16.065
ELG. Änderung (EL-Reform)
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform)
Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI (Réforme des PC)
Le président (Fournier Jean-René, président): Le rapporteur désire faire une petite déclaration avant de traiter les articles qui sont encore en discussion.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion
Wie der Präsident erwähnt hat, möchte ich zuerst eine Bemerkung zur Differenzbereinigung platzieren. Im Nationalrat wird ja zum Teil behauptet, dass sich der Ständerat in der Differenzbereinigung nicht bewege. Dies trifft nicht zu. Ich rufe kurz in Erinnerung, dass sich der Ständerat beispielsweise in den folgenden vier Punkten dem Nationalrat angeschlossen hat:
1. Der Kapitalbezug ist weiterhin unbeschränkt möglich. Ihre Kommission und in der Folge auch der Ständerat wollten hier eine Einschränkung vorsehen, haben aber darauf verzichtet und sich dem Nationalrat angeschlossen.
2. Bezüglich Rückerstattung der Ergänzungsleistung im Todesfall ist der Ständerat ebenfalls dem Nationalrat gefolgt.
3. Der Nationalrat hat sich in der Erstberatung für ein Modell ausgesprochen, wonach sich der als Ausgabe anerkannte Betrag nach der massgebenden Krankenkassenprämie des kantonalen Rechtes richtet. Auch hier hat sich der Ständerat dem Nationalrat angeschlossen.
4. Angeschlossen hat sich der Ständerat dem Nationalrat auch in Bezug auf Artikel 47a BVG, Fortführung der beruflichen Vorsorge bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres.
In der jetzt anstehenden zweiten Differenzbereinigungsrunde beantragt Ihre Kommission zudem, dem Nationalrat bei den anrechenbaren Beiträgen für den allgemeinen Lebensbedarf für Kinder substanziell entgegenzukommen. Dazu kommt ein Kompromissantrag für verstärkte Sparbemühungen bei Rückerstattung der Ergänzungsleistungen. Gemäss Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen liegen nach der EL-Reform die Gesamtkosten im Jahr 2030 - in der Botschaft sind 6 671 000 000 Franken vorgesehen - beim Nationalrat mit seinen Beschlüssen bei 6 441 000 000 Franken, das heisst 230 Millionen Franken tiefer als gemäss Botschaft. Ihre Kommission und unser Rat kommen bisher auf 6 545 000 000 Franken, also minus 126 Millionen Franken gegenüber der Botschaft.
Gegenüber der Botschaft des Bundesrates wären somit nach der Fassung des Nationalrates 230 Millionen Franken und gemäss jener Ihrer Kommission 126 Millionen Franken jährlich und wiederkehrend eingespart. Dies als Bemerkung vor der eigentlichen Differenzbereinigung.
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Art. 9 Abs. 1ter, 1quater
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 9 al. 1ter, 1quater
Proposition de la commission
Maintenir
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion
Der Nationalrat hat mit 117 zu 74 Stimmen an der Regelung festgehalten, wonach die jährliche Ergänzungsleistung bei einem vollständigen oder teilweisen Aufbrauchen des bezogenen Kapitals um 10 Prozent gekürzt wird.
Die Bedenken Ihrer Kommission bleiben dieselben. Bereits Kleinstbezüge könnten nach Auffassung des Nationalrates dazu führen, dass diese "Sanktion" einer Kürzung von 10 Prozent greift. Wenn grössere Kapitalbezüge erfolgen, führt dies auch dazu, dass Ergänzungsleistungsbezüge später erfolgen oder geringer ausfallen. Soweit zudem noch Vermögensbestandteile vorhanden sind, werden diese bekanntlich bei der Festlegung der Ergänzungsleistung berücksichtigt. Vonseiten der Verwaltung wurde auch darauf hingewiesen, dass es zum Teil Fakten gibt, die dem Versicherten gar nicht die Möglichkeit geben, auf Kapitalbezüge zu verzichten. Gewisse Reglemente von Pensionskassen sehen vor, dass ein Teil der Leistung obligatorisch als Kapital zu beziehen ist. Oft sind Kapitalbezüge geringfügig. Dazu kommen Fälle, bei denen Freizügigkeitsleistungen als Kapital zu beziehen sind, weil beim Ende der Erwerbstätigkeit - sei es freiwillig oder unfreiwillig - gar keine Versicherung mehr vorgesehen ist. Kapitalbezüge sind zudem oft sehr klein; im Jahre 2014 betrug der Median 42 000 Franken. Es gibt Fälle, bei denen ein Kapitalbezug zwanzig Jahre vor einer Ergänzungsleistungsanmeldung erfolgte. Es wird dann schwierig, später einen Bezug zwischen Kapitalbezug und Ergänzungsleistungen herzustellen.
In der Fassung des Nationalrates würden Personen auch dann, wenn sie durchaus verantwortungsbewusst mit dem Geld umgehen, eine Kürzung der Ergänzungsleistungen erfahren, wenn anstatt der Rente das Kapital ausbezahlt wurde, und zwar sogar dann, wenn es sich dabei um Kleinstbeträge handelte. Eine solch rigide Bestimmung ist deshalb unnötig. Sie hätte zur Folge, das sehr vieles auf Verordnungsebene zu regeln wäre.
Die Kommission beantragt hier Festhalten, ohne dass ein Gegenantrag gestellt wurde.
Berset Alain · BPR-M · Bundesrat · Freiburg
Je prends la parole très brièvement, parce que je crois que le rapporteur a dit tout ce qu'il y avait à dire sur cette divergence.
Simplement, j'aimerais encore souligner que, selon le Conseil fédéral, cette mesure pourrait être vraiment injuste, puisqu'elle se fonde sur le postulat selon lequel l'utilisation du capital est forcément négative pour les prestations complémentaires, alors que ce n'est pas forcément le cas. Cela dépend des situations. On peut naturellement imaginer des situations dans lesquelles l'utilisation du capital aurait empêché l'accès aux prestations complémentaires. Cette mesure ne permet donc pas de tenir compte de manière différenciée des situations qui peuvent être très différentes.
C'est la raison pour laquelle le Conseil fédéral vous enjoint de soutenir votre commission qui a été unanime sur ce point.
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 9a, 11a0
Antrag der Kommission
Festhalten
Proposition de la commission
Maintenir
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion
Hier geht es um den Themenbereich "Vermögensschwelle und gesichertes Darlehen". Der Nationalrat hat mit 119 zu 72 Stimmen daran festgehalten, ergänzend zum Rückerstattungsmodell in den Artikeln 16a und 16b eine Vermögensschwelle inklusive des gesicherten Darlehens einzuführen. Die Fragen von Vermögensschwellen und Rückerstattung haben Ihre Kommission sehr intensiv beschäftigt. Sie hat zu diesem Fragenkomplex auch einen Bericht der Verwaltung einverlangt. Um zu verhindern, dass Personen mit selbstbewohnter Liegenschaft aufgrund der vom Nationalrat eingefügten Vermögensschwelle faktisch gezwungen werden, ihre Liegenschaft zu verkaufen, hat der Nationalrat die Vermögensschwelle mit dem Konzept des gesicherten Darlehens verknüpft. Er schafft dabei die Möglichkeit zur Ausklammerung des Wertes der Liegenschaft bei der Berechnung der Vermögensschwelle, will im Gegenzug dafür aber ein gesichertes Darlehen und eine Pflicht zur Rückerstattung des die Vermögensschwelle übersteigenden Teils der Ergänzungsleistungen zum Zeitpunkt des Todes oder der Handänderung. Auch die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen hat sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 an Ihre Kommission gewandt und empfohlen, den Ansatz der Rückerstattung durch die vom Nationalrat beschlossenen Elemente Vermögensschwelle und gesichertes Darlehen zu ergänzen.
Ihre Kommission hat eine solche Ergänzung abgelehnt. Sie möchte es bei der Rückerstattung im Erbgang bewenden lassen und nicht noch zusätzlich einen Artikel "Vorbezug während des Lebens" vorsehen. Im Kanton Zürich wurden bereits gute Erfahrungen mit diesem Rückerstattungsmodell gemacht. Für die Kommission steht deshalb dieses Modell, welches bereits von beiden Räten beschlossen wurde, im Zentrum.
Ich weise darauf hin, dass dieses Modell vom Nationalrat angeregt wurde und der Ständerat sich in der Folge angeschlossen hat. Das vom Nationalrat verabschiedete System der Vermögensschwelle, in Kombination mit einem gesicherten Darlehen, ergäbe nach Ansicht Ihrer Kommission dagegen einen grösseren Aufwand und Vollzugsprobleme. Diese Lösung ist administrativ aufwendig und mit erheblichen Durchführungskosten verbunden, welche von den EL-Fällen zu übernehmen sind - beispielsweise Notariats- und Grundbuchkosten. Darüber hinaus bietet auch das gesicherte Darlehen keine Gewähr, dass die Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden können, da häufig andere grundpfandgesicherte Forderungen vorgehen werden, insbesondere Hypothekardarlehen.
In Ihrer Kommission wurde ferner darauf hingewiesen, dass Schwellen gesetzgeberisch immer schwierig sind. Wegen einem kleinen Vermögenswachstum kann jemand zwischen EL-berechtigt und -nichtberechtigt pendeln. Das wird möglicherweise zu Schenkungen führen, die ausgerichtet werden, um unter der Schwelle zu landen und damit EL-berechtigt zu werden. Zudem sind übermässiger Vermögensverzehr oder Vermögensverzicht immer schwierig und aufwendig zu ermitteln.
In Ihrer Kommission wurde auch die Frage aufgeworfen, wie das Konzept des Nationalrates in der Praxis genau umgesetzt werden sollte. Das Total der EL-Bezüge ändert sich von Jahr zu Jahr. Wäre der Betrag im Darlehensvertrag offenzuhalten oder jedes Jahr bzw. sogar jeden Monat anzupassen, analog einem Kontokorrent? Wie sähe es mit der Grundpfandsicherung aus, müsste diese jedes Jahr angepasst und im Grundbuch neu eingetragen werden, oder sähe man einen Dachbetrag vor, der dann mehr oder weniger ausgeschöpft würde? Wäre dies hilfreich, da kaum anzunehmen wäre, dass die Forderung gegenüber anderen Grundpfändern wie Hypotheken Vorrang hätte?
Ein Mangel am Konzept des Nationalrates ist es, dass es auf zwei Pferden gleichzeitig reitet. Einerseits will der Nationalrat eine Vermögensschwelle, andererseits will er zusätzlich noch eine Rückerstattung erwirken. Zwei Verfahren sind immer administrativ aufwendiger als nur ein Verfahren. Es kommt dazu, dass das Konzept des Nationalrates auch zeitaufwendig ist. Es braucht eine gewisse Zeit, bis der Darlehensvertrag unterzeichnet und das Grundbuchpfand eingetragen ist. Eventuell hätte dies zur Folge, dass dann mit Vorschüssen gearbeitet werden müsste. Dazu kann man erwähnen, dass sich die meisten Klagen beim BSV im Bereich der Ergänzungsleistungen darum drehen, dass die Effizienz der Abwicklung infrage gestellt wird. Das Verfahren würde auf jeden Fall zusätzlich administrativ verzögert und würde sich aufwendiger gestalten.
Geleitet vom Gedanken, dass die Fassung des Nationalrates 250 Millionen Franken Minderkosten und die Fassung des Ständerates auf Input des Nationalrates 230 Millionen Franken Minderkosten zur Folge hätte, hat Ihre Kommission auch im Sinne eines Kompromisses beantragt, die Rückerstattung in den Artikeln 16a und 16b im Umfang des Teils des Erbes, der den Betrag von 50 000 Franken übersteigt, zu erhöhen, indem der Freibetrag von 50 000 auf 40 000 Franken reduziert wird. Das heisst, dass im Falle einer Erbteilung alle Ergänzungsleistungsbeträge, welche 40 000 Franken übersteigen, zurückzuzahlen wären. Gemäss Berechnungen des BSV ergäben sich daraus Minderkosten von 270 Millionen Franken. Das heisst, dass der Spareffekt, den der Nationalrat mit seinem zweigleisigen, aufwendigen Verfahren - Vermögensschwelle, gesichertes Darlehen und Rückerstattung im Erbgang - erreicht, sogar um 20 Millionen Franken übertroffen würde. Ihre Kommission erreicht somit mit ihrem Kompromissvorschlag eine um 20 Millionen Franken höhere Kostenreduktion, und dies mit einem geringeren administrativen Aufwand.
Zur Fassung des Nationalrates kann zusammenfassend Folgendes ausgesagt werden:
1. Wir betreten generell Neuland. Die Fassung war auch nicht in der Vernehmlassung.
2. In der Regel wird es mit der Fassung des Ständerates relativ einfach sein, Rückforderungen durchzuführen.
3. Der Ablauf mit einem gesicherten Darlehen wird zusätzliche Kosten und zusätzliche Verzögerungen verursachen. Dies ist zumindest aus Sicht der Bezüger von Ergänzungsleistungen ein Problem. Administrativ ist es aufwendig, was auch vonseiten der Verwaltung unerwünscht ist.
4. Auch bei einem gesicherten Darlehen kann nicht mit Sicherheit damit gerechnet werden, dass das Geld dann definitiv zurückkommt.
Auf den beschriebenen vorteilhaften Kompromiss mit einer Vermögensschwelle von 40 000 Franken statt 50 000 Franken müsste eigentlich auch der Nationalrat einschwenken. Es ist deshalb erfreulich, dass die zuständige Kommission des Nationalrates bereit war, auf die Bestimmung in den Artikeln 16a und 16b zurückzukommen, insbesondere auf Artikel 16a. Ihre Kommission hat die Vermögensschwelle dann in der Folge auf 40 000 Franken reduziert. Dem Antrag wurde dann letztlich mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Im Gegenzug haben wir bei den Artikeln 9a und 11a0 sowie Absatz 2 der Übergangsbestimmung Festhalten beschlossen, und zwar mit 11 zu 0 Stimmen ohne Enthaltung.
Ich ersuche Sie, auch hier der Kommission zu folgen.
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
Festhalten, aber:
... begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 080 Franken ...
Abs. 1 Bst. a Ziff. 4; Abs. 3 Bst. f
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1 let. a ch. 3
Maintenir, mais:
... de l'AI et âgés de 11 ans et plus; la totalité ...
Al. 1 let. a ch. 4; al. 3 let. f
Adhérer à la décision du Conseil national
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion
Hier geht es um das Thema "Allgemeiner Lebensbedarf von Kindern". Der Nationalrat hat mit 130 zu 58 Stimmen daran festgehalten, eine Abstufung der Zuschläge ab dem zweiten Kind und eine Senkung für Kinder unter elf Jahren vorzusehen. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit des Abzugs der Kosten für die externe Kinderbetreuung für Kinder unter elf Jahren beschlossen. Bereits im Nationalrat stand ein Minderheitsantrag Lohr zur Diskussion, der eine Abstufung betreffend Nettobetreuungskosten für Kinder über und Kinder unter elf Jahren einführen wollte. Dieser Antrag wurde im Nationalrat nur knapp abgelehnt.
Der Kommission lagen eine umfassende Begründung aus dem Nationalrat und eine Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (Bass) vor. In Ihrer Kommission gab es auch Stimmen, die lieber an der Fassung des Ständerates festgehalten hätten. Im Sinne eines Kompromisses hat Ihre Kommission hier aber Hand geboten, und zwar mit 11 zu 0 Stimmen ohne Enthaltung, also einstimmig. Dieser Kompromiss orientiert sich möglichst nahe an den tatsächlichen Kosten einer Familie. Er sieht vor, bei Kindern unter elf Jahren die anerkannten Ausgaben gemäss Beschluss des Nationalrates zu reduzieren, im Gegenzug aber die Kosten einer notwendigen familienergänzenden Betreuung anzuerkennen. Bei Kindern ab elf Jahren soll gegenüber heute nichts geändert werden.
Auch hier ersuche ich Sie, dem einstimmigen Antrag Ihrer Kommission zu folgen.
Berset Alain · BPR-M · Bundesrat · Freiburg
Il y a une divergence qui porte sur la baisse des montants destinés à la couverture des besoins vitaux des enfants. C'est une discussion qui est apparue en cours de débat, puisque ce thème ne faisait pas partie du projet du Conseil fédéral. C'est une proposition qui est née suite à quelques réflexions issues d'une étude qui a montré que les coûts pour les enfants ne sont naturellement pas indépendants de leur âge.
Il y a donc cette divergence avec le Conseil national, qui a fait une première proposition que nous pouvions soutenir. Mais je dois vous dire que la proposition de compromis réalisée par votre commission nous paraît aussi acceptable.
Pour faciliter les choses, dans la recherche d'une solution de compromis entre les deux conseils, et malgré le fait que nous étions favorables à la décision du Conseil national dans un premier temps, je peux vous inviter à soutenir la proposition de votre commission.
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Abs. 3 Bst. f - Al. 3 let. f
Ausgabenbremse - Frein aux dépenses
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Ausgabe ... 44 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(0 Enthaltungen)
Das qualifizierte Mehr ist erreicht
La majorité qualifiée est acquise
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Art. 11 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 11 al. 1 let. c
Proposition de la commission
Maintenir
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion
Hier geht es um die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen. Der Nationalrat hat mit 133 zu 58 Stimmen an den tiefen Beträgen festgehalten. Es sind dies die Beträge vor der Neuordnung der Pflegefinanzierung, aber ohne Teuerung.
Es gab in Ihrer Kommission einen Antrag, dem Nationalrat zu folgen. Aufgrund der erneuten ausführlichen Diskussionen wurde dieser Antrag aber zurückgezogen. Was der Nationalrat hier vorschlägt, bedeutet im Resultat, dass der Freibetrag im Vermögen real geringer ist, ohnehin geringer als heute und auch geringer als vor der Neuordnung der Pflegefinanzierung im Jahre 2011. Wir müssen uns bewusst sein, was diese Freibeträge inhaltlich bedeuten. Die Ergänzungsleistungen decken nur die Lücken und sind sowohl bei den Ausgaben als auch bei den Einnahmen teilweise auf bestimmte Fixbeträge abgestellt. Wenn der Freibetrag unter den Stand vor der Neuordnung der Pflegefinanzierung gesenkt wird, dann wird der Spielraum für die betroffenen Personen kleiner. Dies schränkt dann auch die Selbst- und Eigenverantwortung ein. Ihre Kommission war auch der Auffassung, dass wir als Gesetzgeber in dieser Frage konsistent sein müssen. Wenn die Pflegefinanzierung in einem aufwendigen Verfahren neu geregelt wird, sollten wir nicht ohne Not von solchen Beträgen abweichen.
Auch hier beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission festzuhalten.
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 16a Abs. 1
Antrag der Kommission
... der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.
Art. 16a al. 1
Proposition de la commission
... un montant de 40 000 francs.
Le président (Fournier Jean-René, président): Il s'agit ici d'une nouvelle proposition, en accord avec la commission soeur du Conseil national.
Angenommen - Adopté
Art. 21a Abs. 3
Antrag der Kommission
Festhalten
Art. 21a al. 3
Proposition de la commission
Maintenir
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion
Der Nationalrat beschloss ohne Gegenantrag Festhalten, präzisierte jedoch, dass es ihm nur um die Tagestaxen geht. Ihre Kommission hat hier ohne Diskussion Festhalten beschlossen. Ich empfehle Ihnen, dasselbe zu tun.
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... (EL-Reform)
Antrag der Kommission
Abs. 2
Festhalten
Abs. 3
Artikel 11a Absätze 3 und 4 gelten nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.
Disposition transitoire de la modification du ... (Réforme des PC)
Proposition de la commission
Al. 2
Maintenir
Al. 3
L'article 11a alinéas 3 et 4 ne s'applique qu'à la fortune qui a été dépensée après l'entrée en vigueur de la présente modification.
Le président (Fournier Jean-René, président): La décision à l'alinéa 2 a déjà été prise lors de la discussion sur les articles 9a et 11a0. A l'alinéa 3, il s'agit d'une nouvelle proposition, en accord avec la commission soeur du Conseil national.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion
Ich mache hier gewisse kurze Ausführungen zur Übergangsbestimmung, Absatz 3 auf Seite 25 der Fahne in deutscher Sprache. Die Schwesterkommission hat uns in einem Brief ersucht zu klären, ob zur Regelung des übermässigen Vermögensverbrauchs in Artikel 11a Absätze 3 und 4 eine Übergangsbestimmung erforderlich sei. Nach Ansicht der konsultierten Verwaltung ist eine solche Übergangsbestimmung streng genommen nicht erforderlich, weil es das Verbot der echten Rückwirkung gibt. Alleine die Tatsache aber, dass die Frage gestellt wurde, weist darauf hin, dass sich hier in der Praxis möglicherweise die Frage stellen könnte. Ihre Kommission hat deshalb bei der Übergangsbestimmung einen Absatz 3 eingefügt, wonach Artikel 11a Absätze 3 und 4 nur für Vermögen gelten soll, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté
Ziff. II Ziff. 2 Art. 81b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II ch. 2 art. 81b
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion
Auch hier erkläre ich kurz, weshalb wir uns dem Beschluss des Nationalrates angeschlossen haben: Der Nationalrat ist in dieser Frage, die dann vermutlich trotzdem noch Diskussionen absetzen wird, unserem Rat nicht gefolgt. Es liegt aber ein "Bericht über Artikel 81b BVG und die Abzugsfähigkeit von Beiträgen nach den Artikeln 47 und 47a BVG" vor, der vom BSV stammt. Die Angelegenheit ist technisch sehr schwierig, und ich möchte sie hier nicht im Detail aufrollen. Nachdem das BSV in Aussicht gestellt hat, dass diese Frage im Rahmen der kommenden BVG-Revision geklärt werden kann, hat Ihre Kommission auf diese Änderung verzichtet und dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt.
Fournier Jean-René · 1VP-M · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté