sociétés en paiement à la société, le tribunal peut répartir les frais entre la société et le demandeur selon son appréciation.

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 41 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)